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Entscheid

IV.2021.12

Wiederanmeldung; keine Verschlechterung glaubhaft

7. Juli 2021Deutsch19 min

Störungen, Depression, bestehend seit dem Unfall (17.11.2003), verstärkt nach [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli , Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.12

Verfügung vom 7. Dezember 2020

Wiederanmeldung; keine

Verschlechterung glaubhaft

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem

Ursprungsland während acht Jahren die Schule und absolvierte keine

Berufsausbildung. Im Alter von 16 Jahren reiste er 1993 in die Schweiz ein, wo

er als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig war. Im November 2003 rutschte er bei

der Arbeit auf einem nassen Gerüst aus und zog sich eine LWS-Kontusion bei

vorbestehender Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie eine Kontusion der linken

Körperseite zu (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik [...] vom 2. Juli 2004,

IV-Akte 7). Das Arbeitsverhältnis endete daraufhin am 30. April 2004 (vgl.

Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 14). Infolge einer darüber hinaus von

behandelnden Arzt attestierten, psychisch begründeten vollständigen

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 6. September 2004,

IV-Akte 15 S. 6) meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2004 bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab er "Schmerzen am ganzen Körper, Schlaflosigkeit, nervöse

Störungen, Depression, bestehend seit dem Unfall (17.11.2003), verstärkt nach [...]

(Juni 2004)" an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin liess den

Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. D____ vom 26.

April 2006, IV-Akte 24 und Nachtrag vom 27. Juni 2006, IV-Akte 26). Gestützt

darauf sprach sie ihm mit Verfügung vom 17. November 2006 auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine ganze

Invalidenrente zu (IV-Akte 35). Mit Mitteilungen vom 5. November 2008 (IV-Akte

45) und vom 27. Juni 2011 (IV-Akte 53) bestätigte die Beschwerdegegnerin die

unveränderte Invalidenrente.

b) Im Rahmen eines im November 2013 von Amtes wegen

eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre

Begutachtung (Gutachten Dr. med. E____, [Rheumatologie] vom 4. Februar 2016,

IV-Akte 83 und Dr. med. F____ [Psychiatrie] vom 12. Februar 2016, IV-Akte 82).

Gestützt auf diese Gutachten hob die Beschwerdegegnerin daraufhin infolge eines

verbesserten Gesundheitszustandes die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 18%

mit Verfügung vom 7. Juli 2016 auf.

c) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am

29. Mai 2017 (IV-Akte 115) wieder zum Rentenbezug an. Nach getätigten

Abklärungen medizinischer Art (insbesondere psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____

vom 4. Januar 2018, IV-Akte 131), lehnte sie das Rentenbegehren mit Verfügung

vom 15. März 2018 ab (IV-Akte 139).

d) Am 6. Mai 2019 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zur Prüfung seines Rentenanspruchs an (IV-Akte 178). Die

Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2019 nicht

ein (IV-Akte 187).

e) Am 1. Juli 2020 meldete sich der Beschwerdeführer ein

weiteres Mal zur Prüfung seines Leistungsanspruches an (IV-Akte 189). Mit

Schreiben vom 9. Juli 2020 (IV-Akte 191) forderte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer auf, bis zum 15. August 2020 sachdienliche Unterlagen zur

geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzureichen. Nachdem

der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, stellt sie ihm

mit Vorbescheid vom 28. August 2020 daraufhin in Aussicht, auf sein Gesuch

mangels Einreichung entsprechender Unterlagen nicht einzutreten (IV-Akte 192). Innert

erstreckter Frist (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. September

2020, IV-Akte 194), reichte der Beschwerdeführer dann den Bericht seines

behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____ vom 20. September 2020 (IV-Akte

195) ein. Nachdem sie diesen Bericht dem RAD unterbreitet hatte (Stellungnahme

vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 197), trat sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2020

(IV-Akte 199) auf das Leistungsbegehren nicht ein.

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7.

Dezember 2020 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reicht

er einen weiteren Bericht seines behandelnden Psychiaters, datierend vom 7.

Januar 2021, ein (Beschwerdebeilage [BB] 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.

Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. April 2021 an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis

zum Vorliegen einer Verfügung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich seines

Antrags um prozessuale Revision, den er gleichentags bei der Beschwerdegegnerin

eingereicht hat.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 1. Juni 2021.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Januar 2021 bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 7. Juli 2021 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. c) ATSG (Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnt das Eintreten auf die Wiederanmeldung

vom 1. Juli 2020 mit der Begründung ab, aus dem Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. H____ vom 9. September 2020 gehe keine wesentliche und

dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft hervor. Die Frage,

ob aufgrund der Berichte und der darin erwähnten Minderintelligenz ein

Revisionsverfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG durchzuführen sei, müsse im Rahmen

eines neuen Administrativverfahrens geklärt werden (vgl. Duplik).

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei bis zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu einer Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes gekommen, insbesondere bestehe eine akute Suizidalität.

Zudem habe als Folge des angekündigten Nichteintretens vor dem Hintergrund der

Minderintelligenz eine paranoide Entwicklung stattgefunden. Die neu

festgestellte Minderintelligenz sei als ausschlaggebender Faktor für die

Fehlverarbeitung des Unfalls aus dem Jahre 2003 zu sehen. Diesem Umstand hätten

die Gutachter bislang nicht Rechnung getragen. Dies erfordere eine

Neubeurteilung des Gesundheitszustandes.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50

Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid

sind.

3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Revision

der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zu einer solchen

Rentenanpassung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche

Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Anpassungsgrund

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die

Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden

die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs

mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3;

Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann

die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung und Revision rechtskräftiger

Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Art. 53 ATSG

betrifft jene Entscheide des Verwaltungsverfahrens, die anfänglich unrichtig

waren, wobei es sich um eine auf die tatsächlichen Verhältnisse oder auf die

anzuwendenden Normen bezogene Unrichtigkeit handeln kann (SK ATSG-Kieser, 4.

Aufl. 2020, Art. 53 Rz. 12).

3.3.2

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens kann der Versicherungsträger

seinen bisherigen Entscheid so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er die

Beschwerdeant­wort einreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann

der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom

Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es

besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung.

Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt

Dispositiv

wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).

3.3.3. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte "prozessuale"

Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu

unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell

rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue

Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen

Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur

Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch

unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E.

3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).

4.

4.1.

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die

versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den

Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss

(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

4.2.

Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt

ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Dabei muss zumindest die Änderung

eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der

Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte

Person noch nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit

der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens das diesen Anforderungen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

4.3.

Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an

den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des

geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und

8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil

9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3).

4.4.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur

Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt

glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere

Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen

haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit

zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger

hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den

das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10.

Juni 2014 E. 4.1.2).

5.

5.1.

5.1.1. Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob die

Beschwerdegegnerin eine glaubhaft dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustandes

seit der letztmaligen materiellen Überprüfung im März 2018 zu Recht verneint

hat.

5.1.2. Der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. März 2018 (IV-Akte

139), mit der festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte

bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Pensum von 90%

zumutbar seien, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 18% ergebe, lag ein

psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. G____ vom 4. Januar 2018 (IV-Akte

131) zugrunde. Darin hat sich dieser mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters,

Dr. med. H____, vom 22. September 2017 (IV-125), der ein halbes Jahr zuvor

bei Diagnose einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung und

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine deutliche Einschränkung in

praktisch allen Funktionsfähigkeiten bejaht und eine Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 80% attestiert hatte, eingehend auseinandergesetzt und dargelegt,

weshalb dessen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar seien. Der Gutachter seinerseits

schloss aus der objektiven Beurteilung der subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers zum Einen und den objektiv festgestellten

Untersuchungsbefunden zum Anderen, sowie in Würdigung der zahlreich vorhandenen

psychiatrischen Vorakten vielmehr auf das Vorliegen einer leichten depressiven

Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und auf eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung. Er führte aus, der Beschwerdeführer erleide dadurch

in seinen Funktionsfähigkeiten lediglich minimale qualitative Einbussen. Die

kognitive Ausgangsstruktur des Beschwerdeführers erachtete der Gutachter zwar als

eher einfach, verneint jedoch Hinweise für kognitive Einbussen. Aus

psychiatrischer Sicht attestierte er ihm im Umfang von 90% erhaltene

Funktionsfähigkeiten und infolgedessen sowohl für die angestammte Tätigkeit als

auch für Verweistätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

90%.

5.1.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2018

(IV-Akte 176) die beruflichen Massnahmen nach gescheitertem Arbeitstraining

beendet hatte, liess sich der behandelnden Psychiater Dr. med. H____ mit

Schreiben vom 26. April 2019 wiederum vernehmen und befürwortete die

Wiederanmeldung für den Rentenbezug, da sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtere, wovon das klägliche Scheitern

der beruflichen Massnahme zeuge. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 20.

Mai 2019 daraufhin fest, er könne in den Ausführungen des behandelnden

Psychiaters keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

erkennen. Dr. med. H____ sei in Bezug auf die Ausprägung der depressiven

Störung und den Grad der Arbeitsunfähigkeit schon immer anderer Meinung als die

Gutachter gewesen (IV-Akte 182). Mit Verfügung vom 27. August 2019 trat die

Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch nicht ein (IV-Akte 187).

5.1.4. Im Rahmen der vorliegend strittigen Wiederanmeldung vom

1. Juli 2020 (IV-Akte 189) äussert sich Dr. med. H____ mit Schreiben vom 20.

September 2020 erneut zum Verlauf des Gesundheitszustandes. Er bringt vor, es

sei zu einer weiteren Progression der depressiven Symptomatik gekommen, insbesondere

bestehe neu eine akute Suizidalität. Die psychosomatische Krankheit habe sich

sodann zusätzlich chronifiziert und fixiert, sodass von einer wesentlichen Verschlimmerung

des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse. Weiter f.rt der behandelnde

Psychiater aus, als neuer Befund sei eine Minderintelligenz mit einem IQ-Wert

von 55 festgestellt und validiert worden. Die entsprechenden

Untersuchungsergebnisse könnten auf Wunsch nachgeliefert werden. Der

Beschwerdeführer habe infolgedessen deutlich beschränkte intellektuelle

Ressourcen (vgl. IV-Akte 195).

Der RAD wiederholte daraufhin im Wesentlichen seine

Stellungnahme vom 20. Mai 2019 und betonte, Dr. med. H____ objektiviere die

geltend gemachte Verschlechterung in seinem Bericht nicht (Stellungnahme RAD

vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 197).

5.2.

5.2.1. Wie oben unter E. 4.2. dargelegt, obliegt es der versicherten

Person, die massgebliche Tatsachenänderung anhand geeigneter Beweismittel

glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt soweit nicht. Da die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vorliegend zur Einreichung von

Unterlagen aufgefordert und auf allfällige Säumnisfolgen hingewiesen hat, hat das

Gericht rechtsprechungsgemäss der beschwerdeweisen Überprüfung der

Eintretensfrage den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung

anhand der Aktenlage bot, als sie über das Eintreten zu entscheiden hatte.

Anders verhielte es sich, wäre ein materieller Entscheid beschwerdeweise zu

prüfen. Neue Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, beziehen, können in jenem

Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich noch vorgebracht

werden und sind zu würdigen (BGE 121 V 366 E. 1b).

5.2.2. Im Zentrum steht demnach der Bericht von Dr. med. H____ vom 20.

September 2020. Darin ist wiederum von einer wesentlichen Verschlechterung der

depressiven Symptomatik die Rede. Wie der RAD zutreffend ausführt, objektiviert

der behandelnde Psychiater jedoch nicht, worin die Verschlechterung besteht.

Insbesondere ist diese Entwicklung deshalb nicht nachvollziehbar, weil er

bereits in seinen Vorberichten aus den Jahren 2017 und 2019 - im Gegensatz zur gutachterlichen

Einschätzung - von einer schweren Ausprägung der depressiven Symptomatik gesprochen

hatte. Soweit der behandelnde Psychiater eine neu aufgetretene akute Suizidalität

als Ausdruck der Verschlechterung vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits

im September 2017 zitiert hatte, der Beschwerdeführer hätte sich schon lange

das Leben genommen, wäre er kein gläubiger Mensch. Inwiefern sich die

Suizidalität nun im Vergleich dazu akuter manifestiert als noch im Jahr 2017, wird

nicht dargetan. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

infolge der Renteneinstellung im Jahr 2016 eine Zunahme von psychischen

Beschwerden erlebte. Diesen Umstand hat der Gutachter PD Dr. med. G____ jedoch

bereits in seinem Gutachten aus dem Jahr 2018 gewürdigt und ihn als reaktive

Psychopathologie, die versicherungsmedizinisch nicht von Bedeutung sei, angesehen.

Eine seit 2018 eingetretene, rentenrelevante Verschlechterung der depressiven

Symptomatik lässt sich damit nicht begründen. Insofern bestand für die

Beschwerdegegnerin demnach keine Veranlassung für die Einleitung eines neuen

Abklärungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Rentenanpassung nach Art. 17

Abs. 1 ATSG.

5.2.3. Im Vergleich zu den Vorberichten des behandelnden Psychiaters, wird

im Bericht vom 20. September 2020 eine Minderintelligenz mit einem IQ-Wert von

55 als neue Diagnose aufgeführt. Während im Bericht vom 22. September 2017

(IV-Akte 125) noch dargetan worden war, es bestünden keine Hinweise auf das

Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leistungseinbusse und die

geklagten kognitiven Einschränkungen seien eindeutig im Rahmen der depressiven

Episode zu sehen, macht der behandelnde Psychiater nun geltend, es liege mit

der (wahrscheinlich angeborenen [vgl. Schreiben Dr. med. H____ vom 7. Januar

2021, Beschwerdebeilage 3]) Intelligenzminderung ein neuer Befund vor. Der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten

intellektuellen Ressourcen bei Bewältigung seiner gesundheitlichen und

sekundären sozialen Probleme nicht unwesentlich beeinträchtigt sei, sei bisher

nicht Rechnung getragen worden. Fraglich ist, ob diese Vorbringen Anlass für

die Prüfung einer Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG geben. Der

Beschwerdeführer bringt nicht vor, für die Minderintelligenz sei eine im

Vergleichszeitraum eingetretene traumatische Hirnverletzung oder eine

degenerative Erkrankung ursächlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

ausführt, stellt eine Minderintelligenz im Normalfall einen andauernden,

normalerweise angeborenen Befund dar, der nicht geeignet ist, eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2018 glaubhaft zu machen. Dennoch

kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Minderintelligenz vorliegen und ein

neues Licht auf die bisherige und zukünftige Rentenberechtigung des

Beschwerdeführers werfen könnte. Dieser Frage wird die Beschwerdegegnerin, wie

in ihrer Duplik vom 1. Juni 2021 in Aussicht gestellt, in einem neuen

Administrativverfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nachzugehen haben. Ein entsprechendes

Begehren hat der Beschwerdeführer am 28. April 2021 gestellt (Replikbeilage 3).

5.2.4. Die im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 7.

Januar 2021 nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erstmals vorgebrachte

paranoide Entwicklung (vgl. BB 3), schliesslich kann im Lichte der oben unter

E. 4.2. dargelegten Praxis vorliegend nicht berücksichtigt werden, da es

einzig darum geht zu prüfen, ob die Verwaltung aufgrund des Sachverhalts, wie

er sich ihr bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, eine

glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneinte. Dabei

durfte sie auf die ihr bis zum Zeitpunkt der Verfügung präsentierten und

erörterten Unterlagen abstellen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt IV 2021 6 vom 11. Mai 2021 E. 4). Dass eine allfällige paranoide

Entwicklung womöglich schon im September 2020 (vgl. Replik) ihren Lauf genommen

hat, ist dabei unerheblich und kann - da nicht materiell beurteilt - Gegenstand

eines allfälligen neuen Administrativverfahrens sein.

5.3.

Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen

festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen

Verfügung keine Anhaltspunkte für eine zwischen März 2018 und Dezember 2020 eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustandes darboten. Sie ist demnach zu Recht

auf die Wiederanmeldung vom 1. Juli 2020 nicht eingetreten. Die

Beschwerdegegnerin ist jedoch bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die Frage

nach einer Intelligenzminderung und deren Auswirkungen in einem neuen

Administrativverfahren zu beurteilen.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die angefochtene Verfügung vom

7. Dezember 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 27. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen

diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seiner Vertretung ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht

spricht in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei

vollständigem Unterliegen im Sinne einer Faustregel ein Kostenerlasshonorar von

Fr. 3'000.-- (inklusiv Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote vom 28. April 2021 ein Honorar

von Fr. 2'805.65 inklusive Auslagen und MWSt. aus. Nichts spricht dagegen,

dieses Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'805.65 (inkl. Auslagen

und 7.7% MWSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: