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Entscheid

IV.2021.122

Beginn der Arbeitsunfähigkeit

14. März 2023Deutsch22 min

vgl. auch IV-Akte 3, S. 7). Ab August 2017 reduzierte sie ihr Pensum bei der G____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

März 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____, c/o B____ AG,

vertreten durch C____ AG,

lic. iur. D____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

E____

[...]

Beigeladene

1

F____

[...]

Beigeladene

2

Gegenstand

IV.2021.122

Verfügung vom 16. Juni 2021

Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) E____, geboren 1965, arbeitete ab Januar 2015 ca. 50 %

für die G____ AG als Pflegefachkraft Betreuung (vgl. IV-Akte 3, S. 12 f.).

Sie war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der F____ vorsorgeversichert

(vgl. IV-Akte 15, S. 5). Per 1. Februar 2016 erhöhte E____ ihr Pensum bei

der G____ AG auf 80 % (vgl. IV-Akte 3, S. 10). Ab Oktober 2016 arbeitete sie

ausserdem 20 % als Pflegefachfrau für die H____ GmbH (vgl. IV-Akte 23, S. 3;

vgl. auch IV-Akte 3, S. 7). Ab August 2017 reduzierte sie ihr Pensum bei der G____

AG auf 20 % (vgl. IV-Akte 15, S. 13) und per 1. Oktober 2017 auf 10 %

(vgl. IV-Akte 3, S. 14). Gleichzeitig erhöhte sie ihr Pensum bei der H____ GmbH

per 1. Oktober 2017 auf 50 % (vgl. IV-Akte 3, S. 7 und IV-Akte 3, S. 4).

Seither war sie bei der A____ AG vorsorgeversichert (vgl. den Vorsorgeausweis,

Stand 2. Oktober 2017; IV-Akte 4, S. 2 ff.).

b) Ab dem 7. November 2017 wurde E____ vom Hausarzt eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 4; IV-Akte 12, S. 2;

IV-Akte 15, S. 3). Seither hat sie nicht mehr gearbeitet. Die involvierten

Taggeldversicherungen (B____ AG resp. I____ AG) entrichteten Krankentaggelder

für die ab dem 7. November 2017 fortlaufend bescheinigte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 72, S. 118 ff. und IV-Akte 24, S. 1; vgl.

auch IV-Akte 83, S. 2).

c) Am 20. März 2018 (Datum des Einganges) meldete sich E____

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 1). Am 30. April 2018 endete ihr Arbeitsverhältnis mit der H____

GmbH (vgl. IV-Akte 3, S. 1). Die IV-Stelle holte im Rahmen des

Abklärungsverfahrens insbesondere bei den behandelnden Ärzten Berichte ein

(u.a. Bericht J____ Kliniken vom 16. April 2018 [IV-Akte 16, S. 2 ff.]; Bericht

Dr. K____ vom 2. Mai 2018 [IV-Akte 20]; Austrittsbericht Klinik L____ vom 8.

Juni 2018 [IV-Akte 35]; Bericht Dr. M____ vom 25. Juni 2018 [IV-Akte 36];

Bericht N____klinik vom 25. Februar 2019 [IV-Akte 62]; nicht datierter Bericht

O____ [IV-Akte 80]; Bericht Dr. M____/lic. phil. P____ vom 12. Dezember 2019

[IV-Akte 86]; Bericht Dr. K____ vom 27. Dezember 2019 [IV-Akte 87]). Darüber

hinaus erfolgte auch ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung (vgl.

IV-Akten 69 und 72). Unter anderem nahm die IV-Stelle eine von Dr. M____/lic.

phil. P____ zu Handen der Taggeldversicherung erstellte Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit vom 24. September 2018 (IV-Akte 69, S. 40 ff.) und

ein vom Taggeldversicherer in Auftrag gegebenes Konsilium des Psychiaters Dr. Q____

vom 15. Oktober 2018 (IV-Akte 72, S. 51 ff.) zu den Akten. Des

Weiteren forderte sie die Akten des Krankenversicherers an (vgl. IV-Akte 94).

d) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. R____ und

Dr. S____ den Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären

(neurologisch-psychiatrischen) Gutachtens (IV-Akten 95 und 96), welches am 13.

September 2020 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 98). Am 14. Dezember

2020 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 102). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember

2020 teilte die IV-Stelle E____ mit, man gedenke, ihr ab November 2018 eine

ganze Rente (IV-Grad 82 %) zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angeführt, sie sei seit November 2017 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass

arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Wartejahres im November 2018 stehe ihr eine

ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 103).

e) Dazu äusserte sich die A____ AG, vertreten durch die C____

AG, am 13. Januar 2021. Sie machte geltend, es sei der Beginn der Wartefrist

auf August 2017 festzulegen (vgl. IV-Akte 106). Die IV-Stelle holte beim

Rechtsdienst die Stellungnahmen vom 3. und 10. Februar 2021 (IV-Akten 109 und

13) und beim RAD die Stellungnahme vom 5. Februar 2021 (IV-Akte 111) ein.

Daraufhin erliess sie am 16. Juni 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 119).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die A____ AG (Beschwerdeführerin),

vertreten durch die C____ AG, am 23. Juli 2021 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge:

(1.) Es sei die Verfügung vom 16. Juni 2021 aufzuheben. (2.) Der Beginn

des Wartejahres sei vor November 2017 festzusetzen. (3.) Alternativ sei die

IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und

auf deren Grundlage neu zu entscheiden.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit

Beschwerdeantwort, sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten

sei. Gleichzeitig ersucht sie das Gericht zu prüfen, ob die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben sei.

c) Am 28. Oktober 2021 äussert sich die

Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdelegitimation.

d) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 ersucht E____ um

Beiladung zum Verfahren. Diesem Antrag wird mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 17. Dezember 2021 stattgegeben.

e) Am 28. Januar 2022 beantragt E____ (Beigeladene 1) um

Beiladung der F____. Ihrer Eingabe hat sie ein Schreiben der F____ vom 23.

April 2021 beigelegt, mit welchem diese eine Leistungspflicht ihr gegenüber ablehnte.

f) In der Folge wird auch die F____ (Beigeladene 2) ebenfalls

dem Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 25. August 2022 beantragt sie

die Abweisung der Beschwerde.

g) Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts

vom 23. September 2022 wird die Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerin bejaht.

h) Mit Eingabe vom 25. November 2022 beantragt die

Beigeladene 1 schliesslich Folgendes: (1.) Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

(2.) Es sei der Beginn des Wartejahres auf Juli 2017 festzulegen und es sei

festzustellen, dass sie seit spätestens Juli 2017 dauernd und erheblich zu

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. (3.) Es sei die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ihr

die gesetzlichen Leistungen mit Beginn der einjährigen Wartefrist im Juli 2017

zuzusprechen und auszurichten. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

i) Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom

7.

Dezember 2022 auf eine weitere Stellungnahme.

j) Die Beschwerdegegnerin äussert sich nochmals mit

Eingabe vom 15. Dezember 2022 und hält im Ergebnis am Antrag auf Abweisung der

Beschwerde fest.

III.

Am 14. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Wie mit Urteil der Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts vom 23. September 2022 einlässlich begründet

wurde, ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Zu

betonen ist nochmals, dass die Pensionskasse an die Feststellungen der

IV-Stelle gebunden ist, wenn letztere – wie im vorliegenden Fall – den Eintritt

der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen Zeitpunkt hin

festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet weiter als sechs Monate

zurückliegt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10.

September 2019 E. 3.3; siehe auch Kaspar Gerber,

in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f.

zu Art. 29 IVG). Ergänzend ist auch auf die sub Erwägung 3.2. hiernach

gemachten Ausführungen zu verweisen.

1.3

Da somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem

angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und

diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in

der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

2.3

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der

Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs.

1.

ATSG.

3.

3.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen,

wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-

und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2

3.2.1

Für die Rentenzusprechung nach IVG kommt jenem Sachverhalt

eine entscheidende Bedeutung zu, wie er sich nicht früher als ein halbes Jahr vor

der Anmeldung verwirklicht hat (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_387/2019

vom 10. September 2019 E. 3.3., 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1.,

9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3.; vgl. auch Kaspar Gerber, a.a.O. N 32 zu Art. 29 IVG).

3.2.2

Die Beigeladene 1 meldete sich am 20. März 2018 (Datum

des Einganges) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Der IV-Rentenanspruch konnte

daher frühestens am 1. September 2018 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Für

die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist somit der

Sachverhalt ab September 2017 bedeutsam, wobei es

invalidenversicherungsrechtlich genügt, den letzten Tag des Monats zu

berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014

E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG). In Bezug auf den Eintritt einer

allenfalls relevanten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vor September 2017

bestand daher keine weitere Abklärungspflicht der IV-Stelle (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3.; vgl. auch Kaspar

Gerber, a.a.O., N 32 zu Art. 29

IVG sowie Marc Hürzeler, in: Kommentar

zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 16

zu Art. 23 BVG). E contrario bestand somit in Bezug auf den medizinisch

relevanten Sachverhalt ab September 2017 eine Abklärungspflicht der

Beschwerdegegnerin.

4.

4.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

der Beigeladenen 1 mit Verfügung vom 16. Juni 2021 (IV-Akte 119) zu Recht –ausgehend

vom Beginn des Wartejahres im November 2017 – ab November 2018 eine (ganze)

Rente zugesprochen hat.

4.2

4.2.1

Die Wartezeit gilt als eröffnet, wenn

aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der Regel

bereits bedeutend ist (AHI-Praxis 1998 S. 124; vgl. auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.1). Die Wartezeit kann

auch zu laufen beginnen, wenn die versicherte Person über das ihr

gesundheitlich Zumutbare hinaus arbeitet (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.2).

4.2.2

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit

muss zwar – wie beim Rentenanspruch gegenüber einer

Einrichtung der beruflichen Vorsorge – auch gegenüber der

Invalidenversicherung grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich

nachgewiesen sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2.

Juli 2010 E. 3.3). Dem ist aber nicht zwingend so. Nachträgliche

erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa

eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Um der retrospektiven ärztlichen

Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches

Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der

Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein

(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022

E. 2.2., 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 und 9C_851/2014 vom 29.

Juni 2015 E. 3.2; siehe auch Kaspar Gerber,

a.a.O, N 154 zu Art. 28 IVG).

4.2.3

Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein gewichtiges

Indiz für das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein

in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten

funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus

einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende

Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte

[Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es

braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Reduktion

des Arbeitspensums gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere

Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des

Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere

Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den

Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus

gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in

Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 vom 29. September 2021 E. 5.2.1. mit

weiteren Hinweisen; vgl. auch Kaspar Gerber,

a.a.O, N 155 zu Art. 28 IVG und

Marc Hürzeler, a.a.O, N 12 zu Art. 23

BVG).

4.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.4

4.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.

3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.4.3

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E.

5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten

sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5

4.5.1

Im bidisziplinären Gutachten von Dr. R____ und Dr. S____ vom

13.

September 2020 (IV-Akte 98) wurde dargetan, es sei die psychiatrische

Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

massgebend (vgl. S. 40 des Gutachtens). Dr. S____ führte seinerseits im

psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 98, S. 23 ff.) als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: (1.) rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F33.0); (2.) anhaltende somatoforme

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (3.)

dissoziative Störung gemischt, mindestens seit Dezember 2017 (ICD-10 F44.7);

(4.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und

narzisstisch unreifen Zügen (ICD-10 F61.0); (5.) Verdacht auf kognitive

Defizite, mehrheitlich psychisch überlagert, seit Juni 2018 (vgl. S. 31 des

Gutachtens).

4.5.2

Des Weiteren legte Dr. S____ dar, folge man den

subjektiven Angaben der Explorandin und vergleiche sie mit den Befunden, den

Berichten und der Inanspruchnahme ihrer Therapie, so müsse davon ausgegangen

werden, dass seit Jahrzehnten ein erheblicher Leidensdruck bestehe. Ausserdem

stellte der Gutachter klar, die Angaben der Explorandin über ihre Symptome und

Funktionseinbussen seien nachvollziehbar und konsistent. Sie stünden in keinem

Widerspruch zueinander (vgl. S. 36 des Gutachtens). Im Längsschnitt betrachtet

zeige die Explorandin einen Abwehrmechanismus, der ihre Ressourcen über Jahre

hinweg erheblich beansprucht habe, bis es 2017 zu einem psychophysischen

Zusammenbruch gekommen sei. Seither habe sich die Explorandin etwas

stabilisiert, aber auf einem tieferen Niveau (vgl. S. 37 des Gutachtens).

4.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. S____ schliesslich geltend,

im 2017 sei es zu einer psychophysischen Dekompensation der Explorandin gekommen

(vgl. S. 37 des Gutachtens). Es bestehe seit Herbst 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin (vgl. S. 38 f. des Gutachtens). In einer

angepassten Tätigkeit bestehe (seit Herbst 2017) eine Restarbeitsfähigkeit von

30.

% (vgl. S. 39 des Gutachtens).

4.6

Der RAD führte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 102)

ergänzend aus, die Versicherte sei seit dem 7. November 2017 100 %

arbeitsunfähig als Pflegerin und auch in einer Verweistätigkeit. Ab Juni 2018

(Bericht Dr. M____) bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

4.7

Die Beschwerdegegnerin stellte grundsätzlich auf das bidisziplinäre Gutachten

von Dr. R____ und Dr. S____ vom 13. September 2020 (IV-Akte 98) ab. In

Bezug auf den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Erwägung

2.2

hiervor) folgte sie dem RAD (Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 [IV-Akte 102];

vgl. auch die Stellungnahme vom 5. Februar 2021 [IV-Akte 111]). Aus diesem

Grunde wurde der Beginn des Wartejahres auf November 2017 und der Rentenbeginn

auf November 2018 festgelegt (vgl. die Verfügung vom 16. Juni 2021; IV-Akte

119). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

4.8

4.8.1

Vorliegend wurde der Beigeladenen 1 zwar echtzeitlich ab

November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. die

Anmeldung zum Leistungsbezug [IV-Akte 1]; siehe auch die Unterlagen der Taggeldversicherung

[IV-Akte 72], beinhaltend insb. diverse Atteste von Dr. K____ und von Dr. M____).

Unter Berücksichtigung der Aktenlage ist es aber als überwiegend wahrscheinlich

anzusehen, dass die Beigeladene 1 bereits spätestens ab September 2017

massgeblich (mindestens 20 %; vgl. Erwägung 2.2. hiervor) in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

4.8.2

Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass sich die

Beigeladene 1 ab Ende Dezember 2016 vermehrt ärztlichen Untersuchungen unterzog.

Namentlich erfolgte am 27. Dezember 2016 ein MRT der LWS (vgl. IV-Akte 20, S. 22).

Weitere Abklärungen fanden im Januar und Februar 2017 statt (vgl. die

Untersuchungsberichte; insb. IV-Akte 20, S. 24 und S. 9) sowie auch im Zeitraum

von Mai bis Juli 2017 (vgl. ebenfalls die Untersuchungsberichte [insb. IV-Akte

20, S. 16-18 und IV-Akte 87, S. 27] sowie auch die Akten der

Krankenversicherung [IV-Akte 94, S. 13 ff.]). Des Weiteren gab die Beigeladene

1.

gegenüber Dr. R____ an, der Schmerzbeginn sei ca. im Sommer 2017 gewesen

(S. 12 unten des Gutachtens; IV-Akte 98, S. 12). Damit einhergehend tat sie

kund, der Juli-Lohn (bei der G____ AG) sei der letzte vor der Erkrankung

gewesen (vgl. IV-Akte 3, S. 4). Dr. R____ stellte klar, ab Anfang 2017 sei es

zu einer Vielzahl von Symptomen gekommen; ab Sommer 2017 habe eine zunehmende

Dekompensation stattgefunden (vgl. S. 21 des Gutachtens). Dr. S____

stellte in seinem Gutachten (IV-Akte 98, S. 23 ff.) explizit klar, die Angaben

der Explorandin über ihre Symptome und Funktionseinbussen seien nachvollziehbar

und konsistent. Sie stünden in keinem Widerspruch zueinander (vgl. S. 36 des

Gutachtens). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt, ausgefüllt

am 2. Januar 2019, gab die Beigeladene 1 an, die Beschwerden würden im

aktuellen Ausmass seit Herbst 2017 bestehen (vgl. IV-Akte 58, S. 2). Dr. S____ machte

schliesslich geltend, im 2017 sei es zu einer psychophysischen Dekompensation der

Explorandin gekommen (vgl. S. 37 des Gutachtens). Diese sei seit Herbst

2017.

100 % arbeitsunfähig als Pflegerin (vgl. S. 38 f. des Gutachtens). In

einer angepassten Tätigkeit betrage die Restarbeitsfähigkeit (seit Herbst 2017)

30.

% (vgl. S. 39 des Gutachtens). Bereits gestützt auf diese Akten ist zu

folgern, dass die Beigeladene 1 überwiegend wahrscheinlich bereits spätestens

seit September 2017 in relevantem Ausmass arbeitsunfähig war.

4.8.3

Diese Annahme lässt sich auch auf die stattgehabte Reduktion

des Arbeitspensums stützen. So reduzierte die Beigeladene 1 per August 2017 ihr

Pensum bei der G____ AG von 80 % auf 20 % (vgl. IV-Akte 15, S. 13)

und per 1. Oktober 2017 auf 10 % (vgl. IV-Akte 3, S. 14). Sie

erhöhte dann zwar ihr Pensum bei der für weniger anstrengend empfundenen Arbeit

(vgl. dazu u.a. IV-Akte 59, S. 2) für die H____ GmbH per 1. Oktober 2017 auf

50.

% (vgl. IV-Akte 3, S. 7 und IV-Akte 3, S. 4) und hatte

folglich insgesamt – zusammen mit der 10%-Stelle bei der G____ AG – noch ein

60%-Pensum inne. Die Erhöhung des Pensums bei der H____ GmbH vermag somit nichts

daran zu ändern, dass man es insgesamt mit einer Reduktion des Arbeitspensums

zu tun hat. Dass die Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen

erfolgt ist, ergibt sich nicht nur aufgrund der damit korrelierenden (medizinischen)

Akten, sondern deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin, die im Abklärungsbericht

Haushalt vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 59) festgehalten wurden (vgl. S. 2 und

S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.9

Aus all dem folgt, dass es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen

ist, dass die Beigeladene 1 spätestens seit September 2017 massgeblich (mindestens

20.

%) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und spätestens seit November

2017.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Soweit die

Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

auf November 2017 festgelegt hat, kann ihr daher nicht gefolgt werden.

Allerdings lässt sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von September

2017.

bis Oktober 2017 gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig

feststellen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu

treffen und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beigeladenen 1 vor

November 2018 zu entscheiden.

5.

5.1

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2021 ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass

die Beigeladene 1 spätestens seit September 2017 massgeblich in ihrer

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war und ab November 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese den effektiven Grad der Arbeitsunfähigkeit in den

Monaten September 2017 und Oktober 2017 abklärt und hernach nochmals über den

Rentenanspruch der Beigeladenen 1 vor November 2018 entscheidet.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende

Beschwerdegegnerin einen Teil der Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, zu tragen. Die Beigeladene 2 hat sich dem Antrag der

unterliegenden Beschwerdegegnerin angeschlossen, weshalb praxisgemäss auch ihr ein

Teil der Kosten aufzuerlegen ist (in BGE 127 V 377 nicht publizierte E. 8a;

vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts B 118/03 vom 3. Juni 2004 E. 7.). Es

rechtfertigt sich, die Kosten zu Dreivierteln (Fr. 600.--) der

Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beigeladenen 2 zu

überbinden.

5.3

5.3.1

Rechtsprechungsgemäss steht Mitinteressierten, deren

Rechtsbegehren stattgegeben wurde, eine Parteientschädigung zu (vgl. Peter Forster, in: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N 89 zu Art. 61 ATSG, mit Hinweis auf die

Urteile des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 26. August 2014 und I 152/03 vom 29.

März 2003 E. 7.3).

Namentlich wenn eine

Beiladung erfolgt,

kann die beigeladene Person nach der Rechtsprechung bei Obsiegen einen Anspruch

auf eine Parteientschädigung erheben (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, N 220 zu Art.

61.

ATSG). Die Beigeladene 1 hat daher Anspruch auf eine angemessene

Parteientschädigung. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Richtlinie in durchschnittlichen IV-Fällen bei vollständigem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Es lässt sich daher rechtfertigen, der Beigeladenen 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr.

289.--) zuzusprechen. Diese Parteientschädigung ist anteilsmässig zu

Dreivierteln (Fr. 2'813.--) von der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel

(Fr. 937.--) von der Beigeladenen 2 zu bezahlen.

5.3.2

Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat

hingegen die obsiegende Beschwerdeführerin. Denn rechtsprechungsgemäss haben mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen, wozu u.a. auch die

Pensionskassen zu zählen sind, bei Obsiegen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Peter Forster, a.a.O., N 86 zu Art. 61 ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.

Juni 2021 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene 1

spätestens seit September 2017 massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigt war und ab November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestanden hat. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit

diese den effektiven Grad der Arbeitsunfähigkeit in den Monaten September 2017 und

Oktober 2017 abklärt und hernach nochmals über den Rentenanspruch der

Beigeladenen 1 vor November 2018 entscheidet.

Die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, werden im

Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 200.-- der

Beigeladenen 2 auferlegt.

Der Beigeladenen 1 wird

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 289.-- zugesprochen. Diese Parteientschädigung ist

anteilsmässig zu Dreivierteln, mithin im Umfang von Fr. 2'813.-- (zuzüglich

Fr. 217.-- Mehrwertsteuer), von der Beschwerdegegnerin und im Umfang von

einem Viertel, mithin Fr. 937.-- (zuzüglich Fr. 72.-- Mehrwertsteuer), von der

Beigeladenen 2 zu bezahlen.

Der Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung zu.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene 1

– Beigeladene 2

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: