IV.2021.108
Hilfsmittel: Rollstuhlversorgung
10. Mai 2022Deutsch18 min
Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.108
Verfügung vom 28. Mai 2021
Hilfsmittel: Rollstuhlversorgung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni
1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein
Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____
statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend
erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische
Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte
191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung
vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).
b) Im Hinblick auf ihren Austritt aus der D____
per Ende Juli 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin eruiert, welches
Rollstuhlmodell für die Endversorgung zu beschaffen sei (vgl. Aktenauszug betr.
Rollstuhlversorgung, IV-Akte 228), wobei die Wahl auf das Modell "Otto
Bock Ventus" in Verbindung mit der elektrischen Zughilfe "Atec Swiss
Trac" fiel. Die E____ erachtete diesen in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni
2020 als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel zur Erstversorgung und empfahl
dessen Kostenübernahme (vgl. IV-Akte 105). Am 3. Juli 2020 leistete die
Beschwerdegegnerin eine entsprechende Kostengutsprache (IV-Akte 107). Am 8. September
2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und bat um
einen Umtausch des Rollstuhls, da das Modell "Küschall" ihren
Bedürfnissen besser entspreche (IV-Akte 144). Das Orthopädieunternehmen
weigerte sich in der Folge, den Rollstuhl zurückzunehmen, da man diesen mittels
zahlreicher Anpassungen individualisiert habe, sodass dieser den Bedürfnissen
der Beschwerdeführerin entspreche (Schreiben vom 2. Oktober 2020, IV-Akte 155).
Am 4. November 2020 äusserte sich die E____ zur Frage, ob hinsichtlich des
Rollstuhls eine Fehlversorgung vorliege und empfahl den Wechsel auf ein Modell
"Küschall K 2.0" (vgl. Stellungnahme vom 4. November 2020, IV-Akte
171). In einer weiteren fachtechnischen Beurteilung vom 9. Februar 2021
(IV-Akte 220) verneinte die E____ später das Vorliegen einer Fehlversorgung, da
mittels weiterer Anpassungen und der Abgabe weiterer Hilfsmittel den Schwierigkeiten
beizukommen sei. Mit Vorbescheid vom 10. März 2021 stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Kostenübernahme für
einen neuen Rollstuhl in Aussicht (IV-Akte 229). Vertreten durch den Advokaten B____
liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte
243). Am 28. Mai 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte
248).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai
2021.
und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verurteilung der
Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme für einen Rollstuhl Modell
"Küschall K 2.0". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Oktober 2021 an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr F____, wird als Auskunftsperson befragt.
Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. G____ anwesend. Beide Parteien
kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter
ist Herr H____, Medienvertreter der I____, anwesend.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1
mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnt die Kostenübernahme für einen Rollstuhl
"Küschall K 2.0" ab. Zur Begründung bringt sie vor, der Rollstuhl
"Otto Bock Ventus", für den die Beschwerdeführerin sich beim Austritt
aus der D____ entschieden habe, entspreche dank der vorgenommenen Änderungen
und in Kombination mit Transferbrettern den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin.
Weitere Anpassungen habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Eine einfache und
zweckmässige Versorgung sei gewährleistet, sodass nicht von einer
Fehlversorgung die Rede sein könne.
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, beim Rollstuhl
"Otto Bock Ventus" handle es sich um eine Fehlversorgung. Sie habe
sich einzig dafür entschieden, da man ihr bei Austritt aus der D____ gesagt
habe, es gäbe das Modell "Küschall" nicht mehr. Das nunmehr gewählte
Modell verfüge über keine Federung und sei nicht geländetauglich, was für sie
eine unabdingbare Voraussetzung sei, da sie täglich mit ihrem Hund unterwegs
sei. Mit dem Modell "Otto Bock Ventus" seien die Transfers vom
Rollstuhl ins Bett oder Auto nur mittels Rutschbrett möglich und die Sitzposition
verursache ihr Schmerzen.
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der
Beschwerdeführerin ein Rollstuhl Modell "Küschall K 2.0" zur
Verfügung zu stellen ist.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,
welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im
Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die
Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die
Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat
aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf
solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
3.1.2
In Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen
Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG
vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der entsprechenden
Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV
(HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch
auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).
3.1.3
Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität
für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9
HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne
motorischem Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02).
3.1.4
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kann den mit der
Durchführung des Vollzugs betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen
Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen. Dazu gehört auch das
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll.
3.2
3.2.1
Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die
Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs.
1.
IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der
Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss
Dispositiv
demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen
Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme
stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im
Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck
gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger
Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der
Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch
auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,
nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl.
Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit
sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist
(Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer
Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu
berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der
Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen
gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs
einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl
unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.
Solche im Gesetz nicht aufgeführten Vorteile - das Bundesgericht nennt sie
persönliche, familiäre oder soziale Umstände - stehen vor allem im Interesse
der versicherten Person und ihres Umfeldes. Sie können lediglich zu den
zwingend verlangten Eingliederungszielen hinzutreten, nicht aber allein einen
hinreichenden Grund für eine Hilfsmittelabgabe bilden. Eine eigentliche
Leistungsausweitung darf nicht erfolgen. Bei diesen aussergesetzlichen Effekten
kann es sich um Wünsche der versicherten Person hinsichtlich Aussehen, Funktion
oder Qualität des Hilfsmittels handeln. Es kann aber auch sein, dass ein
bestimmtes Hilfsmittel den Komfort oder die Lebensqualität merklich erhöht im
Vergleich zu einem anderen. Des Weiteren kann eine Ausstattung der versicherten
Person ermöglichen, ein Hobby, eine Tätigkeit in einem Verein oder ein Ehrenamt
auszuüben. Ein Hilfsmittel kann auch dafür sorgen, dass die versicherte Person
im Kreise ihrer Familie oder alleine in der Wohnung wohnhaft bleiben oder sich
in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln und sich intellektuelle, kognitive
oder kommunikative Fähigkeiten aneignen kann. Mit dem richtigen Hilfsmittel
können zudem psychische Beeinträchtigungen abgewendet und das Ansehen der versicherten
Person in der Gesellschaft zurückgewonnen werden (Mathias Lanz, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht
der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. Zürich 2016, Rz. 386).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die Anspruchsvoraussetzungen
für die Abgabe eines Rollstuhls mit elektrischer Zughilfe. Ebenso ist
unbestritten, dass es sich beim Rollstuhl der Marke "Küschall", um
ein Hilfsmittel handelt, das von der IV praxisgemäss abgegeben wird. Fraglich
ist, ob die Beschwerdeführerin ein Modell dieser Marke beanspruchen kann.
4.2.
4.2.1. Gemäss Ziff. 3009 KHMI ist es Aufgabe der IV-Stelle die
Hilfsmittelversorgung auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu prüfen.
Die E____ unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von
Hilfsmittelversorgungen. Sie macht insbesondere für die Versorgung mit
Rollstühlen fachtechnische Beurteilungen (Ziff. 3010 KHMI). Ihre Abklärungen
haben Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der
IV-Stelle (Ziff. 3015).
4.2.2. Im Hinblick auf den Austritt aus der stationären
Rehabilitation Ende Juli 2020 prüfte die E____ die Abgabe eines Rollstuhls an
die Beschwerdeführerin. Diese hatte beantragt, ihr einen Adaptivrollstuhl Model
"Otto Bock Ventus" in Verbindung mit einer elektrischen Zughilfe
"Atec Swiss Trac" zur Verfügung zu stellen. In ihrer fachtechnischen
Beurteilung Nr. 108829/3 vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 105) hielt die E____ fest,
es sei der Beschwerdeführerin ein Anliegen, auch weiterhin täglich mit ihrem
Hund in den Wald zu können, weshalb sie die elektrische Zughilfe benötige.
Während des Klinikaufenthalts habe die Beschwerdeführerin diverse
Antriebsmodelle testen können. "Atec Swiss Trac" habe sich als
einfachste und zweckmässigste Lösung erwiesen. Beim offerierten Rollstuhlmodell
handle es sich eine Erstversorgung. Das gewählte Modell sei durch seine
Anpassungsmöglichkeiten ein zweckmässiges Hilfsmittel, weshalb der IV-Stelle
empfohlen wurde, eine entsprechende Kostengutsprache zu leisten.
4.2.3. Am 3. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie
leiste Kostengutsprache für die leihweise Abgabe des Adaptivrollstuhls "BG-3
Otto Bock Ventus" (IV-Akte 107) mit zugehöriger elektrischer Zughilfe
(IV-Akte 113).
4.2.4. Der Patientendokumentation der D____ (IV-Akte 228) lässt
sich entnehmen, dass Ende Mai 2020 die Versorgung mit einem
"Küschall"-Rollstuhl vorgesehen war. Anfangs Juni wird notiert, der
"Otto Bock Ventus" müsse als Alternative ins Auge gefasst werden, da
der "Küschall" mit der "Swisstrac"-Halterung nicht
kompatibel sei und eine Lieferfrist von acht Wochen bestehe. In der Folge wurden
verschiedene Anpassungswünsche eruiert und am 17. Juli 2020 protokollarisch
festgehalten. Am 22. Juli konnte der angepasste Rollstuhl "Otto Bock
Ventus" abgegeben werden, worauf die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab,
"sich zum ersten Mal richtig wohl in einem Rollstuhl zu fühlen".
4.2.5. Mit Mail vom 8. September 2020 wandte sich die
Beschwerdeführerin mit dem Wunsch eines Umtausches an die Beschwerdegegnerin und
brachte vor, der gewährte Rollstuhl entspreche trotz diverser Nachbesserungen
nicht ihren Bedürfnissen, insbesondere seien die Transfers damit schwierig und
die Fortbewegung auf ungeteerten Wegen erschwert (IV-Akte 144). Während des
Klinikaufenthaltes habe ihr ein Modell "Küschall" zur Verfügung
gestanden. Fälschlicherweise habe man ihr dort mitgeteilt, Letzterer sei nicht
mehr erhältlich, weshalb sie sich beim Austritt für das Modell "Otto Bock
Ventus" entschieden habe. Bereits im Rahmen der Reha habe sie betont, dass
ihr die Geländegängigkeit wichtig sei, damit sie mit dem Hund raus könne.
4.2.6. Der Lieferant des Rollstuhls Modell "Otto Bock
Ventus", die J____ zeigte sich in einem Schreiben vom 2. Oktober 2020
(IV-Akte 155) überrascht über den Wunsch der Beschwerdeführerin. Zwar sei
tatsächlich ursprünglich ein Rollstuhl aus der "Küschall"-Serie
vorgesehen gewesen. Da dieses Modell zum Zeitpunkt des geplanten Austritts
jedoch nicht mit der gewünschten Zughilfe kombinierbar gewesen sei, habe man
sich auf das Modell "Otto Bock Ventus" geeinigt. Man habe an
letzterem Modell umfassende Anpassungen vorgenommen, sodass man von einer guten
Versorgung ausgehe. Eine Rücknahme des Rollstuhls lehnte das Unternehmen ab.
4.2.7. Die E____ empfahl daraufhin in ihrer fachtechnischen
Beurteilung Nr. 108829/9 vom 4. November 2020 die Folgeversorgung mit
einem "Küschall K 2.0" Rollstuhlmodell. In ihrer Beurteilung zeigte
sie diverse Schwierigkeiten auf, mit denen die Beschwerdeführerin mit dem Modell
"Otto Bock Ventus" konfrontiert sei. So verursache ihr die
Sitzposition Schmerzen und es bestünden Schwierigkeiten bei den Transfers. Der
Rollstuhl behindere die Beschwerdeführerin mehr in ihrer Mobilität als dass er
sie unterstütze. Es mache keinen Sinn, den bestehenden Rollstuhl weiter
anzupassen. Man befürworte daher die Folgeversorgung mit einem Rollstuhlmodell
"Küschall K 2.0" samt Ankupplungsvorrichtung für das Zuggerät zum
Preis von insgesamt CHF 9'824.40. Der bisherige Rollstuhl könne ins IV-Depot
zurückgenommen werden (vgl. IV-Akte 171).
4.2.8. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der
Folge auf den Standpunkt, sie könne nicht nach so kurzer Zeit eine
Folgeversorgung zusprechen und beauftragte die E____ nochmals mit einer
Beurteilung (vgl. Schreiben vom 26. November 2020, IV-Akte 220 S. 4). Diese
legte in ihrer daraufhin verfassten Beurteilung nochmals dar, wie es zur
Versorgung mit dem "Otto Bock Ventus" gekommen war und welche
Probleme sich nach der Heimkehr mit der Sitzversorgung und den Transfers
ergeben hatten. Man sei aber der Ansicht, dass bezüglich Sitzversorgung weitere
Anpassungen möglich wären und sich der Transfer ins Bett mit einem Rutschbrett
bewerkstelligen lasse. Die Beschwerdeführerin lehne die Zuhilfenahme eines
Transferbrettes ab und verweigere weitere Anpassungen des Rollstuhls. Sie habe
bereits einen neuen Rollstuhl bestellt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass
es sich beim bestehenden Rollstuhl nicht um eine Fehlversorgung handelt.
4.2.9. Anlässlich der mündlichen
Parteiverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe immer einen
Rollstuhl der Marke "Küschall" gewollt und klar kommuniziert, dass
sie mit dem Hund ins Gelände können müsse. Erst zuhause habe sie zudem realisiert,
dass sie im Modell "Otto Bock Ventus" mit der Zeit Schmerzen vom
Sitzen bekomme und nicht nah genug ans Bett heranfahren könne. In der Reha sei
ihr dies nicht aufgefallen, weil sie dort jeweils nicht so lange im Rollstuhl
gesessen habe. Nachdem man ihr verschiedentlich bestätigt habe, dass dies nicht
der richtige Rollstuhl für sie sei, habe sie einen "Küschall"
angeschafft und biete den alten Rollstuhl der IV für ihr Depot an. Mit dem neuen
Rollstuhl könne sie nun wirklich mit dem Hund draussen in der Natur sein (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
4.3.
4.3.1. Aus den Akten und den Schilderungen der
Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie während der stationären Rehabilitation
lernte, sich mit einem Rollstuhl der Marke "Küschall" fortzubewegen.
Offensichtlich war es zum Zeitpunkt ihres Austritts Ende Juli 2020 nicht möglich,
einen derartigen Rollstuhl mit dem passenden Zuggerät zu koppeln, weshalb
relativ kurzfristig der Entscheid zur Bestellung eines "Otto Bock
Ventus" getroffen wurde, der mit gewissen Anpassungen versehen
ausgeliefert wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin zunächst angab, sich darin
wohlzufühlen, ergaben sie nach ihrer Heimkehr im Alltag verschiedene Unannehmlichkeiten.
So verursachte er der Beschwerdeführerin nach mehrstündigem Sitzen Schmerzen,
weshalb sie sich vermehrt aufs Bett legen musste. Die Verbreiterung der
Sitzfläche wiederum führte offenbar zu Problemen beim Handantrieb des
Rollstuhls und beim Transfer ins Bett. Ebenso entsprach seine Geländegängigkeit
nicht den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin. Trotz zahlreicher Anpassungen
schien sie sich mit diesem Rollstuhl in ihrer Mobilität und in ihrem
Wohlbefinden derart beeinträchtigt zu fühlen, dass sie bereits anfangs
September bei der Beschwerdegegnerin um einen Umtausch ersuchte und sich
schliesslich auf eigene Rechnung einen "Küschall" Rollstuhl
anschaffte. Dies spricht für einen nicht unerheblichen Leidensdruck. Die E____
bestätigte denn auch in ihrer ersten Beurteilung vom November 2020 die
Schwierigkeiten und empfahl die Folgeversorgung mit einem "Küschall"
Rollstuhl. In ihrer zweiten Beurteilung, die sie drei Monate später abgab,
erkannte die E____ zwar nach wie vor die bestehenden Schwierigkeiten an,
erachtete diese jedoch mittels weiterer Nachbesserungen und der Verwendung
eines Rutschbrettes für den Transfer ins Bett als lösbar, nachdem die
Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass innert so
kurzer Zeit keine Folgeversorgung möglich sei.
4.3.2. Es mag sein, dass mittels weiterer Anpassungen des
"Otto Bock Ventus" und der Verwendung von Hilfsmitteln wie
Transferbrettern wirksame und zweckmässige Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Dennoch
bleibt es ein Flickwerk und es ist nicht einzusehen, warum der
Beschwerdeführerin nicht dasjenige zweckmässige und angemessene Hilfsmittel
gewährt wird, das ihren Bedürfnissen besser entspricht und damit geeigneter ist.
Wie eingangs (E. 3.2.2.) dargelegt, sind bei der Prüfung der Zweckmässigkeit
durchaus auch aussergesetzliche Umstände zu berücksichtigen, die im Interesse
der versicherten Person liegen und ihren Komfort merklich erhöhen. Eine
eigentliche Leistungsausweitung entsteht dadurch vorliegend nicht, denn es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Adaptivrollstuhl
samt Zuggerät hat. Wenn nun bei der Wahl des Rollstuhls zwischen zwei Modellen
zu wählen ist, die beide von der Invalidenversicherung übernommen werden, so
ist nicht einzusehen, weshalb nicht dasjenige gewährt werden kann, das den
Bedürfnissen der Beschwerdeführerin erwiesenermassen besser entspricht, insbesondere
da die Beschwerdeführerin von Beginn an ein Modell der Marke
"Küschall" favorisiert hatte und auch die E____ in ihrer Beurteilung
vom 4. November 2020 die Folgeversorgung mit dem gewünschten Modell empfohlen
hatte. Wenn die E____ zu einem späteren Zeitpunkt ausführt, es handle sich beim
Modell "Otto Bock Ventus" nicht um eine Fehlversorgung, so ändert
dies nichts am Umstand, dass die Wahl unter Berücksichtigung der aussergesetzlichen
Effekte auf den Rollstuhl "Küschall K 2.0" zu fallen hat. Die
Beschwerdegegnerin wird daher den "Otto Bock Ventus", wie von der E____
ursprünglich vorgeschlagen, in das IV-Depot zurückzunehmen und der
Beschwerdeführerin die Kosten für den "Küschall K 2.0" gemäss
Empfehlung der E____ vom 4. November 2020 im Umfang von CHF 9'824.40 zu
ersetzen haben.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 28. Mai 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen ist, die Kosten für den Rollstuhl
"Küschall K 2.0" zu übernehmen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- zuzüglich CHF 750.-- für
eine mündliche Hauptverhandlung (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive
Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber
ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdegegnerin verurteilt, die Kosten für den Rollstuhl "Küschall K
2.0" in der Höhe von CHF 9'824.40 zu übernehmen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 500.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 346.50 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: