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Entscheid

IV.2021.106

Polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig; keine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustands. Gemischte Methode zu Recht angewendet. Beschwerdeabweisung.

15. Dezember 2021Deutsch30 min

angegeben, sie beanspruche eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit als

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.106

Verfügung vom 19. Mai 2021

Polydisziplinäres Gutachten

beweiskräftig; keine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustands.

Gemischte Methode zu Recht angewendet. Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 12.

September 2000 unter dem Hinweis auf Drogenkonsum zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Dabei hatte sie

angegeben, sie beanspruche eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit als

kaufmännische Angestellte bzw. eine Arbeitsvermittlung (IV-Akte 1). In der Folge

hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen

veranlasst. In diesem Zusammenhang hatte sie Dr. med. C____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens beauftragt. Mit psychiatrischem Gutachten vom 2. Juli 2001 hatte Dr.

C____ eine Opiatabhängigkeit sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert. Er hatte die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte

auf dem freien Markt zu mindestens als 70% arbeitsfähig erachtet und ihr

berufliche Massnahmen wie ein Arbeitstraining empfohlen (IV-Akte 9, S. 6). Mit

Verfügungen vom 20. September 2001, 23. Oktober 2001 und 27. Februar 2002 hatte

die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für sechs Monate ein Arbeitstraining sowie

verschiedene Weiterbildungskurse zugesprochen (IV-Akten 14, 19 und 25). Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 28) hatte die IV-Stelle mit

Verfügung vom 4. Juli 2002 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (IV-Akte

30). Nachdem die Beschwerdeführerin keine Anstellung als kaufmännische

Angestellte gefunden hatte, hatte sie die Ausbildung zur Pflegehelferin

absolviert (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 35 und Verhandlungsprotokoll, S. 1). In

der Folge ist sie von August 2007 bis November 2015 als Pflegehelferin zu einem

reduzierten Pensum bei der D____ bzw. bei der E____ tätig gewesen (vgl. IV-Akte

35 und Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 42).

Am 16. November 2015 erfolgte eine erneute IV-Anmeldung. Zur

Behinderung gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter einer Arthrose in

der rechten Hand und dem Daumensattelgelenk. Zudem habe sie im November 2015 rechts

ein neues Kniegelenk erhalten (IV-Akte 33, S. 5). Daraufhin klärte die

IV-Stelle den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Anlässlich der

Haushaltabklärung vom 9. August 2017 kam die Fachperson Abklärungsdienst zum

Schluss, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 47% im Haushalt

tätig und zu 53% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-Akte

80). Weiter holte die IV-Stelle beim regionalärztlichen Dienst (RAD) eine

ärztliche Beurteilung ein (IV-Akten 79). Im Wesentlichen gestützt auf diese

Abklärungen teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18.

September 2017 mit, die Beschwerdeführerin habe - ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 0% - keinen Rentenanspruch (IV-Akte 84). Dagegen wehrte

sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 14. Oktober 2017 (IV-Akte 89). Nach

Eingang einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober

2017 (IV-Akte 92) erliess die IV-Stelle am 13. März 2018 einen neuen

Vorbescheid, in welchem sie wiederum bei einem IV-Grad von 13% einen

Rentenanspruch ablehnte (IV-Akte 93). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere

medizinische Unterlagen zu den Akten. Dazu liess sich der RAD am 9. und 17. August

2018 vernehmen (IV-Akten 103 und 104). Mit Einwand vom 23. September 2018 äusserte

sich die Beschwerdeführerin zum neu ergangenen Vorbescheid und wies auf einen

Termin bei einem orthopädischen [recte: rheumatologischen] Gutachter im

Oktober 2018 hin (IV-Akte 109). Am 24. Oktober 2018 erstellte Dr. med. F____,

Rheumatologie FMH, eine Beurteilung. Er kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin

wäre in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 111).

Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

von 80% ab August 2015 und von 50% ab Oktober 2018 ermittelte die IV-Stelle mit

Vorbescheid vom 17. Januar 2019 - in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode

- einen Invaliditätsgrad von 3% bzw. ab Januar 2018 von 13% und ab Oktober 2018

einen solchen von 28%, was einen Bezug einer Invalidenrente ausschliesse

(IV-Akte 115). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch die

Sozialhilfe [...], am 14. März 2019 Einwand (IV-Akte 124). Daraufhin gab die

IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie,

Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie sowie orthopädische Chirurgie in

Auftrag. Die Experten attestierten der Beschwerdeführerin für die angestammte

Tätigkeit als Pflegerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine

leidensangepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig

(IV-Akten 150). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des G____ vom 3.

August 2020 (IV-Akte 179) sowie die RAD-Stellungnahme vom 20. August 2020

(IV-Akte 181) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. September 2020 an,

es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 8% kein Rentenanspruch (IV-Akte 185).

Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte

188) und ergänzender Begründung vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 191) sowie 6.

November 2020 (IV-Akte 194) vernehmen. Nach Einholung einer ergänzenden

Stellungnahme des G____ vom 18. Dezember 2020 (IV-Akte 201) und Rückfragen beim

RAD am 29. März 2021, 19. und 20. April 2021 (IV-Akten 205, 206 und 207) sowie

beim Rechtsdienst vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 209) erliess die IV-Stelle am 19.

Mai 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem

abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 211).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch

Advokatin B____, am 22. Juni 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

Beschwerde. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 19. Mai 2021

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe

Invalidenrente ab Juli 2016 zuzusprechen. Eventualiter sei ein

rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und

anschliessend der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eventualiter der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin B____ als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 27. August 2021 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss

an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer

Verhandlung.

III.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 hat die Instruktionsrichterin

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt.

IV.

Am 15. Dezember 2021 findet in Anwesenheit der

Beschwerdeführerin, der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin B____

sowie des Vertreters der IV-Stelle, H____, Leiter Rechtsdienst, die Hauptverhandlung

vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Die Beschwerdeführerin

wird befragt. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden

Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 19. Mai 2021 bei einem

Invaliditätsgrad von 8% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt.

Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu

53% erwerbstätig und zu 47% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich

bestehe keine Einschränkung. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen auf dem polydisziplinären G____-Gutachten vom 3.

August 2020 (IV-Akte 179). Danach sei die Beschwerdeführerin seit August 2015

ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Sie könne ihre

bisherige Tätigkeit als Familien-, Haus- und Seniorenbetreuerin nicht mehr

ausüben. Dagegen seien ihr jedoch andere leichte, selten mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten, welche intermittierend sitzend ausgeübt werden

könnten, zu 100% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier-

oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache kaufmännische Tätigkeiten (IV-Akte 211).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es könne in

medizinischer Hinsicht nicht auf das interdisziplinäre G____-Gutachten

abgestellt werden. Insbesondere erweise sich das psychiatrische und das

orthopädische Teilgutachten als unverwertbar. So sei betreffend dem

orthopädischen Gutachten nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin

aufgrund der Einschränkungen und Schmerzen in den Händen nicht eingeschränkt

sein soll. Denn die behandelnde Handchirurgin bezeichne die Situation an der

rechten Hand als sich verschlechternd. Auch der Rheumatologe Dr. F____ sei in

seiner neutralen Beurteilung vom 24. Oktober 2018 der Ansicht, die

Beschwerdeführerin sei lediglich zu 50% arbeitsfähig. Im psychiatrischen

Teilgutachten habe die psychiatrische Expertin diverse diskrepante Angaben der

Beschwerdeführerin nicht hinterfragt. Gestützt auf eine falsch erhobene

Familienanamnese sei sie unter anderem zum Schluss gekommen, es liege keine

Persönlichkeitsstörung vor. Weiter habe der behandelnde Psychiater Dr. I____

festgehalten, dass die Drogenabhängigkeit und die jahrelange Therapie mit

Ketalgin/Methadon zu einer psychischen Veränderung geführt habe, welche die

Arbeitsfähigkeit einschränke. Folglich sei davon auszugehen, dass sich der

psychische Zustand verschlechtert habe. Schliesslich seien von den Gutachtern

in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht die Schmerzen der

Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kaum berücksichtigt

worden. Vor diesem Hintergrund könne auf das interdisziplinäre G____-Gutachten

nicht abgestellt werden. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin mit der

Festlegung des Status bzw. mit der Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit und

Haushaltstätigkeit nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Drogenabhängigkeit

immer in einem 100%-Pensum tätig gewesen. Zwar habe die Beschwerdeführerin bei

ihrer letzten Stelle als Pflegehelferin in einem reduzierten Pensum gearbeitet.

Das geringere Pensum sei aber bereits aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung

nachvollziehbar. Hinzu komme, dass bei der Anstellung als Pflegehelferin der

Weg von einem Patienten zum nächsten nicht vergütet werde. Dieser Zeitaufwand

sei der tatsächlichen Pflegezeit hinzuzurechnen, weshalb das Pensum faktisch

höher gewesen sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde, weshalb die Methode des

Einkommensvergleichs anwendbar sei. Aufgrund der Einschränkungen und Schmerzen

in den Händen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die volle Leistung

zu erbringen. Deshalb sei ihr beim Invalideneinkommen der leidensbedingte Abzug

in Höhe von 25% zu gewähren. Unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten

Abzugs von 25% und der Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht von mindestens

20% habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der

Invalidenversicherung (vgl. Beschwerde vom 22. Juni 2021 und Replik vom 27.

August 2021).

2.3

Im Folgenden sind die Statusfrage (E. 4) sowie die medizinische

Situation (E. 5) und deren erwerbliche Auswirkungen (E. 6) zu prüfen.

3.

3.1

Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung -

wie hier - glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den

Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil

Dispositiv

des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in

analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl.

dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den

Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung

verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E.

3.1.1). Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind zu

berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass

beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

16. April 2018 [9C_175/2018] E. 3.3.2).

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Sowohl bei der

erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und in

Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG)

zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).

Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die

versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für

die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die

Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die

Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische

Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen

wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der

Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137

V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.3.

Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind

medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem

Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.

4.1.

Zunächst ist zu untersuchen, ob die IV-Stelle zu Recht zur

Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt hat.

4.2.

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146,

150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der

invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter

Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im

Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des

Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts vom 29. Januar 2016 [9C_565/2015] E. 3.2).

4.3.

Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode

anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11.

August 2017. Anlässlich dieser Abklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben,

dass sie aktuell bei guter Gesundheit auch weiterhin im selben Pensum tätig

wäre wie beim ehemaligen Arbeitgeber. Ihr Lohn habe zusammen mit der Rente des

Partners finanziell gereicht und es habe zu dieser Zeit keine

Sozialhilfeabhängigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Arbeit

sehr flexibel sein müssen. Sie habe Patienten zu Hause besucht, der Weg zu den

Patienten sei allerdings nicht bezahlt worden. Es sei auch immer wieder

vorgekommen, dass sie kurzfristig habe Aufträge annehmen müssen. Dadurch sei

die Beschwerdeführerin in einem hohen Mass zeitlich an die Arbeit gebunden und

es sei nicht möglich gewesen, das Pensum mit einer anderen Teilzeittätigkeit

aufzustocken. Es sei jedoch für sie auch nicht in Frage gekommen, die Arbeit

beim ehemaligen Arbeitgeber zu kündigen und sich eine andere Stelle,

gegebenenfalls in einem höheren Pensum zu suchen. Laut der Fachperson

Abklärungsdienst könne daher davon ausgegangen werden, dass sich die

Beschwerdeführerin mit dem erwirtschafteten Lohn zufriedengegeben habe. In der

restlichen Zeit habe sie sich manchmal um den Haushalt gekümmert und sich in

der Freizeit erholt, da sie die Tätigkeit als Pflegehilfe sehr angestrengt habe

(IV-Akte 80, S. 2). Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin sodann

unterschriftlich bestätigt (IV-Akte 81).

4.4.

In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin ist vorliegend

zweifelhaft, ob sie als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre. Aus der letzten

Anstellung wird ersichtlich, dass sie sich während längerer Zeit mit einem

tiefen Erwerbspensum begnügt hat. So hat die Beschwerdeführerin von 2007 bis

2015, mithin während 9 Jahren, bei der D____ bzw. ab 2009 bei der E____ in

einem Pensum von 40 bis 60% gearbeitet (vgl. IV-Akten 33, 35 und 42). Selbst wenn

davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen

nicht einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wäre es ihr aufgrund der von Dr.

C____ attestierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% (IV-Akte 9) dennoch

möglich gewesen, zu einem höheren Pensum als zu durchschnittlich 50% zu

arbeiten (IV-Akte 80, S. 2). Die Beschwerdeführerin hat es indessen bei einer

40%-Festanstellung und einer variablen Anstellung von 20% belassen (IV-Akte 42).

In den Akten finden sich sodann keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin

eine andere Stelle gesucht bzw. Bewerbungen getätigt hätte. Vor diesem

Hintergrund sind Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin um eine Stelle mit

einem höheren Arbeitspensum nicht belegt. Dazu hat die Beschwerdeführerin

anlässlich der Haushaltsabklärung selbst angegeben, es sei für sie nicht in

Frage gekommen beim ehemaligen Arbeitgeber zu kündigen. Zudem habe das

Erwerbseinkommen mit der Invalidenrente des Partners gereicht, um den

Lebensunterhalt bestreiten zu können (IV-Akte 80, S. 2). Von dieser «Aussage

der ersten Stunde» ist auszugehen. Denn solche «Aussagen der ersten Stunde»

sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen, die

bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2016 [8C_940/2015], E. 6.3).

Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des

nicht vergüteten Anfahrtsweg zu den Patienten und des damit verbundenen

erhöhten Zeitaufwands nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu

führen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass auch in anderen Berufen

der Anfahrtsweg nicht als Arbeitszeit berücksichtigt wird. Selbst wenn aber der

Anfahrtsweg zu den Patienten als Arbeitszeit angerechnet würde, könnte maximal

davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit anstelle

der von der IV-Stelle festgelegten 53% zu 60% erwerbstätig. Dies hat indes -

wie nachfolgend noch dargelegt wird - keine rentenrelevante Änderung des

Invaliditätsgrades zur Folge.

4.5.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von

einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle

ausgegangen ist. Sie hat somit zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrads

die gemischte Bemessungsmethode angewandt.

5.

5.1.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob seit der zuletzt erlassenen IV-Verfügung

vom 4. Juli 2002 (IV-Akte 30) bei der Beschwerdeführerin eine rentenrelevante

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

5.2.

Die Verfügung vom 4. Juli 2002 beruht im Wesentlichen auf dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 2. Juli 2001. Darin erhebt der

Gutachter eine Opiatabhängigkeit als Diagnose. Weiter stellt er fest, dass es

sich aufgrund der deutlich neurotischen Tendenzen, welche sich vor allem in

einem mangelnden Selbstwertgefühl, unzureichendem Durchsetzungs- und

Abgrenzungsvermögen sowie durch Beeinflussbarkeit manifestierten, um eine

abhängige Persönlichkeitsstörung handeln dürfe. Rein medizinisch-theoretisch

sei die Beschwerdeführerin in der Lage, zu mindestens 70% ein Arbeitspensum als

kaufmännische Angestellte in der freien Marktwirtschaft zu versehen. Rein

aufgrund des psychischen Leidens und der Opiatabhängigkeit, welche zurzeit

substituiert sei, bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einwände gegen eine

Weiterbeschäftigung in diesem Beruf. Allerdings sei die Beschwerdeführerin seit

über zwei Jahren nicht mehr in ihrem erlernten Beruf tätig und benötige so

wahrscheinlich eine Auffrischung und eine gleichzeitige psychologische

Stützung, um im Erwerbsleben in der freien Marktwirtschaft Fuss zu fassen. Er

empfehle daher ein Einarbeitungstraining (IV-Akte 9, S. 5-6).

5.3.

Die Verfügung vom 19. Mai 2021 stützt sich in medizinischer Hinsicht

im Wesentlichen auf das interdisziplinäre G____-Gutachten vom 3. August 2020

(IV-Akte 179) und die RAD-Stellungnahmen vom 20. August 2020, 29. März 2021 und

19. April 2021 (IV-Akten 181, 205 und 206). Diese werden nachfolgend kurz

dargelegt:

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des G____-Gutachtens

führen die Experten als Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine Knie-Totalendoprothese rechts vom 26. November 2015, eine

beginnende mediale und retropatellare Gonarthrose links, eine Rizarthrose und

STT-Arthrose beidseits, rechts stärker als links, Heberden- und

Bouchard-Arthrosen beidseits, Senk-Spreizfuss mit Metatarsalgie D II-IV

beidseits, Zervikobrachialsyndrom beidseits, Lumbago, anamnestisch

Karpaltunnelsyndrom beidseits, episodisch Migräne ohne Aura, episodisch Spannungskopfschmerzen,

leichte neuropsychologische Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen

durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich

überwachten Ersatzdrogenprogramm, auf. Aufgrund der vorhandenen Knie-Totalprothese

rechts bestünden Einschränkung der Beschwerdeführerin für körperlich

mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und erhöhter Sturzgefahr. Bei

den vorhandenen multiplen degenerativen Gelenk-Veränderungen seien Tätigkeiten

unter Witterungseinflüssen nicht empfohlen. Die leichten neuropsychologischen

Einschränkungen bezüglich der kognitiven Flexibilität und Umstellfähigkeit und

teilweise der Aufmerksamkeit seien überwiegend wahrscheinlich im Alltag nicht beeinträchtigend.

Klinisch fänden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung

respektive Persönlichkeitsstörung. In der bisherigen Tätigkeit als Familien-,

Haus- und Seniorenbetreuerin sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig.

Für körperlich leichte bis selten leicht bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne Witterungseinflüsse und ohne zu

hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin zu

100% arbeitsfähig. Seit August 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Lediglich nach der

Implantation einer Knietotalprothese rechts am 26. November 2015 sei eine

vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für maximal 3 Monate postoperativ

nachvollziehbar. Auch nach den Vorfusskorrekturen des linken Fusses am 16. März

2018 und des rechten Fusses am 23. April 2019 werde von einer vorübergehenden

100%igen Arbeitsunfähigkeit für jeweils 8 Wochen postoperativ ausgegangen

(IV-Akte 179).

Mit RAD-Beurteilung vom 20. August 2020 kommt der RAD-Arzt Dr.

med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Schluss, dass eine schwere

psychische Problematik nicht vorliege. Eine depressive Symptomatik liege nicht

vor. Auch die gestellte Diagnose der Persönlichkeitsstörung hätten die

Gutachter nicht bestätigt. Die bekannte ehemalige Drogenkarriere schränke die

Arbeitsfähigkeit nicht ein. Weiter hätten sich die Rizarthrosen als nicht so

einschränkend erwiesen, wie zunächst vermutet worden sei. Die Funktionalität

der Hände sei durch die Gutachter eingehend untersucht worden. Aufgrund der

Einschränkungen an den Händen könne die Beschwerdeführerin leichte bis sogar

selten mittelschwere Arbeiten erledigen und es bestehe für den Ausbildungsberuf

als kaufmännische Angestellte keine Einschränkung. In der Grundpflege sei sie

allerdings aufgrund der multiplen qualitativen Einschränkungen des

Bewegungsapparates nicht mehr einsetzbar. Aufgrund der leichten kognitiven

Einschränkungen bestehe eine Einschränkung von 20% als Pflegehelferin als auch

als kaufmännische Angestellte. Für kognitiv einfache Hilfstätigkeiten sei die

Beschwerdeführerin wegen der leichten kognitiven Einschränkungen nicht

eingeschränkt (IV-Akte 181).

Mit RAD-Bericht vom 29. März 2021 hält der RAD-Arzt Dr. J____

hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin und der in diesem

Zusammenhang eingegangenen medizinischen Berichte fest, dass eine

Verschlechterung an Händen und Füssen im Sommer 2020 durch die vorgelegten

Befunde nicht nachgewiesen sei. Es habe sich nichts Neues ergeben. Schwellungen

im Bereich der degenerativ arthrotischen Fingergelenke seien bereits früher

beschrieben worden und von der Funktionalität der Hände her attestiere die

Handchirurgin genauso wie die Gutachterin eine Arbeitsfähigkeit für leichte

manuelle Tätigkeiten (IV-Akte 205).

Mit RAD-Bericht vom 19. April 2021 nimmt der RAD-Psychiater Dr.

med. K____ zum Einwand der Beschwerdeführerin und dem beigelegten Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ vom 20. Oktober 2020 Stellung. Er führt

dabei im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im

interdisziplinären Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne, es liege

eine vollständige Beziehungsunfähigkeit oder ein sozialer Rückzug in allen

Lebenslagen vor. Ebenso wenig sei - wie vom behandelnden Psychiater vorgebracht

- anzunehmen, dass eine Drogenabhängigkeit immer aufgrund einer

Persönlichkeitsstörung oder einer psychischen Erkrankung entstehe. Bereits dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ sei zu entnehmen, dass die Opiatabhängigkeit

ohne eine wesentliche Komorbidität einhergehe. Zwar diskutiere Dr. C____ das

Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, stelle diese Diagnose

letztlich noch nicht und schätze die Beschwerdeführerin mehrheitlich als

arbeitsfähig ein. Die vom behandelnden Psychiater Dr. I____ geltend gemachte

Borderline-Störung hätte sich darüber hinaus bereits damals manifestieren

müssen. Denn bei der Persönlichkeitsstörung handle es sich um zeitlich

überdauernde schwer dysfunktionale Verhaltensmuster, die in dieser Ausprägung

nicht ersichtlich seien. Weder anamnestisch, noch in den Vorakten, noch im

Gutachten seien die typischen schwer dysfunktionalen Verhaltensweisen der

Borderline-Störung erkennbar wie gestörte Selbstwahrnehmung, Impulsivität,

instabile Beziehungen, rasche Stimmungswechsel, suizidales Verhalten, paranoide

und dissoziative Symptome. Das geleistete reduzierte Pensum könne sodann nicht

als Beweis für eine Borderline-Störung dienen, da beim geleisteten Pensum auch

viele invaliditätsfremde Faktoren einfliessen würden, welche von rein

medizinischen Gründen zu differenzieren seien. Im Übrigen habe im Rahmen der

polydisziplinären Untersuchung das Verhalten der Beschwerdeführerin in

Belastungssituationen, beispielsweise bei der mehrstündigen neuropsychologischen

Testung, fachkundig beobachtet werden können. Die typischen Kardinalsymptome

hätten sich in Belastungssituationen mindestens ansatzweise zeigen müssen, was

aber nicht der Fall gewesen sei. Nicht berücksichtigt habe der behandelnde

Psychiater, dass die Beschwerdeführerin auch über Ressourcen verfüge, habe sie

doch das Suchtgeschehen im Vergleich zu früheren Jahren sehr gut in den Griff

bekommen. Nicht nachvollziehbar sei, dass durch die Therapie mit Ketalgin eine

psychische Veränderung stattfinde. Vielmehr zeige die Erfahrung mit betroffenen

Patienten mit Ketalgin/Methadon, dass ein Arbeiten in Verweistätigkeiten

durchaus möglich sei. Zudem zeige die neuropsychologische Testung, dass die

Beschwerdeführerin viele gute kognitive Funktionen aufweise. Die

neuropsychologische Untersuchung biete somit hinreichend Belege, dass der

Beschwerdeführerin eine ihrer Ausbildung entsprechende Verweistätigkeit

durchaus zumutbar sei, zumal die Testung mit der gewohnten Menge

Ketalgin/Methadon stattgefunden habe (IV-Akte 206).

5.4.

Wird der psychische Gesundheitszustand, wie er sich im Jahr 2002 zeigte,

mit demjenigen im Jahr 2021 verglichen, lässt sich keine wesentliche Änderung

feststellen. Zwar wird der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten vom 3.

August 2020 nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit attestiert (IV-Akte 179, S. 125). Indes wird auch darauf hingewiesen,

die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der neuropsychologischen Störung in

Tätigkeiten, welche mittelgradige bis hohe Anforderung an die

Konzentrationsfähigkeit stellten, zu 20% arbeitsunfähig (IV-Akten 179, S. 125

und 181). Damit weicht die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht wesentlich von

derjenigen von Dr. C____ im Jahr 2001 ab, der die Beschwerdeführerin als

kaufmännische Angestellte in der freien Marktwirtschaft als zu mindestens 70%

arbeitsfähig erachtete (IV-Akte 9). Sodann war die Beschwerdeführerin trotz der

Teilnahme an einem Methadonprogramm während mehrerer Jahre in der Lage, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das

Suchtgeschehen – wie die RAD-Ärzte nachvollziehbar festhalten (IV-Akten 181 und

206) – die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundlegend

beeinträchtigt. Einzig aufgrund einer verminderten Konzentrationsfähigkeit ist

die Beschwerdeführerin für anspruchsvolle Tätigkeiten maximal um 20 bis 30% in

der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. IV-Akten 9 und 179, S. 125). Auch die

von den behandelnden Ärzten als auch vom psychiatrischen Gutachter Dr. C____

erhobene Diagnose der abhängigen Persönlichkeitsstörung führt nicht zu einer

anderen Beurteilung der Sachlage. So wäre es der Beschwerdeführerin trotz der

allfällig vorliegenden Persönlichkeitsstörung möglich gewesen, zu einem höheren

Pensum zu arbeiten (vgl. IV-Akte 9). Unter diesen Umständen ist eine

rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2002 in psychischer

Hinsicht nicht ausgewiesen.

Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin

nichts zu ändern. Zwar ist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht über alle Zweifel erhaben,

insbesondere was die Beschreibung der Kindheit der Beschwerdeführerin und der

Beziehung zur Mutter betrifft (IV-Akte 179. S. 123-124). Indes vermag der

behandelnde Psychiater Dr. I____ nicht überzeugend darzulegen, weshalb die

Beschwerdeführerin höhergradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll.

Er stützt sich hierbei insbesondere auf die Diagnose der Borderline-Persönlichkeitsstörung

(IV-Akte 137, S. 2). Diese kann aber – wie der RAD-Psychiater Dr. K____ in

seiner Stellungnahme vom 19. April 2021 schlüssig begründet – nicht nachvollzogen

werden. So seien weder anamnestisch, noch in den Vorakten, noch im Gutachten

die typischen schwer dysfunktionalen Verhaltensweisen der Borderline-Störung

erkennbar wie gestörte Selbstwahrnehmung, Impulsivität, instabile Beziehungen,

rasche Stimmungswechsel, suizidales Verhalten, paranoide und dissoziative

Symptome (IV-Akte 206). Ferner lassen sich in den Arztberichten des

behandelnden Psychiaters Dr. I____ keine weiteren Hinweise finden, welche eine

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zu begründen

vermögen. Denn er weist in seinen Berichten in der Hauptsache auf die Schmerzen

der Beschwerdeführerin und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin (IV-Akten

102 und 137). Dem Argument der Beschwerdeführerin, den Schmerzen seien bei der

psychiatrischen Begutachtung zu wenig Beachtung geschenkt worden, kann sodann

nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass

weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter die Diagnose einer somatoformen

Störung erhoben haben. Im Gegenteil, sind sie davon ausgegangen, die Schmerzen

seien somatisch bedingt. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Gutachterin,

es sei aus psychiatrischer Sicht keine Somatisierungsstörung (IV-Akte 179, S.

19) und infolgedessen keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Schmerzen zu

attestieren, nicht zu beanstanden.

5.5.

In somatischer Hinsicht ist seit der zuletzt ergangenen IV-Verfügung

im Juli 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die

Beschwerdeführerin leidet nunmehr unter Arthrosen in den Händen und Knien,

unter Beschwerden an den Füssen aufgrund von Fussfehlstehlungen sowie unter

Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen (vgl. IV-Akte 179). Fraglich ist jedoch,

ob sich diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in rentenerheblichen Ausmass auswirkt.

Dies kann mit Blick auf die Darlegungen im interdisziplinären G____-Gutachten

vom 3. August 2020 als auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte verneint

werden. Zusammengefasst wird im G____-Gutachten beschrieben, die

Beschwerdeführerin leide unter geringen Bewegungseinschränkungen der

Halswirbelsäule. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten bei

fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann

sowie seitengleich vorführbaren Handfunktionen nicht bestanden. Es habe ein

inkompletter Faustschluss sowie beidseits arthrotische Deformierungen an den

Fingergelenken vorgelegen. Die grobe Kraft beider Hände sei normal dargeboten

worden. Ebenso seien beide Schultergelenke frei beweglich gewesen. Die beidseits

normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur weise auf einen regelmässigen

und gleichmässigen Einsatz beider Arme im Alltag hin. Auch die

Lendenwirbelsäule mit freier Lordose zeige eine freie Beweglichkeit. Hinweise

auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln bestünden bei fehlender Schon- und

Fehlhaltung und fehlendem paravertebralem Muskelhartspann nicht. Beide

Kniegelenke seien reizlos, stabil und frei beweglich gewesen. Es hätte eine

Vorfusskompressionsschmerzangabe und plantare Druckschmerzangaben beidseits,

eine massive Schwielenbildung sowie ein druckschmerzhaftes Hühner-Auge an der

Zehenspitze des rechten Mittelzehs bestanden. Unter Berücksichtigung dieser

Befunde kommen die Gutachter in der Konsensbeurteilung zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei für körperlich leichte bis selten leicht bis

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne

Witterungseinflüsse zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 179). Diese Einschätzung wird

auch von den behandelnden Ärzten geteilt. So gibt Dr. med. M____, Facharzt FMH

für Orthopädie/Traumatologie, mit Bericht vom 7. Dezember 2020 an, die

Beschwerdeführerin sei für wechselhafte Tätigkeiten, ohne hohe Belastungen und

ohne dauerndes Treppensteigen und Knien zu 6 bis 8 Stunden täglich arbeitsfähig

(IV-Akte 200, S. 5). Die behandelnde Handchirurgin Dr. med. N____ erwähnt in

ihrem Bericht vom 11. Februar 2021, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit

ausgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jeweils bereits durch andere Ärzte

krankgeschrieben (IV-Akte 203, S. 3). Unter diesen Umständen ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin zwar unter verschiedenen somatischen Beeinträchtigungen,

insbesondere auch an den Händen, leidet, sich diese indes nicht auf die

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit auswirken. Wie

der RAD zu Recht festhält, wurde im orthopädischen Gutachten die Funktionalität

der Hände eingehend untersucht. Laut dem RAD-Arzt Dr. J____ schränken die

Arthrosen an den Fingermittel- und endgelenken die Beschwerdeführerin zwar qualitativ

ein, so dass es beispielsweise nur zu einem inkompletten Faustschluss kam. Jedoch

habe sich die grobe Kraft beider Hände normal dargeboten. Auch die beidseits

normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur weise auf einen regelmässigen und

gleichmässigen Einsatz beider Arme im Alltag hin. Damit könne die

Beschwerdeführerin leichte bis sogar selten mittelschwere Arbeiten erledigen

und es bestehe für den Ausbildungsberuf KV keine Einschränkung (vgl. IV-Akte 181).

Auf diese überzeugenden Ausführungen kann abgestellt werden. Die von Dr. F____ mit

Beurteilung vom 24. August 2018 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte

134) vermag mit Blick auf das Vorerwähnte nicht zu überzeugen, steht sie doch im

Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Was die unberücksichtigten

Schmerzen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter durchaus

Stellung dazu genommen haben. So wird im orthopädischen Teilgutachten geschildert,

die angegebenen körperlichen Beschwerden seien anhand der

Untersuchungsergebnisse nur zum Teil nachvollziehbar (IV-Akte 179, S. 74). Auch

wenn sich das orthopädische Gutachten nicht eingehend mit den Schmerzen der

Beschwerdeführerin befasst und diesbezüglich nicht in allen Teilen zu

überzeugen vermag, kann der Schlussfolgerung der Gutachter, die

Beschwerdeführerin sei trotz der multiplen somatischen Beeinträchtigungen in

einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, gefolgt werden. Steht diese

doch im Einklang mit den Einschätzungen des RAD und der behandelnden Ärzte.

Schliesslich reichte die

Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 15. Dezember 2021 neue Berichte der

Handchirurgin Dr. N____ ein (Gerichtsakte 10). Aus diesen geht hervor, dass der

Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2021 eine Daumensattelgelenksprothese

implantiert worden ist. In der Folge kam es zu einer Wundheilungsstörung und

einem Wundinfekt. Damit bestehen Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin möglicherweise verschlechtert hat. Da diese allfällige

Verschlechterung nach Verfügungserlass im Mai 2021 eingetreten ist, sind die

Berichte im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E.

3.1.). Die Beschwerdeführerin wird für die neu aufgetretenen Beschwerden an der

linken Hand auf die Neuanmeldung verwiesen.

5.6.

Gesamthaft betrachtet ist aufgrund der medizinischen Aktenlage eine

rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der zuletzt

ergangenen Verfügung im Juli 2001 nicht ausgewiesen. Zwar hat sich in

somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

verschlechtert, jedoch nicht in einem rentenrelevanten Ausmass. In diesem

Zusammenhang bleibt anzumerken, dass vorliegend zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung gelangt. Dies bedingt

indes eine höhergradige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als 20 – 30%,

damit der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zugesprochen werden kann.

6.

Nach dem Vorerwähnten erübrigen sich somit Ausführungen zu den erwerblichen

Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Damit kann auch die Frage

des leidensbedingten Abzugs offen bleiben. Selbst wenn aber der geltend

gemachte leidensbedingte Abzug von 25% gewährt würde, führte dies bei Anwendung

der gemischten Bemessungsmethode - ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von

minimal 70% - nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad. So müsste das

Valideneinkommen mit Fr. 57'996.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 28'655.--

beziffert werden (vgl. IV-Akte 211). Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen

ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von rund 49%. Wird dieser entsprechend dem

Erwerbspensum von 60% gewichtet, lässt sich der erwerbliche Invaliditätsgrad

mit 29% beziffern. Da im Haushalt keine Einschränkung besteht (vgl. IV-Akte 80),

beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 29%, was den Bezug einer

Invalidenrente ausschliesst.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin,

Advokatin B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Advokatin B____ hat anlässlich der Parteiverhandlung am 15.

Dezember 2021 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von

19.91 Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 37.10

ausgewiesen (vgl. Gerichtsakte 11). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel und Durchführung einer

Parteiverhandlung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

A. Gmür

(i.V. lic. iur. R.

Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: