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Entscheid

IV.2021.118

Beschwerde gutgeheissen; leidensbedingter Abzug von 10% auf 15% erhöht (Bundesgerichtsurteil 9C_14/2022)

17. November 2021Deutsch17 min

Unfall, durch welchen er das Sehvermögen auf dem linken Auge verlor. Hierfür gewährte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.118

Verfügung vom 11. Juni 2021

Beschwerde gutgeheissen; leidensbedingter

Abzug von 10% auf 15% erhöht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer erlitt 1989 einen ersten

Unfall, durch welchen er das Sehvermögen auf dem linken Auge verlor. Hierfür gewährte

ihm die zuständige Unfallversicherung eine Invalidenrente von 25% und sprach

ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 35% zu (vgl. Verfügung vom

26.03.1991, IV-Akte 1, S. 90).

b) Am 2. Februar 1994 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (IV-Akten

1, S. 166 ff.). Mit Verfügung vom 9. Mai 1994 wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren ab (IV-Akte 1, S. 93).

c) Vom 23. November 1996 bis 30. November 1997 war der

Beschwerdeführer als [...]mitarbeiter im [...] in [...] angestellt. Dabei zog

er sich durch einen zweiten Unfall am 9. Januar 1997 durch einen Treppensturz verschiedene

Bein- und Kopfverletzungen zu und war seither arbeitsunfähig.

d) Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

am 12. Dezember 1997 neu angemeldet hatte (IV-Akte 1, S. 159 ff.), sprach ihm

diese mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 eine ganze Rente basierend auf

einem IV-Grad von 100% ab 1. Januar 1998 zu (IV-Akte 10). Sowohl der

IV-Grad als auch die Rentenhöhe wurden wiederholt bestätigt (Verfügung vom

17.09.2001, Mitteilungen vom 29.08.2007 und vom 25.11.2010, IV-Akten 20, 34 und

42).

e) Am 10. November 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine

Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 47) und gab in der Folge ein bidisziplinäres

neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Dres. C____ und D____ in Auftrag

(Gutachten, IV-Akte 62). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die bis

anhin ausgerichtete ganze Rente aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit per 31. Mai 2018 auf (IV-Akten 109 und 11).

f) Am 28. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin um berufliche Massnahmen (IV-Akte 118). Die

Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von

Arbeitsvermittlung und einem Aufbautraining (IV-Akten 123 und 129). Allerdings

musste die am 23. Juli 2018 begonnenen Eingliederungsmassnahme aufgrund einer

Spitaleinlieferung bereits per 31. Juli 2018 wieder abgebrochen werden. In der

Folge schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen mit

Mitteilung vom 23. November 2018 ab (IV-Akte 146).

g) Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage gab die

Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei den Dres. C____ und D____ in

Auftrag (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23.11.2020, IV-Akte 192 und Neurologisches

Gutachten vom 11.12.2020, IV-Akte 193; Konsensbeurteilung vom 23.11.2020,

IV-Akten 192, S. 24 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie zwei fachärztlichen

Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akten 195 und

226) ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Einkommensvergleichs und

eines Leidensabzugs von 10% mit Verfügung vom 11. Juni 2021 einen

Invaliditätsgrad von 37% und lehnte einen Rentenanspruch ab (vgl. IV-Akte 228).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

In Aufhebung der

Verfügung vom 11. Juni 2021 sei diese IV-Sache an die Beschwerdegegnerin mit

der Verpflichtung zurückzuweisen, eine IV-Rente in noch zu bestimmender Höhe

zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei

die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2021 zu weiteren

sachdienlichen Abklärungen anzuhalten, um nach diesen Abklärungen über den

Rentenanspruch erneut zu entscheiden.

3.

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem

Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren.

4.

Alles unter o/e

Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

19.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. September 2021

an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 1. Oktober

2021.

auf eine Duplik.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2021 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. November 2021 wird die Sache von

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat bei einem ermittelten IV-Grad von 37% einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. IV-Akte 228). Sie stützte

sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Verlaufsbegutachter Dr. C____ und

Dr. D____ (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23.11.2020, IV-Akte 192 und

Neurologisches Gutachten vom 11.12.2020, IV-Akte 193; Konsensbeurteilung vom

23.11.2020, IV-Akten 192, S. 24 ff.) sowie die beiden RAD-Stellungnahmen vom

19.

Januar 2021 und vom 31. Mai 2021 (IV-Akten 195 und 226). In erwerblicher

Hinsicht gewährte sie dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10%

(vgl. Verfügung, IV-Akte 228).

2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf die

Verlaufsbegutachtungen und die RAD-Beurteilungen könne aufgrund der

divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden.

Stattdessen sei eine EFL-Abklärung durchzuführen und es sei der Mitarbeiter der

Beschwerdegegnerin E____, c/o Bereich Integration, zu befragen. Zudem sei ihm

ein höherer leidensbedingter Abzug zu gewähren.

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die

angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren

und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine

Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7

Dispositiv

Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.

Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine

halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V 231, 232 E.

5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,

469 f. E. 4.4 und 4.5). Werden im Verwaltungsverfahren Expertisen durch

anerkannte Spezialärzte eingeholt, welche auf eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen beruhen und nach Einsicht in die Akten ergingen sowie im

Ergebnis schlüssig sind, so darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung solchen

Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen

die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353; 122 V 157,

161).

3.6.

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen in den Verlaufsgutachten und

in den RAD-Beurteilungen abgestellt hat, was nachfolgend zu prüfen ist.

4.2.

Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ diagnostizierte im Gutachten

vom 23. November 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leicht- bis mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.00/10,

IV-Akte 192, S. 15). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestierte der Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung (F 54). Er

beurteilte den Beschwerdeführer seit Mitte März 2017 sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig (IV-Akte

192, S. 22).

4.3.

4.3.1. Der neurologische Gutachter Dr. C____ diagnostizierte im

Gutachten vom 11. Dezember 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

Amaurose (Erblindung) links mit Status nach Perforatio bulbi 1989 und vier

Folgeoperationen, chronische Mischkopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen,

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen, teilweise migräneförmige

Kopfschmerzen), eine kompensierte vestibuläre Funktionsstörung rechts mit

Restschmerzen (Verdacht auf Commotio labyrinthii 1997), ein leichtes

Cervikalsyndrom ohne Hinweise auf damit zusammenhängende neurologische Reiz-

oder Ausfallsymptome sowie ein leichtes Lumbovertebralsyndrom ebenfalls ohne

Hinweise auf damit zusammenhängende neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome (IV-Akte

193, S. 24 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer einen Status nach Appendectomie

in der Kindheit anamnestisch und ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, aktuell unbehandelt

(a.a.O., S. 25).

4.3.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter

aus, der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter seit 1989 und als [...]mitarbeiter

seit der Begutachtung nicht mehr arbeitsfähig (a.a.O., S. 35). In einer

körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstellungen des

Achsenskeletts, vorwiegend im Sitzen, weniger im Gehen oder Stehen, ohne

stereotypisches Sehen, ohne höheren kognitiven Anforderungen, insbesondere ohne

Dauerkonzentration und ohne Absturzgefahr oder in unebenem Gelände sei der

Beschwerdeführer ab dem Datum der Begutachtung zu 100% mit einer eingeschränkten

Leistung von 10% arbeitsfähig (IV-Akte 193, S. 35).

4.3.3. In der gemeinsamen Konsensbeurteilung erachteten die Gutachter die

Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens unter Berücksichtigung des

neurologischen Zumutbarkeitsprofils als massgebend (IV-Akte 192, S. 27).

4.4.

4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen

Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an

beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft

zukommt, wie bereits der RAD festgestellt hat (vgl. IV-Akte 195, S. 6). Sie

beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der

relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten

Beschwerden. Hinsichtlich der neurologischen Darlegungen ergeben sich keine

divergierenden Diagnosen zum Dossier, wie im Gutachten ausdrücklich

festgehalten wird (vgl. Gutachten, IV-Akte 193, S. 25).

4.4.2. Der psychiatrische Gutachter führte Laboruntersuchungen zwecks Blutkonzentrationsbestimmung

der verordneten Psychopharmaka durch (vgl. IV-Akte 192, S. 14) und begründete

seine Schlussfolgerungen mit seinen Verhaltensbeobachtungen und mit den

erhobenen Untersuchungsbefunden (vgl. IV-Akte 192 S. 13 f.). Diese lagen beim Beschwerdeführer

weit unter den Referenzwerten (vgl. a.a.O.). Im Übrigen äusserte sich der

psychiatrische Gutachter ausführlich zu den Berichten des behandelnden

Psychiaters Dr. F____ (IV-Akte 192, S. 6, 7, 12, 16, 18 und 19) und begründete

seine davon abweichende Auffassung. Sodann nahm der RAD-Psychiater zum neusten

Arztbericht von Dr. F____ vom 8. März 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 226, S. 3).

4.4.3. Im Ergebnis kamen die Gutachter überzeugend zum Schluss, dass beim

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 70%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

4.5.

Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung

der Sachlage zu bewirken.

4.6.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die von der

Beschwerdegegnerin angenommene 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit nicht zutreffe (vgl. Beschwerde, S. 3). Er macht

gewichtige konkrete Anhaltspunkte geltend, die gegen die Zuverlässigkeit dieser

Einschätzungen sprechen würden und verweist dabei insbesondere auf die

behandelnde Hausärztin med. pract. G____ (vgl. Beschwerde, S. 6 f), zu welcher

der neurologische Gutachter jedoch bereits ausführlich Stellung genommen hat

(vgl. Gutachten IV-Akte 193, S. 2, 3, 11, 13 und 16). Weiter enthält auch der

neuste Bericht von med. pract. G____ vom 23. Februar 2021 keine neuen Aspekte,

die von den Gutachtern nicht bereits gewürdigt worden wären. So wird

insbesondere die von med. pract. G____ angenommene Verletzungsgefahr, das stark

eingeschränkte Sehumfeld und die chronischen Kopfschmerzen und der Schwindel

(Beschwerde, S. 5) sowohl in den Gutachten als auch im Zumutbarkeitsprofil

berücksichtigt (vgl. z.B. IV-Akte 193, S. 35). Insbesondere wurde dazu im

Gutachten ausgeführt, dass sich der Schwindel mit dem vom Beschwerdeführer

eingenommenen Medikamenten-Mix erklären lässt, da eine kardiale Ursache

ausgeschlossen werden konnte (vgl. IV-Akte 193, S. 2) und auch HNO-ärztlich

keine relevanten Befunde erhoben wurden (vgl. IV-Akte 195, S. 6). Ausserdem hat

der RAD zum rezidivierenden Kopfschmerzen festgehalten, dass eine

Medikamentenübergebrauchskomponente beschrieben worden sei und die Neurologen

des [...]spitals [...] dem Beschwerdeführer deshalb geraten hätten, die

Einnahme von Analgetika auf max. 10-12 Tage im Monat zu begrenzen (IV-Akte 195,

S. 6). Zudem wird auch der vom Beschwerdeführer monierte Austrittsbericht des [...]spitals

[...] vom 3. Oktober 2018 (vgl. Beschwerde, S. 3) im neurologischen Gutachten

aufgeführt und gewürdigt (IV-Akte 193, S. 11), wie auch zahlreiche weitere

Berichte aus verschiedenen Abteilungen des [...]spitals [...] (vgl. a.a.O., S.

11 ff.).

4.7.

Zu den vom Beschwerdeführer beklagten psychiatrischen Beschwerden

führte der RAD-Psychiater nachvollziehbar aus, dass der im Gutachten

wiedergegebene psychopathologische Befund eine schwere Depression ausschliesse.

Mit der objektiv feststellbaren leicht gedrückten Stimmung und der leichtgradig

eingeschränkten Modulationsfähigkeit lasse sich jedoch durchaus die im

Gutachten gestellte Diagnose einer leichtgradigen (bis mittelgradigen)

Depression begründen. Die von Dr. F____ angegebene Konzentrations-,

Aufmerksamkeits-, und Auffassungsstörung liess sich von den Gutachtern

demgegenüber nicht objektivieren. Vor diesem Hintergrund erscheint die

Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach eine Einschränkung von 30% bestehe

eher realistisch, als die von Dr. F____ angegebenen 50% (vgl. IV-Akte 195, S.

3).

4.8.

Von der Befragung von E____, c/o Bereich Integration, wie sie der

Beschwerdeführer beantragt hat (vgl. Beschwerde, S. 3), ist vorliegend

abzusehen. Zum einen hat E____ den Beschwerdeführer seit Juli 2018 nicht mehr

getroffen. Zum anderen könnte E____ lediglich dazu Auskunft geben, wie sich die

Wiedereingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers gestalteten. Medizinische

Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand könnte er keine machen. Nicht zu

folgen ist weiter dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die

Gutachter eine Arbeitsfähigkeit als Küchenmitarbeiter attestiert hätten

(Beschwerde, S. 7 f.), da dies in der massgebenden Gesamtbeurteilung nicht der

Fall ist. Weitere Bemerkungen erübrigen sich hierzu.

4.9.

Schliesslich besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei

einer zuverlässigen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie

vorliegend gegeben ist, in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit

durch eine EFL-Abklärung zu überprüfen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt

wird (vgl. Beschwerde, S. 4). Eine solche ist vorliegend auch aufgrund des

Beschwerdebildes des Beschwerdeführers entbehrlich.

5.

5.1.

In erwerblicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe

der beiden Vergleichseinkommen zu Recht nicht, sodass vollumfänglich auf die

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Allerdings bleibt

auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, es sei ihm ein höherer als

der bisher gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10% zu gewähren (vgl.

Beschwerde, S. 4).

5.2.

Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1

hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.

Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die

Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin begründete den leidensbedingten Abzug im

Umfang von 10% mit den leidensbedingten Einschränkungen. Vorliegend ist jedoch

zu berücksichtigen, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen

gesundheitlichen und erwerblichen Situation besonders schwierig ist, eine

geeignete Stelle zu finden. Zum einen wirkt sich die Kombination von

psychischen und somatischen Beschwerden beim Beschwerdeführer besonders ungünstig

aus. Zum anderen verfügt der Beschwerdeführer über sehr wenig Berufserfahrung

in der Schweiz, da sich der erste Unfall, in dessen Zuge er erblindete, bereits

relativ kurz nach seiner Einreise in die Schweiz ereignete. Bei dieser

Ausgangslage ist nicht vorstellbar, dass ein hypothetischer Lohn des

Beschwerdeführers nur 10% unter dem Medianlohn zu liegen kommen würde. Vielmehr

ist unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ein leidensbedingter Abzug in

der Höhe von 15% angemessen, womit sich ein Anspruch auf eine Viertelrente

ergibt (Valideneinkommen von CHF 67'767.00 abzüglich Invalideneinkommen von CHF

40'321.45 durch CHF 67'767.00 * 100 = IV-Grad von gerundet 40,50). Da sich der

Beschwerdeführer im Mai 2018 angemeldet hat, besteht der Rentenanspruch ab 1.

November 2018 (vgl. Verfügung, IV-Akte 228, S. 1).

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 11. Juni 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zu

bezahlen.

6.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.

Ferner hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen

(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung

von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine

Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 11. Juni 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem

Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: