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Entscheid

IV.2021.112

Beweiskraft eines psychiatrischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens bejaht. Ablehnung des Rentenanspruchs

1. Dezember 2021Deutsch32 min

mit Verfügung vom 1. November 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.112

Verfügung vom 26. Mai 2021

Beweiskraft eines

psychyiatrischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens bejaht. Ablehnung des

Rentenanspruchs

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 27. Februar 2015

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

angemeldet (IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte er u.a.

Depression, Diabetes sowie Schulterbeschwerden (Supraspinatussehnenruptur,

SLAP-Läsion) angegeben.

Nach durchgeführten Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 1. November 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint

(IV-Akte 49). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit

Urteil vom 5. April 2017 (IV-Akte 59) die dagegen erhobene Beschwerde

gutgeheissen. Es hatte die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer

Abklärungen (polydisziplinäres Gutachten, vgl. Urteil, Erw. 4.5., IV-Akte 59 S.

9) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

b) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die C____,

[...], am 10. Februar 2019 ein polydisziplinäres (mit Einbezug der Disziplinen

allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie, Endokrinologie,

Oto-Rhino-Laryngologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte

92). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 5. August 2019 Stellung

(sig. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 98). Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019

(IV-Akte 99) beriet ein versicherungsinternes, aus Vertretern der Bereiche

Integration, Rente, Rechtsdienst und RAD zusammengesetztes Gremium

(IRRR-Gremium) zur Frage der weiteren Schritte in der medizinischen Abklärung.

c) Mit Vorbescheid vom 16. August 2019 (IV-Akte 101)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Der

Beschwerdeführer erhob hiergegen am 17. September 2019 Einwand (IV-Akte 102,

Einwandbegründung vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 110). Mit Stellungnahme vom 4.

Februar 2020 (IV-Akte 120) empfahl der RAD (sig. D____) ein bidisiziplinäres

Gutachten (Einbezug der Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie). Im

Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten E____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], am 7. Januar 2021 (IV-Akte 130) und F____,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP sowie für Psychotherapie FSP, [...],

am 12. Januar 2021 (IV-Akte 131) ihr Gutachten (vgl. zur Konsensbesprechung vom

7. Januar 2021, IV-Akte 130 S. 22). Der RAD (sig. D____, IV-Akte 132) nahm

dazu am 2. Februar 2021 Stellung.

d) Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 135)

kündigte die Beschwerdegegnerin erneut die Ablehnung des Anspruchs auf

Invalidenrente an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 17. März 2021

Einwand (IV-Akte 141, Begründung vom 20. April 2021, IV-Akte 148). Der

Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm am 14. Mai 2021 Stellung (IV-Akte

151). Am 26. Mai 2021 (IV-Akte 153) erging die dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 30. Juni 2021 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab September 2015 eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um

Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 18. Oktober 2021 und Duplik vom 28.

Oktober 2021 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____, Advokat.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (IV-Akte

153) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei unter Berücksichtigung der

gesundheitlichen Situation zwar aktuell nicht mehr in der Lage, die angestammte

Tätigkeit als Spezialreiniger auszuüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm

jedoch andere, leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar. Einschränkungen bestünden

für das Heben von Gewichten von über 7,5 kg der beiden Schultern. Arbeiten in

Zwangshaltungen sollten ebenfalls vermieden werden. In Frage kämen

beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache

Lager- oder Montagearbeiten.

2.2

Nach der Anmeldung am 27. Februar 2015 zum Bezug von Leistungen

(IV-Akte 2) hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2016 den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 49). Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte auf Beschwerde hin mit

Urteil vom 5. April 2017 (IV-Akte 59) die Sache jedoch zur Durchführung weiterer

medizinischer Abklärungen (polydisziplinäres Gutachten, vgl. Urteil, Erw. 4.5.,

IV-Akte 59 S. 9) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die C____ am 10.

Februar 2019 ein polydisziplinäres (mit Einbezug der Disziplinen allgemeine

Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie, Endokrinologie,

Oto-Rhino-Laryngologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte

92).

Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 99) beriet ein

versicherungsinternes, aus Vertretern der Bereiche Integration, Rente,

Rechtsdienst und RAD zusammengesetztes Gremium (IRRR-Gremium) zur Frage der

weiteren Schritte in der medizinischen Abklärung. Der in der Aktennotiz

angeführte Sachverhalt lautet: "Unbrauchbares psychiatrisches

Teilgutachten aus der C____, da keine Diagnose möglich ist, weil in der

neuropsychologischen Untersuchung festgehalten wird: '...ist damit eine

Simulation oder Aggravation kognitiver Störungen mit Sicherheit auszuweisen'.

Dennoch wird eine 100% Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit

bescheinigt." Das IRRR-Gremium gelangte zur Einschätzung, es könne auf das

Gutachten der C____ nicht abgestellt werden. Nachdem der Versicherte gegen den

ersten Vorbescheid vom 16. August 2019 (IV-Akte 101) am 17. September 2019

Einwand (IV-Akte 102, Einwandbegründung vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 110)

erhoben hatte, empfahl der RAD mit Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (IV-Akte

120, sig. D____) ein bidisiziplinäres Gutachten mit Einbezug der Disziplinen

Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten

E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Januar 2021 (IV-Akte

130) und F____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP sowie für

Psychotherapie FSP, [...], am 12. Januar 2021 (IV-Akte 131) ihr Gutachten (vgl.

zur Konsensbesprechung vom 7. Januar 2021 IV-Akte 130 S. 22).

2.3

Als interdisziplinäre Gesamtbeurteilung notierten F____ sowie E____

aufgrund ihrer Konsensbesprechung vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 130 S. 22), es

bestehe Einigkeit, dass beim Versicherten infolge der Aggravation keine

Diagnosen (auf psychiatrischem oder neuropsychologischem Fachgebiet) mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten.

So lasse sich aus der von E____ diagnostizierten, leicht ausgeprägten

chronifizierten Depressivität (IV-Akte 130 S. 17) bezüglich bisheriger

Tätigkeiten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

ableiten. Obwohl der Versicherte in der Vergangenheit z.T. abweichende

psychische Beschwerden beklagt habe, gebe er nun doch an, dass sich sein

Zustand seit vielen Jahren kaum verändert habe. Demzufolge sei anzunehmen, dass

die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet bereits seit Jahren

zumutbar gewesen sei (IV-Akte 130 S. 20). Hilfstätigkeiten, die die

körperlichen Einschränkungen des Versicherten berücksichtigten, bezeichnet E____

aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich als leidensangepasst (IV-Akte 130 S.

20). F____ bezeichnet in ihrem Gutachten im neuropsychologischen Fachgebiet eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angesichts des Täuschungsverhaltens des

Versicherten als weder retrospektiv, noch prospektiv als nachweisbar (IV-Akte 131

S. 36).

2.4

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 7

f. Ziff. 14), die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich angewiesen worden, den

medizinischen Sachverhalt mit einem polydisziplinären Gutachten zu klären. Das

eingeholte polydisziplinäre Gutachten des C____ komme zum Schluss, dass eine

gänzliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund des

psychiatrischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Jedoch sei der

psychiatrische Gesundheitszustand für eine gesicherte Diagnose im Rahmen einer

stationären Abklärung von 6 bis 8 Wochen weiter abzuklären. Das Gutachten der C____

sei verbindlich. Mit Ausnahme des neuropsychologischen Teilgutachtens würden

Aggravation und Simulation ausgeschlossen. Die nur im neuropsychologischen

Teilgutachten der C____ behauptete Aggravation oder Simulation beziehe sich nur

auf die Durchführung der neurologischen Testung aufgrund behaupteter

Antwortmanipulationen, für welche im Rahmen der Konsensbeurteilung die

psychiatrische Erkrankung als sehr wahrscheinlich ursächlich bezeichnet werde.

Dagegen sei das Gutachten von E____ und F____ wegen

willkürlicher Auswahl der Experten und infolge des Eindrucks der Befangenheit

nicht verwertbar. F____ gelange zwar im Ergebnis zum gleichen Schluss wie die

neuropsychologische Beurteilung im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung

der C____. Entscheidend sei aber, dass aufgrund der Konsensbeurteilung im

Gutachten der C____ die auf Aggravation oder Simulation hinweisende

Antwortverzerrung eine andere Ursache als eine bewusste Steuerung haben könnte.

Verantwortlich hierfür könne eine psychische Erkrankung sein, welche sich entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Gutachten von E____

ausschliessen lasse (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 15). Der Beschwerdeführer hält

dafür, es sei der Empfehlung des polydisziplinären Gutachtens der C____ zu

folgen und der Beschwerdeführer psychiatrisch in einem stationären Rahmen von 6

bis 8 Wochen abzuklären. Diese Abklärung habe gemäss dem Gutachten der C____ auf

einer spezialisierten Abteilung für Erkrankungen aus dem psychotischen

Formenkreis zu erfolgen.

Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf die angeführten

Einwendungen des Versicherten und die einschlägige Praxis zur Beweiskraft

neutraler Gutachten der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

Sowohl die C____ (vgl. Teilgutachten Neuropsychologie, IV-Akte

92.

S. 143 ff., sig. G____, Neuropsychologin, H____, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) als auch F____

(Gutachten vom 12. Januar 2021, IV-Akte 1131) haben den Versicherten

neuropsychologisch untersucht bzw. getestet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im

Vorbescheidverfahren von der Beschwerdegegnerin die Herausgabe der gesamten

Daten der neuropsychologischen Testungen verlangt (Beschwerde S. 6 f. Ziff.

12). Diese Akteneinsicht sei ihm ohne nähere Begründung verweigert worden.

Damit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Beschwerdegegnerin legt in der Beschwerdeantwort (S. 3

Ziff. 11 ff.) dar, der Versicherte habe alle Unterlagen erhalten, die der

Beschwerdegegnerin vorlägen. Weitere Daten könnten dem Versicherten somit nicht

zugestellt werden. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die höchstrichterliche

Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen), wonach sich aus Art. 29 Abs. 2 BV nach ständiger

Rechtsprechung kein Anspruch ergebe auf Einsicht in rein interne Akten, die für

die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter

zukomme. Dementsprechend bestehe auch im Rahmen einer Begutachtung

grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung

dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende

Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa

schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Allerdings

kann das Gericht zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im

Einzelfall zur Überprüfung eines Gutachtens in seinen Grundlagen und

Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (Urteil 9C_338/2016 E. 5.2).

Handelt es sich um Aufzeichnungen, die ein Gutachter selbst

anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung erstellt hat, so sieht die

höchstrichterliche Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20.

Dezember 2010 E. 5.2.1) darin die Funktion eines Hilfsmittels für die

Erstellung des Gutachtens, was aber auch heisst, dass sie ihren Zweck mit der

Ausarbeitung des Gutachtens erfüllt hatten. Derartigen Arbeitsunterlagen geht

der Beweischarakter ab und ein Anspruch auf Einsicht in dieselben ist zu

verneinen.

Vorliegend haben sowohl die C____ als auch F____ Testungen durchgeführt.

Die C____ hat die Testergebnisse sub 4.2.1. des Gutachtens der C____ tabellarisch

dargestellt (IV-Akte 92 S. 157 f.) und das Verhalten bei der Testung wird sub

4.1.1

(IV-Akte 92 S. 156 f.) eingehend beschrieben. F____ verweist auf diese

Testungen in Ziff. 4.3.1. ff. ihres Gutachtens (IV-Akte 131 S. 19 ff.) und

stellt die Testbefunde ausführlich dar. Sie präsentiert in Ziff. 4.4. auch den

Vergleich mit den Vorbefunden des neuropsychologischen Teilgutachtens der C____

(IV-Akte 131 S. 24 ff.), wiederum mit Tabellen und ausführlicher Darstellung. Bei

diesen Testunterlagen, deren Ergebnisse in beiden Gutachten aufgeführt werden, handelt

es sich im Sinne der Praxis um Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens,

um generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen. Somit ist der

Anspruch auf Einsicht in dieselben zu verneinen. Die Darstellungen in den

Gutachten zur Interpretation der Testergebnisse sind sehr ausführlich gehalten,

sodass nicht ersichtlich ist, welchen zusätzlichen Informationsgehalt sich der

Beschwerdeführer von diesen Aufzeichnungen erhofft. Unklar ist somit, inwiefern

die Herausgabe von Notizmaterial, Testformularen o.ä. zur Überprüfung des

Beweiswerts des Gutachtens beizutragen vermöchte. Auch der Beschwerdeführer

behauptet im Übrigen nicht, die Testergebnisse seien in den Gutachten abweichend

von den intern notierten Unterlagen festgehalten.

4.

Die C____ hat die Beschwerdeführerin nicht nur psychiatrisch bzw.

neuropsychologisch, sondern auch in somatischer Hinsicht untersucht. Das

Gutachten vom 10. Februar 2019 umfasst auch Teilgutachten aus den Disziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie, Endokrinologie

und Oto-Rhino-Laryngologie (IV-Akte 92 S. 5).

Keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden

aus dem internistischen (IV-Akte 92 S. 51), diabetologischen (IV-Akte 92 S.

118) sowie dem oto-rhino-laryngologischen (IV-Akte 92 S. 136) Fachgebiet

gestellt. Neurologisch wurde eine periphere sensible Läsion des Nervus ulnaris

nach Mittelhandfraktur links 1997 notiert (IV-Akte 92 S. 71). Jedoch wurde für

die bisherige und implizit auch für eine angepasste Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 100% in einem 100%-Pensum attestiert (IV-Akte 92 S. 73).

Gemäss chirurgischem Teilgutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführt eine antero-superiore Rotatorenmanschettenruptur

mit SLAP-Läsion Typ I sowie Bicepssehnentendinopathie an der rechten Schulter,

eine AC-Gelenksarthrose rechts sowie ein schmerzhaftes Impingementsyndrom

beider Schultergelenke (IV-Akte 92 S. 94). Mit Rücksicht auf diese

Einschränkungen attestierte der chirurgische Gutachter für eine der Behinderung

optimal angepasste Tätigkeit Vorgaben. Möglich seien stehende, gehende oder

sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten mit den Armen, die das Bewegen der Arme über

die Horizontale hinaus erfordern. Kein Heben oder Bewegen von Lasten über 7,5

kg einseitig, dies bei einer maximalen Präsenz von 8 Stunden täglich (IV-Akte

92.

S. 99).

Die Beschwerdegegnerin hat diese gemäss dem orthopädischen

Gutachten formulierten Vorgaben für eine Verweisungstätigkeit in die Verfügung

vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 153) übernommen (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 4.

Februar 2020, IV-Akte 120 S. 1). Sie hielt fest, dem Versicherten seien aus

spezialärztlicher Sicht alternative, leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar.

Einschränkungen bestünden für das Heben von Gewichten von über 7,5 kg der

beiden Schultern.

Dies somatischen Aspekte sind vorliegend nicht strittig; der

Beschwerdeführer nimmt dazu in Beschwerde und Replik nicht Bezug. Hinweise

darauf, die Zweifel an der Beweiskraft der auf die Somatik bezogenen

Teilgutachten der C____ nähren könnten, sind aufgrund der Akten nicht

ersichtlich, sodass darauf abgestellt werden kann.

5.

Kern der Streitigkeit bildet die Beweiskraft der

gutachterlichen Einschätzungen aus den Fachbereichen Psychiatrie und

Neuropsychologie.

5.1

5.1.1

Die psychiatrische Teilgutachterin der C____, I____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, hatte als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf psychotische Störung (ICD-10: F20) bzw.

differenzialdiagnostisch eine schwere Depression, eine organisch psychische

Störung, eine schwere Persönlichkeitsstörung bzw. eine schwere Traumatisierung

gestellt.

Zur Herleitung der Diagnosen bzw. der Differenzialdiagnosen

(IV-Akte 92 S. 181 ff.) hielt I____ fest, die Anamnese sei dürftig und

psychiatrische Vorbefunde fehlten weitgehend. Eine sichere Diagnose werde auch

vom behandelnden Psychiater nicht gestellt. In der Untersuchung hätten sich

deutliche Hinweise auf eine psychotische Störung ergeben, wie Rückzug in die

eigene Welt, kurze Kontaktaufnahmen, welche dann plötzlich abgebrochen werden,

Hinweise auf Stimmenhören, Wutausbrüche, welche der Explorand nicht erklären

könne. Es bestehe eine emotionale Kälte, Sprunghaftigkeit und Unfähigkeit,

somatische Beschwerden und Befunde einzuordnen. Ferner verzeichnete sie fixe

unveränderbare und unlogische Sichtweisen, auffällig inadäquates

Beziehungsverhalten und eine undifferenzierte Selbstwahrnehmung. In seiner

ganzen psychischen Erscheinung sei der Explorand "höchst auffällig". I____

hielt fest, es sei aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht möglich, eine

psychiatrische Diagnose sicher zu stellen. Sie schlage vor, den Versicherten auf

einer psychiatrischen Klinik-Abteilung für psychotische Erkrankungen für

mehrere Wochen zu hospitalisieren. Dort könnten das Verhalten, die

Beziehungsgestaltung, Symptome und Interessen des Exploranden beobachtet

werden. Danach sollte der Explorand nochmals beurteilt werden.

I____ schätzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf 100%

(IV-Akte 92 S. 186). Eine genaue Abschätzung einer möglichen Arbeitsfähigkeit

könne erst gemacht werden, wenn eine psychiatrische Diagnose gesichert sei.

Dazu brauche es eine stationäre psychiatrische Behandlung mit entsprechender

Beobachtungszeit.

5.1.2

Die C____ hat auch eine neuropsychologische

Untersuchung durchgeführt. Das Teilgutachten Neuropsychologie vermag in der

Gesamtschau über alle verwendeten Verfahren (vgl. Übersicht IV-Akte 92 S. 157

f.) keine Aussage über die krankheitsbezogenen Funktionsstörungen machen

(IV-Akte 92 S. 159). Positiv belegbar und mit hoher Sicherheit nachweisbar seien

negative Antwortverzerrungen bei der untersuchten Person. Darum habe kein

gültiges Testprofil erstellt und keine Aussage über das aktuelle kognitive

Leistungsniveau gemacht werden können. Ob eine kognitive Störung dennoch

vorhanden sei, entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des

Probanden den Erkenntnismöglichkeiten der Untersucherin. Bei zu bejahendem

angestrebtem Krankheitsgewinn sei eine Simulation oder Aggravation kognitiver

Störungen mit Sicherheit auszuweisen (IV-Akte 92 S. 159).

5.2

Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 99) beriet ein

versicherungsinternes, aus Vertretern der Bereiche Integration, Rente,

Rechtsdienst und RAD zusammengesetztes Gremium (IRRR-Gremium) zur Frage der

weiteren Schritte in der medizinischen Abklärung. Das IRRR-Gremium erachtete

als erwiesen, dass in Bezug auf die Verhaltensweise des Versicherten ein

Ausschlussgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den

Standardindikatoren vorliegt. Sinngemäss verweist das IRRR-Gremium damit auf die

höchstrichterliche Praxis, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder

Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach

bildet Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine

Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6

und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche

Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis aber nur vor, wenn die

Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem

Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt

regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht

(BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).

Mit Blick auf das neuropsychologische Teilgutachten der C____

ist dieser Hinweis des IRRR-Gremiums auf die höchstrichterliche Praxis

nachvollziehbar. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin

nicht auf die Einschätzung von I____ zur Arbeitsunfähigkeit abgestellt hat. Die

psychiatrische Gutachterin hat sich als nicht in der Lage bezeichnet, aufgrund

der einmaligen Untersuchung eine psychiatrische Diagnose sicher zu stellen. Erst

nach einer von ihr vorgeschlagenen mehrwöchigen stationären Behandlung in einer

für psychotische Erkrankungen spezialisierten Klinik sollte der Versicherte nochmals

beurteilt werden. Diese Aussagen eignen sich nicht als beweismässig erhärtete

Grundlage, um mit Blick auf die Berentung die Frage nach einer dauerhaften

Einschränkung zuverlässig zu beantworten.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Aktennotiz des IRRR-Gremiums

zunächst von weiteren medizinischen Abklärungen absehen wollen. Sie ist darauf

im Rahmen des Einwandverfahrens (vgl. Einwandbegründung vom 23. Oktober 2019,

IV-Akte 110) gegen den Vorbescheid vom 16. August 2019 (IV-Akte 101)

zurückgekommen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin verwies in der

Aktennotiz vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 116) auf die Äusserungen von I____,

wonach eigentliche Inkonsistenzen im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung

nicht festzustellen gewesen seien, die Reaktionen des Versicherten teilweise

bizarr, nicht nachvollziehbar, aber nicht willentlich vom ihm gesteuert

erschienen. Der Rechtsdienst hält mit Blick auf diese Äusserungen von I____

fest, es sei deren Einschätzung, das auffällige Verhalten des Versicherten

könnte auf psychiatrische Ursachen zurückzuführen sein, nicht gänzlich von der

Hand zu weisen. Damit hat der Rechtsdienst zu Recht dem Umstand Rechnung

getragen, dass aggravierendes Verhalten selbst ein diagnostisch zu

berücksichtigendes Merkmal bilden könnte, indem es sich als Teil bzw. Ausdruck

einer darunterliegenden psychischen Erkrankung darstellt.

Entsprechend der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2020

(IV-Akte 120 S. 1) hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten

angefordert. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten der Psychiater E____

am 7. Januar 2021 (IV-Akte 130) und die Neuropsychologin F____ am 12. Januar

2021.

(IV-Akte 131) ihr Gutachten (vgl. zur Konsensbesprechung vom 7. Januar

2021.

IV-Akte 130 S. 22).

6.2

6.2.1

Der Beschwerdeführer kritisiert die Anordnung dieser zusätzlichen

bidisziplinären Begutachtung. Es seien in den Akten keine sachlichen Gründe

festgehalten, welche die Neubegutachtung und namentlich die Bestimmung dieser

beiden Gutachter begründeten, weshalb die Festlegung durch den RAD willkürlich

erscheine. Sie sei entgegen der Empfehlung des polydisziplinären Gutachtens

erfolgt.

Dazu ist mit Hinweis auf das bereits in Erw. 6.1. Ausgeführte

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar eine Aggravation als gegeben

erachtete, jedoch weiter abklären lassen wollte, ob eben dieser Aggravation

nicht doch ein psychisches Leiden zu Grunde liegen könnte. Dies ist nicht zu

beanstanden und steht in Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1). Sofern im Rahmen der

gutachterlichen Untersuchung Aggravation oder eine Aggravationstendenz

festgestellt wird, so bedeutet dies nicht, dass die Praxis bereits aus diesem

Grund in jedem Fall den Verzicht auf eine weitere Abklärung und gegebenenfalls

eine Indikatorenprüfung vorgibt.

6.2.2

Nicht stichhaltig ist die Rüge des Versicherten, die C____

habe nicht ein weiteres bidisziplinäres Gutachten, sondern eine stationäre

Abklärung vorgeschlagen, um die von I____ benannten Verdachtsdiagnosen zu

sichern. Die C____ hat einzig vorgeschlagen, der Versicherte möge sich in eine

mehrwöchige Behandlung begeben. Eine genaue Abschätzung einer möglichen

Arbeitsfähigkeit könne nach Dafürhalten von I____ erst gemacht werden, wenn

eine psychiatrische Diagnose gesichert sei. Dazu brauche es eine stationäre

psychiatrische Behandlung mit entsprechender Beobachtungszeit (IV-Akte 92 S.

186). Danach solle der Versicherte nochmals beurteilt werden (IV-Akte 92 S.

181). Die C____ hat damit nicht eine stationäre Begutachtung, sondern eine

stationäre Behandlung vorgeschlagen.

Dem Versicherten ist es unbenommen, jederzeit eine solche

stationäre Behandlung anzutreten. Sollte er sich dereinst hierfür entscheiden,

so verbleibt ihm nach deren Abschluss die Möglichkeit einer erneuten

gutachterlichen Beurteilung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten.

6.2.3

Dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter wurde mit

Schreiben vom 10. Februar 2020 die Begutachtung durch E____ und F____

angekündigt (IV-Akte 122) und es wurde ihm auch Frist gesetzt zur Erhebung

triftiger Einwendungen gegen die genannten Gutachterinnen bzw. Gutachter. Dass

eine solche Einwendung erfolgt wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Wenn nun

in der Beschwerde gegenüber den Genannten der Eindruck der Befangenheit geltend

gemacht wird, so ist dieser Einwand im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu

hören.

7.

7.1

7.1.1

E____ stellt im Gutachten vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 130) keine

psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen

mit "unklarer Auswirkung" auf die Arbeitsfähigkeit nennt er ein

depressives Zustandsbild, klinisch am ehesten leichtgradig. Funktonelle

Auswirkungen seien aufgrund von Aggravation nicht sicher zu bestimmen (IV-Akte

130.

S. 17).

Aus der leicht ausgeprägten chronifizierten Depressivität lasse

sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ableiten.

Obwohl der Versicherte in der Vergangenheit z.T. abweichende psychische

Beschwerden beklagt habe, gebe er nun doch an, dass sich sein Zustand seit

vielen Jahren kaum verändert habe. Demzufolge sei anzunehmen, dass die aktuelle

Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet bereits seit Jahren zumutbar

gewesen sei. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten benennt E____ Hilfsarbeiten,

die die körperlichen Einschränkungen des Versicherten berücksichtigten (IV-Akte

130.

S. 20).

Zur Herleitung der Diagnosen führt E____ aus (IV-Akte 130 S.

17), der Versicherte habe sich vor ca. 7 Jahren erstmals wegen psychischer

Beschwerden in Behandlung begeben. Er gebe jedoch an, bereits seit Kindheit

oder Jugend unter psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Hierzu gebe er

insbesondere Ängste, Depressionen, Suizidgedanken und zuletzt auch psychotische

Symptome an.

E____ bezeichnet die diagnostische Zuordnung aufgrund diverser

Inkonsistenzen als schwierig. Die im Rahmen dieser gutachterlichen Untersuchung

angegebenen Ängste und psychotischen Phänomene (Stimmenhören,

Verfolgungsgefühl) seien einerseits unspezifisch und träten zudem nur selten

(im Abstand von Wochen) auf, sodass daraus keine psychiatrische Diagnose

abgeleitet werden könne. Häufiger träten Angst- bzw. Albträume auf.

E____ fand keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer

posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Weder sei vom Versicherten ein

Indexereignis beschrieben, auf das entsprechende Beschwerden zurückzuführen seien,

noch seien überhaupt typische Beschwerden einer PTBS (wie z.B. Hyperarousal,

ständige Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten) zu erfragen.

Hinweise für eine substanzassoziierte psychotische psychische

Störung oder eine organische psychische Störung hätten sich, wie auch bereits

in früheren Abklärungen, nicht ergeben.

Als weitgehend konsistent seien Befunde zu werten, die auf eine

Depressivität hindeuten. Unter Berücksichtigung von Anamnese, geschilderten

Alltagsaktivitäten, Verhalten in der Untersuchungssituation und des

psychopathologischen Befundes sei das Ausmass der Depressivität am ehesten als

leichtgradig zu quantifizieren. So sei der Antrieb nicht erkennbar gestört

(auch keine Anhaltspunkte für agitierte Depression) und es bestehe keine

Anhedonie (der Versicherte unternehme z.B. ausgedehnte Spaziergänge an für ihn

angenehmen Orten).

Tiefgreifende und stabile Normabweichungen hinsichtlich

Kognitionen, Affektivität, Impulskontrolle und Handhabung zwischenmenschlicher

Beziehungen seien nicht nachweisbar, sodass eine Persönlichkeitsstörung nicht

vorliege. Allenfalls könnte eine Persönlichkeitsakzentuierung

(ängstlich-vermeidend) diskutiert werden.

Es ergäben sich im Rahmen dieser gutachterlichen Abklärung auch

keine Hinweise für eine relevante kognitive Störung.

E____ hat in dem die Diagnosen betreffenden Abschnitt (IV-Akte 130

S. 175) nicht nur eine depressive Störung angesprochen, sondern auch das

Vorliegen weiterer Beschwerdebilder, u.a. eine PTBS, Persönlichkeitsstörungen,

kognitive Störungen diskutiert, wobei er aber die für die Bejahung dieser

Diagnosen erforderlichen Merkmale verneint. Nach welchen für psychiatrische

Krankheitsbilder in Betracht fallenden wesentlichen Merkmalen E____ seine

Untersuchung des Versicherten ausgerichtet hat, ist im Abschnitt Psychischer

Befund (IV-Akte 130 S. 14 ff.) dokumentiert. So hat er u.a. das Vorhandensein

von Zwängen, von strukturellen Ich-Störungen sowie von Halluzinationen verneint.

Verneint hat er ebenso Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit sowie der

Bewusstseinshelligkeit. Der Versicherte sei bei der Untersuchung vollständig

orientiert gewesen.

E____ hat somit das Spektrum denkbarer psychiatrischer

Erkrankungen abgeprüft. Er fand keine Hinweise für die von I____ erörterte Verdachts-

oder Differentialdiagnosen.

7.1.2

E____ hält auf die Frage des RAD zu bisherigen

ärztlichen Einschätzungen (IV-Akte 130 S. 20) fest, hinsichtlich des

Schweregrades depressiver Beschwerden finde sich eine gute Übereinstimmung mit

den Berichten des behandelnden Psychiaters. Im Schreiben vom 24. Oktober 2017

(IV-Akte 66 S. 3 f.) hatte J____ angegeben, der Versicherte finde sich bei ihm

seit 18. Dezember 2014 in ambulanter Behandlung. Er diagnostizierte eine

anhaltende leichtgradig ausgeprägte, ängstlich gefärbte depressive Episode (ICD

10: F32.0, bzw. differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit Angst und

Depression gemischt, ICD 10: F 43.22) bei einer akzentuierten Persönlichkeit

mit ängstlich vermeidenden Zügen (ICD 10: Z73.1). Auch im Arztbericht vom 15.

Februar 2016 zu Handen der Sozialhilfe Basel-Stadt (IV-Akte 42 S. 2) hatte J____

notiert, der Versicherte habe sich mit unspezifischen Beschwerden, wie

Nervosität, Schlafstörung, Kraftlosigkeit bei ihm in Behandlung begeben. Diagnostisch

besteht somit, wie E____ zutreffend festhält, hinsichtlich des Schweregrades

keine wesentliche Abweichung von der Einschätzung des Behandlers.

Abweichend schätzt J____ die Arbeitsfähigkeit ein. E____ hält

dazu fest, auch wenn vom behandelnden Psychiater in der Vergangenheit ebenfalls

keine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert worden sei, so habe er

dennoch über Jahre eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies ist aus

gutachterlicher Sicht von E____ nicht nachvollziehbar. E____ nimmt an, dass der

Behandler hier ganz dem subjektiven Krankheitsgefühl bzw. der Invaliditätsüberzeugung

des Versicherten gefolgt sei. Diese Überlegungen von E____ sind schlüssig.

7.1.3

Das psychiatrische Gutachten der C____ weicht gemäss

den Darlegungen von E____ hinsichtlich des Schweregrades deutlich von der

Einschätzung sowohl des Behandlers als auch seiner eigenen gutachterlichen

Beurteilung ab. Die dortigen Überlegungen zur Diagnose bezeichnet E____ aus

heutiger Sicht als nicht nachvollziehbar bzw. sie könnten zumindest

retrospektiv als Ausdruck von Aggravation in der damaligen Untersuchung

gewertet werden. Es ergäben sich aufgrund seiner eigenen Untersuchung keine

sicheren Anhaltspunkte für eine schwerwiegende psychische Erkrankung.

7.2

7.2.1

Wie schon das neuropsychologische Gutachten der C____, hat E____

damit auf Aggravation hingewiesen (vgl. Diagnosepunkt 6.2, IV-Akte 130 S. 17). Ein

solches aggravierendes Verhalten wird nicht nur durch die C____, sondern auch

von F____ bestätigt (Gutachten vom 12. Januar 2021, IV-Akte 131). Aus dem

neuropsychologischen Fachgebiet vermag F____ keine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit zu stellen (IV-Akte 131 S. 26). Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt sie mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit Aggravation neuropsychologischer Funktionsstörungen,

psychischer und somatischer Beschwerden sowie die Simulation einzelner

Funktionsausfälle (wie z.B. eine Fingeragnosie, d.h. der Unfähigkeit zur

richtigen Benennung einzelner Finger).

F____ führt in der Rubrik "Vergleich mit Vorbefunden"

(IV-Akte 131 S. 24 f.) aus, um den Vergleich zu erleichtern, habe sie die Daten

der Neuropsychologischen Untersuchung (der C____) vom 6. November 2018 auf eine

einheitliche Normenbasis gebracht und den heutigen Befunden gegenübergestellt.

7.2.2

F____ hält fest (IV-Akte 131 S. 32), im Rahmen der

aktuellen neuropsychologischen Begutachtung habe die Beschwerdenschilderung des

Versicherten in weiten Teilen jener bei der Begutachtung durch die C____ entsprochen.

Der Versicherte habe von Beginn an eine invariante, nahezu

maximale Müdigkeit und Schmerzbelastung beklagt. Bei der psychometrischen

Untersuchung scheine, anders als bei der Voruntersuchung 2018, die Umsetzung

der Instruktionen selbst bei einfachsten, bereits bekannten Anforderungen

erschwert. Hier zeige der Versicherte mehrfach nicht instruktionskonforme,

teilweise bizarre Verhaltensmuster, die nicht auf ein mangelndes Verständnis

rückführbar waren (so habe er z.B. kreisförmige Bewegungen mit einer Taste ausgeführt,

anstatt wie instruiert diese nur nach unten zu drücken, sobald ein Reiz auf dem

Bildschirm auftauchte). Weiter seien bei zahlreichen Testverfahren Fehlerarten

zu beobachten, die jede für sich bei authentischen Patienten mit neurologischen

oder psychiatrischen Erkrankungen sehr selten oder gar nicht zu finden seien.

Dies gelte umso mehr für die Kombination dieser Fehlerarten.

Angesichts der invaliden Vorbefunde habe F____ in den

untersuchten Funktionsbereichen ausschliesslich Verfahren eingesetzt, die über

testinterne Validitätsparameter verfügten und somit die im jeweiligen Verfahren

gezeigte Leistung unmittelbar validieren könnten. Ergänzend seien explizite

Performanzvalidierungs- und Beschwerdenvalidierungsverfahren zum Einsatz

gekommen, die eine verfahrens- und funktionsübergreifende Beurteilung der

Anstrengungsbereitschaft bzw. der Authentizität der Beschwerdenschilderung

erlaubten. In keinem der eingesetzten Leistungstests hätten valide Befunde

erhoben werden können. Auch die expliziten Performanz- und

Beschwerdevalidierungsverfahren hätten durchwegs auffällige Befunde gezeigt.

Die Minderleistungen in den einzelnen Verfahren seien jeweils so extrem

gewesen, dass ein falsch positiver Befund auf Ebene der einzelnen Verfahren mit

Spezifitäten nahe 100% habe ausgeschlossen werden können. Die Wahrscheinlichkeit,

dass derartig auffällige Resultate in 14 unterschiedlichen Verfahren zur

Leistungsbereitschaft und 2 Kennwerten zur Validierung der

Beschwerdenschilderung rein zufällig zustande kommen, gehe gegen Null. Die

positive Vorhersagekraft, dass der Versicherte zur Gruppe bewusstseinsnah aggravierender

bzw. simulierender Personen gehört, liege somit basierend auf von der verantwortlichen

Gutachterin ermittelten Prävalenzraten von Aggravation in der Schweiz zwischen

95.

und 100%. Schon die 2018 in der neuropsychologischen Begutachtung erzielten Resultate

sprächen für invalide Testbefunde und legten mit Resultaten auf dem Zufallsniveau

Aggravation nahe.

7.2.3

F____ äussert sich im Abschnitt zur

neuropsychologischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Akte 131 S.

27.

ff.) zur psychiatrischen Teilbegutachtung durch die C____. Damals habe die

mitbegutachtende Psychiaterin auf der Basis ihres klinischen Eindrucks das

bizarre Verhalten des Versicherten als nicht willentlich gesteuert eingeordnet.

Sie habe damit in den Raum gestellt, dass auch die damaligen

testpsychologischen Befunde Produkt nicht steuerbaren Verhaltens gewesen sein

könnten. Das Krankheitsbild, welches dafür verantwortlich sein sollte, habe sie

jedoch nicht genau benennen können. Sie habe eine Störung aus dem psychotischen

Formenkreis vermutet. Sie habe auch eine hirnorganische Störung als Folge

langjährigen Substanzkonsums (Anmerkung F____; hierfür bestünden in den Akten "keine

belastbaren Hinweis[e]") nicht ausschliessen wollen. Als weitere mögliche

Diagnose führte sie eine Traumatisierung (ggf. im Gefängnis in [...], evtl. als

Ursache für die Flucht und den Asylantrag in [...]) auf. F____ hält dazu fest,

gemäss Literatur führe eine posttraumatische Belastungsstörung, auch eine

komplexe Traumafolgestörung, nicht zu einer derart ausgeprägten Reduktion der

kognitiven Leistungsfähigkeit wie in diesem Fall. Zudem seien die eingesetzten

Testverfahren selbst von minderintelligenten Kindern oder Erwachsenen, von Kindern,

die der jeweiligen Testsprache nicht mächtig waren, von Patienten mit diversen

neurologischen und/oder psychiatrischen Erkrankungen wie einer Major Depression

oder Psychose (inklusive entsprechender pharmakologischer Behandlung, usw.) mit

einer überschaubaren Zahl an Fehlern oder einem umschriebenen Mass an

Verlangsamung gemeistert worden. Die vom Beschwerdeführer erzielten Ergebnisse

wären höchstens bei fortgeschrittener Demenz plausibel zu erklären. Bei einer

derart fortgeschrittenen Demenz hätte die 2017 durchgeführte bildgebende Untersuchung

des Gehirns mit hoher Wahrscheinlichkeit krankhafte Veränderungen gezeigt. Der

Versicherte sei auch mit Verfahren getestet worden, welche hinsichtlich

genuiner Leistungseinschränkungen auch an schizophrenen Patienten validiert

worden seien. Auch aufgrund dieser Verfahren lasse sich aber eine psychotische

Grunderkrankung nicht erklären, es sei denn, der Versicherte hätte sich zum

Zeitpunkt der jetzigen neuropsychologischen Begutachtung mitten in einem

psychotischen Schub befunden. Dies verneint F____ jedoch. Vielmehr wecke das

Ergebnis eines spezifisch ausgewählten Beschwerdenvalidierungsverfahrens,

welches die Authentizität beklagter psychotischer Symptome prüfe, erhebliche

Zweifel an der Echtheit der geschilderten Symptome, und zwar nicht nur solcher psychotischer

Natur. Das Verfahren sei auch für die Aufdeckung einer vorgetäuschten

posttraumatischen Belastungsstörung validiert. Bei der Entwicklung des

Verfahrens habe gezeigt werden können, dass die Trennschärfe dieses Tests den

klinischen Beurteilungen der Authentizität beklagter Beschwerden durch Psychologen

und Psychiater, selbst nach expliziter Schulung, eindeutig überlegen sei.

Mit diesen Ausführungen stützt F____ die Beurteilung von E____,

wonach beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliegt. F____ legt auch gut nachvollziehbar dar, dass die

Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen keinen Hinweis für das Vorliegen

der von der psychiatrischen Teilgutachterin der C____ in Erwägung gezogenen Diagnosen

geben können.

7.3

7.3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur

Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer

Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die

bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer

Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und

BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung

für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die

Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen

einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand

von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im

IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für

Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht

genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in

der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des

Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 5. März 2020 an E____

bzw. an G____, IV-Akte 124 S. 3 ff..).

7.3.2

Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung

für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1;

143.

V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche

Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die

Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt

der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig

keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung

auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2

und E. 2.2.1).

Der RAD (IV-Akte 133 S. 4, sig. D____) hat am 2. Februar 2021 Stellung

zu der von den Gutachtern angestellten Prüfung der Ausschlusskriterien und

Standardindikatoren genommen. Der RAD bejaht das Vorliegen von

Ausschlusskriterien. Der RAD begründet dies damit, es liege eine

Beschwerdedarstellung und demonstrierte kognitive Leistungsfähigkeit (recte:

Leistungsunfähigkeit) vor, welche in höchstem Grade unplausibel und

inkonsistent sei. Dies zeige sich sowohl anhand wissenschaftlich fundierter

Validitätsprüfungstests als auch in der klinischen Untersuchung im Vergleich

mit den anamnestischen und den Aktenangaben. Diese Äusserung des RAD steht mit

der Aktenlage in Einklang. Der RAD hat sodann mit Hinweis auf die einschlägigen

Passagen (IV-Akte 133 S. 4) in den Gutachten bestätigt, dass E____ und F____

die Standardindikatoren mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft haben. Es

betrifft dies die Themenkreise "Zusammenfassung der persönlichen, beruflichen

und gesundheitlichen Entwicklung" (Gutachten E____: IV-Akte 130 S. 17 ff.;

F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.), "Beurteilung des bisherigen Verlaufs von

Behandlungen etc., Diskussion von Heilungschancen" (Gutachten E____: IV-Akte

130.

S. 17 ff.; F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.), "Beurteilung von Konsistenz

und Plausibilität" (Gutachten E____: IV-Akte 130 S. 17 ff.; F____: IV-Akte

131.

S. 27 ff.) sowie "Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen sowie von psychosozialen Faktoren" (Gutachten E____: IV-Akte

130.

S. 17 ff.: F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.).

Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes

Beweisverfahren halten die beiden Gutachten stand. Vorliegend kommt hinzu, dass

E____ vorliegend seinerseits keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. Es liegen mit anderen Worten erst gar keine

Diagnosen vor, welche im Sinne der angeführten höchstrichterlichen Praxis einer

weiteren Prüfung auch unter dem Aspekt der Aggravation überhaupt hätten

standhalten müssen. Auch aus diesem Grund besteht kein Anlass, an der

Schlussfolgerung des Gutachters E____ hinsichtlich fehlender psychisch

begründeter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu zweifeln.

8.

Die Beschwerdegegnerin hat zusammenfassend ihren

Rentenentscheid auf die beweiskräftigen Beurteilungen des psychiatrischen

Gutachters E____ sowie der neuropsychologischen Gutachterin F____ abstützen

dürfen. Gestützt auf die sich rein aufgrund somatischer Beeinträchtigungen

ergebenden Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin gemäss der angefochtenen

Verfügung vom 26. Mai 2021 zu Recht eine rentenbegründende Invalidität

verneint.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

9.1

Die ordentlichen Kosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des

Staates.

9.2

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht in durch­schnitt­lichen IV-Fällen – bei

einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: