IV.2021.123
IVG IV-Rente
14. Dezember 2021Deutsch19 min
attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 18 und S. 34). Die C____ AG (C____) richtete
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.123
Verfügung vom 29. Juni 2021
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, arbeitete
seit Januar 2018 100 % als LKW-Chauffeur für die B____ AG (vgl. IV-Akte 12,
S. 2 ff.). Ab dem
18. Juni 2018 wurde ihm wegen
Schulterbeschwerden rechts vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 18 und S. 34). Die C____ AG (C____) richtete
Krankentaggelder aus (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 26 und S. 18).
b) Am 12. November 2018 wurde der Beschwerdeführer an
der rechten Schulter operiert (Arthroskopie mit ventraler Labrumnaht und offene,
extraartikuläre Bizepstenodese; vgl. IV-Akte 17, S. 15). Die C____ traf in der
Folge nähere Abklärungen in Bezug auf die Ursache der Schulterverletzung (vgl.
den Bericht von Dr. D____ vom 20. November 2018; IV-Akte 17, S. 11).
c) Am 30. November 2018 wurde der SUVA eine Schadenmeldung
nach UVG gemacht. Dieser zufolge verletzte sich der Beschwerdeführer am 16.
März 2018 beim Entladen eines LKW’s an der rechten Schulter (vgl. IV-Akte 18.22
[SUVA-Akte 1]). Nach diversen Abklärungen anerkannte die SUVA schliesslich
in Bezug auf die Schulterverletzung rückwirkend ihre Leistungspflicht (vgl.
IV-Akte 18.2 [SUVA-Akte 22, S. 1 f.]).
d) Am 2. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf
(Bericht Dr. E____ vom 10. Januar 2019 [IV-Akte 10]; Bericht Dr. D____ vom
13. April 2019 [IV-Akte 30]). Am 13. Juni 2019 erfolgte eine Untersuchung
durch den Kreisarzt (vgl. IV-Akte 31.4 [SUVA-Akte 67]). Der Beschwerdeführer
klagte über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom
23. Februar 2020; IV-Akte 48.5 [SUVA-Akte 108]). In der Folge wurde in der
Rehaklinik F____ eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit
durchgeführt (vgl. den Bericht vom 18. Mai 2020; IV-Akte 53.6 [SUVA-Akte
120]). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai
2020 mit, man werde die Taggelder und Übernahme der Heilkosten per 31. August
2020 einstellen (vgl. IV-Akte 53.2 [SUVA-Akte 128]). Die IV-Stelle liess den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2020 wissen, gemäss den
vorliegenden Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
Demzufolge seien von der Invalidenversicherung keine Massnahmen angezeigt. Man
beende daher die Eingliederungsbemühungen (vgl. IV-Akte 55).
e) Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 teilte die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 57). Am 17. September 2020 erliess sie eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 60). Mit Schreiben vom 22. September 2020
orientierte die SUVA die IV-Stelle dahingehend, dass weitere Leistungen erbracht
würden (vgl. IV-Akte 61, S. 2). Daraufhin hob die IV-Stelle die Verfügung vom
17. September 2020 wieder auf und kündigte den Erlass eines neuen Vorbescheides
in Anlehnung an den späteren Entscheid der SUVA an (vgl. IV-Akte 62).
f) Die SUVA traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere
nahm sie weitere Berichte von Dr. D____ zu den Akten (vgl. u.a. den OP-Bericht
vom 22. September 2020; IV-Akte 70.10 [SUVA-Akte 151]). Des Weiteren forderte
sie den Kreisarzt zur Stellungnahme auf (vgl. die Stellungnahme vom 8. Dezember
2020; vgl. IV-Akte 92, S. 9 ff.). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020
teilte sie dem Beschwerdeführer mit, von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen
könne keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden. Aus diesem Grunde werde man die vorübergehenden Leistungen (Taggelder,
Heilbehandlung) per 31. Januar 2021 einstellen (vgl. IV-Akte 74, S. 2 f.).
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 verneinte die SUVA einen
Rentenanspruch und einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (vgl. IV-Akte 75,
S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (vgl. IV-Akte 76, S.
2).
g) Bei der IV-Stelle monierte der Beschwerdeführer
mehrfach, er habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV. Schliesslich ersuchte
er diesbezüglich um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. u.a. IV-Akte
73). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Frühinterventionsmassnahmen mit
Verfügung vom 25. Januar 2021 ab (vgl. IV-Akte 78). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 3. Februar 2021. Sinngemäss stellte er ein
Wiedererwägungsgesuch (vgl. IV-Akte 79). Die IV-Stelle leitete das Schreiben
(jedoch) zur weiteren Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
weiter (vgl. IV-Akte 80). Am 22. Februar 2021 wies sie das Wiedererwägungsgesuch
ab (vgl. IV-Akte 82). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht dazu hat
vernehmen lassen, ob er Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2021
einreichen möchte, wurde das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 13. April 2021; IV-Akte 86).
h) Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2021 wies die
SUVA die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2020
erhobene Einsprache ab (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.). Daraufhin stellte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Mai 2021 erneut die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 87). Am 29. Juni 2021 erliess
sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 88).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
b) Am 16. August 2021 ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
c) Am 19. August 2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht
weitere medizinische Unterlagen zukommen.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4.
Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
f) Mit Replik vom 20. Oktober 2021 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er zusätzliche
medizinische Unterlagen beigelegt (insb. den Bericht von Prof. Dr. G____, H____
Spital, vom 30. August 2021 und den Bericht von Dr. I____ vom 21. September
2021).
g) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 12.
November 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine
Stellungnahme des RAD vom 10. November 2021 beigelegt.
h) Am 15. November 2021 und am 8. Dezember 2021 lässt
der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.
III.
Am 14. Dezember 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der
relevanten Beurteilung des SUVA-Kreisarztes (insb. Bericht vom 13. Juni 2019
und Stellungnahme vom 8. Dezember 2020) gehe man zu Recht von einer
100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten
Tätigkeit aus. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;
siehe auch die Duplik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die
Beurteilung des Kreisarztes der SUVA könne nicht abgestellt werden. Dagegen würden
insb. die Einschätzung von Dr. D____ vom 2. Februar 2021 und von Prof. Dr. G____
vom 30. August 2021 sprechen. Allenfalls bedürfe es weiterer
Sachverhaltsabklärungen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 29. Juni 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
3.3.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an
die Beurteilung der SUVA bzw. an die ihr zugrundeliegende Einschätzung des
Kreisarztes angelehnt. Der Beschwerdeführer hat gegen den Einspracheentscheid
vom 24. März 2021 (IV-Akte 84, S. 2 ff.) keine Beschwerde
erhoben (vgl. den Eintrag vom 17. Mai 2021 im Verfahrensprotokoll der
Beschwerdegegnerin); das Unfallversicherungsverfahren wurde somit rechtskräftig
entschieden.
4.1.2
Der rechtskräftige Abschluss des
Unfallversicherungsverfahrens schliesst zwar einen Streit um eine Rente der
Invalidenversicherung nicht per se aus (BGE 133 V 549, 554 E. 6.2); eine
absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung ist zu
verneinen (BGE 133 V 549, 555 f. E. 6.4). Die IV-Stelle und das kantonale
Gericht haben selbstständig und ohne Bindung an die Feststellung der
Invalidität durch die Unfallversicherung den Leistungsanspruch zu prüfen (BGE 136 V 279, 285 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2020 vom 16. April 2021
E. 7.2.). Dies bedeutet aber nicht, dass die IV-Stelle bzw. das Gericht
nicht auf von der Unfallversicherung eingeholte Unterlagen, insbesondere
Berichte des Kreisarztes, welche den Beweisanforderungen genügen, abstellen
darf. Namentlich in denjenigen Fällen, wo – wie in casu – keine unfallfremden
Beeinträchtigungen vorliegen, lässt sich diese Vorgehensweise nicht beanstanden
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.2).
4.2
4.2.1
Entsprechend der Tragweite der ärztlichen Beurteilungen im
vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden
kurz zusammengefasst.
4.2.2
Der Kreisarzt führte im Untersuchungsbericht vom 13. Juni
2019.
(vgl. IV-Akte 31.4 [SUVA-Akte 67]) aus, prinzipiell befinde man sich noch in
der medizinischen Phase. Eine abschliessende Bilanzierung sollte erst ein Jahr
nach dem operativen Eingriff vorgenommen werden. Hinsichtlich der angestammten
Tätigkeit als LKW-Fahrer mit Be- und Entladen von Lasten bis zu 600 Kilogramm stehe
eine Wiedereingliederungsproblematik zumindest im Raum. In den letzten Wochen
und Monaten habe sich gemäss den Angaben des Versicherten zwar kontinuierlich eine
Verbesserung eingestellt, trotzdem sei bei dem jetzigen Zustand – sieben Monate
nach der Operation – nicht sicher, ob die angestammte Tätigkeit ohne namhafte
Einschränkungen wieder ausgeübt werden könne. Andererseits könne dies zum
jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht völlig ausgeschlossen werden. Möglich seien
dem Versicherten bereits jetzt alle leichten Tätigkeiten mit dem rechten Arm
bis Schulterhöhe und – streng körpernah – auch gelegentlich mittelschwere
Arbeiten. Über Schulterhöhe seien nur kurzzeitig leichteste Arbeiten zumutbar.
Bei Einhaltung dieses Profils bestünden keine zeitlichen Einschränkungen. Diese
Zumutbarkeitsbeurteilung stelle eine Momentaufnahme dar. Sie werde inskünftig
sicher nicht schlechter. Es bestehe berechtigte Hoffnung, dass in den nächsten
Monaten eine Verbesserung eintrete (vgl. S. 3 f. des Berichtes).
4.2.3
Im Bericht der Rehaklinik F____ vom 18. Mai 2020 betreffend die
Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (IV-Akte 53.6 [SUVA-Akte
120]) wurde festgehalten, aktuell bestehe noch eine endgradige
Bewegungseinschränkung sowie eine Schmerzsymptomatik des rechten
Schultergelenkes bei Belastung mit Punctum maximum im Bereich des AC-Gelenkes
und des Sulcus bicipitalis. Der Patient nehme bei Bedarf viele unterschiedliche
Schmerzmittel ein, teilweise auch opioidhaltige. Man empfehle diesbezüglich die
Schmerzmedikation anzupassen und auf opioidhaltige Mittel zu verzichten, da
dies die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Bei nahezu freier Beweglichkeit und
guter Funktion der rechten Schulter wäre mit den unten genannten
Einschränkungen und nach Absetzen der opioidhaltigen Schmerzmittel die Rückkehr
in den angestammten Beruf möglich (vgl. S. 3 des Berichtes). In der Folge wurde
in Bezug auf die Zumutbarkeit der Tätigkeit als LKW-Chauffeur dargetan, diese
sei dem Versicherten ganztags zumutbar. Ausgeschlossen seien dabei schwere
Verladetätigkeiten. Möglich sei das gelegentliche Hantieren mit maximal
mittelschweren Lasten. Die Tätigkeit könne nicht unter Einnahme von
opioidhaltigen Medikamenten ausgeführt werden. In Bezug auf die Zumutbarkeit
anderer beruflicher Tätigkeiten wurde festgehalten, eine mittelschwere
Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien statische Überkopfarbeiten,
Vibrations- und Stossbelastungen des rechten Armes sowie aus Sicherheitsgründen
das Besteigen von Leitern und Gerüsten (vgl. S. 4 des Berichtes).
4.2.4
Dr. D____ hielt im Bericht vom 7. November 2020 (IV-Akte
97.50
[SUVA-Akte 167]) fest, wie erwartet sei die Beschwerdesituation
weitestgehend unverändert verglichen mit derjenigen vor dem Eingriff vom 22.
September 2020. Während der Operation seien mehrere Biopsien entnommen worden.
Eine bakterielle Infektion bzw. eine Low grade-Infektion mit Cutibacterium acnes
habe nicht nachgewiesen werden können. Intraoperativ habe sich eine deutliche Degeneration
mit Naht-Insuffizienz des antero-superioren Labrums gezeigt. Ein klarer
struktureller Schaden als mögliche Ursache für die ausgeprägten
Schulterbeschwerden sei nicht fassbar. Er habe mit dem Patienten besprochen,
ihn an Dr. I____ zur Evaluation schmerztherapeutischer Massnahmen zu
überweisen.
4.2.5
Daraufhin stellte der Kreisarzt – die Aktenlage
würdigend – mit Bericht vom 8. Dezember 2020 (IV-Akte 92, S. 9 ff.
[SUVA-Akte 67]) klar, zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis mit praktisch
ununterbrochener Behandlung sei nun ein Zeitpunkt erreicht, an dem mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Aus dem letzten
Konsultationsbericht gehe eindeutig hervor, dass Dr. D____ in Kenntnis der Bildgebung
und der letzten Arthroskopie zur Biopsieentnahme keinen strukturellen Schaden habe
erkennen können, der für die noch existierende Schulterproblematik
verantwortlich sein könnte. Es sei ebenfalls dokumentiert, dass im Zeitpunkt
der Konsultation vom 5. November 2020 praktisch die gleiche Situation wie vor
der Operation vom 22. September 2020 vorgelegen habe. Aus rein medizinischer
Sicht sei eine spezialisierte Schmerzbehandlung zumindest berechtigt. Mit oder
ohne Schmerzbehandlung würden jedoch vollumfänglich die Festlegungen gelten, welche
im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Mai 2020 getroffen
worden seien. Auch wenn im September 2020 nochmals eine diagnostische
Arthroskopie zum Ausschluss eines Low grade-Infekts vorgenommen worden sei, so sei
mit Bericht vom November 2020 der Zustand wie vor der Operation dokumentiert
und erreicht, und es würden ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Festlegungen
der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit gelten (vgl. S. 3 f. des
Berichtes).
4.2.6
In einer weiteren Stellungnahme vom 4. Februar 2021 (IV-Akte
97.20
[SUVA-Akte 194]) machte der Kreisarzt geltend, Dr. D____ habe im
November 2020 dokumentiert, dass sich die Situation wieder wie vor dem Eingriff
vom 22. September 2020 präsentiere. Damit gelte seit diesem Zeitpunkt
vollumfänglich die Beurteilung der Evaluation der Funktionellen
Leistungsfähigkeit. Er halte an seiner Beurteilung vom 8. Dezember 2020 fest.
4.3
4.3.1
Es kann auch im vorliegenden Zusammenhang auf die (von der
SUVA eingeholten) versicherungsinternen medizinischen Unterlagen abgestellt
werden. Folglich ist – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einer die Beeinträchtigung an der rechten Schulter
berücksichtigenden Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
4.3.2
Die Berichte von Dr. D____ vom 2. Februar 2021 (IV-Akte
79, S. 3 ff.; Beschwerdebeilage 4) und von Prof. Dr. G____ vom 30. August 2021
(Replikbeilage) sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung
des Kreisarztes hervorzurufen. Dr. D____ machte mit Bericht vom 2. Februar 2021
(IV-Akte 79, S. 3 ff.; Beschwerdebeilage 4) geltend, er müsse der Einschätzung
widersprechen, wonach seinem Patienten mittelschwere Tätigkeiten ganztags
zumutbar seien. Es seien aktuell nicht nur statische Überkopftätigkeiten,
sondern sämtliche Überkopftätigkeiten nicht zumutbar. Ebenso wenig seien längere
Haltearbeiten mit abgespreiztem oder nach vorne gestrecktem Arm und
monoton-repetitive Arbeiten möglich. Prof. Dr. G____ hielt seinerseits im
Bericht vom 30. August 2021 (Replikbeilage) fest, es liege eine chronische
Schmerzsituation nach zweimaligem Eingriff an der rechten Schulter vor. Die
klinischen und MR-tomographischen Befunde würden darauf schliessen lassen, dass
keine weitere chirurgische Intervention das Beschwerdebild namhaft zu bessern
vermöge. Es bleibe auch offen, ob durch schmerztherapeutische Massnahmen der
Zustand wesentlich verändert werden könne. Hier überlasse er die Expertise dem
behandelnden Schmerztherapeuten Dr. I____. Des Weiteren führte Prof. Dr. G____
aus, das von der SUVA definierte Belastungsprofil erscheine aber als fragwürdig.
Zunächst gelte es festzuhalten, dass der Patient weiterhin auf opiathaltige
Schmerzmittel angewiesen sei. Dies verunmögliche einen Einsatz als LKW-Chauffeur.
Schon das Führen privater Fahrzeuge wäre aufgrund der Medikation untersagt. Des
Weiteren sei nicht erkennbar, dass der Patient Lasten von mehr als fünf Kilogramm
bis über Brusthöhe anheben könne. Der Patient berichte, dass er diese Lasten in
der Rehaklinik F____ nur unter massivsten Schmerzen und unter Einnahme von
opiathaltigen Schmerzmittels habe anheben können. Im Alltag sei dies für den
Patienten wohl kaum zu leisten. Dafür spreche die deutlich reduzierte
Abduktionskraft von drei Kilogramm im Vergleich zu elf Kilogramm zur
Gegenseite, welche man in der heutigen Sprechstunde festgestellt habe.
4.3.3
In Bezug auf die Beurteilungen von Prof. Dr. G____ und Dr. D____
ist zu bemerken, dass beide Ärzte das zumutbare Belastungsprofil im
Wesentlichen allein gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers definiert
haben. Hingegen basiert die in der Rehaklinik F____ vorgenommene Evaluation der
Funktionellen Leistungsfähigkeit auf umfassenden (objektivierbaren) Testungen. Ausserdem
beziehen sich die Aussagen von Prof. Dr. G____ primär auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit. Die Einschätzung von Prof. Dr.
G____ lässt sich denn auch mit der Beurteilung des Kreisarztes vereinbaren,
wonach dem Beschwerdeführer kurzzeitig leichteste Arbeiten über Schulterhöhe
zugemutet werden können (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor).
4.3.4
Auch der Bericht von Dr. I____ vom 21. September 2021 (Replikbeilage)
ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Rehaklinik F____
bzw. des Kreisarztes hervorzurufen. Vielmehr vermögen die Ausführungen von Dr. I____
das angenommene Belastungsprofil zu stützen. So stellte Dr. I____ insbesondere
klar, er gehe weiterhin von einer Stabilisierung, respektive noch einer
möglichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter aus. Durch
die intensive manualtherapeutische und osteopathische Behandlung der BWS, HWS
und des Schultergelenkes sowie die durchgeführten interventionellen Massnahmen
mit Neuraltherapie, Injektionen unter Ultraschallkontrolle des AC-Gelenkes, des
Processus coracoideus und der Bizepssehne sei es insgesamt zu einer 30%igen
Verbesserung der Schmerzsituation gekommen. Nach der letzten Infiltration des
AC-Gelenkes sei eine fast vollständige Beschwerdelinderung der rechten Schulter
für vier Wochen vorhanden gewesen.
4.3.5
Für den (exzessiven) Schmerzmittelgebrauch gibt es im
Übrigen keine nachvollziehbare Erklärung. Es kann deswegen auch nicht auf eine
weitergehende Beeinträchtigung des SUVA-ärztlich definierten Leistungsprofils (zusätzliche
Anforderungen an eine Alternativtätigkeit) geschlossen werden. Die
diesbezüglichen Aussagen des RAD erscheinen korrekt (vgl. S. 10 der Stellungnahme
vom 10. November 2021; Duplikbeilage). Nichts Gegenteiliges lässt sich auch aus
den vom Beschwerdeführer am 15. November 2021 und am 8. Dezember 2021 eingereichten
Unterlagen (betreffend die Verordnung von Cannabis-Öl zur Schmerzlinderung)
folgern.
4.3.6
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers – in
Annäherung an die Beurteilungen von Prof. Dr. G____ und Dr. D____ – (leicht)
höhere Anforderungen an eine zumutbare Verweistätigkeit gestellt würden, so
hätte dies gleichwohl keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn es wäre auch
diesfalls von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer derartigen Tätigkeit
auszugehen. Es kann hier ergänzend auf die schlüssigen Ausführungen des RAD
(Stellungnahme vom 10. November 2021; Duplikbeilage) verwiesen werden. Dr. J____
legte im Wesentlichen dar, hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit
bestehe allgemeiner Konsens dahingehend, dass dem Versicherten leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags in einem Pensum von 100 %
möglich seien. Von Vorteil seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die
gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten seien nur unter Schulterhöhe rumpfnah
und stabilisiert möglich. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit langem Hebelarm
und längere Haltearbeiten mit abgespreiztem oder nach vorne gestrecktem Arm und
monoton-repetitive Arbeiten, häufige oder regelmässige Arbeiten auf oder über
Schulterhöhe. Möglich seien über Schulterhöhe kurzzeitig leichteste Arbeiten.
Bei Einhaltung dieses Profils bestünden keine zeitlichen Einschränkungen. Nicht
zumutbar seien auch Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder Tätigkeiten mit
Absturzgefahr bei Minderbelastbarkeit der rechten Schulter.
4.4
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden rechts angepassten Tätigkeit über
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Für weitere medizinische Abklärung –
insbesondere das vom Beschwerdeführer angeregte externe Gutachten (vgl. die
Beschwerde) – bleibt kein Anlass.
4.5
Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin schliesslich
zu Recht mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (IV-Akte 88) einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint; auf eine genaue Berechnung der beiden
Vergleichseinkommen kann vorliegend verzichtet werden, zumal sich angesichts
der 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in jedem Fall
kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. Erwägung 3.1.2.
hiervor) ermitteln lässt.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen diese zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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