IV.2021.117
Invalidität war vor Einreise in die Schweiz bereits eingetreten, Rentenanspruch verneint
20. Januar 2022Deutsch24 min
weshalb sie sich im Juli 2007 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. iur. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch MLaw B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.117
Verfügung vom 3. Juni 2021
Invalidität war vor Einreise in
die Schweiz bereits eingetreten, Rentenanspruch verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1978 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr
1999 aus ihrem Ursprungsland [...] in die Schweiz ein, wo sie sich kurz darauf
verheiratete. Es gelang ihr in der Folge nicht, im Erwerbsleben Fuss zu fassen,
weshalb sie sich im Juli 2007 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
anmeldete. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine stark eingeschränkte
Sehfähigkeit und als gewünschte Versicherungsleistung "Berufsberatung und
Arbeitsvermittlung" an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte
verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und führte eine
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 20.
Mai 2008, IV-Akte 13). Mit Verfügung vom 20. August 2008 lehnte sie einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit der Begründung
ab, es lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 18). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
b) Anfangs 2011 erfolgte die gerichtliche Trennung der
Ehegatten. Für die Beschwerdeführerin wurde ein Beistand ernannt
(Ernennungsurkunde der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt, IV-Akte 28). Durch
ihn wurde die Beschwerdeführerin im Juli 2012 unter Hinweis auf eine bestehende
Minderintelligenz wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
angemeldet (IV-Akte 27) und ein Bericht der C____ vom 1. Juli 2011 (IV-Akte 30)
eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 (IV-Akte 38) trat die
Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer
wesentlichen Sachverhaltsveränderung nicht ein. Es sei von einem importierten
Leiden auszugehen, das schon seit Kindheit bestehe. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
c) Im April 2019 meldete der Beistand der
Beschwerdeführerin diese wieder zum Leistungsbezug an und brachte vor,
insbesondere der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
seit 2013 erheblich verschlechtert (Schreiben vom 15. April 2019, IV-Akte 39). Mit
Mitteilung vom 28. Juni 2019 informierte die Beschwerdegegnerin, sie trete auf
das Rentengesuch ein und werde entsprechende medizinische Abklärungen tätigen.
Eingliederungsmassnahmen seien derzeit nicht angezeigt (IV-Akte 48). Nach
erfolgten Abklärungen stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7.
April 2021 (IV-Akte 73) in Aussicht, ihr erneutes Leistungsbegehren abzuweisen.
Zur Begründung führte sie aus, es sei im Vergleichszeitraum nicht zu einer
massgeblichen Verschlechterung gekommen, nach wie vor seien der
Beschwerdeführerin einfache Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Im Namen der
Beschwerdeführerin erhob das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt
mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid
(IV-Akte 77). Nachdem sie daraufhin das Dossier nochmals ihrem RAD zur
Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 17. Mai 2021, IV-Akte 79),
erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 83).
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch Frau MLaw B____, Advokatin, erhebt die Beschwerdeführerin
mit vom 7. Juni 2020 datierender Eingabe (Postaufgabe 7. Juli 2021) Beschwerde
gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 und ersucht um Rückweisung der Sache zur
Klärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung der
Erwerbsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.
August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 19. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 16. November 2021.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt hat, findet am 20. Januar 2022 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zur Begründung ihres abschlägigen Rentenentscheids bringt die
Beschwerdegegnerin vor, es sei bereits mit Verfügung vom 15. Februar 2013
(IV-Akte 38) festgestellt worden, dass es sich bei den kognitiven
Einschränkungen um ein seit Kindheit bestehendes und somit importiertes Leiden
handle. Seither sei es weder in Bezug auf den psychischen noch auf den
somatischen Gesundheitszustand zu einer rentenrelevanten Verschlechterung
gekommen. Der Beschwerdeführerin sei es nach wie vor zumutbar, eine Tätigkeit
ohne höhere Ansprüche an kognitive Fähigkeiten auszuüben.
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sowohl ihr
psychischer als auch ihr physischer Gesundheitszustand hätten sich wesentlich
und dauerhaft verschlechtert. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin
handle es sich ferner bei der Intelligenzminderung nicht um ein importiertes
Leiden, denn wie aus dem Bericht ihres Hausarztes Dr. med. D____ vom 22.
Juli 2007 (IV-Akte 8) hervorgehe, sei sie damals vollständig arbeitsfähig
gewesen. In ihrer Heimat habe sie sodann eine Coiffeuse-Lehre absolviert und
habe verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt.
2.3
Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass sie
mit der erwähnten Verfügung vom 15. Februar 2013 lediglich einen
Nichteintretensentscheid zufolge fehlender Glaubhaftmachung eines veränderten
Gesundheitszustandes erlassen hat. Wohl erwähnt sie darin, dass aufgrund der
Anamnese von einem importierten Leiden ausgegangen werden müsse. Eine
materielle Beurteilung des Rentenanspruchs nach eingehender
Sachverhaltsabklärung enthält jene Verfügung jedoch nicht. Ihre erste Verfügung
vom 20. August 2008 wiederum befasst sich nur dem Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Eine Überprüfung der rentenspezifischen Invalidität hat damals
nicht stattgefunden. Unter diesen Voraussetzungen hat das vorliegende Verfahren
nicht eine Revision gemäss Art. 17 ATSG zum Gegenstand. Es geht mit
anderen Worten nicht lediglich darum zu prüfen, ob eine Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vielmehr wird im Folgenden der
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu beurteilen sein, was die
Frage nach einem importierten Leiden umfasst. In diesem Zusammenhang wird
insbesondere zu prüfen sein, ob als mit dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann,
dass ein zur invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden
bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 bestand, was zur Folge
hätte, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen der
Mindestbeitragszeit nicht erfüllen konnte.
3.
3.1
3.1.1
Ausländische Staatsangehörige haben nach Art. 6 Abs. 2 IVG
(vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur Anspruch auf Leistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge
geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz
aufgehalten haben. Abweichende Sonderregelungen für ausländische
Staatsangehörige in zwischenstaatlichen Vereinbarungen gehen den
landesrechtlichen Regelungen vor (Urteil BGer vom 14.
August 2012, 8C_321/ 2012, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist [...]
Staatsangehörige. Zwischen der Schweiz und [...] existiert kein sozialversicherungsrechtliches
Abkommen, weshalb ihr Anspruch den Bestimmungen des IVG unterliegt.
3.1.2
Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) voraus, dass Versicherte
bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet
haben. Als Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen die Person Beiträge
geleistet hat oder in welchen ihr Ehegatte mindestens den doppelten
Mindestbeitrag gemäss Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entrichtet hat und
Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
können (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die
Mindestbeitragsdauer betrug vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1.
Januar 2008 lediglich ein Jahr. Für die Frage, ob die ein- oder die dreijährige
Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist der Eintritt der Invalidität
massgebend (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 01.01.2022, Rz. 3004.1).
3.2
Ist eine ausländische Person bereits bei der Einreise zu mindestens
40.
% invalid und nehmen die Beeinträchtigungen später so zu, dass die Erwerbfähigkeit
schwindet, hat sie selbst, wenn sie nach ihrer Einreise arbeitet und somit
obligatorisch AHV/IV-versichert ist und Beiträge bezahlt hat, keinen
Rentenanspruch. Der Grund liegt darin, dass gemäss Rechtsprechung kein neuer
Versicherungsfall vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente
rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung
der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2 in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff., sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.3
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat. Der Eintritt der Invalidität ist somit für die
einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen (sog.
leistungsspezifische Invalidität). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in
dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 IVG
entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ist (Urteil des BGer 8C_237/2020
vom 23. Juli 2020 E. 5.2.).
4.
4.1
Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit
ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7
Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen.
4.2
Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung
gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ]
69.
bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste
(IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73). Nach konstanter
Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein
invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint.
Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevant
verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive
Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der
versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen
Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (vgl.
Urteil Bger 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3. mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Es ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang es sich
bei der Minderintelligenz, an der die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen leidet,
um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt und seit wann dieser sie
in ihrer Funktionsfähigkeit einschränkt. Zu diesem Zweck ist ein Blick auf die
zentralen medizinischen Berichte zu werfen.
4.3.2
Der langjährige Hausarzt und Schwager der
Beschwerdeführerin, Dr. med. D____,
ging in seinem Bericht aus dem Jahr
2007.
(IV-Akte 8) davon aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit
unter einer sozialen Phobie und beschrieb, sie fühle sich in ungewohnter
Umgebung sehr unsicher und werde sehr nervös. Als Eingliederungshindernis betrachtete
er zum damaligen Zeitpunkt in erster Linie die mangelnden Deutschkenntnisse.
4.3.3
Nachdem eine Berufsbildung im ersten Arbeitsmarkt (vgl.
Abklärungsbericht der Berufsberatung des Erziehungsdepartements vom 23. Februar
2011, IV-Akte 55 S. 10 f.) nicht in Frage kam und verschiedene Deutschkurse
gescheitert waren, veranlasste der Hausarzt eine neuropsychologische
Untersuchung der Beschwerdeführerin. Diese fand im Juli 2011 in der C____
statt. Mit Hilfe eines Dolmetschers wurde die Untersuchung in der Muttersprache
der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Dolmetscher gab an, die Spontansprache
der Beschwerdeführerin sei sehr rudimentär, sie habe in ihrer Muttersprache
etwa das Niveau eines fünfjährigen Kindes, suche nach Wörtern und sei oft
blockiert, ihr Sprach- und Instruktionsverständnis seien deutlich
eingeschränkt. Im Rahmen der Abklärung liessen sich sodann ausgeprägte
kognitive Minderleistungen feststellen, sodass unter Einbezug aller
Informationen die Kriterien für eine zumindest leichtgradige, wahrscheinlich
eher mittelgradige Intelligenzminderung als erfüllt betrachtet wurden. Die Untersuchenden
führen aus, die Intelligenzminderung sei wahrscheinlich kongenital und die
entsprechenden Defizite hätten die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schon
durch ihre Kindheit und Ausbildungszeit begleitet. Aufgrund der
fremdanamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Heimat zwar die Schule besucht und eine Ausbildung zur Coiffeuse
gemacht habe, dass sie jedoch deren Inhalte nicht habe aufnehmen können. Der
Schwager, die Beschwerdeführerin zur Untersuchung begleitet hatte, berichtete dort,
es hätten nach der praktischen Ausbildung zur Coiffeuse immer wieder berufliche
Eingliederungsversuche stattgefunden, doch seien diese allesamt gescheitert, da
sich die Beschwerdeführerin sehr schnell überfordert und verunsichert fühle. In
den letzten Jahren hätten die Gedächtnis- und Sprachprobleme zugenommen (vgl.
IV-Akte 55 S. 12 ff.).
4.3.4
Im Januar 2019 war die Beschwerdeführerin bei Diagnosen
einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) und einer
Intelligenzminderung für zwei Wochen in den E____ hospitalisiert. Dort
berichtete sie, die Depressionen hätten nach der Trennung vom Ehemann circa
2011.
begonnen. Im stationären Rahmen zeigte sich die Beschwerdeführerin schnell
deutlich entlastet. Gleichzeitig wurde klar, dass sie ihm Rahmen der
Intelligenzminderung leicht zur Überforderung kommt und sie viel Unterstützung
bei Alltagstätigkeiten braucht. Diese konstante Überforderung sahen die
behandelnden Fachpersonen denn auch als Auslöser für die affektive
Verschlechterung und gleisten eine Erhöhung der Spitex-Dienstleistungen auf
(Bericht vom 19. Februar 2019, IV-Akte 50).
4.3.5
Die F____, wo die Beschwerdeführerin wegen ihre
Harnblasenfunktionsstörung neuro-urologisch und neuro-physiologisch (vgl.
Bericht vom 18. August 2020, IV-Akte 70) abgeklärt und behandelt wurde,
vermutete einen frühkindlichen Hirnschaden, differenzialdiagnostisch eine Hirnstammschädigung
durch Asphyxie oder ein komplexes genetisches Syndrom als Ursache für die
Intelligenzminderung, für die komplexe Augenbewegungsstörung und für die
Blasenstörung.
4.3.6
In der Folge übernahm auch der Hausarzt Dr. med. D____
die Diagnose der vermutlich infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung
entstandenen Minderintelligenz. Er berichtete im Jahr 2019 von
Schulschwierigkeiten infolge Leistungsschwäche, von Sprachschwierigkeiten in
der Muttersprache und von den rudimentären Schreibkenntnissen der
Beschwerdeführerin. Weiter berichtete er von gescheiterten Arbeitsversuchen und
erachtete nur noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen als zumutbar (Bericht
vom 5. Dezember 2019, IV-Akte 55 S. 4 ff.).
4.3.7
Die Psychiaterin Dr. med. G____, bei der die
Beschwerdeführerin von Juli 2019 bis August 2020 während eines Jahres in
Behandlung stand, gab als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ebenfalls eine wahrscheinlich mittelgradige, seit Geburt - wahrscheinlich
infolge eines Geburtstraumas - bestehende Intelligenzminderung verbunden mit
einer kindlich-unreifen, abhängigen Persönlichkeit an. Eine reaktive Depression
infolge der mit der Intelligenzminderung verbundenen, schmerzhaft erlebten
Einschränkungen, insbesondere der sozialen Isolation, sei derzeit vollständig
remittiert und es gebe keinen klaren Hinweis auf eine anhaltende
Verschlechterung des Zustandsbildes. Auch Dr. med. G____ attestierte eine
andauernde, langjährig vorbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und
erläuterte, die Intelligenzminderung und das schwierige, kindlich-fordernde
Interaktionsverhalten würden eine Tätigkeit von ökonomischem Wert
verunmöglichen. Das Sozialverhalten der Beschwerdeführerin führe immer wieder
zu Konflikten und sei für Arbeitgeber und Kunden nicht zu tolerieren. Eine
Besserung der angeborenen Intelligenzminderung und des Verhaltens und damit der
Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Zum Werdegang der Beschwerdeführerin
lässt sich dem Bericht entnehmen, dass diese gegenüber ihrer Ärztin nicht angeben
konnte, ob sie einen Berufsabschluss als Coiffeuse hat. Sie habe knapp ein Jahr
in diesem Bereich gearbeitet, sei jedoch mehrheitlich als Modell eingesetzt
worden oder habe Zugeharbeiten ausgeführt. Es habe viele Konflikte mit Klienten
und Mitarbeitenden gegeben. Die Schwester der Beschwerdeführerin erwähnte
gegenüber Dr. med. G____ verschiedene kurzfristige Tätigkeiten in der
Schweiz, wobei sich nicht eruieren liess, ob es sich dabei um Tätigkeiten im
Rahmen einer beruflichen Massnahme oder effektiv um Einsätze im ersten
Arbeitsmarkt handelte. Die Beschwerdeführerin sei jeweils gemobbt und gehänselt
worden und habe oft geweint (IV-Akte 60).
4.3.8
Der derzeit behandelnde Psychiater, Dr. med. H____, bei
dem die Beschwerdeführerin seit September 2020 in Behandlung steht, nennt in
seinem Bericht vom 6. Januar 2020 (recte: 2021) als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine mindestens mittelgradige Intelligenzminderung
(ICD-10: F71) mit/bei a) wahrscheinlich im Rahmen eines Geburtstraumas, mit
begleitenden Blasen- (neurogener Blasenentleerungsstörung), Augen- (komplexer
Augenbewegungsstörung, Amblyopie, Exotropie) und Gehörstörungen (Tinnitus und
Gehörverminderung); b) begleitender emotionaler Entwicklungsstörung mit
unreifen, abhängigen, ängstlichen und emotional-instabilen
Persönlichkeitszügen; c) Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2):
Neigung zu multiplen begleitenden, zum Teil psychotisch gefärbten Ängsten vor
Dunkelheit, vor dem Alleinsein, vor prüfenden Betrachtungen, vor Menschenmengen,
vor sie umschlingenden Bäumen sowie episodisch nächtliche Panikattacken,
bestehend seit 2016, rezidivierende depressive Störung, anamnestisch St.n.
Episoden mittleren Grades (2016, 2018, 1/2019); d) Neigung zu akustischen
Halluzinationen und zu Verfolgungsideen sowie zur Tag-Nacht-Umkehr mit episodischem
nächtlichem Schreien, am ehesten i.R. von depressiven Krisen oder Phasen mit
grösseren Ängsten und sozialer Überforderung/Isolation (keine Schizophrenie),
zunehmend seit 2016; e) Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung mit
Überforderung und Neigung zu unselbständigem, depressivem Verhalten (ICD-10:
Z60.2), zunehmend seit 2016. Der Psychiater berichtet, die Beschwerdeführerin
benötige wegen ihrer Überforderung und Unsicherheit einer regelmässigen
Betreuung durch die Spitex für die Bereitstellung der Medikamente, die
Erledigung von Einkäufen, die Bewältigung von komplexeren und neuen Aufgaben
sowie für die Koordination von und Begleitung zu Arztterminen. Die
Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage, ihren kleinen Haushalt selber zu
führen. Sie habe jedoch grosse Mühe, Neues zu lernen und fühle sich schnell
überfordert und unsicher, weshalb sie dann mehrmals täglich ihre Schwester oder
die Spitex anrufe. Ausserhalb der Familie pflege die Beschwerdeführerin keine
sozialen Kontakte. Dr. med. H____ führt aus, die Beschwerdeführerin sei wegen
ihrer Minderintelligenz nicht im Stande, den Anforderungen einer
Wiedereingliederung zu genügen. Infolge eines deutlich eingeschränkten
kognitiven Aufnahmevermögens und praktisch fehlender Frustrationstoleranz mit
starker psychischer Vulnerabilität sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im
ersten oder zweiten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar.
Aktuell werde sie in der I____ viermal wöchentlich während je vier Stunden
beschäftigt, was die maximal mögliche tagesstrukturierende Beschäftigung für
sie sei. Zum Werdegang führt der Psychiater aus, die Beschwerdeführerin habe in
ihrer Heimat wenige Jahre die Primarschule in Kleinklassen durchlaufen und habe
nur sehr rudimentär lesen und schreiben gelernt. Ihr schulisches Niveau
entspreche dem einer Analphabetin, ebenso sei sie in der Sprachentwicklung in
ihrer Muttersprache auf dem Stand eines etwa fünfjährigen Kindes geblieben.
Nach der Grundschule habe man erfolglos versucht, sie eine zweijährige
Ausbildung zur Coiffeuse machen zu lassen. Weder in diesem Beruf noch in einem
anderen habe die Beschwerdeführerin sich in ihrer Heimat betätigen können. Sie
sei ihren Geschwistern in die Schweiz gefolgt, wo sie geheiratet habe, was
zunächst zu einer Stabilisierung geführt habe. Zur Trennung sei es gekommen,
weil der Ehemann nicht mehr habe mit einer Art Kleinkind verheiratet sein
wollen. Nach der Trennung vom Ehemann sei es seit 2016 zu multiplen psychischen
Symptomen und Krisen gekommen. Dank der intensiven
psycho-sozialen und kombinierten medizinisch-psychiatrischen Betreuung hätten
seit Februar 2019 weitere grosse Krisen vermieden werden können. Der
Gesundheitszustand sei jedoch weiterhin als sehr labil zu betrachten. Die
Beschwerdeführerin sei als Hilfsarbeiterin langjährig vorbestehend zu 100%
arbeitsunfähig und werde dies auch auf Dauer bleiben (vgl. IV-Akte 68).
4.4
4.4.1
Die dargelegten Berichte enthalten zahlreiche Hinweise
darauf, dass sich die Intelligenzminderung erheblich auf das Verhalten, die
berufliche Tätigkeit, auf die Verrichtungen des täglichen Lebens sowie auf das
soziale Umfeld der Beschwerdeführerin auswirkt. So dürfte die Minderintelligenz
ursächlich dafür sein, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre Muttersprache
nur rudimentär beherrscht und als Analphabetin zu betrachten ist. Alltagsverrichtungen
wie Einkaufen oder Termine wahrnehmen und Medikamente richtig einnehmen,
überfordern sie. Ihr im Zusammenhang mit der Minderintelligenz stehendes
kindlich-forderndes Verhalten hat zu einer sozialen Isolation geführt, da es
regelmässig zu Konflikten mit dem Ehemann, Angehörigen und Nachbarn Anlass gab.
Wie Dr. med. G____ nachvollziehbar ausführt, ist dieses Verhalten der
Beschwerdeführerin Arbeitgebern und Kunden, aber auch Mitarbeitenden nicht
zuzumuten. Auf der anderen Seite fühlte sich die Beschwerdeführerin in der
Schule und bei Arbeitseinsätzen von den Mitarbeitenden gehänselt und gemobbt,
was zweifellos mit der fehlenden Frustrationstoleranz und der starken
psychischen Vulnerabilität zu tun hat. Dass sie unter diesen Umständen auf dem
ersten Arbeitsmarkt auf Dauer keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung
erbringen kann, leuchtet ein. In Anbetracht der schwerwiegenden und multiplen Auswirkungen
handelt es sich bei der Minderintelligenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um
einen massgeblichen Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen
Sinne, der eine mindestens 40%ige dauerhafte Erwerbsunfähigkeit begründet.
4.4.2
Fraglich ist weiter, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Intelligenzminderung die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine
ordentliche Rente nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt. Unbestrittenermassen verfügt
die Beschwerdeführerin über Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Heirat im Dezember 1999
mehrmals den doppelten AHV-Mindestbetrag geleistet hat, wären die
versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, falls die Invalidität frühestens
im Januar 2001 eingetreten ist. War die Beschwerdeführerin hingegen bereits
zuvor während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40%
bleibend oder auf längere Zeit erwerbsunfähig, so würde ein Anspruch auf eine
ordentliche Rente ausser Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 8C_237/2020 vom 23.
Juli 2020 E. 5.2.).
4.4.3
Die Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt, dass
die Diagnose einer - wahrscheinlich kongenitalen - Minderintelligenz im Bericht
der C____ aus dem Jahr 2011 erstmals auftaucht. Dorthin war die
Beschwerdeführerin vom Hausarzt überwiesen worden, nachdem er zunächst die
mangelnden Deutschkenntnisse und eine seit Kindheit bestehende ausgeprägte
Schüchternheit als Ursache für die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vermutet
hatte. Auch wenn Dr. med. D____ in seinem Bericht aus dem Jahr 2007 die mit der
Minderintelligenz einhergehende Überforderung in ungewohnter Umgebung und im
Umgang mit fremden Menschen als soziale Phobie missinterpretiert,
beziehungsweise nur eine spezifische Auswirkung davon festgestellt hat, so hat
er doch erkannt, dass es sich dabei um eine seit der Kindheit bestehende
Beeinträchtigung handelt. Aufgrund der Sprachbarriere dürfte er zudem verkannt
haben, dass die fehlenden Deutschkenntnisse primär als Ausdruck einer aufgrund
der Minderintelligenz nur rudimentär ausgebildeten Sprachkompetenz zu verstehen
Dispositiv
sind. Bereits sein Bericht aus dem Jahr 2007 weist demnach darauf hin, dass es
sich um eine seit vielen Jahren bestehende Beeinträchtigung handelt. Die im
weiteren Verlauf verfassten Berichte medizinischer Fachpersonen sprechen sodann
allesamt für einen frühkindlichen Hirnschaden als Grund für die
Minderintelligenz und attestieren eine langjährig bestehende Arbeitsunfähigkeit.
Indizien, die für eine später, erst nach der Einreise, aufgetretene ursächliche
Hirnverletzung oder eine degenerative Erkrankung sprechen würden, gibt es aus
medizinischer Sicht keine. Die Minderintelligenz begleitet die Beschwerdeführerin
vielmehr seit frühester Kindheit. Die Würdigung der dargelegten Unterlagen lässt
folglich darauf schliessen, dass sich diese mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit schon vor der Einreise in die Schweiz in erheblichem Masse
invalidisierend ausgewirkt hat. So ist etwa von Schulschwierigkeiten trotz
Kleinklassen die Rede. Ob sie eine ordentliche Ausbildung zur Coiffeuse
abgeschlossen hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht sagen, ein
entsprechendes Abschlusszeugnis liegt nicht vor und tatsächlich auf den Beruf
arbeiten konnte sie nie. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug
hatte die Beschwerdeführerin noch angegeben, sie habe keinen Beruf erlernt
(IV-Akte 3 S. 4). Der Schwager der Beschwerdeführerin berichtete gegenüber der C____
von verschiedenen beruflichen Eingliederungsversuchen im Anschluss an die
Ausbildung, die jedoch alle gescheitert seien (IV-Akte 55 S. 12). Vielmehr
erledigte sie offenbar Zugeharbeiten und stand Modell, wobei die
Arbeitsatmosphäre von Konflikten mit Kunden und Mitarbeitenden geprägt gewesen
zu sein scheint. Die Ausübung derartiger Tätigkeiten setzt jedoch keine
Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt voraus und lässt folglich keinen
Rückschluss auf das Vorliegen einer solchen zu. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit war die Beschwerdeführerin aufgrund ihres
Gesundheitsschadens in ihrer Heimat nicht in der Lage, zureichende berufliche
Kenntnisse zu erlangen, respektive die allenfalls erlangte Berufsausbildung auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in gleicher Weise umzusetzen, wie
nichtbehinderte Personen. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in
die Schweiz weiter nach Vollzeitstellen gesucht hat widerlegt wiederum nicht,
dass bei ihr auch damals schon eine Invalidität vorlag. Die erfolglose Suche
nach Stellen - im IK-Auszug finden sich keinerlei eigene Beiträge aus eigenem
Erwerb - bestätigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit schon damals nicht
gegeben war.
4.4.4. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach Zweifel daran
bestehen, dass sich die kongenitale Minderintelligenz bei der
Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz invalidisierend auswirkte,
kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr steht nach dem Gesagten mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die
Minderintelligenz und die sich daraus ergebende, mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit
mit Blick auf jede Verweistätigkeit schon vor der Einreise vorhanden war. Die
Beschwerdeführerin vermochte folglich die mindestens einjährige Beitragszeit
vor Eintritt der Invalidität nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht zu
erfüllen.
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdeführerin dringt sodann auch mit ihren weiteren
Vorbringen, die affektiven Störungen stellten einen von der Minderintelligenz
abgrenzbaren neuen Versicherungsfall dar, für den die versicherungsmässigen
Voraussetzungen erfüllt seien, nicht durch. Aus den dargelegten Berichten geht
hervor, dass die affektive Verschlechterung, welche nach der Trennung vom
Ehemann eingetreten ist, überwiegend durch die konstante Überforderung im
Alltag und eine soziale Isolation ausgelöst worden ist. Sowohl Dr. med. G____
als auch Dr. med. H____ sehen die depressive Erkrankung in Verbindung mit der
Minderintelligenz. Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Grunderkrankung selbstunsicher,
ängstlich und von Drittpersonen abhängig. Sie erlebt die dadurch entstandene
soziale Isolation als schmerzhafte Einschränkung und reagiert mit affektiven
Störungen darauf. Dementsprechend konnte sie sich im Rahmen eines stationären
UPK-Aufenthaltes im betreuten Umfeld schnell deutlich entlastet fühlen und dank
der engmaschigen psycho-sozialen und medizinisch-psychiatrischen Betreuung
seither wieder insofern stabilisieren, als dass grössere Krisen ausgeblieben
sind. Eine dauerhafte und von der Minderintelligenz abgrenzbar Erkrankung ist
darin nicht zu erkennen.
4.5.2. Gleiches gilt für die somatischen Aspekte wie die
Blasenfunktionsstörung, die Visusstörungen und die Schwerhörigkeit. Es sind dies
allesamt langjährig vorbestehende Leiden, die mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit dem frühkindlichen Hirnschaden in Zusammenhang stehen,
der auch für die Minderintelligenz verantwortlich ist, und nicht als davon
losgelöste invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen gesehen werden
können. Rechtsprechungsgemäss liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die
den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des
Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung oder Verschlechterung der
ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. die Hinweise bei
E. 3.2.).
4.6.
Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Unterlagen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Minderintelligenz und die
unter 4.5.2. erwähnten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen angeborene Gesundheitsschäden
sind, die seit der frühen Kindheit vorhanden sind und sich entsprechend auswirken.
Damit sind sie nicht versichert und berechtigen zu keiner ordentlichen Rente,
weil sie zur Invalidität geführt haben, bevor die Beschwerdeführerin die
versicherungsmässigen Beitragserfordernisse erfüllen konnte. Da die später
hinzugetretenen affektiven Störungen auf die mit der Minderintelligenz
verbundenen Einschränkungen zurückzuführen sind, vermögen sie keinen neuen
Versicherungsfall zu begründen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 3. Juni 2021 im
Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 21. Oktober 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne
einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: