Lexipedia

Entscheid

IV.2021.120

Renteneinstellung

14. Dezember 2021Deutsch21 min

(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.120

Verfügung vom 17. Juni 2021

Renteneinstellung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1972, arbeitete seit

dem 21. April 1997 (100 %) als Hilfsgipser für die C____ AG (vgl. IV-Akte

6). Ab dem 2. Mai 2001 wurde ihm primär wegen Rückenbeschwerden eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 7). Im November 2001 meldete er

sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an

(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere

forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht

von Dr. D____ vom 6. Februar 2002; IV-Akte 7) und liess den Beschwerdeführer von

der E____poliklinik psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Mai 2002;

IV-Akte 9). Die IV-Stelle gewährte eine dreimonatige berufliche Abklärung (vgl.

IV-Akte 25), welche jedoch nach kurzer Zeit mangels Eingliederungsfähigkeit des

Beschwerdeführers beendet wurde (vgl. IV-Akten 30 und 33). In der Folge holte

die IV-Stelle bei der E____poliklinik das Verlaufsgutachten vom 12. Februar 2004

(IV-Akte 39) ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 sprach sie dem

Beschwerdeführer ab Mai 2002 bis April 2004 eine Viertelsrente und ab Mai 2004

eine Dreiviertelsrente zu (vgl. IV-Akte 47). Die im Oktober 2005, im August

2008 und Ende 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren zogen keine Änderung des

Rentenanspruches nach sich (vgl. IV-Akten 60, 67 und 76).

b) Im Jahr 2015 nahm die IV-Stelle schliesslich eine

weitere Rentenüberprüfung vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. D____ vom 15. Juli 2015 [IV-Akte

83]; Bericht M. Sc. F____ vom 19. Juli 2015 [IV-Akte 85]). In der Folge

wurden Dr. G____ und Dr. H____ mit der bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 20. Mai 2016;

IV-Akte 94). Unter Berücksichtigung der Gutachtensergebnisse leitete die

IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich ein dreimonatiges

Belastbarkeitstraining bei I____, ein (vgl. insb. IV-Akten 102 ff.). Der Beschwerdeführer

konnte seine Leistung jedoch nicht auf ein verwertbares Niveau steigern (vgl.

insb. den entsprechenden Bericht von I____; IV-Akte 122). Die Massnahme

wurde schliesslich vorzeitig abgebrochen. Mit Schreiben vom 27. April 2017

(Mahn- und Bedenkzeitverfahren) forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer zur

Mitwirkung auf bzw. setzte ihm Frist, um sich zu äussern (vgl. IV-Akte 124).

Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl.

den Bericht von Dr. J____ vom 16. August 2017; IV-Akte 126). Anschliessend liess

sich der RAD vernehmen (vgl. IV-Akte 128). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 129 und 133) stellte die IV-Stelle die

Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (per 31. Januar 2018) ein

(vgl. IV-Akte 145).

c) Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar

2016 (IV-Akte 153, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) in dem Sinne gut, als es

die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückwies. Es

wurde dargetan, die IV-Stelle habe zur Klärung der Sachlage eine Stellungnahme

der beiden Gutachter Dr. H____ und Dr. G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer

Einschätzung und dem Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (gemäss

Massnahmenbericht vom 11. April 2017) einzuholen. Sobald nachvollziehbar sei,

ob die Diskrepanz auf medizinische oder invaliditätsfremde Gründe zurückgehe,

habe sie neu über den Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung

4.5. des Urteils).

d) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen.

Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht

Dr. D____ vom 2. Mai 2019 [IV-Akte 177]; Berichte Dr. K____ vom 24. August 2019

[IV-Akte 184] und vom 11. Januar 2020 [IV-Akte 188]). Schliesslich liess

die IV-Stelle den Beschwerdeführer wissen, man beabsichtige, bei Dr. H____ und

Dr. G____ ein Verlaufsgutachten einzuholen. Damit zeigte sich der

Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 198). In der Folge

hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 an der

vorgesehenen Begutachtung fest. Gleichzeitig wurde klargestellt, die

Sachverständigen würden entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts

vom 11. Juni 2018 ersucht, im Rahmen des Gutachtens zur Diskrepanz

zwischen der Einschätzung gemäss dem früheren Gutachten und dem Ergebnis des

danach durchgeführten Belastungstrainings Stellung zu nehmen (vgl. IV-Akte

201). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. August 2020 (IV-Akte

207) abgewiesen.

e) In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. G____ und Dr.

H____ den Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens (rheumatologisches

Gutachten vom 23. Februar 2021 [IV-Akte 212]; psychiatrisches Gutachten vom 12.

Februar 2021 [IV-Akte 213]). Mit Vorbescheid vom 23. April 2021 stellte

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches ab

Februar 2018 (Einstellung der Rente per 31. Januar 2018) in Aussicht (vgl.

IV-Akte 218). Dazu äusserte sich dieser am 25. Mai 2021 (vgl. IV-Akte 221).

Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung der Stellungnahme des

RAD vom 11. Juni 2021 (IV-Akte 227) – am 17. Juni 2021 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 229).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm auch nach dem 31. Januar 2018 eine

Dreiviertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 60 % zu gewähren. Es sei in

Bezug auf seinen Intelligenzgrad ein Fachgutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter

sei ein Obergutachten, beinhaltend die Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie,

in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der

Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6.

September 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29.

September 2021 an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 2.

November 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 14. Dezember 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das Verlaufsgutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 12./23. Februar 2021 gehe

man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine

Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfüge. Bei dieser Ausgangslage sei die

Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt anzusehen (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Namentlich hätten die

Begutachtenden der aktenkundigen Intelligenzminderung nicht hinreichend

Rechnung getragen (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 229) ab Februar 2018 einen weiteren Rentenanspruch

des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich

mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Mit Blick auf die bessere Verständlichkeit des aktuell

infrage stehenden Gutachtens ist zunächst noch kurz auf die (medizinische) Vorgeschichte

einzugehen. Dr. G____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Mai 2016

(IV-Akte 95, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung

links an (vgl. S. 9 des Gutachtens). Des Weiteren gab er an, die Tätigkeit als

Hilfsgipser sei dem Exploranden – da es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit

handle – auf Dauer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien dem Exploranden aber körperlich

leichte und mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten, mithin Tätigkeiten

ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd

oder repetitiv vornübergeneigt oder rekliniert (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr.

H____ führte seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Mai 2016

(IV-Akte 94, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine "rezidivierende depressive Störung mit chronischem

Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10

F33.00" an (vgl. S. 13 des Gutachtens). Des Weiteren gab Dr. H____ an, aus

psychiatrischer Sicht lasse sich deswegen eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % begründen. Dabei mitenthalten sei eine

gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens).

Abschliessend stellte Dr. H____ klar, als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung

gelte diejenige des psychiatrischen Gutachtens (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.3.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stufte

dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 19./20. Mai

2016.

mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) als zum

Zeitpunkt der Erstellung (Mai 2016) umfassend bzw. voll beweiskräftig ein (vgl.

Erwägung 4.2. des Urteils). In Anbetracht des Ergebnisses der von der

Beschwerdegegnerin veranlassten Eingliederungsmassnahme (Bericht I____ vom 11.

April 2017; IV-Akte 122) gelangte

es aber zum Schluss, die Diskrepanz zwischen den im Rahmen des

Belastbarkeitstrainings gemachten Feststellungen (keine stabile 50%ige Präsenz)

und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (80%ige

Arbeitsfähigkeit) sei beachtlich und derzeit noch nicht in nachvollziehbarer

Weise geklärt. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das

Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

(Dezember 2017) weiterhin Geltung gehabt habe oder ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der Gutachtenserstellung (Mai

2016) und dem Erlass der Verfügung verändert habe (vgl. Erwägung 4.4. des

Urteils).

4.4

4.4.1

Dr. G____ hielt im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom

23.

Februar 2021 (IV-Akte 212) als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener

Ausstrahlung links bei Diskushernie LWK5/S1 links mit Wurzelkompression S1

links sowie Diskushernie LWK4/5 gemäss MRT der LWS vom 22.01.2020; begleitende

ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm (SIPS) links mehr als

rechts. Mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den Oberschenkel (vgl. S. 12 des

Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) ausgeprägte Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung mit positiven Waddell-Zeichen, pseudoneurologischen

senso-motorischen Ausfällen, variablen Bewegungsausmassen peripherer Gelenke

und Selbstlimitierungen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild

entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits; (3.) beginnender

Hallux valgus beidseits und beginnende Spreizfüsse (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.4.2

Zur Begründung führte Dr. G____ im Wesentlichen an,

weiterhin im Vordergrund stünden die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung, die

im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung nicht berücksichtigt würden. Auch

dies entspreche den Angaben in den Akten. Zusammenfassend habe sich im Verlauf

keine Änderung der rheumatologischen Diagnosestellung und Beurteilung seit der

Begutachtung im Jahr 2016 ergeben (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. G____ dar, aufgrund

der morphologischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule im Sinne eines

somatischen Kerns der Beschwerden bestünden weiterhin qualitative und

quantitative Beeinträchtigungen. Bezüglich der quantitativen Beeinträchtigungen

habe er im Gutachten vom 19. Mai 2016 körperlich leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten als möglich erachtet. Aufgrund der seit Dezember 2019 verstärkten

Kreuzschmerzen und der radiologisch progredienten, nun linksseitig gelegenen

lumbosakralen Diskushernie, gehe er mit dem behandelnden Rheumatologen einig,

dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten möglich seien, dies um zusätzliche

somatische Schmerzen zu vermeiden (vgl. S. 14 des Gutachtens). In einer

körperlich schweren und nicht rückenadaptierten Tätigkeit als Hilfsgipser

bestehe weiterhin und andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, dies in

Übereinstimmung mit den Angaben im Vorgutachten vom 19. Mai 2016. Wie

begründet beinhalte eine angepasste Tätigkeit neu nur noch körperlich leichte und

rückenadaptierte Arbeitsabläufe ohne wiederholte oder längerdauernde Arbeitshaltungen

rekliniert oder vornüber geneigt und ohne repetitive Bück- oder Torsionsbewegungen

(vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.4

Was das abgebrochene Belastbarkeitstraining angehe, so

fänden sich im entsprechenden Bericht vom 11. April 2017 keine Hinweise darauf,

dass die Gründe im rheumatologischen Bereich zu suchen seien. Vielmehr müsse

davon ausgegangen werden, dass das beschriebene Verhalten im Sinne einer

Selbstlimitierung zu verstehen sei, wie sie auch erneut in der klinischen

Untersuchung feststellbar gewesen sei. Dieses Verhalten werde als Ausdruck

einer Schmerzfehlverarbeitung beurteilt. Es bestehen weiterhin keine

somatischen rheumatologischen Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

in einer ideal angepassten Tätigkeit (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

4.4.5

Dr. H____ führte im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Akte 213) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:

rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger

Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00). Weitere Diagnosen könnten

nicht gestellt werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.4.6

Erläuternd legte Dr. H____ zunächst dar, subjektiv

beklage sich der Explorand über eine erheblichste Schmerzintensität. Die

Tatsache, dass Mimik und Gestik an den geltend gemachten Orten jedoch zu keinem

Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten würden, lasse eine nicht unerhebliche

Diskrepanz erkennen, welche sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht erklären

lasse. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen

Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen könne nicht bestätigt

werden, wie bereits schon anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom Jahre

2016.

(vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.7

Des Weiteren wies Dr. H____ darauf hin, anamnestisch liessen

sich die Symptome der manchmal aggressiven und oft traurigen und unzufriedenen

Stimmung, der verminderten Energie, der Müdigkeit, der Erschöpfungsgefühle, der

Ein- und Durchschlafstörung, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, der

schlechten Konzentrationsfähigkeit, sowie des geringen Selbstwertgefühls und

des manchmal auftretenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit feststellen.

Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode

notwendigen Kriterien. Aufgrund der längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei

in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung

auszugehen. In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression die andauernden Schmerzen

zu nennen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen,

lediglich ein einziges Mal, beim Gespräch über die Stimmung selbst, wirke sie kurz

bedrückt. Darüber hinaus lasse sich rein klinisch zu keinem Zeitpunkt eine bedrückt-traurige

oder gereizt-aggressive Stimmung feststellen. Der Explorand hinterlasse auch

einen vitalen Eindruck. Die Vitalität könne nicht als eingeschränkt beurteilt

werden. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leichtgradig

eingeschränkt zu beurteilen, unter anderem auch deswegen, weil sich kaum einmal

während der 75 Minuten dauernden Untersuchung ein Lächeln hinter der

Schutzmaske des Exploranden habe feststellen lassen. In psychomotorischer

Hinsicht hinterlasse der Explorand zudem vor allem zu Beginn der Untersuchung

einen leicht angespannten Eindruck. Im Verlaufe des Gesprächs, vor allem auch

beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs, hinterlasse er

einen entspannten Eindruck. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad

der Depression aktuell als leichtgradig einzuschätzen. Gegen eine Depression

mittleren oder gar schweren Grades spreche die Tatsache, dass sich rein

anamnestisch keine andauernd gereizt-aggressive oder bedrück-traurige Stimmung

nachweisen liessen. Darüber hinaus gelte es festzuhalten, dass die Angaben des Exploranden

nicht immer konsistent seien. Die Diskrepanzen liessen sich aus rein

psychiatrischer Sicht nicht begründen. Sie dürften am ehesten als Ausdruck

einer Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar einer gewissen bewusstseinsnahen Aggravationstendenz

zu betrachten sein (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

4.4.8

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. H____ dar, aufgrund

der leichtgradigen depressiven Episode bestehe eine verminderte psychophysische

Belastbarkeit. Dadurch sei auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. In Bezug

auf die angestammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S.

21.

des Gutachtens). Seit der ersten psychiatrischen Begutachtung vom April/Mai

2016.

sei es zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen (vgl. S. 22 des

Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine

Restarbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.4.9

In Bezug auf den Abschlussbericht I____ vom April 2017

stellt Dr. H____ klar, in Übereinstimmung mit diesem Bericht könne auch heute

festgestellt werden, dass der Explorand einen körperlich eher trainierten Eindruck

hinterlasse. Gleichzeitig verneine er während der aktuellen Untersuchung

jedoch, dass er ein körperliches Training mache und dass er sich in ein Fitnesscenter

begebe. Allerdings sei es schwer vorstellbar, wie der Explorand einen solch kräftigen

Körperbau ohne Training und bei einem ausschliesslich passiven Lebensstil aufrechterhalten

könne. Des Weiteren werde im Abschlussbericht von I____ beschrieben, dass der Explorand

auf Pensumsteigerungen mit einem erhöhten Pausendruck reagiert habe. Er solle

sich teilweise sogar in dunkle Räumlichkeiten oder in dunkle Ecken

zurückgezogen haben. Ein Aufsuchen von dunklen Räumlichkeiten oder dunklen

Ecken könne jedoch nicht als typisches Verhalten bei Vorliegen einer

leichtgradigen, allenfalls auch mittelgradigen Depression betrachtet werden.

Ein solches Verhalten könnte allenfalls durch das Vorliegen einer schweren

Depression begünstigt werden. Beim Exploranden lasse sich jedoch keine schwere

Depression diagnostizieren. Eine solche sei denn auch nie diagnostiziert

worden. Demzufolge sei diese Verhaltensweise auf die Pensumerhöhungen ebenfalls

am ehesten als Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz oder einer allenfalls

bewusstseinsnahen Aggravationstendenz zu betrachten. Aus rein psychiatrischer

Sicht könne dieses Verhalten jedoch nicht begründet werden. Im Abschlussbericht

I____ werde erwähnt, dass die Konzentration und die Aufmerksamkeit als mangelhaft

bis ungenügend eingestuft würden. Im zeitnahen Bericht des ehemals behandelnden

Therapeuten, Dr. J____, werde jedoch lediglich erwähnt, dass eine kognitive

Einschränkung bestehe. Es werde jedoch keine mangelhafte bis ungenügende Konzentrations-

oder Aufmerksamkeitsfähigkeit beschrieben. Die sehr schlechten kognitiven Leistungen

im I____ liessen sich aufgrund der aktuellen Untersuchung retrospektiv aus psychiatrischer

Sicht nicht begründen (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Auf dieses Verlaufsgutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom

12./23. Februar 2021 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere

haben sich die beiden Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt

und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2

Zunächst hat Dr. H____ fundiert begründet, weshalb vom

Vorliegen einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen ist. Dabei ist er

auch auf diverse Inkonsistenzen näher eingegangen (vgl. insb. S. 15 f. des

Gutachtens). Auch die Auseinandersetzung mit der (abweichenden) Einschätzung

von Dr. K____ (Berichte vom 24. August 2019 [IV-Akte 184] und vom 11. Januar 2020

[IV-Akte 188]), mithin die Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung und

einer mehr als bloss leichtgradigen Depression (vgl. insb. S. 17 f. des

Gutachtens), erscheint schlüssig.

4.5.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl.

insb. S. 7 ff. der Beschwerde), hat Dr. H____ auch den Bericht von Dr. L____ (zu

Handen von Dr. K____) vom 26. Februar 2020 (IV-Akte 202, S. 67 f.) ausführlich

gewürdigt. In diesem war in Auswertung des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests

für Erwachsene (revidierte Version; HAWIE-R) ein Handlungs-IQ des

Beschwerdeführers von 56 festgehalten worden (vgl. S. 1 des Berichtes). Wie Dr.

H____ zutreffend dargetan hat (vgl. S. 18 des Gutachtens), kann auf den Bericht

jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden; denn es wurde offenbar kein

Symptomvalidierungstest durchgeführt. Überdies hat Dr. H____ darauf hingewiesen,

eine Depression wirke sich negativ auf eine testpsychologische Untersuchung zur

Abklärung der Intelligenz aus; es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein derartiger

IQ-Wert diagnostiziert werde bei gleichzeitig bestehender Depression (vgl.

ebenfalls S. 18 des Gutachtens). Diesem plausiblen Argument kann ebenfalls

gefolgt werden. Ergänzend kann auf die stimmigen Ausführungen des RAD (Stellungnahme

vom 11. Juni 2021; IV-Akte 227) verwiesen werden. Dr. M____ hat in

nachvollziehbarer Art und Weise klargestellt, dass ein angeblicher Handlungsintelligenzgrad

von 56 % mit dem in mehreren Abklärungen erfassten Funktionsniveau im Alltag

nicht vereinbar ist. Im Übrigen hat Dr. M____ zutreffend darauf hingewiesen,

dass der Beschwerdeführer immerhin dazu in der Lage war, mit der ihm gegebenen

Intelligenz in der freien Wirtschaft tätig zu sein (vgl. S. 2 der

Stellungnahme).

4.5.4

Schliesslich ist vorliegend auch unter Berücksichtigung

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein invalidenversicherungsrechtlich

relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen. Intelligenzminderungen werden nach

dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte

(Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ

34.

bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis

F73). Nach konstanter Rechtsprechung wird bei einem IQ von 70 und mehr ein

invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint.

Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer

relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine

objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung

der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die

normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3). Vorliegend

kann nunmehr – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – nicht von einer

relevanten Beeinträchtigung in den vom Bundesgericht erwähnten Bereichen

ausgegangen werden. Im Übrigen ist nochmals auf die zahlreichen

Widersprüchlichkeiten bzw. Inkonsistenzen hinzuweisen, die insbesondere im

Gutachten von Dr. H____ Erwähnung gefunden haben (vgl. S. 16 ff. des

Gutachtens).

4.6

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 80%ige

Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser Ausgangslage hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht – bei im Übrigen korrekt durchgeführtem

Einkommensvergleich – mangels rentenrelevanten IV-Grades mit Verfügung vom 17. Juni

2021.

(IV-Akte 229) ab Februar 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: