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Entscheid

IV.2021.108

Hilfsmittel: Rollstuhlversorgung

10. Mai 2022Deutsch18 min

Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.108

Verfügung vom 28. Mai 2021

Hilfsmittel: Rollstuhlversorgung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni

1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein

Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____

statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend

erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische

Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte

191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung

vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).

b) Im Hinblick auf ihren Austritt aus der D____

per Ende Juli 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin eruiert, welches

Rollstuhlmodell für die Endversorgung zu beschaffen sei (vgl. Aktenauszug betr.

Rollstuhlversorgung, IV-Akte 228), wobei die Wahl auf das Modell "Otto

Bock Ventus" in Verbindung mit der elektrischen Zughilfe "Atec Swiss

Trac" fiel. Die E____ erachtete diesen in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni

2020 als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel zur Erstversorgung und empfahl

dessen Kostenübernahme (vgl. IV-Akte 105). Am 3. Juli 2020 leistete die

Beschwerdegegnerin eine entsprechende Kostengutsprache (IV-Akte 107). Am 8. September

2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und bat um

einen Umtausch des Rollstuhls, da das Modell "Küschall" ihren

Bedürfnissen besser entspreche (IV-Akte 144). Das Orthopädieunternehmen

weigerte sich in der Folge, den Rollstuhl zurückzunehmen, da man diesen mittels

zahlreicher Anpassungen individualisiert habe, sodass dieser den Bedürfnissen

der Beschwerdeführerin entspreche (Schreiben vom 2. Oktober 2020, IV-Akte 155).

Am 4. November 2020 äusserte sich die E____ zur Frage, ob hinsichtlich des

Rollstuhls eine Fehlversorgung vorliege und empfahl den Wechsel auf ein Modell

"Küschall K 2.0" (vgl. Stellungnahme vom 4. November 2020, IV-Akte

171). In einer weiteren fachtechnischen Beurteilung vom 9. Februar 2021

(IV-Akte 220) verneinte die E____ später das Vorliegen einer Fehlversorgung, da

mittels weiterer Anpassungen und der Abgabe weiterer Hilfsmittel den Schwierigkeiten

beizukommen sei. Mit Vorbescheid vom 10. März 2021 stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Kostenübernahme für

einen neuen Rollstuhl in Aussicht (IV-Akte 229). Vertreten durch den Advokaten B____

liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte

243). Am 28. Mai 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte

248).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai

2021.

und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verurteilung der

Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme für einen Rollstuhl Modell

"Küschall K 2.0". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die

Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Oktober 2021 an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.

Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr F____, wird als Auskunftsperson befragt.

Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. G____ anwesend. Beide Parteien

kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter

ist Herr H____, Medienvertreter der I____, anwesend.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1

mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnt die Kostenübernahme für einen Rollstuhl

"Küschall K 2.0" ab. Zur Begründung bringt sie vor, der Rollstuhl

"Otto Bock Ventus", für den die Beschwerdeführerin sich beim Austritt

aus der D____ entschieden habe, entspreche dank der vorgenommenen Änderungen

und in Kombination mit Transferbrettern den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin.

Weitere Anpassungen habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Eine einfache und

zweckmässige Versorgung sei gewährleistet, sodass nicht von einer

Fehlversorgung die Rede sein könne.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, beim Rollstuhl

"Otto Bock Ventus" handle es sich um eine Fehlversorgung. Sie habe

sich einzig dafür entschieden, da man ihr bei Austritt aus der D____ gesagt

habe, es gäbe das Modell "Küschall" nicht mehr. Das nunmehr gewählte

Modell verfüge über keine Federung und sei nicht geländetauglich, was für sie

eine unabdingbare Voraussetzung sei, da sie täglich mit ihrem Hund unterwegs

sei. Mit dem Modell "Otto Bock Ventus" seien die Transfers vom

Rollstuhl ins Bett oder Auto nur mittels Rutschbrett möglich und die Sitzposition

verursache ihr Schmerzen.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der

Beschwerdeführerin ein Rollstuhl Modell "Küschall K 2.0" zur

Verfügung zu stellen ist.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,

welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im

Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die

Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen

Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die

Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die

Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat

aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf

solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

3.1.2

In Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen

Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG

vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der entsprechenden

Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV

(HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch

auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des

Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).

3.1.3

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität

für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9

HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne

motorischem Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02).

3.1.4

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kann den mit der

Durchführung des Vollzugs betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen

Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen. Dazu gehört auch das

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll.

3.2

3.2.1

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die

Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs.

1.

IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der

Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit

(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss

Dispositiv

demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen

Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten

Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem

vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme

stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im

Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck

gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger

Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der

Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch

auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,

nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl.

Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit

sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist

(Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer

Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu

berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der

Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen

gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs

einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl

unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.

Solche im Gesetz nicht aufgeführten Vorteile - das Bundesgericht nennt sie

persönliche, familiäre oder soziale Umstände - stehen vor allem im Interesse

der versicherten Person und ihres Umfeldes. Sie können lediglich zu den

zwingend verlangten Eingliederungszielen hinzutreten, nicht aber allein einen

hinreichenden Grund für eine Hilfsmittelabgabe bilden. Eine eigentliche

Leistungsausweitung darf nicht erfolgen. Bei diesen aussergesetzlichen Effekten

kann es sich um Wünsche der versicherten Person hinsichtlich Aussehen, Funktion

oder Qualität des Hilfsmittels handeln. Es kann aber auch sein, dass ein

bestimmtes Hilfsmittel den Komfort oder die Lebensqualität merklich erhöht im

Vergleich zu einem anderen. Des Weiteren kann eine Ausstattung der versicherten

Person ermöglichen, ein Hobby, eine Tätigkeit in einem Verein oder ein Ehrenamt

auszuüben. Ein Hilfsmittel kann auch dafür sorgen, dass die versicherte Person

im Kreise ihrer Familie oder alleine in der Wohnung wohnhaft bleiben oder sich

in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln und sich intellektuelle, kognitive

oder kommunikative Fähigkeiten aneignen kann. Mit dem richtigen Hilfsmittel

können zudem psychische Beeinträchtigungen abgewendet und das Ansehen der versicherten

Person in der Gesellschaft zurückgewonnen werden (Mathias Lanz, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht

der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. Zürich 2016, Rz. 386).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die Anspruchsvoraussetzungen

für die Abgabe eines Rollstuhls mit elektrischer Zughilfe. Ebenso ist

unbestritten, dass es sich beim Rollstuhl der Marke "Küschall", um

ein Hilfsmittel handelt, das von der IV praxisgemäss abgegeben wird. Fraglich

ist, ob die Beschwerdeführerin ein Modell dieser Marke beanspruchen kann.

4.2.

4.2.1. Gemäss Ziff. 3009 KHMI ist es Aufgabe der IV-Stelle die

Hilfsmittelversorgung auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu prüfen.

Die E____ unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von

Hilfsmittelversorgungen. Sie macht insbesondere für die Versorgung mit

Rollstühlen fachtechnische Beurteilungen (Ziff. 3010 KHMI). Ihre Abklärungen

haben Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der

IV-Stelle (Ziff. 3015).

4.2.2. Im Hinblick auf den Austritt aus der stationären

Rehabilitation Ende Juli 2020 prüfte die E____ die Abgabe eines Rollstuhls an

die Beschwerdeführerin. Diese hatte beantragt, ihr einen Adaptivrollstuhl Model

"Otto Bock Ventus" in Verbindung mit einer elektrischen Zughilfe

"Atec Swiss Trac" zur Verfügung zu stellen. In ihrer fachtechnischen

Beurteilung Nr. 108829/3 vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 105) hielt die E____ fest,

es sei der Beschwerdeführerin ein Anliegen, auch weiterhin täglich mit ihrem

Hund in den Wald zu können, weshalb sie die elektrische Zughilfe benötige.

Während des Klinikaufenthalts habe die Beschwerdeführerin diverse

Antriebsmodelle testen können. "Atec Swiss Trac" habe sich als

einfachste und zweckmässigste Lösung erwiesen. Beim offerierten Rollstuhlmodell

handle es sich eine Erstversorgung. Das gewählte Modell sei durch seine

Anpassungsmöglichkeiten ein zweckmässiges Hilfsmittel, weshalb der IV-Stelle

empfohlen wurde, eine entsprechende Kostengutsprache zu leisten.

4.2.3. Am 3. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie

leiste Kostengutsprache für die leihweise Abgabe des Adaptivrollstuhls "BG-3

Otto Bock Ventus" (IV-Akte 107) mit zugehöriger elektrischer Zughilfe

(IV-Akte 113).

4.2.4. Der Patientendokumentation der D____ (IV-Akte 228) lässt

sich entnehmen, dass Ende Mai 2020 die Versorgung mit einem

"Küschall"-Rollstuhl vorgesehen war. Anfangs Juni wird notiert, der

"Otto Bock Ventus" müsse als Alternative ins Auge gefasst werden, da

der "Küschall" mit der "Swisstrac"-Halterung nicht

kompatibel sei und eine Lieferfrist von acht Wochen bestehe. In der Folge wurden

verschiedene Anpassungswünsche eruiert und am 17. Juli 2020 protokollarisch

festgehalten. Am 22. Juli konnte der angepasste Rollstuhl "Otto Bock

Ventus" abgegeben werden, worauf die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab,

"sich zum ersten Mal richtig wohl in einem Rollstuhl zu fühlen".

4.2.5. Mit Mail vom 8. September 2020 wandte sich die

Beschwerdeführerin mit dem Wunsch eines Umtausches an die Beschwerdegegnerin und

brachte vor, der gewährte Rollstuhl entspreche trotz diverser Nachbesserungen

nicht ihren Bedürfnissen, insbesondere seien die Transfers damit schwierig und

die Fortbewegung auf ungeteerten Wegen erschwert (IV-Akte 144). Während des

Klinikaufenthaltes habe ihr ein Modell "Küschall" zur Verfügung

gestanden. Fälschlicherweise habe man ihr dort mitgeteilt, Letzterer sei nicht

mehr erhältlich, weshalb sie sich beim Austritt für das Modell "Otto Bock

Ventus" entschieden habe. Bereits im Rahmen der Reha habe sie betont, dass

ihr die Geländegängigkeit wichtig sei, damit sie mit dem Hund raus könne.

4.2.6. Der Lieferant des Rollstuhls Modell "Otto Bock

Ventus", die J____ zeigte sich in einem Schreiben vom 2. Oktober 2020

(IV-Akte 155) überrascht über den Wunsch der Beschwerdeführerin. Zwar sei

tatsächlich ursprünglich ein Rollstuhl aus der "Küschall"-Serie

vorgesehen gewesen. Da dieses Modell zum Zeitpunkt des geplanten Austritts

jedoch nicht mit der gewünschten Zughilfe kombinierbar gewesen sei, habe man

sich auf das Modell "Otto Bock Ventus" geeinigt. Man habe an

letzterem Modell umfassende Anpassungen vorgenommen, sodass man von einer guten

Versorgung ausgehe. Eine Rücknahme des Rollstuhls lehnte das Unternehmen ab.

4.2.7. Die E____ empfahl daraufhin in ihrer fachtechnischen

Beurteilung Nr. 108829/9 vom 4. November 2020 die Folgeversorgung mit

einem "Küschall K 2.0" Rollstuhlmodell. In ihrer Beurteilung zeigte

sie diverse Schwierigkeiten auf, mit denen die Beschwerdeführerin mit dem Modell

"Otto Bock Ventus" konfrontiert sei. So verursache ihr die

Sitzposition Schmerzen und es bestünden Schwierigkeiten bei den Transfers. Der

Rollstuhl behindere die Beschwerdeführerin mehr in ihrer Mobilität als dass er

sie unterstütze. Es mache keinen Sinn, den bestehenden Rollstuhl weiter

anzupassen. Man befürworte daher die Folgeversorgung mit einem Rollstuhlmodell

"Küschall K 2.0" samt Ankupplungsvorrichtung für das Zuggerät zum

Preis von insgesamt CHF 9'824.40. Der bisherige Rollstuhl könne ins IV-Depot

zurückgenommen werden (vgl. IV-Akte 171).

4.2.8. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der

Folge auf den Standpunkt, sie könne nicht nach so kurzer Zeit eine

Folgeversorgung zusprechen und beauftragte die E____ nochmals mit einer

Beurteilung (vgl. Schreiben vom 26. November 2020, IV-Akte 220 S. 4). Diese

legte in ihrer daraufhin verfassten Beurteilung nochmals dar, wie es zur

Versorgung mit dem "Otto Bock Ventus" gekommen war und welche

Probleme sich nach der Heimkehr mit der Sitzversorgung und den Transfers

ergeben hatten. Man sei aber der Ansicht, dass bezüglich Sitzversorgung weitere

Anpassungen möglich wären und sich der Transfer ins Bett mit einem Rutschbrett

bewerkstelligen lasse. Die Beschwerdeführerin lehne die Zuhilfenahme eines

Transferbrettes ab und verweigere weitere Anpassungen des Rollstuhls. Sie habe

bereits einen neuen Rollstuhl bestellt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass

es sich beim bestehenden Rollstuhl nicht um eine Fehlversorgung handelt.

4.2.9. Anlässlich der mündlichen

Parteiverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe immer einen

Rollstuhl der Marke "Küschall" gewollt und klar kommuniziert, dass

sie mit dem Hund ins Gelände können müsse. Erst zuhause habe sie zudem realisiert,

dass sie im Modell "Otto Bock Ventus" mit der Zeit Schmerzen vom

Sitzen bekomme und nicht nah genug ans Bett heranfahren könne. In der Reha sei

ihr dies nicht aufgefallen, weil sie dort jeweils nicht so lange im Rollstuhl

gesessen habe. Nachdem man ihr verschiedentlich bestätigt habe, dass dies nicht

der richtige Rollstuhl für sie sei, habe sie einen "Küschall"

angeschafft und biete den alten Rollstuhl der IV für ihr Depot an. Mit dem neuen

Rollstuhl könne sie nun wirklich mit dem Hund draussen in der Natur sein (vgl.

Verhandlungsprotokoll).

4.3.

4.3.1. Aus den Akten und den Schilderungen der

Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie während der stationären Rehabilitation

lernte, sich mit einem Rollstuhl der Marke "Küschall" fortzubewegen.

Offensichtlich war es zum Zeitpunkt ihres Austritts Ende Juli 2020 nicht möglich,

einen derartigen Rollstuhl mit dem passenden Zuggerät zu koppeln, weshalb

relativ kurzfristig der Entscheid zur Bestellung eines "Otto Bock

Ventus" getroffen wurde, der mit gewissen Anpassungen versehen

ausgeliefert wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin zunächst angab, sich darin

wohlzufühlen, ergaben sie nach ihrer Heimkehr im Alltag verschiedene Unannehmlichkeiten.

So verursachte er der Beschwerdeführerin nach mehrstündigem Sitzen Schmerzen,

weshalb sie sich vermehrt aufs Bett legen musste. Die Verbreiterung der

Sitzfläche wiederum führte offenbar zu Problemen beim Handantrieb des

Rollstuhls und beim Transfer ins Bett. Ebenso entsprach seine Geländegängigkeit

nicht den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin. Trotz zahlreicher Anpassungen

schien sie sich mit diesem Rollstuhl in ihrer Mobilität und in ihrem

Wohlbefinden derart beeinträchtigt zu fühlen, dass sie bereits anfangs

September bei der Beschwerdegegnerin um einen Umtausch ersuchte und sich

schliesslich auf eigene Rechnung einen "Küschall" Rollstuhl

anschaffte. Dies spricht für einen nicht unerheblichen Leidensdruck. Die E____

bestätigte denn auch in ihrer ersten Beurteilung vom November 2020 die

Schwierigkeiten und empfahl die Folgeversorgung mit einem "Küschall"

Rollstuhl. In ihrer zweiten Beurteilung, die sie drei Monate später abgab,

erkannte die E____ zwar nach wie vor die bestehenden Schwierigkeiten an,

erachtete diese jedoch mittels weiterer Nachbesserungen und der Verwendung

eines Rutschbrettes für den Transfer ins Bett als lösbar, nachdem die

Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass innert so

kurzer Zeit keine Folgeversorgung möglich sei.

4.3.2. Es mag sein, dass mittels weiterer Anpassungen des

"Otto Bock Ventus" und der Verwendung von Hilfsmitteln wie

Transferbrettern wirksame und zweckmässige Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Dennoch

bleibt es ein Flickwerk und es ist nicht einzusehen, warum der

Beschwerdeführerin nicht dasjenige zweckmässige und angemessene Hilfsmittel

gewährt wird, das ihren Bedürfnissen besser entspricht und damit geeigneter ist.

Wie eingangs (E. 3.2.2.) dargelegt, sind bei der Prüfung der Zweckmässigkeit

durchaus auch aussergesetzliche Umstände zu berücksichtigen, die im Interesse

der versicherten Person liegen und ihren Komfort merklich erhöhen. Eine

eigentliche Leistungsausweitung entsteht dadurch vorliegend nicht, denn es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Adaptivrollstuhl

samt Zuggerät hat. Wenn nun bei der Wahl des Rollstuhls zwischen zwei Modellen

zu wählen ist, die beide von der Invalidenversicherung übernommen werden, so

ist nicht einzusehen, weshalb nicht dasjenige gewährt werden kann, das den

Bedürfnissen der Beschwerdeführerin erwiesenermassen besser entspricht, insbesondere

da die Beschwerdeführerin von Beginn an ein Modell der Marke

"Küschall" favorisiert hatte und auch die E____ in ihrer Beurteilung

vom 4. November 2020 die Folgeversorgung mit dem gewünschten Modell empfohlen

hatte. Wenn die E____ zu einem späteren Zeitpunkt ausführt, es handle sich beim

Modell "Otto Bock Ventus" nicht um eine Fehlversorgung, so ändert

dies nichts am Umstand, dass die Wahl unter Berücksichtigung der aussergesetzlichen

Effekte auf den Rollstuhl "Küschall K 2.0" zu fallen hat. Die

Beschwerdegegnerin wird daher den "Otto Bock Ventus", wie von der E____

ursprünglich vorgeschlagen, in das IV-Depot zurückzunehmen und der

Beschwerdeführerin die Kosten für den "Küschall K 2.0" gemäss

Empfehlung der E____ vom 4. November 2020 im Umfang von CHF 9'824.40 zu

ersetzen haben.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 28. Mai 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verurteilen ist, die Kosten für den Rollstuhl

"Küschall K 2.0" zu übernehmen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- zuzüglich CHF 750.-- für

eine mündliche Hauptverhandlung (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive

Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber

ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Beschwerdegegnerin verurteilt, die Kosten für den Rollstuhl "Küschall K

2.0" in der Höhe von CHF 9'824.40 zu übernehmen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 500.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 346.50 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: