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Entscheid

IV.2021.115

Das von der IV-Stelle beigezogene psychiatrische Gutachten der Krankentaggeldversicherung ist nicht beweiswertig; Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

15. Dezember 2021Deutsch19 min

47). Mit Verfügung vom 19. März 2013 hatte die IV-Stelle diesen Entscheid bestätigt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.115

Verfügung vom 3. Juni 2021

Das von der IV-Stelle beigezogene

psychiatrische Gutachten der Krankentaggeldversicherung ist nicht beweiswertig;

Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 1. Mai 2007

erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von

IV-Leistungen angemeldet, wobei er Arbeitsvermittlung beantragt hatte (IV-Akte

3). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 19) hatte die IV-Stelle mit

Verfügung vom 20. Juli 2007 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitsvermittlung verneint (IV-Akte 25).

Am 22. Februar 2012 hatte sich der Beschwerdeführer unter dem

Hinweis auf eine Depression erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet

(IV-Akte 28). In der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und

medizinische Abklärungen. Unter anderem beauftragte sie Dr. med. C____,

Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines

fachärztlichen Gutachtens. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische

Gutachten vom 17. September 2012 (IV-Akte 40) und die ergänzende Stellungnahme

vom 26. Oktober 2012 (IV-Akte 44) hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9.

November 2011 angekündigt, der Beschwerdeführer habe von August bis November

2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab Dezember 2012 bestehe bei einem

Invaliditätsgrad von 0% kein Anspruch auf Invalidenleistungen mehr (IV-Akte

47). Mit Verfügung vom 19. März 2013 hatte die IV-Stelle diesen Entscheid bestätigt

(IV-Akte 51).

Am 29. August 2019 (Posteingang) erfolgte eine erneute

Anmeldung bei der IV-Stelle. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer

zur gesundheitlichen Beeinträchtigung an, er leide seit der Kündigung unter

einer psychischen Gesundheitsproblematik (IV-Akte 54). Daraufhin klärte die

IV-Stelle den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab, wobei sie die

Unterlagen der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 57,

58, 59, 77 und 78). Darin befand sich ein Gutachten von Dr. med. D____,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Oktober 2019 (IV-Akte 59). Im

Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten sowie eine Stellungnahme des

regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Januar 2020 (IV-Akte 66) teilte die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. März 2020 mit, es bestehe kein Anspruch auf

Leistungen, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 19.

März 2013 nicht wesentlich verschlechtert habe (IV-Akte 67). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer, nun vertreten durch Advokatin B____ am 22. Juni 2020 Einwand (IV-Akte

71, S. 1 – 4). Diesem beigelegt war unter anderem ein Schreiben des

behandelnden Psychiaters Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 29. November 2019 (IV-Akte 71, S. 5 – 9). Dazu hatte

der psychiatrische Gutachter Dr. D____ am 16. Januar 2020 Stellung genommen (IV-Akte

78, S. 3 – 16). Nach Eingang weiterer Unterlagen, im Speziellen Arztberichten

des behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 23. Oktober 2020 und 26. April 2021 (IV-Akten

79 und 88), holte die IV-Stelle eine abschliessende ärztliche Beurteilung beim

RAD ein (vgl. RAD-Beurteilung vom 11. Mai 2021, IV-Akte 91). Gestützt auf die

vorerwähnten Abklärungen erliess die IV-Stelle am 3. Juni 2021 eine im

Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem

abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 92).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei die

Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer

seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung durch Advokatin B____, [...].

Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer im

Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 weist die Instruktionsrichterin

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Vertretung durch Advokatin B____, [...], ab.

IV.

Am 15. Dezember 2021 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Vertreterin des

Beschwerdeführers, der Dolmetscherin sowie des Vertreters der IV-Stelle die

mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden.

Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 teilt die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit, er habe keinen Anspruch auf Leistungen. Aus

spezialärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom

19.

März 2013 nicht verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid

keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen vorhanden, welche einen

Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen (IV-Akte 92).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 macht die IV-Stelle weiter geltend,

mangels Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung von Seiten des

Beschwerdeführers sei die IV-Stelle letztendlich nicht auf das Gesuch des

Beschwerdeführers eingetreten. Dass anstelle des Nichteintretensentscheids ein

Abweisungsentscheid ergangen sei, könne nicht dazu führen, dass die Verfügung

wegen einer allfälligen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgehoben

werde.

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die

IV-Stelle sei zu Recht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers

eingetreten, habe aber die Abklärungs- bzw. die Untersuchungspflicht gemäss

Art. 43 ATSG verletzt. So habe die IV-Stelle keine eigene Begutachtung in

Auftrag gegeben. Sie stütze den eigenen Entscheid auf die im Krankentaggeldversicherungsverfahren

eingeholten Gutachten und auf deren Aktenüberprüfung durch den RAD-Arzt Dr. med.

F____, Facharzt für Allgemeinmedizin. Damit basiere der Leistungsentscheid aber

auf einem Gutachten, welches keinen Bezug nehme zum Gesundheitszustand im Jahr

2013.

Zudem habe der Gutachter keine Kenntnis der IV-Akten gehabt. Eine

RAD-Einschätzung durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin FMH könne die

entsprechend notwendigen Abklärungen nicht ersetzen. Im Weiteren vermöge das Gutachten

der Krankentaggeldversicherung auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Einerseits

habe der Gutachter Dr. D____ testpsychologische Untersuchung miteinbezogen, die

nicht durch eine neuropsychologische Fachperson durchgeführt und bewertet

worden seien. Andererseits stelle sich die Frage, ob der Gutachter Dr. D____

über die fragliche Qualifikation zur Testerhebung verfüge und ob eine

Indikation für die Testung bestanden habe. Ferner habe der Gutachter Dr. D____

in der ergänzenden Stellungnahme den behandelnden Psychiater unnötig diskreditiert.

Aus all diesen Gründen entspreche das Gutachten und die ergänzende

Stellungnahme nicht den strengen bundesgerichtlichen Voraussetzungen an ein

beweistaugliches Gutachten und es könne nicht darauf abgestellt werden. Falls

das Gericht nicht auf die Berichte des behandelnden Psychiaters abstelle, werde

eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Subeventualiter

sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen, damit diese

weitere Abklärungen vornehme.

2.3

Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 3. Juni 2021

einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verneint, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht

wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; BGE 130 V 71, 72 E.

2.2

mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich

die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss

(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

Nach Eingang eines entsprechenden Gesuches ist die Verwaltung zunächst

verpflichtet zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt

glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere

Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung

ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades

auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).

3.2

Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung

glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des

Dispositiv

Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in

analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl.

dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 16. April 2018 [9C_175/2018] E. 3.3.2).

3.3.

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber

zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im

Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21.

Oktober 2013 [8C_8157/2012] E. 3.2.1. mit Hinweisen). Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu erneuter Abklärung.

4.

4.1.

Vorab ist zum Vorbringen der IV-Stelle, eine Veränderung des

Gesundheitszustands sei von Seiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft

gemacht worden, weshalb richtigerweise von einem Nichteintretensentscheid der

IV-Stelle auszugehen sei, Stellung zu nehmen:

4.2.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 29.

August 2019 (Posteingang) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

angemeldet und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis seines Psychiaters Dr. med. E____

eingereicht hat (IV-Akten 54 und 55). In der Folge zog die IV-Stelle die

Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akten 57, 58, 59), bestellte

einen IK-Auszug (IV-Akten 60 und 61), holte einen Fragebogen beim ehemaligen

Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein (IV-Akte 64) und veranlasste eine

Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 66), bevor sie am 5.

März 2020 – rund ein halbes Jahr später - einen das Leistungsbegehren

abweisenden Vorbescheid erliess (IV-Akte 67). Diesen bestätigte sie – nach

weiteren medizinischen Abklärungen (IV-Akten 78, 82, 83 und 91) – mit Verfügung

vom 3. Juni 2021 (IV-Akte 92). Indem die IV-Stelle diese erwerblichen und

medizinischen Abklärungen getätigt hat, ist sie auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers eingetreten und hat einen materiellen Entscheid getroffen. Sie

kann sich nicht darauf berufen, diese Sachverhaltsabklärungen seien lediglich

im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung getätigt worden. Dies erscheint

bereits aufgrund der vorgenommen umfangreichen und langandauernden Abklärungen

als folgewidrig. Zudem spricht auch die Tatsache, dass seit der letzten

Überprüfung des Leistungsanspruchs bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind,

für ein Eintreten der IV-Stelle auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers.

Schliesslich erweist sich das Vorbringen der IV-Stelle auch im Hinblick auf den

Vertrauensschutz als nicht rechtens. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von

Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Er verleiht

einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen

oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E.

6.1 S. 636). Im Lichte des Vorerwähnten ist die IV-Stelle deshalb zu Recht auf

das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat mit Verfügung vom

3. Juni 2021 einen materiellen Entscheid getroffen.

5.

5.1.

Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten abweisenden

Entscheid vom 19. März 2013 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert

hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts

entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

5.2.

Die Verfügung vom 19. März 2013 beruht im Wesentlichen auf dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 17. September 2012 und der

ergänzenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (IV-Akten 40 und 44).

Darin erhebt der psychiatrische Gutachter einen Status nach

depressiver Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert und akzentuierte,

ängstliche, narzisstische und selbstunsichere Persönlichkeitszüge als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit nach

unerwarteter Kündigung und Status nach linksseitiger Plastik nach Lichtenstein

bei symptomatischem Leistenbruch. Aus psychiatrischer Sicht könne keine wesentliche

Arbeitsunfähigkeit mehr ausgemacht werden. Der Beschwerdeführer könne zuerst

stundenweise, dann bald wieder voll in den Arbeitsprozess eingegliedert werden,

so dass innerhalb der nächsten drei Monate von einer vollen Arbeitsfähigkeit

auszugehen sei. Die Prognose sei etwas reserviert zu stellen, da der

Beschwerdeführer bereits 2005 mit einer ähnlichen Reaktion auf eine Kündigung reagiert

habe wie 2011, was mit persönlichkeitsspezifischen, eher zu Pessimismus

neigenden Faktoren zusammenhängen dürfe. Unterdessen sei er 49 Jahre alt, wirke

in der Erscheinung etwas älter – fühle sich auch so – was prognostisch

ungünstige Faktoren seien. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher der

Beschwerdeführer keine Maschinen unter Zeitdruck bedienen müsse, sei der Beschwerdeführer

ab Mai 2012 zu 40% und ab 17. September 2012 wieder vollschichtig arbeitsfähig

(IV-Akten 40 und 44).

5.3.

Die Verfügung vom 3. Juni 2021 stützt sich in der Hauptsache auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. D____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

23. Oktober 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2020, welche

zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt wurden, sowie auf die

RAD-Stellungnahmen vom 28. Januar 2020 und 11. Mai 2021 (IV-Akten 66 und 91). Diese

medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit psychiatrischem Gutachten vom 23. Oktober 2019 stellt der

psychiatrische Experte eine gegenwärtig formal leichtgradig depressive Episode

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. In der Zusammenschau

seien ausreichend Kriterien erfüllt, um die Diagnose einer formal leichtgradig

depressiven Episode, (akten-)anamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden

depressiven Störung feststellen zu können. Darüber hinaus bestünden beim

Beschwerdeführer gegenwärtig keine weiteren psychischen Störungen, insbesondere

keine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer könne

allenfalls eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung angenommen werden;

diesbezüglich sei festzustellen, dass zwischen Persönlichkeit und

Persönlichkeitsstörung zu unterscheiden sei. Handle es sich bei einer

Persönlichkeit um den sogenannten «Charakter» eines Menschen, sei eine

Persönlichkeitsstörung eine psychische Störung mit erheblichen Abweichungen im Denken,

Fühlen und Wollen von der sogenannten «gesellschaftlichen Norm» mit den Folgen

von erheblichen zwischenmenschlichen Konflikten, beruflichen Einbussen und

Nachteilen etc. Gegenwärtig sei aufgrund der Auswirkungen der depressiven

Symptomatik in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiter/Allrounder Stanzabteilung eine Arbeitsunfähigkeit von

20% (von 100%) respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 10% (von 100%) in einer

leidensangepassten Tätigkeit, bei der weniger Ansprüche an die Konzentration

und die Belastbarkeit gestellt werden, einzuschätzen (IV-Akte 59, S. 18-23).

Mit RAD-Stellungnahme vom 28. Januar 2020 kommt der RAD-Arzt

Dr. F____ zum Schluss, bei Vergleich der subjektiven und objektiven Angaben im

aktuellen Gutachten von Dr. D____ mit denjenigen im Gutachten von Dr. C____ im

September 2012 könnten keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden.

Leichte Schwankungen des Gesundheitszustandes seien bei diesem Leiden nicht

ungewöhnlich. Dr. D____ beurteile die zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach etwas

anders als Dr. C____. Da der Beschwerdeführer selber angebe unter keinen

somatischen Beschwerden zu leiden, könne der RAD keine wesentliche und

dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen. Es müsse deshalb

von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden (IV-Akte 66).

In der Stellungnahme vom 16. Januar 2020 zum Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 29. November 2019 gibt der

psychiatrische Gutachter Dr. D____ an, der Bericht des behandelnden Psychiaters

Dr. E____ beruhe auf falschen Annahmen; darüber hinaus stütze er sich in

erheblichem Umfang auf die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers bzw.

seine Darstellungen ab, was mit Vorbehalt zu berücksichtigen sei. Die von ihm

erneut dargestellte mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer

rezidivierend depressiven Störung sei also ebenso wenig nachvollziehbar wie

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es ergäben sich somit keine wesentlichen

Abweichungen, die an der Einschätzung, wie sie im Gutachten vom 23. Oktober

2019 beschrieben worden seien, etwas zu ändern vermöchten. Er halte daher

unverändert daran fest (vgl. IV-Akte 78).

Mit RAD-Beurteilung vom 11. Mai 2021 schildert der RAD-Arzt Dr.

F____, dass das ausführliche Schreiben von Dr. D____ vom 16. Januar 2020 gut

nachvollziehbar sei. Der RAD sehe sich nicht gezwungen, auf seine Stellungnahme

vom 28. Januar 2020 zurückzukommen und verweise auf diese Stellungnahme

(IV-Akte 91).

5.4.

Vorliegend ist strittig, ob unter Zugrundelegung der vorerwähnten

medizinischen Unterlagen die Frage, ob eine Veränderung des

Gesundheitszustandes gegenüber März 2013 eingetreten, beantwortet werden kann.

Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu verneinen. Das psychiatrische Gutachten

von Dr. D____ und dessen ergänzende Stellungnahme sowie die

RAD-Vernehmlassungen können zur Beurteilung dieser Frage nicht beigezogen

werden. Zunächst ist bezüglich des Gutachtens von Dr. D____ anzumerken, dass

dieses im Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasst

wurde. Damit kommt diesem Gutachten nicht der gleiche Beweiswert wie einer im

Rahmen von

Art. 44 ATSG eingeholten Expertise zu. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass es bei der

Krankentaggeldversicherung regelmässig um eine kurzfristige Leistungszusprache

geht; bei der Invalidenversicherung jedoch Dauerleistungen im Raum stehen.

Bereits vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob sich ein vom

Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten als Beurteilungsgrundlage für

die Zusprache von Dauerleistungen eignet, zumal darin dem Aspekt der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermehrt Rechnung getragen wird

als im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Gemäss dem Bundesgericht

genügen jedenfalls bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit einer solchen Expertise, um ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016 [8C_71/2016], E. 5.3 mit

Hinweis). Vorliegend kann das Bestehen solcher geringen Zweifel bejaht werden.

Insbesondere erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ hinsichtlich

der zentralen Frage der revisionsbegründenden Veränderung des

Gesundheitszustandes als mangelhaft, nimmt es doch diesbezüglich keine

Stellung. Im revisionsrechtlichen Kontext ist zentrales Beweisthema der

medizinischen Expertise indes nicht bloss die Feststellung des aktuellen

Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch

der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich

ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls

inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im

entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern

sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am

rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober

2017 [9C_244/2017] E. 5.2.1.). Weiter sind im psychiatrischen Gutachten von Dr.

D____ die IV-Akten nicht aufgeführt (IV-Akte 59, S. 7-9). Folglich verfügte der

psychiatrische Experte über keine umfassende Aktenkenntnis und konnte sich damit

auch nicht auseinandersetzen.

Unter diesen Umständen kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____

vom 23. Oktober 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2020 nicht

abgestellt werden. Aber auch die RAD-Stellungnahmen können zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Mit dem

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass diese von einem Facharzt für

Allgemeinmedizin abgegeben wurden. Vorliegend liegt indes eine psychische

Gesundheitsproblematik vor, weshalb es an einer fachspezifischen Beurteilung

fehlt. Hinzu kommt, dass es sich bei der RAD-Vernehmlassung nur um eine

äusserst kurze und oberflächliche Einschätzung handelt, die keinesfalls eine

gutachterliche Beurteilung zu ersetzen vermag. Demzufolge liegen auch bezüglich

der Einschätzung der RAD-Ärzte geringe Zweifel an der Schlüssigkeit vor, so dass

weitere Abklärungen angezeigt sind.

5.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine

Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 19. März

2013 eingetreten ist, das psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2019 und die

ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2020 von Dr. D____ sowie die RAD-Beurteilungen

vom 28. Januar 2020 und vom 11. Mai 2021 nicht beigezogen werden können.

Diesbezüglich sind weitere Abklärungen angezeigt. In diesem Kontext ist

insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

hat. Denn der behandelnde Psychiater Dr. E____ weist in seinen Berichten mehrmals

darauf hin, dass ein weiteres Aufbau- und Belastungstraining zur Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit dringend notwendig sei und einen entscheidenden Einfluss

auf die Leistungsfähigkeit und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers habe (vgl. IV-Akten 78, S. 53, 79, S. 5 und 88, S. 6).

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 3. Juni 2021 aufzuheben. Die Sache ist an

die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

6.2.

Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.

Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es fand jedoch ein doppelter

Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung statt. Daher ist ein leicht erhöhtes

Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung

an die IV-Stelle zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.

Die IV-Stelle trägt eine Parteientschädigung

von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 (7.7%) MWSt. an den

Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

A. Gmür

(i.V. R. Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: