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Entscheid

IV.2021.119

Beweiskraft eines bidizsiplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie) bejaht.

22. Februar 2022Deutsch26 min

Untersuchung vor (Bericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 186). Nachdem von weiteren

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.119

Verfügungen vom 9. und 17. Juni

2021

Beweiskraft eines bidizsiplinären

Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie) bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer erlitt am 12. September 2015

einen Unfall («ist … mit einem Schaufenster kollidiert»): Dabei erlitt er

Schnittverletzungen an den Unterarmen und am Unterschenkel (Unfallmeldung vom

24. September 2015, beigezogene SUVA-Akte 1). Der Unfallversicherer erbrachte

die gesetzlichen Leistungen.

Der Versicherte hielt sich vom 22. August bis 27. September

2016 in der C____klinik [...] auf (vgl. Austrittsbericht vom 27. September

2016, SUVA-Akte 98). Der Kreisarzt der Suva nahm am 11. Januar 2018 eine

Untersuchung vor (Bericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 186). Nachdem von weiteren

Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten

war, stellte die Suva die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 30. Juni 2018

ein und prüfte die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen. Mit Verfügung

5. Juni 2018 (SUVA-Akte 230) sprach die Suva dem Versicherten unter anderem

eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21% zu. Sie lehnte

hierbei ihre Leistungspflicht für die psychogenen Beschwerden ab. Die Suva

hiess die hiergegen erhobene Einsprache teilweise gut und erhöhte den

Invaliditätsgrad auf 37% (vgl. Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 10.

September 2018, SUVA-Akte 244).

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. April 2016

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 2), dies unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 12. September 2015

(IV-Akte 2 S. 6). Eingeleitete Massnahmen im Rahmen der Frühintervention wurden

gemäss Mitteilung vom 12. Juli 2018 abgeschlossen (IV-Akte 76). Die

Beschwerdegegnerin nahm Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte sowie

Fachpersonen zu den Akten (vgl. u.a. Austrittsbericht des D____spitals [...],

Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, vom 22. September

2015, nach Aufenthalt vom 12. bis 23. September 2015, IV-Akte 3 S. 6 f., Bericht

von E____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 22. November 2018,

IV-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin zog sodann die Unfallakten des Versicherten

bei (vgl. IV-Akten 4.*, 17.*, 20.*, 37.*, 41.*, 48.*, 52.*, 69.* und 70.*).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 28. Januar 2019

Stellung (sig. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, IV-Akte 92).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer

psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Das psychiatrische Gutachten (G____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie) datiert vom 15. Juni 2020 (IV-Akte 128 S. 9

ff., vgl. ergänzende Stellungnahme vom 18. Februar 2021, IV-Akte 147) und das

rheumatologische Gutachten (H____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin) vom 12.

Juni 2020 (IV-Akte 129, einschliesslich Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom

15. Juni 2020, vgl. IV-Akte 128 S. 1 ff.). Der RAD nahm dazu am 8. Juli 2020

und am 26. Februar 2021 Stellung (IV-Akte 131 und 148, sig. F____).

c) Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2020 (IV-Akte 135) kündigte

die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer abgestuften und befristeten

Invalidenrente an (ab 1. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2017

eine ganze Rente, ab 1. Mai 2018 keine Rente). Der Beschwerdeführer erhob

hiergegen am 7. September 2020 Einwand (IV-Akte 138, ergänzende Begründung vom

28. Oktober 2020, IV-Akte 143). Nochmals nahm der RAD am 26. Februar 2021

Stellung (IV-Akte 148). Am 9. Juni 2021 erging die dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 152, vgl. zudem Verfügung vom 17. Juni 2021 betreffend

Kinderrente, IV-Akte 155).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 beantragt der

Versicherte, es seien die Verfügungen vom 9./17. Juni 2021 teilweise aufzuheben

und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine ganze

Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%,

auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 28. Oktober 2021 hält der Versicherte

an der Beschwerde fest.

III.

Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 16. August

2021.

dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 des Gesetzes

vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200).

IV.

Mit Verfügung vom 5. November 2021 ordnet der

Instruktionsrichter den Beizug der Suva-Akten des Beschwerdeführers an. Diese

gehen am 12. November 2021 ein und werden den Parteien zur fakultativen

Stellungnahme aufgelegt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet explizit auf eine Stellungnahme

und der Beschwerdeführer äussert sich seinerseits nicht innert der gesetzten

Frist.

V.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 22. Februar 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde sowohl gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021

(IV-Akte 152) als auch diejenige vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 155) rechtzeitig

erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine abgestufte und befristete Invalidenrente zugesprochen (ab

1.

Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2017 eine ganze Rente, ab

1.

Mai 2018 keine Rente; die Verfügung vom 17. Juni 2021 betrifft eine

zusätzliche Kinderrente, welche die Abstufung bzw. die Befristung

nachvollzieht). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine unbefristete

ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2016.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin stützt sich in

medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf ein bidisziplinäres

Gutachten von G____ (psychiatrischer Teil, Gutachten vom 15. Juni 2020, IV-Akte

128.

S. 9 ff., vgl. ergänzende Stellungnahme vom 18. Februar 2021, IV-Akte 147)

und von H____ (rheumatologischer Teil, Gutachten vom 12 Juni 2020, IV-Akte 129)

einschliesslich Interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 15. Juni 2020 (vgl.

IV-Akte 128 S. 1 ff.). In der Gesamtbeurteilung gelangten die Gutachter zum

Schluss, es bestehe mit Blick auf Unfallfolgen keine Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe. Jedoch sei der Versicherte in einer sehr

leichten Tätigkeit, welche handschonend sei, ganztags arbeitsfähig. Werde der

repetitive Einsatz der rechten Hand erforderlich, sei angesichts des vermehrten

Pausenbedarfs eine Einschränkung von 20% zu attestieren. In psychiatrischer

Hinsicht wird eine Arbeitsunfähigkeit verneint.

Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung nicht

nachzuvollziehen. Er verweist auf Äusserungen des behandelnden Arztes I____, FMH

für Innere Medizin (Stellungnahme vom 11. August 2020, Beschwerdebeilage 7),

sowie, dass die Suva von einer Einschränkung von insgesamt 40% ausgegangen sei

(Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer verweist weiter auf

Äusserungen behandelnder Psychiater (vgl. u.a. Stellungnahme J____ vom 7.

September 2020, Beschwerdebeilage 10), wonach der Versicherte in psychischer

Hinsicht erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Beschwerde S. 7

ff. Ziff. 3).

Bemängelt wird schliesslich auch die Schätzung des

Valideneinkommens (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 4).

2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

Ob sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin halten lässt und insbesondere,

ob das bidisziplinäre Gutachten von H____ und G____ im Lichte der vorstehend

angeführten Praxis beweistauglich ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

In somatischer Hinsicht diagnostiziert hat H____ in seinem Gutachten

vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 129 S. 48 f.) Funktionseinschränkungen der linken

oberen und der rechten oberen Extremität. Die Verletzungen führt der Gutachter

im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. September 2015 an (vgl. auch IV-Akte 129

S. 39 sub «Persönliche Anamnese»). Am rechten Oberarm erfolgte eine

Durchtrennung des Nervus (N.) ulnaris sowie des Musculus (M.) trizeps brachii

mit entsprechenden Eingriffen am 12. September 2015. Am linken Oberarm erfolgte

eine Durchtrennung der Arteria (A.) und der Vena (V.) brachialis, des N.

medianus, N. ulnaris und N. cutaneus antebrachii medialis sowie eine 80%ige

Durchtrennung des N. radialis, sowie eine partielle Durchtrennung des M.

brachialis und des M. bizeps brachii. Am 12. September 2015 erfolgten auch hier

Eingriffe. Als Folge notiert der Gutachter eine sensomotorische Parese aller 3

Armnerven links, am ausgeprägtesten des N. ulnaris.

H____ verweist sowohl in der Anamnese als auch in der Diagnose auf

das neurologische Konsilium der C____klinik [...] vom 8. September 2016

(SUVA-Akte 98 S. 17 ff.). Bezüglich des rechten Oberarmes hatte die Klinik eine

ausgeprägte Läsion des N. ulnaris (hier sei im Bereich der Hand links kein

Potenzial ableitbar) notiert. Der N. medianus rechts sei intakt. Bezüglich des

linken Oberarmes hatte die C____klinik [...] eine komplette distale Läsion des

N. medianus links erhoben. Es fänden sich Zeichen der Reinnervation im M.

brachioradialis links. Ebenso liege eine komplette distale Läsion der ulnar

innervierten Muskulatur im Bereich der Hand links vor. Auch das EMG des M.

extensor digitorum communis links sei pathologisch verändert mit Zeichen der

Reinnervation.

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nennt H____ ein Zervikovertebralsyndrom sowie einen Status nach Wundversorgung

am rechten Unterschenkel am 12. September 2015).

3.2

3.2.1

Für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe verneint H____

die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 129 S. 52). Für eine angepasste Tätigkeit formuliert

H____ eine Reihe von Vorgaben. Es kämen keine dauernd schweren oder dauernd

mittelschweren Arbeiten, sondern nur sehr leichte Arbeiten in Frage. Auch im

Rahmen solcher sehr leichter Arbeiten sei der Versicherte eingeschränkt. Mit

der rechten Hand sei kein längerdauernder Einsatz möglich. Die linke Hand sei

beschränkt auf den Gebrauch als Halte- und Hilfshand, dies ohne Kälteexposition.

Für beide Hände gelte wegen Verletzungsgefahr kein Kontakt mit gefährlichen

Gegenständen wie Messer und heissen Gegenständen oder Materialien.

Für eine sehr leichte, handschonende Tätigkeit, wie z.B. bei

einer überwiegenden Kontrollfunktion, attestiert H____ eine Arbeitsfähigkeit

von 100% bezogen auf ein Ganztagspensum. Sei dagegen bei einer derartigen

Tätigkeit ein repetitiver Einsatz der rechten Hand notwendig, werde ein

vermehrter Pausenbedarf i.S. einer zusätzlichen Einschränkung von 20%

attestiert, was dann eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagspensum

ergebe.

H____ hält abschliessend fest, das von ihm formulierte Profil

entspreche demjenigen gemäss Einschätzung des Kreisarztes der Suva. Hierbei ist

richtigzustellen, dass der Kreisarzt im Anschluss an seine Untersuchung (vgl.

Bericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 186) die Zumutbarkeit nicht selbst formuliert,

sondern festgehalten hat, er werde sich diesbezüglich zwecks Evaluation einer

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an die C____klinik [...] wenden. Die

Klink hat im Bericht von 21. März 2018 (SUVA-Akte 201 S. 4) festgehalten, die

bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Für andere berufliche Tätigkeiten

führte sie «sehr leichte Arbeit» ganztags an. Je nach Tätigkeit sei mit einer

Leistungseinbusse im Sinne einer Verlangsamung zu rechnen. Bei einer Tätigkeit

von z. B. überwiegender Kontrollfunktion würde dies nicht ins Gewicht fallen.

Bei einer Tätigkeit mit einem wiederholten Einsatz der rechten Hand müsse mit

einer zusätzlichen Einbusse gerechnet werden.

Die C____klinik [...] hat zwar diese zusätzliche Einbusse nicht

quantifiziert. H____ hat dies jedoch getan. Seine Annahme, es liege eine

Einschränkung wegen vermehrtem Pausenbedarf um 20% vor, erscheint mit Blick auf

die Beurteilung der C____klinik [...] nachvollziehbar.

3.2.2

Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die C____klinik

[...] ihre Einschätzungen unter Einbezug eines neurologischen Konsiliums vom 8.

September 2016 vorgenommen hat (vgl. SUVA-Akte 98 S. 17 ff.). Im Bericht vom

21.

März 2018 hält die C____klinik [...] fest, dass die ausgeprägten

Funktionseinschränkungen des linken Armes und der linken Hand, die Residuen der

schweren Nervenverletzungen, persistieren (SUVA-Akte 201 S. 3). Etwas weniger

ausgeprägt seien die Funktionseinschränkungen des rechten Armes bzw. der

rechten Hand, die vor allem auf eine sensomotorische Ulnarisparese zurückgingen

(a.a.O.). H____ übernimmt wie erwähnt die von der C____klink [...] erhobenen

neurologischen Befunde (IV-Akte 129 S. 39) sowie auch die Einschätzung der C____klinik

[...], dass bei wiederholtem Einsatz der rechten Hand mit einer zusätzlichen

Einbusse gerechnet werden müsse. Dem hat H____ Rechnung getragen. Die vom

Beschwerdeführer erhobene Rüge (vgl. insbesondere Replik S. 3), das

Beschwerdebild hätte durch einen Facharzt der Neurologie und nicht durch einen

Rheumatologen beurteilt werden müssen, leuchtet daher nicht ein.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Suva sei bei ihrem

Einspracheentscheid nicht von einer 20%igen, sondern einer 40%-igen

Einschränkung ausgegangen (Beschwerde S. 6 Ziff. 2). Dies trifft nicht zu:

Der Verfügung der Suva vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 230) hatte

eine ganztägige zumutbare Arbeit zugrunde gelegen (vgl. Zusammenfassung der

Entscheidungsgrundlagen vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 232). Die Suva hatte

allerdings vom Invalideneinkommen entsprechend einer ganztägigen Tätigkeit

einen leidensbedingten Abzug von 25% vorgenommen.

An diesem leidensbedingten Abzug hat die Suva auch in ihrem

Eispracheentscheid vom 1. Oktober 2018 (SUVA-Akte 244) festgehalten. In Berücksichtigung

eines Berichts von I____ vom 30. August 2018 (SUVA-Akte 242) anerkannte sie

zusätzlich eine Einschränkung um 20% («Ausgehend Bericht med. I____ beträgt die

Leistungseinbusse durch die Verlangsamung etwa 20%. Darauf kann abgestellt

werden», SUVA-Akte 244 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber mit ihrer Verfügung vom

9.

Juni 2021 (IV-Akte 152) in Berücksichtigung rein somatischer Beschwerden für

die Zeit ab 11. Januar 2018 das Invalideneinkommen basierend auf einer

Restarbeitsfähigkeit von 80% in Verweisungstätigkeiten ermittelt und hiervon

zusätzlich noch einen leidensbedingten Abzug von 20% vorgenommen.

Die Beschwerdegegnerin hat die rein somatischen Einschränkungen

somit weitgehend übereinstimmend mit der Suva gewürdigt. Die Abweichung beim

leidensbedingten Abzug ist geringfügig (5%) und liegt im Ermessen der

Beschwerdegegnerin und ist darum nicht zu beanstanden.

3.3.2

Wie erwähnt, hat die Suva in Berücksichtigung des

Arztberichtes von I____ vom 30. August 2018 in medizinischer Hinsicht im

Gegensatz zur Verfügung vom 5. Juni 2018 eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 20% akzeptiert. I____ hatte im besagten Schreiben

dargelegt, er habe den Versicherten zuletzt zu 40% arbeitsunfähig eingeschätzt,

jedoch mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit, «d.h. 60% Arbeit mit 40%

der normalen Leistung». Die Suva ist im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 244 S.

6) dieser von I____ postulierten Arbeitsunfähigkeit von 40% nicht gefolgt, da von

einer hauptsächlichen Überwachungs-, Prüf- oder Kontrolltätigkeit auszugehen

sei. Sie hält fest, mit den zum leidensbedinggten Abzug hinzutretenden 20% sei

auch die Tatsache, dass geeignete Stellen zwar vorhanden, aber nicht sehr

zahlreich seien, mitberücksichtigt. Dem trägt auch die hier angefochtene

Verfügung vom 9. Juni 2021 der Beschwerdegegnerin Rechnung, mit welcher die

Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 20% und in zusätzlicher Gewährung eines leidensbedingten

Abzugs von 20% berechnet.

In seinem Bericht vom 11. August 2020 zu Handen des

Rechtsvertreters des Versicherten (Beschwerdebeilage 7) nimmt I____ Bezug auf

den Bericht der C____klinik [...] vom 21. März 2018 (SUVA-Akte 201). I____ gibt

Ausführungen der Klinik wieder, ohne diese explizit in Frage zu stellen. Er

hält einzig fest, die von der Klinik durchgeführte EFL erlaube keine Aussage

darüber, wie sich eine Belastung über Wochen und Monate auf das

Leistungsvermögen auswirke. Mit diesen Darlegungen werden allerdings weder die

Darlegungen von H____, noch jene der C____klinik [...] falsifiziert.

In zeitlicher Hinsicht hält die Verfügung der

Beschwerdegegnerin fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich

«spätestens seit 11. Januar 2018» wieder so verbessert, dass ihm

Verweisungstätigkeiten mindestens in einem Pensum von 80% zumutbar seien. Diese

Einschränkung von 20% sei bedingt durch vermehrten Pausenbedarf bei repetitivem

Einsatz der rechten Hand. Darauf ist nach dem Dargelegten abzustellen.

3.4

Der Gutachter H____ hat den zeitlichen Verlauf der Einschränkungen

für Verweisungstätigkeiten im Zeitintervall vor dem 11. Januar 2018 wie folgt

dargestellt (IV-Akte 129 S. 53):

Arbeitsfähigkeit von

- 0%

ab 12. September 2015 (Unfallzeitpunkt) bis 29. November 2015;

- 20%

ab 30. November 2015 bis 3. Januar 2016;

- 40%

ab 4. Januar 2016 bis 31. März 2016;

- 30%

ab 4. Februar 2016 bis 06. März 2016;

- 40%

ab 7. März 2016 bis 5. Juli 2016;

- 0%

ab 6. Juli 2016 bis 17. Juli 2016;

- 40%

ab 18. Juli 2016 bis 14. August 2016;

- 20%

ab 15. August 2016 bis 21. August 2016;

- 0%

ab 22. August 2016 bis 27. September 2016 (C____klinik [...]).

In die Zeit ab dem hier als solchen nicht strittigen

Rentenbeginn ab Oktober 2016 fallen die folgenden Abstufungen der

Arbeitsfähigkeit:

- 40%

ab 28. August 2016 bis 3. April 2017;

- 0%

ab 4. April 2017 (vgl. Operationsbericht Handchirurgie des K____ vom 4. April

2017, SUVA-Akte 136) bis 22. Oktober 2017;

- 50%

ab 23. Oktober 2017 (3 Monate postoperativ) bis 10. Januar 2018;

- 100%

ab 11. Januar 2018 (Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung).

Der RAD hat diese Entwicklung der Arbeitsfähigkeit bis 10.

Januar 2018 in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2020 (IV-Akte 131 S. 4 f., sig.

F____) ohne Änderungen übernommen. Für die Zeit ab 11. Januar 2018 legt der RAD

eine Arbeitsfähigkeit von 80% zu Grunde. Auch der Beschwerdeführer zweifelt

dies, soweit es die Entwicklung somatisch bedingter Beeinträchtigungen bis 10.

Januar 2018 angeht, nicht mit substantiierter Begründung an. Darauf ist

folglich ebenfalls abzustellen.

4.

4.1

G____ stellt in seinem Gutachten vom 15. Juni 2020 (IV-Akte 128)

keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte

128.

S. 31). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt er

einen Status nach Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion

(ICD-10: F43.21).

Der Gutachter verweist in der Rubrik zur Herleitung der

Diagnosen (IV-Akte 128 S. 31 f.) auf das somatische Geschehen nach dem Unfall

im Jahr 2015. Seit dem Unfall mit schweren Verletzungen und grossem Blutverlust

leide der Versicherte unter Einschränkungen. In den letzten Monaten habe er sich

zunehmend zurückgezogen, sei gereizt und dünnhäutig gewesen. Er sei während

drei Monaten teilstationär in der psychiatrischen Tagesklinik der Klinik L____

behandelt worden. Neu werde er durch einen Psychiater antidepressiv behandelt.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung vermochte G____ keine depressiven Symptome

festzustellen. Der Versicherte habe einen aktiven, energischen Eindruck gemacht

und die Grundstimmung sei heiter. Der Beschwerdeführer gestalte den Alltag

aktiv. Er leide einzig unter schmerzbedingten Schlafstörungen. Die

Anpassungsstörung, die Grund war für die teilstationäre Behandlung, erachtet G____

als remittiert.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer setzt dieser Einschätzung den Bericht

der Klinik L____ vom 19. Mai 2020 nach teilstationärer Behandlung vom 18.

Februar 2020 bis zum 25. Mai 2020 entgegen (Beschwerdebeilage 8). Er verweist

auf einen weiteren Bericht von M____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 7. September 2020 (Beschwerdebeilage 10), worin dieser

bemängelt, G____ sei auf den Austrittsbericht der Klinik vom 19. Mai 2020 nicht

eingegangen. G____ nimmt zu dieser Rüge bzw. dem Bericht vom 19. Mai 2020 am

18.

Februar 2021 Stellung (IV-Akte 147).

4.2.2

Zutreffend legt G____ dar, auch M____ gehe davon aus,

dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr gestellt

werden könne (vgl. Stellungnahme von J____ vom 7. September 2020,

Beschwerdebeilage 10).

4.2.3

Als behandelnder Psychiater diagnostiziert J____ gemäss

seinem Schreiben vom 7. September 2020 in Übereinstimmung mit der Klinik L____

eine rezidivierende depressive Störung. Diese wirkt sich nach Einschätzung von M____

erheblich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten aus. G____

verkennt gemäss seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 nicht, dass der Versicherte

während längerer Zeit in ambulanter psychologischer Behandlung gewesen war. Er

hält jedoch fest, vor dem Aufenthalt in der Klinik L____ von Februar bis Mai

2020.

sei weder eine antidepressive Therapie, noch eine stationäre

psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. G____ schliesst daraus, dass der

Explorand nie während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren

depressiven Störung gelitten haben könne. Nochmals betont G____, er habe zum

Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung (4. Juni 2020, vgl. IV-Akte 128 S.

2) keine depressiven Symptome feststellen können.

4.3

M____ argumentiert in seinem Schreiben vom 7. September 2020, bereits

vor dem tagesklinischen Aufenthalt in der Klinik L____ sei der Versicherte wiederholt

durch psychische Faktoren deutlich eingeschränkt gewesen. Es sei aufgrund des

langjährigen Verlaufs - mehr als fünf Jahre seit dem Unfallereignis am 12.

September 2015 - und über diese Zeit praktisch anhaltender, jedoch zumindest

über längere Zeiträume bestehender, depressiver Symptomatik in

unterschiedlichem Ausmass, von einer rezidivierenden depressiven Störung und

nicht von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion,

auszugehen. Unter anderem dokumentiere der Bericht von E____ vom 25. Oktober 2018

(IV-Akte 88 S. 7 f.) mit ausführlicher Beschreibung die mittelschwere

depressive Symptomatik.

Wie unter Erw. 3.4. dargestellt, hat H____ für die Zeit ab

Oktober 2016 bereits aus somatischen Gründen zunächst eine Arbeitsfähigkeit von

40% bis 3. April 2017 und danach – operationsbedingt – ab 4. April 2017 bis 22.

Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 23. Oktober 2017 bis

10.

Januar 2018 eine solche von 50% attestiert. Selbst aus dem Schreiben von M____

geht nicht hervor, dass seiner Auffassung nach die rein psychischen

Einschränkungen höhergradiger gewesen wären als die von H____ attestierten

somatisch bedingten Einschränkungen. Es kann somit offenbleiben, ob der

Versicherte schon im Zeitraum bis 10. Januar 2018 psychisch beeinträchtigt war.

Für die Zeit ab 11. Januar 2018 ist den Akten zwar der von M____

erwähnte Bericht von E____ vom 25. Oktober 2018 zu entnehmen, wonach der

Versicherte seit mehreren Wochen an einer mittelgradigen depressiven Episode

mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) leide. Die depressive Episode äussere

sich in zunehmend depressiver Verstimmung und Antriebsverminderung, in

vermindertem Interesse an fast allen Aktivitäten, deutlichen Ein- und

Durchschlafstörungen, einhergehend mit Energieverlust und Müdigkeit,

psychomotorischer Unruhe. Den Versicherten quälten Zukunftsängste und

Orientierungslosigkeit. Er leide an zunehmenden Konzentrationsstörungen sowie

starken Insuffizienzgefühlen. Sämtliche Symptome beeinträchtigten nicht nur

seinen Alltag (Der Versicherte habe eine Familie mit 2 Kleinkindern und fühle

sich emotional überfordert, ein ‘guter Familienvater’ zu sein) und sein

soziales Leben (Der Versicherte berichte, sich sozial sehr zurückgezogen zu leben),

sondern auch in hohem Masse seine Arbeitsfähigkeit. So beklage der

Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen, Zerstreutheit und sich akzentuierende

Gedächtnisprobleme.

G____ nimmt in seinem Gutachten auf diesen Bericht von E____

Bezug. Er hält fest, die von der damals behandelnden Therapeutin genannten psychopathologischen

Befunde könnten nicht bestätigt werden (IV-Akte 128 S. 26). Er hält zum

zeitlichen Verlauf fest (IV-Akte 128 S. 35 f. Ziff. 8.2.5), die

Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie während längerer Zeit

beeinträchtigt gewesen. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass der Explorand

jemals während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven

Störung gelitten hätte. Der Explorand werde erstmalig seit einigen Monaten mit

einem Antidepressivum behandelt. Unter dieser Therapie habe sich die Symptomatik

rasch zurückgebildet.

Ausführlicher äussert sich G____ zu E____ im Abschnitt

«Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen». Er verweist auf das

Schreiben von E____ vom 29. August 2017 (IV-Akte 48.3). In jenem Schreiben habe

E____ einzig Insomnie diagnostiziert. G____ verweist darauf, E____ habe von

einem ausgeprägten Lebenswillen, von Humor, von Fürsorglichkeit und von einer

ausgeprägten sozialen Kompetenz berichtet. G____ verweist sodann auf den

Umstand, dass der Versicherte im September 2017 das zweite Mal Vater geworden

sei, was er als Hinweis dafür wertet, dass der Versicherte sich nach dem Unfall

nicht von der Welt abgewandt und in Depressionen versunken sei. Im schon

angeführten Bericht vom 25. Oktober 2018 habe E____ von einer schon seit

einigen Wochen bestandenen depressiven Episode berichtet. Ob diese Episode

effektiv über Oktober 2018 hinaus angedauert hatte, ist den Akten nicht zu

entnehmen, Einer Bestätigung von I____ vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 114, vgl.

Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2019, IV-Akte 113) ist zu

entnehmen, dass der Versicherte seit Oktober 2018 nicht mehr

psychotherapeutisch begleitet gewesen sei, weil keine Versicherung mehr bereit

gewesen sei, die Kosten hierfür zu übernehmen. Richtig ist zwar die Bemerkung

von I____, dass die Einstellung der Psychotherapie keinen Beleg dafür

darstellt, dass deren Fortführung nicht erforderlich gewesen wäre. Immerhin ist

festzuhalten, dass sich der Versicherte offenbar bis Dezember 2019, dem

Zeitpunkt der Bestätigung von I____ nicht mehr in eine Behandlung begeben hatte

und er gemäss Angaben von I____ nun, im Dezember 2019 daran sei, einen neuen

Therapeuten zu suchen. Nach Lage der Akten fand die vom Versicherten

angestrebte Therapie sodann ab 18. Februar 2020 bis zum 25. Mai 2020 in

teilstationärer Behandlung in der Klinik L____ statt.

Im Anschluss an diese Behandlung vermochte G____ anlässlich der

Untersuchung im Juni 2022 wie erwähnt jedoch keine Anzeichen für eine

Depression festzustellen.

Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass eine in der

Vergangenheit längerdauernd bestandene und nun nach wie vor andauernde

Depressivität des Versicherten somit nicht belegt ist.

4.4

G____ legt in der Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 147)

dar, der Versicherte sei psychosozial belastet. Er beziehe eine kleine Rente

und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Er habe aufgrund seiner somatischen

Einschränkungen grosse Mühe, eine Arbeit zu finden, die berufliche und

finanzielle Zukunft sei ungewiss. Dass diese Belastungen gelegentlich zu

leichten depressiven Verstimmungen führen könnten, sei nachvollziehbar. Jedoch

seien die aktive Tagesgestaltung, die guten sozialen Kontakte mit Kollegen, die

gute Beziehung mit seiner Ehefrau nach Auffassung von G____ deutliche Hinweise

dafür, dass der Versicherte im Alltag nicht wesentlich durch depressive

Symptome beeinträchtigt ist. G____ führt zu Stütze dieser Schlussfolgerung an,

der Versicherte habe von stabilen sozialen Beziehungen berichtet. Er habe während

20.

Jahren als Küchengehilfe gearbeitet, dies ohne Schwierigkeiten. Somit fänden

sich keine Hinweise für eine erhöhte Impulsivität. Der Explorand berichte von

einer geregelten Tagesgestaltung. Er stehe regelmässig auf, bereite ein

Frühstück zu und unternehme Ausfahrten mit dem Fahrrad. Er koche auch

regelmässig, mache auch Besuche in seiner Heimat. Regelmässig spiele er mit den

Kindern, mache mit ihnen Spaziergänge. Daraus schliesst G____ gut

nachvollziehbar, dass der Versicherte in der Lage ist, den Alltag gut zu

strukturieren, Aktivitäten nachzugehen, Sozialkontakte zu pflegen, was wieder

darauf hinweise, dass er nicht unter einer relevanten depressiven Störung

leide.

Dem Abklärungsergebnis des Gutachters G____ ist mit Blick auf

diese Darlegungen sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme vom 18.

Februar 2021 darum zu folgen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich ein

rentenrelevantes psychisches Leiden verneinen.

5.

5.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu

Recht psychiatrisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verneint und

für die Invaliditätsschätzung nur die rein somatisch bedingten Einschränkungen gemäss

der interdisziplinären Gesamtbeurteilung von H____ und. G____ vom 15. Juni 2021

(IV-Akte 128 S. 7 f. Ziff. 4.8 f.) zu berücksichtigen hatte.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit den Angaben von H____

bzw. des RAD sowie in Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 und 2

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) ab Oktober 2016 bis Juli 2017 eine somatisch bedingte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 40% und sodann ab August 2017 eine solche von 100% und

– zu Gunsten des Versicherten – erst ab Mai 2018 eine solche von 20% wegen

Pausenbedarfs zu Grunde gelegt.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bestimmung des Valideneinkommens ab

Oktober 2016 und ab August 2017 sowie auf den Zeitpunkt der Renteneinstellung hin

auf Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, N____, abgestellt. Diese hatte für

das Jahr 2016 ein Einkommen von 13 x CHF 4'141.-- zuzüglich Zulagen von CHF

1'475.-- (= CHF 55'308.--) und für 2017 bzw. 2018 ein Einkommen von 13 x CHF

4'200.-- zuzüglich Zulagen von CHF 1'475.-- (= CHF 56'075.--) angegeben (vgl.

Auskunft der N____, vom 12. März 2019, IV-Akte 94).

Der Suva hatte die N____ allerdings angegeben, der Versicherte

hätte 2016 brutto 13 x CHF 4'400.-- erzielt und 2017, nach einem erfolgreichen

Kurs und Abschluss, 13 x CHF 4'450.-- (SUVA-Akte 268). Die Suva hatte gemäss

Verfügung vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 234) für 2018 zur Bestimmung des

Valideneinkommens einen Bruttoverdienst von 13 x CHF 4'400.-- zuzüglich Zulagen

von CHF 1'475.-- sowie einer aufgrund eines Durchschnitts der letzten 5 Jahre

ermittelten Gewinnbeteiligung von CHF 1'435.80 (= CHF 60'111.--) ermittelt.

Eine Rückfrage bei der N____, welches denn nun die richtige

Einkommensauskunft sei, erübrigt sich jedoch.

Auch wenn man das von der Suva herangezogene Valideneinkommen

von CHF 60'111.-- einem Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Werte der

Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik gegenüberstellt (für

2016.

CHF 66'803.--, für 2018 CHF 67'767.--), ergibt sich in Berücksichtigung

einer Einschränkung um 60% (2016) bzw. um 20% (2018) keine höhere

Invalidenrente.

Stellt man für die Berentung ab Oktober 2016 ein Invalideneinkommen

von CHF 21'377.-- (Pensum 40% und 20% leidensbedingter Abzug) einem

Valideneinkommen von CHF 60'111.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von 65%.

Stellt man für die Berentung ab Mai 2018 ein Invalideneinkommen

von CHF 43'371.— (Pensum 80% und 20% leidensbedingter Abzug) einem

Valideneinkommen von CHF 60'111.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad

von 28%.

Es würde sich somit auch bei Heranziehung eines

Valideneinkommens von CHF 60'111.-- für die Rentenperiode ab Oktober 2016 bis

Juli 2017 bei einer Dreiviertelsrente und für den Zeitraum ab Mai 2018 bei der

Einstellung der Invalidenrente bleiben.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art.

69.

Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie

zu Lasten des Staates.

6.3

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren

bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in

der Höhe von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

(CHF 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird B____ ein Honorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: