Lexipedia

Entscheid

IV.2021.114

IVG

18. August 2022Deutsch27 min

obligatorischen Schulzeit, eine KV-Lehre in einem [...]büro (Lehrlingsbestätigung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

August 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.114

Verfügung vom 4. Juni 2021

Invaliditätsbemessung nach der

Einkommensvergleichsmethode

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin begann, nach Abschluss der

obligatorischen Schulzeit, eine KV-Lehre in einem [...]büro (Lehrlingsbestätigung

der [...] AG, Beschwerdebeilage/BB 4).

Sie lebte daraufhin nach ihren Angaben eine Zeit lang mit einem

Mann in C____. Nachdem sie über Umwege einen in der Schweiz wohnhaften anderen Mann

kennengelernt hatte, habe sie sich verliebt und sei zu ihm in die Schweiz

geflohen. Die beiden heirateten in der Schweiz (vgl. Beschwerde, S. 5).

Nach dem Lehrabbruch arbeitete die Beschwerdeführerin zwischen

2003 und 2005 in verschiedenen einfachen Tätigkeiten (IK-Kontoauszug, IV-Akte 9).

Die Ehe brachte zwei Kinder hervor (geb. 2007 und 2009). Nachdem ihr Mann

heroinabhängig und gewalttätig geworden war, wurde die Ehe zuerst getrennt und

danach 2014 geschieden (Trennungsurteil, BB 6; Scheidungsurteil IV-Akte 2, S.

13 ff.). Im Jahr 2017 nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung

bei Dr. phil. D____ auf (IV-Arztbericht, IV-Akte 23, S. 1).

Im Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Am 6. August 2019 ging

der IV-Arztbericht von Dr. phil. D____ und Dr. med. E____ ein (IV-Akte 23, S. 1

ff.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin fand am 4. November 2019 eine

Haushaltsabklärung vor Ort statt, in welcher die Beschwerdeführerin als zu 75%

erwerbs- und zu 25% im Haushalt tätig eingestuft wurde (Abklärungsbericht,

IV-Akte 27, S. 7). Bezüglich der Haushaltstätigkeit erachtete die Abklärungsperson

die Beschwerdeführerin als zu 8% eingeschränkt (a.a.O., S. 6). Am 30. im Januar

2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft eingerichtet

(Ernennungsurkunde, IV-Akte 31).

Auf Empfehlung des RAD liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten

vom 30.06.2020, IV-Akte 41). Hierzu nahm der RAD am 7. August 2020 Stellung

(IV-Akte 43).

Nach einem durchgeführten Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2021 in Anwendung der

gemischten Methode (75% Erwerb, 25% Haushalt) für die Zeit von Dezember 2018

bis und mit September 2020 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 77% eine

ganze Rente zu. Für die Zeit danach lehnte sie einen Rentenanspruch bei einen

Invaliditätsgrad von 32% ab (Verfügung, IV-Akte 45).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdebeklagten vom 4. Juni 2021 ist aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdebeklagte ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen.

3.

Der

Beschwerdeführerin ist mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.

4.

Die

Beschwerdebeklagte ist zu verpflichten, berufliche Massnahmen abzuklären und

durchzuführen.

5.

Eventualiter: Der

Fall ist an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen, mit der Anweisung sämtliche

in Frage kommenden beruflichen Massnahmen zu prüfen und durchzuführen.

6.

Der

Beschwerdeführerin Ist die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat,

als deren Vertreter zu gewähren.

7.

Unter

o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an

den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie beantragt zudem die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. In der Beilage reicht sie den Operationsbericht vom 15.

April 2004 ein (BB 8a).

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. November 2021

ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie beantragt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die Akten der Sozialhilfe beizuziehen

und das Verfahren sei für einige Monate zu sistieren, damit die

Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit erhalte, Arztberichte allfälliger

früherer psychiatrischer Behandlungen ausfindig zu machen und beizubringen.

Mit Triplik vom 9. Februar 2022 (Postaufgabe 10. Februar 2022) stimmt

die Beschwerdeführerin den Verfahrensanträgen der Beschwerdegegnerin zu. In der

Beilage reicht sie die Situationsanalyse der Sozialhilfe [...] vom 15. November

2005.

sowie ein Schreiben des [...]spitals [...] vom 3. Februar 2022 ein

(Triplikbeilagen, Gerichtsakte 14).

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2022 werden die Akten

der Sozialhilfe beigezogen. Zudem wird das Verfahren bis zum 21. April 2022

sistiert. Die Beschwerdeführerin wird gebeten, innert dieser Frist Arztberichte

früherer psychiatrischer Behandlungen betreffend das Jahr 2000 einzureichen.

Mit Eingabe vom 29. März 2022 gehen die Akten der Sozialhilfe (Protokolle

der Jahre 2005-2010) beim Gericht ein (Gerichtsakte 16).

Mit Stellungnahme vom 21. April 2022 teilt die

Beschwerdeführerin mit, dass bis anhin leider keine echtzeitlichen

medizinischen Akten gefunden werden konnten, die Belege über den Beginn des

Krankheitsverlaufs geben könnten. Weiter ergänzt die Beschwerdeführerin ihre

bisherigen Rechtsbegehren neu um den Antrag, es sei das Verfahren

subeventualiter zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie zudem folgende

Verfahrensanträge:

1.

Es ist ein

fachärztliches Gerichtsgutachten anzuordnen, um festzustellen, inwieweit wegen

der Ereignisse 1999/2000 bereits damals eine Gesundheitsschädigung bestand und

inwiefern diese mit dem Lehrabbruch der Beschwerdeführerin im Jahre 1999/2000

in Zusammenhang steht.

2.

Der

Gerichtsgutachter ist aufzufordern, bei den unten genannten

Auskunftspersonen/Zeuginnen Drittenanamnesen zu erheben.

3.

Für die

Begutachtung ist eine mit der Behandlung und Beurteilung von Posttraumatischen

Belastungsstörungen vertraute Fachperson zu bestimmen.

4.

Bei Ablehnung des

Gerichtsgutachtens wird am Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung und

Anhörung auch der Zeuginnen festgehalten und die in vorherigen

Schriftenwechseln beantragten Beweisanträge bleiben bestehen.

In der Beilage reicht sie eine E-Mail von Dr. med. E____ ein

(Gerichtsakte 18).

Mit Instruktionsverfügung wird die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 21. April 2022 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt.

Im Übrigen erhalten die Parteien die Protokolle der Sozialhilfe der Jahre

2005-2010.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 17. Mai 2022

der Verfahrensantrag 1 der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Hinsichtlich des

Verfahrensantrags 2 ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr die Protokolleinträge

der Sozialhilfe der Jahre 2003-2005, soweit vorhanden, zuzustellen und uns eine

kurze Frist anzusetzen, um nachträglich dazu Stellung nehmen zu können.

Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2022 wird mitgeteilt,

dass das Gericht sämtliche dem Gericht verfügbaren Akten der Sozialhilfe der

Beschwerdegegnerin weitergeleitet hat. Im Übrigen werden die Parteien zur

Hauptverhandlung geladen.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2021 werden der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 18. August 2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres

Vertreters, sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Frau G____ wird

als Zeugin befragt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht

eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni

2021.

der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 30. September

2020.

eine ganze Rente zugesprochen. Darüber hinaus verneinte sie einen

Rentenanspruch (IV-Akte 45). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom 30. Juni 2020 (IV-Akte

41).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene Einwände gegen das

psychiatrische Gutachten vor. In erwerblicher Hinsicht macht sie geltend, dass

sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Zudem ist sie der Ansicht,

dass ein höheres Valideneinkommen heranzuziehen und ihr ein leidensbedingter

Abzug von 25% zu gewähren sei. In sachverhaltlicher Hinsicht macht sie geltend,

ihre Eltern seien 1999 mit ihr nach Mazedonien gereist, um sie dort im Alter

von 17 zwangsweise zu verheiraten. Sie habe sich der Zwangsheirat widersetzt

und sei in der Folge mehrfach vergewaltigt worden. Noch in Mazedonien sei sie

schliesslich gegen ihren Willen verheiratet worden. Zurück in der Schweiz habe

die Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie durch die Vergewaltigung

ungewollt schwanger geworden sei und habe eine Abtreibung vornehmen lassen.

Ihre KV-Lehre habe sie aufgrund der langen Abwesenheit nicht wiederaufnehmen

können (vgl. Beschwerde, S. 3; Protokoll HV, S. 2).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die

Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4

Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem

Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse

sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen

(Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG

festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem

Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit

im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der

Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.5

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können

(vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.

5.1

mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.

4.1

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.2

4.2.1

Der psychiatrische Gutachter stellte im Gutachten vom 30.

Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin eine chronische posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (F62.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl.

Gutachten, IV-Akte 41, S. 17).

4.2.2

Als Diagnosen ohne Einfluss aus die Arbeitsfähigkeit attestierte der

Gutachter der Beschwerdeführerin:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) bei Wiederauftreten einer

erneuten depressiven Episode ist aber eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

möglich.

-

Leichte

Agoraphobie (F40.0)

-

Übermässiges,

zwanghaftes Wäsche waschen, Kriterien für eine Zwangsstörung nach ICD-10 (F42)

aber nicht erfüllt (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 17 f.).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit, d.h. in Bezug auf eine Hilfstätigkeit, wie sie die

Beschwerdeführerin nach Angaben des Gutachters früher ausgeübt habe, attestierte

der Gutachter der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (volle

Anwesenheit bei einem 75%-Pensum mit um 30% eingeschränkter Leistung, vgl.

IV-Akte 41, S. 23). Er beziehe seine Schätzung dabei auf ein 75% Pensum, da die

Versicherte (von der Haushaltsabklärungsperson) als 75% Erwerbstätige

eingestuft werde (IV-Akte 41, S. 23).

4.3.2

Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten,

gut strukturierten, eher manuellen Tätigkeit mit klaren Aufgaben, die keine

hohen kognitiven Anforderungen, keinen oder nur wenig Kundenkontakt und keine

anspruchsvolle Gruppen- oder Teamarbeit mit sich bringe und überwiegend selbständig

ausgeführt werden könne zu 60% arbeitsfähig (volle Präsenz bei einem 75% Pensum

mit um 20% eingeschränkter Leistung, vgl. IV-Akte 41, S. 24).

4.3.3

Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass die seit Beginn

der Behandlung am 17. Mai 2017 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit des

behandelnden Psychologen nachvollzogen werden könne (IV-Akte 41, S. 23). Seine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung

(IV-Akte 41, S. 23 f.).

4.4

Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen und

materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische

Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf

einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten

Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden, auch

aus subjektiver Sicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische

Gutachter mit dem behandelnden Psychologen Dr. phil. D____ und mit der

behandelnden Gynäkologin Dr. H____ Kontakt aufgenommen hat und deren Angaben in

seine Beurteilung einfliessen liess (Gutachten, IV-Akte 41, S. 15). Darüber

hinaus begründete der Gutachter seine Herleitung der Diagnosen nachvollziehbar und

setzte sich ausführlich mit den Vorakten auseinander. Bei einer Gesamtwürdigung

muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweist. Es kann

vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.5

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische

Gutachten vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.6

Zunächst wird seitens der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, dass

der Gutachter die rezidivierende depressive Störung als eine Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet hat (vgl. Beschwerde, S. 6).

Dies entspreche nicht der Einschätzung des behandelnden Psychologen bzw. der

delegierenden Psychiaterin (vgl. a.a.O.). Bei genauerer Durchsicht kämen sich

jedoch der behandelnde Psychotherapeut und der Sachverständige in ihrer

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ziemlich nahe. Während der Psychotherapeut

lediglich von einer Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen ausgegangen sei,

habe der Sachverständige zwar eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt

bescheinigt, diese Aussage aber gleich wieder relativiert: Zuerst müsse eine

Einarbeitung im geschützten Rahmen erfolgen und das Ergebnis nach sechs Monaten

evaluiert werden. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei als Prognose zu

werten, sodass nicht darauf abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 7).

4.7

4.7.1

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gutachter die vom

behandelnden Psychologen Dr. phil. D____ gestellten Diagnosen einer anhaltenden

Persönlichkeitsveränderung nach wiederholten Extrembelastungen sowie eine

rezidivierende depressive Episode bestätigt hat (vgl. IV-Akte 23, S. 6).

Insofern besteht zumindest hinsichtlich dieser Diagnosen zwischen den

Fachpersonen Einigkeit. Ergänzend hat der Gutachter der Beschwerdeführerin eine

posttraumatische Belastungsstörung attestiert, welche der behandelnde

Psychologe nicht diagnostiziert hat.

4.7.2

Der Umstand, dass der Gutachter der rezidivierenden depressiven

Episode keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte und im Gegensatz

zum Behandler keine wahnhaften Anteile erkennen konnte, wird vom Sachverständigen

mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands begründet. Anlässlich der

gutachterlichen Untersuchung habe keine anhaltend deprimierte Stimmungslage und

keine Antriebsstörung mehr bestanden. Die erhöhte Punktzahl in der

Hamilton-Depressionsskala sei zwar durch Symptome wie Schlafstörungen,

Genitalsymptome, Ängste, körperliche Symptome und Lebensüberdrussgedanken

bedingt. Jedoch liessen sich diese ebenso der posttraumatischen

Belastungsstörung zuordnen (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 17). Auch der

behandelnde Therapeut hielt in seinem parallel zur Erstellung des Gutachtens

verfassten Bericht vom 13. Juni 2020 fest, dass die letzte depressive Episode

von November 2019 bis März 2020 weniger ausgeprägt ausgefallen sei. Zudem habe

sich das gesamte Aktivitätsniveau verbessert (IV-Akte 61, S. 1). Diese Aussage

lässt sich mit einer inzwischen remittierten depressiven Episode vereinbaren,

zumal im Bericht des behandelnden Psychologen keine Befunde aufgeführt sind,

die in eine andere Richtung weisen würden.

4.7.3

Hinsichtlich des Umstands, dass der behandelnde Psychologe die

depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung als schwer

beurteilte, wies der Gutachter zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

vor dem Jahr 2017 keine psychiatrische Behandlung aufgesucht hat (Gutachten,

IV-Akte 41, S. 20). An eine Behandlung vor 2017 konnte sich die

Beschwerdeführerin auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht erinnern (vgl.

Protokoll HV, S. 3). Weiter führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin

habe sich auch als Alleinerziehende im Rahmen der als schwer klassifizierten

depressiven Episode um ihre Kinder und den Haushalt kümmern und ihre

Verpflichtungen gegenüber den Kindern erfüllen können (Gutachten, IV-Akte 41,

S. 20). Dies erstaune, denn bei so schweren Depressionen mit psychotischer

Symptomatik seien die Betroffenen im Haushalt und in der Kinderbetreuung oft

stark eingeschränkt und es müsse nicht selten eine stationäre Behandlung und eine

intensivere Psychopharmakotherapie (oft auch mit Neuroleptika) durchgeführt

werden. Daher würden Fragezeichen hinsichtlich der Plausibilität des

Schweregrades der depressiven Störung verbleiben (a.a.O.). Weiter hielt der

Gutachter fest, dass die subjektiven Angaben der Versicherten konsistent in die

Richtung einer Remission der depressiven Symptomatik weisen würden (a.a.O.). Im

Ergebnis ergeben sich damit aus den Akten keine ausreichenden Anhaltspunkte,

welche die schlüssig begründete gutachterliche Folgerung einer inzwischen

remittierten depressiven Episode in Frage stellen könnten.

4.8

4.8.1

Im Übrigen kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach

es sich bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine

blosse Prognose handle, nicht gefolgt werden. Die in der Beschwerde vertretene

Ansicht, wonach zuerst ein halbes Jahr eine Einarbeitung im geschützten Rahmen

zu erfolgen habe und danach die Ergebnisse zu evaluieren seien, wird im

Gutachten in dieser Form nicht festgehalten. Der Gutachter führt einzig aus,

dass vorerst nur ein 50% bis 60%-Pensum zumutbar sei, welche schrittweise auf

ein Pensum von 75% erhöht werden könne, was aufgrund der langen Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt nachvollziehbar ist. Im Übrigen bestätigt der Gutachter

ausdrücklich, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den

Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung bezieht, weshalb seine Ausführungen

nicht als eine (noch zu verifizierende) Prognose interpretiert werden können.

4.8.2

Daran ändert auch nicht, dass dem Gutachter die nachträglich

eingeholten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, des Kinder- und

Jugenddienstes sowie der Familien- und Paarberatung nicht zur Verfügung

standen, zumal die 6 Konsultationen im Jahr 2014 bei der Begutachtung nicht im

Vordergrund standen und die damals eingeleiteten Massnahmen wohl eher in einem

Zusammenhang zum Lockdown zu sehen sind, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend

hinweist (vgl. Protokoll HV, S. 8).

4.9

Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass das psychiatrische

Gutachten in seiner Beurteilung als schlüssig erscheint und vollumfänglich

darauf abgestellt werden kann. Daher ist in medizinischer Hinsicht von Mai 2017

bis Mitte Juni 2020 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und danach von einer

Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen.

5.

5.1

In einem nächsten Schritt ist zu klären, in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Während die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einer

Aufteilung von 75% Erwerb und 25% Haushalt eingeschätzt hat, macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (Beschwerde, S. 8).

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Haushaltsabklärungsbericht nicht in

Kenntnis aller Fakten zustande gekommen. So sei die Versicherte heute verbeiständet,

um die Kinderbetreuung sicherzustellen. Zudem sei der Abklärungsbericht

überholt, da die Abklärungen der KESB ergeben hätten, dass die

Beschwerdeführerin im Haushalt Hilfe benötige (a.a.O).

5.2

Ob und in welchem Umfang eine versicherte Person als erwerbstätig

oder als in einem Aufgabenbereich tätig einzustufen ist, ergibt sich nach

konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person

bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen sind

die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach

den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben,

wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)

Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146, 150 E. 2c,

117.

V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 58/02 vom 13. November

2002, E. 1.2).

5.3

Rechtsprechungsgemäss ist nicht allein entscheidend, inwieweit die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen

Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter

Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und

sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl.

Bundesgerichtsurteil 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016, E. 4.2 mit zahlreichen

Hinweisen). Die Statusfrage ist hypothetisch, unter Berücksichtigung der

ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person, zu

beurteilen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten

Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien

erschlossen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember

2016, E. 4.2).

5.4

In vorliegendem Zusammenhang ist die Klärung der Statusfrage

nicht einfach zu beantworten. Fraglich erscheint, bis zu welchem Grad die

Faktoren, welche bei der Klärung der Statusfrage hineinspielen könnten,

ihrerseits einer hypothetischen Betrachtungsweise unterzogen werden können.

Zwar mag theoretisch zutreffen, dass die Kinder nicht fremd platziert wären,

wenn die Versicherte nicht an der vorliegend diagnostizierten psychischen

Erkrankung litte. Mit gleicher Begründung konnte demgegenüber aber etwa

argumentiert werden, dass sie ohne ihre psychischen Belastungen einen Beruf

erlernt und auch ausgeübt hätte. Dann könnte ihr die fehlende Erwerbsbiografie

nicht entgegengehalten werden. Je weiter der Kreis der hypothetischen

Überlegungen gezogen wird, desto mehr lassen sich Faktoren finden, die für oder

gegen ein hohes Erwerbspensum sprechen und sich damit gegenseitig aufheben.

5.5

Vorliegend führte die Beschwerdeführerin anlässlich der

Hauptverhandlung nachvollziehbar aus, dass ihr damaliges Berufsziel darin

bestand, ihre kaufmännische Ausbildung abzuschliessen um heute – wie ihre

Schwester oder ihr Bruder – in einer 100% Anstellung tätig sein zu können (vgl.

Protokoll HV, S. 3). Dies deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin

gegenüber dem Gutachter, dass sie gerne in die Schule gegangen und eine gute

Schülerin gewesen sei und dass es mit ihrem Verhalten in der Schule keine

nennenswerten Probleme gegeben habe. Sie sei ein aktives und sportliches

Kind/Jugendliche gewesen (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 8). Bestätigt wird

dies auch durch die Ausführungen der ehemaligen Leiterin des Jugendzentrums, G____,

welche anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugin befragt wurde, wonach die

Beschwerdeführerin trotz der schwierigen familiären Umstände viel

Widerstandskraft und Kampfeswillen gezeigt habe und es mit ihrem Potential weit

hätte bringen können (vgl. Protokoll HV, S. 4 f.).

5.6

Für eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht ferner der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch den

Gutachter berichtet hat, dass sie zumindest zeitweise bis zur Geburt des ersten

Kindes als Hilfsarbeiterin oder Reinigungskraft in einem vollen Pensum tätig

war (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 3), wie sie das auch anlässlich der Hauptverhandlung

wiederholte (Protokoll HV, S. 3). So gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem

Gutachter an, sie habe damals sehr viel gearbeitet und mehre Stellen

gleichzeitig gehabt. Sie habe etwa 8-9 Stunden täglich gearbeitet (Gutachten,

IV-Akte 41, S. 11). Zwar äusserte der Gutachter Zweifel daran, da er davon

ausging, die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit Sozialhilfe bezogen. Er

wertete die diesbezügliche Unwissenheit der Beschwerdeführerin als Inkonsistenz

(Gutachten, IV-Akte 41, S. 11 und 20). Aus dem von der Beschwerdeführerin als

Triplikbeilage 1 eingereichten Protokoll der Sozialhilfe, ergibt sich jedoch,

dass die Beschwerdeführerin nur zwischen dem 13. Juni 2003 und dem 7. August

2003.

von der Sozialhilfe unterstützt wurde, sich jedoch per Ende August 2003 wieder

von der Sozialhilfe abmelden konnte, da sie einen Job gefunden hatte (vgl.

Triplikbeilage 1). Aus dem gleichen Dokument ergibt sich weiter, dass die

Sozialhilfe die Betreuung der Beschwerdeführerin erst wieder per 15. November

2005.

aufgenommen hat, da diese arbeitslos geworden war (vgl. a.a.O.). Vor

diesem Hintergrund ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der

Geburt ihres ersten Kindes in einem vollen Pensum erwerbstätig war.

5.7

Angemessen erscheint dem Gericht daher unter Berücksichtigung der

vorliegenden Situation, sowohl bis 2017 als auch für die Zeit danach zunächst

auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Kinderbetreuung, so wie sie in den

Akten dokumentiert sind, abzustellen. Dies führt dazu, dass die Einschätzung

der Abklärungsperson für die Verhältnisse bis 2017 nicht zu beanstanden ist. Ab

2017.

ist jedoch dem Umstand, dass beide Kinder der Versicherten

fremdbetreut waren, Rechnung zu tragen.

5.8

Auch in Anbetracht der Trennungssituation ab 2014 und des Umstands,

dass der Ehemann und Vater der Kinder aufgrund seiner Heroinabhängigkeit

arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 8), ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Vollzeitstelle angestrebt

hätte, um für ihre 2007 und 2009 geborenen Kinder finanziell aufzukommen. Zwar

gab die Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des

Abklärungsdienstes an, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 70%

bis 80% erwerbstätig und in der restlichen Zeit als Mutter und Hausfrau beschäftigt

wäre (IV-Akte 26, S. 1). Diesbezüglich gilt es aufgrund der besonderen Umstände

des vorliegenden Falles zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selbst gar

nicht einschätzen konnte, wieviel sie tätig geworden wäre, da sie die

angefangene KV-Lehre aufgrund der vorgefallenen traumatischen Erlebnisse nie

Dispositiv

beendet hat und über keine anderweitige Ausbildung verfügt, die ihr eine

realistische Einschätzung ihrer Berufstätigkeit ermöglichen würde.

5.9.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten muss daher als

überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Dies führt bei der

Invaliditätsbemessung zur Anwendung der Einkommensvergleichsmethode.

6.

6.1.

Im Folgenden ist auf den erwerblichen Teil der angefochtenen

Verfügung einzugehen und ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im

Gesundheitsfall der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu

bestimmen.

6.2.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und

Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen. Dabei hat

sie für sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die LSE

2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht.

6.3.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie wegen der

posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage gewesen sei nach ihrer

Rückkehr in der Schweiz ihre Ausbildung als Kauffrau abzuschliessen, weshalb

für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Bürokräfte (LSE-Tabelle 17)

abzustellen sei (Beschwerde, S. 8), kann ihr nicht gefolgt werden, da in den

vorliegenden echtzeitlichen Akten zu wenige Hinweise bestehen, dass diese

KV-Lehre aus invaliditätsbedingten Gründen abgebrochen wurde. Vielmehr lässt

sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung primär

wegen der Zwangsheirat und der Intervention ihrer Familie unterbrechen musste.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann damit nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nach der

Rückkehr in die Schweiz die Fortsetzung der Ausbildung invaliditätsbedingt war,

sondern dass weiterhin familiäre Gründe einer Ausbildung im Wege standen und

sie deshalb die kaufmännische Ausbildung nicht fortsetzen konnte. Insofern kann

für das Valideneinkommen nicht vom einem Tabellenlohn für eine kaufmännische

Tätigkeit ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der

Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte LSE Tabelle als korrekt. Folglich ist

bei einem 100% Pensum von einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 resp. bei

einem 60% Pensum von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'972.00 auszugehen

(vgl. Verfügung, IV-Akte 45).

6.4.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr kein leidensbedingter

Abzug gewährt wurde. Sie erachtet einen leidensbedingten Abzug von 20% resp.

25% als angezeigt (Beschwerde, S. 6 und 8).

6.5.

Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1

hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.

Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die

Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad

(Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob

ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom

hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage.

Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar

(a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).

6.6.

Zunächst rechtfertigt das noch junge Alter der Beschwerdeführerin keinen

Abzug, da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfsarbeiten mit

Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Die

Beschwerdeführerin verfügt zudem über die Niederlassungsbewilligung C, sodass

auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge kommt. Fehlende Dienstjahre an

einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen vorliegend deshalb nicht

zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des untersten

Anforderungsniveaus keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75, 79 E. 5a/cc).

Da Teilzeitarbeit von 60% bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen

hat, kann auch dieses Kriterium nicht zu einem Abzug führen. Schliesslich entspricht

das Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr. F____ dem Belastungsprofil einer üblichen

einfachen Tätigkeit in der Industrie, weshalb hierfür weder ein

leidensbedingter Abzug gewährt noch eine Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angenommen werden kann.

6.7.

Zum Schluss resultiert in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode

bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 und einem Invalideneinkommen von

Fr. 32'972.00 ein IV-Grad von 40,0% (54'954.00 - 32'972.00 : 54'954.00 * 100),

welcher zu einer entsprechenden Invalidenrente berechtigt.

7.

7.1.

Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als

die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2021 dahingehend abzuändern ist, dass

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin ab dem 1.

Oktober 2020 eine Invalidenrente mit einem IV-Grad von 40,0% auszurichten.

7.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.

7.3.

Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat an der

Hauptverhandlung eine Honorarnote über den Betrag von CHF 7'073.05 eingereicht.

Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall kann auf

die eingereichte Honorarnote nicht abgestellt werden, sondern ist diese

angemessen zu kürzen. Aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen ist grundsätzlich von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings

reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein und es fand eine etwas längere

Hauptverhandlung statt. Dies rechtfertigt es, die Parteientschädigung im

vorliegenden Fall um Fr. 1'000.00 zu erhöhen. Entsprechend ist der

Beschwerdeführerin für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 4'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. Juni 2021 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente mit einem IV-Grad

40,0% auszurichten hat.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 365.75 (7.7%).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: