IV.2021.119
Beweiskraft eines bidizsiplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie) bejaht.
22. Februar 2022Deutsch26 min
Untersuchung vor (Bericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 186). Nachdem von weiteren
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.119
Verfügungen vom 9. und 17. Juni
2021
Beweiskraft eines bidizsiplinären
Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie) bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer erlitt am 12. September 2015
einen Unfall («ist … mit einem Schaufenster kollidiert»): Dabei erlitt er
Schnittverletzungen an den Unterarmen und am Unterschenkel (Unfallmeldung vom
24. September 2015, beigezogene SUVA-Akte 1). Der Unfallversicherer erbrachte
die gesetzlichen Leistungen.
Der Versicherte hielt sich vom 22. August bis 27. September
2016 in der C____klinik [...] auf (vgl. Austrittsbericht vom 27. September
2016, SUVA-Akte 98). Der Kreisarzt der Suva nahm am 11. Januar 2018 eine
Untersuchung vor (Bericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 186). Nachdem von weiteren
Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten
war, stellte die Suva die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 30. Juni 2018
ein und prüfte die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen. Mit Verfügung
5. Juni 2018 (SUVA-Akte 230) sprach die Suva dem Versicherten unter anderem
eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21% zu. Sie lehnte
hierbei ihre Leistungspflicht für die psychogenen Beschwerden ab. Die Suva
hiess die hiergegen erhobene Einsprache teilweise gut und erhöhte den
Invaliditätsgrad auf 37% (vgl. Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 10.
September 2018, SUVA-Akte 244).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. April 2016
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2), dies unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 12. September 2015
(IV-Akte 2 S. 6). Eingeleitete Massnahmen im Rahmen der Frühintervention wurden
gemäss Mitteilung vom 12. Juli 2018 abgeschlossen (IV-Akte 76). Die
Beschwerdegegnerin nahm Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte sowie
Fachpersonen zu den Akten (vgl. u.a. Austrittsbericht des D____spitals [...],
Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, vom 22. September
2015, nach Aufenthalt vom 12. bis 23. September 2015, IV-Akte 3 S. 6 f., Bericht
von E____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 22. November 2018,
IV-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin zog sodann die Unfallakten des Versicherten
bei (vgl. IV-Akten 4.*, 17.*, 20.*, 37.*, 41.*, 48.*, 52.*, 69.* und 70.*).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 28. Januar 2019
Stellung (sig. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, IV-Akte 92).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer
psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Das psychiatrische Gutachten (G____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie) datiert vom 15. Juni 2020 (IV-Akte 128 S. 9
ff., vgl. ergänzende Stellungnahme vom 18. Februar 2021, IV-Akte 147) und das
rheumatologische Gutachten (H____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin) vom 12.
Juni 2020 (IV-Akte 129, einschliesslich Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom
15. Juni 2020, vgl. IV-Akte 128 S. 1 ff.). Der RAD nahm dazu am 8. Juli 2020
und am 26. Februar 2021 Stellung (IV-Akte 131 und 148, sig. F____).
c) Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2020 (IV-Akte 135) kündigte
die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer abgestuften und befristeten
Invalidenrente an (ab 1. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2017
eine ganze Rente, ab 1. Mai 2018 keine Rente). Der Beschwerdeführer erhob
hiergegen am 7. September 2020 Einwand (IV-Akte 138, ergänzende Begründung vom
28. Oktober 2020, IV-Akte 143). Nochmals nahm der RAD am 26. Februar 2021
Stellung (IV-Akte 148). Am 9. Juni 2021 erging die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 152, vgl. zudem Verfügung vom 17. Juni 2021 betreffend
Kinderrente, IV-Akte 155).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 beantragt der
Versicherte, es seien die Verfügungen vom 9./17. Juni 2021 teilweise aufzuheben
und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine ganze
Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%,
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 28. Oktober 2021 hält der Versicherte
an der Beschwerde fest.
III.
Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 16. August
2021.
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 des Gesetzes
vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200).
IV.
Mit Verfügung vom 5. November 2021 ordnet der
Instruktionsrichter den Beizug der Suva-Akten des Beschwerdeführers an. Diese
gehen am 12. November 2021 ein und werden den Parteien zur fakultativen
Stellungnahme aufgelegt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet explizit auf eine Stellungnahme
und der Beschwerdeführer äussert sich seinerseits nicht innert der gesetzten
Frist.
V.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 22. Februar 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde sowohl gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021
(IV-Akte 152) als auch diejenige vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 155) rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine abgestufte und befristete Invalidenrente zugesprochen (ab
1.
Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2017 eine ganze Rente, ab
1.
Mai 2018 keine Rente; die Verfügung vom 17. Juni 2021 betrifft eine
zusätzliche Kinderrente, welche die Abstufung bzw. die Befristung
nachvollzieht). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine unbefristete
ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2016.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin stützt sich in
medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf ein bidisziplinäres
Gutachten von G____ (psychiatrischer Teil, Gutachten vom 15. Juni 2020, IV-Akte
128.
S. 9 ff., vgl. ergänzende Stellungnahme vom 18. Februar 2021, IV-Akte 147)
und von H____ (rheumatologischer Teil, Gutachten vom 12 Juni 2020, IV-Akte 129)
einschliesslich Interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 15. Juni 2020 (vgl.
IV-Akte 128 S. 1 ff.). In der Gesamtbeurteilung gelangten die Gutachter zum
Schluss, es bestehe mit Blick auf Unfallfolgen keine Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe. Jedoch sei der Versicherte in einer sehr
leichten Tätigkeit, welche handschonend sei, ganztags arbeitsfähig. Werde der
repetitive Einsatz der rechten Hand erforderlich, sei angesichts des vermehrten
Pausenbedarfs eine Einschränkung von 20% zu attestieren. In psychiatrischer
Hinsicht wird eine Arbeitsunfähigkeit verneint.
Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung nicht
nachzuvollziehen. Er verweist auf Äusserungen des behandelnden Arztes I____, FMH
für Innere Medizin (Stellungnahme vom 11. August 2020, Beschwerdebeilage 7),
sowie, dass die Suva von einer Einschränkung von insgesamt 40% ausgegangen sei
(Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer verweist weiter auf
Äusserungen behandelnder Psychiater (vgl. u.a. Stellungnahme J____ vom 7.
September 2020, Beschwerdebeilage 10), wonach der Versicherte in psychischer
Hinsicht erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Beschwerde S. 7
ff. Ziff. 3).
Bemängelt wird schliesslich auch die Schätzung des
Valideneinkommens (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 4).
2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
Ob sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin halten lässt und insbesondere,
ob das bidisziplinäre Gutachten von H____ und G____ im Lichte der vorstehend
angeführten Praxis beweistauglich ist, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
In somatischer Hinsicht diagnostiziert hat H____ in seinem Gutachten
vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 129 S. 48 f.) Funktionseinschränkungen der linken
oberen und der rechten oberen Extremität. Die Verletzungen führt der Gutachter
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. September 2015 an (vgl. auch IV-Akte 129
S. 39 sub «Persönliche Anamnese»). Am rechten Oberarm erfolgte eine
Durchtrennung des Nervus (N.) ulnaris sowie des Musculus (M.) trizeps brachii
mit entsprechenden Eingriffen am 12. September 2015. Am linken Oberarm erfolgte
eine Durchtrennung der Arteria (A.) und der Vena (V.) brachialis, des N.
medianus, N. ulnaris und N. cutaneus antebrachii medialis sowie eine 80%ige
Durchtrennung des N. radialis, sowie eine partielle Durchtrennung des M.
brachialis und des M. bizeps brachii. Am 12. September 2015 erfolgten auch hier
Eingriffe. Als Folge notiert der Gutachter eine sensomotorische Parese aller 3
Armnerven links, am ausgeprägtesten des N. ulnaris.
H____ verweist sowohl in der Anamnese als auch in der Diagnose auf
das neurologische Konsilium der C____klinik [...] vom 8. September 2016
(SUVA-Akte 98 S. 17 ff.). Bezüglich des rechten Oberarmes hatte die Klinik eine
ausgeprägte Läsion des N. ulnaris (hier sei im Bereich der Hand links kein
Potenzial ableitbar) notiert. Der N. medianus rechts sei intakt. Bezüglich des
linken Oberarmes hatte die C____klinik [...] eine komplette distale Läsion des
N. medianus links erhoben. Es fänden sich Zeichen der Reinnervation im M.
brachioradialis links. Ebenso liege eine komplette distale Läsion der ulnar
innervierten Muskulatur im Bereich der Hand links vor. Auch das EMG des M.
extensor digitorum communis links sei pathologisch verändert mit Zeichen der
Reinnervation.
Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nennt H____ ein Zervikovertebralsyndrom sowie einen Status nach Wundversorgung
am rechten Unterschenkel am 12. September 2015).
3.2
3.2.1
Für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe verneint H____
die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 129 S. 52). Für eine angepasste Tätigkeit formuliert
H____ eine Reihe von Vorgaben. Es kämen keine dauernd schweren oder dauernd
mittelschweren Arbeiten, sondern nur sehr leichte Arbeiten in Frage. Auch im
Rahmen solcher sehr leichter Arbeiten sei der Versicherte eingeschränkt. Mit
der rechten Hand sei kein längerdauernder Einsatz möglich. Die linke Hand sei
beschränkt auf den Gebrauch als Halte- und Hilfshand, dies ohne Kälteexposition.
Für beide Hände gelte wegen Verletzungsgefahr kein Kontakt mit gefährlichen
Gegenständen wie Messer und heissen Gegenständen oder Materialien.
Für eine sehr leichte, handschonende Tätigkeit, wie z.B. bei
einer überwiegenden Kontrollfunktion, attestiert H____ eine Arbeitsfähigkeit
von 100% bezogen auf ein Ganztagspensum. Sei dagegen bei einer derartigen
Tätigkeit ein repetitiver Einsatz der rechten Hand notwendig, werde ein
vermehrter Pausenbedarf i.S. einer zusätzlichen Einschränkung von 20%
attestiert, was dann eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagspensum
ergebe.
H____ hält abschliessend fest, das von ihm formulierte Profil
entspreche demjenigen gemäss Einschätzung des Kreisarztes der Suva. Hierbei ist
richtigzustellen, dass der Kreisarzt im Anschluss an seine Untersuchung (vgl.
Bericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 186) die Zumutbarkeit nicht selbst formuliert,
sondern festgehalten hat, er werde sich diesbezüglich zwecks Evaluation einer
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an die C____klinik [...] wenden. Die
Klink hat im Bericht von 21. März 2018 (SUVA-Akte 201 S. 4) festgehalten, die
bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Für andere berufliche Tätigkeiten
führte sie «sehr leichte Arbeit» ganztags an. Je nach Tätigkeit sei mit einer
Leistungseinbusse im Sinne einer Verlangsamung zu rechnen. Bei einer Tätigkeit
von z. B. überwiegender Kontrollfunktion würde dies nicht ins Gewicht fallen.
Bei einer Tätigkeit mit einem wiederholten Einsatz der rechten Hand müsse mit
einer zusätzlichen Einbusse gerechnet werden.
Die C____klinik [...] hat zwar diese zusätzliche Einbusse nicht
quantifiziert. H____ hat dies jedoch getan. Seine Annahme, es liege eine
Einschränkung wegen vermehrtem Pausenbedarf um 20% vor, erscheint mit Blick auf
die Beurteilung der C____klinik [...] nachvollziehbar.
3.2.2
Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die C____klinik
[...] ihre Einschätzungen unter Einbezug eines neurologischen Konsiliums vom 8.
September 2016 vorgenommen hat (vgl. SUVA-Akte 98 S. 17 ff.). Im Bericht vom
21.
März 2018 hält die C____klinik [...] fest, dass die ausgeprägten
Funktionseinschränkungen des linken Armes und der linken Hand, die Residuen der
schweren Nervenverletzungen, persistieren (SUVA-Akte 201 S. 3). Etwas weniger
ausgeprägt seien die Funktionseinschränkungen des rechten Armes bzw. der
rechten Hand, die vor allem auf eine sensomotorische Ulnarisparese zurückgingen
(a.a.O.). H____ übernimmt wie erwähnt die von der C____klink [...] erhobenen
neurologischen Befunde (IV-Akte 129 S. 39) sowie auch die Einschätzung der C____klinik
[...], dass bei wiederholtem Einsatz der rechten Hand mit einer zusätzlichen
Einbusse gerechnet werden müsse. Dem hat H____ Rechnung getragen. Die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge (vgl. insbesondere Replik S. 3), das
Beschwerdebild hätte durch einen Facharzt der Neurologie und nicht durch einen
Rheumatologen beurteilt werden müssen, leuchtet daher nicht ein.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Suva sei bei ihrem
Einspracheentscheid nicht von einer 20%igen, sondern einer 40%-igen
Einschränkung ausgegangen (Beschwerde S. 6 Ziff. 2). Dies trifft nicht zu:
Der Verfügung der Suva vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 230) hatte
eine ganztägige zumutbare Arbeit zugrunde gelegen (vgl. Zusammenfassung der
Entscheidungsgrundlagen vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 232). Die Suva hatte
allerdings vom Invalideneinkommen entsprechend einer ganztägigen Tätigkeit
einen leidensbedingten Abzug von 25% vorgenommen.
An diesem leidensbedingten Abzug hat die Suva auch in ihrem
Eispracheentscheid vom 1. Oktober 2018 (SUVA-Akte 244) festgehalten. In Berücksichtigung
eines Berichts von I____ vom 30. August 2018 (SUVA-Akte 242) anerkannte sie
zusätzlich eine Einschränkung um 20% («Ausgehend Bericht med. I____ beträgt die
Leistungseinbusse durch die Verlangsamung etwa 20%. Darauf kann abgestellt
werden», SUVA-Akte 244 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber mit ihrer Verfügung vom
9.
Juni 2021 (IV-Akte 152) in Berücksichtigung rein somatischer Beschwerden für
die Zeit ab 11. Januar 2018 das Invalideneinkommen basierend auf einer
Restarbeitsfähigkeit von 80% in Verweisungstätigkeiten ermittelt und hiervon
zusätzlich noch einen leidensbedingten Abzug von 20% vorgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat die rein somatischen Einschränkungen
somit weitgehend übereinstimmend mit der Suva gewürdigt. Die Abweichung beim
leidensbedingten Abzug ist geringfügig (5%) und liegt im Ermessen der
Beschwerdegegnerin und ist darum nicht zu beanstanden.
3.3.2
Wie erwähnt, hat die Suva in Berücksichtigung des
Arztberichtes von I____ vom 30. August 2018 in medizinischer Hinsicht im
Gegensatz zur Verfügung vom 5. Juni 2018 eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 20% akzeptiert. I____ hatte im besagten Schreiben
dargelegt, er habe den Versicherten zuletzt zu 40% arbeitsunfähig eingeschätzt,
jedoch mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit, «d.h. 60% Arbeit mit 40%
der normalen Leistung». Die Suva ist im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 244 S.
6) dieser von I____ postulierten Arbeitsunfähigkeit von 40% nicht gefolgt, da von
einer hauptsächlichen Überwachungs-, Prüf- oder Kontrolltätigkeit auszugehen
sei. Sie hält fest, mit den zum leidensbedinggten Abzug hinzutretenden 20% sei
auch die Tatsache, dass geeignete Stellen zwar vorhanden, aber nicht sehr
zahlreich seien, mitberücksichtigt. Dem trägt auch die hier angefochtene
Verfügung vom 9. Juni 2021 der Beschwerdegegnerin Rechnung, mit welcher die
Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 20% und in zusätzlicher Gewährung eines leidensbedingten
Abzugs von 20% berechnet.
In seinem Bericht vom 11. August 2020 zu Handen des
Rechtsvertreters des Versicherten (Beschwerdebeilage 7) nimmt I____ Bezug auf
den Bericht der C____klinik [...] vom 21. März 2018 (SUVA-Akte 201). I____ gibt
Ausführungen der Klinik wieder, ohne diese explizit in Frage zu stellen. Er
hält einzig fest, die von der Klinik durchgeführte EFL erlaube keine Aussage
darüber, wie sich eine Belastung über Wochen und Monate auf das
Leistungsvermögen auswirke. Mit diesen Darlegungen werden allerdings weder die
Darlegungen von H____, noch jene der C____klinik [...] falsifiziert.
In zeitlicher Hinsicht hält die Verfügung der
Beschwerdegegnerin fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich
«spätestens seit 11. Januar 2018» wieder so verbessert, dass ihm
Verweisungstätigkeiten mindestens in einem Pensum von 80% zumutbar seien. Diese
Einschränkung von 20% sei bedingt durch vermehrten Pausenbedarf bei repetitivem
Einsatz der rechten Hand. Darauf ist nach dem Dargelegten abzustellen.
3.4
Der Gutachter H____ hat den zeitlichen Verlauf der Einschränkungen
für Verweisungstätigkeiten im Zeitintervall vor dem 11. Januar 2018 wie folgt
dargestellt (IV-Akte 129 S. 53):
Arbeitsfähigkeit von
- 0%
ab 12. September 2015 (Unfallzeitpunkt) bis 29. November 2015;
- 20%
ab 30. November 2015 bis 3. Januar 2016;
- 40%
ab 4. Januar 2016 bis 31. März 2016;
- 30%
ab 4. Februar 2016 bis 06. März 2016;
- 40%
ab 7. März 2016 bis 5. Juli 2016;
- 0%
ab 6. Juli 2016 bis 17. Juli 2016;
- 40%
ab 18. Juli 2016 bis 14. August 2016;
- 20%
ab 15. August 2016 bis 21. August 2016;
- 0%
ab 22. August 2016 bis 27. September 2016 (C____klinik [...]).
In die Zeit ab dem hier als solchen nicht strittigen
Rentenbeginn ab Oktober 2016 fallen die folgenden Abstufungen der
Arbeitsfähigkeit:
- 40%
ab 28. August 2016 bis 3. April 2017;
- 0%
ab 4. April 2017 (vgl. Operationsbericht Handchirurgie des K____ vom 4. April
2017, SUVA-Akte 136) bis 22. Oktober 2017;
- 50%
ab 23. Oktober 2017 (3 Monate postoperativ) bis 10. Januar 2018;
- 100%
ab 11. Januar 2018 (Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung).
Der RAD hat diese Entwicklung der Arbeitsfähigkeit bis 10.
Januar 2018 in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2020 (IV-Akte 131 S. 4 f., sig.
F____) ohne Änderungen übernommen. Für die Zeit ab 11. Januar 2018 legt der RAD
eine Arbeitsfähigkeit von 80% zu Grunde. Auch der Beschwerdeführer zweifelt
dies, soweit es die Entwicklung somatisch bedingter Beeinträchtigungen bis 10.
Januar 2018 angeht, nicht mit substantiierter Begründung an. Darauf ist
folglich ebenfalls abzustellen.
4.
4.1
G____ stellt in seinem Gutachten vom 15. Juni 2020 (IV-Akte 128)
keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte
128.
S. 31). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt er
einen Status nach Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion
(ICD-10: F43.21).
Der Gutachter verweist in der Rubrik zur Herleitung der
Diagnosen (IV-Akte 128 S. 31 f.) auf das somatische Geschehen nach dem Unfall
im Jahr 2015. Seit dem Unfall mit schweren Verletzungen und grossem Blutverlust
leide der Versicherte unter Einschränkungen. In den letzten Monaten habe er sich
zunehmend zurückgezogen, sei gereizt und dünnhäutig gewesen. Er sei während
drei Monaten teilstationär in der psychiatrischen Tagesklinik der Klinik L____
behandelt worden. Neu werde er durch einen Psychiater antidepressiv behandelt.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung vermochte G____ keine depressiven Symptome
festzustellen. Der Versicherte habe einen aktiven, energischen Eindruck gemacht
und die Grundstimmung sei heiter. Der Beschwerdeführer gestalte den Alltag
aktiv. Er leide einzig unter schmerzbedingten Schlafstörungen. Die
Anpassungsstörung, die Grund war für die teilstationäre Behandlung, erachtet G____
als remittiert.
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer setzt dieser Einschätzung den Bericht
der Klinik L____ vom 19. Mai 2020 nach teilstationärer Behandlung vom 18.
Februar 2020 bis zum 25. Mai 2020 entgegen (Beschwerdebeilage 8). Er verweist
auf einen weiteren Bericht von M____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 7. September 2020 (Beschwerdebeilage 10), worin dieser
bemängelt, G____ sei auf den Austrittsbericht der Klinik vom 19. Mai 2020 nicht
eingegangen. G____ nimmt zu dieser Rüge bzw. dem Bericht vom 19. Mai 2020 am
18.
Februar 2021 Stellung (IV-Akte 147).
4.2.2
Zutreffend legt G____ dar, auch M____ gehe davon aus,
dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr gestellt
werden könne (vgl. Stellungnahme von J____ vom 7. September 2020,
Beschwerdebeilage 10).
4.2.3
Als behandelnder Psychiater diagnostiziert J____ gemäss
seinem Schreiben vom 7. September 2020 in Übereinstimmung mit der Klinik L____
eine rezidivierende depressive Störung. Diese wirkt sich nach Einschätzung von M____
erheblich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten aus. G____
verkennt gemäss seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 nicht, dass der Versicherte
während längerer Zeit in ambulanter psychologischer Behandlung gewesen war. Er
hält jedoch fest, vor dem Aufenthalt in der Klinik L____ von Februar bis Mai
2020.
sei weder eine antidepressive Therapie, noch eine stationäre
psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. G____ schliesst daraus, dass der
Explorand nie während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren
depressiven Störung gelitten haben könne. Nochmals betont G____, er habe zum
Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung (4. Juni 2020, vgl. IV-Akte 128 S.
2) keine depressiven Symptome feststellen können.
4.3
M____ argumentiert in seinem Schreiben vom 7. September 2020, bereits
vor dem tagesklinischen Aufenthalt in der Klinik L____ sei der Versicherte wiederholt
durch psychische Faktoren deutlich eingeschränkt gewesen. Es sei aufgrund des
langjährigen Verlaufs - mehr als fünf Jahre seit dem Unfallereignis am 12.
September 2015 - und über diese Zeit praktisch anhaltender, jedoch zumindest
über längere Zeiträume bestehender, depressiver Symptomatik in
unterschiedlichem Ausmass, von einer rezidivierenden depressiven Störung und
nicht von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion,
auszugehen. Unter anderem dokumentiere der Bericht von E____ vom 25. Oktober 2018
(IV-Akte 88 S. 7 f.) mit ausführlicher Beschreibung die mittelschwere
depressive Symptomatik.
Wie unter Erw. 3.4. dargestellt, hat H____ für die Zeit ab
Oktober 2016 bereits aus somatischen Gründen zunächst eine Arbeitsfähigkeit von
40% bis 3. April 2017 und danach – operationsbedingt – ab 4. April 2017 bis 22.
Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 23. Oktober 2017 bis
10.
Januar 2018 eine solche von 50% attestiert. Selbst aus dem Schreiben von M____
geht nicht hervor, dass seiner Auffassung nach die rein psychischen
Einschränkungen höhergradiger gewesen wären als die von H____ attestierten
somatisch bedingten Einschränkungen. Es kann somit offenbleiben, ob der
Versicherte schon im Zeitraum bis 10. Januar 2018 psychisch beeinträchtigt war.
Für die Zeit ab 11. Januar 2018 ist den Akten zwar der von M____
erwähnte Bericht von E____ vom 25. Oktober 2018 zu entnehmen, wonach der
Versicherte seit mehreren Wochen an einer mittelgradigen depressiven Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) leide. Die depressive Episode äussere
sich in zunehmend depressiver Verstimmung und Antriebsverminderung, in
vermindertem Interesse an fast allen Aktivitäten, deutlichen Ein- und
Durchschlafstörungen, einhergehend mit Energieverlust und Müdigkeit,
psychomotorischer Unruhe. Den Versicherten quälten Zukunftsängste und
Orientierungslosigkeit. Er leide an zunehmenden Konzentrationsstörungen sowie
starken Insuffizienzgefühlen. Sämtliche Symptome beeinträchtigten nicht nur
seinen Alltag (Der Versicherte habe eine Familie mit 2 Kleinkindern und fühle
sich emotional überfordert, ein ‘guter Familienvater’ zu sein) und sein
soziales Leben (Der Versicherte berichte, sich sozial sehr zurückgezogen zu leben),
sondern auch in hohem Masse seine Arbeitsfähigkeit. So beklage der
Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen, Zerstreutheit und sich akzentuierende
Gedächtnisprobleme.
G____ nimmt in seinem Gutachten auf diesen Bericht von E____
Bezug. Er hält fest, die von der damals behandelnden Therapeutin genannten psychopathologischen
Befunde könnten nicht bestätigt werden (IV-Akte 128 S. 26). Er hält zum
zeitlichen Verlauf fest (IV-Akte 128 S. 35 f. Ziff. 8.2.5), die
Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie während längerer Zeit
beeinträchtigt gewesen. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass der Explorand
jemals während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven
Störung gelitten hätte. Der Explorand werde erstmalig seit einigen Monaten mit
einem Antidepressivum behandelt. Unter dieser Therapie habe sich die Symptomatik
rasch zurückgebildet.
Ausführlicher äussert sich G____ zu E____ im Abschnitt
«Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen». Er verweist auf das
Schreiben von E____ vom 29. August 2017 (IV-Akte 48.3). In jenem Schreiben habe
E____ einzig Insomnie diagnostiziert. G____ verweist darauf, E____ habe von
einem ausgeprägten Lebenswillen, von Humor, von Fürsorglichkeit und von einer
ausgeprägten sozialen Kompetenz berichtet. G____ verweist sodann auf den
Umstand, dass der Versicherte im September 2017 das zweite Mal Vater geworden
sei, was er als Hinweis dafür wertet, dass der Versicherte sich nach dem Unfall
nicht von der Welt abgewandt und in Depressionen versunken sei. Im schon
angeführten Bericht vom 25. Oktober 2018 habe E____ von einer schon seit
einigen Wochen bestandenen depressiven Episode berichtet. Ob diese Episode
effektiv über Oktober 2018 hinaus angedauert hatte, ist den Akten nicht zu
entnehmen, Einer Bestätigung von I____ vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 114, vgl.
Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2019, IV-Akte 113) ist zu
entnehmen, dass der Versicherte seit Oktober 2018 nicht mehr
psychotherapeutisch begleitet gewesen sei, weil keine Versicherung mehr bereit
gewesen sei, die Kosten hierfür zu übernehmen. Richtig ist zwar die Bemerkung
von I____, dass die Einstellung der Psychotherapie keinen Beleg dafür
darstellt, dass deren Fortführung nicht erforderlich gewesen wäre. Immerhin ist
festzuhalten, dass sich der Versicherte offenbar bis Dezember 2019, dem
Zeitpunkt der Bestätigung von I____ nicht mehr in eine Behandlung begeben hatte
und er gemäss Angaben von I____ nun, im Dezember 2019 daran sei, einen neuen
Therapeuten zu suchen. Nach Lage der Akten fand die vom Versicherten
angestrebte Therapie sodann ab 18. Februar 2020 bis zum 25. Mai 2020 in
teilstationärer Behandlung in der Klinik L____ statt.
Im Anschluss an diese Behandlung vermochte G____ anlässlich der
Untersuchung im Juni 2022 wie erwähnt jedoch keine Anzeichen für eine
Depression festzustellen.
Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass eine in der
Vergangenheit längerdauernd bestandene und nun nach wie vor andauernde
Depressivität des Versicherten somit nicht belegt ist.
4.4
G____ legt in der Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 147)
dar, der Versicherte sei psychosozial belastet. Er beziehe eine kleine Rente
und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Er habe aufgrund seiner somatischen
Einschränkungen grosse Mühe, eine Arbeit zu finden, die berufliche und
finanzielle Zukunft sei ungewiss. Dass diese Belastungen gelegentlich zu
leichten depressiven Verstimmungen führen könnten, sei nachvollziehbar. Jedoch
seien die aktive Tagesgestaltung, die guten sozialen Kontakte mit Kollegen, die
gute Beziehung mit seiner Ehefrau nach Auffassung von G____ deutliche Hinweise
dafür, dass der Versicherte im Alltag nicht wesentlich durch depressive
Symptome beeinträchtigt ist. G____ führt zu Stütze dieser Schlussfolgerung an,
der Versicherte habe von stabilen sozialen Beziehungen berichtet. Er habe während
20.
Jahren als Küchengehilfe gearbeitet, dies ohne Schwierigkeiten. Somit fänden
sich keine Hinweise für eine erhöhte Impulsivität. Der Explorand berichte von
einer geregelten Tagesgestaltung. Er stehe regelmässig auf, bereite ein
Frühstück zu und unternehme Ausfahrten mit dem Fahrrad. Er koche auch
regelmässig, mache auch Besuche in seiner Heimat. Regelmässig spiele er mit den
Kindern, mache mit ihnen Spaziergänge. Daraus schliesst G____ gut
nachvollziehbar, dass der Versicherte in der Lage ist, den Alltag gut zu
strukturieren, Aktivitäten nachzugehen, Sozialkontakte zu pflegen, was wieder
darauf hinweise, dass er nicht unter einer relevanten depressiven Störung
leide.
Dem Abklärungsergebnis des Gutachters G____ ist mit Blick auf
diese Darlegungen sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme vom 18.
Februar 2021 darum zu folgen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich ein
rentenrelevantes psychisches Leiden verneinen.
5.
5.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht psychiatrisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verneint und
für die Invaliditätsschätzung nur die rein somatisch bedingten Einschränkungen gemäss
der interdisziplinären Gesamtbeurteilung von H____ und. G____ vom 15. Juni 2021
(IV-Akte 128 S. 7 f. Ziff. 4.8 f.) zu berücksichtigen hatte.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit den Angaben von H____
bzw. des RAD sowie in Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 und 2
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) ab Oktober 2016 bis Juli 2017 eine somatisch bedingte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 40% und sodann ab August 2017 eine solche von 100% und
– zu Gunsten des Versicherten – erst ab Mai 2018 eine solche von 20% wegen
Pausenbedarfs zu Grunde gelegt.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bestimmung des Valideneinkommens ab
Oktober 2016 und ab August 2017 sowie auf den Zeitpunkt der Renteneinstellung hin
auf Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, N____, abgestellt. Diese hatte für
das Jahr 2016 ein Einkommen von 13 x CHF 4'141.-- zuzüglich Zulagen von CHF
1'475.-- (= CHF 55'308.--) und für 2017 bzw. 2018 ein Einkommen von 13 x CHF
4'200.-- zuzüglich Zulagen von CHF 1'475.-- (= CHF 56'075.--) angegeben (vgl.
Auskunft der N____, vom 12. März 2019, IV-Akte 94).
Der Suva hatte die N____ allerdings angegeben, der Versicherte
hätte 2016 brutto 13 x CHF 4'400.-- erzielt und 2017, nach einem erfolgreichen
Kurs und Abschluss, 13 x CHF 4'450.-- (SUVA-Akte 268). Die Suva hatte gemäss
Verfügung vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 234) für 2018 zur Bestimmung des
Valideneinkommens einen Bruttoverdienst von 13 x CHF 4'400.-- zuzüglich Zulagen
von CHF 1'475.-- sowie einer aufgrund eines Durchschnitts der letzten 5 Jahre
ermittelten Gewinnbeteiligung von CHF 1'435.80 (= CHF 60'111.--) ermittelt.
Eine Rückfrage bei der N____, welches denn nun die richtige
Einkommensauskunft sei, erübrigt sich jedoch.
Auch wenn man das von der Suva herangezogene Valideneinkommen
von CHF 60'111.-- einem Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Werte der
Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik gegenüberstellt (für
2016.
CHF 66'803.--, für 2018 CHF 67'767.--), ergibt sich in Berücksichtigung
einer Einschränkung um 60% (2016) bzw. um 20% (2018) keine höhere
Invalidenrente.
Stellt man für die Berentung ab Oktober 2016 ein Invalideneinkommen
von CHF 21'377.-- (Pensum 40% und 20% leidensbedingter Abzug) einem
Valideneinkommen von CHF 60'111.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von 65%.
Stellt man für die Berentung ab Mai 2018 ein Invalideneinkommen
von CHF 43'371.— (Pensum 80% und 20% leidensbedingter Abzug) einem
Valideneinkommen von CHF 60'111.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad
von 28%.
Es würde sich somit auch bei Heranziehung eines
Valideneinkommens von CHF 60'111.-- für die Rentenperiode ab Oktober 2016 bis
Juli 2017 bei einer Dreiviertelsrente und für den Zeitraum ab Mai 2018 bei der
Einstellung der Invalidenrente bleiben.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
abzuweisen.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art.
69.
Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie
zu Lasten des Staates.
6.3
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
der Höhe von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(CHF 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____ ein Honorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: