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Entscheid

IV.2021.121

2IVG Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

30. November 2021Deutsch15 min

sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-Akte 122).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A.

Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin MLaw L.

Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.121

Verfügung vom 17. Juni 2021

Unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1977 in Kroatien geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1991 in der

Schweiz. Nach drei Jahren Schulbesuch in der Schweiz (vgl. Zeugnisse, Akte 11

der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 7 ff.), liess sie

sich im Jahr 1997 zur Pflegehelferin SRK ausbilden (vgl. Bestätigung,

IV-Akte 11, S. 3 f.). Im Anschluss arbeitete sie bis 2002 als

Pflegehelferin (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 26, S. 1, Arbeitszeugnis vom

18. August 1999, IV-Akte 26, S. 7, und IK-Auszug,

IV-Akte 31, S. 2).

b)

Am 5. Mai 2002 meldete sie sich infolge eines Autounfalls erstmals

zum Bezug von Leistungen IV an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte

Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren anschliessend mit Verfügung

vom 7. Januar 2003 (IV-Akte 19) ab. Von 2003 bis 2013 arbeitete die

Beschwerdeführerin zunächst als Betreuungshilfe, dann als Haushälterin und

schliesslich als Selbständige Betreuerin und Haushaltshilfe (vgl. Lebenslauf,

IV-Akte 26, S. 1, und IK-Auszug, IV-Akte 31,

S. 2 ff.).

c)

Am 20. August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum

Leistungsbezug an. Sie erklärte, sie sei voll arbeitsunfähig seit sie am

17. Dezember 2017 auf dem Eis ausgerutscht sei (IV-Akte 25). Die

Beschwerdegegnerin leitete daraufhin erneut Abklärungen ein. Sie holte

namentlich medizinische Unterlagen ein und führte eine Haushaltsabklärung durch

(vgl. Bericht vom 13. Februar 2019, IV-Akte 49). Mit Vorbescheid vom

8. April 2019 teilte sie der Beschwerdeführerin in der Folge mit, dass sie

gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 52). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 56; vgl. zudem den

begründeten Einwand der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 13. Juni 2019,

IV-Akte 60). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (unter

Beteiligung von Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie; vgl.

RAD-Bericht vom 26. Juni 2019, IV-Akte 62, sowie Gutachtensauftrag

vom 25. Juli 2019, IV-Akte 68). Diese wurde über SuisseMED@P der C____

(nachfolgend Gutachterstelle C____) zugeteilt (vgl. E-Mail vom

10. September 2019, IV-Akte 70).

d)

Die Gutachter der Gutachterstelle C____ kamen im Wesentlichen zum

Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit in der

Krankenpflege nicht mehr arbeitsfähig. In einer dem rheumatologischen Leiden

angepassten Tätigkeit sei sie jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 %

arbeitsfähig (Gutachten vom 16. November 2022, IV-Akte 107,

S. 13). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 mit, dass sie ihr

Leistungsbegehren abzuweisen gedenke. Der von ihr erreichte Invaliditätsgrad

von 9 % sei nicht rentenbegründend (IV-Akte 110). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch B____ Einwand. Zugleich beantragte

sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-Akte 122).

Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung infolge fehlender sachlicher Gebotenheit ab

(IV-Akte 126).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. Juli 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu übernehmen, die im

Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Dezember 2020) entstanden sind.

Es sei der Beschwerdeführerin zudem im Gerichtsverfahren die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit B____, als Rechtsvertreter zu bewilligen.

Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

27.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Verfügung vom 1. September 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung

durch B____ und hält fest, dass das Verfahren im Übrigen kostenlos ist.

d)

Mit Replik vom 21. September 2021 und Duplik vom 18. Oktober

2021.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, es könne

nicht von einer ausserordentlichen Situation gesprochen werden. Weder gehe es

um schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, noch sei der

Sachverhalt unübersichtlich. Auch seien keine bei der Beschwerdeführerin

liegenden Gründe auszumachen.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei erstellt, dass sie

finanziell bedürftig sei. Die Sozialhilfe habe keine Schritte im IV-Verfahren

unternommen und ihr auch mitgeteilt, dass sie keine Anwaltskosten übernehme.

Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin durch die Erkrankung ihres Ex-Mannes,

den sie weiterhin gepflegt habe und der zwischenzeitlich verstorben sei, in

einer sehr schwierigen Situation. Deshalb und aufgrund ihrer eigenen Erkrankung

habe sie sich ausserstande gesehen, sich gegen den negativen Vorbescheid zur

Wehr zu setzen. Dass es sich um eine eher komplexe Angelegenheit handle, zeige

das ausführliche Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 16. November 2022

Dispositiv

(IV-Akte 107). Aus diesen Gründen sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung

im Vorbescheidverfahren zu gewähren.

2.3.

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand im Vorbescheidverfahren hat.

3.

3.1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert jeder Person,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit

es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Art. 37 Abs. 4 ATSG

nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest,

dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt

wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies

gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der

Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der

anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts

8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).

3.2. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann

zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit

hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe,

welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (vgl. in BGE 142 V 342 nicht

veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten

Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. in BGE 142 V 342 nicht

veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht

veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011

vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und

Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).

3.3.

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine

anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein

Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche

Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit

Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, [Urteil

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.).

Insbesondere vermögen fehlenden Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der

Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte

E. 7.2 [mit Hinweisen, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]). Die

Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des Art. 61

lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. z.B. Urteile

8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1.).

4.

4.1.

Im vorliegenden Verfahren wurden Arztberichte und die Unterlagen der

Krankenversicherung beigezogen (zu letzterem vgl. IV-Akte 35) und es

erfolgte eine Abklärung im Haushalt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2019,

IV-Akte 49). Sodann erliess die Beschwerdegegnerin bereits am

8. April 2019 einen anspruchsablehnenden Vorbescheid (vgl. IV-Akte 52),

gegen welchen die Beschwerdeführerin zunächst selbst Einwand erhob (Schreiben

vom 6. Mai 2019, IV-Akte 56). Die Begründung des Einwands erfolgte

innert einer Nachfrist durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (Schreiben vom

13. Juni 2019, IV-Akte 60). Infolgedessen wurde die

Beschwerdeführerin durch die Gutachterstelle C____ polydisziplinär begutachtet

(vgl. Gutachten vom 16. November 2020, IV-Akte 107), bevor es zum

Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 110) kam.

4.2.

Dieser Verfahrensablauf entspricht einem durchschnittlichen

IV-Verfahren bei einer Person, welche neben einer Erwerbstätigkeit auch noch

einer zu berücksichtigenden Haushaltstätigkeit nachgeht. Daran vermag auch der

Umstand, dass eine polydisziplinäre Begutachtung stattfand und ein Gutachten erstellt

wurde, welches (inklusive der jeweiligen Teilgutachten) einen Umfang von 100

Seiten hat, nichts zu ändern. Es ist nicht unüblich, dass ein polydisziplinäres

Gutachten inklusive aller Teilgutachten eine Seitenanzahl in (etwa) diesem

Umfang aufweist. Vorliegend waren immerhin vier Disziplinen beteiligt

(Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, vgl.

Gutachten vom 16. November 2020, IV-Akte 107, S. 2). Im Rahmen

der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten sind regelmässig gewisse

medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand

erforderlich, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren

rechtliche Relevanz zu erkennen. Die medizinischen Gutachten haben im

IV-Verfahren überdies einen hohen Stellenwert. Dies vermag jedoch – für sich

allein genommen – die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im

Vorbescheidverfahren nicht zu begründen. Ob es sich beim fraglichen Gutachten

um ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten

handelt, macht diesbezüglich keinen Unterschied (vgl. BGE 142 V 342, 344

E. 3 sowie die darin nicht veröffentlichten E. 7.1 und E. 7.2. [Urteil

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], sowie Urteile des Bundesgerichts

9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5. und

8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.). Die gegenteilige Auffassung

liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch

einen Anwalt in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in

denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als

einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. in BGE 142 V 342, 344 nicht

veröffentlichte E. 7.2. [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], Urteile

des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und

8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht

darauf hin, dass sich keine besonders schwierigen Fragen rechtlicher oder

tatsächlicher Natur stellen und es sich nicht um einen unübersichtlichen oder

komplizierten Sachverhalt handelt. Weitere Anhaltspunkte, welche vorliegend für

eine besondere bzw. ausserordentlichen Komplexität des Falles sprechen würden,

liegen keine vor.

4.3.

In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund

ihrer eigenen Einschränkungen und auch aufgrund der sozial belastenden

Situation (Pflege des Ehemannes) nicht in der Lage gewesen, selbst gegen den

Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 110) vorzugehen, verweist

sie auf einen Arztbericht von Dr. med. D____, FMH Allgemeine Innere

Medizin, vom 8. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 3). Darin erklärte

Dr. med. D____, die Beschwerdeführerin leide an den Folgen einer

Oberschenkel- und einer Beckenringfraktur von 2017 sowie den Schmerzaffekten

des Implantationsmaterials. Deshalb habe sie in der jüngeren Vergangenheit eine

Begutachtung ausserhalb der Region nicht antreten können. Die Angaben über

diese Unfähigkeit seien dazumal sehr glaubwürdig erschienen. Eine

Arbeitsbelastung habe nicht als möglich erschienen. Ausserdem habe die

Beschwerdeführerin bei einer Hepatitis C Infektion eine medikamentöse

Therapie hinter sich, welche eine enorme Müdigkeit und Belastungsschwäche

verursacht habe. Von diesen Begleiterscheinungen habe sie sich aber in der

Zwischenzeit "ordentlich erholt". Aktuell sei die Beschwerdeführerin

durch die schwere Erkrankung des Ex-Mannes überlastet gewesen. Dieser sei vor

ein paar Wochen an seiner Krankheit verstorben. Bis dahin sei er vollends auf

die Hilfe und Unterstützung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter

angewiesen gewesen. Der Umstand des Todes und das Auffinden der Leiche durch

die junge Tochter erschwere die aktuelle psychische Situation der

Beschwerdeführerin nachvollziehbar sehr.

Es ist nachvollziehbar, dass die Pflege des Ex-Mannes sowie

dessen Tod eine gewisse Belastung für die Beschwerdeführerin mit sich brachten.

Dass sie zudem selbst gesundheitlich eingeschränkt ist, ist zwischen den

Parteien nicht umstritten. So ging die Beschwerdegegnerin entsprechend den

Feststellungen der Gutachter der Gutachterstelle C____ davon aus, dass sie seit

Dezember 2017 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr arbeitsfähig

sei (vgl. Vorbescheid vom 9. Dezember 2020, IV-Akte 110, S. 2,

sowie Gutachten vom 16. November 2020, IV-Akte 107, S. 13). Dennoch

kann aufgrund dieses Berichtes nicht darauf geschlossen werden, es liege eine –

im Vergleich zu anderen Fällen – ausserordentliche Situation vor, sodass die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, entweder selbst weiter gegen

den Vorbescheid vorzugehen (den unbegründeten Einwand vom 19. Januar 2021,

IV-Akte 115, S. 1, hatte sie selbst unterzeichnet) oder sich an eine

soziale Institution zu wenden und diese um Unterstützung zu bitten – sei es im

Hinblick auf das Verfassen einer Begründung zur Einsprache oder die Vertretung

der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass die Sozialhilfe Basel-Stadt

entschieden hat, die Beschwerdeführerin im IV-Verfahren nicht mehr zu vertreten

(vgl. ihr Schreiben vom 19. Januar 2021, IV-Akte 114), hat darauf

keine Auswirkung. Auch die übrigen Akten lassen den Schluss, die

Beschwerdeführerin hätte sich nicht selbst gegen Vorbescheid wehren oder bei

einer sozialen Institution Unterstützung suchen können. Insbesondere kann

daraus nicht abgeleitet werden, dass dies aus den von Dr. med. D____

genannten Gründen nicht möglich gewesen wäre. Namentlich ergeben sich aus den

Akten kaum Angaben, was die Betreuung ihres kranken Ex-Mannes betrifft,

beispielsweise in Bezug auf den zeitlichen Aufwand und den Umfang der Betreuung,

aber auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin dadurch wahrgenommenen bzw.

erlittenen Belastung. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es der

Beschwerdeführerin möglich war, sich an die Sozialhilfe (wenngleich diese die

Beschwerdeführerin nicht weiter unterstützen wollte) und sich im Anschluss an

ihren heutigen Rechtsvertreter zu wenden.

Überdies sei darauf hingewiesen, dass in den Akten erwähnt

wird, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch spreche (vgl. z.B.

Protokolleintrag vom 17. Juli 2002, psychiatrisches Teilgutachten der

Gutachterstelle C____ vom 29. Juni 2020, IV-Akte 107, S. 74), deshalb

ist auch nicht von sprachlichen Hindernissen auszugehen – wobei offengelassen

werden kann, ob solche überhaupt einen Einfluss haben könnten.

4.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten nichts

hervorgeht, was die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheid verfahren

(prospektiv gesehen) als ausnahmsweise angezeigt hätte erscheinen lassen. Die

Beschwerdegegnerin hat die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen

Verbeiständung folglich zu Recht verneint. Dementsprechend kann auf

Ausführungen zur Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet werden.

5.

5.1.

Infolge der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis

IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von

IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen

nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis

IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33

f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August

2012 E. 3.2).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes

Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die

Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu

einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung

relevante Sachverhalt nicht komplex. Der Aufwand für den vorliegenden Fall

liegt daher deutlich unter demjenigen für einen durchschnittlichen IV-Fall.

Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 2'200.-- zuzüglich 7.7%

Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: