IV.2021.111
Beweiskraft eines polydisziplinären neutralen Gutachtens bejaht.
20. Januar 2022Deutsch24 min
Berichte von behandelnden Ärzten eingeholt (vgl. u.a. den Bericht von C____, FMH
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli , Dr. iur. T.
Fasnacht und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.111
Verfügung vom 21. Mai 2021
Beweiskraft eines
polydisziplinären neutralen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) aa) Die Beschwerdeführerin hatte sich im März 1998
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (vgl. IV-Akte 1, S. 16 ff.). Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen
des Abklärungsverfahrens unter anderem bei der [...] das Gutachten vom 21.
Dezember 1998 eingeholt (vgl. IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 13. Januar 2000
hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab März 1998
eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. IV-Akte 8). Die in den Jahren
2001, 2003, 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren führten zu keiner
Änderung des Rentenanspruches (vgl. insb. die Mitteilungen vom 20. Juli 2001,
vom 29. Juli 2003, vom 26. August 2008 und vom 20. September 2010, IV-Akten 13,
21, 30 und 46).
bb) Im Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin eine
weitere Überprüfung des Rentenanspruches eingeleitet und hatte zunächst
Berichte von behandelnden Ärzten eingeholt (vgl. u.a. den Bericht von C____, FMH
Innere Medizin, vom 9. Dezember 2013 und den Bericht von D____, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. und 13. Januar 2014; IV-Akten 51, 52
sowie 54, S. 3 f.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten die E____(E____)
am 2. Februar 2016 ein Fachgutachten (IV-Akte 65). Mit Verfügung vom 16. Juni
2017 hatte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen eingestellt (IV-Akte
104). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil
vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 120) die hiergegen erhobene Beschwerde der
Versicherten abgewiesen.
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich im August 2018
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (Eingangsstempel vom 31. August 2018,
IV-Akte 124). Auf ihren ursprünglichen Vorbescheid vom 17. Dezember 2018
(IV-Akte 137), mit welchem sie das Nichteintreten auf das erneute Gesuch
angekündigt hatte, kam die Beschwerdegegnerin zurück und leitete Abklärungen
ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die F____ ein
polydisziplinäres Gutachten vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 192) unter Einbezug
der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie.
c) Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 196)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung einer Invalidenrente an. Nachdem
die Versicherte am 13. April 2021 Einwand (IV-Akte197, vgl. auch
Einwandbegründung vom 5. Mai 2021, IV-Akte 202) erhoben hatte, erliess die
Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2021 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 206).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2021 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni (recte:
Mai) 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren
medizinischen und erwerblichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 13. Oktober 2021 und mit Duplik vom
17.
November 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 22. November 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 20. Januar 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt
auf das Gutachten der F____ vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 192) bestehe für die
früher ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer
Betriebskantine/Salatküche eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein
Vollpensum. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 16.
Juni 2017 zugrunde gelegen hatte, habe sich sogar eine leichte Verbesserung
ergeben (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2021, IV-Akte 206).
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das
Gutachten der F____ vom 15. Dezember 2020 überzeuge nicht und erweise sich
bezüglich der Untersuchung und der Diagnostik als unvollständig (Beschwerde S.
4.
Ziff. 9). Es vermöge keine verlässliche und ausreichende Grundlage zu bilden,
um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2017 auszuschliessen (Beschwerde S. 8 Ziff. 15).
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht gestützt auf die vorliegenden Akten den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint
hat.
3.
3.1
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (IV-Akte 104) hatte die
Beschwerdegegnerin die Rentenleistung eingestellt. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 14.
Februar 2018 (IV-Akte 120) die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten
abgewiesen. In einem solchen Fall wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung; [IVV; SR 831.201]). Tritt, wie dies
vorliegend geschehen ist (vgl. Schreiben vom 14. März 2019, IV-Akte 142), die
Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären
und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten
Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Gemäss dieser Bestimmung wird eine
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2;
BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar
(BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014
vom 12. November 2014 E. 3.2.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E.3.1.1; SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.).
Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16.
Juni 2017 (IV-Akte 104) die Rentenleistung eingestellt. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 14.
Februar 2018 (IV-Akte 120) die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten
abgewiesen. Im Sinne der vorstehenden Praxis bildet die Verfügung vom 16. Juni
2017.
den zeitlichen Ausgangspunkt für die revisionsrechtliche Frage, ob sich
seither die Verhältnisse bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 21. Mai 2021 verändert haben.
3.3
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 132 V 93,
99.
f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).
4.
4.1
Die Versicherte hat sich knapp ein halbes Jahr nach Erhalt des die
Verfügung vom 16. Juni 2017 bestätigenden Urteils des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 120) erneut zum Bezug von
Leistungen der IV angemeldet (Eingangsstempel vom 31. August 2018, IV-Akte
124). Vorgängig zur Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde die Versicherte von der F____
gutachterlich untersucht (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 15. Dezember
2020, IV-Akte 192).
4.2
4.2.1
Die Versicherte wurde am 3. November 2020 untersucht, je von
Fachgutachtern der Allgemeinen Inneren Medizin (G____, Facharzt
Allgemeine-Innere Medizin), der Orthopädie (H____, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM) sowie der Psychiatrie (I____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 192 S. 1).
In der Rubrik "Integrative medizinische Beurteilung"
(IV-Akte 192 S. 6) halten die Gutachter fest, von Seiten der Inneren Medizin
hätten weder vor noch nach dem Referenzdatum vom 16. Juni 2017 je Befunde oder
Diagnosen mit langdauernder Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Ein
(durchgemachtes) hepatorenales Syndrom erscheine aufgrund der Aktenlage und der
aktuell erhobenen Befunde sehr unwahrscheinlich, weil die natürliche
Voraussetzung dafür, ein chronisches Leberleiden, fehle bzw. nicht nachgewiesen
sei.
In orthopädischer Hinsicht sei am 14. Mai 2019 die
Kreuzbandplastik links durchgeführt worden. Die blanden Befunde am
Bewegungsapparat seien nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit.
In psychiatrischer Hinsicht könne noch eine leichte
Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2017 verzeichnet werden. Die
Versicherte sei aktuell psychisch nicht mehr beeinträchtigt. Die Benzodiazepinabhängigkeit
stelle in Bezug auf das bisherige Arbeitsumfeld kein Problem dar.
4.2.2
Die Gutachter notieren in der Konsensbeurteilung keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagnosen ohne
eine solche Auswirkung werden (1) eine geringe Funktionsstörung des linken
Kniegelenkes nach Kreuzbandersatzplastik und Re-Ruptur des genähten
Innenmeniskus, (2) eine Neigung zu Rückenbeschwerden (Halswirbelsäule,
Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule) ohne Nervenwurzelreizerscheinungen,
ohne wesentliche Funktionsbehinderung, (3) eine Neigung zu lumbalen
Rückenbeschwerden ohne wesentliche Funktionsbehinderung, (4)
Belastungsschmerzen am rechten Ellenbogen im Sinne einer Epicondylitis humeri
ulnaris rechts, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, und (5) eine
Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.2) aufgeführt (IV-Akte 192
S. 6 f.).
Die Gutachter attestieren eine volle Arbeitsfähigkeit in
bisherigen und auch in einer Verweisungstätigkeit, und zwar seit dem
Referenzdatum vom 16. Juni 2017. In diesen Zeitraum fallen gemäss den Angaben
der Gutachter allerdings 2 Phasen mit Arbeitsunfähigkeit, und zwar habe auf
orthopädischem Fachgebiet von Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 eine "AF"
(recte: Arbeitsunfähigkeit) von 100% bestanden, ferner eine viertägige
Arbeitsunfähigkeit während des stationären Psychiatrieaufenthaltes vom 8. bis
12.
Februar 2019 (IV-Akte 192 S. 7).
In Beantwortung einer Zusatzfrage nach der Veränderung der
medizinischen Aktenlage seit der Verfügung vom 16. Juni 2017 halten die
Gutachter fest, eine Anpassungsstörung wie im Vorgutachten (vgl. Gutachten der E___
vom 2. Februar 2016; Untersuchungsdatum vom 11. Mai 2015, IV-Akte 65 S. 1) vom
11.
Mai 2015 diagnostiziert, sei im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht
mehr vorhanden. Es sei lediglich noch eine subsyndromale psychische
Beeinträchtigung objektivierbar (IV-Akte 192 S. 8).
4.2.3
Vorweg ist mit Hinweis auf die zutreffenden
Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 5a.) festzuhalten, dass das
Gutachten der F____ in Kenntnis der medizinischen Vorakten (IV-Akte 192 S.
16-21, S. 35-37 und S. 57-61) erstattet wurde. Eine umfassende und vollständige
Anamnese mit dem aktuellen Tagesablauf wurde erhoben. Dabei wurden auch die
spontanen Angaben der versicherten Person zu ihren gesundheitlichen
Einschränkungen berücksichtigt (IV-Akte 192 S. 21-24, S. 38-40 und S. 61-65). Die
Gutachter haben auch zu abweichenden Äusserungen Stellung genommen (IV-Akte 192
S. 26, S. 44-45 und S. 69-71).
Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für
eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1;
143.
V 418 E. 6 und E. 8.1). Ist eine solche Diagnose gar nicht zu stellen, so
erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Auswirkung einer Erkrankung auf die
Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren. Richtig hält die
Beschwerdegegnerin darum fest, dass zwar keine (psychiatrische) Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, dass aber dennoch die Standardindikatoren
im Rahmen der Konsensbeurteilung und im psychiatrischen Fachgutachten
diskutiert worden seien (IV-Akte 192, S. 6-7 und S. 73-74).
In formaler Hinsicht erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der
F____ die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines von der
Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachten externer Spezialärzte.
4.3
Die Beschwerdeführerin zweifelt die Beweiskraft des Gutachtens der F____
aber sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht an. Sie hält dem
Gutachten Berichte behandelnder Stellen bzw. Ärztinnen und Ärzte entgegen.
Sie macht geltend (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 11 f.), gemäss dem
mit "Indikationsbericht ambulant für den Rekurs bei der IV"
betitelten Schreiben der E____ vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 147 S. 2 ff., sig.
J____, stv. Oberarzt) nach Aufenthalt der Versicherten vom 8. bis 12. Februar
2019.
würden in psychiatrischer Hinsicht Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2),
Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit dependenten und
histrionischen Anteilen (ICD-10: F61), Psychische und Verhaltensstörungen durch
Sedativa oder Hypnotika; ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2), Psychische
und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Schädlicher Gebrauch, ICD-10: F10.1)
sowie in somatischer Hinsicht ein schweres hepatorenales Syndrom bzw. Diabetes
mellitus diagnostiziert.
Der Bericht des K____spitals [...], Ambulante Innere Medizin,
vom 29. Juli 2019 (IV-Akte 159, sig. L____, Oberärztin) diagnostiziere eine
sekundäre arterielle Hypotonie, Chronische Niereninsuffizienz Stadium II,
09/16, eine VKB-Plastik (med. Meniskusnaht am 14. Mai 2019 nach
Distorsionstrauma am 26. April 2019), Hypothyreose, Adipositas WHO-Grad I,
Status nach muskulärer Verspannung im HWS- und LWS-Bereich,
Hypercholesterinämie, Substratmangelanämie, Anpassungsstörung, rezidivierende
depressive Episoden, Benzodiazepinabusus bzw. Benzodiazepinabhängigkeit.
Mit Bericht des K____spitals [...], Ambulante Innere Medizin, vom
15.
November 2019 (IV-Akte 167, sig. L____, Oberärztin, M____, Assistenzärztin)
werde auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf diese Unterlagen
Zweifel am Gutachten der F____ zu begründen vermag, ist nachfolgend zu klären.
5.
5.1
Die F____ kann die von der E____ im Bericht vom 20. Februar 2019
postulierte Diagnose eines hepatorenalen Syndroms nicht bestätigen. Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend (Beschwerde S. 7 Ziff. 14), es
stelle sich angesichts dieser gutachterlichen Einschätzung die Frage, wie und
mit welchen Untersuchungen das Leberleiden im Rahmen der Begutachtung und der
Vorakten tatsächlich ausgeschlossen worden sei.
5.2
5.2.1
Die F____ verweist im Gutachten vom 15. Dezember 2020 ebenfalls
auf den Bericht der E____ vom 20. Februar 2019. Sie hält der dortigen Diagnose
entgegen, dass in einem weiteren Bericht der E____ vom 21. Februar 2019
(IV-Akte 152 S. 3 ff., sig. N____, Stv. Oberarzt, und O____, Assistenzarzt)
über den gleichen Aufenthalt vom 8. bis 12. Februar 2019 die Diagnose eines schweren
hepatorenalen Syndroms nicht aufgeführt werde.
Im internistischen Teil des Gutachtens der F____ wird
ausgeführt (IV-Akte 192 S. 26), das im Bericht der E____ vom 20. Februar 2019
angeführte schwere hepatorenale Syndrom sei weder aufgrund der fachärztlichen
Aktenlage noch der gutachterlich erhobenen Befunde sicher nachvollziehbar. Der
internistische Gutachter hält fest, die Versicherte habe ihm gegenüber in der Untersuchung
im Rahmen der Systemanamnese von einem massiven Ödem gesprochen, das habe
therapiert werden müssen. Der Internist hält fest, Voraussetzung für dieses
(reversible) Syndrom scheine eine chronische Lebererkrankung zu sein. Eine
alkoholische oder andere Hepatopathie sei jedoch weder aktenkundig noch
aufgrund der heutigen klinischen und Laborbefunde nachweisbar. Der
internistische Gutachter verweist auf die Laborparameter und den wegen
Alkoholismus-Verdachts erhobenen CDT-Wert (= Kohlenhydrat-defizientes Transferrin),
welche normal ausgefallen seien, womit bei "ohnehin geringem Verdacht
dieses Syndrom unwahrscheinlich" sei.
Damit ist klar, dass die Gutachterstelle ihre Aussage
einerseits auf die Aktenlage, aber auch auf die Ergebnisse von ihr veranlasster
Laboruntersuchungen zu stützen vermag.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) bestätigt mit
Stellungnahme vom 16. November 2021 (IV-Akte 210, Duplikbeilage, sig. P____,
Facharzt für Allgemeinmedizin [D] und Arbeitsmedizin), der internistische
Gutachter der F____ habe die Diagnose eines schweren hepatorenalen Syndroms und
die damit verbundenen allfälligen Funktionseinschränkungen zu Recht verneint. Beim
hepatorenalen Syndrom handle es sich um eine Nierenfunktionsstörung, die im
Rahmen einer schweren Lebererkrankung auftrete. Aus den vorliegenden Akten,
insbesondere aus den Konsultationsberichten des K___spitals […], gehe bei der
Versicherten jedoch keine Leberkrankung hervor, weder in der Form einer
Leberzirrhose bzw. Aszites, noch einer alkoholischen Steatohepatitis. Diese
Ausführungen leuchten ein. Somit dringt die Beschwerdeführerin mit dem Einwand,
es sei ein Leberleiden seitens der Gutachtenstelle nicht nachvollziehbar
verneint worden, nicht durch.
5.2.2
Weitere somatische Leiden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit liessen sich ebenfalls nicht erhärten.
Das im Bericht der E____ vom 20. Februar 2019 erwähnte
Herzleiden konnte der internistische Gutachter der F____ nicht bestätigen. Im
Rahmen der vertiefenden Befragung habe die Versicherte zwar deponiert, sie habe
vor 5 oder 6 Jahren einen Herzinfarkt gehabt. Der internistische Gutachter hält
jedoch fest, dies sei nicht aktenkundig (IV-Akte 192 S. 21). Er verweist auf
einen Bericht des K____spitals [...] vom 2. Oktober 2017 (IV-Akte 180 S. 8 f.).
Im dortigen Bericht wird zwar eine sekundäre arterielle Hypertonie
diagnostiziert. Jedoch wurden bei der kardiovaskulären Untersuchung reine,
rhythmische Herztöne erhoben.
Der orthopädische Teilgutachter der F____ hält fest, in seinem
Fachgebiet bestünden nach der Aktenlage lediglich bezüglich des linken
Kniegelenkes aussagekräftige Befunde. Diese führten nicht zu einer relevanten
Einschränkung der Belastbarkeit in angestammter Tätigkeit. Von Seiten des
Achsenorganes und des rechten Ellenbogens liegen nach Einschätzung des
Orthopäden keine bedeutsamen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden,
Einschränkungen vor. Hinsichtlich des linken Kniegelenkes handle es sich um
eine passagere Einschränkung, die sich unter der Voraussetzung eines
komplikationslosen arthroskopischen Operationsverlaufes im Frühjahr 2021 wieder
bessern werde (IV-Akte 192 S. 45). Zum Achsenorgan führt der Orthopäde aus, es
fehle an Hinweisen auf Nervenwurzelreizerscheinungen. Die Wirbelsäule sei nach
allen Seiten frei und beweglich. Vorbeugen sei mit einem Fingerbodenabstand von
5.
cm bei problemlosen Wiederaufrichten gelungen. Zwar sollte ein Tragen, Heben
oder Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vermieden werden. Damit lägen aber
keine wesentlichen Einschränkungen des Achsenorgans vor, die sich auf die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Angestellte am Salatbuffet)
auszuwirken vermöchten. Am rechten Ellenbogen liege eine bisher nicht
behandelte Reizung der Unterarmbeuger am Ellenknorren (Golferellenbogen) vor.
Unter entsprechender konservativer zumutbarer Behandlung ist nach Einschätzung
des orthopädischen Gutachters eine Restitutio ad integrum zu erwarten (IV-Akte
192.
S. 45).
5.3
Abschliessend hält der internistische Gutachter der F____ fest, die
Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit, wie u.a. mit Bericht des K___spitals […]
vom 15. November 2019 (IV-Akte 167, sig. L____, Oberärztin, M____,
Assistenzärztin) attestiert, könne mit Blick auf die somatischen Leiden nicht
nachvollzogen werden (vgl. IV-Akte 192 S. 26).
Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Aussagen von
behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470, E. 4.5 mit Hinweisen). Mit Blick auf diese
Rechtsprechung ist vorliegend den Einschätzungen des Gutachtens der F____
gegenüber denjenigen der Behandler der Vorzug zu geben.
6.
Nicht anzuschliessen vermag sich die Beschwerdeführerin sodann der
gutachterlichen Feststellung, es bestehe aktuell keine psychische
Beeinträchtigung (Beschwerde S. 7 Ziff. 14). Diese Feststellung gründe auf
einer unzulänglichen psychiatrischen Begutachtung.
6.1
6.1.1
Die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde S. 7 Ziff. 14), der
psychiatrische Teilgutachter der F____ erhebe den Psychostatus (psychiatrischer
Befund nach AMDP; AMDP steht für Arbeitsgemeinschaft für Methodik und
Dokumentation in der Psychiatrie) im Telegrammstil und beschränke sich weitgehend
auf eine Verhaltensbeobachtung. Unbeantwortet seien unter anderem die Fragen
nach der Stimmung, ob die Versicherte betrübt oder aufhellbar gewesen sei. Der
Gutachter verneine Ängste oder Befürchtungen. Dies widerspreche den dokumentierten
Angaben im Gutachten (Vertiefende Befragung, IV-Akte 192 S. 61 ff.), wonach die
Versicherte auch Ängste habe. Die Beschwerdeführerin bemängelt, in der Rubrik
"Wahrnehmung" (IV-Akte 192 S. 66) stehe, dass sich keine Hinweise für
Halluzinationen finden würden. Die Wahrnehmung werde im Übrigen nicht erörtert.
Wie die Halluzinationen ausgeschlossen worden seien, sei ebenfalls unbekannt.
Spontane Angaben soll es gar nicht gegeben haben. Dass hinsichtlich Wahrnehmung
und Halluzinationen etwas erfragt worden sei, sei nicht dokumentiert.
6.1.2
Die Beschwerdegegnerin kann sich dem Vorbringen der
angeblich fehlenden Befunderhebung zur Stimmung der Versicherten nicht
anschliessen (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5d.). Sie verweist auf die
Stellungnahme des RAD, vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 204 S. 2, sig. Q____, FMH
Psychiatrie und Psychiatrie, Zertifizierte Gutachterin SIM), wonach der
objektive Psychostatus entgegen inhaltlich gleichen Ausführungen im
Einwandschreiben der Beschwerdeführerin korrekt erfasst und dokumentiert worden
sei ("Affektiv ist [die Versicherte] situationsangemessen und gut
moduliert. Hinweis für Schuldgefühle und Insuffizienzerleben finden sich nicht"
[IV-Akte 192, S. 67]). Die Beschwerdegegnerin verweist auch auf das
internistische Teilgutachten, wonach die Beschwerdeführerin: "recht vital
und temperamentvoll" wirke (IV-Akte 192, S. 25). Die Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5d) verweist weiter auf die Äusserung des RAD, es
sei aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig, die Fragen, mit welchen Halluzinationen
bzw. subjektiv geschilderte Angstgefühle ausgeschlossen würden, explizit
hervorzuheben (IV-Akte 204 S. 2).
Den Darlegungen der Beschwerdegegnerin ist zu folgen. Zwar sind
die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten zur Befunderhebung nach AMDP
knapp ausgefallen. Die Darstellung der Untersuchungsbefunde (IV-Akte 192 S. 66
f.) dokumentiert jedoch, dass der psychiatrische Teilgutachter die Bandbreite möglicher
Symptome, welche auf mögliche psychiatrische Diagnosen hinweisen könnten, abgeprüft
hat. Hinweise, dass das Gutachten in dieser Hinsicht Lücken aufweist, sind
nicht ersichtlich.
6.2
Hinsichtlich des Punktes "Suizidalität" in der Darstellung
der Untersuchungsbefunde des Gutachtens der F____ (IV-Akte 192 S. 67) bemängelt
die Beschwerdeführerin, die Feststellung, es bestehe kein Anhalt für
Suizidgedanken oder -pläne (Beschwerde S. 7 Ziff. 14). Die Beschwerdeführerin
verweist auf die Angaben des Gutachters zur Befragung, wonach die Versicherte schon
zwei Suizidversuche durchgemacht habe und von aktuell intermittierend
lebensmüden Gedanken, manchmal auch Suizidgedanken spreche. Sie macht geltend,
der Gutachter habe lediglich einen aktuellen Suizidplan verneint, welcher die
sofortige Einweisung in die Klinik erfordert hätte. Damit sei jedoch der Befund
«Kein Anhalt für Suizidgedanken» offensichtlich falsch.
Die Beschwerdeantwort (S 3 Ziff. 5.3.) verweist auf die
Stellungnahme des RAD, wonach angesichts normaler Affektivität mit erhaltener
Schwingungsfähigkeit und angesichts eines vitalen und temperamentvollen
Auftretens im Rahmen der internistischen Untersuchung Suizidalität
unwahrscheinlich sei (Stellungnahme vom 18. Mai 2021, IV-Akte 204 S. 2). Richtig
bemerkt die Beschwerdeantwort, diese Angabe stehe auch nicht im Widerspruch zu
den entsprechenden Angaben des behandelnden Psychiaters. Im Schreiben der E____
vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 147 S. 2 ff., sig. J____, Stv. Oberarzt) wurde
zwar auf zwei Suizidversuche in der Vergangenheit hingewiesen. Jedoch wird
festgehalten, die Versicherte habe keine Suizidgedanken. Der Bericht hält fest,
die Versicherte sei im psychisch stabilisierten Zustand bei fehlenden Gefährdungsaspekten
ausgetreten. Auch im Bericht der E____ vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 152 S. 3
ff., sig. N____, Stv. Oberarzt und O____, Assistenzarzt) wird notiert, die Versicherte
verneine Suizidgedanken.
Ein Widerspruch zwischen den Äusserungen des psychiatrischen
Teilgutachters und den behandelnden Stellen bzw. Ärzten ist somit nicht
ersichtlich.
6.3
Schliesslich rügt die Versicherte (Beschwerde S. 8 Ziff. 14), zu der
von der E____ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung halte der psychiatrische
Teilgutachter der F____ lediglich fest, es fänden sich hierfür keine
Anhaltspunkte, weshalb er auch dafür keine spezielle Diagnostik als notwendig
erachtet habe (IV-Akte 192 S. 7 und S. 72).
Die Beschwerdeführerin rügt, der psychiatrische Gutachter habe die
Diagnosen der Vorakten nicht speziell überprüft und habe sie folglich auch
nicht verlässlich ausschliessen können. Zwar findet sich in bei den Akten befindlichen
Arztberichten die Erwähnung einer solchen Diagnose. D____ diagnostizierte mit
Schreiben vom 13. Januar 2014 (IV-Akte 54 S. 3 f.) eine Anpassungsstörung mit
gemischter Angst und depressiver Reaktion. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
erwähnt sie jedoch nur differentaldiagnostisch ("DD"). D____ führt
aus, sie könne dies mangels Angaben zur Vorgeschichte, Biografie und Anamnese
nicht diagnostisch beurteilen. Das Vorgutachten der E____ vom 2. Februar 2016
(IV-Akte 65) hat diesbezüglich festgehalten, es habe sich während der etwa
dreistündigen Exploration kein Anhalt für eine spezifische
Persönlichkeitsstõrung gezeigt (IV-Akte 65 S. 21 f.). Die E____ hatten
festgehalten, es fehlten Unterlagen, die einen Rückschluss auf Auffälligkeiten
in der Kindheit und Jugend ermöglichten und die die Entwicklung einer
Persönlichkeitsstörung begründen oder nahelegen würden. Als Erwachsene scheine
die Versicherte gut in der Lage zu sein, soziale Kontakte aufzubauen und zu
halten. Auch im Kontakt wirke sie sehr zielstrebig und in der Lage, sich auf
ihr Gegenüber einzustellen und ihr Verhalten je nach Situation anzupassen. Dies
alles spreche nicht für eine spezielle Persönlichkeitsstörung oder
-akzentuierung.
Die Äusserung des psychiatrischen Teilgutachters der F____
steht somit in Einklang mit dem Vorgutachten vom 2. Februar 2016. Zwar nennt
die E____ in dem diesem Vorgutachten nachfolgenden Bericht (als Behandlerin) vom
20.
Februar 2019 die Diagnose kombinierter und anderer Persönlichkeitsstörungen
(IV-Akte 147 S. 2). Der Bericht enthält zu dieser Diagnose aber keine weiteren
Ausführungen. Zum Eintritt in die Klinik wird festgehalten, die Versicherte sei
im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation und aufgrund vermehrter
psychophysischer Erschöpfbarkeit eingetreten. Die E____ schreibt als
Behandlerin im nachfolgenden Bericht vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 152), die
Versicherte sei im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation bei
"bekannter Persönlichkeitsstörung" stationär eingetreten. Eine nähere
Begründung für diese Äusserung ist auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Es
besteht somit auch kein Anlass zur Annahme, eine Persönlichkeitsstörung hätte
sich erst nach dem Gutachten der E____ vom 2. Februar 2016 entwickelt. Somit
ist auch die Feststellung des psychiatrischen Teilgutachters der F____, es
finde sich kein Anhaltspunkt für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung,
nicht zu beanstanden.
7.
Sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht sind
zusammenfassend Hinweise, die Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der F____
zu wecken vermöchten, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich bei
Erlass der Verfügung vom 21. Mai 2021 auf dieses Gutachten in
medizinisch-theoretischer Hinsicht abstellen.
Aufgrund dieses Gutachtens steht fest, dass sich im Vergleich
zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2017 keine
rentenbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt hat.
Da gemäss dem Gutachten sowohl hinsichtlich der früher
ausgeübten Tätigkeit als auch einer Verweisungstätigkeit keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit besteht, erübrigt sich die nähere Prüfung der der
Verfügung vom 21. Mai 2021 zum Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Zahlen,
die zu einem Invaliditätsgrad von 0% führen. Die Beschwerdeführerin nimmt
hierauf ihrerseits nicht Bezug.
Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht mit Verfügung vom
21.
Mai 2021 einen Rentenanspruch verneint.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.
Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten
zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich
stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,
so dass sich ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: