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Entscheid

IV.2021.113

Verwaltungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung (Bundesgerichtsurteil 8C_398/2023 vom 07.03.2024)

8. Februar 2023Deutsch20 min

einem Unfall am linken Bein (IV-Akte 17, S. 20 und 29, vgl. hierzu Schadenmeldung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.

W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.113

Verfügung vom 31. Mai 2021

Verwaltungsexternes Gutachten

beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer ist am [...] 1967 in [...] geboren und

absolvierte dort das Gymnasium (IV-Akte 1, S. 6). Er reiste 1987 in die Schweiz

ein (IV-Akte 1, S. 4). Hier arbeitete er in verschiedenen Anstellungen im [...]

(vgl. IV-Akte 20), zuletzt als Leiter einer [...] Filiale, als er sich unter

Hinweis auf Rücken- und Gelenkbeschwerden sowie auf eine Depression und eine

Lungenentzündung am 26. Mai 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

anmeldete (IV-Akte 1). Am 25. Juli 2009 verletzte sich der Beschwerdeführer bei

einem Unfall am linken Bein (IV-Akte 17, S. 20 und 29, vgl. hierzu Schadenmeldung

UVG, IV-Akte 22.2). Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 5. Januar 2011 in einem

Pensum von 80% bei der Firma C____ GmbH als Geschäftsstellenleiter sowie als

Berater bei der D____ in einem Pensum von ca. 20% tätig war, schloss die

Beschwerdegegnerin das Invalidenversicherungsverfahren ab (IV-Akte 49).

Der Beschwerdeführer erwarb am 1. Juli 2014 das Fähigkeitszeugnis

als [...] EFZ und meldete sich am 3. Juli 2014 erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 57).

Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 stellte die

Unfallversicherung ihre Leistungen in Bezug auf eine am 2. Juli 2013 erlittene

HWS-Distorsion ein (IV-Akte 75.5, S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 9. November 2016

sprach sie ihm jedoch aufgrund des Unfalles vom 25. Juli 2009 eine Rente von

18% zu (IV-Akte 110).

Nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen

gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ GmbH, [...], eine polydisziplinäre

Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, welche am 12. Oktober 2020 erstattet

wurde (IV-Akte 204). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm hierzu Stellung

(IV-Akte 207). Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021, dass sie beabsichtige,

einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 18% abzulehnen (IV-Akte

208). Der Beschwerdeführer erhob dagegen anwaltlich vertreten Einwand (IV-Akte

209). Der Rechtsdienst äusserte sich am 29. März 2021 (IV-Akte 213). Nach

Eingang weiterer medizinischer Berichte (IV-Akten 219-221), verneinte der RAD

eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung

(Stellungnahme vom 26.05.2021, IV-Akte 223). In der Folge nahm die

Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich Anpassungen vor und lehnte mit Verfügung

vom 31. Mai 2021 ausgehend von einem IV-Grad von 20% einen Rentenanspruch ab (IV-Akte

225).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 ist aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen.

3.

Dem

Beschwerdeführer ist mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

4.

Die Beschwerdegegnerin

ist zu verpflichten, berufliche Massnahmen abzuklären und durchzuführen.

5.

Eventualiter: Der

Fall ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Anweisung berufliche

Massnahmen, insbesondere eine Umschulung und Weiterbildungen zu prüfen und

durchzuführen.

6.

Dem

Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat, als

dessen Vertreter zu gewähren.

7.

Unter

o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Validenlohnberechnung

der [...] und die Rentenverfügung vom 9. November 2016 sowie das

Fähigkeitszeugnis [...] EFZ ein (Gerichtsakte 4, Urkunden 5, 6 und 8).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.

August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom 14. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an

den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. In der Beilage reicht er den Bericht von Dr. F____,

Leitung Rheumatologie [...]klinik [...], vom 10. September 2021 (Gerichtsakte

10, Urkunde 9), den Bericht von Dr. G____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin,

vom 21. Juni 2021 (a.a.O., Urkunde 10) mit dem ergänzenden Befundbericht vom

13.

Oktober 2021 (a.a.O., Urkunde 11), Informationen zur Ausbildung als

Fachperson interkulturelles [...] (a.a.O., Urkunden 12a und 12b) sowie Kopien

der Verfügung vom 25. Januar 2018 des [...] und des Schreibens des [...] vom 4.

Oktober 2021 ein (a.a.O., Urkunden 13a und 13b).

Die Parteien halten mit Duplik vom 10. November 2021 resp.

Triplik vom 24. Januar 2022 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin

reicht mit Eingabe vom 3. Februar 2023 die aktualisierten Akten mit der

RAD-Stellungnahme vom 8. November 2021 ein (IV-Akte 2 des Dossiers vom

3.02.2023).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2021 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

Am 8. Februar 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die

Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai

2021.

einen Rentenanspruch bei einem ermitteln IV-Grad von 20% verneint. Sie

stützte sich dabei in medizinischer Sicht auf das Gutachten der E____ GmbH vom 12.

Oktober 2020 (IV-Akte 204).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt unter Vorlage verschiedener

medizinischer Berichte vor, dass das Gutachten veraltet sei und deshalb neue

Abklärungen angezeigt seien. Zudem beanstandet er in erwerblicher Hinsicht den

von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich.

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes

wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen

Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der

Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.3

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.

5.1

mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder

Fach-personen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender

Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein

Administrativ- oder Ge-richtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn

behandelnde Fachpersonen zu an-derslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil

8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.5

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1

4.1.1

Die Gutachter der E____ GmbH attestierten dem

Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Hypermobilität

(ICD-10 M35.7)

2.

Belastungsdefizit

linkes Sprunggelenk (ICD-10 M25.57)

-

St. n. Supinationstrauma

am 26.07.2009 mit Ruptur des fibularen und medialen Bandapparates

-

Klinisch unauffälliger

Befund

-

radiologisch kein

Nachweis von degenerativen oder entzündlichen Veränderungen (Rx 12/19)

3.

Chronisches

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 MS3.1)

-

kernspintomographisch

beginnende degenerative Veränderungen HWK3-HWK7, kein Nachweis einer

Diskushernie (MRI 03/20)

4.

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 MS4.5)

-

myostatische

Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

-

kernspintomographisch

Diskusbulging und Spondylarthrosen LWK3-SWK1, hochgradige osteodiskoligamentäre

Spinalkanalstenose LWK4/5 bei degenerativen Veränderungen und anlagebedingt

engem Spinalkanal (MRI 03/20)

-

im EMG kein

Nachweis von frischer Denervationsaktivität L5 bis S1 beidseits (IV-Akte 204,

S. 9 f.)

4.1.2

Als Diagnosen ohne Auswirkungen hielten die Gutachter

fest:

1.

Leichte

depressive Episode (ICD-10 F32.00)

2.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.

Rezidivierende

Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56)

-

klinisch

unauffälliger Befund ohne Hinweise für Meniskusläsion oder Bandinstabilitäten

-

sonographisch

06/2020 geringer Kniegelenkserguss links

4.

Hypothyreose

(ICD-10 E03.9)

-

mit

medikamentäser Substitutionsbehandlung kompensiert

5.

Anamnestisch

Hämorrhoidalleiden (ICD-10 K64.0, zum Ganzen: IV-Akte 204, S. 10)

4.2

Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer aus

polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeit wie diejenige als [...], aber auch eine solche im

Verkauf, uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Lediglich körperlich schwere und

andauernd mittelschwere Tätigkeiten und solche mit Zwangshaltungen der

Wirbelsäule seien ihm nicht mehr zumutbar (IV-Akte 204, S. 10). Die zumutbare

Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in

einer Verweistätigkeit 8.4 Stunden pro Tag (IV-Akte 204, S. 11). Zum zeitlichen

Verlauf führten die Gutachter aus, nach den verschiedenen Unfällen habe eine

Arbeitsunfähigkeit von einigen Wochen bis wenigen Monaten festgestellt werden

können. Eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit über eine

längere Zeitdauer sowohl für die angestammte wie auch für jede angepasste

Tätigkeit habe jedoch nicht bestanden (IV-Akte 204, S. 11 f.).

4.3

Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen und

materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische

Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf

einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten

Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden, auch

aus subjektiver Sicht (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend). Insbesondere ist darauf

hinzuweisen, dass eine umfassende Zusammenstellung des gesamten

Krankheitsverlaufs aus gutachterlicher Sicht beginnend im Jahre 2009

vorgenommen wurde. Darüber hinaus begründeten die Gutachter die Herleitung der

Diagnosen nachvollziehbar und verwiesen unter anderem darauf, dass die

Hauptursache der Beschwerden die muskulären Insuffizienzen seien (IV-Akte 204,

S. 10). In der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Symptome

festgestellt worden und eine neurologisch bedingte Schmerzursache bestehe nicht

(a.a.O.). Weiter führten sie aus, die chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren erkläre die vom Exploranden verstärkt empfundenen

Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht vollständig hätten

zugeordnet werden können (a.a.O.). Die depressive Symptomatik sei nur

leichtgradig ausgeprägt und schränke den Exploranden nicht ein (a.a.O.). Bei

einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend

erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.4

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen medizinischen

Unterlagen vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu

ziehen.

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die neusten

bildgebenden Befunde würden die gutachterlichen Einschätzungen in

neurologischer Hinsicht widerlegen (Beschwerde, Rz. 6).

4.5.2

Dies trifft jedoch nicht zu. Wie bereits der RAD-Arzt Dr. H____, FMH

Orthopädie, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, festgehalten hat,

zeigt das MRT HWS vom 23. März 2021 zu den Voruntersuchungen (MRT HWS vom 10.

Januar 2019, vom 18. November 2015 und früher) stationäre unveränderte Befunde

hinsichtlich der Wurzeln C3 links bis C6 links (IV-Akte 223, S. 5), eine leicht

regrediente Diskusprotrusion HWK 5/6, eine bekannte Stenose C5 rechts sowie

mässiggradige C8 rechts, unverändert leichte Stenose C4 rechts und eine

regrediente Diskushernie HWK 6/7. Weiter wurde im MRI festgehalten, dass keinerlei

Hinweise auf eine segmentale Instabilität bestanden hätten. Zusammenfassend zeigte

sich im MRI HWS vom 23. März 2021 keinerlei Progression der degenerativen

Befunde, auf einigen Segmentebenen fanden sich sogar regrediente Befunde (a.a.O.).

4.6

4.6.1

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die von seiner

behandelnden Ärztin Dr. F____ neu diagnostizierte polyarthritische Gicht mache

zumindest eine Neubeurteilung des rheumatologischen Teilgutachtens notwendig

(Replik, Rz. 7). Ferner sei entgegen der Auffassung der rheumatologischen

Gutachterin mit dem Bericht von Dr. G____ vom 21. Juni 2021 und dessen ergänzenden

Befundbericht vom 13. Oktober 2021 belegt, dass beim Beschwerdeführer ein

entzündliches Geschehen vorliege (Replik, Rz. 6). Es sei fachlich abzuklären, inwiefern

die Auswirkungen der übrigen Diagnosen aufgrund der neuen Bilddiagnostik

ebenfalls neu einzuschätzen seien.

4.6.2

Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die

vom Beschwerdeführer angeführten Berichte wurden bereits dem RAD-Arzt Dr. H____,

FMH Orthopädie und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation vorgelegt.

Dieser hielt mit Stellungnahme vom 8. November 2021 fest, dass die Diagnose der

Behandlerin Dr. F____ (vgl. Gerichtsakte 10, Urkunde 9) ohne medizinische

Angaben erfolgt sei, insbesondere ohne Anamnese oder klinischen Befund (IV-Akte

2.

des Dossiers vom 3.02.2023, S. 5). Zwar seien die funktionellen

Einschränkungen hinsichtlich einer ausschliesslich stehenden Tätigkeit

nachvollziehbar, aber im positiven Leistungsbild im Sinne des Wechselrhythmus

bereits berücksichtigt. Die weiteren Aussagen seien weder begründet noch

nachvollziehbar (IV-Akte 9 vom 3.2.2023, S. 5). Darauf kann vorliegend

abgestellt werden. Ferner ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung

3.4

vorstehend), sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik,

Rz. 10) die polyarthritische Gicht keinen Einfluss auf die gutachterlich

festgestellte volle Arbeitsfähigkeit hat.

4.6.3

Darüber hinaus vermerkte der RAD-Arzt Dr. H____ zum

Befund und Kommentar von Dr. G____, dass sich radiologisch nur sehr diskrete

Befunde im Bereich der Füsse gefunden hätten (CT Fuss beidseits vom

21.06.2021). Dass auch geringe Urat-Ablagerungen in den Sehnen/Ligamenten der

Vorfüsse zu episodischen Entzündungsschüben mit dementsprechenden schmerzhaften

Phasen der betroffenen Gelenke führen können, sei richtig. In diesem Fall müsse

der Schub adäquat behandelt werden, stelle jedoch keine längerfristige

Leistungseinschränkung dar (kein Nachweis einer Chondrokalzinose, keine

höhergradigen degenerativen Veränderungen, keine Erosionen, zum Ganzen: IV-Akte

2.

des Dossiers vom 3.02.2023, S. 5).

4.7

Im Ergebnis ist nach Einschätzung des RAD-Arztes auch unter

Würdigung aller nach dem polydisziplinären Gutachten vom 12. Oktober 2020

eingereichten medizinischen Unterlagen weiterhin unverändert von einem

positiven Leistungsbild für leichte, bis selten mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden

Zwangshaltungen mit einem Pensum von 100% auszugehen (vgl. a.a.O.). Diese

Ausführungen überzeugen.

4.8

In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die vorhandenen

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Daher ist in medizinischer

Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen sind

nicht angezeigt.

5.

5.1

In einem nächsten Schritt ist der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Vaildeneinkommen im Rahmen des

Einkommensvergleichs anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...] (80%)

und [...] (20%) bestimmt.

5.3

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er wäre bei guter Gesundheit

vollzeitlich erwerbstätig, entweder in einem in verantwortungsvoller Position

bei der [...] oder bei der Firma C____ GmbH (Beschwerde, Rz. 8). Daneben würde

er weiterhin seine Landsleute bei administrativen Angelegenheiten unterstützen,

sowie [...]dienste für Behörden und Gerichte verrichten. Allerdings beanstandet

er, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein 20%-Pensum als [...]

berücksichtigt hat und macht geltend, dass er über keine Ausbildung als [...]

verfüge, die [...] in verschiedenen Kantonen neu organisiert und dass ihm die

Mandate derzeit wegbrechen würden.

5.4

5.4.1

Der Verfügung der Unfallversicherung kann entnommen werden,

dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 57'196 bei der Firma C____ GmbH

erzielte und – in seiner Tätigkeit als [...] – bei der D____ Fr. 8'970 und beim

I____ Fr. 5'234 verdiente (vgl. IV-Akte 110, S. 2). Stellt man diese Einkommen

([...]: Fr. 57'196; [...]: Fr. 8'970+5'234 = 14'204) Verhältnis zum

Gesamteinkommen (Fr. 71'400), so ergibt sich ein Pensum von ca. 80% im [...]

und von ca. 20% als [...]. Indem die Beschwerdegegnerin die Gewichtung der

beiden Einkommensteile beim Valideneinkommen in 80% und 20% von der

Dispositiv

Unfallversicherung übernommen hat, ist sie demnach korrekt vorgegangen.

5.4.2. Da das Arbeitsverhältnis bei der Firma C____ GmbH bereits per 31.

Mai 2012 beendet wurde, konnte die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen jedoch

nicht mehr für den Einkommensvergleich heranziehen, sondern hat zu Recht für

den Anteil des Valideneinkommens im [...] die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2014 (Tabelle TA1, [...]

Männer, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,

zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27%) herangezogen. Laut dieser

konnten männliche [...] im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr.

76'743.00 erzielen bzw. Fr. 61'394.00 bei dem zuletzt ausgeübten Pensum von 80%

(IV-Akte 224, S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Triplik, Rz.

7) erweist sich dabei das von der Beschwerdegegnerin gewählte Kompetenzniveau 3

als korrekt und es ist darauf hinzuweisen, dass auf das vom Beschwerdeführer angenommene

Valideneinkommen von Fr. 83'500.00 (Beschwerde, Rz. 8) resp. 90'000 (Replik,

Rz. 9; Triplik, Rz. 5) vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach

seinem IK-Kontoauszug nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat (vgl.

IV-Akte 136), nicht abgestellt werden kann.

5.5.

5.5.1. Bei der Ermittlung des Anteils zur Ermittlung des

Valideneinkommens als [...] hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die LSE

2014 Tabelle TA1, Sonst. freiberufi., wiss. u. techn. Tätigkeiten Männer,

Kompetenzniveau 1: Fr. 5'455.00, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,

zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27% abgestellt. Laut dieser

konnten männliche [...] im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr.

68'426.00 erzielen bzw. Fr. 13'685.00 bei dem zuletzt ausgeübten Pensum von 20%

(was dem von der Unfallversicherung ermittelten Einkommen von Fr. 14'204 sehr

nahe kommt).

5.5.2. Hinweise, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit im

[...] in einem höheren als dem angenommenen 20% Pensum als [...] gearbeitet

hat, fehlen. Im Übrigen würde auch bei dem vom Beschwerdeführer angeführten

Validenlohn von Fr. 83'588.60 (110%: 100% [...] und 10% [...]) sowie des

gewährten 10% leidensbedingten Abzugs (vgl. nachfolgende Erwägungen) ein

IV-Grad von 28% und damit kein Rentenanspruch resultieren.

5.6.

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt

auf die LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung

von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von

0.27%) und gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10%

(IV-Akte 225, S. 2). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, es sei ein

Abzug von mindestens 30% angemessen (Beschwerde, Rz. 17).

5.7.

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens

bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um

maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts

8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob

ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen

Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt

die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

5.8.

Grundsätzlich wäre es vertretbar beim Beschwerdeführer mangels

ausgewiesener dauernder Arbeitsunfähigkeit resp. Invalidität keinen

leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Dennoch wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers

ein Abzug von 10% gewährt, was unter Berücksichtigung der vorliegenden

Einschränkungen grosszügig bemessen ist. Ein weiterer Abzug ist nicht angezeigt

und offensichtlich nicht gerechtfertigt, handelt es sich doch bei den dem

Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeiten nicht um schwere

Tätigkeiten. Die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer

nicht vorhanden, sodass kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz

einzugreifen.

5.9.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

6.

6.1.

Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Zusprache

beruflicher Massnahmen, da ein Verdienstausfall von 20% vorliege (Beschwerde,

Rz. 20).

6.2.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist

sowohl in der angestammten Tätigkeit im [...] sowie als [...] voll

arbeitsfähig. Mangels Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ([...]

und [...]) liegt weder eine qualifizierende Einschränkung noch eine erhebliche

Erwerbseinbusse vor. Wie bereits der RAD festgehalten hat wurden bei den

Untersuchungen der Gutachterstelle keine Hindernisse festgestellt, welche es

dem Versicherten verunmöglichen würden, sein Arbeitspensum als [...]

entsprechend dem obigen Leistungsvermögen zu steigern (IV-Akte 207, S. 7).

6.3.

Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des

Beschwerdeverfahrens bei der J____ GmbH eine neue Stelle als "[...]"

angetreten hat und für die K____ als [...] tätig ist. Ein Anspruch auf eine

Umschulung kann daher offensichtlich nicht bestehen.

7.

7.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten

resp. dreifachen Schriftenwechsel, wenn die Schriftsätze, wie vorliegend,

relativ kurz ausfallen, Fr. 3'000.00 zugesprochen werden. Für die Hauptverhandlung

wird ein Zuschlag von Fr. 600.00 gewährt. Daraus resultiert ein Kostenerlasshonorar

von total Fr. 3'600.00 inklusive Auslagen, welches, zuzüglich Mehrwertsteuer,

zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: