IV.2021.112
Beweiskraft eines psychiatrischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens bejaht. Ablehnung des Rentenanspruchs
1. Dezember 2021Deutsch32 min
mit Verfügung vom 1. November 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.112
Verfügung vom 26. Mai 2021
Beweiskraft eines
psychyiatrischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens bejaht. Ablehnung des
Rentenanspruchs
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 27. Februar 2015
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte er u.a.
Depression, Diabetes sowie Schulterbeschwerden (Supraspinatussehnenruptur,
SLAP-Läsion) angegeben.
Nach durchgeführten Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 1. November 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint
(IV-Akte 49). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit
Urteil vom 5. April 2017 (IV-Akte 59) die dagegen erhobene Beschwerde
gutgeheissen. Es hatte die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen (polydisziplinäres Gutachten, vgl. Urteil, Erw. 4.5., IV-Akte 59 S.
9) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
b) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die C____,
[...], am 10. Februar 2019 ein polydisziplinäres (mit Einbezug der Disziplinen
allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie, Endokrinologie,
Oto-Rhino-Laryngologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte
92). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 5. August 2019 Stellung
(sig. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 98). Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019
(IV-Akte 99) beriet ein versicherungsinternes, aus Vertretern der Bereiche
Integration, Rente, Rechtsdienst und RAD zusammengesetztes Gremium
(IRRR-Gremium) zur Frage der weiteren Schritte in der medizinischen Abklärung.
c) Mit Vorbescheid vom 16. August 2019 (IV-Akte 101)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Der
Beschwerdeführer erhob hiergegen am 17. September 2019 Einwand (IV-Akte 102,
Einwandbegründung vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 110). Mit Stellungnahme vom 4.
Februar 2020 (IV-Akte 120) empfahl der RAD (sig. D____) ein bidisiziplinäres
Gutachten (Einbezug der Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie). Im
Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], am 7. Januar 2021 (IV-Akte 130) und F____,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP sowie für Psychotherapie FSP, [...],
am 12. Januar 2021 (IV-Akte 131) ihr Gutachten (vgl. zur Konsensbesprechung vom
7. Januar 2021, IV-Akte 130 S. 22). Der RAD (sig. D____, IV-Akte 132) nahm
dazu am 2. Februar 2021 Stellung.
d) Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 135)
kündigte die Beschwerdegegnerin erneut die Ablehnung des Anspruchs auf
Invalidenrente an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 17. März 2021
Einwand (IV-Akte 141, Begründung vom 20. April 2021, IV-Akte 148). Der
Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm am 14. Mai 2021 Stellung (IV-Akte
151). Am 26. Mai 2021 (IV-Akte 153) erging die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Juni 2021 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab September 2015 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. Oktober 2021 und Duplik vom 28.
Oktober 2021 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (IV-Akte
153) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation zwar aktuell nicht mehr in der Lage, die angestammte
Tätigkeit als Spezialreiniger auszuüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm
jedoch andere, leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar. Einschränkungen bestünden
für das Heben von Gewichten von über 7,5 kg der beiden Schultern. Arbeiten in
Zwangshaltungen sollten ebenfalls vermieden werden. In Frage kämen
beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache
Lager- oder Montagearbeiten.
2.2
Nach der Anmeldung am 27. Februar 2015 zum Bezug von Leistungen
(IV-Akte 2) hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2016 den
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 49). Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte auf Beschwerde hin mit
Urteil vom 5. April 2017 (IV-Akte 59) die Sache jedoch zur Durchführung weiterer
medizinischer Abklärungen (polydisziplinäres Gutachten, vgl. Urteil, Erw. 4.5.,
IV-Akte 59 S. 9) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die C____ am 10.
Februar 2019 ein polydisziplinäres (mit Einbezug der Disziplinen allgemeine
Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie, Endokrinologie,
Oto-Rhino-Laryngologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte
92).
Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 99) beriet ein
versicherungsinternes, aus Vertretern der Bereiche Integration, Rente,
Rechtsdienst und RAD zusammengesetztes Gremium (IRRR-Gremium) zur Frage der
weiteren Schritte in der medizinischen Abklärung. Der in der Aktennotiz
angeführte Sachverhalt lautet: "Unbrauchbares psychiatrisches
Teilgutachten aus der C____, da keine Diagnose möglich ist, weil in der
neuropsychologischen Untersuchung festgehalten wird: '...ist damit eine
Simulation oder Aggravation kognitiver Störungen mit Sicherheit auszuweisen'.
Dennoch wird eine 100% Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
bescheinigt." Das IRRR-Gremium gelangte zur Einschätzung, es könne auf das
Gutachten der C____ nicht abgestellt werden. Nachdem der Versicherte gegen den
ersten Vorbescheid vom 16. August 2019 (IV-Akte 101) am 17. September 2019
Einwand (IV-Akte 102, Einwandbegründung vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 110)
erhoben hatte, empfahl der RAD mit Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (IV-Akte
120, sig. D____) ein bidisiziplinäres Gutachten mit Einbezug der Disziplinen
Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten
E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Januar 2021 (IV-Akte
130) und F____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP sowie für
Psychotherapie FSP, [...], am 12. Januar 2021 (IV-Akte 131) ihr Gutachten (vgl.
zur Konsensbesprechung vom 7. Januar 2021 IV-Akte 130 S. 22).
2.3
Als interdisziplinäre Gesamtbeurteilung notierten F____ sowie E____
aufgrund ihrer Konsensbesprechung vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 130 S. 22), es
bestehe Einigkeit, dass beim Versicherten infolge der Aggravation keine
Diagnosen (auf psychiatrischem oder neuropsychologischem Fachgebiet) mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten.
So lasse sich aus der von E____ diagnostizierten, leicht ausgeprägten
chronifizierten Depressivität (IV-Akte 130 S. 17) bezüglich bisheriger
Tätigkeiten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit
ableiten. Obwohl der Versicherte in der Vergangenheit z.T. abweichende
psychische Beschwerden beklagt habe, gebe er nun doch an, dass sich sein
Zustand seit vielen Jahren kaum verändert habe. Demzufolge sei anzunehmen, dass
die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet bereits seit Jahren
zumutbar gewesen sei (IV-Akte 130 S. 20). Hilfstätigkeiten, die die
körperlichen Einschränkungen des Versicherten berücksichtigten, bezeichnet E____
aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich als leidensangepasst (IV-Akte 130 S.
20). F____ bezeichnet in ihrem Gutachten im neuropsychologischen Fachgebiet eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angesichts des Täuschungsverhaltens des
Versicherten als weder retrospektiv, noch prospektiv als nachweisbar (IV-Akte 131
S. 36).
2.4
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 7
f. Ziff. 14), die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich angewiesen worden, den
medizinischen Sachverhalt mit einem polydisziplinären Gutachten zu klären. Das
eingeholte polydisziplinäre Gutachten des C____ komme zum Schluss, dass eine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund des
psychiatrischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Jedoch sei der
psychiatrische Gesundheitszustand für eine gesicherte Diagnose im Rahmen einer
stationären Abklärung von 6 bis 8 Wochen weiter abzuklären. Das Gutachten der C____
sei verbindlich. Mit Ausnahme des neuropsychologischen Teilgutachtens würden
Aggravation und Simulation ausgeschlossen. Die nur im neuropsychologischen
Teilgutachten der C____ behauptete Aggravation oder Simulation beziehe sich nur
auf die Durchführung der neurologischen Testung aufgrund behaupteter
Antwortmanipulationen, für welche im Rahmen der Konsensbeurteilung die
psychiatrische Erkrankung als sehr wahrscheinlich ursächlich bezeichnet werde.
Dagegen sei das Gutachten von E____ und F____ wegen
willkürlicher Auswahl der Experten und infolge des Eindrucks der Befangenheit
nicht verwertbar. F____ gelange zwar im Ergebnis zum gleichen Schluss wie die
neuropsychologische Beurteilung im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung
der C____. Entscheidend sei aber, dass aufgrund der Konsensbeurteilung im
Gutachten der C____ die auf Aggravation oder Simulation hinweisende
Antwortverzerrung eine andere Ursache als eine bewusste Steuerung haben könnte.
Verantwortlich hierfür könne eine psychische Erkrankung sein, welche sich entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Gutachten von E____
ausschliessen lasse (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 15). Der Beschwerdeführer hält
dafür, es sei der Empfehlung des polydisziplinären Gutachtens der C____ zu
folgen und der Beschwerdeführer psychiatrisch in einem stationären Rahmen von 6
bis 8 Wochen abzuklären. Diese Abklärung habe gemäss dem Gutachten der C____ auf
einer spezialisierten Abteilung für Erkrankungen aus dem psychotischen
Formenkreis zu erfolgen.
Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf die angeführten
Einwendungen des Versicherten und die einschlägige Praxis zur Beweiskraft
neutraler Gutachten der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
Sowohl die C____ (vgl. Teilgutachten Neuropsychologie, IV-Akte
92.
S. 143 ff., sig. G____, Neuropsychologin, H____, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) als auch F____
(Gutachten vom 12. Januar 2021, IV-Akte 1131) haben den Versicherten
neuropsychologisch untersucht bzw. getestet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im
Vorbescheidverfahren von der Beschwerdegegnerin die Herausgabe der gesamten
Daten der neuropsychologischen Testungen verlangt (Beschwerde S. 6 f. Ziff.
12). Diese Akteneinsicht sei ihm ohne nähere Begründung verweigert worden.
Damit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Beschwerdegegnerin legt in der Beschwerdeantwort (S. 3
Ziff. 11 ff.) dar, der Versicherte habe alle Unterlagen erhalten, die der
Beschwerdegegnerin vorlägen. Weitere Daten könnten dem Versicherten somit nicht
zugestellt werden. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die höchstrichterliche
Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen), wonach sich aus Art. 29 Abs. 2 BV nach ständiger
Rechtsprechung kein Anspruch ergebe auf Einsicht in rein interne Akten, die für
die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter
zukomme. Dementsprechend bestehe auch im Rahmen einer Begutachtung
grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung
dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende
Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa
schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Allerdings
kann das Gericht zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im
Einzelfall zur Überprüfung eines Gutachtens in seinen Grundlagen und
Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (Urteil 9C_338/2016 E. 5.2).
Handelt es sich um Aufzeichnungen, die ein Gutachter selbst
anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung erstellt hat, so sieht die
höchstrichterliche Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20.
Dezember 2010 E. 5.2.1) darin die Funktion eines Hilfsmittels für die
Erstellung des Gutachtens, was aber auch heisst, dass sie ihren Zweck mit der
Ausarbeitung des Gutachtens erfüllt hatten. Derartigen Arbeitsunterlagen geht
der Beweischarakter ab und ein Anspruch auf Einsicht in dieselben ist zu
verneinen.
Vorliegend haben sowohl die C____ als auch F____ Testungen durchgeführt.
Die C____ hat die Testergebnisse sub 4.2.1. des Gutachtens der C____ tabellarisch
dargestellt (IV-Akte 92 S. 157 f.) und das Verhalten bei der Testung wird sub
4.1.1
(IV-Akte 92 S. 156 f.) eingehend beschrieben. F____ verweist auf diese
Testungen in Ziff. 4.3.1. ff. ihres Gutachtens (IV-Akte 131 S. 19 ff.) und
stellt die Testbefunde ausführlich dar. Sie präsentiert in Ziff. 4.4. auch den
Vergleich mit den Vorbefunden des neuropsychologischen Teilgutachtens der C____
(IV-Akte 131 S. 24 ff.), wiederum mit Tabellen und ausführlicher Darstellung. Bei
diesen Testunterlagen, deren Ergebnisse in beiden Gutachten aufgeführt werden, handelt
es sich im Sinne der Praxis um Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens,
um generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen. Somit ist der
Anspruch auf Einsicht in dieselben zu verneinen. Die Darstellungen in den
Gutachten zur Interpretation der Testergebnisse sind sehr ausführlich gehalten,
sodass nicht ersichtlich ist, welchen zusätzlichen Informationsgehalt sich der
Beschwerdeführer von diesen Aufzeichnungen erhofft. Unklar ist somit, inwiefern
die Herausgabe von Notizmaterial, Testformularen o.ä. zur Überprüfung des
Beweiswerts des Gutachtens beizutragen vermöchte. Auch der Beschwerdeführer
behauptet im Übrigen nicht, die Testergebnisse seien in den Gutachten abweichend
von den intern notierten Unterlagen festgehalten.
4.
Die C____ hat die Beschwerdeführerin nicht nur psychiatrisch bzw.
neuropsychologisch, sondern auch in somatischer Hinsicht untersucht. Das
Gutachten vom 10. Februar 2019 umfasst auch Teilgutachten aus den Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie, Endokrinologie
und Oto-Rhino-Laryngologie (IV-Akte 92 S. 5).
Keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden
aus dem internistischen (IV-Akte 92 S. 51), diabetologischen (IV-Akte 92 S.
118) sowie dem oto-rhino-laryngologischen (IV-Akte 92 S. 136) Fachgebiet
gestellt. Neurologisch wurde eine periphere sensible Läsion des Nervus ulnaris
nach Mittelhandfraktur links 1997 notiert (IV-Akte 92 S. 71). Jedoch wurde für
die bisherige und implizit auch für eine angepasste Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100% in einem 100%-Pensum attestiert (IV-Akte 92 S. 73).
Gemäss chirurgischem Teilgutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt eine antero-superiore Rotatorenmanschettenruptur
mit SLAP-Läsion Typ I sowie Bicepssehnentendinopathie an der rechten Schulter,
eine AC-Gelenksarthrose rechts sowie ein schmerzhaftes Impingementsyndrom
beider Schultergelenke (IV-Akte 92 S. 94). Mit Rücksicht auf diese
Einschränkungen attestierte der chirurgische Gutachter für eine der Behinderung
optimal angepasste Tätigkeit Vorgaben. Möglich seien stehende, gehende oder
sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten mit den Armen, die das Bewegen der Arme über
die Horizontale hinaus erfordern. Kein Heben oder Bewegen von Lasten über 7,5
kg einseitig, dies bei einer maximalen Präsenz von 8 Stunden täglich (IV-Akte
92.
S. 99).
Die Beschwerdegegnerin hat diese gemäss dem orthopädischen
Gutachten formulierten Vorgaben für eine Verweisungstätigkeit in die Verfügung
vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 153) übernommen (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 4.
Februar 2020, IV-Akte 120 S. 1). Sie hielt fest, dem Versicherten seien aus
spezialärztlicher Sicht alternative, leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar.
Einschränkungen bestünden für das Heben von Gewichten von über 7,5 kg der
beiden Schultern.
Dies somatischen Aspekte sind vorliegend nicht strittig; der
Beschwerdeführer nimmt dazu in Beschwerde und Replik nicht Bezug. Hinweise
darauf, die Zweifel an der Beweiskraft der auf die Somatik bezogenen
Teilgutachten der C____ nähren könnten, sind aufgrund der Akten nicht
ersichtlich, sodass darauf abgestellt werden kann.
5.
Kern der Streitigkeit bildet die Beweiskraft der
gutachterlichen Einschätzungen aus den Fachbereichen Psychiatrie und
Neuropsychologie.
5.1
5.1.1
Die psychiatrische Teilgutachterin der C____, I____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, hatte als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf psychotische Störung (ICD-10: F20) bzw.
differenzialdiagnostisch eine schwere Depression, eine organisch psychische
Störung, eine schwere Persönlichkeitsstörung bzw. eine schwere Traumatisierung
gestellt.
Zur Herleitung der Diagnosen bzw. der Differenzialdiagnosen
(IV-Akte 92 S. 181 ff.) hielt I____ fest, die Anamnese sei dürftig und
psychiatrische Vorbefunde fehlten weitgehend. Eine sichere Diagnose werde auch
vom behandelnden Psychiater nicht gestellt. In der Untersuchung hätten sich
deutliche Hinweise auf eine psychotische Störung ergeben, wie Rückzug in die
eigene Welt, kurze Kontaktaufnahmen, welche dann plötzlich abgebrochen werden,
Hinweise auf Stimmenhören, Wutausbrüche, welche der Explorand nicht erklären
könne. Es bestehe eine emotionale Kälte, Sprunghaftigkeit und Unfähigkeit,
somatische Beschwerden und Befunde einzuordnen. Ferner verzeichnete sie fixe
unveränderbare und unlogische Sichtweisen, auffällig inadäquates
Beziehungsverhalten und eine undifferenzierte Selbstwahrnehmung. In seiner
ganzen psychischen Erscheinung sei der Explorand "höchst auffällig". I____
hielt fest, es sei aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht möglich, eine
psychiatrische Diagnose sicher zu stellen. Sie schlage vor, den Versicherten auf
einer psychiatrischen Klinik-Abteilung für psychotische Erkrankungen für
mehrere Wochen zu hospitalisieren. Dort könnten das Verhalten, die
Beziehungsgestaltung, Symptome und Interessen des Exploranden beobachtet
werden. Danach sollte der Explorand nochmals beurteilt werden.
I____ schätzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf 100%
(IV-Akte 92 S. 186). Eine genaue Abschätzung einer möglichen Arbeitsfähigkeit
könne erst gemacht werden, wenn eine psychiatrische Diagnose gesichert sei.
Dazu brauche es eine stationäre psychiatrische Behandlung mit entsprechender
Beobachtungszeit.
5.1.2
Die C____ hat auch eine neuropsychologische
Untersuchung durchgeführt. Das Teilgutachten Neuropsychologie vermag in der
Gesamtschau über alle verwendeten Verfahren (vgl. Übersicht IV-Akte 92 S. 157
f.) keine Aussage über die krankheitsbezogenen Funktionsstörungen machen
(IV-Akte 92 S. 159). Positiv belegbar und mit hoher Sicherheit nachweisbar seien
negative Antwortverzerrungen bei der untersuchten Person. Darum habe kein
gültiges Testprofil erstellt und keine Aussage über das aktuelle kognitive
Leistungsniveau gemacht werden können. Ob eine kognitive Störung dennoch
vorhanden sei, entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des
Probanden den Erkenntnismöglichkeiten der Untersucherin. Bei zu bejahendem
angestrebtem Krankheitsgewinn sei eine Simulation oder Aggravation kognitiver
Störungen mit Sicherheit auszuweisen (IV-Akte 92 S. 159).
5.2
Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 99) beriet ein
versicherungsinternes, aus Vertretern der Bereiche Integration, Rente,
Rechtsdienst und RAD zusammengesetztes Gremium (IRRR-Gremium) zur Frage der
weiteren Schritte in der medizinischen Abklärung. Das IRRR-Gremium erachtete
als erwiesen, dass in Bezug auf die Verhaltensweise des Versicherten ein
Ausschlussgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den
Standardindikatoren vorliegt. Sinngemäss verweist das IRRR-Gremium damit auf die
höchstrichterliche Praxis, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder
Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach
bildet Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine
Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6
und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis aber nur vor, wenn die
Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem
Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt
regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht
(BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).
Mit Blick auf das neuropsychologische Teilgutachten der C____
ist dieser Hinweis des IRRR-Gremiums auf die höchstrichterliche Praxis
nachvollziehbar. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin
nicht auf die Einschätzung von I____ zur Arbeitsunfähigkeit abgestellt hat. Die
psychiatrische Gutachterin hat sich als nicht in der Lage bezeichnet, aufgrund
der einmaligen Untersuchung eine psychiatrische Diagnose sicher zu stellen. Erst
nach einer von ihr vorgeschlagenen mehrwöchigen stationären Behandlung in einer
für psychotische Erkrankungen spezialisierten Klinik sollte der Versicherte nochmals
beurteilt werden. Diese Aussagen eignen sich nicht als beweismässig erhärtete
Grundlage, um mit Blick auf die Berentung die Frage nach einer dauerhaften
Einschränkung zuverlässig zu beantworten.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Aktennotiz des IRRR-Gremiums
zunächst von weiteren medizinischen Abklärungen absehen wollen. Sie ist darauf
im Rahmen des Einwandverfahrens (vgl. Einwandbegründung vom 23. Oktober 2019,
IV-Akte 110) gegen den Vorbescheid vom 16. August 2019 (IV-Akte 101)
zurückgekommen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin verwies in der
Aktennotiz vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 116) auf die Äusserungen von I____,
wonach eigentliche Inkonsistenzen im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung
nicht festzustellen gewesen seien, die Reaktionen des Versicherten teilweise
bizarr, nicht nachvollziehbar, aber nicht willentlich vom ihm gesteuert
erschienen. Der Rechtsdienst hält mit Blick auf diese Äusserungen von I____
fest, es sei deren Einschätzung, das auffällige Verhalten des Versicherten
könnte auf psychiatrische Ursachen zurückzuführen sein, nicht gänzlich von der
Hand zu weisen. Damit hat der Rechtsdienst zu Recht dem Umstand Rechnung
getragen, dass aggravierendes Verhalten selbst ein diagnostisch zu
berücksichtigendes Merkmal bilden könnte, indem es sich als Teil bzw. Ausdruck
einer darunterliegenden psychischen Erkrankung darstellt.
Entsprechend der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2020
(IV-Akte 120 S. 1) hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten
angefordert. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten der Psychiater E____
am 7. Januar 2021 (IV-Akte 130) und die Neuropsychologin F____ am 12. Januar
2021.
(IV-Akte 131) ihr Gutachten (vgl. zur Konsensbesprechung vom 7. Januar
2021.
IV-Akte 130 S. 22).
6.2
6.2.1
Der Beschwerdeführer kritisiert die Anordnung dieser zusätzlichen
bidisziplinären Begutachtung. Es seien in den Akten keine sachlichen Gründe
festgehalten, welche die Neubegutachtung und namentlich die Bestimmung dieser
beiden Gutachter begründeten, weshalb die Festlegung durch den RAD willkürlich
erscheine. Sie sei entgegen der Empfehlung des polydisziplinären Gutachtens
erfolgt.
Dazu ist mit Hinweis auf das bereits in Erw. 6.1. Ausgeführte
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar eine Aggravation als gegeben
erachtete, jedoch weiter abklären lassen wollte, ob eben dieser Aggravation
nicht doch ein psychisches Leiden zu Grunde liegen könnte. Dies ist nicht zu
beanstanden und steht in Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1). Sofern im Rahmen der
gutachterlichen Untersuchung Aggravation oder eine Aggravationstendenz
festgestellt wird, so bedeutet dies nicht, dass die Praxis bereits aus diesem
Grund in jedem Fall den Verzicht auf eine weitere Abklärung und gegebenenfalls
eine Indikatorenprüfung vorgibt.
6.2.2
Nicht stichhaltig ist die Rüge des Versicherten, die C____
habe nicht ein weiteres bidisziplinäres Gutachten, sondern eine stationäre
Abklärung vorgeschlagen, um die von I____ benannten Verdachtsdiagnosen zu
sichern. Die C____ hat einzig vorgeschlagen, der Versicherte möge sich in eine
mehrwöchige Behandlung begeben. Eine genaue Abschätzung einer möglichen
Arbeitsfähigkeit könne nach Dafürhalten von I____ erst gemacht werden, wenn
eine psychiatrische Diagnose gesichert sei. Dazu brauche es eine stationäre
psychiatrische Behandlung mit entsprechender Beobachtungszeit (IV-Akte 92 S.
186). Danach solle der Versicherte nochmals beurteilt werden (IV-Akte 92 S.
181). Die C____ hat damit nicht eine stationäre Begutachtung, sondern eine
stationäre Behandlung vorgeschlagen.
Dem Versicherten ist es unbenommen, jederzeit eine solche
stationäre Behandlung anzutreten. Sollte er sich dereinst hierfür entscheiden,
so verbleibt ihm nach deren Abschluss die Möglichkeit einer erneuten
gutachterlichen Beurteilung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten.
6.2.3
Dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter wurde mit
Schreiben vom 10. Februar 2020 die Begutachtung durch E____ und F____
angekündigt (IV-Akte 122) und es wurde ihm auch Frist gesetzt zur Erhebung
triftiger Einwendungen gegen die genannten Gutachterinnen bzw. Gutachter. Dass
eine solche Einwendung erfolgt wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Wenn nun
in der Beschwerde gegenüber den Genannten der Eindruck der Befangenheit geltend
gemacht wird, so ist dieser Einwand im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu
hören.
7.
7.1
7.1.1
E____ stellt im Gutachten vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 130) keine
psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen
mit "unklarer Auswirkung" auf die Arbeitsfähigkeit nennt er ein
depressives Zustandsbild, klinisch am ehesten leichtgradig. Funktonelle
Auswirkungen seien aufgrund von Aggravation nicht sicher zu bestimmen (IV-Akte
130.
S. 17).
Aus der leicht ausgeprägten chronifizierten Depressivität lasse
sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ableiten.
Obwohl der Versicherte in der Vergangenheit z.T. abweichende psychische
Beschwerden beklagt habe, gebe er nun doch an, dass sich sein Zustand seit
vielen Jahren kaum verändert habe. Demzufolge sei anzunehmen, dass die aktuelle
Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet bereits seit Jahren zumutbar
gewesen sei. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten benennt E____ Hilfsarbeiten,
die die körperlichen Einschränkungen des Versicherten berücksichtigten (IV-Akte
130.
S. 20).
Zur Herleitung der Diagnosen führt E____ aus (IV-Akte 130 S.
17), der Versicherte habe sich vor ca. 7 Jahren erstmals wegen psychischer
Beschwerden in Behandlung begeben. Er gebe jedoch an, bereits seit Kindheit
oder Jugend unter psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Hierzu gebe er
insbesondere Ängste, Depressionen, Suizidgedanken und zuletzt auch psychotische
Symptome an.
E____ bezeichnet die diagnostische Zuordnung aufgrund diverser
Inkonsistenzen als schwierig. Die im Rahmen dieser gutachterlichen Untersuchung
angegebenen Ängste und psychotischen Phänomene (Stimmenhören,
Verfolgungsgefühl) seien einerseits unspezifisch und träten zudem nur selten
(im Abstand von Wochen) auf, sodass daraus keine psychiatrische Diagnose
abgeleitet werden könne. Häufiger träten Angst- bzw. Albträume auf.
E____ fand keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Weder sei vom Versicherten ein
Indexereignis beschrieben, auf das entsprechende Beschwerden zurückzuführen seien,
noch seien überhaupt typische Beschwerden einer PTBS (wie z.B. Hyperarousal,
ständige Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten) zu erfragen.
Hinweise für eine substanzassoziierte psychotische psychische
Störung oder eine organische psychische Störung hätten sich, wie auch bereits
in früheren Abklärungen, nicht ergeben.
Als weitgehend konsistent seien Befunde zu werten, die auf eine
Depressivität hindeuten. Unter Berücksichtigung von Anamnese, geschilderten
Alltagsaktivitäten, Verhalten in der Untersuchungssituation und des
psychopathologischen Befundes sei das Ausmass der Depressivität am ehesten als
leichtgradig zu quantifizieren. So sei der Antrieb nicht erkennbar gestört
(auch keine Anhaltspunkte für agitierte Depression) und es bestehe keine
Anhedonie (der Versicherte unternehme z.B. ausgedehnte Spaziergänge an für ihn
angenehmen Orten).
Tiefgreifende und stabile Normabweichungen hinsichtlich
Kognitionen, Affektivität, Impulskontrolle und Handhabung zwischenmenschlicher
Beziehungen seien nicht nachweisbar, sodass eine Persönlichkeitsstörung nicht
vorliege. Allenfalls könnte eine Persönlichkeitsakzentuierung
(ängstlich-vermeidend) diskutiert werden.
Es ergäben sich im Rahmen dieser gutachterlichen Abklärung auch
keine Hinweise für eine relevante kognitive Störung.
E____ hat in dem die Diagnosen betreffenden Abschnitt (IV-Akte 130
S. 175) nicht nur eine depressive Störung angesprochen, sondern auch das
Vorliegen weiterer Beschwerdebilder, u.a. eine PTBS, Persönlichkeitsstörungen,
kognitive Störungen diskutiert, wobei er aber die für die Bejahung dieser
Diagnosen erforderlichen Merkmale verneint. Nach welchen für psychiatrische
Krankheitsbilder in Betracht fallenden wesentlichen Merkmalen E____ seine
Untersuchung des Versicherten ausgerichtet hat, ist im Abschnitt Psychischer
Befund (IV-Akte 130 S. 14 ff.) dokumentiert. So hat er u.a. das Vorhandensein
von Zwängen, von strukturellen Ich-Störungen sowie von Halluzinationen verneint.
Verneint hat er ebenso Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit sowie der
Bewusstseinshelligkeit. Der Versicherte sei bei der Untersuchung vollständig
orientiert gewesen.
E____ hat somit das Spektrum denkbarer psychiatrischer
Erkrankungen abgeprüft. Er fand keine Hinweise für die von I____ erörterte Verdachts-
oder Differentialdiagnosen.
7.1.2
E____ hält auf die Frage des RAD zu bisherigen
ärztlichen Einschätzungen (IV-Akte 130 S. 20) fest, hinsichtlich des
Schweregrades depressiver Beschwerden finde sich eine gute Übereinstimmung mit
den Berichten des behandelnden Psychiaters. Im Schreiben vom 24. Oktober 2017
(IV-Akte 66 S. 3 f.) hatte J____ angegeben, der Versicherte finde sich bei ihm
seit 18. Dezember 2014 in ambulanter Behandlung. Er diagnostizierte eine
anhaltende leichtgradig ausgeprägte, ängstlich gefärbte depressive Episode (ICD
10: F32.0, bzw. differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit Angst und
Depression gemischt, ICD 10: F 43.22) bei einer akzentuierten Persönlichkeit
mit ängstlich vermeidenden Zügen (ICD 10: Z73.1). Auch im Arztbericht vom 15.
Februar 2016 zu Handen der Sozialhilfe Basel-Stadt (IV-Akte 42 S. 2) hatte J____
notiert, der Versicherte habe sich mit unspezifischen Beschwerden, wie
Nervosität, Schlafstörung, Kraftlosigkeit bei ihm in Behandlung begeben. Diagnostisch
besteht somit, wie E____ zutreffend festhält, hinsichtlich des Schweregrades
keine wesentliche Abweichung von der Einschätzung des Behandlers.
Abweichend schätzt J____ die Arbeitsfähigkeit ein. E____ hält
dazu fest, auch wenn vom behandelnden Psychiater in der Vergangenheit ebenfalls
keine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert worden sei, so habe er
dennoch über Jahre eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies ist aus
gutachterlicher Sicht von E____ nicht nachvollziehbar. E____ nimmt an, dass der
Behandler hier ganz dem subjektiven Krankheitsgefühl bzw. der Invaliditätsüberzeugung
des Versicherten gefolgt sei. Diese Überlegungen von E____ sind schlüssig.
7.1.3
Das psychiatrische Gutachten der C____ weicht gemäss
den Darlegungen von E____ hinsichtlich des Schweregrades deutlich von der
Einschätzung sowohl des Behandlers als auch seiner eigenen gutachterlichen
Beurteilung ab. Die dortigen Überlegungen zur Diagnose bezeichnet E____ aus
heutiger Sicht als nicht nachvollziehbar bzw. sie könnten zumindest
retrospektiv als Ausdruck von Aggravation in der damaligen Untersuchung
gewertet werden. Es ergäben sich aufgrund seiner eigenen Untersuchung keine
sicheren Anhaltspunkte für eine schwerwiegende psychische Erkrankung.
7.2
7.2.1
Wie schon das neuropsychologische Gutachten der C____, hat E____
damit auf Aggravation hingewiesen (vgl. Diagnosepunkt 6.2, IV-Akte 130 S. 17). Ein
solches aggravierendes Verhalten wird nicht nur durch die C____, sondern auch
von F____ bestätigt (Gutachten vom 12. Januar 2021, IV-Akte 131). Aus dem
neuropsychologischen Fachgebiet vermag F____ keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit zu stellen (IV-Akte 131 S. 26). Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt sie mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit Aggravation neuropsychologischer Funktionsstörungen,
psychischer und somatischer Beschwerden sowie die Simulation einzelner
Funktionsausfälle (wie z.B. eine Fingeragnosie, d.h. der Unfähigkeit zur
richtigen Benennung einzelner Finger).
F____ führt in der Rubrik "Vergleich mit Vorbefunden"
(IV-Akte 131 S. 24 f.) aus, um den Vergleich zu erleichtern, habe sie die Daten
der Neuropsychologischen Untersuchung (der C____) vom 6. November 2018 auf eine
einheitliche Normenbasis gebracht und den heutigen Befunden gegenübergestellt.
7.2.2
F____ hält fest (IV-Akte 131 S. 32), im Rahmen der
aktuellen neuropsychologischen Begutachtung habe die Beschwerdenschilderung des
Versicherten in weiten Teilen jener bei der Begutachtung durch die C____ entsprochen.
Der Versicherte habe von Beginn an eine invariante, nahezu
maximale Müdigkeit und Schmerzbelastung beklagt. Bei der psychometrischen
Untersuchung scheine, anders als bei der Voruntersuchung 2018, die Umsetzung
der Instruktionen selbst bei einfachsten, bereits bekannten Anforderungen
erschwert. Hier zeige der Versicherte mehrfach nicht instruktionskonforme,
teilweise bizarre Verhaltensmuster, die nicht auf ein mangelndes Verständnis
rückführbar waren (so habe er z.B. kreisförmige Bewegungen mit einer Taste ausgeführt,
anstatt wie instruiert diese nur nach unten zu drücken, sobald ein Reiz auf dem
Bildschirm auftauchte). Weiter seien bei zahlreichen Testverfahren Fehlerarten
zu beobachten, die jede für sich bei authentischen Patienten mit neurologischen
oder psychiatrischen Erkrankungen sehr selten oder gar nicht zu finden seien.
Dies gelte umso mehr für die Kombination dieser Fehlerarten.
Angesichts der invaliden Vorbefunde habe F____ in den
untersuchten Funktionsbereichen ausschliesslich Verfahren eingesetzt, die über
testinterne Validitätsparameter verfügten und somit die im jeweiligen Verfahren
gezeigte Leistung unmittelbar validieren könnten. Ergänzend seien explizite
Performanzvalidierungs- und Beschwerdenvalidierungsverfahren zum Einsatz
gekommen, die eine verfahrens- und funktionsübergreifende Beurteilung der
Anstrengungsbereitschaft bzw. der Authentizität der Beschwerdenschilderung
erlaubten. In keinem der eingesetzten Leistungstests hätten valide Befunde
erhoben werden können. Auch die expliziten Performanz- und
Beschwerdevalidierungsverfahren hätten durchwegs auffällige Befunde gezeigt.
Die Minderleistungen in den einzelnen Verfahren seien jeweils so extrem
gewesen, dass ein falsch positiver Befund auf Ebene der einzelnen Verfahren mit
Spezifitäten nahe 100% habe ausgeschlossen werden können. Die Wahrscheinlichkeit,
dass derartig auffällige Resultate in 14 unterschiedlichen Verfahren zur
Leistungsbereitschaft und 2 Kennwerten zur Validierung der
Beschwerdenschilderung rein zufällig zustande kommen, gehe gegen Null. Die
positive Vorhersagekraft, dass der Versicherte zur Gruppe bewusstseinsnah aggravierender
bzw. simulierender Personen gehört, liege somit basierend auf von der verantwortlichen
Gutachterin ermittelten Prävalenzraten von Aggravation in der Schweiz zwischen
95.
und 100%. Schon die 2018 in der neuropsychologischen Begutachtung erzielten Resultate
sprächen für invalide Testbefunde und legten mit Resultaten auf dem Zufallsniveau
Aggravation nahe.
7.2.3
F____ äussert sich im Abschnitt zur
neuropsychologischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Akte 131 S.
27.
ff.) zur psychiatrischen Teilbegutachtung durch die C____. Damals habe die
mitbegutachtende Psychiaterin auf der Basis ihres klinischen Eindrucks das
bizarre Verhalten des Versicherten als nicht willentlich gesteuert eingeordnet.
Sie habe damit in den Raum gestellt, dass auch die damaligen
testpsychologischen Befunde Produkt nicht steuerbaren Verhaltens gewesen sein
könnten. Das Krankheitsbild, welches dafür verantwortlich sein sollte, habe sie
jedoch nicht genau benennen können. Sie habe eine Störung aus dem psychotischen
Formenkreis vermutet. Sie habe auch eine hirnorganische Störung als Folge
langjährigen Substanzkonsums (Anmerkung F____; hierfür bestünden in den Akten "keine
belastbaren Hinweis[e]") nicht ausschliessen wollen. Als weitere mögliche
Diagnose führte sie eine Traumatisierung (ggf. im Gefängnis in [...], evtl. als
Ursache für die Flucht und den Asylantrag in [...]) auf. F____ hält dazu fest,
gemäss Literatur führe eine posttraumatische Belastungsstörung, auch eine
komplexe Traumafolgestörung, nicht zu einer derart ausgeprägten Reduktion der
kognitiven Leistungsfähigkeit wie in diesem Fall. Zudem seien die eingesetzten
Testverfahren selbst von minderintelligenten Kindern oder Erwachsenen, von Kindern,
die der jeweiligen Testsprache nicht mächtig waren, von Patienten mit diversen
neurologischen und/oder psychiatrischen Erkrankungen wie einer Major Depression
oder Psychose (inklusive entsprechender pharmakologischer Behandlung, usw.) mit
einer überschaubaren Zahl an Fehlern oder einem umschriebenen Mass an
Verlangsamung gemeistert worden. Die vom Beschwerdeführer erzielten Ergebnisse
wären höchstens bei fortgeschrittener Demenz plausibel zu erklären. Bei einer
derart fortgeschrittenen Demenz hätte die 2017 durchgeführte bildgebende Untersuchung
des Gehirns mit hoher Wahrscheinlichkeit krankhafte Veränderungen gezeigt. Der
Versicherte sei auch mit Verfahren getestet worden, welche hinsichtlich
genuiner Leistungseinschränkungen auch an schizophrenen Patienten validiert
worden seien. Auch aufgrund dieser Verfahren lasse sich aber eine psychotische
Grunderkrankung nicht erklären, es sei denn, der Versicherte hätte sich zum
Zeitpunkt der jetzigen neuropsychologischen Begutachtung mitten in einem
psychotischen Schub befunden. Dies verneint F____ jedoch. Vielmehr wecke das
Ergebnis eines spezifisch ausgewählten Beschwerdenvalidierungsverfahrens,
welches die Authentizität beklagter psychotischer Symptome prüfe, erhebliche
Zweifel an der Echtheit der geschilderten Symptome, und zwar nicht nur solcher psychotischer
Natur. Das Verfahren sei auch für die Aufdeckung einer vorgetäuschten
posttraumatischen Belastungsstörung validiert. Bei der Entwicklung des
Verfahrens habe gezeigt werden können, dass die Trennschärfe dieses Tests den
klinischen Beurteilungen der Authentizität beklagter Beschwerden durch Psychologen
und Psychiater, selbst nach expliziter Schulung, eindeutig überlegen sei.
Mit diesen Ausführungen stützt F____ die Beurteilung von E____,
wonach beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliegt. F____ legt auch gut nachvollziehbar dar, dass die
Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen keinen Hinweis für das Vorliegen
der von der psychiatrischen Teilgutachterin der C____ in Erwägung gezogenen Diagnosen
geben können.
7.3
7.3.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur
Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer
Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die
bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und
BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung
für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.
Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen
einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand
von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im
IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht
genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in
der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des
Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 5. März 2020 an E____
bzw. an G____, IV-Akte 124 S. 3 ff..).
7.3.2
Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung
für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1;
143.
V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die
Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt
der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig
keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung
auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2
und E. 2.2.1).
Der RAD (IV-Akte 133 S. 4, sig. D____) hat am 2. Februar 2021 Stellung
zu der von den Gutachtern angestellten Prüfung der Ausschlusskriterien und
Standardindikatoren genommen. Der RAD bejaht das Vorliegen von
Ausschlusskriterien. Der RAD begründet dies damit, es liege eine
Beschwerdedarstellung und demonstrierte kognitive Leistungsfähigkeit (recte:
Leistungsunfähigkeit) vor, welche in höchstem Grade unplausibel und
inkonsistent sei. Dies zeige sich sowohl anhand wissenschaftlich fundierter
Validitätsprüfungstests als auch in der klinischen Untersuchung im Vergleich
mit den anamnestischen und den Aktenangaben. Diese Äusserung des RAD steht mit
der Aktenlage in Einklang. Der RAD hat sodann mit Hinweis auf die einschlägigen
Passagen (IV-Akte 133 S. 4) in den Gutachten bestätigt, dass E____ und F____
die Standardindikatoren mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft haben. Es
betrifft dies die Themenkreise "Zusammenfassung der persönlichen, beruflichen
und gesundheitlichen Entwicklung" (Gutachten E____: IV-Akte 130 S. 17 ff.;
F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.), "Beurteilung des bisherigen Verlaufs von
Behandlungen etc., Diskussion von Heilungschancen" (Gutachten E____: IV-Akte
130.
S. 17 ff.; F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.), "Beurteilung von Konsistenz
und Plausibilität" (Gutachten E____: IV-Akte 130 S. 17 ff.; F____: IV-Akte
131.
S. 27 ff.) sowie "Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen sowie von psychosozialen Faktoren" (Gutachten E____: IV-Akte
130.
S. 17 ff.: F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.).
Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes
Beweisverfahren halten die beiden Gutachten stand. Vorliegend kommt hinzu, dass
E____ vorliegend seinerseits keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. Es liegen mit anderen Worten erst gar keine
Diagnosen vor, welche im Sinne der angeführten höchstrichterlichen Praxis einer
weiteren Prüfung auch unter dem Aspekt der Aggravation überhaupt hätten
standhalten müssen. Auch aus diesem Grund besteht kein Anlass, an der
Schlussfolgerung des Gutachters E____ hinsichtlich fehlender psychisch
begründeter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu zweifeln.
8.
Die Beschwerdegegnerin hat zusammenfassend ihren
Rentenentscheid auf die beweiskräftigen Beurteilungen des psychiatrischen
Gutachters E____ sowie der neuropsychologischen Gutachterin F____ abstützen
dürfen. Gestützt auf die sich rein aufgrund somatischer Beeinträchtigungen
ergebenden Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin gemäss der angefochtenen
Verfügung vom 26. Mai 2021 zu Recht eine rentenbegründende Invalidität
verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
9.1
Die ordentlichen Kosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des
Staates.
9.2
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei
einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: