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Entscheid

IV.2021.123

IVG IV-Rente

14. Dezember 2021Deutsch19 min

attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 18 und S. 34). Die C____ AG (C____) richtete

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.123

Verfügung vom 29. Juni 2021

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, arbeitete

seit Januar 2018 100 % als LKW-Chauffeur für die B____ AG (vgl. IV-Akte 12,

S. 2 ff.). Ab dem

18. Juni 2018 wurde ihm wegen

Schulterbeschwerden rechts vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 18 und S. 34). Die C____ AG (C____) richtete

Krankentaggelder aus (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 26 und S. 18).

b) Am 12. November 2018 wurde der Beschwerdeführer an

der rechten Schulter operiert (Arthroskopie mit ventraler Labrumnaht und offene,

extraartikuläre Bizepstenodese; vgl. IV-Akte 17, S. 15). Die C____ traf in der

Folge nähere Abklärungen in Bezug auf die Ursache der Schulterverletzung (vgl.

den Bericht von Dr. D____ vom 20. November 2018; IV-Akte 17, S. 11).

c) Am 30. November 2018 wurde der SUVA eine Schadenmeldung

nach UVG gemacht. Dieser zufolge verletzte sich der Beschwerdeführer am 16.

März 2018 beim Entladen eines LKW’s an der rechten Schulter (vgl. IV-Akte 18.22

[SUVA-Akte 1]). Nach diversen Abklärungen anerkannte die SUVA schliesslich

in Bezug auf die Schulterverletzung rückwirkend ihre Leistungspflicht (vgl.

IV-Akte 18.2 [SUVA-Akte 22, S. 1 f.]).

d) Am 2. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf

(Bericht Dr. E____ vom 10. Januar 2019 [IV-Akte 10]; Bericht Dr. D____ vom

13. April 2019 [IV-Akte 30]). Am 13. Juni 2019 erfolgte eine Untersuchung

durch den Kreisarzt (vgl. IV-Akte 31.4 [SUVA-Akte 67]). Der Beschwerdeführer

klagte über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom

23. Februar 2020; IV-Akte 48.5 [SUVA-Akte 108]). In der Folge wurde in der

Rehaklinik F____ eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit

durchgeführt (vgl. den Bericht vom 18. Mai 2020; IV-Akte 53.6 [SUVA-Akte

120]). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai

2020 mit, man werde die Taggelder und Übernahme der Heilkosten per 31. August

2020 einstellen (vgl. IV-Akte 53.2 [SUVA-Akte 128]). Die IV-Stelle liess den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2020 wissen, gemäss den

vorliegenden Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.

Demzufolge seien von der Invalidenversicherung keine Massnahmen angezeigt. Man

beende daher die Eingliederungsbemühungen (vgl. IV-Akte 55).

e) Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 teilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.

IV-Akte 57). Am 17. September 2020 erliess sie eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 60). Mit Schreiben vom 22. September 2020

orientierte die SUVA die IV-Stelle dahingehend, dass weitere Leistungen erbracht

würden (vgl. IV-Akte 61, S. 2). Daraufhin hob die IV-Stelle die Verfügung vom

17. September 2020 wieder auf und kündigte den Erlass eines neuen Vorbescheides

in Anlehnung an den späteren Entscheid der SUVA an (vgl. IV-Akte 62).

f) Die SUVA traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere

nahm sie weitere Berichte von Dr. D____ zu den Akten (vgl. u.a. den OP-Bericht

vom 22. September 2020; IV-Akte 70.10 [SUVA-Akte 151]). Des Weiteren forderte

sie den Kreisarzt zur Stellungnahme auf (vgl. die Stellungnahme vom 8. Dezember

2020; vgl. IV-Akte 92, S. 9 ff.). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020

teilte sie dem Beschwerdeführer mit, von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen

könne keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet

werden. Aus diesem Grunde werde man die vorübergehenden Leistungen (Taggelder,

Heilbehandlung) per 31. Januar 2021 einstellen (vgl. IV-Akte 74, S. 2 f.).

Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 verneinte die SUVA einen

Rentenanspruch und einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (vgl. IV-Akte 75,

S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (vgl. IV-Akte 76, S.

2).

g) Bei der IV-Stelle monierte der Beschwerdeführer

mehrfach, er habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV. Schliesslich ersuchte

er diesbezüglich um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. u.a. IV-Akte

73). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Frühinterventionsmassnahmen mit

Verfügung vom 25. Januar 2021 ab (vgl. IV-Akte 78). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer am 3. Februar 2021. Sinngemäss stellte er ein

Wiedererwägungsgesuch (vgl. IV-Akte 79). Die IV-Stelle leitete das Schreiben

(jedoch) zur weiteren Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

weiter (vgl. IV-Akte 80). Am 22. Februar 2021 wies sie das Wiedererwägungsgesuch

ab (vgl. IV-Akte 82). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht dazu hat

vernehmen lassen, ob er Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2021

einreichen möchte, wurde das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. die Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 13. April 2021; IV-Akte 86).

h) Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2021 wies die

SUVA die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2020

erhobene Einsprache ab (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.). Daraufhin stellte die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Mai 2021 erneut die Ablehnung eines

Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 87). Am 29. Juni 2021 erliess

sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 88).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

b) Am 16. August 2021 ersucht der Beschwerdeführer um

Bewilligung des Kostenerlasses.

c) Am 19. August 2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht

weitere medizinische Unterlagen zukommen.

d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4.

Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

f) Mit Replik vom 20. Oktober 2021 hält der

Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er zusätzliche

medizinische Unterlagen beigelegt (insb. den Bericht von Prof. Dr. G____, H____

Spital, vom 30. August 2021 und den Bericht von Dr. I____ vom 21. September

2021).

g) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 12.

November 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine

Stellungnahme des RAD vom 10. November 2021 beigelegt.

h) Am 15. November 2021 und am 8. Dezember 2021 lässt

der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.

III.

Am 14. Dezember 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],

GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der

relevanten Beurteilung des SUVA-Kreisarztes (insb. Bericht vom 13. Juni 2019

und Stellungnahme vom 8. Dezember 2020) gehe man zu Recht von einer

100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten

Tätigkeit aus. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;

siehe auch die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die

Beurteilung des Kreisarztes der SUVA könne nicht abgestellt werden. Dagegen würden

insb. die Einschätzung von Dr. D____ vom 2. Februar 2021 und von Prof. Dr. G____

vom 30. August 2021 sprechen. Allenfalls bedürfe es weiterer

Sachverhaltsabklärungen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 29. Juni 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

3.3.2

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an

die Beurteilung der SUVA bzw. an die ihr zugrundeliegende Einschätzung des

Kreisarztes angelehnt. Der Beschwerdeführer hat gegen den Einspracheentscheid

vom 24. März 2021 (IV-Akte 84, S. 2 ff.) keine Beschwerde

erhoben (vgl. den Eintrag vom 17. Mai 2021 im Verfahrensprotokoll der

Beschwerdegegnerin); das Unfallversicherungsverfahren wurde somit rechtskräftig

entschieden.

4.1.2

Der rechtskräftige Abschluss des

Unfallversicherungsverfahrens schliesst zwar einen Streit um eine Rente der

Invalidenversicherung nicht per se aus (BGE 133 V 549, 554 E. 6.2); eine

absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung ist zu

verneinen (BGE 133 V 549, 555 f. E. 6.4). Die IV-Stelle und das kantonale

Gericht haben selbstständig und ohne Bindung an die Feststellung der

Invalidität durch die Unfallversicherung den Leistungsanspruch zu prüfen (BGE 136 V 279, 285 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2020 vom 16. April 2021

E. 7.2.). Dies bedeutet aber nicht, dass die IV-Stelle bzw. das Gericht

nicht auf von der Unfallversicherung eingeholte Unterlagen, insbesondere

Berichte des Kreisarztes, welche den Beweisanforderungen genügen, abstellen

darf. Namentlich in denjenigen Fällen, wo – wie in casu – keine unfallfremden

Beeinträchtigungen vorliegen, lässt sich diese Vorgehensweise nicht beanstanden

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.2).

4.2

4.2.1

Entsprechend der Tragweite der ärztlichen Beurteilungen im

vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden

kurz zusammengefasst.

4.2.2

Der Kreisarzt führte im Untersuchungsbericht vom 13. Juni

2019.

(vgl. IV-Akte 31.4 [SUVA-Akte 67]) aus, prinzipiell befinde man sich noch in

der medizinischen Phase. Eine abschliessende Bilanzierung sollte erst ein Jahr

nach dem operativen Eingriff vorgenommen werden. Hinsichtlich der angestammten

Tätigkeit als LKW-Fahrer mit Be- und Entladen von Lasten bis zu 600 Kilogramm stehe

eine Wiedereingliederungsproblematik zumindest im Raum. In den letzten Wochen

und Monaten habe sich gemäss den Angaben des Versicherten zwar kontinuierlich eine

Verbesserung eingestellt, trotzdem sei bei dem jetzigen Zustand – sieben Monate

nach der Operation – nicht sicher, ob die angestammte Tätigkeit ohne namhafte

Einschränkungen wieder ausgeübt werden könne. Andererseits könne dies zum

jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht völlig ausgeschlossen werden. Möglich seien

dem Versicherten bereits jetzt alle leichten Tätigkeiten mit dem rechten Arm

bis Schulterhöhe und – streng körpernah – auch gelegentlich mittelschwere

Arbeiten. Über Schulterhöhe seien nur kurzzeitig leichteste Arbeiten zumutbar.

Bei Einhaltung dieses Profils bestünden keine zeitlichen Einschränkungen. Diese

Zumutbarkeitsbeurteilung stelle eine Momentaufnahme dar. Sie werde inskünftig

sicher nicht schlechter. Es bestehe berechtigte Hoffnung, dass in den nächsten

Monaten eine Verbesserung eintrete (vgl. S. 3 f. des Berichtes).

4.2.3

Im Bericht der Rehaklinik F____ vom 18. Mai 2020 betreffend die

Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (IV-Akte 53.6 [SUVA-Akte

120]) wurde festgehalten, aktuell bestehe noch eine endgradige

Bewegungseinschränkung sowie eine Schmerzsymptomatik des rechten

Schultergelenkes bei Belastung mit Punctum maximum im Bereich des AC-Gelenkes

und des Sulcus bicipitalis. Der Patient nehme bei Bedarf viele unterschiedliche

Schmerzmittel ein, teilweise auch opioidhaltige. Man empfehle diesbezüglich die

Schmerzmedikation anzupassen und auf opioidhaltige Mittel zu verzichten, da

dies die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Bei nahezu freier Beweglichkeit und

guter Funktion der rechten Schulter wäre mit den unten genannten

Einschränkungen und nach Absetzen der opioidhaltigen Schmerzmittel die Rückkehr

in den angestammten Beruf möglich (vgl. S. 3 des Berichtes). In der Folge wurde

in Bezug auf die Zumutbarkeit der Tätigkeit als LKW-Chauffeur dargetan, diese

sei dem Versicherten ganztags zumutbar. Ausgeschlossen seien dabei schwere

Verladetätigkeiten. Möglich sei das gelegentliche Hantieren mit maximal

mittelschweren Lasten. Die Tätigkeit könne nicht unter Einnahme von

opioidhaltigen Medikamenten ausgeführt werden. In Bezug auf die Zumutbarkeit

anderer beruflicher Tätigkeiten wurde festgehalten, eine mittelschwere

Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien statische Überkopfarbeiten,

Vibrations- und Stossbelastungen des rechten Armes sowie aus Sicherheitsgründen

das Besteigen von Leitern und Gerüsten (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.2.4

Dr. D____ hielt im Bericht vom 7. November 2020 (IV-Akte

97.50

[SUVA-Akte 167]) fest, wie erwartet sei die Beschwerdesituation

weitestgehend unverändert verglichen mit derjenigen vor dem Eingriff vom 22.

September 2020. Während der Operation seien mehrere Biopsien entnommen worden.

Eine bakterielle Infektion bzw. eine Low grade-Infektion mit Cutibacterium acnes

habe nicht nachgewiesen werden können. Intraoperativ habe sich eine deutliche Degeneration

mit Naht-Insuffizienz des antero-superioren Labrums gezeigt. Ein klarer

struktureller Schaden als mögliche Ursache für die ausgeprägten

Schulterbeschwerden sei nicht fassbar. Er habe mit dem Patienten besprochen,

ihn an Dr. I____ zur Evaluation schmerztherapeutischer Massnahmen zu

überweisen.

4.2.5

Daraufhin stellte der Kreisarzt – die Aktenlage

würdigend – mit Bericht vom 8. Dezember 2020 (IV-Akte 92, S. 9 ff.

[SUVA-Akte 67]) klar, zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis mit praktisch

ununterbrochener Behandlung sei nun ein Zeitpunkt erreicht, an dem mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Aus dem letzten

Konsultationsbericht gehe eindeutig hervor, dass Dr. D____ in Kenntnis der Bildgebung

und der letzten Arthroskopie zur Biopsieentnahme keinen strukturellen Schaden habe

erkennen können, der für die noch existierende Schulterproblematik

verantwortlich sein könnte. Es sei ebenfalls dokumentiert, dass im Zeitpunkt

der Konsultation vom 5. November 2020 praktisch die gleiche Situation wie vor

der Operation vom 22. September 2020 vorgelegen habe. Aus rein medizinischer

Sicht sei eine spezialisierte Schmerzbehandlung zumindest berechtigt. Mit oder

ohne Schmerzbehandlung würden jedoch vollumfänglich die Festlegungen gelten, welche

im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Mai 2020 getroffen

worden seien. Auch wenn im September 2020 nochmals eine diagnostische

Arthroskopie zum Ausschluss eines Low grade-Infekts vorgenommen worden sei, so sei

mit Bericht vom November 2020 der Zustand wie vor der Operation dokumentiert

und erreicht, und es würden ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Festlegungen

der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit gelten (vgl. S. 3 f. des

Berichtes).

4.2.6

In einer weiteren Stellungnahme vom 4. Februar 2021 (IV-Akte

97.20

[SUVA-Akte 194]) machte der Kreisarzt geltend, Dr. D____ habe im

November 2020 dokumentiert, dass sich die Situation wieder wie vor dem Eingriff

vom 22. September 2020 präsentiere. Damit gelte seit diesem Zeitpunkt

vollumfänglich die Beurteilung der Evaluation der Funktionellen

Leistungsfähigkeit. Er halte an seiner Beurteilung vom 8. Dezember 2020 fest.

4.3

4.3.1

Es kann auch im vorliegenden Zusammenhang auf die (von der

SUVA eingeholten) versicherungsinternen medizinischen Unterlagen abgestellt

werden. Folglich ist – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer in einer die Beeinträchtigung an der rechten Schulter

berücksichtigenden Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

4.3.2

Die Berichte von Dr. D____ vom 2. Februar 2021 (IV-Akte

79, S. 3 ff.; Beschwerdebeilage 4) und von Prof. Dr. G____ vom 30. August 2021

(Replikbeilage) sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung

des Kreisarztes hervorzurufen. Dr. D____ machte mit Bericht vom 2. Februar 2021

(IV-Akte 79, S. 3 ff.; Beschwerdebeilage 4) geltend, er müsse der Einschätzung

widersprechen, wonach seinem Patienten mittelschwere Tätigkeiten ganztags

zumutbar seien. Es seien aktuell nicht nur statische Überkopftätigkeiten,

sondern sämtliche Überkopftätigkeiten nicht zumutbar. Ebenso wenig seien längere

Haltearbeiten mit abgespreiztem oder nach vorne gestrecktem Arm und

monoton-repetitive Arbeiten möglich. Prof. Dr. G____ hielt seinerseits im

Bericht vom 30. August 2021 (Replikbeilage) fest, es liege eine chronische

Schmerzsituation nach zweimaligem Eingriff an der rechten Schulter vor. Die

klinischen und MR-tomographischen Befunde würden darauf schliessen lassen, dass

keine weitere chirurgische Intervention das Beschwerdebild namhaft zu bessern

vermöge. Es bleibe auch offen, ob durch schmerztherapeutische Massnahmen der

Zustand wesentlich verändert werden könne. Hier überlasse er die Expertise dem

behandelnden Schmerztherapeuten Dr. I____. Des Weiteren führte Prof. Dr. G____

aus, das von der SUVA definierte Belastungsprofil erscheine aber als fragwürdig.

Zunächst gelte es festzuhalten, dass der Patient weiterhin auf opiathaltige

Schmerzmittel angewiesen sei. Dies verunmögliche einen Einsatz als LKW-Chauffeur.

Schon das Führen privater Fahrzeuge wäre aufgrund der Medikation untersagt. Des

Weiteren sei nicht erkennbar, dass der Patient Lasten von mehr als fünf Kilogramm

bis über Brusthöhe anheben könne. Der Patient berichte, dass er diese Lasten in

der Rehaklinik F____ nur unter massivsten Schmerzen und unter Einnahme von

opiathaltigen Schmerzmittels habe anheben können. Im Alltag sei dies für den

Patienten wohl kaum zu leisten. Dafür spreche die deutlich reduzierte

Abduktionskraft von drei Kilogramm im Vergleich zu elf Kilogramm zur

Gegenseite, welche man in der heutigen Sprechstunde festgestellt habe.

4.3.3

In Bezug auf die Beurteilungen von Prof. Dr. G____ und Dr. D____

ist zu bemerken, dass beide Ärzte das zumutbare Belastungsprofil im

Wesentlichen allein gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers definiert

haben. Hingegen basiert die in der Rehaklinik F____ vorgenommene Evaluation der

Funktionellen Leistungsfähigkeit auf umfassenden (objektivierbaren) Testungen. Ausserdem

beziehen sich die Aussagen von Prof. Dr. G____ primär auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit. Die Einschätzung von Prof. Dr.

G____ lässt sich denn auch mit der Beurteilung des Kreisarztes vereinbaren,

wonach dem Beschwerdeführer kurzzeitig leichteste Arbeiten über Schulterhöhe

zugemutet werden können (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor).

4.3.4

Auch der Bericht von Dr. I____ vom 21. September 2021 (Replikbeilage)

ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Rehaklinik F____

bzw. des Kreisarztes hervorzurufen. Vielmehr vermögen die Ausführungen von Dr. I____

das angenommene Belastungsprofil zu stützen. So stellte Dr. I____ insbesondere

klar, er gehe weiterhin von einer Stabilisierung, respektive noch einer

möglichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter aus. Durch

die intensive manualtherapeutische und osteopathische Behandlung der BWS, HWS

und des Schultergelenkes sowie die durchgeführten interventionellen Massnahmen

mit Neuraltherapie, Injektionen unter Ultraschallkontrolle des AC-Gelenkes, des

Processus coracoideus und der Bizepssehne sei es insgesamt zu einer 30%igen

Verbesserung der Schmerzsituation gekommen. Nach der letzten Infiltration des

AC-Gelenkes sei eine fast vollständige Beschwerdelinderung der rechten Schulter

für vier Wochen vorhanden gewesen.

4.3.5

Für den (exzessiven) Schmerzmittelgebrauch gibt es im

Übrigen keine nachvollziehbare Erklärung. Es kann deswegen auch nicht auf eine

weitergehende Beeinträchtigung des SUVA-ärztlich definierten Leistungsprofils (zusätzliche

Anforderungen an eine Alternativtätigkeit) geschlossen werden. Die

diesbezüglichen Aussagen des RAD erscheinen korrekt (vgl. S. 10 der Stellungnahme

vom 10. November 2021; Duplikbeilage). Nichts Gegenteiliges lässt sich auch aus

den vom Beschwerdeführer am 15. November 2021 und am 8. Dezember 2021 eingereichten

Unterlagen (betreffend die Verordnung von Cannabis-Öl zur Schmerzlinderung)

folgern.

4.3.6

Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers – in

Annäherung an die Beurteilungen von Prof. Dr. G____ und Dr. D____ – (leicht)

höhere Anforderungen an eine zumutbare Verweistätigkeit gestellt würden, so

hätte dies gleichwohl keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn es wäre auch

diesfalls von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer derartigen Tätigkeit

auszugehen. Es kann hier ergänzend auf die schlüssigen Ausführungen des RAD

(Stellungnahme vom 10. November 2021; Duplikbeilage) verwiesen werden. Dr. J____

legte im Wesentlichen dar, hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit

bestehe allgemeiner Konsens dahingehend, dass dem Versicherten leichte bis

gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags in einem Pensum von 100 %

möglich seien. Von Vorteil seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die

gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten seien nur unter Schulterhöhe rumpfnah

und stabilisiert möglich. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit langem Hebelarm

und längere Haltearbeiten mit abgespreiztem oder nach vorne gestrecktem Arm und

monoton-repetitive Arbeiten, häufige oder regelmässige Arbeiten auf oder über

Schulterhöhe. Möglich seien über Schulterhöhe kurzzeitig leichteste Arbeiten.

Bei Einhaltung dieses Profils bestünden keine zeitlichen Einschränkungen. Nicht

zumutbar seien auch Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder Tätigkeiten mit

Absturzgefahr bei Minderbelastbarkeit der rechten Schulter.

4.4

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden rechts angepassten Tätigkeit über

eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Für weitere medizinische Abklärung –

insbesondere das vom Beschwerdeführer angeregte externe Gutachten (vgl. die

Beschwerde) – bleibt kein Anlass.

4.5

Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin schliesslich

zu Recht mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (IV-Akte 88) einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint; auf eine genaue Berechnung der beiden

Vergleichseinkommen kann vorliegend verzichtet werden, zumal sich angesichts

der 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in jedem Fall

kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. Erwägung 3.1.2.

hiervor) ermitteln lässt.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

gehen diese zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: