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Entscheid

IV.2021.116

IVG

29. November 2021Deutsch16 min

in einem 60 %-Pensum (vgl. Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.116

Verfügung vom 10. Juni 2021

Beschwerde abgewiesen. Bidisziplinäres

Gutachten voll beweistauglich.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1974 geborene

Beschwerdeführerin und gelernte Verkäuferin, reiste im 2012 in die Schweiz ein.

Seit ihrer Einreise arbeitete sie vornehmlich als Reinigungskraft, zuletzt vom

5. April 2018 bis 30. Juni 2019 als Unterhaltsreinigerin bei der Firma C____ AG

in einem 60 %-Pensum (vgl. Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente,

IV-Akte 2; Arbeitsverträge, IV-Akte 91, Kündigung vom 23. April 2019, IV-Akte

89).

b)

Am 23. Oktober 2014 meldete sich

die Beschwerdeführerin erstmals unter Hinweis auf eine Herzkrankheit zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde das

Leistungsbegehren aufgrund fehlender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 40 % während eines ganzen Jahres abgewiesen (IV-Akte 58). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Mit Schreiben vom 25. April 2018

machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 59). Die

Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in erwerblicher und

medizinischer Hinsicht ab. So führte sie am 14. Mai 2019 eine Abklärung im

Haushalt durch. Gemäss Abklärungsbericht vom 20. März 2019 ([recte: 20. Mai 2019]

IV-Akte 92) sei die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als 83%ige

Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren. Auf eine

Haushaltsabklärung wurde daher verzichtet.

d)

Ferner veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. D____,

Facharzt für Rheumatologie, FMH, und E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH. Mit Gutachten vom 18. und 22. September 2020 (IV-Akten 109

und 110) kamen die Experten zum Schluss, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit

als Reinigungsfrau, als auch in einer leichten bis mittelschweren

Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege.

e)

Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 18. Januar 2021, IV-Akte 113;

Einwand vom 22. Februar 2021, IV-Akte 117) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 10. Juni 2021 (IV-Akte 126) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.

Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin sei

nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021

beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 10. Juni 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April

2019.

eine halbe Invalidenrente basierend auf einer mindestens 50%igen

Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Unter o/e-Kosten­folge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 18. Oktober 2021 hält

die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 2. August 2021 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung

verlangte, findet am 29. November 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) in sachlicher

Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 10. Juni 2021(IV-Akte 126) verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einerseits

mangels Erfüllung des Wartejahrs. Andererseits sei der Beschwerdeführerin aus

spezialärztlicher Sicht die Ausübung jeglicher körperlich leichten bis mittelschweren,

wechselbelastenden Tätigkeit seit Februar 2019 wieder mit einem vollen Pensum

zumutbar. Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sei daher zu Recht

verneint worden.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, das Gutachten der Dres. med. D____

und E____ könne nicht als schlüssig erachtet werden. Ein eklatanter Widerspruch

sei bereits darin zu erkennen, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien und dennoch nur leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet würden. Unter Hinweis auf den Bericht

der F____klinik Basel vom 18. März 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 4) sei ferner

nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Schliesslich sei die gutachterlich

attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mit Blick auf den Bericht von Dr.

med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 18. Juni 2021 (BB

5), welche von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, nicht nachvollziehbar.

Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sei der

Beschwerdeführerin daher, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, ab

April 2019 mindestens eine halbe Rente auszurichten.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 10. Juni 2021 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneinte.

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, (lit. a); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.1.2

Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit, nicht

auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität (Art. 8

ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und bedeutet die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die

zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt

(Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit

bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der medizinischen

Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch

festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2009

vom 23. Oktober 2009 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

3.1.3

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60.

%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261 f. E.

4, mit weiteren Hinweisen).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122

V 157, 160 ff. E. 1c, mit weiteren Hinweisen) und ob der Arzt über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009

vom 26. Januar 2010 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im

Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer

Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im

vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit

weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dres.

med. D____ und E____ vom 18. und 22. September 2020 ab.

4.2

4.2.1

Dr. med. D____ stellt in seinem rheumatologischen Gutachten

vom 18. September 2020 (IV-Akte 109, S. 1 ff.) keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit listete der Gutachter ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne

organische Ursache, ein chronisches Lumbovertebralsyndron, ein radiopalmares

Ganglion rechtes Handgelenk (18. Mai 2020, Dr. I. Eisenbach), ausgeprägte

Spreizfüsse mit deutlichem Hallux valgus bds., Eisenmangel-Situation, mässige

Dilatation der Aorta ascendens (40mm), ohne Hinweis auf Progression gegenüber

2015.

(09. August 2019, Dr. Tabbara, Kardiologie FMH), arterielle Hypertonie,

Status nach symptomatischen Ringbandstenosen klinisch Digitus III-IV rechte Hand,

radiomorphologisch Digitus Ii und V (MRI rechte Hand 18. Juli 2018), derzeit beschwerdefrei

(a.a.O., S. 38 f.). Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau, welche eine

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit darstelle, sei der

Beschwerdeführerin seit Februar 2019 zu 100 % zumutbar. Aufgrund der

Rückenproblematik sollten keine dauernden schweren Arbeiten, sondern nur

leichte bis mittelschwere ausgeführt werden. Zudem bestünden folgende

Einschränkungen: Kein dauerndes Sitzen, kein dauerndes Stehen, nicht in

Zwangsstellungen, (keine Vorhalte, kein dauerndes repetitives Vornüberbeugen

oder Bücken und nicht dauernd überkopf Arbeiten). Zusammengefasst bestehe für

eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % im Ganztagspensum seit Anfang Februar 2019. Der

Verlauf der Arbeitsfähigkeit wird vom Gutachter so dargestellt, dass zwischen

dem 4. August 2018 bis Ende Januar 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und

danach, wie beschrieben, von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen

sei (a.a.O., S. 41 ff.).

4.2.2

Dr. med. E____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 22.

September 2020 (IV-Akte 110, S. 9 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine

Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und Status nach zweimaliger Hyperventilation

(ICD 10 F45.33; a.a.O., S. 30). Der psychiatrische Gutachter bescheinigt der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (a.a.O., S. 33 f.).

4.2.3

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 110,

S. 1 ff.) hielten die Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest,

dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit bestehe. In jeder beruflichen Tätigkeit bestehe somit eine

Arbeitsfähigkeit von 100%.

4.3

Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

E. 3.2.2. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der

Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen

ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden. Die Gutachten sind

für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen

(IV-Akte 110, S. 2). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden

hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils

sorgfältige Anamnese (IV-Akte 110, S. 3 ff., 11 ff. und 32 f.; IV-Akte

109, S. 8 ff., S. 51 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die

Standardindikatoren berücksichtigt. Schliesslich ist das Gutachten in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung der Expertise begründet.

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens

sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

5.1.2

Kein (eklatanter) Widerspruch ist zunächst in dem Umstand zu sehen,

dass Dr. med. D____ der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit attestierte und dennoch ein Belastungsprofil zeichnete. So

hielt Dr. med. D____ plausibel fest, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit

als Reinigungsfrau um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit handle, welche

vor allem gehend und stehend geleistet werden könne (IV-Akte 110, S. 7; IV-Akte

109, S. 41). Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in dieser

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb sich die Frage nach der

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bereits erübrigen würde. Die

weiteren gutachterlichen Ausführungen bezüglich einer Verweistätigkeit sind im

Sinne einer Vervollständigung der der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung

der Rückenproblematik in ihrer Arbeit als Reinigungsfrau noch möglichen

Tätigkeiten anzusehen. Die formulierte adaptierte Verweistätigkeit entspricht

dem Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit (Bericht RAD vom 7. Juni 2021,

IV-Akte 124).

5.2

5.2.1

Insoweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht

der Schmerzklinik vom 18. März 2021 (BB 4) und den Bericht von Dr. med. G____

vom 18. Juni 2021 (BB 5) geltend macht, das Gutachten sei in

diagnostischer Hinsicht und bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht

schlüssig, kann ihr nicht gefolgt werden.

5.2.2

Mit Bericht vom 18. März 2021 diagnostizierte Dr. med. H____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, der Beschwerdeführerin den

Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren F45.41), eine arterielle Hypertonie, ein Aneurysma der Aorta ascendes

mit Durchmesser 3.9 cm, Hypothyreose und einen chronischen Eisenmangel. Eine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

5.2.3

Dr. med. G____ attestierte der Beschwerdeführerin mit

Bericht vom 18. Juni 2021 ein chronisches Schmerzsyndrom mit Schmerzstörung;

ein Zervikalsyndrom bei Anterolisthesis HW/K2 und 4, sowie Retrolisthese HWK 3

und HWK 4, rechtskonvexe Skoliose der BWS; lumboradikuläre Schmerzen rechts bei

rechts paramedianen Bandscheibenesxtrusion L5/S1; Hallux Valgus bds.;

Arterielle Hypertonie, aneurysmatische Dilatation der Aorta ascendens 3.9 cm;

Hypothyreose, Eisenmangel; chronische Depression mit Panikattacken. Die

Diagnose der degenerativen Veränderung zervikal sei in der Schmerzklinik neu im

Februar 2021 diagnostiziert worden. Zusammen mit den restlichen bereits

bekannten Diagnosen ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %.

5.2.4

Der Bericht der Schmerzklinik äussert sich nicht zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er ist daher bereits unter diesem

Gesichtspunkt nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen

in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar

2012.

E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Ferner sind dem Bericht der Schmerzklinik

keine Diagnosen zu entnehmen, mit welchen sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt

hätten. So führt Dr. med. E____ in seinem Gutachten aus, weshalb die Diagnose

einer Schmerzstörung nicht gestellt werden könne, sondern vielmehr eine

Schmerverarbeitungsstörung vorliege. Zudem erscheint die gutachterliche

Darstellung, wonach bei zweimaliger Hyperventilation noch nicht von

Panikattacken im pathologischen Sinne auszugehen sei, nachvollziehbar (IV-Akte

110, S. 30 f.). Dr. med. D____ hält in seinem Gutachten fest, dass ein

Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache vorliege. Zudem gibt er an,

dass er während der Untersuchung den Eindruck erhalten habe, dass die

Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzpatientin sei. Auch mit den übrigen,

im Bericht der Schmerzklinik aufgeführten Diagnosen, mit Ausnahme der

Hypothyreose, nimmt der Rheumatologe Stellung (Rheumatologisches Gutachten vom

18.

September 2020, IV-Akte 109, S. 38 ff.). Angesichts der guten

Behandlungsmöglichkeiten einer Schilddrüsenunterfunktion mit Medikamenten ist

allerdings nicht ersichtlich, weshalb diese Diagnose Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit haben sollte; dies wird im Übrigen seitens der Schmerzklinik

auch nicht schlüssig dargetan. Insgesamt sind dem Bericht der Schmerzklinik somit

keine wesentlichen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli

2018.

E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

5.3

Hinsichtlich des im laufenden Verfahren eingereichten Berichts von

Dr. med. G____ vom 18. Juni 2021 ist zu bemerken, dass dieser nach dem

Verfügungsdatum datiert und deshalb grundsätzlich keine Berücksichtigung

erfahren kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Da dem

Bericht vom 18. Juni 2021 jedoch ohnehin keine neuen Diagnosen zu entnehmen sind

und darin auch keine klinischen Befunde aufgeführt werden, vermag er ohnehin

keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung zu schüren.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass an den Gutachten von Dres. med. D____ und

E____ festzuhalten ist, wobei sich aus dem gutachterlichen dargestellten

Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit ergibt, dass keine während eines Jahres

ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorgelegen hat. Die

Beschwerdegegnerin verneinte vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 10. Juni

2021.

einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Vorliegen

der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Demgemäss

erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden

ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, G____,

Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht

im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7 %) als

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: