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Entscheid

IV.2021.13

Beweiskraft eines stationären psychiatrischen bzw. neurologischen Gutachtens bejaht

1. November 2021Deutsch33 min

den Aufenthalt vom 10. April bis 22. Mai 2013, IV-Akte 49 S. 3 ff., Bericht F____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

November 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.

Kaderli

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.13

Verfügung vom 10. Dezember 2020

Beweiskraft eines stationären

psychiatrischen bzw. neurologischen Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) aa) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar

2012 (IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche sowie

medizinische (vgl. u.a. Bericht C____, FMH Innere Medizin, [...], vom 7. März

2012, IV-Akte 10, Bericht D____, Oberarzt Klinik E____, [...], Facharzt für

Psychiatrie/Psychotherapie, vom 14. März 2012, IV-Akte 18, Bericht F____[F____]

vom 11. Januar 2013, IV-Akte 39 S. 3 ff., Bericht F____ vom 17. Juni 2013 über

den Aufenthalt vom 10. April bis 22. Mai 2013, IV-Akte 49 S. 3 ff., Bericht F____

vom 2. März 2015 über Aufenthalt vom 11. Dezember 2014 bis 6. Februar 2015,

IV-Akte 65) Unterlagen ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die F____

am 10. Dezember 2013 (Versanddatum: 6. Januar 2014, IV-Akte 56) ein

psychiatrisches Gutachten (Untersuchungsdatum: 5. Dezember 2013, vgl. IV-Akte

56 S. 1).

bb) Am 29. April 2016 fand eine Besprechung (Befragung des

Versicherten, 47 Fragen, vgl. Protokoll, IV-Akte 82) mit Videoaufzeichnung

(vgl. IV-Akte 82 S. 1, anwesend waren nebst dem Beschwerdeführer eine

Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie ein Sachbearbeiter einer G____)

statt.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 27. Juni 2016

(IV-Akte 87.2 S. 3 ff., sig. H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) Stellung, dies „in Kenntnis des

Video-Observationsmaterials“. Diese Stellungnahme erfolgte auf Anfrage der

Abteilung „Stab“ der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2016 (IV-Akte 87.2 S. 1

ff.) mit Hinweis auf ein „Videostream=Besprechungsprotokoll 29.04.2016“ sowie

„Beobachtungen aus den Observationsberichten/DVD=Observationsunterlagen 02.05.2016“

(vgl. „Ermittlungsbericht“ einer G____ vom 27. Juni 2016, IV-Akte 87.1, 38

Seiten).

cc) Mit Verfügung vom 10. November 2016 (IV-Akte 96)

lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dies

wird in der Verfügung damit begründet, die vorliegenden Diskrepanzen zwischen

dem dokumentierten Verhalten aus der Observation und dem berichteten Verhalten

in den medizinischen Akten sowie dem gezeigten Verhalten in der Besprechung auf

der IV-Stelle seien nicht mit Beschwerden im Sinne von Krankheitssymptomen in

Übereinstimmung zu bringen. Die Diagnose einer sozialen Phobie lasse sich nach

Sichtung des Observationsmaterials nicht aufrechterhalten und hieraus lasse

sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten.

b) Mit Urteil IV 2016 196 vom 28. Juni 2017 (IV-Akte

109) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen

diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten gut und wies die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurück zur ergänzenden psychiatrischen neutralen

Begutachtung.

c) Gestützt auf diesen Gerichtsentscheid stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische

Begutachtung in der I____ in Aussicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017

(IV-Akte 115) lehnte der Beschwerdeführer daraufhin eine Begutachtung in der I____

ab, da diese für die Beurteilung seiner Erkrankung nicht genügend spezialisiert

sei. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an

dem Begutachtungsauftrag fest. Mit Urteil IV 2018 37 vom 23. Juli 2018 (IV-Akte

130) hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen

erhobene Beschwerde des Versicherten abgewiesen.

Das Gutachten der I____ vom 12. Februar 2020 (sig. J____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliararzt des Zentrums für Begutachtung;

Neurologisches Zusatzgutachten vom 12. Februar 2020, IV-Akte 155 S. 1 ff. sig. K____,

FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 140 S. 140 ff.;

Neuropsychologischer Bericht vom 14. November 2019, sig. L____, Dipl.

Ergotherapeutin FH sowie M____, Dipl. Physiotherapeut FH, IV-Akte 155 S. 168

ff.) ging in der Folge am 18. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein. Der RAD

nahm dazu am 6. Juli 2020 Stellung (IV-Akte 159).

d) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom

18. August 2020 (IV-Akte 160) die Ablehnung des Rentenanspruchs an. Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2020 Einwand (IV-Akte 161, Begründung

vom 28. September 2020, IV-Akte 163). Nochmals äusserte sich der RAD am 3.

Dezember 2020 (IV-Akte 166). Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging

am 10. Dezember 2020 (IV-Akte 168).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 27. Januar 2021 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2020

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2012 und bis auf

Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 7. Juni 2021, Duplik vom 2. Juli 2021

und Triplik vom 2. September 2021 halten die Parteien an ihren im ersten

Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 26. März 2021 entspricht der

Instruktionsrichter dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtpflege gemäss § 5 des Gesetzeses vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200).

IV.

Mit Verfügung vom 7. September 2021 lädt der

Instruktionsrichter zur Hauptverhandlung. Am Verhandlungstermin (1. November

2021) erscheinen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die

Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin. Die beiden Vertreter verzichten auf

weitere Ausführungen und auf das Plädoyer und die Verhandlung wird geschlossen.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

findet anschliessend am 1. November 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer hatte sich am 7. Februar 2012 (IV-Akte

2) zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet. Im Auftrag der

Beschwerdegegnerin hatte die F____ am 10. Dezember 2013 (Versanddatum: 6.

Januar 2014, IV-Akte 56) ein psychiatrisches Gutachten (Untersuchungsdatum: 5.

Dezember 2013, vgl. IV-Akte 56 S. 1) erstattet. Der Beschwerdeführer war in der

Folge observiert worden (vgl. „Ermittlungsbericht“ einer G____ AG vom 27. Juni

2016, IV-Akte 87.1, 38 Seiten) und es fand am 29. April 2016 eine Besprechung

(Befragung des Versicherten, 47 Fragen, vgl. Protokoll, IV-Akte 82) mit

Videoaufzeichnung (vgl. IV-Akte 82 S. 1, anwesend waren nebst dem

Beschwerdeführer eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie ein

Sachbearbeiter einer G____) statt. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung

vom 10. November 2016 (IV-Akte 96) den Anspruch auf eine Invalidenrente

abgelehnt. Dies war in der Verfügung damit begründet worden, die vorliegenden

Diskrepanzen zwischen dem dokumentierten Verhalten aus der Observation und dem

berichteten Verhalten in den medizinischen Akten sowie dem gezeigten Verhalten

in der Besprechung auf der IV-Stelle seien nicht mit Beschwerden im Sinne von

Krankheitssymptomen in Übereinstimmung zu bringen. Die Diagnose einer sozialen

Phobie lasse sich nach Sichtung des Observationsmaterials nicht aufrechterhalten

und hieraus lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten.

2.1.2

Mit Urteil IV 2016 196 vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 109)

hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen diese

Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten gut und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück zur ergänzenden psychiatrischen neutralen

Begutachtung. Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil IV 2016 196 vom

28.

Juni 2017 erwogen (IV-Akte 109 S. 17 Erw. 5.4.), es stehe eine ärztliche

Meinung des RAD, wonach der Beschwerdeführer überhaupt nicht eingeschränkt sei

bzw. ein psychische Erkrankung simuliere, den Äusserungen des Gutachtens der F____

sowie der behandelnden Fachärzte gegenüber, die den Versicherten als ganz

arbeitsunfähig taxieren. Diesen Widerspruch aufzulösen werde Aufgabe einer

neuen fachärztlichen Begutachtung sein. Im Rahmen dieser fachärztlichen

Begutachtung werde auch das vom RAD bereits konsultierte Observationsmaterial

(einschliesslich der vom Versicherten gebilligten Videoaufzeichnung des

anlässlich der „Besprechung“ vom 29. April 2016, IV-Akte 82) zu würdigen sein.

2.1.3

Gestützt auf diesen Gerichtsentscheid stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische

Begutachtung in der I____ in Aussicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017

(IV-Akte 115) lehnte der Beschwerdeführer daraufhin eine Begutachtung in der I____

ab, da diese für die Beurteilung seiner Erkrankung nicht genügend spezialisiert

sei. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an

dem Begutachtungsauftrag fest. Mit Urteil IV 2018 37 vom 23. Juli 2018 (IV-Akte

130) hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen

erhobene Beschwerde des Versicherten abgewiesen. Das Gutachten der I____ vom

12.

Februar 2020 ging in der Folge am 18. Februar 2020 bei der

Beschwerdegegnerin ein. Der RAD nahm dazu am 6. Juli 2020 und im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens nochmals am 3. Dezember 2020 Stellung (IV-Akte 166).

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (IV-Akte 168) lehnte die

Beschwerdegegnerin wiederum den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Sie hielt

fest, es hätten laut den spezialärztlichen Untersuchungen keine

gesundheitlichen Störungen von relevantem Krankheitswert festgestellt werden

können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nicht begründen. In der angestammten Tätigkeit als ungelernter

Hilfsarbeiter sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig.

2.2

Der Beschwerdeführer zieht den Beweiswert des Gutachtens der I____

vom 12. Februar 2020, auf welches sich die angefochtene Verfügung vom 10.

Dezember 2020 stützt, in Zweifel. Er rügt, dass entgegen der Ansicht der

Vorinstanz das hier zu beurteilende Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei.

Der Gutachter habe eine Vorverurteilung des Versicherten vorgenommen, welche

sich "wie ein rotes Band durch seine gutachterliche Stellungnahme"

ziehe. Das Gutachten leuchte in der Darlegung der medizinischen Zustände und

Zusammenhänge "nicht restlos" ein. Die Schlussfolgerungen des

psychiatrischen Sachverständigen seien nicht derart begründet, dass "sie

abschliessend prüfend nachvollzogen werden" könnten (Beschwerde S. 5 Ziff.

14.

f.).

2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 ff. E. 1c).

Ob das Gutachten der I____ diesen Anforderungen der Praxis mit

Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers standhält, ist nachstehend zu

prüfen.

3.

3.1

Das psychiatrische Gutachten der I____ enthält

-

einen Aktenauszug (IV-Akte 155 S. 3 ff., 46 Seiten),

-

eine Zusammenfassung bzw. Wiedergabe der Eindrücke des psychiatrischen

Gutachters aufgrund der am 9. September 2019 vorgenommenen Visionierung des

Gesprächs bei der IV-Stelle vom 29. April 2016 (IV-Akte 155 S. 49 ff.,

Aufnahmen auf 3 DVD's),

-

eine Wiedergabe der Eindrücke dieses Gutachters aufgrund der am 11.

September 2019 vorgenommenen Visionierung des Gesprächs auf der IV-Stelle vom

23.

August 2016 mit einer Mitarbeiterin der IV-Stelle sowie einem Mitarbeiter

der G____ (IV-Akte 155 S. 55 ff., 2 DVD's),

-

ferner gibt der Gutachter seine Beobachtungen aufgrund der

Betrachtung diverser Videosequenzen zu dem Ermittlungsbericht der G____ wieder

(IV-Akte 155 S. 59 ff.),

-

weiter dokumentiert das Gutachten die Einholung von Auskünften

von dritter Seite, telefonisch bei der Schwester des Versicherten am 29.

Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 89 f.) sowie beim behandelnden Psychiater am 5.

November 2019 (IV-Akte 155 S. 90) und enthält eine Fallzusammenfassung (IV-Akte

155.

S. 90 ff., 11 Seiten).

Der psychiatrische Gutachter beschreibt sodann die Eindrücke

bereits zum Zeitpunkt des Eintreffens des Versicherten in der I____ am 21.

Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 64 ff.). Das Gutachten enthält ferner das

Protokoll von zwei Untersuchungsgesprächen im Rahmen der Exploration vom 21.

Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 67 ff.) sowie vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 155 S.

76.

ff.). Als Vorbemerkung zu der Wiedergabe der Eindrücke bei Eintritt sowie zu

den Protokollen der Untersuchungsgespräche hält der Gutachter fest, es sei in

Fällen wie dem vorliegenden eine Diskrepanz-Analyse hinsichtlich Diskrepanzen

und Widersprüchen in den mündlichen Angaben und im Verhalten wichtig, dies

innerhalb dieser Quellen und im Abgleich mit früheren Untersuchungsresultaten

und den Akten (IV-Akte 155 S. 64). Daher lege der Gutachter Wert auf die genaue

situative Schilderung des Kontextes, sowohl was das Verhalten des Versicherten

in der Klinik und im Untersuchungsgespräch betreffe, wie auch in der direkten

Abfolge der Fragen und Antworten, mit gleichzeitiger Verhaltensbeobachtung.

Das Gutachten gibt sodann die Ergebnisse der formalen

Erhebungen zur Psychopathologie gemäss AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik

und Dokumentation in der Psychiatrie, IV-Akte 155 S. 84 ff.) sowie eine

Einschätzung hinsichtlich Depressivität gemäss MADRS (Montgomery–Åsberg

Depression Rating Scale, IV-Akte 155 S. 86 f.) wieder. Rein rechnerisch ergebe

sich ein Punktewert von 20 bis 21, was dem unteren Bereich einer mittelschweren

Depressivität entsprechen würde (IV-Akte 155 S. 87). Der Gutachter verneint im

Sinne eines klinischen Fazits aber das Vorliegen eines depressiven Syndroms.

Der psychiatrische Gutachter hält dazu fest, die Interpretation hinsichtlich

des Vorliegens einer Depression im eigentlichen Sinne sei insgesamt nicht

zuverlässig möglich angesichts des klinischen Gesamteindrucks einer

Präsentation eines atypischen Zustandsbildes (nicht typisch für eine

Depression). Der Gutachter verweist dabei auf den Umstand, dass in die Items

des MADRS Inhalte einflössen, die nicht objektivierbar seien, sondern einzig

dem subjektiven inneren Erleben des Betroffenen und seinen Berichten darüber

entstammten.

3.2

Der psychiatrische Gutachter präsentiert anschliessend seine

differentialdiagnostische klinische psychiatrische Beurteilung (IV-Akte 155 S.

101.

ff., 12 Seiten). Der Gutachter geht hierbei anhand dem DSM-5 (Diagnostisches

und Statisches Manual psychischer Störungen). Hierbei nimmt er Abgrenzungen vor

zu einer

-

Sozialen Störung bzw. Soziophobie;

-

Panikstörung;

-

Agoraphobie;

-

Generalisierten Angststörung;

-

Zwangsstörung;

-

Spezifischen Phobie;

-

Autismus-Spektrumsstörung.

Der Gutachter hält zusammenfassend fest, das vom Versicherten

präsentierte Verhalten bzw. das von ihm beschriebene Beschwerdemuster passe

nicht wirklich in den Bereich der Angststörungen, einer Zwangsstörung oder

einer Autismus-Spektrum-Störung. Keines der oben dargestellten, diskutierten

diagnostischen Konstrukte gemäss DSM-5 passe hinlänglich zum Muster des

Verhaltens oder der Klagen des Versicherten. Dies treffe auch auf das

diagnostische Referenzsystem der ICD-10 zu (IV-Akte 155 S. 113). Die vom

behandelnden Psychiater, insbesondere aber auch die im Gutachten der F____ mit

Untersuchung im Dezember 2013 geäusserten Diagnosen, ferner die diagnostischen

Beurteilungen anlässlich der fünf Hospitalisationen in der F____ könnten

Dispositiv

demnach nicht bestätigt werden (IV-Akte 155 S. 114).

Der psychiatrische Gutachter verweist auf massiv erhöhte

Abbauprodukte von Alkohol in der Haaranalyse (IV-Akte 155 S. 114). AIIerdings

zeige das Blutbild des Versicherten, dass seine Serumwerte keine typischen

Veränderungen eines langjährigen und schweren Alkoholikers aufwiesen.

Diagnostisch liege somit "mindestens ein Ausmass eines sogenannten

Alkoholmissbrauchs" vor (IV-Akte 155 S. 115).

3.3.

3.3.1. Der psychiatrische Gutachter hält abschliessend fest, er

könne durch die verbalen Angaben des Versicherten und sein gezeigtes

Verhaltensmuster nicht vom Vorhandensein einer relevanten psychischen Störung

überzeugt werden; es verblieben ihm unüberwindbare Zweifel daran, dass eine

relevante psychische Störung aktuell bestehe oder zurückliegend bestanden habe

(IV-Akte 155 S. 118).

Der psychiatrische Gutachter hat zu den fallspezifischen Fragen

der Beschwerde-gegnerin (IV-Akte 155 S. 135 f., vgl. Auftragsschreiben vom 28.

Mai 2019, IV-Akte 136 S. 2) angemerkt, die Beschwerdegegnerin habe entsprechend

den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28.

Juni 2017 um Auflösung des Widerspruches zwischen Beurteilung des RAD, den

Schlussfolgerungen im F____-Gutachten sowie den Einschätzungen der behandelnden

Fachärzte, dies unter Würdigung des Observationsmaterials einschliesslich der

vom Versicherten gebilligten Videoaufzeichnungen über die Besprechung vom 29.

April 2016 gebeten.

Zu dieser Fragestellung hält der psychiatrische Gutachter fest,

bezüglich der Bitte des Auftraggebers um Auflösung von Widersprüchen gemäss

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 sei die

Beurteilung des RAD (H____) zu stützen, dies unter Analyse des

Observationsmaterials inklusive der Aufzeichnungen der Gespräche auf der

IV-Stelle Basel einerseits und nach erfolgter Analyse der Schlussfolgerungen

des F____-Gutachtens und der bisher behandelnden Fachärzte andererseits.

Die seinerzeitige Gutachterin der F____ habe erhobene

Inkonsistenzen unzureichend beachtet bzw. habe versucht, diese

,,wegzudiskutieren" und ihre Schlussfolgerungen durch spekulative

Überlegungen zu einer möglichen Genese einer sozialen Angststörung zu

untermauern. Vor diesem Hintergrund seien die Folgerungen des F____-Gutachtens

sowohl in diagnostischer Hinsicht wie auch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit zu

verwerfen.

Die Berichte über die verschiedenen Behandlungsperioden

(stationär in der F____ von 2011 bis 2017) sowie die Berichte des behandelnden

Psychiaters N____ zeigten zwar, dass man auf therapeutischer Ebene nicht

weiterkomme, die Behandler hätten jedoch nicht die Möglichkeit einer

nicht-authentischen Darstellung von Beschwerden und Verhaltensmustern und deren

Berichte zum Behandlungsverlauf erwogen. Sie seien diesbezüglich auch wenig

aussagekräftig.

3.3.2. Der psychiatrische Gutachter verweist auf die

Beurteilung des neurologischen Gutachters K____ vom 12. Februar 2020 (IV-Akte

155 S. 140 ff.). Danach sei ein behandlungsbedürftiger schädlicher

Alkoholkonsum feststellbar, und es sei zu empfehlen, dass der Versicherte einen

Nikotin-Entzug durchführe. Aus den übrigen vom Versicherten sehr unspezifisch

und diffus geklagten Beschwerden und Symptomen könne aber keine dauerhafte und

namhafte Leistungsminderung in Arbeitstätigkeiten abgeleitet werden.

Der neurologische Gutachter hat ebenfalls Stellung genommen zur

fallspezifischen Fragestellung der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 155 S. 165 f.)

betreffend die Auflösung des Widerspruches zwischen Beurteilung des RAD, den

Schlussfolgerungen im Gutachten der F____ sowie den Einschätzungen der

behandelnden Fachärzte, dies unter Würdigung des Observationsmaterials. Er hält

zusammenfassend fest (IV-Akte 155 S. 166), auf neuropsychologischem Gebiet sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine nichtauthentische Präsentation von

kognitiven Minderleistungen und eine Übertreibung geltend gemachter psychischer

Beschwerden nachgewiesen (vgl. den neuropsychologischen Bericht, IV-Akte 155 S.

168 ff.). In den ergo- und physiotherapeutischen Assessments während der

stationären Begutachtung des Versicherten sei eine Symptomausweitung und eine

Selbstlimitierung zu beobachten gewesen. Mit objektivierbaren und dauerhaften

Gesundheitsschäden seien beim Versicherten keine Einbussen der

Leistungsfähigkeit in den genannten angestammten Tätigkeiten begründbar. Die

neurologische Beurteilung des umfangreichen Observationsmaterials bestätige die

Annahme, dass der Versicherte während der stationären Begutachtung in der I____

eine deutliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung präsentiert habe.

3.3.3. Zur Arbeitsfähigkeit hält der psychiatrische Gutachter

fest (IV-Akte 155 S. 134 f.), der Versicherte könne ein Pensum von 100% in der

bisherigen Tätigkeit versehen. Die Arbeitsfähigkeit sei "wohl durchgehend

gegeben" gewesen. Entsprechend erübrige sich die Definition von

angepassten Tätigkeiten.

Der neurologische Gutachter legt dar (IV-Akte 155 S. 165), in

Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei

allenfalls eine mögliche Nichteignung für schwere körperliche Arbeitstätigkeiten

oder weitaus überwiegend gehende und stehende Arbeitstätigkeiten ableitbar,

dies als mögliche Folge der früheren Lungenerkrankungen. Neurologisch beurteilt

sei ein behandlungsbedürftiger schädlicher Alkohol-Konsum feststellbar; es sei

zudem zu empfehlen, dass der Versicherte einen Nikotin-Entzug durchführe. Durch

diese Therapien sei jedoch keine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu

erwarten. Aus den übrigen vom Versicherten sehr unspezifisch und diffus

geklagten Beschwerden und Symptomen könne keine dauerhafte und namhafte

Leistungsminderung in Arbeitstätigkeiten abgeleitet werden. Somit sei der

Versicherte aus somatischer Sicht bezüglich des Anforderungsprofils der bisherigen

Tätigkeit als uneingeschränkt und vollzeitig arbeitsfähig einzuschätzen.

4.

4.1.

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und

vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende

Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung

überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418

distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für

Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die

Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen

einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E.

4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für

Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht

genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in

der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des

Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 28. Mai 2019 an die I____,

IV-Akte 136 S. 4 ff.).

Sowohl im psychiatrischen als auch im neurologischen Gutachten

je vom 12. Februar 2020 setzen sich die Gutachter mit den Standardindikatoren

in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs auseinander: Gesundheitsschaden

(= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 155 S. S. 128 f. [J____], IV-Akte 155 S. 156

[K____]), sozialer Kontext (im Rahmen der vertiefenden Befragung gemäss Ziff.

3.2 des Fragenkatalogs, IV-Akte 255 S. 122 ff. [J____], IV-Akte 155 S. 150 ff.

[K____]), Diagnosen (IV-Akte 155 S. 128 ff. [J____], IV-Akte 155 S. 156 [K____],

Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 155 S. 130 f. [J____], IV-Akte 155 S. 157

ff. [K____], Konsistenz (IV-Akte 155 S. 131 f. [J____], IV-Akte 155 S. 157 ff.

[K____] und Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 155 S. 133 f. [J____], IV-Akte 155 S. 164

f. [K____]).

Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes

Beweisverfahren halten die beiden Gutachten stand. Der Aufbau des Gutachtens

spiegelt exakt die Struktur wieder, welche die Beschwerdegegnerin im

Gutachtensauftrag kommuniziert hatte (vgl. Auftragsschreiben vom 28. Mai 2019,

IV-Akte 136 S. 2). Dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Fragen in einer

der bundesgerichtlichen Praxis widersprechenden Art und Weise formuliert und strukturiert

hätte, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Aus formalen Gründen ist

somit kein Hinweis ersichtlich, welcher gegen die Beweiskraft des Gutachtens

sprechen könnte.

4.2.

Der psychiatrische Gutachter hat gemäss dem unter Erw. 3.2.

Ausgeführten sehr minutiös den Inhalt der medizinischen Vorakten wiedergegeben

und gewürdigt. Gleichermassen gab er die Eindrücke aufgrund der Einsichtnahme

in die Videoaufnahmen während der Observation sowie auch von Gesprächen bei der

IV-Stelle wieder. Der Gutachter ist somit mit der Aktenlage vertraut und

erfüllt damit klarerweise ein wesentliches Element für die Bejahung der

Zuverlässigkeit eines Begutachtungsresultats.

Zutreffend merkt die Beschwerdegegnerin sodann an

(Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3), der Versicherte sei umfassend und sogar

stationär begutachtet sowie neuropsychologisch getestet worden. Damit ist

klarerweise auch das Erfordernis der allseitigen Untersuchungen erfüllt.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer zweifelt die Beweiskraft des Gutachtens der F____

vom 12. Februar 2020 an.

Er macht geltend (Beschwerde S. 8 Ziff. 18 f.), die Schlussfolgerungen

des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer die von ihm

vorgebrachten Ängste simuliere und sein Verhalten in keinerlei Einklang stünde

mit den seinerseits beklagten Beschwerden, seien insgesamt nicht

nachvollziehbar. Der Gutachter sei "vorbefasst" (an anderer Stelle

wird der Terminus "Vorverurteilung" verwendet, Beschwerde S. 5 Ziff.

14). Er könne die Diskrepanz zwischen den Feststellungen des RAD, derjenigen

der F____ und des Therapeuten nicht nachvollziehbar darlegen. Vielmehr werde

pauschal ausgeführt, die bislang behandelnden bzw. beurteilenden Ärzte hätten

die Möglichkeit einer nicht authentischen Darstellung nicht in Erwägung

gezogen.

5.2.

Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2

Ziff. 1.2) darauf, dass ihr gemäss den Erwägungen im Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 aufgetragen wurde, aufgrund

der medizinischen Akten zu Tage tretende Widersprüche aufzulösen. Sie hat

entsprechend die I____ gebeten, Widersprüche zwischen der Beurteilung des RAD,

den Schlussfolgerungen im F____-Gutachten sowie die Einschätzungen der

behandelnden Fachärzte unter Würdigung des Observationsmaterials

einschliesslich der vom Versicherten gebilligten Videoaufzeichnung über die

Besprechung vom 29.04.2016 aufzulösen (vgl. Schreiben vom 28. Mai 2019 (IV-Akte

136 S. 3: sub "Fallspezifische Fragen").

Folgerichtig ist darum, dass der psychiatrische Gutachter, wie

vorstehend in Erw. 3.1. bereits angeführt, eine Diskrepanzanalyse als sehr

wichtig bezeichnet hat. Motiv der Rückweisung durch das

Sozialversicherungsgericht bildete das Erfordernis der Auflösung von

Widersprüchen. Darum kann gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (ebenso wenig

dem neurologischen Gutachter) aus dem Umstand, dass die Untersuchung bzw.

Analyse von Widersprüchen im medizinischen Sachverhalt einen zentralen Punkt

der gutachterlichen Abklärungen bildet, keine Voreingenommenheit abgeleitet

werden. Die Gutachter der I____ haben nicht von sich aus "das Vorliegen

von Diskrepanzen postuliert" (vgl. Beschwerde S. 6), sondern es lagen

bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückweisungsentscheides des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 109) sich

widersprechende ärztliche Unterlagen vor. Es hatte sich mit anderen Worten schon

zum Zeitpunkt des Urteils vom 28. Juni 2017 der nochmalige Beizug von

medizinischen Fachpersonen zur Einordnung des streitentscheidenden

Sachverhaltes als erforderlich gezeigt. Zweck der nun zu würdigenden Expertise der

I____ war bzw. ist somit, mithilfe des ärztlichen Fachwissens Klarheit darüber

zu erreichen, ob sich Elemente eines sich widersprüchlich präsentierenden

Sachverhalts miteinander vereinbaren lassen oder eben nicht. Vor diesem

Hintergrund waren die Gutachter der I____ dazu berufen, die dem Gericht als

widersprüchlich erscheinenden Unterlagen bzw. Sachverhaltselemente einzuordnen.

Ergebnisoffen war dabei jedoch, was das Ergebnis dieser Einordnung sein werde.

Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf, die Gutachter der I____

seien gleichsam schon vor der Durchführung ihrer Untersuchungen von den hernach

gezogenen Schlussfolgerungen überzeugt gewesen, der Grundlage. Es finden sich

im Gutachten auch keine Hinweise auf eine derartige initiale inhaltliche Festlegung.

Kein Schluss gegen eine ergebnisoffene Abklärung lässt sich

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 16)

daraus ziehen, dass der psychiatrische Gutachter u.a. im Aktenauszug des

Gutachtens verschiedentlich in kursiver Schrift und in Klammern gesetzte

Anmerkungen macht. Damit kennzeichnet der Gutachter, dass es sich bei diesen Anmerkungen

nicht um die Wiedergabe von Äusserungen des Verfassers des jeweils

dargestellten Aktenstücks handelt, sondern um ergänzende, erläuternde,

orientierende Bemerkungen des Gutachters. Diese Anmerkungen stellen teilweise

auch Bezüge zu anderen Passagen im Gutachten her. Dies offensichtlich zum

besseren Verständnis des – umfangreichen – Gutachtenstextes. Zutreffend hat der

RAD im Rahmen der Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 166) zum

Einwandschreiben vom 28. September 2020 (IV-Akte 163) festgehalten, die

Angaben, die der Gutachter in der Wiedergabe der Untersuchungsgespräche vom 21.

und 22. Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 66 ff.) in Klammern festhalte, seien

erläuternder Art, damit der Leser den Untersuchungsgang nachvollziehen könne.

Der Experte hat dazu ausgeführt (IV-Akte 155 S. 123), aus Gründen der

Nachvollziehbarkeit sei das gesamte Gespräch mit Fragen und Antworten im

Verlauf der Untersuchungsgespräche so wiedergegeben worden, wie sie abgelaufen

seien, mit gleichzeitiger Beschreibung von begleitenden Verhaltensparametern.

Es sei zu den in dieser Frage aufgeführten Themenkreisen kursiv gesetzt Bezug

genommen und jeweils diesbezüglich strukturiert befragt worden.

5.3.

Der Beschwerdeführer bemängelt (Beschwerde S. 7 Ziff. 16, S. 8 f.

Ziff. 18), die Gutachter der I____ könnten die Diskrepanz zwischen den

Feststellungen des RAD, derjenigen der F____ und des Therapeuten nicht

nachvollziehbar darlegen. Indem der psychiatrische Gutachter ausführe, weder

die Ärzte und Ärztinnen der F____, noch der langjährige behandelnde Psychiater hätten

für sich die Möglichkeit einer nicht authentischen Darstellung von Beschwerden

und Verhaltensmustern erwogen, sei keine ausführliche Diskussion abweichender

ärztlicher und therapeutischer Feststellungen erfolgt (Beschwerde S. 7 Ziff.

16).

Im Rahmen der differentialdiagnostischen klinischen

psychiatrischen Beurteilung (IV-Akte 155 S. 101 ff., 12 Seiten) hat der

Gutachter gemäss vorstehender Erw. 3.2. anhand dem DSM-5 (Diagnostisches und

Statisches Manual psychischer Störungen) Abgrenzungen zu einer ganzen Serie von

möglichen Diagnosen vorgenommen (Soziale Störung bzw. Soziophobie,

Panikstörung, Agoraphobie, Generalisierte Angststörung, Zwangsstörung,

Spezifische Phobie sowie Autismus-Spektrumsstörung).

Der Gutachter sah sich dazu veranlasst aufgrund seiner

Beobachtungen im Rahmen der unter Erw. 3.1. angeführten Visionierungen sowie

der Untersuchungsgespräche und namentlich der dabei gemachten Angaben des

Versicherten. So wird die Diskussion der Abgrenzung zu einer Sozialen

Angststörung bzw. Soziophobie eingeleitet mit der Wiedergabe der Angaben des

Versicherten, sich wegen seines Zitterns der Hände zu schämen. Er schäme sich

vor den Blicken der anderen Leute, die ihn deswegen als psychisch Kranken daran

erkennen könnten (vgl. IV-Akte 155 S. 101).

Im Verlauf der Erörterung nimmt der psychiatrische Gutachter

jedoch ebenfalls explizit Bezug auf Vorberichte bzw. Vorgutachten. So hält er

fest (IV-Akte 155 S. 104), die Vermutung der Gutachterin der F____ beim

seinerzeitigen Gutachten, dass der Versicherte eine Angststörung infolge von

Beschämungserlebnissen bei und infolge der Arbeit mit der Railbar entwickelt

haben könnte (Gutachten der F____ vom 10. Dezember 2013, IV-Akte 56 S. 17), sei

rein spekulativ und widerspreche seinen Angaben, er habe in dieser Arbeit

relativ am liebsten gearbeitet. Der psychiatrische Gutachter der I____ folgert,

dies wäre als Anlass zur Entwicklung einer sozialen Angststörung gänzlich

ungewöhnlich.

Für die Diskussion weiterer abzugrenzender Diagnosen griff der psychiatrische

Gutachter die Diagnostik in Berichten der Behandler auf, so den Befund einer Panikstörung

gemäss Bericht der F____ über den Aufenthalt vom 18. Januar bis 20. Januar 2017

(Bericht vom 15. Februar 2017, IV-Akte 144 S. 18 ff.). Der psychiatrische

Gutachter hält fest, die damals berichtete Angstattacke in der Dusche im Jahr 2017

(die im Zusammenhang mit einem Spontan-Pneumothorax erfolgte und sich nicht

wiederholte), qualifiziere nicht als eigentliche Panikattacke bzw. es finde

sich in der zeitlichen Folge dieses Vorfalls kein wiederholtes und andauerndes

Muster wie bei einer Panikstörung bzw. es bestünden keine spontan auftretenden,

sich öfters wiederholenden Panikanfälle (IV-Akte 155 S. 105).

Die angeführten, einleuchtenden und nachvollziehbaren

Darlegungen des Gutachters widerlegen bereits die pauschal formulierte Rüge des

Versicherten, es würden die Diskrepanzen zwischen Feststellungen des RAD und

der F____ nicht nachvollziehbar dargelegt. Der psychiatrische Gutachter hat die

u.a. in Vorberichten bzw. Vorgutachten postulierten Diagnosen diskutiert bzw.

er hat sie anhand der Kriterien nach DSM-5 minutiös abgeprüft. Er hat sich somit

auf diesem Weg inhaltlich mit den Schlussfolgerungen früher involvierter

Ärztinnen und Ärzte eingehend befasst. Somit trifft die Rüge, der

psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit abweichenden ärztlichen und

therapeutischen Feststellungen befasst, nicht zu.

Da der Beschwerdeführer seinerseits nicht spezifziert darlegt,

inwieweit es im Einzelnen an der Nachvollziehbarkeit und Begründetheit der

weiteren vom psychiatrischen Gutachter diskutierten Abgrenzungen fehle,

erübrigt es sich, auf diese an dieser Stelle näher einzugehen.

5.4.

5.4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Gutachter der I____

bejahten zu Unrecht eine Simulation oder bewusste Aggravation seiner

Beschwerden (Beschwerde S. 7 Ziff. 6, S. 8 f. Ziff. 18). Die Schlussfolgerungen

des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer die von ihm

vorgebrachten Ängste simuliere und sein Verhalten in keinerlei Einklang stünde

mit den seinerseits beklagten Beschwerden, seien nicht nachvollziehbar. Vielmehr

werde einzig pauschal ausgeführt, die bislang behandelnden Ärzte hätten die

Möglichkeit einer nicht authentischen Darstellung nicht in Erwägung gezogen.

Der Beschwerdeführer verweist auf Ausführungen des Hausarztes C____, FMH

Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 24. August 2016 (IV-Akte 90 S. 4 f.). C____

verneint eine Aggravation oder ein simulierendes Verhalten. Er sei überzeugt,

dass die Aufrechterhaltung eines nicht authentischen Verhaltens über einen

derart langen Zeitraum nicht vorstellbar sei. Der Beschwerdeführer legt hierzu

dar, dass selbst wenn dies gelingen würde, sich die Frage stelle, ob derartiges

Verhalten nicht auf einer Persönlichkeitsstörung beruhe, welche wiederum die

Beziehungsinkompetenz und -unfähigkeit des Beschwerdeführers erklären würde.

5.4.2. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstrichterliche

Praxis hinzuweisen, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung

einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet

Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine

Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6

und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung

liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung

auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung

vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen

Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).

Der psychiatrische Gutachter konnte gemäss dem vorstehend in

Erw. 3.2. Dargelegten anlässlich seiner Untersuchungen keine Hinweise auf eine

Symptomatik erheben, die es ihm erlaubt hätten, psychiatrische Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es liegen mit anderen Worten

erst gar keine Diagnosen vor, welche im Sinne der angeführten höchstrichterlichen

Praxis einer weiteren Prüfung auch unter dem Aspekt der Aggravation überhaupt

hätten standhalten müssen. Anzufügen ist, dass auch der behandelnde Psychiater N____

in dem der Replik beigelegten Bericht (gemäss Replik von "Ende 2020")

diesem Ergebnis des Gutachters nicht widerspricht, sondern seinerseits

festhält, er sei sich in der Diagnostik der Erkrankung "seit Anbeginn

unsicher".

5.4.3. Auch dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Gutachter

der I____ anlässlich der Untersuchung aggravierende Verhaltensweisen

festgestellt und notiert haben. Die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2018

vom 12. März 2019 E. 5.1) will einzig verdeutlichen, dass sofern im Rahmen der

gutachterlichen Untersuchung Aggravation oder eine Aggravationstendenz festgestellt

wird, nicht bereits aus diesem Grund in jedem Fall die Indikatorenprüfung

unterbleiben darf. Eine solche ist jedoch vorliegend (vgl. Erw. 3.4.) ohnedies

erfolgt. Da vorliegend gemäss gutachterlicher Feststellung von vornherein kein

psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist

auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einschätzung des Hausarztes C____

nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens der I____ abzuleiten.

5.4.4. Es bleibt jedoch festzustellen, dass die Fachpersonen

der I____ aufgrund der neuropsychologischen Testungen zur Beurteilung gelangt

sind, eine standardisierte Beschwerdenvalidierung nach den Slick-Kriterien

(1999, 2012) ergebe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine übertriebene

Darstellung von kognitiven Minderleistungen und einer übertriebenen

Präsentation von psychischen Beschwerden. Aufgrund einer nicht-authentischen

Präsentation sei keine valide Stellungnahme zur beruflichen Funktionsfähigkeit

möglich. Es lasse sich daraus auch keine Einschränkung einer solchen ableiten

(Neuropsychologischer Bericht vom 14. November 2019, IV-Akte 155 S. 188 f.).

Zutreffend hält die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) fest,

in der Beschwerde fänden sich hierzu keine Bemerkungen. Dies trifft auch sowohl

auf die Replik als auch die Triplik zu. Die Einschätzung der psychiatrischen

bzw. neurologischen Gutachter, welche Aggravation bejahen, ist somit nicht nur

aufgrund ihrer eigenen Erhebungen, sondern durch diese neuropsychologischen

Testungen zusätzlich gestützt.

5.5.

Angeführt wird schliesslich vom Beschwerdeführer die inhaltliche

Unvollständigkeit des Gutachtens der I____. Der psychiatrische Gutachter blende

aus, dass der Versicherte gerade Defizite im interaktionären

Beziehungsgeschehen aufweise (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 17). Dieser Punkt sei

aber auch gerade in Bezug auf das soziale Funktionieren, insbesondere in einer

arbeitsteiligen Welt, von besonderer Bedeutung. Undiskutiert sei seitens des

Gutachters auch geblieben, dass wenig bis völlig abwesende Interaktionen mit

anderen Menschen beschrieben worden seien, sei es durch den Untersuchenden

selber oder andere Mitpatientinnen oder Gutachter. Nirgends werde eine

Situation beschrieben, dass der Versicherte über eine Beziehung im eigentlichen

Sinne Auskunft gebe. Sogar die Beziehung zu seinen Kindern mache eher einen

dürftigen Eindruck. In diesem Sinn äussert sich auch der behandelnde Psychiater

N____ in einem als Replikbeilage eingereichten undatierten Schreiben (gemäss

Replik von "Ende 2020").

Im psychiatrischen Gutachten wird aufgrund der Befragung des

Versicherten zur sozialen Anamnese festgehalten (IV-Akte 155 S. 125 f.), der

Versicherte sei ein erstes Mal 1994 bis 2004 mit einer 11 Jahre älteren,

ursprünglich aus [...] stammenden Schweizerin verheiratet gewesen. Es sei über

diese Ehe aktuell rückblickend nichts Relevantes in Erfahrung zu bringen. Eine

zweite Heirat sei 2006 durch eine Schwester des Versicherten mit einer jüngeren,

aus [...] stammenden Frau vermittelt worden (zwei Kinder, Sohn 2007 und Tochter

2013 geboren). Die Ehe sei 2017 geschieden worden. Die Ex-Frau wohne in der

Nähe in [...] und es bestehe eine Besuchsregelung, die dem Versicherten

erlaube, seine Kinder an drei von vier Wochenenden pro Monat zu sich zu nehmen

und den Sohn während der Woche auf den Fussballplatz zu begleiten. Der

Versicherte gebe einen engen Bezug mit praktisch täglichem Kontakt zu seinen

beiden älteren Schwestern, in [...] in unmittelbarer Umgebung an. Diese

Schwestern seien geschieden, über deren Lebensumstände und finanziellen

Verhältnissen erkläre sich der Versicherte als unwissend. Abschliessend hält

der Gutachter fest, über das effektive Beziehungsnetz und die reale

Alltagsgestaltung des Versicherten wisse er auch nach den aktuellen

gutachterlichen Untersuchungen und Auskunftserhebungen kaum Verlässliches.

Ebenso bleibe sein reales Beziehungsnetz über die Kontakte mit den beiden

Schwestern hinaus unklar. Der Versicherte beschreibe eine ausgesprochen

zurückgezogene Lebensführung.

Zwar trifft angesichts des Wiedergegebenen zu, dass der

Gutachter nur wenig über das Beziehungsnetz des Versicherten hat in Erfahrung

bringen können. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020

(IV-Akte 166) zum Einwandschreiben vom 28. September 2020 (IV-Akte 163) in

diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters

hingewiesen (IV-Akte 155 S. 123), wonach dem Versicherten sichtlich unwohl

gewesen sei in der Befragungssituation. Er habe sie, trotz der entsprechenden

Bemühungen des Untersuchers um eine aufgelockerte Gesprächsatmosphäre, mit

einer Verhörsituation verglichen. Spontan habe der Versicherte sich nicht

äussern wollen. Fest steht jedoch, dass die das Beziehungsnetz betreffenden

Umstände im Rahmen der Begutachtung abgefragt wurden. Darum trifft der Vorwurf

der Unvollständigkeit des Gutachtens nicht zu. Was in Erfahrung gebracht werden

konnte, deutet wiederum nicht auf ein so gravierendes Fehlen sozialer

Beziehungen hin, was wiederum Rückschlüsse auf eine eigentliche

Beziehungsunfähigkeit erlauben würde. Das Gutachten gibt auch die Beschreibung

wieder, der Versicherte reise gelegentlich per Flugzeug zu seinen Verwandten

nach [...] (IV-Akte 155 S. 126). Es existieren somit Bezugspersonen nicht nur

in der Schweiz, sondern auch im Herkunftsland.

In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 166) zum

Einwandschreiben vom 28. September 2020 (IV-Akte 163) verweist der RAD sodann

auf Beobachtungen im Rahmen der ergotherapeutischen Beurteilung (IV-Akte 155 S.

195). Danach konnte sich der Versicherte mit mehreren Personen gleichzeitig im

Raum aufhalten und er habe die anderen Patienten gegrüsst. Es sei ihm gelungen,

fremde Personen nach dem Weg zu fragen. In den ergotherapeutischen Abklärungen

seien keine Anzeichen von sozialen Phobien beobachtet worden, ausser das

Vermeiden von Blickkontakt. Somit ist die Feststellung des RAD, der Versicherte

sei in der neuen Umgebung der I____ ohne grössere interaktionelle Probleme

zurechtgekommen (IV-Akte 166 S. 3), nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Dargelegten fehlt es an Hinweisen, welche begründete

Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens der I____ vom 12. Februar 2020

zu wecken vermöchten. Die Beschwerdegegnerin hat folglich bei Erlass ihrer

Verfügung vom 10. Dezember 2020 zu Recht darauf abgestellt.

Da der Versicherte gemäss dem Gutachten auch in der

angestammten Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter in einem Ganztagespensum

zu 100% arbeitsfähig ist, erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Der Anspruch

auf eine Invalidenrente ist darum zu verneinen und die Beschwerde somit

abzuweisen.

7.

7.1.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

7.2.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, B____,

Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer

Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Bezug

auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,

Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: