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Entscheid

IV.2021.107

IVG Verfügung vom 18. Mai 2021

6. Dezember 2021Deutsch19 min

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 13).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.107

Verfügung vom 18. Mai 2021

Invalidenrente;

Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und

war seit 2000 vorwiegend im [...]bereich tätig, u.a. von 1. Juni 2011 bis 31.

März 2013 als [...]mitarbeiter in der Firma B____ AG, Basel (IV-Akte 25). Im

Januar 2008 erhielt die Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle für Versicherte im

Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein nicht unterschriebenes Anmeldegesuch des

Beschwerdeführers (IV-Akte 5). Da das Gesuch jedoch mit Schreiben vom 2. April

und 6. Mai 2008 (IV-Akten 7 und 8) zurückgezogen wurde, erliess die IVSTA am 4.

Juli 2008 eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 12). Vom 1. Mai 2013 bis 31.

Oktober 2013 arbeitete der Beschwerdeführer bei der Firma C____ GmbH, [...], im

Rahmen seiner Ausbildung zum [...] als [...] (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte

18).

b) Am 22. Oktober 2014 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis

auf Hüftschmerzen rechts, Schwerhörigkeit links, einen Dickdarmdurchbruch und

Rückenschmerzen sowie Verlust von acht Backenzähnen bei der Beschwerdegegnerin

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 13).

Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche

Abklärungen.

c) Von 8. September 2014 bis 7. März 2015 arbeitete der Beschwerdeführer

auf Vermittlung der Arbeitslosenversicherung bei der Firma [...] im Bereich der

[...] (IV-Akte 78). Am 11. März 2015 fand das Erstgespräch im Beisein eines

RAD-Arztes statt (RAD-Stellungnahme, IV-Akte 33; Protokoll, IV-Akte 34). Die in

der Folge unternommenen Arbeitsversuche in der [...] des D____, [...], und im E____,

[...], mussten abgebrochen werden. Mit Mitteilung vom 5. Februar 2016 leistete die

Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining im zweiten Arbeitsmarkt

bei der F____ AG vom 16. Februar bis 15. Mai 2016 (IV-Akte 50) und für ein

Bewerbungscoaching vom 30. März bis 30. September 2016 (IV-Akte 62). Nach

Einholen von weiteren Informationen zum Gesundheitszustand sowie zwei

RAD-Stellungnahmen (IV-Akte 83 und 89) lehnte die Beschwerdegegnerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 30. November 2017 eine

Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 0% ab (IV-Akte

92). Während des dagegen erhobenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren IV.2018.1)

holte die Beschwerdegegnerin eine orthopädische RAD-Stellungnahme ein, worin der

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit für 100% arbeitsfähig

erachtet wurde (IV-Akte 105, S. 8).

d) Nachdem die Parteien am 28. Mai 2018 im Rahmen der

Parteiverhandlung einen gerichtlichen Vergleich schlossen, in dessen Zuge der

Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzog und sich die Beschwerdegegnerin im

Gegenzug verpflichtete, ihm ein Coaching mit aktiver Stellensuche zu gewähren (IV-Akte

110), wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Verfügung vom

25.06.2018, IV-Akte 113).

e) Anlässlich des Erstgesprächs betreffend die

Arbeitsvermittlung teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass

er seit November 2017 für 20-30 Stunden pro Woche an einem G____ arbeite (vgl.

IV-Akte 125). Da die vorwiegend stehend ausgeübte Tätigkeit am G____ keine

optimal angepasste Arbeit darstellte, bestand das Ziel der Arbeitsvermittlung

darin, den Beschwerdeführer beim Suchen einer Stelle zu unterstützen, in

welcher dieser die medizinisch attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich

adaptierten, leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden

Tätigkeit würde umsetzen können (vgl. IV-Akte 131).

f) Nach mehrfacher Verlängerung des Coachings teilte der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin anlässlich des Standortgesprächs vom 26. September 2019

mit, dass er sich nur noch zu 50% arbeitsfähig fühle (vgl. IV-Akte 148). Das

zugesprochene Coaching wurde nochmals verlängert und der Beschwerdeführer

insgesamt vom 10. Dezember 2018 bis zum 30. November 2019 mit Arbeitsvermittlungsmassnahmen

unterstützt (vgl. IV-Akten 129 und 151). Dennoch konnte der Beschwerdeführer

trotz der Unterstützung des Coachings letztlich keine angepasste Tätigkeit

finden. Beim Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen bestand weiterhin eine

Anstellung beim G____ im Umfang von 50% (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 158;

Abschlussbericht Arbeitsvermittlung, IV-Akte 161).

g) Gegen den Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen

brachte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Einwands vor, dass sich sein Gesundheitszustand

verschlechtert habe und er in seiner angestammten Tätigkeit (am G____ bzw. in

der [...]) nur noch zu 50% arbeiten könne (IV-Akte 164). Im Bericht vom 3.

Dezember 2019 schilderte der behandelnde Arzt Dr. H____ die Überlegungen des

Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser eine leichtere Arbeit mit weniger

Geh- und Stehbelastung in einem 50% Pensum anstrebe (IV-Akte 160). Dazu

bräuchte der Beschwerdeführer jedoch eine halbe IV-Rente, um überleben zu

können (a.a.O.).

h) Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 179) wurde die

Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Verfügung, IV-Akte 177) und zur Prüfung der

Rentenfrage sämtliche medizinischen Unterlagen seit 2018 eingeholt

(Sammelbelege, IV-Akte 175). Anschliessend wurde ein monodisziplinäres

rheumatologisches Gutachten bei Dr. I____ in Auftrag gegeben (IV-Akte 180 f.),

welches am 2. Februar 2020 erstattet wurde (IV-Akte 189). Nach einer

Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 191) lehnte die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2021 ab (IV-Akte 195).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2021 resp. Beschwerdeergänzung

vom 1. Juli 2021 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss

beantragt, es seien die Verfügung vom 28. Mai 2021 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

20.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist wird keine Replik eingereicht.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2021 wird dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.

IV.

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. Am 6. Dezember 2021 wird die Sache von der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Mai 2021 mit der Begründung ab, in

einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

In Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelte sie bei einem

leidensbedingten Abzug von 10% einen rentenausschliessenden IV-Grad von 10%.

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit der Leistungsablehnung nicht

einverstanden. Er verweist auf seine gesundheitlichen Beschwerden und auf den

Umstand, dass er jahrelang ohne Erfolg versucht habe, eine adäquate Stelle zu

finden. Auch mit Hilfe eines Jobcoaches sei dies nicht gelungen. Das sei der

Grund dafür gewesen, dass er sich im Oktober 2014 für eine Rente und/oder

Umschulung angemeldet habe (Beschwerde, S. 2).

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten

auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit

vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in

Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit

vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG

Dispositiv

ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

3.2.

Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine

halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die

rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf

Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu

stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c,

105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage,

welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von

der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren

persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch

verrichtet werden können (Ulrich

Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in

der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.5.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.6.

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1.

4.1.1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin basiert in

medizinischer Hinsicht auf der gutachterlichen Einschätzung von Dr. I____, FMH

Rheumatologie und Innere Medizin, PhD, vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 189).

4.1.2. Der Beschwerdeführer verweist medizinischer Hinsicht auf sein

Hüftproblem, welches er seit Geburt habe und auf die Probleme mit der

Wirbelsäule und mit beiden Schultern. Zudem leide er an einer Hörstörung,

weshalb er seit Geburt auf dem linken Ohr fast taub sei (Beschwerde, S. 1).

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er jahrelang unter

Einfluss starker Schmerzmittel gearbeitet habe und im Jahr 2009 einen

Dickdarmbruch erlitten habe, weshalb er mit den Schmerzmedikamenten aufgehört

habe um sich und seinen Magen zu schützen (a.a.O.).

4.1.3. Zu prüfen ist zunächst, ob auf das Gutachten abgestellt

werden kann.

4.2.

4.2.1. Die Gutachterin untersuchte den Beschwerdeführer am 28. Januar

2021 von 8.15 bis 9.50 Uhr und attestierte ihm folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

belastungsabhängige

Schmerzen lumbogluteal rechts mit zum Teil pseudoradikulärer Ausstrahlung in

das rechte Bein sowie eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk

mit/bei

-

mässiger

Koxarthrose rechts bei Status nach Morbus Perthes, DD Hüftdysplasie

-

insuffiziente

muskuläre Stabilisation des Hüftgelenkes kompensatorische rechtskonvexes

Torsionsskoliose lumbal bei Beinlängen Defizit rechts von 1.8 cm

-

Hyperlordose

lumbal, mässige degenerative Veränderungen der untersten Intervertebralgelenke

2.

Residuen eines

thoracallumbalen Morbus Scheuermann

3.

linksbetonte

AC-Arthrose bds, Tendinose Subscapularis und Supraspinatus Rechts (IV-Akte 189, S. 23).

4.2.2. Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte die Gutachterin dem

Beschwerdeführer:

1.

mässige

degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, bisher asymptomatisch

-

Osteochondrose

HWK 5/6, beginnende Osteochondrose HWK 6/7 auf beiden Höhen mit rechtsbetont

moderater Spondylarthrose sowie beginnender linksbetonter Unkovertebralarthrose.

Spondylarthrose auch HWK3/4 und HWK4/5 rechtsbetont.

2.

Bds. Senk-/Spreizfuss

(IV-Akte 198, S. 23 f.).

4.3.

4.3.1. In der Diagnoseherleitung führte die Gutachterin

zusammenfassend aus, dass beim Beschwerdeführer zum Teil deutliche

Veränderungen am Bewegungsapparat vorliegen würden, welche sich teilweise gegenseitig

negativ beeinflussen und die von ihm geltend gemachten belastungsabhängigen

Schmerzen lumbogluteal rechts ausreichend erklären würden (IV-Akte 189, S. 25).

4.3.2. Hinsichtlich der

funktionellen Auswirkungen führte die Gutachterin aus, vor allem die rechte

Hüfte, aber auch die Lendenwirbelsäule, die Halswirbelsäule und die

Schultergelenke seien beim Beschwerdeführer minderbelastbar (IV-Akte 189, S.

25). Vor diesem Hintergrund könnten dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer

Sicht lediglich noch leichte bis maximal intermittierend wechselbelastende,

jedoch hauptsächlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten zugemutet werden, wobei

alle Arbeiten verbunden mit Steigen auf Leitern, mit Arbeiten in der Höhe, mit

Gehen auf unebenem Grund und sämtliche Arbeiten, die häufiges oder längeres

(über 30 Minuten ununterbrochen) Einnehmen einer Kauerstellung notwendig machten,

ausgeschlossen werden müssten (a.a.O.). Betreffend die Diagnostik würden keine

Differenzen zu den Einschätzungen in den Akten bestehen. Die Ursache der

Deformation des rechten Femurkopfes lasse sich nicht eindeutig klären, da

wichtige Untersuchungsbefunde aus der Kindheit (zumindest in den aktuellen

Akten) nicht vorliegen würden (a.a.O.). Therapeutisch erstaune etwas, das bis

anhin offenbar keine physiotherapeutische Behandlung mit Ziel der Verbesserung

der muskulären Stabilisation unternommen worden sei. Gemäss dem Versicherten

sei sie ihm nie vorgeschlagen worden, allerdings habe er auch während der

Arbeitstätigkeit nie wirklich Zeit dafür gehabt bzw. sei zu erschöpft gewesen.

Entsprechend finde sich aktuell, wie bereits in den Akten auch schon

beschrieben, eine insuffiziente muskuläre Stabilisation des rechten

Hüftgelenkes (deutliches Trendelenburg im Einbeinstand rechts) mit

entsprechenden Insertionstendinosen und Schmerzen in der Glutealmuskulatur. Aus

rheumatologischer Sicht solle soweit wie möglich versucht werden diese

Situation zu verbessern, weil dies zu einer gewissen Entlastung des

Hüftgelenkes und dadurch auch zu einer Reduktion der Schmerzen führen könne. Die

Belastbarkeit bliebe aber unverändert reduziert. Zudem könne durch eine verbesserte

muskuläre Rumpfstabilisation auch die Situation im Bereich der

Lendenwirbelsäule leicht verbessert werden (Entlastung Fazettengelenke).

Empfehlenswert scheine aus rheumatologischer Sicht auch der Versuch, die

Fussfehlstellung, welche sich ihrerseits ungünstig auf die Belastungsachse in

den Beinen auswirke, zu korrigieren. Langfristig werde sich, wie bereits in den

Akten aufgeführt, ein endoprothetischer Hüftgelenksersatz der rechten Hüfte

wahrscheinlich nicht umgehen lassen. Die Hörminderung beurteilte die

Gutachterin als Rheumatologin nicht (IV-Akte 189, S. 26).

4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kam

die Gutachterin zum Schluss, die Arbeit als [...] könne dem Versicherten aus

rheumatologischer Sicht sicher seit 2000 nicht mehr zugemutet werden (IV-Akte

189, S. 27). Seit diesem Zeitpunkt seien aus rheumatologischer Sicht

mehrheitlich im Stehen auszuübenden Tätigkeiten, vor allem wenn diese mit

häufigen mittleren oder hohen Gewichtsbelastungen verbunden seien, nur

eingeschränkt zumutbar. Die Arbeit im [...], sei es in der [...] oder im [...] sei

aber mehrheitlich stehend-gehend und zum Teil mit mittelschweren Gewichtsbelastungen

verbunden (a.a.O.) und daher dem Versicherten nur noch zu 50% zumutbar. Hier

solle die Arbeitstätigkeit auf 2 x 2 Stunden verteilt werden. Das Gleiche gelte

für die zuletzt ausgeübte Arbeit am G____, sofern die Arbeit durchgehend

stehend sei (IV-Akte 189, S. 28).

4.3.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Verweistätigkeit führte die Gutachterin aus, seit 2000 könne der

Versicherte aus rheumatologischer Sicht lediglich noch eine leichte bis maximal

intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, mehrheitlich im Sitzen

auszuübenden Tätigkeit ohne alle Arbeiten verbunden mit Steigen auf Leitern, mit

Arbeiten in Höhen, mit Gehen auf unebenem Grund sowie ohne häufiger oder

längerdauernder (über 30 Minuten ununterbrochener) Einnahme von Kauerstellungen

oder Zwangshaltungen ausüben. Zudem solle die Exposition zu Nässe und Kälte

vermieden werden, da hierdurch die muskuläre Komponente verschlechtert werde (vgl.

IV-Akte 189, S. 28). Zudem müssten seit der aktuellen Begutachtung aufgrund der

Veränderungen im Bereich des Schultergürtels sowie der Halswirbelsäule und am

thoracolumbalen Übergang alle Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes

Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen bedingen, ausgeschlossen

werden. Ebenfalls nicht möglich seien Arbeiten verbunden mit einer

Zwangshaltung des Oberkörpers, insbesondere der Halswirbelsäule oder repetitiven

Rotationsbelastungen des Oberkörpers. In den Akten werde in den allermeisten

Fällen eine ähnliche Arbeitsfähigkeit attestiert mit Ausnahme der zuletzt

genannten Einschränkungen aufgrund der Veränderungen im Bereich der

Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und den Schultergelenken. Zum Teil werde

aber nicht geltend gemacht, dass die Tätigkeiten mehrheitlich im Sitzen

erfolgen sollten, was nach Ansicht der Gutachterin angesichts der

Hüftproblematik essentiell sei (IV-Akte 189, S. 29).

4.4.

Es ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die

formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352

E. 3) an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle

Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen

Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (IV-Akte

198, S. 6-13) und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Insbesondere

äusserte sich die Gutachterin eingehend zu den Problemen des Beschwerdeführers

an der Hüfte (vgl. IV-Akte 189, S. 4, 5, 6-13, 14, 15, 17, 21 und 25 f.), an

der Wirbelsäule (vgl. IV-Akte 189, S. 8, 9, 10, 12, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,

28 und 29) und beiden Schultern (IV-Akte 189, S. 14, 15) und veranlasste

diesbezüglich zusätzliche radiologische Untersuchungen im [...] Spital [...]

(Rx HWS, BWS, Schultern, Ultraschall Schultern), auf welche sie ihre

Einschätzung stützte, sodass auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen,

insbesondere die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit, inhaltlich abgestellt

werden kann. Im Weiteren finden sich im Dossier des Beschwerdeführers keine

Indizien, welche die Ergebnisse des Gutachtens in Frage stellen würden. Im

Ergebnis erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als hinreichend

abgeklärt.

4.5.

Gestützt auf die medizinisch festgestellte volle Arbeitsfähigkeit ging

die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode sowohl

hinsichtlich des Validen- als auch des Invalideneinkommens von der LSE 2018

Tabelle TA 1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, aus und gewährte einen

leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% wegen der gesundheitlichen

Einschränkungen. Daraus resultierte im Ergebnis ein nicht zu einer Rente

berechtigender IV-Grad von 10% (vgl. Erwägung 3.2, wonach der IV-Grad für eine

Viertelrente mindestens 40% betragen muss).

4.6.

Der Beschwerdeführer beanstandet den vorgenommenen

Einkommensvergleich nicht und dieser erscheint vorliegend als korrekt.

Insbesondere ist vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers

beim G____ für ihn gesundheitlich nicht optimal ist, auch die zu seinen Gunsten

erfolgte Anwendung der LSE für beide Vergleichseinkommen gerechtfertigt. Der

Beschwerdeführer bringt allerdings gegen die Rentenablehnung sinngemäss vor,

dass er bei der Verfügung vom 30. November 2017 noch zu 30% arbeitsfähig

gewesen sei und nunmehr bei der zweiten Verfügung einen IV-Grad von 10% aufweise,

was nicht zusammenpasse, da er nach seinem Empfinden nur noch 4-5 Stunden

(täglich) arbeiten könne, um die Schmerzen erträglich zu halten (Beschwerde, S.

1). Ein höheres Pensum führe zu solch grossen Schmerzen, dass er bis spät in

die Nacht nicht schlafen könne (a.a.O.).

4.7.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer in

der Verfügung vom 30. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit ([...]) von 30% festgestellt wurde. Dagegen beträgt die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der aktuellen Verfügung vom

21. Mai 2021 neu 50% und liegt damit 20% höher (IV-Akte 195). Allerdings ist

bei der Rentenprüfung nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern

in einer leidensangepassten Tätigkeit relevant, da die Rentenprüfung nicht

anhand des konkreten, sondern eines theoretischen Arbeitsmarktes erfolgt. Der Beschwerdeführer

wurde bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit sowohl in der Verfügung vom

30. November 2017 als auch in der nunmehr zu beurteilenden Verfügung vom 21.

Mai 2021 als vollumfänglich arbeitsfähig eingeschätzt. Der Unterschied zwischen

diesen beiden Verfügungen liegt einzig darin, dass in der ersten Verfügung kein

leidensbedingter Abzug gewährt wurde, sodass der IV-Grad damals 0% betrug. In

der aktuellen Verfügung wird dagegen ein leidensbedingter Abzug von 10%

attestiert, woraus sich im Ergebnis ein IV-Grad von 10% ergibt.

4.8.

Aus einem Vergleich der beiden Verfügungen folgt, dass sich der

gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers insofern verschlechtert hat, als

dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30% auf 50%

angewachsen ist und ihm die Beschwerdegegnerin deshalb beim Invalideneinkommen

einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% gewährt hat. Im Ergebnis

resultierte daraus ein IV-Gad von 10%, welcher unter der massgeblichen Schwelle

von 40% liegt, weshalb kein Rentenanspruch besteht.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: