IV.2021.13
Beweiskraft eines stationären psychiatrischen bzw. neurologischen Gutachtens bejaht
1. November 2021Deutsch33 min
den Aufenthalt vom 10. April bis 22. Mai 2013, IV-Akte 49 S. 3 ff., Bericht F____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1.
November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.13
Verfügung vom 10. Dezember 2020
Beweiskraft eines stationären
psychiatrischen bzw. neurologischen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) aa) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar
2012 (IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche sowie
medizinische (vgl. u.a. Bericht C____, FMH Innere Medizin, [...], vom 7. März
2012, IV-Akte 10, Bericht D____, Oberarzt Klinik E____, [...], Facharzt für
Psychiatrie/Psychotherapie, vom 14. März 2012, IV-Akte 18, Bericht F____[F____]
vom 11. Januar 2013, IV-Akte 39 S. 3 ff., Bericht F____ vom 17. Juni 2013 über
den Aufenthalt vom 10. April bis 22. Mai 2013, IV-Akte 49 S. 3 ff., Bericht F____
vom 2. März 2015 über Aufenthalt vom 11. Dezember 2014 bis 6. Februar 2015,
IV-Akte 65) Unterlagen ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die F____
am 10. Dezember 2013 (Versanddatum: 6. Januar 2014, IV-Akte 56) ein
psychiatrisches Gutachten (Untersuchungsdatum: 5. Dezember 2013, vgl. IV-Akte
56 S. 1).
bb) Am 29. April 2016 fand eine Besprechung (Befragung des
Versicherten, 47 Fragen, vgl. Protokoll, IV-Akte 82) mit Videoaufzeichnung
(vgl. IV-Akte 82 S. 1, anwesend waren nebst dem Beschwerdeführer eine
Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie ein Sachbearbeiter einer G____)
statt.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 27. Juni 2016
(IV-Akte 87.2 S. 3 ff., sig. H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) Stellung, dies „in Kenntnis des
Video-Observationsmaterials“. Diese Stellungnahme erfolgte auf Anfrage der
Abteilung „Stab“ der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2016 (IV-Akte 87.2 S. 1
ff.) mit Hinweis auf ein „Videostream=Besprechungsprotokoll 29.04.2016“ sowie
„Beobachtungen aus den Observationsberichten/DVD=Observationsunterlagen 02.05.2016“
(vgl. „Ermittlungsbericht“ einer G____ vom 27. Juni 2016, IV-Akte 87.1, 38
Seiten).
cc) Mit Verfügung vom 10. November 2016 (IV-Akte 96)
lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dies
wird in der Verfügung damit begründet, die vorliegenden Diskrepanzen zwischen
dem dokumentierten Verhalten aus der Observation und dem berichteten Verhalten
in den medizinischen Akten sowie dem gezeigten Verhalten in der Besprechung auf
der IV-Stelle seien nicht mit Beschwerden im Sinne von Krankheitssymptomen in
Übereinstimmung zu bringen. Die Diagnose einer sozialen Phobie lasse sich nach
Sichtung des Observationsmaterials nicht aufrechterhalten und hieraus lasse
sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten.
b) Mit Urteil IV 2016 196 vom 28. Juni 2017 (IV-Akte
109) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten gut und wies die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurück zur ergänzenden psychiatrischen neutralen
Begutachtung.
c) Gestützt auf diesen Gerichtsentscheid stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische
Begutachtung in der I____ in Aussicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017
(IV-Akte 115) lehnte der Beschwerdeführer daraufhin eine Begutachtung in der I____
ab, da diese für die Beurteilung seiner Erkrankung nicht genügend spezialisiert
sei. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an
dem Begutachtungsauftrag fest. Mit Urteil IV 2018 37 vom 23. Juli 2018 (IV-Akte
130) hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen
erhobene Beschwerde des Versicherten abgewiesen.
Das Gutachten der I____ vom 12. Februar 2020 (sig. J____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliararzt des Zentrums für Begutachtung;
Neurologisches Zusatzgutachten vom 12. Februar 2020, IV-Akte 155 S. 1 ff. sig. K____,
FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 140 S. 140 ff.;
Neuropsychologischer Bericht vom 14. November 2019, sig. L____, Dipl.
Ergotherapeutin FH sowie M____, Dipl. Physiotherapeut FH, IV-Akte 155 S. 168
ff.) ging in der Folge am 18. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein. Der RAD
nahm dazu am 6. Juli 2020 Stellung (IV-Akte 159).
d) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
18. August 2020 (IV-Akte 160) die Ablehnung des Rentenanspruchs an. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2020 Einwand (IV-Akte 161, Begründung
vom 28. September 2020, IV-Akte 163). Nochmals äusserte sich der RAD am 3.
Dezember 2020 (IV-Akte 166). Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging
am 10. Dezember 2020 (IV-Akte 168).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 27. Januar 2021 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2020
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2012 und bis auf
Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 7. Juni 2021, Duplik vom 2. Juli 2021
und Triplik vom 2. September 2021 halten die Parteien an ihren im ersten
Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 26. März 2021 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtpflege gemäss § 5 des Gesetzeses vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200).
IV.
Mit Verfügung vom 7. September 2021 lädt der
Instruktionsrichter zur Hauptverhandlung. Am Verhandlungstermin (1. November
2021) erscheinen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin. Die beiden Vertreter verzichten auf
weitere Ausführungen und auf das Plädoyer und die Verhandlung wird geschlossen.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
findet anschliessend am 1. November 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer hatte sich am 7. Februar 2012 (IV-Akte
2) zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet. Im Auftrag der
Beschwerdegegnerin hatte die F____ am 10. Dezember 2013 (Versanddatum: 6.
Januar 2014, IV-Akte 56) ein psychiatrisches Gutachten (Untersuchungsdatum: 5.
Dezember 2013, vgl. IV-Akte 56 S. 1) erstattet. Der Beschwerdeführer war in der
Folge observiert worden (vgl. „Ermittlungsbericht“ einer G____ AG vom 27. Juni
2016, IV-Akte 87.1, 38 Seiten) und es fand am 29. April 2016 eine Besprechung
(Befragung des Versicherten, 47 Fragen, vgl. Protokoll, IV-Akte 82) mit
Videoaufzeichnung (vgl. IV-Akte 82 S. 1, anwesend waren nebst dem
Beschwerdeführer eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie ein
Sachbearbeiter einer G____) statt. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung
vom 10. November 2016 (IV-Akte 96) den Anspruch auf eine Invalidenrente
abgelehnt. Dies war in der Verfügung damit begründet worden, die vorliegenden
Diskrepanzen zwischen dem dokumentierten Verhalten aus der Observation und dem
berichteten Verhalten in den medizinischen Akten sowie dem gezeigten Verhalten
in der Besprechung auf der IV-Stelle seien nicht mit Beschwerden im Sinne von
Krankheitssymptomen in Übereinstimmung zu bringen. Die Diagnose einer sozialen
Phobie lasse sich nach Sichtung des Observationsmaterials nicht aufrechterhalten
und hieraus lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten.
2.1.2
Mit Urteil IV 2016 196 vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 109)
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten gut und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück zur ergänzenden psychiatrischen neutralen
Begutachtung. Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil IV 2016 196 vom
28.
Juni 2017 erwogen (IV-Akte 109 S. 17 Erw. 5.4.), es stehe eine ärztliche
Meinung des RAD, wonach der Beschwerdeführer überhaupt nicht eingeschränkt sei
bzw. ein psychische Erkrankung simuliere, den Äusserungen des Gutachtens der F____
sowie der behandelnden Fachärzte gegenüber, die den Versicherten als ganz
arbeitsunfähig taxieren. Diesen Widerspruch aufzulösen werde Aufgabe einer
neuen fachärztlichen Begutachtung sein. Im Rahmen dieser fachärztlichen
Begutachtung werde auch das vom RAD bereits konsultierte Observationsmaterial
(einschliesslich der vom Versicherten gebilligten Videoaufzeichnung des
anlässlich der „Besprechung“ vom 29. April 2016, IV-Akte 82) zu würdigen sein.
2.1.3
Gestützt auf diesen Gerichtsentscheid stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische
Begutachtung in der I____ in Aussicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017
(IV-Akte 115) lehnte der Beschwerdeführer daraufhin eine Begutachtung in der I____
ab, da diese für die Beurteilung seiner Erkrankung nicht genügend spezialisiert
sei. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an
dem Begutachtungsauftrag fest. Mit Urteil IV 2018 37 vom 23. Juli 2018 (IV-Akte
130) hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen
erhobene Beschwerde des Versicherten abgewiesen. Das Gutachten der I____ vom
12.
Februar 2020 ging in der Folge am 18. Februar 2020 bei der
Beschwerdegegnerin ein. Der RAD nahm dazu am 6. Juli 2020 und im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens nochmals am 3. Dezember 2020 Stellung (IV-Akte 166).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (IV-Akte 168) lehnte die
Beschwerdegegnerin wiederum den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Sie hielt
fest, es hätten laut den spezialärztlichen Untersuchungen keine
gesundheitlichen Störungen von relevantem Krankheitswert festgestellt werden
können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht begründen. In der angestammten Tätigkeit als ungelernter
Hilfsarbeiter sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig.
2.2
Der Beschwerdeführer zieht den Beweiswert des Gutachtens der I____
vom 12. Februar 2020, auf welches sich die angefochtene Verfügung vom 10.
Dezember 2020 stützt, in Zweifel. Er rügt, dass entgegen der Ansicht der
Vorinstanz das hier zu beurteilende Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei.
Der Gutachter habe eine Vorverurteilung des Versicherten vorgenommen, welche
sich "wie ein rotes Band durch seine gutachterliche Stellungnahme"
ziehe. Das Gutachten leuchte in der Darlegung der medizinischen Zustände und
Zusammenhänge "nicht restlos" ein. Die Schlussfolgerungen des
psychiatrischen Sachverständigen seien nicht derart begründet, dass "sie
abschliessend prüfend nachvollzogen werden" könnten (Beschwerde S. 5 Ziff.
14.
f.).
2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 ff. E. 1c).
Ob das Gutachten der I____ diesen Anforderungen der Praxis mit
Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers standhält, ist nachstehend zu
prüfen.
3.
3.1
Das psychiatrische Gutachten der I____ enthält
-
einen Aktenauszug (IV-Akte 155 S. 3 ff., 46 Seiten),
-
eine Zusammenfassung bzw. Wiedergabe der Eindrücke des psychiatrischen
Gutachters aufgrund der am 9. September 2019 vorgenommenen Visionierung des
Gesprächs bei der IV-Stelle vom 29. April 2016 (IV-Akte 155 S. 49 ff.,
Aufnahmen auf 3 DVD's),
-
eine Wiedergabe der Eindrücke dieses Gutachters aufgrund der am 11.
September 2019 vorgenommenen Visionierung des Gesprächs auf der IV-Stelle vom
23.
August 2016 mit einer Mitarbeiterin der IV-Stelle sowie einem Mitarbeiter
der G____ (IV-Akte 155 S. 55 ff., 2 DVD's),
-
ferner gibt der Gutachter seine Beobachtungen aufgrund der
Betrachtung diverser Videosequenzen zu dem Ermittlungsbericht der G____ wieder
(IV-Akte 155 S. 59 ff.),
-
weiter dokumentiert das Gutachten die Einholung von Auskünften
von dritter Seite, telefonisch bei der Schwester des Versicherten am 29.
Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 89 f.) sowie beim behandelnden Psychiater am 5.
November 2019 (IV-Akte 155 S. 90) und enthält eine Fallzusammenfassung (IV-Akte
155.
S. 90 ff., 11 Seiten).
Der psychiatrische Gutachter beschreibt sodann die Eindrücke
bereits zum Zeitpunkt des Eintreffens des Versicherten in der I____ am 21.
Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 64 ff.). Das Gutachten enthält ferner das
Protokoll von zwei Untersuchungsgesprächen im Rahmen der Exploration vom 21.
Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 67 ff.) sowie vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 155 S.
76.
ff.). Als Vorbemerkung zu der Wiedergabe der Eindrücke bei Eintritt sowie zu
den Protokollen der Untersuchungsgespräche hält der Gutachter fest, es sei in
Fällen wie dem vorliegenden eine Diskrepanz-Analyse hinsichtlich Diskrepanzen
und Widersprüchen in den mündlichen Angaben und im Verhalten wichtig, dies
innerhalb dieser Quellen und im Abgleich mit früheren Untersuchungsresultaten
und den Akten (IV-Akte 155 S. 64). Daher lege der Gutachter Wert auf die genaue
situative Schilderung des Kontextes, sowohl was das Verhalten des Versicherten
in der Klinik und im Untersuchungsgespräch betreffe, wie auch in der direkten
Abfolge der Fragen und Antworten, mit gleichzeitiger Verhaltensbeobachtung.
Das Gutachten gibt sodann die Ergebnisse der formalen
Erhebungen zur Psychopathologie gemäss AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik
und Dokumentation in der Psychiatrie, IV-Akte 155 S. 84 ff.) sowie eine
Einschätzung hinsichtlich Depressivität gemäss MADRS (Montgomery–Åsberg
Depression Rating Scale, IV-Akte 155 S. 86 f.) wieder. Rein rechnerisch ergebe
sich ein Punktewert von 20 bis 21, was dem unteren Bereich einer mittelschweren
Depressivität entsprechen würde (IV-Akte 155 S. 87). Der Gutachter verneint im
Sinne eines klinischen Fazits aber das Vorliegen eines depressiven Syndroms.
Der psychiatrische Gutachter hält dazu fest, die Interpretation hinsichtlich
des Vorliegens einer Depression im eigentlichen Sinne sei insgesamt nicht
zuverlässig möglich angesichts des klinischen Gesamteindrucks einer
Präsentation eines atypischen Zustandsbildes (nicht typisch für eine
Depression). Der Gutachter verweist dabei auf den Umstand, dass in die Items
des MADRS Inhalte einflössen, die nicht objektivierbar seien, sondern einzig
dem subjektiven inneren Erleben des Betroffenen und seinen Berichten darüber
entstammten.
3.2
Der psychiatrische Gutachter präsentiert anschliessend seine
differentialdiagnostische klinische psychiatrische Beurteilung (IV-Akte 155 S.
101.
ff., 12 Seiten). Der Gutachter geht hierbei anhand dem DSM-5 (Diagnostisches
und Statisches Manual psychischer Störungen). Hierbei nimmt er Abgrenzungen vor
zu einer
-
Sozialen Störung bzw. Soziophobie;
-
Panikstörung;
-
Agoraphobie;
-
Generalisierten Angststörung;
-
Zwangsstörung;
-
Spezifischen Phobie;
-
Autismus-Spektrumsstörung.
Der Gutachter hält zusammenfassend fest, das vom Versicherten
präsentierte Verhalten bzw. das von ihm beschriebene Beschwerdemuster passe
nicht wirklich in den Bereich der Angststörungen, einer Zwangsstörung oder
einer Autismus-Spektrum-Störung. Keines der oben dargestellten, diskutierten
diagnostischen Konstrukte gemäss DSM-5 passe hinlänglich zum Muster des
Verhaltens oder der Klagen des Versicherten. Dies treffe auch auf das
diagnostische Referenzsystem der ICD-10 zu (IV-Akte 155 S. 113). Die vom
behandelnden Psychiater, insbesondere aber auch die im Gutachten der F____ mit
Untersuchung im Dezember 2013 geäusserten Diagnosen, ferner die diagnostischen
Beurteilungen anlässlich der fünf Hospitalisationen in der F____ könnten
Dispositiv
demnach nicht bestätigt werden (IV-Akte 155 S. 114).
Der psychiatrische Gutachter verweist auf massiv erhöhte
Abbauprodukte von Alkohol in der Haaranalyse (IV-Akte 155 S. 114). AIIerdings
zeige das Blutbild des Versicherten, dass seine Serumwerte keine typischen
Veränderungen eines langjährigen und schweren Alkoholikers aufwiesen.
Diagnostisch liege somit "mindestens ein Ausmass eines sogenannten
Alkoholmissbrauchs" vor (IV-Akte 155 S. 115).
3.3.
3.3.1. Der psychiatrische Gutachter hält abschliessend fest, er
könne durch die verbalen Angaben des Versicherten und sein gezeigtes
Verhaltensmuster nicht vom Vorhandensein einer relevanten psychischen Störung
überzeugt werden; es verblieben ihm unüberwindbare Zweifel daran, dass eine
relevante psychische Störung aktuell bestehe oder zurückliegend bestanden habe
(IV-Akte 155 S. 118).
Der psychiatrische Gutachter hat zu den fallspezifischen Fragen
der Beschwerde-gegnerin (IV-Akte 155 S. 135 f., vgl. Auftragsschreiben vom 28.
Mai 2019, IV-Akte 136 S. 2) angemerkt, die Beschwerdegegnerin habe entsprechend
den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28.
Juni 2017 um Auflösung des Widerspruches zwischen Beurteilung des RAD, den
Schlussfolgerungen im F____-Gutachten sowie den Einschätzungen der behandelnden
Fachärzte, dies unter Würdigung des Observationsmaterials einschliesslich der
vom Versicherten gebilligten Videoaufzeichnungen über die Besprechung vom 29.
April 2016 gebeten.
Zu dieser Fragestellung hält der psychiatrische Gutachter fest,
bezüglich der Bitte des Auftraggebers um Auflösung von Widersprüchen gemäss
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 sei die
Beurteilung des RAD (H____) zu stützen, dies unter Analyse des
Observationsmaterials inklusive der Aufzeichnungen der Gespräche auf der
IV-Stelle Basel einerseits und nach erfolgter Analyse der Schlussfolgerungen
des F____-Gutachtens und der bisher behandelnden Fachärzte andererseits.
Die seinerzeitige Gutachterin der F____ habe erhobene
Inkonsistenzen unzureichend beachtet bzw. habe versucht, diese
,,wegzudiskutieren" und ihre Schlussfolgerungen durch spekulative
Überlegungen zu einer möglichen Genese einer sozialen Angststörung zu
untermauern. Vor diesem Hintergrund seien die Folgerungen des F____-Gutachtens
sowohl in diagnostischer Hinsicht wie auch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit zu
verwerfen.
Die Berichte über die verschiedenen Behandlungsperioden
(stationär in der F____ von 2011 bis 2017) sowie die Berichte des behandelnden
Psychiaters N____ zeigten zwar, dass man auf therapeutischer Ebene nicht
weiterkomme, die Behandler hätten jedoch nicht die Möglichkeit einer
nicht-authentischen Darstellung von Beschwerden und Verhaltensmustern und deren
Berichte zum Behandlungsverlauf erwogen. Sie seien diesbezüglich auch wenig
aussagekräftig.
3.3.2. Der psychiatrische Gutachter verweist auf die
Beurteilung des neurologischen Gutachters K____ vom 12. Februar 2020 (IV-Akte
155 S. 140 ff.). Danach sei ein behandlungsbedürftiger schädlicher
Alkoholkonsum feststellbar, und es sei zu empfehlen, dass der Versicherte einen
Nikotin-Entzug durchführe. Aus den übrigen vom Versicherten sehr unspezifisch
und diffus geklagten Beschwerden und Symptomen könne aber keine dauerhafte und
namhafte Leistungsminderung in Arbeitstätigkeiten abgeleitet werden.
Der neurologische Gutachter hat ebenfalls Stellung genommen zur
fallspezifischen Fragestellung der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 155 S. 165 f.)
betreffend die Auflösung des Widerspruches zwischen Beurteilung des RAD, den
Schlussfolgerungen im Gutachten der F____ sowie den Einschätzungen der
behandelnden Fachärzte, dies unter Würdigung des Observationsmaterials. Er hält
zusammenfassend fest (IV-Akte 155 S. 166), auf neuropsychologischem Gebiet sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine nichtauthentische Präsentation von
kognitiven Minderleistungen und eine Übertreibung geltend gemachter psychischer
Beschwerden nachgewiesen (vgl. den neuropsychologischen Bericht, IV-Akte 155 S.
168 ff.). In den ergo- und physiotherapeutischen Assessments während der
stationären Begutachtung des Versicherten sei eine Symptomausweitung und eine
Selbstlimitierung zu beobachten gewesen. Mit objektivierbaren und dauerhaften
Gesundheitsschäden seien beim Versicherten keine Einbussen der
Leistungsfähigkeit in den genannten angestammten Tätigkeiten begründbar. Die
neurologische Beurteilung des umfangreichen Observationsmaterials bestätige die
Annahme, dass der Versicherte während der stationären Begutachtung in der I____
eine deutliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung präsentiert habe.
3.3.3. Zur Arbeitsfähigkeit hält der psychiatrische Gutachter
fest (IV-Akte 155 S. 134 f.), der Versicherte könne ein Pensum von 100% in der
bisherigen Tätigkeit versehen. Die Arbeitsfähigkeit sei "wohl durchgehend
gegeben" gewesen. Entsprechend erübrige sich die Definition von
angepassten Tätigkeiten.
Der neurologische Gutachter legt dar (IV-Akte 155 S. 165), in
Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei
allenfalls eine mögliche Nichteignung für schwere körperliche Arbeitstätigkeiten
oder weitaus überwiegend gehende und stehende Arbeitstätigkeiten ableitbar,
dies als mögliche Folge der früheren Lungenerkrankungen. Neurologisch beurteilt
sei ein behandlungsbedürftiger schädlicher Alkohol-Konsum feststellbar; es sei
zudem zu empfehlen, dass der Versicherte einen Nikotin-Entzug durchführe. Durch
diese Therapien sei jedoch keine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu
erwarten. Aus den übrigen vom Versicherten sehr unspezifisch und diffus
geklagten Beschwerden und Symptomen könne keine dauerhafte und namhafte
Leistungsminderung in Arbeitstätigkeiten abgeleitet werden. Somit sei der
Versicherte aus somatischer Sicht bezüglich des Anforderungsprofils der bisherigen
Tätigkeit als uneingeschränkt und vollzeitig arbeitsfähig einzuschätzen.
4.
4.1.
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und
vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende
Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung
überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418
distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für
Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.
Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen
einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E.
4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht
genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in
der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des
Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 28. Mai 2019 an die I____,
IV-Akte 136 S. 4 ff.).
Sowohl im psychiatrischen als auch im neurologischen Gutachten
je vom 12. Februar 2020 setzen sich die Gutachter mit den Standardindikatoren
in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs auseinander: Gesundheitsschaden
(= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 155 S. S. 128 f. [J____], IV-Akte 155 S. 156
[K____]), sozialer Kontext (im Rahmen der vertiefenden Befragung gemäss Ziff.
3.2 des Fragenkatalogs, IV-Akte 255 S. 122 ff. [J____], IV-Akte 155 S. 150 ff.
[K____]), Diagnosen (IV-Akte 155 S. 128 ff. [J____], IV-Akte 155 S. 156 [K____],
Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 155 S. 130 f. [J____], IV-Akte 155 S. 157
ff. [K____], Konsistenz (IV-Akte 155 S. 131 f. [J____], IV-Akte 155 S. 157 ff.
[K____] und Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 155 S. 133 f. [J____], IV-Akte 155 S. 164
f. [K____]).
Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes
Beweisverfahren halten die beiden Gutachten stand. Der Aufbau des Gutachtens
spiegelt exakt die Struktur wieder, welche die Beschwerdegegnerin im
Gutachtensauftrag kommuniziert hatte (vgl. Auftragsschreiben vom 28. Mai 2019,
IV-Akte 136 S. 2). Dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Fragen in einer
der bundesgerichtlichen Praxis widersprechenden Art und Weise formuliert und strukturiert
hätte, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Aus formalen Gründen ist
somit kein Hinweis ersichtlich, welcher gegen die Beweiskraft des Gutachtens
sprechen könnte.
4.2.
Der psychiatrische Gutachter hat gemäss dem unter Erw. 3.2.
Ausgeführten sehr minutiös den Inhalt der medizinischen Vorakten wiedergegeben
und gewürdigt. Gleichermassen gab er die Eindrücke aufgrund der Einsichtnahme
in die Videoaufnahmen während der Observation sowie auch von Gesprächen bei der
IV-Stelle wieder. Der Gutachter ist somit mit der Aktenlage vertraut und
erfüllt damit klarerweise ein wesentliches Element für die Bejahung der
Zuverlässigkeit eines Begutachtungsresultats.
Zutreffend merkt die Beschwerdegegnerin sodann an
(Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3), der Versicherte sei umfassend und sogar
stationär begutachtet sowie neuropsychologisch getestet worden. Damit ist
klarerweise auch das Erfordernis der allseitigen Untersuchungen erfüllt.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer zweifelt die Beweiskraft des Gutachtens der F____
vom 12. Februar 2020 an.
Er macht geltend (Beschwerde S. 8 Ziff. 18 f.), die Schlussfolgerungen
des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer die von ihm
vorgebrachten Ängste simuliere und sein Verhalten in keinerlei Einklang stünde
mit den seinerseits beklagten Beschwerden, seien insgesamt nicht
nachvollziehbar. Der Gutachter sei "vorbefasst" (an anderer Stelle
wird der Terminus "Vorverurteilung" verwendet, Beschwerde S. 5 Ziff.
14). Er könne die Diskrepanz zwischen den Feststellungen des RAD, derjenigen
der F____ und des Therapeuten nicht nachvollziehbar darlegen. Vielmehr werde
pauschal ausgeführt, die bislang behandelnden bzw. beurteilenden Ärzte hätten
die Möglichkeit einer nicht authentischen Darstellung nicht in Erwägung
gezogen.
5.2.
Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2
Ziff. 1.2) darauf, dass ihr gemäss den Erwägungen im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 aufgetragen wurde, aufgrund
der medizinischen Akten zu Tage tretende Widersprüche aufzulösen. Sie hat
entsprechend die I____ gebeten, Widersprüche zwischen der Beurteilung des RAD,
den Schlussfolgerungen im F____-Gutachten sowie die Einschätzungen der
behandelnden Fachärzte unter Würdigung des Observationsmaterials
einschliesslich der vom Versicherten gebilligten Videoaufzeichnung über die
Besprechung vom 29.04.2016 aufzulösen (vgl. Schreiben vom 28. Mai 2019 (IV-Akte
136 S. 3: sub "Fallspezifische Fragen").
Folgerichtig ist darum, dass der psychiatrische Gutachter, wie
vorstehend in Erw. 3.1. bereits angeführt, eine Diskrepanzanalyse als sehr
wichtig bezeichnet hat. Motiv der Rückweisung durch das
Sozialversicherungsgericht bildete das Erfordernis der Auflösung von
Widersprüchen. Darum kann gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (ebenso wenig
dem neurologischen Gutachter) aus dem Umstand, dass die Untersuchung bzw.
Analyse von Widersprüchen im medizinischen Sachverhalt einen zentralen Punkt
der gutachterlichen Abklärungen bildet, keine Voreingenommenheit abgeleitet
werden. Die Gutachter der I____ haben nicht von sich aus "das Vorliegen
von Diskrepanzen postuliert" (vgl. Beschwerde S. 6), sondern es lagen
bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückweisungsentscheides des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 109) sich
widersprechende ärztliche Unterlagen vor. Es hatte sich mit anderen Worten schon
zum Zeitpunkt des Urteils vom 28. Juni 2017 der nochmalige Beizug von
medizinischen Fachpersonen zur Einordnung des streitentscheidenden
Sachverhaltes als erforderlich gezeigt. Zweck der nun zu würdigenden Expertise der
I____ war bzw. ist somit, mithilfe des ärztlichen Fachwissens Klarheit darüber
zu erreichen, ob sich Elemente eines sich widersprüchlich präsentierenden
Sachverhalts miteinander vereinbaren lassen oder eben nicht. Vor diesem
Hintergrund waren die Gutachter der I____ dazu berufen, die dem Gericht als
widersprüchlich erscheinenden Unterlagen bzw. Sachverhaltselemente einzuordnen.
Ergebnisoffen war dabei jedoch, was das Ergebnis dieser Einordnung sein werde.
Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf, die Gutachter der I____
seien gleichsam schon vor der Durchführung ihrer Untersuchungen von den hernach
gezogenen Schlussfolgerungen überzeugt gewesen, der Grundlage. Es finden sich
im Gutachten auch keine Hinweise auf eine derartige initiale inhaltliche Festlegung.
Kein Schluss gegen eine ergebnisoffene Abklärung lässt sich
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 16)
daraus ziehen, dass der psychiatrische Gutachter u.a. im Aktenauszug des
Gutachtens verschiedentlich in kursiver Schrift und in Klammern gesetzte
Anmerkungen macht. Damit kennzeichnet der Gutachter, dass es sich bei diesen Anmerkungen
nicht um die Wiedergabe von Äusserungen des Verfassers des jeweils
dargestellten Aktenstücks handelt, sondern um ergänzende, erläuternde,
orientierende Bemerkungen des Gutachters. Diese Anmerkungen stellen teilweise
auch Bezüge zu anderen Passagen im Gutachten her. Dies offensichtlich zum
besseren Verständnis des – umfangreichen – Gutachtenstextes. Zutreffend hat der
RAD im Rahmen der Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 166) zum
Einwandschreiben vom 28. September 2020 (IV-Akte 163) festgehalten, die
Angaben, die der Gutachter in der Wiedergabe der Untersuchungsgespräche vom 21.
und 22. Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 66 ff.) in Klammern festhalte, seien
erläuternder Art, damit der Leser den Untersuchungsgang nachvollziehen könne.
Der Experte hat dazu ausgeführt (IV-Akte 155 S. 123), aus Gründen der
Nachvollziehbarkeit sei das gesamte Gespräch mit Fragen und Antworten im
Verlauf der Untersuchungsgespräche so wiedergegeben worden, wie sie abgelaufen
seien, mit gleichzeitiger Beschreibung von begleitenden Verhaltensparametern.
Es sei zu den in dieser Frage aufgeführten Themenkreisen kursiv gesetzt Bezug
genommen und jeweils diesbezüglich strukturiert befragt worden.
5.3.
Der Beschwerdeführer bemängelt (Beschwerde S. 7 Ziff. 16, S. 8 f.
Ziff. 18), die Gutachter der I____ könnten die Diskrepanz zwischen den
Feststellungen des RAD, derjenigen der F____ und des Therapeuten nicht
nachvollziehbar darlegen. Indem der psychiatrische Gutachter ausführe, weder
die Ärzte und Ärztinnen der F____, noch der langjährige behandelnde Psychiater hätten
für sich die Möglichkeit einer nicht authentischen Darstellung von Beschwerden
und Verhaltensmustern erwogen, sei keine ausführliche Diskussion abweichender
ärztlicher und therapeutischer Feststellungen erfolgt (Beschwerde S. 7 Ziff.
16).
Im Rahmen der differentialdiagnostischen klinischen
psychiatrischen Beurteilung (IV-Akte 155 S. 101 ff., 12 Seiten) hat der
Gutachter gemäss vorstehender Erw. 3.2. anhand dem DSM-5 (Diagnostisches und
Statisches Manual psychischer Störungen) Abgrenzungen zu einer ganzen Serie von
möglichen Diagnosen vorgenommen (Soziale Störung bzw. Soziophobie,
Panikstörung, Agoraphobie, Generalisierte Angststörung, Zwangsstörung,
Spezifische Phobie sowie Autismus-Spektrumsstörung).
Der Gutachter sah sich dazu veranlasst aufgrund seiner
Beobachtungen im Rahmen der unter Erw. 3.1. angeführten Visionierungen sowie
der Untersuchungsgespräche und namentlich der dabei gemachten Angaben des
Versicherten. So wird die Diskussion der Abgrenzung zu einer Sozialen
Angststörung bzw. Soziophobie eingeleitet mit der Wiedergabe der Angaben des
Versicherten, sich wegen seines Zitterns der Hände zu schämen. Er schäme sich
vor den Blicken der anderen Leute, die ihn deswegen als psychisch Kranken daran
erkennen könnten (vgl. IV-Akte 155 S. 101).
Im Verlauf der Erörterung nimmt der psychiatrische Gutachter
jedoch ebenfalls explizit Bezug auf Vorberichte bzw. Vorgutachten. So hält er
fest (IV-Akte 155 S. 104), die Vermutung der Gutachterin der F____ beim
seinerzeitigen Gutachten, dass der Versicherte eine Angststörung infolge von
Beschämungserlebnissen bei und infolge der Arbeit mit der Railbar entwickelt
haben könnte (Gutachten der F____ vom 10. Dezember 2013, IV-Akte 56 S. 17), sei
rein spekulativ und widerspreche seinen Angaben, er habe in dieser Arbeit
relativ am liebsten gearbeitet. Der psychiatrische Gutachter der I____ folgert,
dies wäre als Anlass zur Entwicklung einer sozialen Angststörung gänzlich
ungewöhnlich.
Für die Diskussion weiterer abzugrenzender Diagnosen griff der psychiatrische
Gutachter die Diagnostik in Berichten der Behandler auf, so den Befund einer Panikstörung
gemäss Bericht der F____ über den Aufenthalt vom 18. Januar bis 20. Januar 2017
(Bericht vom 15. Februar 2017, IV-Akte 144 S. 18 ff.). Der psychiatrische
Gutachter hält fest, die damals berichtete Angstattacke in der Dusche im Jahr 2017
(die im Zusammenhang mit einem Spontan-Pneumothorax erfolgte und sich nicht
wiederholte), qualifiziere nicht als eigentliche Panikattacke bzw. es finde
sich in der zeitlichen Folge dieses Vorfalls kein wiederholtes und andauerndes
Muster wie bei einer Panikstörung bzw. es bestünden keine spontan auftretenden,
sich öfters wiederholenden Panikanfälle (IV-Akte 155 S. 105).
Die angeführten, einleuchtenden und nachvollziehbaren
Darlegungen des Gutachters widerlegen bereits die pauschal formulierte Rüge des
Versicherten, es würden die Diskrepanzen zwischen Feststellungen des RAD und
der F____ nicht nachvollziehbar dargelegt. Der psychiatrische Gutachter hat die
u.a. in Vorberichten bzw. Vorgutachten postulierten Diagnosen diskutiert bzw.
er hat sie anhand der Kriterien nach DSM-5 minutiös abgeprüft. Er hat sich somit
auf diesem Weg inhaltlich mit den Schlussfolgerungen früher involvierter
Ärztinnen und Ärzte eingehend befasst. Somit trifft die Rüge, der
psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit abweichenden ärztlichen und
therapeutischen Feststellungen befasst, nicht zu.
Da der Beschwerdeführer seinerseits nicht spezifziert darlegt,
inwieweit es im Einzelnen an der Nachvollziehbarkeit und Begründetheit der
weiteren vom psychiatrischen Gutachter diskutierten Abgrenzungen fehle,
erübrigt es sich, auf diese an dieser Stelle näher einzugehen.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Gutachter der I____
bejahten zu Unrecht eine Simulation oder bewusste Aggravation seiner
Beschwerden (Beschwerde S. 7 Ziff. 6, S. 8 f. Ziff. 18). Die Schlussfolgerungen
des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer die von ihm
vorgebrachten Ängste simuliere und sein Verhalten in keinerlei Einklang stünde
mit den seinerseits beklagten Beschwerden, seien nicht nachvollziehbar. Vielmehr
werde einzig pauschal ausgeführt, die bislang behandelnden Ärzte hätten die
Möglichkeit einer nicht authentischen Darstellung nicht in Erwägung gezogen.
Der Beschwerdeführer verweist auf Ausführungen des Hausarztes C____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 24. August 2016 (IV-Akte 90 S. 4 f.). C____
verneint eine Aggravation oder ein simulierendes Verhalten. Er sei überzeugt,
dass die Aufrechterhaltung eines nicht authentischen Verhaltens über einen
derart langen Zeitraum nicht vorstellbar sei. Der Beschwerdeführer legt hierzu
dar, dass selbst wenn dies gelingen würde, sich die Frage stelle, ob derartiges
Verhalten nicht auf einer Persönlichkeitsstörung beruhe, welche wiederum die
Beziehungsinkompetenz und -unfähigkeit des Beschwerdeführers erklären würde.
5.4.2. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstrichterliche
Praxis hinzuweisen, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung
einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet
Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine
Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6
und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung
liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung
auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung
vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).
Der psychiatrische Gutachter konnte gemäss dem vorstehend in
Erw. 3.2. Dargelegten anlässlich seiner Untersuchungen keine Hinweise auf eine
Symptomatik erheben, die es ihm erlaubt hätten, psychiatrische Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es liegen mit anderen Worten
erst gar keine Diagnosen vor, welche im Sinne der angeführten höchstrichterlichen
Praxis einer weiteren Prüfung auch unter dem Aspekt der Aggravation überhaupt
hätten standhalten müssen. Anzufügen ist, dass auch der behandelnde Psychiater N____
in dem der Replik beigelegten Bericht (gemäss Replik von "Ende 2020")
diesem Ergebnis des Gutachters nicht widerspricht, sondern seinerseits
festhält, er sei sich in der Diagnostik der Erkrankung "seit Anbeginn
unsicher".
5.4.3. Auch dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Gutachter
der I____ anlässlich der Untersuchung aggravierende Verhaltensweisen
festgestellt und notiert haben. Die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2018
vom 12. März 2019 E. 5.1) will einzig verdeutlichen, dass sofern im Rahmen der
gutachterlichen Untersuchung Aggravation oder eine Aggravationstendenz festgestellt
wird, nicht bereits aus diesem Grund in jedem Fall die Indikatorenprüfung
unterbleiben darf. Eine solche ist jedoch vorliegend (vgl. Erw. 3.4.) ohnedies
erfolgt. Da vorliegend gemäss gutachterlicher Feststellung von vornherein kein
psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist
auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einschätzung des Hausarztes C____
nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens der I____ abzuleiten.
5.4.4. Es bleibt jedoch festzustellen, dass die Fachpersonen
der I____ aufgrund der neuropsychologischen Testungen zur Beurteilung gelangt
sind, eine standardisierte Beschwerdenvalidierung nach den Slick-Kriterien
(1999, 2012) ergebe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine übertriebene
Darstellung von kognitiven Minderleistungen und einer übertriebenen
Präsentation von psychischen Beschwerden. Aufgrund einer nicht-authentischen
Präsentation sei keine valide Stellungnahme zur beruflichen Funktionsfähigkeit
möglich. Es lasse sich daraus auch keine Einschränkung einer solchen ableiten
(Neuropsychologischer Bericht vom 14. November 2019, IV-Akte 155 S. 188 f.).
Zutreffend hält die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) fest,
in der Beschwerde fänden sich hierzu keine Bemerkungen. Dies trifft auch sowohl
auf die Replik als auch die Triplik zu. Die Einschätzung der psychiatrischen
bzw. neurologischen Gutachter, welche Aggravation bejahen, ist somit nicht nur
aufgrund ihrer eigenen Erhebungen, sondern durch diese neuropsychologischen
Testungen zusätzlich gestützt.
5.5.
Angeführt wird schliesslich vom Beschwerdeführer die inhaltliche
Unvollständigkeit des Gutachtens der I____. Der psychiatrische Gutachter blende
aus, dass der Versicherte gerade Defizite im interaktionären
Beziehungsgeschehen aufweise (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 17). Dieser Punkt sei
aber auch gerade in Bezug auf das soziale Funktionieren, insbesondere in einer
arbeitsteiligen Welt, von besonderer Bedeutung. Undiskutiert sei seitens des
Gutachters auch geblieben, dass wenig bis völlig abwesende Interaktionen mit
anderen Menschen beschrieben worden seien, sei es durch den Untersuchenden
selber oder andere Mitpatientinnen oder Gutachter. Nirgends werde eine
Situation beschrieben, dass der Versicherte über eine Beziehung im eigentlichen
Sinne Auskunft gebe. Sogar die Beziehung zu seinen Kindern mache eher einen
dürftigen Eindruck. In diesem Sinn äussert sich auch der behandelnde Psychiater
N____ in einem als Replikbeilage eingereichten undatierten Schreiben (gemäss
Replik von "Ende 2020").
Im psychiatrischen Gutachten wird aufgrund der Befragung des
Versicherten zur sozialen Anamnese festgehalten (IV-Akte 155 S. 125 f.), der
Versicherte sei ein erstes Mal 1994 bis 2004 mit einer 11 Jahre älteren,
ursprünglich aus [...] stammenden Schweizerin verheiratet gewesen. Es sei über
diese Ehe aktuell rückblickend nichts Relevantes in Erfahrung zu bringen. Eine
zweite Heirat sei 2006 durch eine Schwester des Versicherten mit einer jüngeren,
aus [...] stammenden Frau vermittelt worden (zwei Kinder, Sohn 2007 und Tochter
2013 geboren). Die Ehe sei 2017 geschieden worden. Die Ex-Frau wohne in der
Nähe in [...] und es bestehe eine Besuchsregelung, die dem Versicherten
erlaube, seine Kinder an drei von vier Wochenenden pro Monat zu sich zu nehmen
und den Sohn während der Woche auf den Fussballplatz zu begleiten. Der
Versicherte gebe einen engen Bezug mit praktisch täglichem Kontakt zu seinen
beiden älteren Schwestern, in [...] in unmittelbarer Umgebung an. Diese
Schwestern seien geschieden, über deren Lebensumstände und finanziellen
Verhältnissen erkläre sich der Versicherte als unwissend. Abschliessend hält
der Gutachter fest, über das effektive Beziehungsnetz und die reale
Alltagsgestaltung des Versicherten wisse er auch nach den aktuellen
gutachterlichen Untersuchungen und Auskunftserhebungen kaum Verlässliches.
Ebenso bleibe sein reales Beziehungsnetz über die Kontakte mit den beiden
Schwestern hinaus unklar. Der Versicherte beschreibe eine ausgesprochen
zurückgezogene Lebensführung.
Zwar trifft angesichts des Wiedergegebenen zu, dass der
Gutachter nur wenig über das Beziehungsnetz des Versicherten hat in Erfahrung
bringen können. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020
(IV-Akte 166) zum Einwandschreiben vom 28. September 2020 (IV-Akte 163) in
diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters
hingewiesen (IV-Akte 155 S. 123), wonach dem Versicherten sichtlich unwohl
gewesen sei in der Befragungssituation. Er habe sie, trotz der entsprechenden
Bemühungen des Untersuchers um eine aufgelockerte Gesprächsatmosphäre, mit
einer Verhörsituation verglichen. Spontan habe der Versicherte sich nicht
äussern wollen. Fest steht jedoch, dass die das Beziehungsnetz betreffenden
Umstände im Rahmen der Begutachtung abgefragt wurden. Darum trifft der Vorwurf
der Unvollständigkeit des Gutachtens nicht zu. Was in Erfahrung gebracht werden
konnte, deutet wiederum nicht auf ein so gravierendes Fehlen sozialer
Beziehungen hin, was wiederum Rückschlüsse auf eine eigentliche
Beziehungsunfähigkeit erlauben würde. Das Gutachten gibt auch die Beschreibung
wieder, der Versicherte reise gelegentlich per Flugzeug zu seinen Verwandten
nach [...] (IV-Akte 155 S. 126). Es existieren somit Bezugspersonen nicht nur
in der Schweiz, sondern auch im Herkunftsland.
In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 166) zum
Einwandschreiben vom 28. September 2020 (IV-Akte 163) verweist der RAD sodann
auf Beobachtungen im Rahmen der ergotherapeutischen Beurteilung (IV-Akte 155 S.
195). Danach konnte sich der Versicherte mit mehreren Personen gleichzeitig im
Raum aufhalten und er habe die anderen Patienten gegrüsst. Es sei ihm gelungen,
fremde Personen nach dem Weg zu fragen. In den ergotherapeutischen Abklärungen
seien keine Anzeichen von sozialen Phobien beobachtet worden, ausser das
Vermeiden von Blickkontakt. Somit ist die Feststellung des RAD, der Versicherte
sei in der neuen Umgebung der I____ ohne grössere interaktionelle Probleme
zurechtgekommen (IV-Akte 166 S. 3), nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Dargelegten fehlt es an Hinweisen, welche begründete
Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens der I____ vom 12. Februar 2020
zu wecken vermöchten. Die Beschwerdegegnerin hat folglich bei Erlass ihrer
Verfügung vom 10. Dezember 2020 zu Recht darauf abgestellt.
Da der Versicherte gemäss dem Gutachten auch in der
angestammten Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter in einem Ganztagespensum
zu 100% arbeitsfähig ist, erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Der Anspruch
auf eine Invalidenrente ist darum zu verneinen und die Beschwerde somit
abzuweisen.
7.
7.1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
7.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, B____,
Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer
Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Bezug
auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: