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Entscheid

IV.2021.125

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, Festlegung des Valideneinkommens, Höhe des leidensbedingten Abzugs; Beschwerdeabweisung

29. November 2021Deutsch19 min

Februar 2013 wurde ihm die [...]bewilligung entzogen (IV-Akte 15, S. 6 ff.). Anschliessend

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.125

Zwei Verfügungen vom 22. Juli

2021

Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit, Festlegung des Valideneinkommens, Höhe des

leidensbedingten Abzugs; Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer war zwischen 2008 und

2012 als selbständiger [...] tätig (IV-Akte 5, S. 7). Mit Verfügung vom 13.

Februar 2013 wurde ihm die [...]bewilligung entzogen (IV-Akte 15, S. 6 ff.). Anschliessend

arbeitete er unregelmässig, nebst anderen Tätigkeiten im Jahr 2018/2019, beim [...]spital

und absolvierte im Jahr 2015 eine Weiterbildung [...].

b) Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (psychische Störungen,

Schlafstörungen, Kokainsucht) meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Januar

2013 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

3), wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit nach

Art. 28 Abs. 1 IVG einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Februar 2014

ablehnte (IV-Akte 48). Dies wurde durch das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juli 2017 (Verfahren IV.2014.51) bestätigt (IV-Akte

68, S. 2 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht

nicht ein (IV-Akte 75).

c) Am 21. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 78). Nachdem die Beschwerdegegnerin zuerst ein

Nichteintreten verfügte (IV-Akte 89), holte sie aufgrund eines im Schreiben vom

7. September 2015 geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustands (IV-Akte

95) das psychiatrische Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 27. April 2017 ein (IV-Akte 118). In der Folge sprach sie

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2018 ab 1. Juli 2015 eine halbe

Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zu (IV-Akte 140).

d) Im Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung der

Rente (IV-Akte 148). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2020 trat die

Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch nicht ein (IV-Akte 171). Zudem

lehnte sie ein Gesuch um Hilflosenentschädigung nach einer Abklärung der Hilflosigkeit

vor Ort (IV-Akte 192) ab (IV-Akte 193).

e) Nachdem der Beschwerdeführer während des Vorbescheidverfahrens

betreffend den Rentenanspruch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands

glaubhaft gemacht hatte, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. C____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 26. März 2021 ein (IV-Akte

200). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und einer Stellungnahme des

RAD-Psychiaters (IV-Akte 204) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 11. Mai 2021 ab 1. September 2019 eine Erhöhung der bisherigen

halben Rente auf einer Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten in Aussicht

(IV-Akte 206). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 Einwand

(IV-Akte 210). Mit zwei Verfügungen vom 22. Juli 2021 hielt die

Beschwerdegegnerin an der Dreiviertelsrente zuzüglich entsprechender

Kinderrenten fest (IV-Akten 225 und 226).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügungen

der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2021 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

zu verurteilen, an den Beschwerdeführer ab September 2019 eine ganze

Invalidenrente auszurichten.

2.

Dem

Beschwerdeführer seien der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung

durch den Unterzeichneten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu

bewilligen.

3.

Unter o/e

Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerde vom 7.

September 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Oktober 2021 an

den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er das Arbeitszeugnis

des [...]spitals vom 29. September 2021 ein (Replikbeilage/RB 1).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2021 werden dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 29. November 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in den angefochtenen Verfügungen vom 22.

Juli 2021 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich in Anwendung

der Einkommensvergleichsmethode die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers

auf eine Dreiviertelsrente erhöht. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich

dabei auf das Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom

26.

März 2021 (IV-Akte 200).

2.2

Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass ihm eine ganze

Rente zustehe. Zur Begründung bringt er vor, dass die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und dass sowohl die Festlegung des

Valideneinkommens im Erwerbsvergleich als auch die Höhe des zugesprochenen

leidensbedingten Abzugs zu tief seien (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob dem Beschwerdeführer eine ganze

Rente zuzusprechen ist.

3.

3.1

3.1.1

In medizinischer Hinsicht hatte Dr. C____ im Gutachten vom 27.

April 2017 folgende Diagnosen gestellt:

-

kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulshaften, dissozialen Anteilen (F

61.0)

-

anhaltende

wahnhafte Störungen; wahnhafte Störung (F22.0, vgl. Gutachten, IV-Akte 118, S.

38).

In einer angepassten Tätigkeit ohne Dauerstress, mit Tätigkeiten vorwiegend

am Nachmittag und ohne Tätigkeiten mit Kundenkontakt und unter Zeitdruck, beurteilte

der Gutachter den Beschwerdeführer für vier Stunden täglich arbeitsfähig (IV-Akte

118, S. 57).

3.1.2

Anlässlich der aktuellen Beurteilung attestierte Dr. C____ dem

Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

-

kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulshaften, dissozialen Anteilen (F61.0)

-

anhaltende

wahnhafte Störungen; wahnhafte Störung (F22.0), gegenwärtig unter Neuroleptika

weitgehend remittiert

-

schädlichen

Gebrauch von Tranquilizern, ständiger Substanzgebrauch (F13.25)

-

chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41, IV-Akte 200,

S. 23).

3.1.3

Die Frage nach dem Vorliegen einer allfälligen Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017 beantwortete Dr.

C____ dahingehend, dass sich seit ca. Juni 2019 eine geringe psychische

Verschlechterung des Gesundheitszustands auf der emotionalen und affektiven

Ebene und in der Persönlichkeitsorganisation eingestellt habe (IV-Akte 200, S.

31.

und 34). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich

möglicherweise vor allem im sozialen Bereich und im Beziehungsbereich ergeben,

indem der Versicherte sich zunehmend sozial zurückziehe, was durch die Corona

Pandemie noch verstärkt worden sei. Der Versicherte habe ausser zu seiner

Familie kaum mehr Kontakte, habe keine Freunde mehr und nur noch Kontakte zu

ärztlichen Dienstleistungen. Diesbezüglich zeige er eine zunehmende, etwas

appellative Hilflosigkeit, indem er sich ständig in neue Abklärungen und

Schmerztherapien begebe, meist ohne wesentlichen Erfolg (IV-Akte 200, S. 31). Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...] beurteilte der Gutachter

als nicht gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit erachtet er den

Beschwerdeführer jedoch für drei Stunden arbeitsfähig (IV-Akte 200, S. 33).

3.2

Diese medizinischen Ausführungen und damit die leichte

gesundheitliche Verschlechterung sind im Grundsatz unbestritten und werden vom

Beschwerdeführer als solches nicht beanstandet. Das Gutachten erfüllt zudem die

bundesgerichtlichen Kriterien an die Beweiskraft medizinischer Erhebungen (vgl.

BGE 125 V 351, 352 E. 3). Der RAD-Psychiater führte in seiner Stellungnahme zum

Gutachten aus, sowohl die Diagnosen als auch die Arbeitsfähigkeit würden im

Gutachten plausibel begründet. Weiter habe der Gutachter zu den Einschätzungen

der anderen Ärzte Stellung bezogen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die

ungünstigen Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung verstärkt

hätten und diese die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit stärker

beinträchtigen würden. Da sich die medizinischen Befunde mit den in der

Abklärung der Hilflosigkeit vom Juli 2020 geschilderten Verhaltensauffälligkeiten

decken würden, könne auf das vorliegende Gutachten abgestützt werden (IV-Akte

204, 2). Dem kann vorliegend beigepflichtet werden. Insoweit der

Beschwerdeführer Einwände gegen das Gutachten vorbringt, welche sich nicht auf

die Beweiskraft des Gutachtens als solches, sondern auf die fehlende Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit, die Höhe des leidensbedingten Abzugs und die

Festlegung des Valideneinkommens beziehen (vgl. Beschwerde, S. 3, Replik, S. 2),

sind diese Rügen nachfolgend im entsprechenden Kontext zu prüfen.

3.3

3.3.1

Zunächst ist die Frage der Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit zur Ausübung einer Verweistätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt zu klären.

3.3.2

Referenzpunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

bildet nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene

Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5. November 2009

E. 4.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der versicherten Person, das

verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1) zu

verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles

ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,

die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche

Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten

Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische

Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende

Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Ob der versicherten Person die Verwertung

ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach

allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, ist eine frei überprüfbare

Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist

(BGE 140 V 267, 270 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen; 9C_798/2018 vom 26.

Juli 2019 E. 4.1.2.).

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer verneint eine Verwertbarkeit und führt aus,

im Gutachten von Dr. C____ sei der Faktor Stress, der sich direkt auf seinen

Zustand auswirke, nicht genügend gewürdigt worden. Wenn der Zustand des

Beschwerdeführers bereits durch zusätzliche Belastungen wie das von ihm während

der Begutachtung erwähnte Einkäufen destabilisiert werde, würde eine

zusätzliche Belastung durch Arbeit im freien Arbeitsmarkt eine solche

Destabilisierung umso mehr bewirken. Zudem verweist er darauf, dass sich bei

ihm aufgrund der [...]operation der [...] und Abwesenheit des [...] wegen Militärdienst

wieder zunehmend eine psychotische Symptomatik zeige. Die zusätzliche Belastung

wirke sich dabei direkt auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und

nicht nur auf seine Belastbarkeit aus, weshalb eine Verwertung der

Restarbeitsfähigkeit aufgrund der Gefährdung der Gesundheit als nicht zumutbar

angesehen werden müsse (Replik, S. 2).

3.4.2

Hierzu ist auszuführen, dass im Aktenauszug des Gutachtens mehrere

Schreiben aufgeführt sind, in welchen die Stressproblematik Erwähnung findet,

so die Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2017

(vgl. IV-Akte 200, S. 4) und vom 1. März 2020 (IV-Akte 200, S. 5), das

Schreiben des Beschwerdeführers selbst vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 200, S. 5) und

der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 18. September 2019 (IV-Akte

200, S. 9). Der Gutachter setzte sich damit auseinander und vermerkte eine

verminderte Belastbarkeit in Bezug auf Stress (IV-Akte 200, S. 33).

Entsprechend formulierte er das Verweisprofil für eine leidensangepasste

Tätigkeit auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht unter Dauerstress gesetzt

werden dürfe (IV-Akte 200, S. 8). Damit wurde der Faktor Stress im Gutachten ausreichend

berücksichtigt. Darüber hinaus legen der im Gutachten erhobene

psychopathologischen Befund (klares Bewusstsein, aktive Psychomotorik und

lebhaftes Ausdrucksverhalten, fehlende Denk- oder Wahrnehmungsstörungen,

fehlender Wahn, fehlende Ängste und fehlendes Stimmenhören, vgl. IV-Akte 200,

S. 17 f.) sowie die durchgeführten Testungen (IFAP 1 und IFAP 2, vgl. IV-Akte

200, S. 18 ff.) keine gänzlich aufgehobene Arbeitsfähigkeit nahe.

3.4.3

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er

schwer krank und in seinem Alltag schwer beeinträchtigt sei. Ausser mit der

Familie und ihm Rahmen der Arztbesuche pflege er keinerlei soziale Kontakte

mehr. Weiter führt er aus, dass der Gutachter festhalte, dass der

Beschwerdeführer hohe Dosen an Neuroleptika einnehme und die Arbeitsfähigkeit

in einer leichten Hilfstätigkeit fraglich sei (vgl. Beschwerde, S. 4). Vor

diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zur

Einschätzung einer doch noch erheblichen Restarbeitsfähigkeit von täglich drei

Stunden gelange, wenn der Beschwerdeführer gar nicht mehr in der Lage sei,

soziale Kontakte zu pflegen und sich an Situationen anzupassen. Zudem müsse

festgehalten werden, dass er unter erheblichem (gesichertem)

Medikamenteneinfluss stehe und unter somatischen Problemen leide, die er nicht

verarbeiten könne, was sich stark auf die Bandbreite der überhaupt möglichen

Tätigkeiten auswirke. Bei den vom Gutachter angeführten Problemen und Zweifeln,

ob der Beschwerdeführer überhaupt noch eine Tätigkeit ausserhalb eines

geschützten Rahmens ausüben könne, müsse daher von einer fehlenden

Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auch auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr als der

Beschwerdeführer aktenkundig seine Tätigkeit in geschütztem Rahmen habe aufgeben

müssen, bevor er bei der Beschwerdegegnerin um Erhöhung der Rentenleistungen

ersucht habe (vgl. Beschwerde, S. 4).

3.4.4

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter

eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht und entsprechend

die bisherige Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden auf drei Stunden

täglich reduziert hat. Die in der Beschwerde erwähnte Tätigkeit im geschützten

Rahmen beim [...]spital, wird dagegen in den Akten nicht dokumentiert, da sie

nicht von der Beschwerdegegnerin vermittelt wurde und da der Beschwerdeführer

weder die Beschwerdegegnerin noch den Gutachter darüber informiert hat.

Entsprechend war diese Tätigkeit auch anlässlich der Befragung durch den

Gutachter kein Thema. Sie wird einzig im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6.

Juni 2019 (IV-Akte 148, S. 1) und im IK-Auszug (IV-Akte 202) erwähnt. Aus dem

Arbeitszeugnis des [...]spitals ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1.

August 2018 bis 31. März 2019 als Mitarbeiter an einem angepassten Arbeitsplatz

mit einem Pensum von 51% tätig war und diese Stelle auf eigenen Wunsch aus

gesundheitlichen Gründen kündigte (vgl. RB 1). Allerdings lassen sich daraus

keine Hinweise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entnehmen und es gilt

zu bemerken, dass selbst bei Aufgabe dieser Stelle aus gesundheitlichen Gründen

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär medizinisch-theoretisch zu erfolgen

hat. Deshalb kann aus der Kündigung dieser Tätigkeit nichts zu Gunsten des

Beschwerdeführers abgeleitet werden.

3.5

Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass vorliegend nicht von einer

fehlenden Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ausgegangen

werden kann.

4.

4.1

In einem nächsten Schritt ist der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens

die Tabellenlöhne die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und dabei beim Valideneinkommen die

LSE 2018, Tabelle TA1, Position 49-53/Verkehr und Lagerei, Männer,

Kompetenzniveau 1, und beim Invalideneinkommen die LSE 2018 TA1, Total Männer,

Kompetenzniveau 1, zur Anwendung gebracht.

4.3

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht beim Valideneinkommen auf die LSE im Bereich

Verkehr abgestellt habe. Vielmehr seien sowohl das Valideneinkommen als auch

das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe LSE TA1, Total Männer,

Kompetenzniveau 1, festzulegen, wie dies bereits in der Verfügung vom 23. März

2018.

erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 4). Zur Begründung verweist der

Beschwerdeführer darauf, dass er auch als Gesunder nicht mehr als [...]

arbeiten würde, da ihm mit Verfügung vom 13. Februar 2013 die [...]bewilligung

aufgrund seiner offenen Betreibungen, seiner Verlustscheinen und seines

getrübten Leumunds entzogen worden sei. Ein Entzug aufgrund der psychischen

Erkrankung, wie von der Beschwerdebeklagten angenommen, finde in den Akten

keine Grundlage (Beschwerde, S. 4). Im Ergebnis müsse zwingend davon

ausgegangen werden, dass – wie schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache – der

Beschwerdeführer auch bei voller Gesundheit nicht mehr als [...] arbeiten

könnte (Beschwerde, S. 4 f.).

4.4

Diesen Ausführungen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar

trifft es zu, dass der Bewilligungsentzug aufgrund eines getrübten Leumunds (Verurteilung

vom 17. Dezember 2012 durch das Strafgericht Basel-Stadt), bei offenen

Strafverfahren sowie offenen Verlustscheinen und Betreibungen erfolgte, wie in

der Verfügung des [...] vom 13. Februar 2013 festgehalten wird (IV-Akte 15, S.

6). Der Entzug war zudem bereits mit Verfügung vom 7. Juni 2011 angedroht

worden, falls das Verhalten des Beschwerdeführers bis zum 11. Juni 2012 erneut

Anlass zu Klagen geben würde (a.a.O.). Gleichzeitig erfolgte dieser Entzug und

der [...] zumindest auch mitursächlich aufgrund des psychischen Zustands des

Beschwerdeführers. Dieser hatte sich nämlich bereits am 15. Januar 2013 wegen psychischer

Störungen, Schlafstörungen und einer Kokainsucht ein erstes Mal bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, und dabei angegeben, dass er sich

bereits seit 2008 in fachpsychiatrischer Behandlung bei Dr. E____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, und in den F____ befinde (vgl. Angaben auf der

IV-Anmeldung, IV-Akte 3, S. 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer würde bei voller

Gesundheit diese Tätigkeit wieder ausüben – oder allenfalls aufgrund seiner

Berufserfahrung eine ähnliche Tätigkeit in der [...]branche, z.B. als [...]

wahrnehmen – und deshalb die LSE 2018, Position 49-53, Kompetenzniveau 1, zur

Anwendung brachte (vgl. auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes, IV-Akte 215,

S. 1). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der ersten,

rentenzusprechenden Verfügung vom 23. März 2018 noch zu Gunsten des

Beschwerdeführers von der LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau

1, ausgegangen war und ein Valideneinkommen von CHF 66'652.00 annahm (IV-Akte

140, S. 5). Der Beschwerdeführer hat nach dem IK-Kontoauszug nie ein solches

Einkommen erwirtschaftet und der IK-Kontoauszug weist mehrheitlich deutlich

tiefere Einkommen aus (vgl. IV-Akte 202).

4.5

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass

sich selbst bei der Anwendung der vom Beschwerdeführer beantragten LSE 2018 TA1,

Total Männer, Kompetenzniveau 1, nur dann ein höherer Invaliditätsgrad ergeben

würde, wenn auch der leidensbedingte Abzug von 15% auf 20% erhöht wurde, was

vorliegend nicht statthaft ist (vgl. Erwägung 5 nachstehend).

5.

5.1

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens

bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um

maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts

8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob

ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen

Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt

die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

5.2

Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die

Beschwerdegegnerin für die leidensbedingten Einschränkungen und den Faktor

Teilzeit einen Leidensabzug von 15% gewährt hat und beantragt einen solchen von

25% (Replik, S. 3). Er führt dazu aus, dass das Arbeitspensum des Beschwerdeführers

nur noch knapp 36% eines Vollzeitpensums betrage und das Einkommen

teilzeitbeschäftigter Männer bei einem derart geringen Pensum deutlich über 10%

geringer sei als jenes eines vollzeitbeschäftigten Mannes; im Jahr 2006 sei es

sogar gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 um

18,34% geringer gewesen (vgl. Beschwerde, S. 5). Folglich könne der Beschwerdeführer

bei einem derart kleinen Pensum nur ein um mindestens 15% verringertes

Einkommen aufgrund des Faktors Teilzeit erwirtschaften (vgl. Replik, S. 3). Weiter

macht er geltend, dass unter Hinzurechnung seiner leidensbedingten

Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit, Stressfähigkeit und

verminderter Konflikt- und Umstellungsfähigkeit der maximale Leidensabzug

gewährt werden müsse (vgl. Beschwerde, S. 5; Replik, S. 3).

5.3

Alter, Nationalität und Aufenthaltskategorie berechtigen vorliegend

unbestrittenermassen (vgl. Replik, S. 3) nicht zu einem leidensbedingten Abzug.

In Bezug auf die Auswirkungen der Teilzeittätigkeit des Beschwerdeführers auf

die Lohnhöhe bestehen aktuellere Zahlen und Entscheide als die vom

Rechtsvertreter angegebenen. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E 3.2. bestätigt, dass aufgrund Tabellenwerte der

LSE 2012 ein 70%-Pensum auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung keinen

Teilzeitabzug erfordere. Denn auf dieser Ebene bestehe bei Männern zwischen dem

Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74% proportional bezogen auf

ein 100%-Pensum (CHF 6'080.-) und dem Durchschnittslohn bei einem

Vollzeitpensum (CHF 6'085.-) kein wesentlicher Unterschied (Urteil des

Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). In der für das Jahr 2014

aktualisierten Tabelle belaufe sich die Differenz bei den angegebenen Werten (CHF

5'714.- [Teilzeitpensum] und CHF 6'069.- [Vollzeitpensum]) zwar auf CHF 355.-

(oder 5,85%). Allerdings ergebe sich daraus keine überproportionale Lohneinbusse,

sodass sich die Verweigerung eines (zusätzlichen) Abzugs auch angesichts dieser

Zahlen nicht als bundesrechtswidrig erweise (vgl. a.a.O.).

5.4

Zwar kann der Beschwerdeführer vorliegend nur noch in einem Pensum

von ca. 36% tätig sein. Die obenstehenden Erwägungen betreffend den Umstand,

dass erst ab einem tieferen als einem 70% Pensum ein leidensbedingter Abzug

gewährt werden kann, gelten jedoch sinngemäss auch für die LSE 2018, sodass ein

leidensbedingter Abzug im Umfang von 15% für den Faktor Teilzeitarbeit allein

vorliegend nicht in Frage kommt. Es kommt hinzu, dass die gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers im Verweisprofil bereits berücksichtigt

wurden und ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen einen leidensbedingten

Abzug von 20% nicht rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Faktoren

Teilzeitarbeit und leidensbedingte Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug

von insgesamt 15% gewährt hat. Dabei ist es zu belassen.

6.

6.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten

des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit

Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten

mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt

es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei

Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,

Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: