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Entscheid

IV.2021.117

Invalidität war vor Einreise in die Schweiz bereits eingetreten, Rentenanspruch verneint

20. Januar 2022Deutsch24 min

weshalb sie sich im Juli 2007 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. iur. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch MLaw B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.117

Verfügung vom 3. Juni 2021

Invalidität war vor Einreise in

die Schweiz bereits eingetreten, Rentenanspruch verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1978 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr

1999 aus ihrem Ursprungsland [...] in die Schweiz ein, wo sie sich kurz darauf

verheiratete. Es gelang ihr in der Folge nicht, im Erwerbsleben Fuss zu fassen,

weshalb sie sich im Juli 2007 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

anmeldete. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine stark eingeschränkte

Sehfähigkeit und als gewünschte Versicherungsleistung "Berufsberatung und

Arbeitsvermittlung" an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte

verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und führte eine

Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 20.

Mai 2008, IV-Akte 13). Mit Verfügung vom 20. August 2008 lehnte sie einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit der Begründung

ab, es lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 18). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

b) Anfangs 2011 erfolgte die gerichtliche Trennung der

Ehegatten. Für die Beschwerdeführerin wurde ein Beistand ernannt

(Ernennungsurkunde der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt, IV-Akte 28). Durch

ihn wurde die Beschwerdeführerin im Juli 2012 unter Hinweis auf eine bestehende

Minderintelligenz wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

angemeldet (IV-Akte 27) und ein Bericht der C____ vom 1. Juli 2011 (IV-Akte 30)

eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 (IV-Akte 38) trat die

Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer

wesentlichen Sachverhaltsveränderung nicht ein. Es sei von einem importierten

Leiden auszugehen, das schon seit Kindheit bestehe. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

c) Im April 2019 meldete der Beistand der

Beschwerdeführerin diese wieder zum Leistungsbezug an und brachte vor,

insbesondere der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich

seit 2013 erheblich verschlechtert (Schreiben vom 15. April 2019, IV-Akte 39). Mit

Mitteilung vom 28. Juni 2019 informierte die Beschwerdegegnerin, sie trete auf

das Rentengesuch ein und werde entsprechende medizinische Abklärungen tätigen.

Eingliederungsmassnahmen seien derzeit nicht angezeigt (IV-Akte 48). Nach

erfolgten Abklärungen stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7.

April 2021 (IV-Akte 73) in Aussicht, ihr erneutes Leistungsbegehren abzuweisen.

Zur Begründung führte sie aus, es sei im Vergleichszeitraum nicht zu einer

massgeblichen Verschlechterung gekommen, nach wie vor seien der

Beschwerdeführerin einfache Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Im Namen der

Beschwerdeführerin erhob das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt

mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid

(IV-Akte 77). Nachdem sie daraufhin das Dossier nochmals ihrem RAD zur

Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 17. Mai 2021, IV-Akte 79),

erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 83).

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch Frau MLaw B____, Advokatin, erhebt die Beschwerdeführerin

mit vom 7. Juni 2020 datierender Eingabe (Postaufgabe 7. Juli 2021) Beschwerde

gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 und ersucht um Rückweisung der Sache zur

Klärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung der

Erwerbsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 19. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 16. November 2021.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bewilligt.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung verlangt hat, findet am 20. Januar 2022 die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zur Begründung ihres abschlägigen Rentenentscheids bringt die

Beschwerdegegnerin vor, es sei bereits mit Verfügung vom 15. Februar 2013

(IV-Akte 38) festgestellt worden, dass es sich bei den kognitiven

Einschränkungen um ein seit Kindheit bestehendes und somit importiertes Leiden

handle. Seither sei es weder in Bezug auf den psychischen noch auf den

somatischen Gesundheitszustand zu einer rentenrelevanten Verschlechterung

gekommen. Der Beschwerdeführerin sei es nach wie vor zumutbar, eine Tätigkeit

ohne höhere Ansprüche an kognitive Fähigkeiten auszuüben.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sowohl ihr

psychischer als auch ihr physischer Gesundheitszustand hätten sich wesentlich

und dauerhaft verschlechtert. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin

handle es sich ferner bei der Intelligenzminderung nicht um ein importiertes

Leiden, denn wie aus dem Bericht ihres Hausarztes Dr. med. D____ vom 22.

Juli 2007 (IV-Akte 8) hervorgehe, sei sie damals vollständig arbeitsfähig

gewesen. In ihrer Heimat habe sie sodann eine Coiffeuse-Lehre absolviert und

habe verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt.

2.3

Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass sie

mit der erwähnten Verfügung vom 15. Februar 2013 lediglich einen

Nichteintretensentscheid zufolge fehlender Glaubhaftmachung eines veränderten

Gesundheitszustandes erlassen hat. Wohl erwähnt sie darin, dass aufgrund der

Anamnese von einem importierten Leiden ausgegangen werden müsse. Eine

materielle Beurteilung des Rentenanspruchs nach eingehender

Sachverhaltsabklärung enthält jene Verfügung jedoch nicht. Ihre erste Verfügung

vom 20. August 2008 wiederum befasst sich nur dem Anspruch auf berufliche

Massnahmen. Eine Überprüfung der rentenspezifischen Invalidität hat damals

nicht stattgefunden. Unter diesen Voraussetzungen hat das vorliegende Verfahren

nicht eine Revision gemäss Art. 17 ATSG zum Gegenstand. Es geht mit

anderen Worten nicht lediglich darum zu prüfen, ob eine Veränderung des

Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vielmehr wird im Folgenden der

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu beurteilen sein, was die

Frage nach einem importierten Leiden umfasst. In diesem Zusammenhang wird

insbesondere zu prüfen sein, ob als mit dem im Sozialversicherungsrecht

geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann,

dass ein zur invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden

bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 bestand, was zur Folge

hätte, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen der

Mindestbeitragszeit nicht erfüllen konnte.

3.

3.1

3.1.1

Ausländische Staatsangehörige haben nach Art. 6 Abs. 2 IVG

(vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur Anspruch auf Leistungen der

Schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz und

gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei

Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge

geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz

aufgehalten haben. Abweichende Sonderregelungen für ausländische

Staatsangehörige in zwischenstaatlichen Vereinbarungen gehen den

landesrechtlichen Regelungen vor (Urteil BGer vom 14.

August 2012, 8C_321/ 2012, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist [...]

Staatsangehörige. Zwischen der Schweiz und [...] existiert kein sozialversicherungsrechtliches

Abkommen, weshalb ihr Anspruch den Bestimmungen des IVG unterliegt.

3.1.2

Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt gemäss Art. 36

Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) voraus, dass Versicherte

bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet

haben. Als Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen die Person Beiträge

geleistet hat oder in welchen ihr Ehegatte mindestens den doppelten

Mindestbeitrag gemäss Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entrichtet hat und

Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden

können (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die

Mindestbeitragsdauer betrug vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1.

Januar 2008 lediglich ein Jahr. Für die Frage, ob die ein- oder die dreijährige

Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist der Eintritt der Invalidität

massgebend (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 01.01.2022, Rz. 3004.1).

3.2

Ist eine ausländische Person bereits bei der Einreise zu mindestens

40.

% invalid und nehmen die Beeinträchtigungen später so zu, dass die Erwerbfähigkeit

schwindet, hat sie selbst, wenn sie nach ihrer Einreise arbeitet und somit

obligatorisch AHV/IV-versichert ist und Beiträge bezahlt hat, keinen

Rentenanspruch. Der Grund liegt darin, dass gemäss Rechtsprechung kein neuer

Versicherungsfall vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente

rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung

der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2 in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff., sowie Urteil des

Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald

sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat. Der Eintritt der Invalidität ist somit für die

einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen (sog.

leistungsspezifische Invalidität). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in

dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 IVG

entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ist (Urteil des BGer 8C_237/2020

vom 23. Juli 2020 E. 5.2.).

4.

4.1

Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit

ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7

Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen.

4.2

Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung

gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ]

69.

bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste

(IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73). Nach konstanter

Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein

invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint.

Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevant

verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive

Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der

versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen

Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (vgl.

Urteil Bger 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3. mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Es ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang es sich

bei der Minderintelligenz, an der die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen leidet,

um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt und seit wann dieser sie

in ihrer Funktionsfähigkeit einschränkt. Zu diesem Zweck ist ein Blick auf die

zentralen medizinischen Berichte zu werfen.

4.3.2

Der langjährige Hausarzt und Schwager der

Beschwerdeführerin, Dr. med. D____,

ging in seinem Bericht aus dem Jahr

2007.

(IV-Akte 8) davon aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit

unter einer sozialen Phobie und beschrieb, sie fühle sich in ungewohnter

Umgebung sehr unsicher und werde sehr nervös. Als Eingliederungshindernis betrachtete

er zum damaligen Zeitpunkt in erster Linie die mangelnden Deutschkenntnisse.

4.3.3

Nachdem eine Berufsbildung im ersten Arbeitsmarkt (vgl.

Abklärungsbericht der Berufsberatung des Erziehungsdepartements vom 23. Februar

2011, IV-Akte 55 S. 10 f.) nicht in Frage kam und verschiedene Deutschkurse

gescheitert waren, veranlasste der Hausarzt eine neuropsychologische

Untersuchung der Beschwerdeführerin. Diese fand im Juli 2011 in der C____

statt. Mit Hilfe eines Dolmetschers wurde die Untersuchung in der Muttersprache

der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Dolmetscher gab an, die Spontansprache

der Beschwerdeführerin sei sehr rudimentär, sie habe in ihrer Muttersprache

etwa das Niveau eines fünfjährigen Kindes, suche nach Wörtern und sei oft

blockiert, ihr Sprach- und Instruktionsverständnis seien deutlich

eingeschränkt. Im Rahmen der Abklärung liessen sich sodann ausgeprägte

kognitive Minderleistungen feststellen, sodass unter Einbezug aller

Informationen die Kriterien für eine zumindest leichtgradige, wahrscheinlich

eher mittelgradige Intelligenzminderung als erfüllt betrachtet wurden. Die Untersuchenden

führen aus, die Intelligenzminderung sei wahrscheinlich kongenital und die

entsprechenden Defizite hätten die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schon

durch ihre Kindheit und Ausbildungszeit begleitet. Aufgrund der

fremdanamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Heimat zwar die Schule besucht und eine Ausbildung zur Coiffeuse

gemacht habe, dass sie jedoch deren Inhalte nicht habe aufnehmen können. Der

Schwager, die Beschwerdeführerin zur Untersuchung begleitet hatte, berichtete dort,

es hätten nach der praktischen Ausbildung zur Coiffeuse immer wieder berufliche

Eingliederungsversuche stattgefunden, doch seien diese allesamt gescheitert, da

sich die Beschwerdeführerin sehr schnell überfordert und verunsichert fühle. In

den letzten Jahren hätten die Gedächtnis- und Sprachprobleme zugenommen (vgl.

IV-Akte 55 S. 12 ff.).

4.3.4

Im Januar 2019 war die Beschwerdeführerin bei Diagnosen

einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) und einer

Intelligenzminderung für zwei Wochen in den E____ hospitalisiert. Dort

berichtete sie, die Depressionen hätten nach der Trennung vom Ehemann circa

2011.

begonnen. Im stationären Rahmen zeigte sich die Beschwerdeführerin schnell

deutlich entlastet. Gleichzeitig wurde klar, dass sie ihm Rahmen der

Intelligenzminderung leicht zur Überforderung kommt und sie viel Unterstützung

bei Alltagstätigkeiten braucht. Diese konstante Überforderung sahen die

behandelnden Fachpersonen denn auch als Auslöser für die affektive

Verschlechterung und gleisten eine Erhöhung der Spitex-Dienstleistungen auf

(Bericht vom 19. Februar 2019, IV-Akte 50).

4.3.5

Die F____, wo die Beschwerdeführerin wegen ihre

Harnblasenfunktionsstörung neuro-urologisch und neuro-physiologisch (vgl.

Bericht vom 18. August 2020, IV-Akte 70) abgeklärt und behandelt wurde,

vermutete einen frühkindlichen Hirnschaden, differenzialdiagnostisch eine Hirnstammschädigung

durch Asphyxie oder ein komplexes genetisches Syndrom als Ursache für die

Intelligenzminderung, für die komplexe Augenbewegungsstörung und für die

Blasenstörung.

4.3.6

In der Folge übernahm auch der Hausarzt Dr. med. D____

die Diagnose der vermutlich infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung

entstandenen Minderintelligenz. Er berichtete im Jahr 2019 von

Schulschwierigkeiten infolge Leistungsschwäche, von Sprachschwierigkeiten in

der Muttersprache und von den rudimentären Schreibkenntnissen der

Beschwerdeführerin. Weiter berichtete er von gescheiterten Arbeitsversuchen und

erachtete nur noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen als zumutbar (Bericht

vom 5. Dezember 2019, IV-Akte 55 S. 4 ff.).

4.3.7

Die Psychiaterin Dr. med. G____, bei der die

Beschwerdeführerin von Juli 2019 bis August 2020 während eines Jahres in

Behandlung stand, gab als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ebenfalls eine wahrscheinlich mittelgradige, seit Geburt - wahrscheinlich

infolge eines Geburtstraumas - bestehende Intelligenzminderung verbunden mit

einer kindlich-unreifen, abhängigen Persönlichkeit an. Eine reaktive Depression

infolge der mit der Intelligenzminderung verbundenen, schmerzhaft erlebten

Einschränkungen, insbesondere der sozialen Isolation, sei derzeit vollständig

remittiert und es gebe keinen klaren Hinweis auf eine anhaltende

Verschlechterung des Zustandsbildes. Auch Dr. med. G____ attestierte eine

andauernde, langjährig vorbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und

erläuterte, die Intelligenzminderung und das schwierige, kindlich-fordernde

Interaktionsverhalten würden eine Tätigkeit von ökonomischem Wert

verunmöglichen. Das Sozialverhalten der Beschwerdeführerin führe immer wieder

zu Konflikten und sei für Arbeitgeber und Kunden nicht zu tolerieren. Eine

Besserung der angeborenen Intelligenzminderung und des Verhaltens und damit der

Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Zum Werdegang der Beschwerdeführerin

lässt sich dem Bericht entnehmen, dass diese gegenüber ihrer Ärztin nicht angeben

konnte, ob sie einen Berufsabschluss als Coiffeuse hat. Sie habe knapp ein Jahr

in diesem Bereich gearbeitet, sei jedoch mehrheitlich als Modell eingesetzt

worden oder habe Zugeharbeiten ausgeführt. Es habe viele Konflikte mit Klienten

und Mitarbeitenden gegeben. Die Schwester der Beschwerdeführerin erwähnte

gegenüber Dr. med. G____ verschiedene kurzfristige Tätigkeiten in der

Schweiz, wobei sich nicht eruieren liess, ob es sich dabei um Tätigkeiten im

Rahmen einer beruflichen Massnahme oder effektiv um Einsätze im ersten

Arbeitsmarkt handelte. Die Beschwerdeführerin sei jeweils gemobbt und gehänselt

worden und habe oft geweint (IV-Akte 60).

4.3.8

Der derzeit behandelnde Psychiater, Dr. med. H____, bei

dem die Beschwerdeführerin seit September 2020 in Behandlung steht, nennt in

seinem Bericht vom 6. Januar 2020 (recte: 2021) als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine mindestens mittelgradige Intelligenzminderung

(ICD-10: F71) mit/bei a) wahrscheinlich im Rahmen eines Geburtstraumas, mit

begleitenden Blasen- (neurogener Blasenentleerungsstörung), Augen- (komplexer

Augenbewegungsstörung, Amblyopie, Exotropie) und Gehörstörungen (Tinnitus und

Gehörverminderung); b) begleitender emotionaler Entwicklungsstörung mit

unreifen, abhängigen, ängstlichen und emotional-instabilen

Persönlichkeitszügen; c) Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2):

Neigung zu multiplen begleitenden, zum Teil psychotisch gefärbten Ängsten vor

Dunkelheit, vor dem Alleinsein, vor prüfenden Betrachtungen, vor Menschenmengen,

vor sie umschlingenden Bäumen sowie episodisch nächtliche Panikattacken,

bestehend seit 2016, rezidivierende depressive Störung, anamnestisch St.n.

Episoden mittleren Grades (2016, 2018, 1/2019); d) Neigung zu akustischen

Halluzinationen und zu Verfolgungsideen sowie zur Tag-Nacht-Umkehr mit episodischem

nächtlichem Schreien, am ehesten i.R. von depressiven Krisen oder Phasen mit

grösseren Ängsten und sozialer Überforderung/Isolation (keine Schizophrenie),

zunehmend seit 2016; e) Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung mit

Überforderung und Neigung zu unselbständigem, depressivem Verhalten (ICD-10:

Z60.2), zunehmend seit 2016. Der Psychiater berichtet, die Beschwerdeführerin

benötige wegen ihrer Überforderung und Unsicherheit einer regelmässigen

Betreuung durch die Spitex für die Bereitstellung der Medikamente, die

Erledigung von Einkäufen, die Bewältigung von komplexeren und neuen Aufgaben

sowie für die Koordination von und Begleitung zu Arztterminen. Die

Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage, ihren kleinen Haushalt selber zu

führen. Sie habe jedoch grosse Mühe, Neues zu lernen und fühle sich schnell

überfordert und unsicher, weshalb sie dann mehrmals täglich ihre Schwester oder

die Spitex anrufe. Ausserhalb der Familie pflege die Beschwerdeführerin keine

sozialen Kontakte. Dr. med. H____ führt aus, die Beschwerdeführerin sei wegen

ihrer Minderintelligenz nicht im Stande, den Anforderungen einer

Wiedereingliederung zu genügen. Infolge eines deutlich eingeschränkten

kognitiven Aufnahmevermögens und praktisch fehlender Frustrationstoleranz mit

starker psychischer Vulnerabilität sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im

ersten oder zweiten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar.

Aktuell werde sie in der I____ viermal wöchentlich während je vier Stunden

beschäftigt, was die maximal mögliche tagesstrukturierende Beschäftigung für

sie sei. Zum Werdegang führt der Psychiater aus, die Beschwerdeführerin habe in

ihrer Heimat wenige Jahre die Primarschule in Kleinklassen durchlaufen und habe

nur sehr rudimentär lesen und schreiben gelernt. Ihr schulisches Niveau

entspreche dem einer Analphabetin, ebenso sei sie in der Sprachentwicklung in

ihrer Muttersprache auf dem Stand eines etwa fünfjährigen Kindes geblieben.

Nach der Grundschule habe man erfolglos versucht, sie eine zweijährige

Ausbildung zur Coiffeuse machen zu lassen. Weder in diesem Beruf noch in einem

anderen habe die Beschwerdeführerin sich in ihrer Heimat betätigen können. Sie

sei ihren Geschwistern in die Schweiz gefolgt, wo sie geheiratet habe, was

zunächst zu einer Stabilisierung geführt habe. Zur Trennung sei es gekommen,

weil der Ehemann nicht mehr habe mit einer Art Kleinkind verheiratet sein

wollen. Nach der Trennung vom Ehemann sei es seit 2016 zu multiplen psychischen

Symptomen und Krisen gekommen. Dank der intensiven

psycho-sozialen und kombinierten medizinisch-psychiatrischen Betreuung hätten

seit Februar 2019 weitere grosse Krisen vermieden werden können. Der

Gesundheitszustand sei jedoch weiterhin als sehr labil zu betrachten. Die

Beschwerdeführerin sei als Hilfsarbeiterin langjährig vorbestehend zu 100%

arbeitsunfähig und werde dies auch auf Dauer bleiben (vgl. IV-Akte 68).

4.4

4.4.1

Die dargelegten Berichte enthalten zahlreiche Hinweise

darauf, dass sich die Intelligenzminderung erheblich auf das Verhalten, die

berufliche Tätigkeit, auf die Verrichtungen des täglichen Lebens sowie auf das

soziale Umfeld der Beschwerdeführerin auswirkt. So dürfte die Minderintelligenz

ursächlich dafür sein, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre Muttersprache

nur rudimentär beherrscht und als Analphabetin zu betrachten ist. Alltagsverrichtungen

wie Einkaufen oder Termine wahrnehmen und Medikamente richtig einnehmen,

überfordern sie. Ihr im Zusammenhang mit der Minderintelligenz stehendes

kindlich-forderndes Verhalten hat zu einer sozialen Isolation geführt, da es

regelmässig zu Konflikten mit dem Ehemann, Angehörigen und Nachbarn Anlass gab.

Wie Dr. med. G____ nachvollziehbar ausführt, ist dieses Verhalten der

Beschwerdeführerin Arbeitgebern und Kunden, aber auch Mitarbeitenden nicht

zuzumuten. Auf der anderen Seite fühlte sich die Beschwerdeführerin in der

Schule und bei Arbeitseinsätzen von den Mitarbeitenden gehänselt und gemobbt,

was zweifellos mit der fehlenden Frustrationstoleranz und der starken

psychischen Vulnerabilität zu tun hat. Dass sie unter diesen Umständen auf dem

ersten Arbeitsmarkt auf Dauer keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung

erbringen kann, leuchtet ein. In Anbetracht der schwerwiegenden und multiplen Auswirkungen

handelt es sich bei der Minderintelligenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um

einen massgeblichen Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen

Sinne, der eine mindestens 40%ige dauerhafte Erwerbsunfähigkeit begründet.

4.4.2

Fraglich ist weiter, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die

Intelligenzminderung die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine

ordentliche Rente nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt. Unbestrittenermassen verfügt

die Beschwerdeführerin über Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der

Schweiz. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Heirat im Dezember 1999

mehrmals den doppelten AHV-Mindestbetrag geleistet hat, wären die

versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, falls die Invalidität frühestens

im Januar 2001 eingetreten ist. War die Beschwerdeführerin hingegen bereits

zuvor während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens zu 40% arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40%

bleibend oder auf längere Zeit erwerbsunfähig, so würde ein Anspruch auf eine

ordentliche Rente ausser Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 8C_237/2020 vom 23.

Juli 2020 E. 5.2.).

4.4.3

Die Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt, dass

die Diagnose einer - wahrscheinlich kongenitalen - Minderintelligenz im Bericht

der C____ aus dem Jahr 2011 erstmals auftaucht. Dorthin war die

Beschwerdeführerin vom Hausarzt überwiesen worden, nachdem er zunächst die

mangelnden Deutschkenntnisse und eine seit Kindheit bestehende ausgeprägte

Schüchternheit als Ursache für die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vermutet

hatte. Auch wenn Dr. med. D____ in seinem Bericht aus dem Jahr 2007 die mit der

Minderintelligenz einhergehende Überforderung in ungewohnter Umgebung und im

Umgang mit fremden Menschen als soziale Phobie missinterpretiert,

beziehungsweise nur eine spezifische Auswirkung davon festgestellt hat, so hat

er doch erkannt, dass es sich dabei um eine seit der Kindheit bestehende

Beeinträchtigung handelt. Aufgrund der Sprachbarriere dürfte er zudem verkannt

haben, dass die fehlenden Deutschkenntnisse primär als Ausdruck einer aufgrund

der Minderintelligenz nur rudimentär ausgebildeten Sprachkompetenz zu verstehen

Dispositiv

sind. Bereits sein Bericht aus dem Jahr 2007 weist demnach darauf hin, dass es

sich um eine seit vielen Jahren bestehende Beeinträchtigung handelt. Die im

weiteren Verlauf verfassten Berichte medizinischer Fachpersonen sprechen sodann

allesamt für einen frühkindlichen Hirnschaden als Grund für die

Minderintelligenz und attestieren eine langjährig bestehende Arbeitsunfähigkeit.

Indizien, die für eine später, erst nach der Einreise, aufgetretene ursächliche

Hirnverletzung oder eine degenerative Erkrankung sprechen würden, gibt es aus

medizinischer Sicht keine. Die Minderintelligenz begleitet die Beschwerdeführerin

vielmehr seit frühester Kindheit. Die Würdigung der dargelegten Unterlagen lässt

folglich darauf schliessen, dass sich diese mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor der Einreise in die Schweiz in erheblichem Masse

invalidisierend ausgewirkt hat. So ist etwa von Schulschwierigkeiten trotz

Kleinklassen die Rede. Ob sie eine ordentliche Ausbildung zur Coiffeuse

abgeschlossen hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht sagen, ein

entsprechendes Abschlusszeugnis liegt nicht vor und tatsächlich auf den Beruf

arbeiten konnte sie nie. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug

hatte die Beschwerdeführerin noch angegeben, sie habe keinen Beruf erlernt

(IV-Akte 3 S. 4). Der Schwager der Beschwerdeführerin berichtete gegenüber der C____

von verschiedenen beruflichen Eingliederungsversuchen im Anschluss an die

Ausbildung, die jedoch alle gescheitert seien (IV-Akte 55 S. 12). Vielmehr

erledigte sie offenbar Zugeharbeiten und stand Modell, wobei die

Arbeitsatmosphäre von Konflikten mit Kunden und Mitarbeitenden geprägt gewesen

zu sein scheint. Die Ausübung derartiger Tätigkeiten setzt jedoch keine

Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt voraus und lässt folglich keinen

Rückschluss auf das Vorliegen einer solchen zu. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit war die Beschwerdeführerin aufgrund ihres

Gesundheitsschadens in ihrer Heimat nicht in der Lage, zureichende berufliche

Kenntnisse zu erlangen, respektive die allenfalls erlangte Berufsausbildung auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in gleicher Weise umzusetzen, wie

nichtbehinderte Personen. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in

die Schweiz weiter nach Vollzeitstellen gesucht hat widerlegt wiederum nicht,

dass bei ihr auch damals schon eine Invalidität vorlag. Die erfolglose Suche

nach Stellen - im IK-Auszug finden sich keinerlei eigene Beiträge aus eigenem

Erwerb - bestätigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit schon damals nicht

gegeben war.

4.4.4. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach Zweifel daran

bestehen, dass sich die kongenitale Minderintelligenz bei der

Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz invalidisierend auswirkte,

kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr steht nach dem Gesagten mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die

Minderintelligenz und die sich daraus ergebende, mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit

mit Blick auf jede Verweistätigkeit schon vor der Einreise vorhanden war. Die

Beschwerdeführerin vermochte folglich die mindestens einjährige Beitragszeit

vor Eintritt der Invalidität nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht zu

erfüllen.

4.5.

4.5.1. Die Beschwerdeführerin dringt sodann auch mit ihren weiteren

Vorbringen, die affektiven Störungen stellten einen von der Minderintelligenz

abgrenzbaren neuen Versicherungsfall dar, für den die versicherungsmässigen

Voraussetzungen erfüllt seien, nicht durch. Aus den dargelegten Berichten geht

hervor, dass die affektive Verschlechterung, welche nach der Trennung vom

Ehemann eingetreten ist, überwiegend durch die konstante Überforderung im

Alltag und eine soziale Isolation ausgelöst worden ist. Sowohl Dr. med. G____

als auch Dr. med. H____ sehen die depressive Erkrankung in Verbindung mit der

Minderintelligenz. Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Grunderkrankung selbstunsicher,

ängstlich und von Drittpersonen abhängig. Sie erlebt die dadurch entstandene

soziale Isolation als schmerzhafte Einschränkung und reagiert mit affektiven

Störungen darauf. Dementsprechend konnte sie sich im Rahmen eines stationären

UPK-Aufenthaltes im betreuten Umfeld schnell deutlich entlastet fühlen und dank

der engmaschigen psycho-sozialen und medizinisch-psychiatrischen Betreuung

seither wieder insofern stabilisieren, als dass grössere Krisen ausgeblieben

sind. Eine dauerhafte und von der Minderintelligenz abgrenzbar Erkrankung ist

darin nicht zu erkennen.

4.5.2. Gleiches gilt für die somatischen Aspekte wie die

Blasenfunktionsstörung, die Visusstörungen und die Schwerhörigkeit. Es sind dies

allesamt langjährig vorbestehende Leiden, die mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mit dem frühkindlichen Hirnschaden in Zusammenhang stehen,

der auch für die Minderintelligenz verantwortlich ist, und nicht als davon

losgelöste invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen gesehen werden

können. Rechtsprechungsgemäss liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die

den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des

Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung oder Verschlechterung der

ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. die Hinweise bei

E. 3.2.).

4.6.

Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Unterlagen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Minderintelligenz und die

unter 4.5.2. erwähnten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen angeborene Gesundheitsschäden

sind, die seit der frühen Kindheit vorhanden sind und sich entsprechend auswirken.

Damit sind sie nicht versichert und berechtigen zu keiner ordentlichen Rente,

weil sie zur Invalidität geführt haben, bevor die Beschwerdeführerin die

versicherungsmässigen Beitragserfordernisse erfüllen konnte. Da die später

hinzugetretenen affektiven Störungen auf die mit der Minderintelligenz

verbundenen Einschränkungen zurückzuführen sind, vermögen sie keinen neuen

Versicherungsfall zu begründen.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 3. Juni 2021 im

Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 21. Oktober 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen

diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne

einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: