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Entscheid

IV.2021.124

Polydisziplinäres Gutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung. Beschwerde gutgeheissen.

19. Januar 2022Deutsch21 min

Weiteren beauftragte die IV-Stelle die C____, mit der Erstellung eines interdisziplinären

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.124

Verfügung vom 23. Juni 2021

Polydisziplinäres Gutachten nicht

beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung.

Beschwerde gutgeheissen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1975 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. April

2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte in der

Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach Durchführung eines

Erstgesprächs Frühintervention am 9. Juli 2019 (IV-Akte 14) teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mit, die

Frühintervention werde abgeschlossen, da aufgrund des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien

(IV-Akte 17). Am 30. Dezember 2019 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung

durch. Anlässlich derer kam die Fachperson Abklärungsdienst zum Schluss, die

Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt

beschäftigt. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 30% (IV-Akte 29). Im

Weiteren beauftragte die IV-Stelle die C____, mit der Erstellung eines interdisziplinären

Gutachtens in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. u.a. IV-Akte 46). Im Wesentlichen gestützt

auf das interdisziplinäre Gutachten der C____ vom 30. November 2020 (IV-Akte

55) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Februar 2021 an, die

Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung

führte sie an, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin

in der angestammten Tätigkeit als Quality-Assistent sowie für jede andere

Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit dem 1. August 2019 wieder zu 75%

arbeitsfähig sei (IV-Akte 59). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit

Einwand vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 61) und ergänzender Begründung vom 31. März

2021, welche der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____ und mitunterzeichnend

die behandelnde Psychologin, E____, für die Beschwerdeführerin erstellten (IV-Akte

63). Nachdem die Gutachtenstelle C____ am 10. Mai 2021 dazu Stellung genommen

hatte (IV-Akte 67), liess sich auch der regionalärztliche Dienst (RAD) mit

Beurteilung vom 14. Juni 2021 dazu vernehmen (IV-Akte 68). Am 23. Juni 2021

erliess die IV-Stelle eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 70).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 bei der

IV-Stelle Basel-Stadt Beschwerde. Diese wird von der IV-Stelle am 27. Juli 2021

ans Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Nach Rückweisung zur

Beschwerdeverbesserung (vgl. instruktionsrichterliche Verfügungen vom 28. Juli und

11.

August 2021) geht am 27. August 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt die verbesserte Beschwerde ein. Darin beantragt die

Beschwerdeführerin, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und es seien die

gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Verbeiständung mit Advokatin B____, [...], ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. November 2021 und Duplik vom 14. Dezember

2021.

halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 31.

August 2021 die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Advokatin B____.

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung

verlangt hatte, findet am 19. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 hat die IV-Stelle das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In medizinischer Hinsicht

stützt sich die IV-Stelle dabei in der Hauptsache auf das interdisziplinäre

Gutachten der Gutachtenstelle C____ vom 30. November 2020. Danach sei die

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Quality-Assistent sowie

in jeder anderen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit dem 1. August 2019

wieder zu 75% arbeitsfähig. Die einjährige Wartefrist sei somit nicht erfüllt.

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente seien nicht gegeben

(IV-Akte 70).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, unter Zugrundelegung der

medizinischen Aktenlage sei das Wartejahr erfüllt. Weiter stellt sie sich auf

den Standpunkt, auf das interdisziplinäre Gutachten zur Beurteilung der

gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin könne nicht abgestellt

werden. So sei die Untersuchung nicht sorgfältig durchgeführt worden,

wesentliche relevante psychische Aspekte würden fehlen. Die Beschwerdeführerin

zeige klassische Symptome schwer traumatisierter Menschen. Der psychiatrische

Teil-Gutachter habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, die

Leidensgeschichte und die psychischen Symptome angemessen zu würdigen. Denn es

seien erhebliche Sachverhaltsmomente nicht erhoben und das Vermeidungsverhalten

der Beschwerdeführerin sei nur kurz exploriert und beurteilt worden. Die von

den behandelnden Ärzten erhobene Diagnose einer Posttraumatischen

Belastungsstörung (PTBS) bedinge einen Gutachter mit Erfahrung für eine solche

Störung. In diesem Zusammenhang sei eine Zusatzdiagnostik nicht einmal in

Erwägung gezogen worden. Ferner fehle es an einer Fremdanamnese in der Expertise.

Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tic-Störung nicht

psychischen Ursprungs sei. Unter diesen Umständen könne das interdisziplinäre

Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beigezogen werden. Entsprechend

werde die Ausrichtung der Leistungen gestützt auf die Einschätzung der

Behandler beantragt. Für den Fall, dass das Gericht keinen abschliessenden

Entscheid fällen könne, werde eventualiter die Anordnung eines

Gerichtsgutachtens beantragt. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die

IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen bei einer für das

Krankheitsbild ausgewiesenen Fachperson vornehme (Beschwerde vom 27. August

2021.

und Replik vom 18. November 2021).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis

zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher

Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne

von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,

ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

3.4

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.

4.1

Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 23. Juni 2021

dienten im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle C____

vom 30. November 2020 (IV-Akte 55) sowie deren Stellungnahme vom 10. Mai 2021

(IV-Akte 67). Diese medizinischen Unterlagen werden nachfolgend kurz

dargestellt:

4.2

Mit interdisziplinärem Gutachten vom 30. November 2020 erheben die

Experten eine Tic-Störung, im Erwachsenenalter aufgetreten (ICD-10 F95) sowie

eine Hypermobilität (ICD-10 M35.7) als Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit posttraumatischen

Symptomen (ICD-10 F33.00), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Störung durch multiplen Substanzkonsum,

Cannabinoide, gegenwärtiger Gebrauch, Nikotin, ständiger Gebrauch, früher vor

allem Alkohol (ICD-10 F19.24), chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

(ICD-10 M53.1), chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom (ICD-10 M54.5), Status

nach vorderer Kreuzbandplastik links 2012 (ICD-10 M23.51), schweres

Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0), anamnestisch Asthma bronchiale

(ICD-10 J45.9) sowie Laktoseintoleranz (ICD-10 E73.9).

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode mit posttraumatischen Symptomen

diagnostiziert worden. Eine eigentliche posttraumatische Belastungsstörung

bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin betreibe auch einen multiplen

Substanzkonsum mit Cannabis, Nikotin und Alkohol. Gemäss den

Laboruntersuchungen sei der Konsum zurzeit nicht übermässig. Die verschiedenen

Schmerzen, welche aus somatischer Sicht nicht hinreichend objektiviert werden

könnten, ergäbe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin

in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine Hypermobilität

diagnostiziert worden. Dadurch seien körperlich schwere Tätigkeiten für die

Beschwerdeführerin nicht geeignet. Sie habe allerdings auch noch nie solche

Tätigkeiten ausgeübt. Die klinischen, spondylogenen und lumbospondylogenen

Schmerzen sowie die Knieschmerzen seien vorwiegend muskulär bedingt.

Wesentliche degenerative Veränderungen bestünden nicht. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit wie auch für ähnlich

gelagerte Tätigkeiten nicht eingeschränkt.

Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Tic-Störung diagnostiziert

worden. Diese sei gemäss der psychiatrischen Untersuchung nicht psychisch

bedingt. Durch die Tic-Störung müsse sich die Beschwerdeführerin bei der

Tätigkeit stärker konzentrieren und ab und zu Pausen einlegen. Tätigkeiten mit

Publikumsverkehr und vielen Besprechungen seien aus neurologischer Sicht nicht

geeignet. Weiter sei bei der neurologischen Untersuchung ein schweres

Karpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert worden. Dieses solle in Kürze

behandelt werden.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein Asthma bronchiale

diagnostiziert worden. Die klinischen Befunde seien kompensiert gewesen. Eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.

Gesamthaft betrachtet sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen

Tätigkeit als auch in einer körperlich leichten bis intermittierend

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne viel Publikumsverkehr und

ohne Besprechungen zu 8 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Wegen der Tic-Störung

seien vermehrte Pausen notwendig. Dies führe zu einer 75%igen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit

halten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei von August 2018 bis Mai

2019.

zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe bis Juli 2019 eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die von ihnen festgestellte

Dispositiv

Arbeitsfähigkeit sei demnach ab August 2019 wieder möglich gewesen. Im Haushalt

sei bei freier Zeiteinteilung von einer Einschränkung aus medizinischer Sicht

von 10% auszugehen (vgl. Konsensbeurteilung, IV-Akte 55, S. 7-11).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 10. Mai 2021 zum Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, und der behandelnden Psychologin E____ vom 30. März 2021

(IV-Akte 63) führen die Gutachter aus, dass eine testpsychologische

Untersuchung sinnvoll sein könne, so vor allem zur Quantifizierung der

Intelligenz bei einer Intelligenzminderung oder zum Abschätzen der

Einschränkungen bei kognitiven Störungen. Testpsychologische Untersuchungen

könnten aber nie eine Diagnose begründen, die Diagnose müsse stets in Zusammenhang

mit den klinischen Befunden erfolgen. Dass eine Testpsychologie nicht notwendig

gewesen sei, sei im psychiatrischen Gutachten dargelegt worden. Hingegen führe

der behandelnde Psychiater Dr. D____ keinen psychopathologischen Befund auf,

der eine andere Beurteilung, als die Beurteilung, die im Gutachten erfolgt sei,

begründen könne. Menschen, die selbst schwere Traumatisierungen erlebt hätten,

müssten nicht automatisch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung

leiden und schon gar nicht zwingend andauernd arbeitsunfähig sein. Dr. D____

schreibe von einem Karriereknick, ein solcher sei aber mit einer

Persönlichkeitsstörung kaum vereinbar. Nach ICD-10 manifestiere sich eine

Persönlichkeitsstörung im frühen Erwachsenenalter auf Dauer, die durch die

Persönlichkeitsstörung bedingten Einschränkungen seien dann von da an mehr oder

weniger bleibend. Eine Persönlichkeitsstörung trete nicht einfach so mitten im

Leben auf und führe dann zu einem «Karriereknick»; im Gegensatz zu anderen

psychischen Störungen. Im psychiatrischen Teilgutachten sei dargelegt worden,

warum die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt

werden könne und eine Persönlichkeitsstörung nicht vorliege, aber auch warum

eine zusätzliche testpsychologische Untersuchung nicht notwendig sei. Dr. D____

führe weder genaue psychopathologische Befunde auf, die die von ihm aus den

Akten entnommenen Diagnosen begründen könnten, noch mache er eine Veränderung

des Gesundheitszustandes geltend. Am Gutachten könne auch weiterhin

vollumfänglich festgehalten werden (IV-Akte 67).

4.3.

Auf das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle C____ vom

30. November 2020 (IV-Akte 55) und deren Stellungnahme vom 10. Mai 2021

(IV-Akte 67) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht

abgestellt werden. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme erfüllen die

Anforderungen an beweiskräftige Expertisen (vgl. E. 3.3.) nicht.

4.3.1. Insbesondere vermag das psychiatrische Teilgutachten im Lichte der medizinischen

Aktenlage nicht zu überzeugen. So nimmt das Gutachten kaum Stellung zu den schweren

traumatischen Ereignissen, welche die Beschwerdeführerin erlitten hat. Im

Rahmen der systematischen Anamnese wäre es angebracht gewesen, den in den Akten

vorhandenen Hinweisen auf schwere Traumatisierungen nachzugehen. Im Gutachten

wird zwar erwähnt, die Beschwerdeführerin habe (sexuelle) Gewalt und aufgrund

ihres Schicksals als Flüchtling eine schwierige Kindheit erlebt sowie ein

belastetes Verhältnis zum Vater (IV-Akte 55, S. 27, 29, 30 und 32), nähere

Angaben hierzu fehlen indes. Auch wenn es angesichts des Vermeidungsverhaltens

der Beschwerdeführerin schwierig war, dies näher zu explorieren, wäre es gerade

vor dem Hintergrund der von den behandelnden Psychiatern erhobenen Diagnosen

der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung als auch dem Verdacht auf

eine Persönlichkeitsstörung (vgl. u.a. IV-Akten 26 und 42) entscheidend gewesen

- allenfalls mittels Einholung einer Fremdanamnese, einer weiteren Befragung

oder Verwendung einer Zusatzdiagnostik - diese lebensgeschichtlichen

Belastungen vertieft zu untersuchen. Jedenfalls erweckt die Aussage des psychiatrischen

Gutachters, es habe eine «normale Sozialisation» bestanden, was unter anderem

gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche (IV-Akte 55, S. 30-31), Zweifel an

einer sorgfältigen Anamneseerhebung. Einer umfassenden Anamneseerhebung, welche

sich in erster Linie nicht nur auf die Erwerbsbiographie konzentriert, kommt

indes massgebende Bedeutung zu. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die

Prüfung der Standardindikatoren. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht

des behandelnden Psychiaters Dr. D____ und der behandelnden Psychologin E____ vom

23. Oktober 2021 sind zudem Hinweise zu entnehmen, die gegen eine «normale

Sozialisation» sprechen. So wird unter anderem beschrieben, die

Beschwerdeführerin habe ein problematisches Verhältnis zu ihrer Mutter, es sei

zu Heimaufenthalten gekommen und sie habe einen Teil ihres Lebens auf der

Strasse verbracht (Replikbeilage). Diesen belastenden Ereignissen ist im Rahmen

einer erneuten Begutachtung vertieft nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist zu

beachten, dass der neurologische Gutachter auf S. 48 des Gutachtens in Bezug

auf die Auswirkungen der Bewegungsstörungen eine Dissimulation beobachten

konnte (IV-Akte 55). Ob die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung auch dissimuliert hat, erschliesst sich aus den Erläuterungen des

psychiatrischen Experten nicht. Jedenfalls ist anlässlich einer erneuten

psychiatrischen Begutachtung auch einer allfälligen Dissimulation der

Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen.

Sodann hat sich der psychiatrische Experte auch kaum mit den

anderslautenden Diagnosen der behandelnden Ärzte und deren abweichenden

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befasst. Es wird auf S. 32 des Gutachtens

lediglich darauf hingewiesen, dass die in den Akten aufgeführten Diagnosen (der

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, der somatoformen Schmerzstörung,

der Borderline Persönlichkeitsstörung sowie der Tic-Störung [vgl. u. a. Verlaufsbericht

vom 25. Mai 2020, IV-Akte 42]) bestätigt werden können (IV-Akte 55, S. 32).

Gleichwohl wird auf S. 30 des Gutachtens das Vorliegen einer Posttraumatischen

Belastungsstörung als auch einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen. Dies

erscheint widersprüchlich. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den

Arztberichten und der divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der

behandelnden Ärzte fand weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der

ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 67) statt.

Ferner erweist sich das interdisziplinäre Gutachten auch bezüglich des

Konsums von Cannabis als nicht schlüssig. So wird unter dem Titel «Systemische,

psychiatrische Anamnese, Konsum psychotroper Substanzen» im psychiatrischen

Teilgutachten beschrieben, die Beschwerdeführerin konsumiere täglich Cannabis

(IV-Akte 55, S. 27). Im neurologischen Teilgutachten wird indes erwähnt, sie

konsumiere einmal wöchentlich Cannabis (IV-Akte 55, S. 44). Auf diese

widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Cannabiskonsums sind

die Gutachter nicht näher eingegangen. Insoweit erweist sich die Diagnose der

Störung durch Cannabinoide und die Zuordnung der erhobenen Symptomatik mit

Müdigkeit, wenig Motivation und Konzentrationsstörungen als zu wenig fundiert. Unklar

bleibt auch, welche Relevanz die Gutachter dem Drogenkonsum der

Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beimessen.

Einerseits führen sie auf S. 30 des Gutachtens die Müdigkeit, die wenige

Motivation sowie die Konzentrationsstörungen auf die diagnostizierte Störung

durch Cannabinoide zurück und empfehlen berufliche Massnahmen nur, wenn die

Beschwerdeführerin von psychotropen Substanzen abstinent sei (IV-Akte 55, S.

33). Andererseits schildern sie, die Beschwerdeführerin sei durch Cannabinoide

nicht derart stark eingeschränkt, um nicht trotzdem arbeiten zu können (IV-Akte

55, S. 32 und RAD-Beurteilung vom 14. Juni 2021, IV-Akte 68). Unter diesen

Umständen erscheint eine genauere Abklärung des Ausmasses des Drogenkonsums und

dessen Einfluss auf die Befunde sowie die Arbeitsfähigkeit als angezeigt.

Weiter fehlt es im psychiatrischen Teilgutachten an einer

eingehenden Würdigung der Tic-Störung. Immerhin wird im neurologischen

Teilgutachten berichtet, es handle sich hierbei um eine Störung im Grenzbereich

zwischen organisch und psychischen Erkrankungen. Meistens seien die

Tic-Störungen verbunden mit psychischen Auffälligkeiten (IV-Akte 55, S. 47). Im

psychiatrischen Teilgutachten wird diesbezüglich lediglich angegeben, eine

Tic-Störung könne mit emotionalen Faktoren bzw. Störungen verbunden sein

(IV-Akte 55, S. 31). In der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter sodann zum

Schluss, die Tic-Störung sei nicht psychisch bedingt (IV-Akte 55, S. 9). Vor

dem Hintergrund, dass ein komplexes psychisches Beschwerdebild im Raum steht, erscheint

eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tic-Störung im Kontext der

psychischen Erkrankung als angezeigt. Eine Betrachtungsweise, welche sich nur

auf die funktionellen Einschränkungen bezieht, genügt vorliegend nicht.

Schliesslich vermag das psychiatrische Teilgutachten auch im

Hinblick auf die Ressourcenbeschreibung der Beschwerdeführerin nicht restlos zu

überzeugen. Der Gutachter schildert, dass die täglichen Aktivitäten durchaus

die erhaltenen psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin zeige (IV-Akte 55,

S. 32). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist aber auch zu entnehmen, dass sich

die Beschwerdeführerin zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat (IV-Akte

55, S. 28). Der behandelnde Psychiater Dr. D____ gibt mit Arztbericht vom 23.

Oktober 2021 in diesem Zusammenhang an, die Beschwerdeführerin habe sich mit

ihren Tieren und Pflanzen zurückgezogen. Sie lebe in einer abgeschlossenen Welt

und könne so der realen [recte: Welt], mit der Aufgabe einer

strukturierten Lohnarbeit nachzugehen, ausweichen (Replikbeilage). Inwieweit

die erhaltenen Alltagsfunktionen die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in

der Arbeitswelt widerspiegeln, ist nach dem Vorerwähnten nicht schlüssig.

4.3.2. Aber auch das neurologische Teilgutachten vermag nicht

in allen Teilen zu überzeugen. Im Speziellen was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit anbelangt, erweist sich die Expertise als

ungenau. So wird auf S. 48 des Gutachtens ausgeführt, die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Quality-Assistent, welche viele Meetings und telefonische

Abklärungen beinhalte, sei aufgrund der Tic-Störung nicht mehr zumutbar. Gleichzeitig

wird jedoch darauf hingewiesen, dass unter der Voraussetzung eines angepassten

Arbeitsplatzes mit wenig sozialen Interaktionen und ohne Kundenkontakt, in

einer möglichst stressfreien Arbeitsumgebung in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75% bestehe (IV-Akte 55, S.48-49). Diese

Einschätzung wurde sodann in die Konsensbeurteilung übernommen (IV-Akte 55, S.

9). Insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Invaliditätsgrades ist

diese Beurteilung des neurologischen Gutachters nicht vollständig

nachvollziehbar (vgl. E. 4.6. nachstehend). Hinzu kommt, dass im neurologischen

Teilgutachten auf S. 47 ein vor drei Jahren während eines Aufenthalts in [...]

erlittenes Schädelhirntrauma erwähnt wird (IV-Akte 55). Ob die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen damit in

einem Zusammenhang stehen, wurde im neurologischen Teilgutachten nicht weiter

untersucht. Somit besteht auch diesbezüglich ein weiterer Abklärungsbedarf.

4.4.

Gesamthaft betrachtet kann das interdisziplinäre Gutachten der

Gutachtenstelle C____ vom 30. November 2020 (IV-Akte 55) und die Stellungnahme

vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 67) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nicht beigezogen werden. Nach dem Vorerwähnten erweckt insbesondere

das psychiatrische Teilgutachten aufgrund der mangelhaft erhobenen Anamnese sowie

der ungenügenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Einschätzungen der

behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten den Eindruck, als würde dem

(komplexen) psychischen Beschwerdebild zu wenig Rechnung getragen. Aber auch

das neurologische Teilgutachten ist in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit nicht gänzlich nachvollziehbar. Demzufolge liegen

bezüglich der Einschätzung der Gutachter konkrete Zweifel an der Schlüssigkeit

vor, so dass weitere Abklärungen angezeigt sind. Hinzu kommt, dass im

interdisziplinären Gutachten auf S. 27 angegeben wird, die Beschwerdeführerin

könne mit dem einen Auge nicht gut sehen, da sie mit dreieinhalb Jahren Gewalt

auf den [...] erlebt habe (IV-Akte 55, S. 27). Diesbezüglich fanden keine

Abklärungen statt. Unter diesen Umständen sind weitere medizinische Abklärungen

indiziert, welche auch das Augenleiden mitumfassen.

4.5.

Entgegen des Antrags der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein

gerichtliches Gutachten einzuholen. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt,

dass wesentliche Punkte des medizinischen Sachverhalts nicht abgeklärt wurden,

so dass im Sinne von BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4, die Sache an die IV-Stelle

zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und anschliessend

über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheidet. Bei dieser

Ausgangslage erscheint es zur Klärung der Gesamtarbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin als sachgerecht, neuerlich ein polydisziplinäres Gutachten

in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Opthalmologie in

Auftrag zu geben, wobei die Untersuchungsergebnisse der verschiedenen

Fachrichtungen einer medizinischen Gesamtwürdigung zu unterziehen sind.

4.6.

Anzumerken bleibt, dass unter Zugrundelegung der medizinischen

Aktenlage das Wartejahr im Grundsatz erfüllt wäre. Danach ist gestützt auf das

Gutachten davon auszugehen, die Beschwerdeführerin war von August 2018 bis Mai

2019 zu 100% und von Juni bis Juli 2019 zu 50% arbeitsunfähig. Ab August 2019

bestand eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akten 55 und 57). Vor diesem

Hintergrund ist der Beginn des Wartejahrs auf August 2018 festzusetzen. Unter

Zugrundelegung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war die

Beschwerdeführerin somit von August 2018 bis Mai 2019, mithin während 10

Monaten zu 100% arbeitsunfähig. Danach bestand von Juni bis Juli 2019, also

während zwei Monaten, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit lag während 12

Monaten eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von rund 90% vor. Folglich

wäre das Erfordernis einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit

während eines Jahres im Sinne von Art. 6 ATSG erfüllt (Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG). Die Beschwerdeführerin hat sich indes verspätet zum Bezug von

IV-Leistungen angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs. Da sich die Beschwerdeführerin erst im April 2019 zum

Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-Akte 1), hätte sie frühestens ab Oktober

2019 Anspruch auf Invalidenleistungen. Unter diesen Umständen und nach dem oben

Dargelegten bleibt somit zu klären, wie es sich mit dem weiteren Verlauf der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab

August 2019 und insbesondere ab Oktober 2019 verhält.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle

zurückzuweisen.

5.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle

aufzuerlegen.

5.3.

Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Daher erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

IV-Stelle zurückgewiesen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: