Lexipedia

Entscheid

IV.2021.109

Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens; leidensbedingter Abzug bei einer Schuberkrankung (Bundesgerichtsurteil 9C_42/2022 vom 12.07.2022)

20. Oktober 2021Deutsch33 min

durch die Arbeitgeberin am 6. Februar 2014 (Meldeformular für Erwachsene, IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2021.109

Verfügung vom 31. Mai 2021

Beweistauglichkeit des

polydisziplinären Gutachtens; leidensbedingter Abzug bei einer Schuberkrankung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die am 23. Mai 1983 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Juni

2007 als administrative Mitarbeiterin bei der D____ (Fragebogen für

Arbeitgebende vom 25. März 2014, Akte 9 der Eidgenössischen

Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.). Nach einer Anmeldung zur Früherfassung

durch die Arbeitgeberin am 6. Februar 2014 (Meldeformular für Erwachsene, IV-Akte

1, S. 1), meldete sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2014 aufgrund

eines „Morbus Chrom“ (recte: Morbus Crohn) zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, IV-Akte 5,

S. 6). Die Beschwerdegegnerin leitete in Folge der Anmeldung Abklärungen ein.

b)

In einem Schreiben vom 2. September 2014 kündigte die D____ das

Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 (vgl. IV-Akte 23,

S. 3).

c)

Eine im Frühling 2015 gestartete Frühinterventionsmassnahme in Form

eines Kursbesuches wurde nach kurzer Zeit abgebrochen (vgl. Mitteilung vom

8. Mai 2015, IV-Akte 45 und Protokolleintrag vom 25. Juni 2015).

d)

Anfang des Jahres 2016 gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres

Gutachten in Auftrag. Dieses wurde mittels Zufallsprinzip über die SuisseMED@P

an die E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) vergeben (Auftrag

polydisziplinäre medizinische Abklärung vom 11. Januar 2016, IV-Akte 62). Die Gutachter kamen zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit (Logistikmitarbeiterin) wie

auch in Verweistätigkeiten allein aus psychischen Gründen zu 50 %

arbeitsunfähig (Gutachten vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72,

S. 23). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016 mit, dass sie beabsichtige, ihr

Leistungsbegehren abzuweisen, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege

(Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, IV-Akte 86, S. 2). Trotz Einwand der

Beschwerdeführerin vom 2. November 2016 (IV-Akte 92), hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2016 an ihrem

Vorbescheid fest (IV-Akte 100). Die von der Beschwerdeführerin am

5. Januar 2017 erhobene Beschwerde (Beschwerde vom 5. Januar 2017, IV-Akte 101,

S. 2) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.2

vom 18. Juli 2017 (IV-Akte 112 S. 2 ff.) gut. Es sprach der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 eine Viertelsrente der IV zu und

wies sie an, sich einer fach- und leitliniengerechten Psychotherapie zu

unterziehen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit seinem Urteil

9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte 116). Die

Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 14. Februar 2018 eine

entsprechende Verfügung über die Zusprache einer Viertelsrente (Verfügung vom

14. Februar 2017, IV-Akte 127, S. 4).

e)

Im Juli 2019 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein

(vgl. Revisionsfragebogen vom 9. Juli 2019, IV-Akte 168). Mit

Mitteilung vom 10. Dezember 2019 (IV-Akte 178) teilte sie der

Beschwerdeführerin mit, dass sie unverändert einen Anspruch auf eine Viertelsrente

habe. Nachdem der die Beschwerdeführerin nunmehr vertretende B____ mit einem

Schreiben vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 180) den Erlass einer

Verfügung beantragt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Januar

2020 einen der Mitteilung entsprechenden Vorbescheid (IV-Akte 183).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 Einwand erheben

(IV-Akte 186).

f)

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ Begutachtung eine

erneute polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen

Neurologie, Innere Medizin, Gastroenterologie, Rheumatologie und Psychiatrie in

Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei seit Ende 2018/Anfang 2019 noch zu 40 %

arbeitsfähig (Gutachten vom 31. Dezember 2020, IV-Akte 201, S. 2 und

8). Mit einem neuen Vorbescheid vom 1. Februar 2021 stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Erhöhung ihrer Rente auf eine

halbe Rente ab Juli 2019 in Aussicht (IV-Akte 207). Trotz des von der

Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, erhobenen Einwands

vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 214), hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 31. Mai 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 224).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 28. Juni 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom

31.

Mai 2021 aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente, eventualiter

eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung

mit B____, zu gewähren.

b)

Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch B____.

c)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

d)

Mit Verfügung vom 5. August 2021 lädt die Instruktionsrichterin die

Pensionskasse C____ dem Verfahren bei.

e)

Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 9. August 2021 auf eine

Stellungnahme.

f)

Innert der ihr mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2021 gesetzten

Frist reicht die Beschwerdeführerin keine Replik ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erhöhte mit Verfügung vom 31. Mai 2021

die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente. Sie geht

gestützt auf das Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020

von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus.

Eine weitere Erhöhung des Rentenanspruchs verneint sie. Beim

Einkommensvergleich stellt sie auf das von der Beschwerdeführerin zuletzt

erzielte Einkommen ab, welches sie mit dem Zentralwert der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 vergleicht. Einen leidensbedingten Abzug lehnt

sie ab.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Gutachter

hätten die Arbeitsunfähigkeit in der Konsensbeurteilung nicht korrekt

ermittelt. Insbesondere sei aus gastroenterologischer Sicht, gestützt auf den

behandelnden Arzt, Prof. Dr. F____ der G____, von einer Arbeitsunfähigkeit

von 70 % auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich ihr Zustand gemäss dem

behandelnden Psychiater, Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

zwischenzeitlich verschlechtert. Im Weiteren sei beim Einkommensvergleich

beiden Vergleichseinkommen derselbe Lohn zugrunde zu legen. Bei einer

Arbeitsunfähigkeit von 60 % müsse mindestens ein ebenso hoher

Invaliditätsgrad resultieren. Überdies sei ein leidensbedingter Abzug

vorzunehmen. Im Ergebnis stehe ihr so eine ganze Rente, zumindest aber eine

Dreiviertelsrente der IV zu.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin korrekt festgestellt hat. Insbesondere ist strittig, ob das

Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 beweistauglich ist.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60.

%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin

erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere

eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3;

134.

V 131, 132 f. E. 3, mit weiteren Hinweisen; 130 V 343, 349 f. E. 3.5,

mit weiteren Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 f. E. 4a/bb; 112 V 371, 372 f. E. 2b, mit weiteren Hinweise;

Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2, mit weiteren

Hinweisen).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung

ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung

des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu

berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat (Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

[IVV; SR 831.201]).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb;

vgl. auch BGE 137 V 210, 236 f. E. 2.3). Solche Indizien können sich

aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde

Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen

Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014

E. 4.1.).

4.

4.1

Das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Gutachten der E____

Begutachtung vom 31. Dezember 2020 (IV-Akte 201) wurde unter

Beteiligung der Disziplinen Inneren Medizin), Psychiatrie, Rheumatologie,

Neurologie und Gastroenterologie erstellt. Die Gutachter stellten folgende

Diagnosen (IV-Akte 201, S. 7 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2)

2.

Morbus Crohn, ED 2010 (wahrscheinlich

bereits seit 2007 bestehend)

3.

Chronisches zervikothorakales

Schmerzsyndrom

-

mit aktiver

Fistelbildung vom Ileum ins Sigma

-

chronisch-aktive

Erkrankung (aktueller HBI Score: 12 Punkte, entspricht klinisch moderater

aktiver Erkrankung)

4.

St. n. Malleolarfraktur links mit

Fibulafraktur links gemäss Anamnese in der Jugend

-

St. n.

rezidivierenden Supinationstraumata anmanestisch

-

Klinisch und

sonographisch Verdacht auf alte Läsion der lateralen Knöchelbänder mit Sprunggelenksinstabilität,

aber freies Zehenspitzengehen möglich

-

Radiologisch

möglicher alter Ausriss der Fibulaspitze links (Röntgen 7. Juli 2020), keine

OSG-Arthrose-Entwicklungszeichen)

5.

Chronischer Spannungskopfschmerz DD

transformierte Migräne

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Unzureichender Vitamin D-Spiegel

2.

Fortgesetzter Nikotinkonsum

schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)

3.

Leichte Ansatztendinopathie der

ECU-Sehne am Handgelenk rechts

4.

Epinodylopathia humeri radialis

beidseits

-

Hypermobile Ellenbogen

5.

Femoropatelläre Kniebeschwerden bei

hypermobilem Valgusknie

6.

Minime Gelenkhypermobilität

Beighton-Score 4-5/9 (Knie, Ellenbogen, Wirbelsäule)

7.

Anamnestisch St. n. Neuritis nervi

optici links, aktuell mit Restitutio ad integrum

8.

Hautnervenirritationen am Daumen nach

OP

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum

Schluss, aufgrund der Verschlechterung der depressiven Symptomatik bestehe in

der angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin, wie auch in jeder

anderen, körperlich leichten und höchstens gelegentlich mittelschweren Tätigkeit

mit Hantieren von Lasten von fünf bis sieben Kilogramm, höchstens gelegentlich

bis zwölf Kilogramm, ohne Tätigkeit mit wiederholtem Kauern und Knien, ohne

Arbeit mit wiederholtem Benützen-Müssen von Leitern, Stufen oder Gerüsten, ohne

kniende oder kauernde Tätigkeitsanteile und ohne Arbeit mit repetitiven

Bewegungsabläufen für die Arme, sowie ohne Tätigkeit mit Notwendigkeit zu

gehäuftem Gehen auf unebenem Grund eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit Ende

2018/Anfang 2019. Diese Einschätzung gelte auch für angepasste Tätigkeiten. Die

aktuell gesamtmedizinisch attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten sei bereits rein psychiatrisch bedingt. Die neurologisch attestierte

Einschränkung von 20 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs bedingt durch die

Kopfschmerzsymptomatik gehe in dieser Minderung der Arbeitsfähigkeit auf und

trete nicht kumulativ hinzu (a.a.O., S. 9). Die Gutachter schlossen

darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem

Zeitpunkt der Vorbegutachtung im Jahre 2016 verschlechtert habe. Anamnestisch

datiere die Verschlechterung seit Ende 2018/Anfang 2019 (a.a.O., S. 7).

4.2

Das Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember

2020.

(IV-Akte 201) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (siehe Aktenauszug, IV-Akte 201,

S. 14 ff.). In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die

Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Zudem verfügen die Ärzte

über die notwendigen fachlichen Qualifikationen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1; IV-Akte 201, S. 10 f.). Auch

die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen

verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f.

E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt

(vgl. das psychiatrische Teilgutachten, IV-Akte 201, S. 36 ff.).

In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es

lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens

sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, aus psychiatrischer

Sicht hätten die Gutachter der E____ Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von

40.

% festgestellt, jedoch mit erhöhtem Pausenbedarf und einer

"körperlichen Limite". Faktisch liege die Arbeitsfähigkeit also unter

40.

%, da die 40%ige Anwesenheit bzw. Belastungszeit im Sinne der

Arbeitszeit nicht im vollen Ausmass effektiv genutzt werden könne.

Es trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter

festhielt, aufgrund der psychiatrisch bedingten Einschränkungen bestehe sowohl

in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Arbeitszeit sollte dabei auf fünf Tage in

der Woche verteilt werden und sonst seien vor allem die körperlichen Limiten

(WC) und Pausenmöglichkeiten zu beachten. Dazu hielt er auch fest, dass die

Leistungsfähigkeit in der reduzierten Präsenzzeit 100 % betrage (IV-Akte

201, S. 47). Der Gutachter hat damit klargestellt, dass die

Beschwerdeführerin in einer Arbeitszeit von 40 % eine Leistungsfähigkeit

von 100 % erbringen könne – trotz der von ihm erwähnten körperlichen

Limiten und den Bedarf an Pausenmöglichkeiten. Es gibt an dieser Beurteilung keinen

Anlass zu Zweifeln. Zumal der Gutachter auch darauf hinwies, das Pensum von

40.

% sollte auf fünf Tage in der Woche verteilt werden. Dies bewirkt, dass

ein relativ kleines Pensum von weniger als vier Stunden pro Arbeitstag verbleibt.

Auch aus der Konsensbesprechung der Gutachter der E____ Begutachtung kann

nichts anderes abgeleitet werden, als dass der Beschwerdeführerin in einer

Tätigkeit, welche den von ihnen aufgestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.)

entspricht, in einem Pensum von 40 % eine Leistungsfähigkeit von

100.

% zumutbar ist.

4.4

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychischer

Zustand habe sich in der Zwischenzeit wieder laufend verschlechtert. Ihr

behandelnder Psychiater, Dr. H____, gehe aktuell von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit aus. Diese habe im Zeitpunkt der psychiatrischen

Begutachtung nicht vorgelegen bzw. habe damals auch noch nicht festgestellt

werden können. Das psychiatrische Gutachten habe insoweit an Aktualität

verloren. Sie verweist dazu auf einen Bericht von Dr. H____ vom

18.

Mai 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3).

In seinem Bericht vom 18. Mai 2021 erklärt Dr. H____

namentlich, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Herbst 2020

verschlechtert. Die Antriebsschwäche sei ausgeprägter, genauso wie die

Schlafstörungen. Gedanken, die er früher als mystisch interpretiert habe, seien

in der Zwischenzeit häufiger vorhanden. Als Beispiele nennt er "rote"

Energie in der Wohnung, äussere Einflüsse unklarer Art, Gegenstände und die

sich in der Nacht verschöben. Dr. H____ führt weiter aus, diese Phänomene

könne man am besten als Wahnstimmung beschreiben; seiner Meinung nach

erreichten sie noch nicht das Ausmass eines psychotischen Erlebens. Seit

mindestens September 2020 gehe er von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

aus.

Dr. H____ erwähnte bereits in seinem Bericht vom 19.

August 2019 (IV-Akte 171) eine depressive Stimmungslage, eine anhaltende

Antriebsschwäche und eine Konzentrationsschwäche. Er stellte die Diagnose

"mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), vorerst kein degressiver

Verlauf" und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (a.a.O.,

S. 1). Bereits in diesem Bericht erwähnte Dr. H____ von

"Wahrnehmungen, die man als Halluzinationen beschreiben könnte (Geräusche

in der Wohnung, "rote" Energie in der Wohnung, Sachen würden sich

nachts verschieben). Diese interpretierte er aber "vorerst" als

mystisches Denken (a.a.O., S. 2). Der behandelnde Psychiater Dr. H____

nannte also bereits vor der Begutachtung durch die Gutachter der E____

Begutachtung im Juli 2020 (vgl. IV-Akte 201, S. 3) entsprechende

Wahrnehmungen. Im Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 wurden

aber keine derartigen Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin erwähnt. Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % aus psychiatrischer Sicht

begründet sich durch die gutachterlich "rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode" (IV-Akte 201,

S. 44). Im Gegensatz zu den Berichten von Dr. H____, namentlich den

beiden erwähnten, ist das aktuelle psychiatrische Teilgutachten deutlich

ausführlicher und detaillierter. Ausserdem ist es nachvollziehbar und

schlüssig. Da Dr. H____ die genannten Wahrnehmungen bereits im Januar 2020

und damit vor der Begutachtung erwähnte, müssten diese im Zeitpunkt derselben

bestanden haben, jedoch wurden vom psychiatrischen Gutachter nicht erwähnt

keine solchen festgestellt. Die sehr kurzen, nur knapp eine halbe Seite langen

Berichte von Dr. H____ vermögen jedoch das Gutachten nicht in Frage zu

stellen. Vielmehr kann aufgrund des Umstandes, dass die Gutachter nichts von

derartigen Wahrnehmungen berichtet werden, auch nicht gestützt auf den Bericht

von Dr. H____ vom 18. Mai 2021 davon ausgegangen werden, der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, weil sich

diese Wahrnehmungen nun häufiger vorhanden seien. Im Übrigen führt Dr. H____

im erwähnten Bericht nicht weiter aus, wie sich die Verschlechterung –

abgesehen von einer stärkeren Ausprägung von Antriebsschwäche und

Schlafstörungen – auswirke. Eine Diagnose geht aus seinem Bericht nicht hervor.

Aufgrund all dessen kann nicht davon ausgegangen werden, basierend auf dem

Bericht von Dr. H____ vom 18. Mai 2021 habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2020 verschlechtert.

4.5

Auch die gastroenterologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch

die E____ Begutachtung kritisiert die Beschwerdeführerin. Sie macht geltend,

der Gutachter übernehme die Diagnosen von Prof. Dr. F____ der G____ nehme

aber zu dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in keiner Weise Stellung.

Zudem seien die Beschwerden von Morbus Crohn äusserst unberechenbar. Sie seien

nicht planbar und träten aus dem Nichts und in Schüben auf. Diese stünden in

einer Wechselwirkung zusammen mit den psychischen Beschwerden, was insgesamt zu

einer Verstärkung der Beschwerden und zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit

führen müsse. Prof. Dr. F____ gehe denn auch von einer Arbeitsunfähigkeit

von 70 % aus. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf einen Bericht von

Prof. Dr. F____ vom 2. Juni 2021 (BB 4).

Der Gastroenterologe Prof. Dr. F____ erklärte in seinem Bericht

vom 12. Januar 2020 (IV-Akte 185), die Situation des Morbus Crohn

habe sich seit 2017 deutlich verschlechtert. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin

zu 70 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung werde durch den fistelnden und

stenosierenden Verlauf der Krankheit und die permanente erhöhte entzündliche

Aktivität trotz Therapie mit Stelara begründet. Zudem beschreibe die

Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Symptomen, wie zum Beispiel Müdigkeit,

Abgeschlagenheit, Gelenkschmerzen, Durchfallepisoden und unkontrollierbaren

Stuhldrang, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträchtigten. Im

Bericht vom 2. Juni 2021 (BB 4) hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe

aktuell einen Schub von Morbus Crohn. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit blieb er

bei seiner Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei zu 70 %

arbeitsunfähig. Er begründete dies damit, dass ihre Krankheit häufig in Schüben

verlaufe und zwischendurch auch 100 % AUF vorlägen.

Der gastroenterologische Gutachter der E____ Begutachtung ging

demgegenüber von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bis

30.

% aus. Er erklärte, diese Einschränkung ergebe sich aufgrund der

ausgeprägten Müdigkeit und der verminderten Leistungsfähigkeit. Er wies darauf

hin, dass die Arbeitsfähigkeit bei der komplexen Situation im Konsens

festzulegen sei. Es ist zutreffend, dass sich der Gutachter nicht zur

Beurteilung von Prof. Dr. F____ äusserte. Eine Stellungnahme zu einer abweichenden

Beurteilung ist in Gutachten wohl grundsätzlich zu erwarten. Vorliegend vermag

der Umstand, dass in diesem Fall keine solche erfolgte, das Gutachten

allerdings nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst kann davon ausgegangen werden,

dass der gastroenterologische Gutachter Kenntnis von der Beurteilung von Prof.

Dr. F____ hatte, da sein Bericht inklusive seiner Beurteilung im

Aktenauszug des Gutachtens vom 31. Dezember 2020 erwähnt wurde (vgl.

IV-Akte 201, S. 27). Im Weiteren erklärte Prof. Dr. F____

lediglich, dass er aufgrund des Umstands, dass Morbus Crohn schubweise auftrete

und während eines Schubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe,

insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehe. Unklar ist, ob die

Beurteilung aus rein gastroenterologischer Sicht erfolgte, oder ob er z.B. auch

die von ihm genannten Gelenkschmerzen berücksichtigte – welche im Gutachten der

E____ Begutachtung von den Gutachtern für Innere Medizin, Neurologie und

Rheumatologie angesprochen und diskutiert wurden (insbesondere äusserte sich

der rheumatologische Gutachter zur Frage, inwiefern diese im Zusammenhang mit

dem Morbus Crohn stehen; vgl. IV-Akte 201, S. 34, 62 und 72). Auch

erläuterte er nicht, von welcher Arbeitsfähigkeit er ausgeht, wenn die Beschwerdeführerin

gerade keinen Schub hat, und wie häufig die Schübe sind. Insofern kann daraus

nicht geschlossen werden, die Beurteilung des Gutachters der E____ Begutachtung

aufgrund der Untersuchung vom 1. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 201,

S. 3 und 82) sei nicht korrekt. Im Übrigen weicht die Gesamtbeurteilung im

Gutachten vom 31. Dezember 2020 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %

denn auch lediglich um 10 % von der Beurteilung durch Prof. Dr. F____

ab. Die Abweichung der Gesamtbeurteilung der Gutachter der E____ Begutachtung

von der Beurteilung von Prof. Dr. F____ ist damit so gering, dass diese

als andere Beurteilung desselben Zustands zu verstehen ist und nicht zu

Zweifeln am Gutachten zu führen vermag.

4.6

Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung, kritisiert die Beschwerdeführerin,

dass die in den verschiedenen Teilgutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeiten

bei der Gesamtbeurteilung nicht kumuliert worden seien. Die psychiatrische

Einschränkung von 60 % schliesse die neurologische Einschränkung von

20.

% nicht mit ein. Der vermehrte Pausenbedarf aufgrund chronischer

Kopfschmerzen stehe mit einer psychischen Einschränkung nicht in Zusammenhang. Die

Einschränkungen aus neurologischer und psychiatrischer Sicht seien nicht

deckungsgleich. Auch die gastroenterologisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit

von 20 % bis 30 % müsse im Konsens zumindest als Komorbidität

prozentual zusätzlich berücksichtigt werden, was zu einer Erhöhung der

Arbeitsunfähigkeit führe.

Die Gutachter haben in ihrer Begründung klar festgehalten, dass

die neurologisch attestierte Einschränkung von 20 % aufgrund erhöhten

Pausenbedarfs in der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von

60.

% aufgehe. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die tiefere

Arbeitsunfähigkeit in der höheren aufgeht, gerade wenn es um einen erhöhten

Pausenbedarf geht. Ausserdem riet der psychiatrische Gutachter, die Arbeitszeit

von 40 % sollte auf fünf Tage pro Woche verteilt werden (vgl.

E. 4.3.). Somit verblieben der Beschwerdeführerin relativ kurze tägliche

Arbeitseinsätze. Dass hier der neurologisch bedingte, erhöhte Pausenbedarf

bereits berücksichtigt ist, ist ebenfalls nachvollziehbar. Was die

gastroenterologische Einschränkung betrifft, so verwies der

gastroenterologische Gutachter selbst darauf, dass die Arbeitsfähigkeit im

Konsens festzulegen sei. Er begründete die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aus gastroenterologischer Sicht mit einer ausgeprägten Müdigkeit und einer

verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.5.). Es ist davon auszugehen,

dass die aus gastroenterologischer Sicht benötigte Erholung in der Zeit, in

welcher die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht arbeiten kann,

möglich ist – zumal die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit deutlich

höher liegt. Allfällige Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Diagnosen

ändern daran nichts. Die Ausführungen der Gutachter sind somit nachvollziehbar.

4.7

Zusammenfassend vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin keine

Zweifel am Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 zu

erwecken. Dieses ist folglich beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat in

medizinischer Hinsicht zu Recht darauf abgestellt.

Im Weiteren ist zu Recht unbestritten, dass seit der Verfügung

vom 21. November 2016 (IV-Akte 100) eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2.) eingetreten ist. Bei der dieser Verfügung

(bzw. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom

18.

Juli 2020, IV-Akte 112) zugrundeliegenden Begutachtung der E____

Begutachtung vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 72) hatten die Gutachter

noch lediglich drei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt (eine rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig

mittelgradige Episode [ICD-10 F33.1], ein nicht voll remittierter Morbus Crohn [ED

2010] mit Befall der Ileozökalregion und des terminalen Ileums ohne Stenosierung,

Fistel- oder Abszessbildung [ICD-10 K50.1] sowie ein Verdacht auf

Reizdarmsyndrom [ICD-10 K58.0]; vgl. IV-Akte 72, S. 21). Dabei gingen

sie von einer ausschliesslich psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 50 % in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit aus (vgl. IV-Akte 72,

S. 23).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass der IV-Grad nicht tiefer

sein könne als die Arbeitsunfähigkeit, weil für das Valideneinkommen und das

Invalideneinkommen vom gleichen Grundlohn auszugehen sei. Da das

Invalideneinkommen nicht automatisch zu einem Invaliditätsgrad von 60 %

führe, sei es von der Beschwerdegegnerin falsch berechnet worden. Zudem macht

die Beschwerdeführerin geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.

Die gastroenterologischen Beschwerden stellten offensichtlich eine zusätzliche

Erschwernis auf dem Arbeitsmarkt dar, welche in der Folge einen entsprechenden

Abzug rechtfertigten. Dies, weil die Diarrhoe in unvermittelten Schüben und

andauernd auftreten könne. Somit könne man die Beschwerdeführerin als

Arbeitnehmerin zeitlich nicht einplanen. Dabei verweist die Beschwerdeführerin

auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2

(Beschwerde vom 28. Juni 2021, S. 1 und S. 6).

5.2

Der Einkommensvergleich erfolgt in Anwendung von Art. 28a Abs. 1 IVG

in Verbindung mit Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird folglich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt

der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was

die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58,

59.

E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1,

mit weiteren Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär

von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte

Person konkret steht. Liegt kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor,

weil die versicherte Person namentlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihm oder ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können ausnahmsweise Tabellenlöhne beigezogen

werden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.2, BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 und

BGE 126 V 75, 76 E. 3b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts und

9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere dann auf den Monatslohn der

Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor» (Zentralwert) abzustellen, wenn eine

versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste

Tätigkeit möglich ist, (in BGE 133 V 545 nicht publizierte

E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5,

mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die

im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu

verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweis sowie Urteil des

Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2, mit

weiteren Hinweisen).

5.3

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt

werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann,

also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln

oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt

maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff.

E. 5a und 5b). Es ist zu beachten, dass allfällige, bereits in der

Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche

Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges

einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes

führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2,

mit weiteren Hinweisen; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2;

9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

5.4

Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Berechnung des Validen- und des

Invalideneinkommens auf die Löhne im Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 abgestellt und jeweils die

Nominallohnentwicklung bis 2019 hinzugerechnet. Beim Invalideneinkommen wurde

berücksichtigt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliegt. Aus ihrem

Einkommensvergleich schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad

von 57 %.

Die Bemessung des Valideneinkommens durch die

Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin zu recht nicht bestritten. Wie

im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017,

ist auch zum heutigen Zeitpunkt vom im Jahr 2013 zuletzt erzielten Jahreslohn

von CHF 49'999.-- auszugehen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 8, sowie Urteil

des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 E. 5.3.).

Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2014: 1 %, 2015: 0,5 %, 2016: 0,8 %,

2017: 0,4 %, 2018: 0,5 % und 2019: 1 %) ergibt dies ein Valideneinkommen

von CHF 52’135.-- im Jahr 2019.

5.5

Was das Invalideneinkommen betrifft, so lässt sich aus den Akten keine

Veränderung der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin seit dem letzten

Urteil des Sozialversicherungsgerichts aus dem Jahr 2017 erkennen. Die

Beschwerdeführerin geht, soweit ersichtlich, seit Januar 2015 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 136,

S. 1 f., Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-Akte 166,

sowie Angaben in der psychiatrischen Begutachtung vom 14. Juli 2020,

IV-Akte 201, S.39). Für die Bemessung des Invalideneinkommens hat das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil IV.2017.2 vom 18. Juli 2017

E. 5.3 festgehalten, es sei zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin eine Ausbildung im Coiffeurbereich sowie (gemäss eigenen

Angaben) ein Maniküreseminar besucht hatte, jedoch seit 2003 nicht mehr im

Coiffeurbereich gearbeitet habe. Gemäss den Angaben der Gutachter der E____

Begutachtung (im Gutachten vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72) könne

die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % als administrative Mitarbeiterin

in der Logistikbranche oder in einer entsprechenden Verweistätigkeit arbeiten.

Es kämen somit verschiedene Tätigkeiten in Betracht und es rechtfertige sich,

auf den Zentralwert der LSE 2014 abzustellen.

In Bezug auf die heutige Situation hielten die

Gutachter der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 gewisse Einschränkungen

im Hinblick auf eine Verweistätigkeit fest (vgl. E. 4.1). Auch wenn im

Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2016 zu den rein psychisch bedingten

Einschränkungen physische Einschränkungen hinzugekommen sind, kommen auch heute

noch verschiedene Verweistätigkeiten in Betracht. Es rechtfertigt sich dahin

weiterhin, wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2

vom 18. Juli 2021, für das Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen.

Gemäss der aktuellen, und damit heute anwendbaren LSE 2018 (vgl. dazu die

Ausführungen am Ende von E. 5.2.), Tabelle TA1, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung

bis 2019 könnte die Beschwerdeführerin mit einem 100 %-Pensum ein

Invalideneinkommen von CHF 55’228.-- erzielen (CHF 4’371.-- x 12 / 40

x 41,7, zuzüglich Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 1 %). Bei

einem 40 %-Pensum könnte eine Frau, hypothetisch gesehen, somit in einer

Hilfstätigkeit CHF 22’091.-- verdienen.

5.6

Bezüglich des von der Beschwerdeführerin verlangten leidensbedingten

Abzugs beruft sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt IV.2017.2 vom 17. Juli 2017. Dort habe sich das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt bereits zu einem leidensbedingten Abzug wegen des Morbus Crohn

geäussert. Zudem seien die gastroenterologischen Einschränkungen bei der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits ausreichend berücksichtigt worden. Des

Weiteren seien unter akuten, nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren

Einschränkungen nicht solche zu verstehen, welche nur zu kurzen Abwesenheiten

vom Arbeitsplatz – wie im vorliegenden Fall vermehrte Toilettengänge – führen,

sondern solche, die mit längeren, d.h., stunden- oder tageweisen Absenzen vom

Arbeitsplatz verbunden seien. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs sei

daher nicht angezeigt (Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021, Ziff. 5).

Aus den Angaben der Gutachter in der Konsensbeurteilung vom 31. Dezember 2020

ist ersichtlich, dass die gastroenterologischen Einschränkungen berücksichtigt

wurden, auch wenn diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr

wörtlich benannt werden (Gutachten vom 31. Dezember 2020, IV-Akte 201,

S. 9, vgl. auch E. 4.5. und E. 4.6.). Bei Morbus Crohn handelt

es sich um eine Erkrankung, die in Schüben auftritt (vgl. Gutachten vom

25.

Januar 2021, IV-Akte 201, S. 78; Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 E. 4.4.2;

Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2014, S. 592 f.

[Eintrag zu: Enteritis regionalis Crohn]). Das Bundesgericht hielt in seiner

Rechtsprechung fest, dass regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten

Absenzen vom Arbeitsplatz bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren

Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen wäre; nicht vorhersehbare und

schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden,

könnten hingegen einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. (Urteile des

Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2, mit weiteren

Hinweisen; 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, mit weiteren

Hinweisen; 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1; 9C_462/2007

vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2).

Es ist unumstritten, dass es auch bei der Beschwerdeführerin

bereits zu Schüben von Morbus Crohn gekommen ist (vgl. z.B. Gutachten vom

25.

Januar 2021, IV-Akte 201, S. 78, Bericht von Prof. Dr. F____

vom 2. Juni 2021, BB 4, und Bericht des I____spitals vom

17.

September 2014, IV-Akte 51, S. 9). Es ist davon auszugehen,

dass diese nicht vorhersehbar sind und damit zu nicht planbaren Arbeitsabsenzen

führen können – von einer Regelmässigkeit der Schübe wird jedenfalls nirgends

gesprochen. Somit rechtfertigt sich – im Lichte der obigen Ausführungen – schon

aus diesem Grund ein leidensbedingter Abzug.

Im Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 beschäftigte

sich das Bundesgericht mit einem leidensbedingten Abzug aufgrund abdominalen

Beschwerden seit einer Whipple-Operation. Aufgrund der rezidivierenden

abdominalen Beschwerden war auch weiterhin mit wiederholten,

krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen. Nach dem Bundesgericht handelte es

sich im konkreten Fall um Beschwerden, die naturgemäss unregelmässig auftreten

und dadurch zu nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Absenzen führen.

Das Sozialversicherungsgericht Zürich hatte der versicherten Person einen Abzug

vom Tabellenlohn von 10 % gewährt, was vom Bundesgericht gestützt wurde (a.a.O.

E. 4.1 und 4.2). Ein Abzug in derselben Höhe bietet sich auch im

vorliegenden Fall, bei Vorliegen eines Morbus Crohn an, zumal es sich hier nicht

nur ebenfalls um eine Schuberkrankung, sondern auch um abdominale Beschwerden

handelt. Im Übrigen akzeptierte das Bundesgericht auch im Falle einer

schubweise verlaufenden paranoiden Schizophrenie einen Abzug von 10 % (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.4.).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gutachten vom

31.

Dezember 2020 stärker eingeschränkt ist als zum Zeitpunkt des

Gutachtens vom 29. Februar 2016. Im Gutachten vom 31. Dezember 2020 traten

zur psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch neurologisch

und gastroenterologische Einschränkungen hinzu (vgl. E. 4.1. und 4.7.).

Dabei ist auch zu beachten, dass davon auszugehen ist, dass weiterhin

Wechselwirkungen zwischen dem Morbus Crohn und der depressiven Störung

bestehen, sodass sich die beiden Erkrankungen negativ beeinflussen. Es besteht

die Gefahr, dass dies – wie im Urteil von 2017 erwähnt – zu einer Art

Teufelskreis führt (vgl. Schreiben Dr. H____ vom 20. Januar 2020,

IV-Akte 186, S. 10; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

IV.2021.2 vom 18. Juli 2017, E. 4.4.2, IV-Akte 112, S. 15; Gutachten

der E____ Begutachtung vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72, S. 15). Der

Umstand, dass das Gericht in seinem Urteil IV.2017.2 vom 18. Juli 2017

noch zum Schluss kam, dass kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei (vgl.

E. 5.3. des zitierten Urteils, IV-Akte 112, S. 18) bedeutet nicht,

dass dem auch heute noch der Fall ist. Angesichts der Verschlechterung des

Gesundheitszustandes, insbesondere auch in Bezug auf den Morbus Crohn (welcher

2017.

noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führte), ist es heute angezeigt,

die Frage des Leidensbedingten Abzuges neu zu beurteilen. Angesichts dessen,

dass ein Revisionsgrund besteht, ist eine derartige Neuüberprüfung möglich

(vgl. dazu BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 145 V 141, 146 E. 5.4). Somit ist, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und

der aufgeführten Umstände, ein Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt. Folglich

verbleibt ein Invalideneinkommen von CHF 19'832.00 (zum Invalideneinkommen

vgl. E. 5.5.).

5.7

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt

die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen schliesslich einen –

nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3)

– Invaliditätsgrad von 62 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab Juli

2019.

(vgl. dazu Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV, sowie

Tatsachen I.e) einen Anspruch auf einen Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung (vgl. E. 3.1.).

6.

6.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Verfügung vom 31. Mai 2021 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen

insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings hat nur ein

einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Daher ist das in diesen Fällen

praxisgemäss zugesprochene Honorar CHF 2'500.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 192.50 (7.7 %) angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1.

Juni 2019 eine Dreiviertelrente zugesprochen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin zahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: