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Entscheid

IV.2021.111

Beweiskraft eines polydisziplinären neutralen Gutachtens bejaht.

20. Januar 2022Deutsch24 min

Berichte von behandelnden Ärzten eingeholt (vgl. u.a. den Bericht von C____, FMH

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli , Dr. iur. T.

Fasnacht und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.111

Verfügung vom 21. Mai 2021

Beweiskraft eines

polydisziplinären neutralen Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) aa) Die Beschwerdeführerin hatte sich im März 1998

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

angemeldet (vgl. IV-Akte 1, S. 16 ff.). Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen

des Abklärungsverfahrens unter anderem bei der [...] das Gutachten vom 21.

Dezember 1998 eingeholt (vgl. IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 13. Januar 2000

hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab März 1998

eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. IV-Akte 8). Die in den Jahren

2001, 2003, 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren führten zu keiner

Änderung des Rentenanspruches (vgl. insb. die Mitteilungen vom 20. Juli 2001,

vom 29. Juli 2003, vom 26. August 2008 und vom 20. September 2010, IV-Akten 13,

21, 30 und 46).

bb) Im Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin eine

weitere Überprüfung des Rentenanspruches eingeleitet und hatte zunächst

Berichte von behandelnden Ärzten eingeholt (vgl. u.a. den Bericht von C____, FMH

Innere Medizin, vom 9. Dezember 2013 und den Bericht von D____, FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. und 13. Januar 2014; IV-Akten 51, 52

sowie 54, S. 3 f.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten die E____(E____)

am 2. Februar 2016 ein Fachgutachten (IV-Akte 65). Mit Verfügung vom 16. Juni

2017 hatte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen eingestellt (IV-Akte

104). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil

vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 120) die hiergegen erhobene Beschwerde der

Versicherten abgewiesen.

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich im August 2018

erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (Eingangsstempel vom 31. August 2018,

IV-Akte 124). Auf ihren ursprünglichen Vorbescheid vom 17. Dezember 2018

(IV-Akte 137), mit welchem sie das Nichteintreten auf das erneute Gesuch

angekündigt hatte, kam die Beschwerdegegnerin zurück und leitete Abklärungen

ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die F____ ein

polydisziplinäres Gutachten vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 192) unter Einbezug

der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie.

c) Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 196)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung einer Invalidenrente an. Nachdem

die Versicherte am 13. April 2021 Einwand (IV-Akte197, vgl. auch

Einwandbegründung vom 5. Mai 2021, IV-Akte 202) erhoben hatte, erliess die

Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2021 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 206).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2021 beantragt die

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni (recte:

Mai) 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze

Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren

medizinischen und erwerblichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 13. Oktober 2021 und mit Duplik vom

17.

November 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 22. November 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 20. Januar 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt

auf das Gutachten der F____ vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 192) bestehe für die

früher ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer

Betriebskantine/Salatküche eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein

Vollpensum. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 16.

Juni 2017 zugrunde gelegen hatte, habe sich sogar eine leichte Verbesserung

ergeben (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2021, IV-Akte 206).

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das

Gutachten der F____ vom 15. Dezember 2020 überzeuge nicht und erweise sich

bezüglich der Untersuchung und der Diagnostik als unvollständig (Beschwerde S.

4.

Ziff. 9). Es vermöge keine verlässliche und ausreichende Grundlage zu bilden,

um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2017 auszuschliessen (Beschwerde S. 8 Ziff. 15).

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht gestützt auf die vorliegenden Akten den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint

hat.

3.

3.1

Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (IV-Akte 104) hatte die

Beschwerdegegnerin die Rentenleistung eingestellt. Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 14.

Februar 2018 (IV-Akte 120) die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten

abgewiesen. In einem solchen Fall wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn

glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung; [IVV; SR 831.201]). Tritt, wie dies

vorliegend geschehen ist (vgl. Schreiben vom 14. März 2019, IV-Akte 142), die

Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären

und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten

Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Gemäss dieser Bestimmung wird eine

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,

namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2;

BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die

bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar

(BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014

vom 12. November 2014 E. 3.2.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des

Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach

dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E.3.1.1; SVR 2012 IV

Nr. 18 S. 81).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.).

Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16.

Juni 2017 (IV-Akte 104) die Rentenleistung eingestellt. Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 14.

Februar 2018 (IV-Akte 120) die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten

abgewiesen. Im Sinne der vorstehenden Praxis bildet die Verfügung vom 16. Juni

2017.

den zeitlichen Ausgangspunkt für die revisionsrechtliche Frage, ob sich

seither die Verhältnisse bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 21. Mai 2021 verändert haben.

3.3

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 132 V 93,

99.

f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).

4.

4.1

Die Versicherte hat sich knapp ein halbes Jahr nach Erhalt des die

Verfügung vom 16. Juni 2017 bestätigenden Urteils des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 120) erneut zum Bezug von

Leistungen der IV angemeldet (Eingangsstempel vom 31. August 2018, IV-Akte

124). Vorgängig zur Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde die Versicherte von der F____

gutachterlich untersucht (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 15. Dezember

2020, IV-Akte 192).

4.2

4.2.1

Die Versicherte wurde am 3. November 2020 untersucht, je von

Fachgutachtern der Allgemeinen Inneren Medizin (G____, Facharzt

Allgemeine-Innere Medizin), der Orthopädie (H____, Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM) sowie der Psychiatrie (I____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 192 S. 1).

In der Rubrik "Integrative medizinische Beurteilung"

(IV-Akte 192 S. 6) halten die Gutachter fest, von Seiten der Inneren Medizin

hätten weder vor noch nach dem Referenzdatum vom 16. Juni 2017 je Befunde oder

Diagnosen mit langdauernder Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Ein

(durchgemachtes) hepatorenales Syndrom erscheine aufgrund der Aktenlage und der

aktuell erhobenen Befunde sehr unwahrscheinlich, weil die natürliche

Voraussetzung dafür, ein chronisches Leberleiden, fehle bzw. nicht nachgewiesen

sei.

In orthopädischer Hinsicht sei am 14. Mai 2019 die

Kreuzbandplastik links durchgeführt worden. Die blanden Befunde am

Bewegungsapparat seien nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit.

In psychiatrischer Hinsicht könne noch eine leichte

Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2017 verzeichnet werden. Die

Versicherte sei aktuell psychisch nicht mehr beeinträchtigt. Die Benzodiazepinabhängigkeit

stelle in Bezug auf das bisherige Arbeitsumfeld kein Problem dar.

4.2.2

Die Gutachter notieren in der Konsensbeurteilung keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagnosen ohne

eine solche Auswirkung werden (1) eine geringe Funktionsstörung des linken

Kniegelenkes nach Kreuzbandersatzplastik und Re-Ruptur des genähten

Innenmeniskus, (2) eine Neigung zu Rückenbeschwerden (Halswirbelsäule,

Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule) ohne Nervenwurzelreizerscheinungen,

ohne wesentliche Funktionsbehinderung, (3) eine Neigung zu lumbalen

Rückenbeschwerden ohne wesentliche Funktionsbehinderung, (4)

Belastungsschmerzen am rechten Ellenbogen im Sinne einer Epicondylitis humeri

ulnaris rechts, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, und (5) eine

Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.2) aufgeführt (IV-Akte 192

S. 6 f.).

Die Gutachter attestieren eine volle Arbeitsfähigkeit in

bisherigen und auch in einer Verweisungstätigkeit, und zwar seit dem

Referenzdatum vom 16. Juni 2017. In diesen Zeitraum fallen gemäss den Angaben

der Gutachter allerdings 2 Phasen mit Arbeitsunfähigkeit, und zwar habe auf

orthopädischem Fachgebiet von Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 eine "AF"

(recte: Arbeitsunfähigkeit) von 100% bestanden, ferner eine viertägige

Arbeitsunfähigkeit während des stationären Psychiatrieaufenthaltes vom 8. bis

12.

Februar 2019 (IV-Akte 192 S. 7).

In Beantwortung einer Zusatzfrage nach der Veränderung der

medizinischen Aktenlage seit der Verfügung vom 16. Juni 2017 halten die

Gutachter fest, eine Anpassungsstörung wie im Vorgutachten (vgl. Gutachten der E___

vom 2. Februar 2016; Untersuchungsdatum vom 11. Mai 2015, IV-Akte 65 S. 1) vom

11.

Mai 2015 diagnostiziert, sei im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht

mehr vorhanden. Es sei lediglich noch eine subsyndromale psychische

Beeinträchtigung objektivierbar (IV-Akte 192 S. 8).

4.2.3

Vorweg ist mit Hinweis auf die zutreffenden

Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 5a.) festzuhalten, dass das

Gutachten der F____ in Kenntnis der medizinischen Vorakten (IV-Akte 192 S.

16-21, S. 35-37 und S. 57-61) erstattet wurde. Eine umfassende und vollständige

Anamnese mit dem aktuellen Tagesablauf wurde erhoben. Dabei wurden auch die

spontanen Angaben der versicherten Person zu ihren gesundheitlichen

Einschränkungen berücksichtigt (IV-Akte 192 S. 21-24, S. 38-40 und S. 61-65). Die

Gutachter haben auch zu abweichenden Äusserungen Stellung genommen (IV-Akte 192

S. 26, S. 44-45 und S. 69-71).

Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für

eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1;

143.

V 418 E. 6 und E. 8.1). Ist eine solche Diagnose gar nicht zu stellen, so

erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Auswirkung einer Erkrankung auf die

Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren. Richtig hält die

Beschwerdegegnerin darum fest, dass zwar keine (psychiatrische) Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, dass aber dennoch die Standardindikatoren

im Rahmen der Konsensbeurteilung und im psychiatrischen Fachgutachten

diskutiert worden seien (IV-Akte 192, S. 6-7 und S. 73-74).

In formaler Hinsicht erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der

F____ die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines von der

Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachten externer Spezialärzte.

4.3

Die Beschwerdeführerin zweifelt die Beweiskraft des Gutachtens der F____

aber sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht an. Sie hält dem

Gutachten Berichte behandelnder Stellen bzw. Ärztinnen und Ärzte entgegen.

Sie macht geltend (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 11 f.), gemäss dem

mit "Indikationsbericht ambulant für den Rekurs bei der IV"

betitelten Schreiben der E____ vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 147 S. 2 ff., sig.

J____, stv. Oberarzt) nach Aufenthalt der Versicherten vom 8. bis 12. Februar

2019.

würden in psychiatrischer Hinsicht Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2),

Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit dependenten und

histrionischen Anteilen (ICD-10: F61), Psychische und Verhaltensstörungen durch

Sedativa oder Hypnotika; ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2), Psychische

und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Schädlicher Gebrauch, ICD-10: F10.1)

sowie in somatischer Hinsicht ein schweres hepatorenales Syndrom bzw. Diabetes

mellitus diagnostiziert.

Der Bericht des K____spitals [...], Ambulante Innere Medizin,

vom 29. Juli 2019 (IV-Akte 159, sig. L____, Oberärztin) diagnostiziere eine

sekundäre arterielle Hypotonie, Chronische Niereninsuffizienz Stadium II,

09/16, eine VKB-Plastik (med. Meniskusnaht am 14. Mai 2019 nach

Distorsionstrauma am 26. April 2019), Hypothyreose, Adipositas WHO-Grad I,

Status nach muskulärer Verspannung im HWS- und LWS-Bereich,

Hypercholesterinämie, Substratmangelanämie, Anpassungsstörung, rezidivierende

depressive Episoden, Benzodiazepinabusus bzw. Benzodiazepinabhängigkeit.

Mit Bericht des K____spitals [...], Ambulante Innere Medizin, vom

15.

November 2019 (IV-Akte 167, sig. L____, Oberärztin, M____, Assistenzärztin)

werde auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf diese Unterlagen

Zweifel am Gutachten der F____ zu begründen vermag, ist nachfolgend zu klären.

5.

5.1

Die F____ kann die von der E____ im Bericht vom 20. Februar 2019

postulierte Diagnose eines hepatorenalen Syndroms nicht bestätigen. Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend (Beschwerde S. 7 Ziff. 14), es

stelle sich angesichts dieser gutachterlichen Einschätzung die Frage, wie und

mit welchen Untersuchungen das Leberleiden im Rahmen der Begutachtung und der

Vorakten tatsächlich ausgeschlossen worden sei.

5.2

5.2.1

Die F____ verweist im Gutachten vom 15. Dezember 2020 ebenfalls

auf den Bericht der E____ vom 20. Februar 2019. Sie hält der dortigen Diagnose

entgegen, dass in einem weiteren Bericht der E____ vom 21. Februar 2019

(IV-Akte 152 S. 3 ff., sig. N____, Stv. Oberarzt, und O____, Assistenzarzt)

über den gleichen Aufenthalt vom 8. bis 12. Februar 2019 die Diagnose eines schweren

hepatorenalen Syndroms nicht aufgeführt werde.

Im internistischen Teil des Gutachtens der F____ wird

ausgeführt (IV-Akte 192 S. 26), das im Bericht der E____ vom 20. Februar 2019

angeführte schwere hepatorenale Syndrom sei weder aufgrund der fachärztlichen

Aktenlage noch der gutachterlich erhobenen Befunde sicher nachvollziehbar. Der

internistische Gutachter hält fest, die Versicherte habe ihm gegenüber in der Untersuchung

im Rahmen der Systemanamnese von einem massiven Ödem gesprochen, das habe

therapiert werden müssen. Der Internist hält fest, Voraussetzung für dieses

(reversible) Syndrom scheine eine chronische Lebererkrankung zu sein. Eine

alkoholische oder andere Hepatopathie sei jedoch weder aktenkundig noch

aufgrund der heutigen klinischen und Laborbefunde nachweisbar. Der

internistische Gutachter verweist auf die Laborparameter und den wegen

Alkoholismus-Verdachts erhobenen CDT-Wert (= Kohlenhydrat-defizientes Transferrin),

welche normal ausgefallen seien, womit bei "ohnehin geringem Verdacht

dieses Syndrom unwahrscheinlich" sei.

Damit ist klar, dass die Gutachterstelle ihre Aussage

einerseits auf die Aktenlage, aber auch auf die Ergebnisse von ihr veranlasster

Laboruntersuchungen zu stützen vermag.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) bestätigt mit

Stellungnahme vom 16. November 2021 (IV-Akte 210, Duplikbeilage, sig. P____,

Facharzt für Allgemeinmedizin [D] und Arbeitsmedizin), der internistische

Gutachter der F____ habe die Diagnose eines schweren hepatorenalen Syndroms und

die damit verbundenen allfälligen Funktionseinschränkungen zu Recht verneint. Beim

hepatorenalen Syndrom handle es sich um eine Nierenfunktionsstörung, die im

Rahmen einer schweren Lebererkrankung auftrete. Aus den vorliegenden Akten,

insbesondere aus den Konsultationsberichten des K___spitals […], gehe bei der

Versicherten jedoch keine Leberkrankung hervor, weder in der Form einer

Leberzirrhose bzw. Aszites, noch einer alkoholischen Steatohepatitis. Diese

Ausführungen leuchten ein. Somit dringt die Beschwerdeführerin mit dem Einwand,

es sei ein Leberleiden seitens der Gutachtenstelle nicht nachvollziehbar

verneint worden, nicht durch.

5.2.2

Weitere somatische Leiden mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit liessen sich ebenfalls nicht erhärten.

Das im Bericht der E____ vom 20. Februar 2019 erwähnte

Herzleiden konnte der internistische Gutachter der F____ nicht bestätigen. Im

Rahmen der vertiefenden Befragung habe die Versicherte zwar deponiert, sie habe

vor 5 oder 6 Jahren einen Herzinfarkt gehabt. Der internistische Gutachter hält

jedoch fest, dies sei nicht aktenkundig (IV-Akte 192 S. 21). Er verweist auf

einen Bericht des K____spitals [...] vom 2. Oktober 2017 (IV-Akte 180 S. 8 f.).

Im dortigen Bericht wird zwar eine sekundäre arterielle Hypertonie

diagnostiziert. Jedoch wurden bei der kardiovaskulären Untersuchung reine,

rhythmische Herztöne erhoben.

Der orthopädische Teilgutachter der F____ hält fest, in seinem

Fachgebiet bestünden nach der Aktenlage lediglich bezüglich des linken

Kniegelenkes aussagekräftige Befunde. Diese führten nicht zu einer relevanten

Einschränkung der Belastbarkeit in angestammter Tätigkeit. Von Seiten des

Achsenorganes und des rechten Ellenbogens liegen nach Einschätzung des

Orthopäden keine bedeutsamen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden,

Einschränkungen vor. Hinsichtlich des linken Kniegelenkes handle es sich um

eine passagere Einschränkung, die sich unter der Voraussetzung eines

komplikationslosen arthroskopischen Operationsverlaufes im Frühjahr 2021 wieder

bessern werde (IV-Akte 192 S. 45). Zum Achsenorgan führt der Orthopäde aus, es

fehle an Hinweisen auf Nervenwurzelreizerscheinungen. Die Wirbelsäule sei nach

allen Seiten frei und beweglich. Vorbeugen sei mit einem Fingerbodenabstand von

5.

cm bei problemlosen Wiederaufrichten gelungen. Zwar sollte ein Tragen, Heben

oder Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vermieden werden. Damit lägen aber

keine wesentlichen Einschränkungen des Achsenorgans vor, die sich auf die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Angestellte am Salatbuffet)

auszuwirken vermöchten. Am rechten Ellenbogen liege eine bisher nicht

behandelte Reizung der Unterarmbeuger am Ellenknorren (Golferellenbogen) vor.

Unter entsprechender konservativer zumutbarer Behandlung ist nach Einschätzung

des orthopädischen Gutachters eine Restitutio ad integrum zu erwarten (IV-Akte

192.

S. 45).

5.3

Abschliessend hält der internistische Gutachter der F____ fest, die

Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit, wie u.a. mit Bericht des K___spitals […]

vom 15. November 2019 (IV-Akte 167, sig. L____, Oberärztin, M____,

Assistenzärztin) attestiert, könne mit Blick auf die somatischen Leiden nicht

nachvollzogen werden (vgl. IV-Akte 192 S. 26).

Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Aussagen von

behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470, E. 4.5 mit Hinweisen). Mit Blick auf diese

Rechtsprechung ist vorliegend den Einschätzungen des Gutachtens der F____

gegenüber denjenigen der Behandler der Vorzug zu geben.

6.

Nicht anzuschliessen vermag sich die Beschwerdeführerin sodann der

gutachterlichen Feststellung, es bestehe aktuell keine psychische

Beeinträchtigung (Beschwerde S. 7 Ziff. 14). Diese Feststellung gründe auf

einer unzulänglichen psychiatrischen Begutachtung.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde S. 7 Ziff. 14), der

psychiatrische Teilgutachter der F____ erhebe den Psychostatus (psychiatrischer

Befund nach AMDP; AMDP steht für Arbeitsgemeinschaft für Methodik und

Dokumentation in der Psychiatrie) im Telegrammstil und beschränke sich weitgehend

auf eine Verhaltensbeobachtung. Unbeantwortet seien unter anderem die Fragen

nach der Stimmung, ob die Versicherte betrübt oder aufhellbar gewesen sei. Der

Gutachter verneine Ängste oder Befürchtungen. Dies widerspreche den dokumentierten

Angaben im Gutachten (Vertiefende Befragung, IV-Akte 192 S. 61 ff.), wonach die

Versicherte auch Ängste habe. Die Beschwerdeführerin bemängelt, in der Rubrik

"Wahrnehmung" (IV-Akte 192 S. 66) stehe, dass sich keine Hinweise für

Halluzinationen finden würden. Die Wahrnehmung werde im Übrigen nicht erörtert.

Wie die Halluzinationen ausgeschlossen worden seien, sei ebenfalls unbekannt.

Spontane Angaben soll es gar nicht gegeben haben. Dass hinsichtlich Wahrnehmung

und Halluzinationen etwas erfragt worden sei, sei nicht dokumentiert.

6.1.2

Die Beschwerdegegnerin kann sich dem Vorbringen der

angeblich fehlenden Befunderhebung zur Stimmung der Versicherten nicht

anschliessen (Beschwerdeant­wort S. 3 Ziff. 5d.). Sie verweist auf die

Stellungnahme des RAD, vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 204 S. 2, sig. Q____, FMH

Psychiatrie und Psychiatrie, Zertifizierte Gutachterin SIM), wonach der

objektive Psychostatus entgegen inhaltlich gleichen Ausführungen im

Einwandschreiben der Beschwerdeführerin korrekt erfasst und dokumentiert worden

sei ("Affektiv ist [die Versicherte] situationsangemessen und gut

moduliert. Hinweis für Schuldgefühle und Insuffizienzerleben finden sich nicht"

[IV-Akte 192, S. 67]). Die Beschwerdegegnerin verweist auch auf das

internistische Teilgutachten, wonach die Beschwerdeführerin: "recht vital

und temperamentvoll" wirke (IV-Akte 192, S. 25). Die Beschwerdegegnerin

(Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5d) verweist weiter auf die Äusserung des RAD, es

sei aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig, die Fragen, mit welchen Halluzinationen

bzw. subjektiv geschilderte Angstgefühle ausgeschlossen würden, explizit

hervorzuheben (IV-Akte 204 S. 2).

Den Darlegungen der Beschwerdegegnerin ist zu folgen. Zwar sind

die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten zur Befunderhebung nach AMDP

knapp ausgefallen. Die Darstellung der Untersuchungsbefunde (IV-Akte 192 S. 66

f.) dokumentiert jedoch, dass der psychiatrische Teilgutachter die Bandbreite möglicher

Symptome, welche auf mögliche psychiatrische Diagnosen hinweisen könnten, abgeprüft

hat. Hinweise, dass das Gutachten in dieser Hinsicht Lücken aufweist, sind

nicht ersichtlich.

6.2

Hinsichtlich des Punktes "Suizidalität" in der Darstellung

der Untersuchungsbefunde des Gutachtens der F____ (IV-Akte 192 S. 67) bemängelt

die Beschwerdeführerin, die Feststellung, es bestehe kein Anhalt für

Suizidgedanken oder -pläne (Beschwerde S. 7 Ziff. 14). Die Beschwerdeführerin

verweist auf die Angaben des Gutachters zur Befragung, wonach die Versicherte schon

zwei Suizidversuche durchgemacht habe und von aktuell intermittierend

lebensmüden Gedanken, manchmal auch Suizidgedanken spreche. Sie macht geltend,

der Gutachter habe lediglich einen aktuellen Suizidplan verneint, welcher die

sofortige Einweisung in die Klinik erfordert hätte. Damit sei jedoch der Befund

«Kein Anhalt für Suizidgedanken» offensichtlich falsch.

Die Beschwerdeantwort (S 3 Ziff. 5.3.) verweist auf die

Stellungnahme des RAD, wonach angesichts normaler Affektivität mit erhaltener

Schwingungsfähigkeit und angesichts eines vitalen und temperamentvollen

Auftretens im Rahmen der internistischen Untersuchung Suizidalität

unwahrscheinlich sei (Stellungnahme vom 18. Mai 2021, IV-Akte 204 S. 2). Richtig

bemerkt die Beschwerdeantwort, diese Angabe stehe auch nicht im Widerspruch zu

den entsprechenden Angaben des behandelnden Psychiaters. Im Schreiben der E____

vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 147 S. 2 ff., sig. J____, Stv. Oberarzt) wurde

zwar auf zwei Suizidversuche in der Vergangenheit hingewiesen. Jedoch wird

festgehalten, die Versicherte habe keine Suizidgedanken. Der Bericht hält fest,

die Versicherte sei im psychisch stabilisierten Zustand bei fehlenden Gefährdungsaspekten

ausgetreten. Auch im Bericht der E____ vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 152 S. 3

ff., sig. N____, Stv. Oberarzt und O____, Assistenzarzt) wird notiert, die Versicherte

verneine Suizidgedanken.

Ein Widerspruch zwischen den Äusserungen des psychiatrischen

Teilgutachters und den behandelnden Stellen bzw. Ärzten ist somit nicht

ersichtlich.

6.3

Schliesslich rügt die Versicherte (Beschwerde S. 8 Ziff. 14), zu der

von der E____ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung halte der psychiatrische

Teilgutachter der F____ lediglich fest, es fänden sich hierfür keine

Anhaltspunkte, weshalb er auch dafür keine spezielle Diagnostik als notwendig

erachtet habe (IV-Akte 192 S. 7 und S. 72).

Die Beschwerdeführerin rügt, der psychiatrische Gutachter habe die

Diagnosen der Vorakten nicht speziell überprüft und habe sie folglich auch

nicht verlässlich ausschliessen können. Zwar findet sich in bei den Akten befindlichen

Arztberichten die Erwähnung einer solchen Diagnose. D____ diagnostizierte mit

Schreiben vom 13. Januar 2014 (IV-Akte 54 S. 3 f.) eine Anpassungsstörung mit

gemischter Angst und depressiver Reaktion. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

erwähnt sie jedoch nur differentaldiagnostisch ("DD"). D____ führt

aus, sie könne dies mangels Angaben zur Vorgeschichte, Biografie und Anamnese

nicht diagnostisch beurteilen. Das Vorgutachten der E____ vom 2. Februar 2016

(IV-Akte 65) hat diesbezüglich festgehalten, es habe sich während der etwa

dreistündigen Exploration kein Anhalt für eine spezifische

Persönlichkeitsstõrung gezeigt (IV-Akte 65 S. 21 f.). Die E____ hatten

festgehalten, es fehlten Unterlagen, die einen Rückschluss auf Auffälligkeiten

in der Kindheit und Jugend ermöglichten und die die Entwicklung einer

Persönlichkeitsstörung begründen oder nahelegen würden. Als Erwachsene scheine

die Versicherte gut in der Lage zu sein, soziale Kontakte aufzubauen und zu

halten. Auch im Kontakt wirke sie sehr zielstrebig und in der Lage, sich auf

ihr Gegenüber einzustellen und ihr Verhalten je nach Situation anzupassen. Dies

alles spreche nicht für eine spezielle Persönlichkeitsstörung oder

-akzentuierung.

Die Äusserung des psychiatrischen Teilgutachters der F____

steht somit in Einklang mit dem Vorgutachten vom 2. Februar 2016. Zwar nennt

die E____ in dem diesem Vorgutachten nachfolgenden Bericht (als Behandlerin) vom

20.

Februar 2019 die Diagnose kombinierter und anderer Persönlichkeitsstörungen

(IV-Akte 147 S. 2). Der Bericht enthält zu dieser Diagnose aber keine weiteren

Ausführungen. Zum Eintritt in die Klinik wird festgehalten, die Versicherte sei

im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation und aufgrund vermehrter

psychophysischer Erschöpfbarkeit eingetreten. Die E____ schreibt als

Behandlerin im nachfolgenden Bericht vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 152), die

Versicherte sei im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation bei

"bekannter Persönlichkeitsstörung" stationär eingetreten. Eine nähere

Begründung für diese Äusserung ist auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Es

besteht somit auch kein Anlass zur Annahme, eine Persönlichkeitsstörung hätte

sich erst nach dem Gutachten der E____ vom 2. Februar 2016 entwickelt. Somit

ist auch die Feststellung des psychiatrischen Teilgutachters der F____, es

finde sich kein Anhaltspunkt für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung,

nicht zu beanstanden.

7.

Sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht sind

zusammenfassend Hinweise, die Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der F____

zu wecken vermöchten, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich bei

Erlass der Verfügung vom 21. Mai 2021 auf dieses Gutachten in

medizinisch-theoretischer Hinsicht abstellen.

Aufgrund dieses Gutachtens steht fest, dass sich im Vergleich

zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2017 keine

rentenbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt hat.

Da gemäss dem Gutachten sowohl hinsichtlich der früher

ausgeübten Tätigkeit als auch einer Verweisungstätigkeit keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit besteht, erübrigt sich die nähere Prüfung der der

Verfügung vom 21. Mai 2021 zum Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Zahlen,

die zu einem Invaliditätsgrad von 0% führen. Die Beschwerdeführerin nimmt

hierauf ihrerseits nicht Bezug.

Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht mit Verfügung vom

21.

Mai 2021 einen Rentenanspruch verneint.

8.

Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten

zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich

stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,

so dass sich ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: