IV.2021.120
Renteneinstellung
14. Dezember 2021Deutsch21 min
(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.120
Verfügung vom 17. Juni 2021
Renteneinstellung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1972, arbeitete seit
dem 21. April 1997 (100 %) als Hilfsgipser für die C____ AG (vgl. IV-Akte
6). Ab dem 2. Mai 2001 wurde ihm primär wegen Rückenbeschwerden eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 7). Im November 2001 meldete er
sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an
(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere
forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht
von Dr. D____ vom 6. Februar 2002; IV-Akte 7) und liess den Beschwerdeführer von
der E____poliklinik psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Mai 2002;
IV-Akte 9). Die IV-Stelle gewährte eine dreimonatige berufliche Abklärung (vgl.
IV-Akte 25), welche jedoch nach kurzer Zeit mangels Eingliederungsfähigkeit des
Beschwerdeführers beendet wurde (vgl. IV-Akten 30 und 33). In der Folge holte
die IV-Stelle bei der E____poliklinik das Verlaufsgutachten vom 12. Februar 2004
(IV-Akte 39) ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 sprach sie dem
Beschwerdeführer ab Mai 2002 bis April 2004 eine Viertelsrente und ab Mai 2004
eine Dreiviertelsrente zu (vgl. IV-Akte 47). Die im Oktober 2005, im August
2008 und Ende 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren zogen keine Änderung des
Rentenanspruches nach sich (vgl. IV-Akten 60, 67 und 76).
b) Im Jahr 2015 nahm die IV-Stelle schliesslich eine
weitere Rentenüberprüfung vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. D____ vom 15. Juli 2015 [IV-Akte
83]; Bericht M. Sc. F____ vom 19. Juli 2015 [IV-Akte 85]). In der Folge
wurden Dr. G____ und Dr. H____ mit der bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 20. Mai 2016;
IV-Akte 94). Unter Berücksichtigung der Gutachtensergebnisse leitete die
IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich ein dreimonatiges
Belastbarkeitstraining bei I____, ein (vgl. insb. IV-Akten 102 ff.). Der Beschwerdeführer
konnte seine Leistung jedoch nicht auf ein verwertbares Niveau steigern (vgl.
insb. den entsprechenden Bericht von I____; IV-Akte 122). Die Massnahme
wurde schliesslich vorzeitig abgebrochen. Mit Schreiben vom 27. April 2017
(Mahn- und Bedenkzeitverfahren) forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer zur
Mitwirkung auf bzw. setzte ihm Frist, um sich zu äussern (vgl. IV-Akte 124).
Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl.
den Bericht von Dr. J____ vom 16. August 2017; IV-Akte 126). Anschliessend liess
sich der RAD vernehmen (vgl. IV-Akte 128). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 129 und 133) stellte die IV-Stelle die
Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (per 31. Januar 2018) ein
(vgl. IV-Akte 145).
c) Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar
2016 (IV-Akte 153, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) in dem Sinne gut, als es
die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückwies. Es
wurde dargetan, die IV-Stelle habe zur Klärung der Sachlage eine Stellungnahme
der beiden Gutachter Dr. H____ und Dr. G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer
Einschätzung und dem Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (gemäss
Massnahmenbericht vom 11. April 2017) einzuholen. Sobald nachvollziehbar sei,
ob die Diskrepanz auf medizinische oder invaliditätsfremde Gründe zurückgehe,
habe sie neu über den Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung
4.5. des Urteils).
d) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen.
Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht
Dr. D____ vom 2. Mai 2019 [IV-Akte 177]; Berichte Dr. K____ vom 24. August 2019
[IV-Akte 184] und vom 11. Januar 2020 [IV-Akte 188]). Schliesslich liess
die IV-Stelle den Beschwerdeführer wissen, man beabsichtige, bei Dr. H____ und
Dr. G____ ein Verlaufsgutachten einzuholen. Damit zeigte sich der
Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 198). In der Folge
hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 an der
vorgesehenen Begutachtung fest. Gleichzeitig wurde klargestellt, die
Sachverständigen würden entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 11. Juni 2018 ersucht, im Rahmen des Gutachtens zur Diskrepanz
zwischen der Einschätzung gemäss dem früheren Gutachten und dem Ergebnis des
danach durchgeführten Belastungstrainings Stellung zu nehmen (vgl. IV-Akte
201). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. August 2020 (IV-Akte
207) abgewiesen.
e) In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. G____ und Dr.
H____ den Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens (rheumatologisches
Gutachten vom 23. Februar 2021 [IV-Akte 212]; psychiatrisches Gutachten vom 12.
Februar 2021 [IV-Akte 213]). Mit Vorbescheid vom 23. April 2021 stellte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches ab
Februar 2018 (Einstellung der Rente per 31. Januar 2018) in Aussicht (vgl.
IV-Akte 218). Dazu äusserte sich dieser am 25. Mai 2021 (vgl. IV-Akte 221).
Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung der Stellungnahme des
RAD vom 11. Juni 2021 (IV-Akte 227) – am 17. Juni 2021 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 229).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm auch nach dem 31. Januar 2018 eine
Dreiviertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 60 % zu gewähren. Es sei in
Bezug auf seinen Intelligenzgrad ein Fachgutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter
sei ein Obergutachten, beinhaltend die Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie,
in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6.
September 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29.
September 2021 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 2.
November 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. Dezember 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Verlaufsgutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 12./23. Februar 2021 gehe
man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine
Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfüge. Bei dieser Ausgangslage sei die
Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt anzusehen (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Namentlich hätten die
Begutachtenden der aktenkundigen Intelligenzminderung nicht hinreichend
Rechnung getragen (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 229) ab Februar 2018 einen weiteren Rentenanspruch
des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Mit Blick auf die bessere Verständlichkeit des aktuell
infrage stehenden Gutachtens ist zunächst noch kurz auf die (medizinische) Vorgeschichte
einzugehen. Dr. G____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Mai 2016
(IV-Akte 95, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
links an (vgl. S. 9 des Gutachtens). Des Weiteren gab er an, die Tätigkeit als
Hilfsgipser sei dem Exploranden – da es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit
handle – auf Dauer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien dem Exploranden aber körperlich
leichte und mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten, mithin Tätigkeiten
ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd
oder repetitiv vornübergeneigt oder rekliniert (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr.
H____ führte seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Mai 2016
(IV-Akte 94, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine "rezidivierende depressive Störung mit chronischem
Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10
F33.00" an (vgl. S. 13 des Gutachtens). Des Weiteren gab Dr. H____ an, aus
psychiatrischer Sicht lasse sich deswegen eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % begründen. Dabei mitenthalten sei eine
gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens).
Abschliessend stellte Dr. H____ klar, als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung
gelte diejenige des psychiatrischen Gutachtens (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.3.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stufte
dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 19./20. Mai
2016.
mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) als zum
Zeitpunkt der Erstellung (Mai 2016) umfassend bzw. voll beweiskräftig ein (vgl.
Erwägung 4.2. des Urteils). In Anbetracht des Ergebnisses der von der
Beschwerdegegnerin veranlassten Eingliederungsmassnahme (Bericht I____ vom 11.
April 2017; IV-Akte 122) gelangte
es aber zum Schluss, die Diskrepanz zwischen den im Rahmen des
Belastbarkeitstrainings gemachten Feststellungen (keine stabile 50%ige Präsenz)
und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (80%ige
Arbeitsfähigkeit) sei beachtlich und derzeit noch nicht in nachvollziehbarer
Weise geklärt. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das
Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(Dezember 2017) weiterhin Geltung gehabt habe oder ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der Gutachtenserstellung (Mai
2016) und dem Erlass der Verfügung verändert habe (vgl. Erwägung 4.4. des
Urteils).
4.4
4.4.1
Dr. G____ hielt im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom
23.
Februar 2021 (IV-Akte 212) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener
Ausstrahlung links bei Diskushernie LWK5/S1 links mit Wurzelkompression S1
links sowie Diskushernie LWK4/5 gemäss MRT der LWS vom 22.01.2020; begleitende
ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm (SIPS) links mehr als
rechts. Mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den Oberschenkel (vgl. S. 12 des
Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) ausgeprägte Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung mit positiven Waddell-Zeichen, pseudoneurologischen
senso-motorischen Ausfällen, variablen Bewegungsausmassen peripherer Gelenke
und Selbstlimitierungen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild
entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits; (3.) beginnender
Hallux valgus beidseits und beginnende Spreizfüsse (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.4.2
Zur Begründung führte Dr. G____ im Wesentlichen an,
weiterhin im Vordergrund stünden die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung, die
im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung nicht berücksichtigt würden. Auch
dies entspreche den Angaben in den Akten. Zusammenfassend habe sich im Verlauf
keine Änderung der rheumatologischen Diagnosestellung und Beurteilung seit der
Begutachtung im Jahr 2016 ergeben (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. G____ dar, aufgrund
der morphologischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule im Sinne eines
somatischen Kerns der Beschwerden bestünden weiterhin qualitative und
quantitative Beeinträchtigungen. Bezüglich der quantitativen Beeinträchtigungen
habe er im Gutachten vom 19. Mai 2016 körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten als möglich erachtet. Aufgrund der seit Dezember 2019 verstärkten
Kreuzschmerzen und der radiologisch progredienten, nun linksseitig gelegenen
lumbosakralen Diskushernie, gehe er mit dem behandelnden Rheumatologen einig,
dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten möglich seien, dies um zusätzliche
somatische Schmerzen zu vermeiden (vgl. S. 14 des Gutachtens). In einer
körperlich schweren und nicht rückenadaptierten Tätigkeit als Hilfsgipser
bestehe weiterhin und andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, dies in
Übereinstimmung mit den Angaben im Vorgutachten vom 19. Mai 2016. Wie
begründet beinhalte eine angepasste Tätigkeit neu nur noch körperlich leichte und
rückenadaptierte Arbeitsabläufe ohne wiederholte oder längerdauernde Arbeitshaltungen
rekliniert oder vornüber geneigt und ohne repetitive Bück- oder Torsionsbewegungen
(vgl. S. 15 des Gutachtens).
4.4.4
Was das abgebrochene Belastbarkeitstraining angehe, so
fänden sich im entsprechenden Bericht vom 11. April 2017 keine Hinweise darauf,
dass die Gründe im rheumatologischen Bereich zu suchen seien. Vielmehr müsse
davon ausgegangen werden, dass das beschriebene Verhalten im Sinne einer
Selbstlimitierung zu verstehen sei, wie sie auch erneut in der klinischen
Untersuchung feststellbar gewesen sei. Dieses Verhalten werde als Ausdruck
einer Schmerzfehlverarbeitung beurteilt. Es bestehen weiterhin keine
somatischen rheumatologischen Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in einer ideal angepassten Tätigkeit (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
4.4.5
Dr. H____ führte im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Akte 213) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00). Weitere Diagnosen könnten
nicht gestellt werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.4.6
Erläuternd legte Dr. H____ zunächst dar, subjektiv
beklage sich der Explorand über eine erheblichste Schmerzintensität. Die
Tatsache, dass Mimik und Gestik an den geltend gemachten Orten jedoch zu keinem
Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten würden, lasse eine nicht unerhebliche
Diskrepanz erkennen, welche sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht erklären
lasse. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen könne nicht bestätigt
werden, wie bereits schon anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom Jahre
2016.
(vgl. S. 15 des Gutachtens).
4.4.7
Des Weiteren wies Dr. H____ darauf hin, anamnestisch liessen
sich die Symptome der manchmal aggressiven und oft traurigen und unzufriedenen
Stimmung, der verminderten Energie, der Müdigkeit, der Erschöpfungsgefühle, der
Ein- und Durchschlafstörung, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, der
schlechten Konzentrationsfähigkeit, sowie des geringen Selbstwertgefühls und
des manchmal auftretenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit feststellen.
Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode
notwendigen Kriterien. Aufgrund der längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei
in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung
auszugehen. In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression die andauernden Schmerzen
zu nennen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen,
lediglich ein einziges Mal, beim Gespräch über die Stimmung selbst, wirke sie kurz
bedrückt. Darüber hinaus lasse sich rein klinisch zu keinem Zeitpunkt eine bedrückt-traurige
oder gereizt-aggressive Stimmung feststellen. Der Explorand hinterlasse auch
einen vitalen Eindruck. Die Vitalität könne nicht als eingeschränkt beurteilt
werden. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leichtgradig
eingeschränkt zu beurteilen, unter anderem auch deswegen, weil sich kaum einmal
während der 75 Minuten dauernden Untersuchung ein Lächeln hinter der
Schutzmaske des Exploranden habe feststellen lassen. In psychomotorischer
Hinsicht hinterlasse der Explorand zudem vor allem zu Beginn der Untersuchung
einen leicht angespannten Eindruck. Im Verlaufe des Gesprächs, vor allem auch
beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs, hinterlasse er
einen entspannten Eindruck. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad
der Depression aktuell als leichtgradig einzuschätzen. Gegen eine Depression
mittleren oder gar schweren Grades spreche die Tatsache, dass sich rein
anamnestisch keine andauernd gereizt-aggressive oder bedrück-traurige Stimmung
nachweisen liessen. Darüber hinaus gelte es festzuhalten, dass die Angaben des Exploranden
nicht immer konsistent seien. Die Diskrepanzen liessen sich aus rein
psychiatrischer Sicht nicht begründen. Sie dürften am ehesten als Ausdruck
einer Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar einer gewissen bewusstseinsnahen Aggravationstendenz
zu betrachten sein (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).
4.4.8
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. H____ dar, aufgrund
der leichtgradigen depressiven Episode bestehe eine verminderte psychophysische
Belastbarkeit. Dadurch sei auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. In Bezug
auf die angestammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S.
21.
des Gutachtens). Seit der ersten psychiatrischen Begutachtung vom April/Mai
2016.
sei es zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen (vgl. S. 22 des
Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine
Restarbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.4.9
In Bezug auf den Abschlussbericht I____ vom April 2017
stellt Dr. H____ klar, in Übereinstimmung mit diesem Bericht könne auch heute
festgestellt werden, dass der Explorand einen körperlich eher trainierten Eindruck
hinterlasse. Gleichzeitig verneine er während der aktuellen Untersuchung
jedoch, dass er ein körperliches Training mache und dass er sich in ein Fitnesscenter
begebe. Allerdings sei es schwer vorstellbar, wie der Explorand einen solch kräftigen
Körperbau ohne Training und bei einem ausschliesslich passiven Lebensstil aufrechterhalten
könne. Des Weiteren werde im Abschlussbericht von I____ beschrieben, dass der Explorand
auf Pensumsteigerungen mit einem erhöhten Pausendruck reagiert habe. Er solle
sich teilweise sogar in dunkle Räumlichkeiten oder in dunkle Ecken
zurückgezogen haben. Ein Aufsuchen von dunklen Räumlichkeiten oder dunklen
Ecken könne jedoch nicht als typisches Verhalten bei Vorliegen einer
leichtgradigen, allenfalls auch mittelgradigen Depression betrachtet werden.
Ein solches Verhalten könnte allenfalls durch das Vorliegen einer schweren
Depression begünstigt werden. Beim Exploranden lasse sich jedoch keine schwere
Depression diagnostizieren. Eine solche sei denn auch nie diagnostiziert
worden. Demzufolge sei diese Verhaltensweise auf die Pensumerhöhungen ebenfalls
am ehesten als Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz oder einer allenfalls
bewusstseinsnahen Aggravationstendenz zu betrachten. Aus rein psychiatrischer
Sicht könne dieses Verhalten jedoch nicht begründet werden. Im Abschlussbericht
I____ werde erwähnt, dass die Konzentration und die Aufmerksamkeit als mangelhaft
bis ungenügend eingestuft würden. Im zeitnahen Bericht des ehemals behandelnden
Therapeuten, Dr. J____, werde jedoch lediglich erwähnt, dass eine kognitive
Einschränkung bestehe. Es werde jedoch keine mangelhafte bis ungenügende Konzentrations-
oder Aufmerksamkeitsfähigkeit beschrieben. Die sehr schlechten kognitiven Leistungen
im I____ liessen sich aufgrund der aktuellen Untersuchung retrospektiv aus psychiatrischer
Sicht nicht begründen (vgl. S. 19 des Gutachtens).
4.5
4.5.1
Auf dieses Verlaufsgutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom
12./23. Februar 2021 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere
haben sich die beiden Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt
und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2
Zunächst hat Dr. H____ fundiert begründet, weshalb vom
Vorliegen einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen ist. Dabei ist er
auch auf diverse Inkonsistenzen näher eingegangen (vgl. insb. S. 15 f. des
Gutachtens). Auch die Auseinandersetzung mit der (abweichenden) Einschätzung
von Dr. K____ (Berichte vom 24. August 2019 [IV-Akte 184] und vom 11. Januar 2020
[IV-Akte 188]), mithin die Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung und
einer mehr als bloss leichtgradigen Depression (vgl. insb. S. 17 f. des
Gutachtens), erscheint schlüssig.
4.5.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl.
insb. S. 7 ff. der Beschwerde), hat Dr. H____ auch den Bericht von Dr. L____ (zu
Handen von Dr. K____) vom 26. Februar 2020 (IV-Akte 202, S. 67 f.) ausführlich
gewürdigt. In diesem war in Auswertung des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests
für Erwachsene (revidierte Version; HAWIE-R) ein Handlungs-IQ des
Beschwerdeführers von 56 festgehalten worden (vgl. S. 1 des Berichtes). Wie Dr.
H____ zutreffend dargetan hat (vgl. S. 18 des Gutachtens), kann auf den Bericht
jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden; denn es wurde offenbar kein
Symptomvalidierungstest durchgeführt. Überdies hat Dr. H____ darauf hingewiesen,
eine Depression wirke sich negativ auf eine testpsychologische Untersuchung zur
Abklärung der Intelligenz aus; es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein derartiger
IQ-Wert diagnostiziert werde bei gleichzeitig bestehender Depression (vgl.
ebenfalls S. 18 des Gutachtens). Diesem plausiblen Argument kann ebenfalls
gefolgt werden. Ergänzend kann auf die stimmigen Ausführungen des RAD (Stellungnahme
vom 11. Juni 2021; IV-Akte 227) verwiesen werden. Dr. M____ hat in
nachvollziehbarer Art und Weise klargestellt, dass ein angeblicher Handlungsintelligenzgrad
von 56 % mit dem in mehreren Abklärungen erfassten Funktionsniveau im Alltag
nicht vereinbar ist. Im Übrigen hat Dr. M____ zutreffend darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer immerhin dazu in der Lage war, mit der ihm gegebenen
Intelligenz in der freien Wirtschaft tätig zu sein (vgl. S. 2 der
Stellungnahme).
4.5.4
Schliesslich ist vorliegend auch unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein invalidenversicherungsrechtlich
relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen. Intelligenzminderungen werden nach
dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte
(Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ
34.
bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis
F73). Nach konstanter Rechtsprechung wird bei einem IQ von 70 und mehr ein
invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint.
Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer
relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine
objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung
der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die
normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3). Vorliegend
kann nunmehr – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – nicht von einer
relevanten Beeinträchtigung in den vom Bundesgericht erwähnten Bereichen
ausgegangen werden. Im Übrigen ist nochmals auf die zahlreichen
Widersprüchlichkeiten bzw. Inkonsistenzen hinzuweisen, die insbesondere im
Gutachten von Dr. H____ Erwähnung gefunden haben (vgl. S. 16 ff. des
Gutachtens).
4.6
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 80%ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser Ausgangslage hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht – bei im Übrigen korrekt durchgeführtem
Einkommensvergleich – mangels rentenrelevanten IV-Grades mit Verfügung vom 17. Juni
2021.
(IV-Akte 229) ab Februar 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: