IV.2021.131
Gemischte Methode, Abweichen von Haushaltabklärungsbericht nicht geschützt
15. Februar 2022Deutsch12 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.131
Verfügung vom 17. Juni 2021
Gemischte Methode, Abweichen von
Haushaltabklärungsbericht nicht geschützt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1981 geborene Beschwerdeführerin ist diplomierte
Pflegefachfrau HF und war ab Januar 2006 mit einem Pensum von 80% in einem
Alters- und Pflegeheim angestellt. Nach der Geburt ihrer Tochter reduzierte sie
das Pensum ab April 2012 auf 40%. Ab Juli 2016 konnte die Beschwerdeführerin
ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Per Ende April
2017 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst (vgl.
Arbeitgeberauskunft vom 9. Februar 2017, IV-Akte 12).
b) Im Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Invalidenleistungen an. Als Grund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "psychische Erkrankung" an.
Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und
erwerblicher Art und führte im November 2017 eine Haushaltabklärung durch, die
eine Einschränkung von 13% ergab (Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2017,
IV-Akte 32). Anfangs 2019 leitete sie berufliche Eingliederungsmassnahmen ein,
in deren Rahmen die Durchführung eines dreimonatigen Belastbarkeitstrainings
vorgesehen war. Die Beschwerdeführerin sah sich aufgrund einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, die Massnahme anzutreten, worauf die
Eingliederungsbemühungen eingestellt und das Dossier zur Rentenprüfung
vorgelegt wurde (vgl. Abschlussbericht BB vom 6. Februar 2019, IV-Akte 62). Im
Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin
von Dr. med. C____ psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 9. Januar 2020,
IV-Akte 78). Daraufhin wurde aufgrund veränderter Umstände der
Haushaltabklärungsbericht nochmals aktualisiert, wobei an der Einschränkung von
13% festgehalten und eine Statusaufteilung von 60% Berufstätigkeit und 40%
Haushaltführung im Gesundheitsfall eruiert wurde (Abklärungsbericht vom 20.
Februar 2020, IV-Akte 83).
c) Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge
das Dossier ihrem RAD, der im Haushalt lediglich eine Einschränkung von 5% als
nachvollziehbar erachtete (Stellungnahme vom 17. Juni 2020, IV-Akte 85). Mit
Vorbescheid vom 26. Juni 2020 (IV-Akte 105) stellte sie der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2019 auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 62% die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht.
Ab dem 1. Januar 2020 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 47% Anspruch auf
eine unbefristete Viertelsrente. Vertreten durch "D____" erhob die
Beschwerdeführerin am 26. August 2020 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid
(IV-Akte 98). Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 hielt der RAD an seinem
Standpunkt hinsichtlich Einschränkung im Haushalt fest (IV-Akte 106). Am 17.
Juni 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 123).
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 19. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17.
Juni 2021 und ersucht um Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente
über den 31. Dezember 2019 hinaus. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.
September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 30. September 2021 verzichtet die
Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Einreichung einer ausführlich begründeten
Replik.
III.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 heisst der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelt in der angefochtenen Verfügung den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode. Dieser
legt sie eine Statusaufteilung von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushaltführung
zugrunde. Vom Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Juli 2017) bis zur
psychiatrischen Begutachtung im Dezember 2019 anerkennt die Beschwerdegegnerin
im Bereich der Erwerbstätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten an. Ab dem Begutachtungszeitpunkt erachtet sie eine
leidensangepasste Arbeit im Umfang von 40% als zumutbar. In Abweichung vom
Haushaltsabklärungsbericht anerkennt die Beschwerdegegnerin im Haushalt
lediglich eine Einschränkung von 5% statt 13% an, wodurch sich
Invaliditätsgrade von 62% respektive 47% ergeben.
2.2
Die Beschwerdeführerin beanstandet weder die Anwendung der
gemischten Methode und die Statusaufteilung, noch die psychiatrische
Begutachtung und deren Ergebnisse. Sie bringt lediglich vor, es gehe nicht an,
bezüglich der Einschränkung im Haushalt auf die Einschätzung des RAD
abzustellen.
2.3
Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht somit die Frage nach
dem Ausmass der Einschränkung im Haushalt.
3.
3.1
3.1.1
Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer
medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die
Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der
Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.
3.1.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte
Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur
Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer
9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Für den Beweiswert eines Berichtes
über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur
Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,
dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April
2004.
E. 5.1.2).
3.1.3
Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 27. November
2017.
(Bericht vom 7. Dezember 2017, IV-Akte 32) eine derartige Abklärung vor
Ort statt. Ein halbes Jahr zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin nach dem
Austritt aus einer psychiatrischen Klinik von ihrem Ehemann getrennt und wohnte
zum damaligen Zeitpunkt wieder bei ihren Eltern. Die gemeinsame Tochter war
jeweils von Donnerstagabend bis Freitag- oder Sonntagabend bei der
Beschwerdeführerin, die übrigen Tage wohnte sie bei ihrem Vater. Die Abklärungsperson
nahm an, dass es gesundheitliche Gründe waren, welche die Beschwerdeführerin
dazu bewogen hatten, nach der Trennung vom Ehemann zunächst zu ihren Eltern zu
ziehen. Sie nahm an, bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eigene, durchschnittlich ausgestatte
Dreieinhalbzimmerwohnung bewohnen, wo sich auch ihre Tochter mindestens
teilweise bei ihr aufhalten würde. Auf der Grundlage dieser Annahmen ermittelte
die Abklärungsperson eine Einschränkung von 13% (4% im Bereich Ernährung, 4%
bei der Wohnungspflege und 5% entfallend auf die Kinderbetreuung).
3.1.4
Aus formeller Sicht erfüllt der
Haushaltabklärungsbericht die eingangs dargelegten Anforderungen, auch wenn er
notgedrungen auf theoretischen Annahmen basiert. Er ist ausführlich und
detailliert begründet und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt.
Die Abklärungsperson bewegt sich sodann mit der Gewichtung der einzelnen
Bereiche im ihr vom BSV eingeräumten Rahmen (vgl. KSIH Rz 3083 in der bis 31.
Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung und Ziff. 3087ff. in der von Januar 2018
bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Der Abklärungsbericht ist folglich aus
formeller Sicht nicht zu beanstanden.
3.2
3.2.1
Der Verfasser des psychiatrischen Gutachtens nahm in seinem
Gutachten vom 9. Januar 2020 (IV-Akte 78) explizit Stellung zum
Haushaltabklärungsbericht und bestätigte, die darin aufgeführten
Funktionsstörungen und Einschränkungen seien aus medizinischer Sicht plausibel.
Sie hätten sich in der Begutachtung bestätigt und würden nach wie vor gelten.
3.2.2
Im Februar 2020 - die Beschwerdeführerin war inzwischen
geschieden und hatte eine eigene Wohnung bezogen - unterzog die
Abklärungsperson infolge Veränderung der persönlichen Umstände ihren Bericht
aus dem Jahr 2017 einer Aktualisierung. Dabei wurde jener Bericht zusammen mit
der Beschwerdeführerin Punkt für Punkt durchgegangen und am Ende an der
Einschränkung von 13% festgehalten (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 20.
Februar 2020, IV-Akte 83).
3.2.3
Der RAD stellte sich daraufhin auf den Standpunkt,
aufgrund der Diagnosen bestünden in erster Linie Einschränkungen in
kommunikativen und interaktionellen Bereichen. Es lasse sich deshalb einzig die
5%ige Einschränkung in der Kinderbetreuung sachlich begründen. Die
Einschränkungen in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege hingegen seien
nicht nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme vom 17. Juni 2020, IV-Akte 85). Nach
erfolgter Einwanderhebung (Einwand zum Vorbescheid vom 26. August 2020, IV-Akte
98) hielt der RAD an seinem Standpunkt fest (vgl. Stellungnahme vom 14.
Dezember 2020).
3.3
3.3.1
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie
auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen
zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen
Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen
Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine
beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten
Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und
die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person,
ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen
Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die
Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt
möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen
Einschränkungen zu erkennen (Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E.
5.1).
3.3.2
Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht die
Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der
Abklärungsperson liegen keine vor. Die Abklärungsperson hat ihren Bericht aus
dem Jahr 2017 in Anbetracht der veränderten Verhältnisse im Februar 2020 einer
Überprüfung unterzogen und ist wiederum zum selben Ergebnis gelangt. Der psychiatrische
Gutachter hat sich im Januar 2020 explizit zum Ergebnis des ursprünglichen Abklärungsberichts
geäussert und bestätigt, die darin erwähnten Einschränkungen würden nach wie
vor bestehen. Es mag sein, dass bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im
Rahmen der Beweiswürdigung unter Umständen fachärztlichen Stellungnahmen mehr
Gewicht beizumessen ist, als dem Haushaltabklärungsbericht. Eine solche
Divergenz ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Argumentation des RAD kann
Dispositiv
demnach keine Veranlassung für eine Abweichung von den übereinstimmenden, lege
artis erstellten Expertisen begründen. Die Funktion des RAD besteht bekanntlich
in erster Linie darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen, wozu auch gehört, bei widersprüchlichen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen
ist (Urteil BGer 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014). Eine solche Situation liegt
gerade nicht vor und es bedarf in Anbetracht der klaren und überzeugenden
Aussagen keinen weiteren Abklärungen. Weshalb der Meinung des RAD im Rahmen der
Beweiswürdigung gegenüber eine fachärztlich bestätigten
Haushaltabklärungsbericht mehr Gewicht beigemessen werden sollte, ist nicht
ersichtlich. Damit entfällt eine gerichtliche Ermessenkorrektur und es bleibt
bei einer Einschränkung im Haushalt von 13%.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad anhand der
gemischten Methode bemessen und dieser eine Statusaufteilung von 60% Erwerb und
40% Haushaltführung zugrunde gelegt. Ab Dezember 2019 erachtet sie eine
Erwerbstätigkeit im Umfang von 40% als zumutbar, die Einschränkung im Haushalt
beträgt - wie oben unter E. 3. dargelegt - 13%. Von diesen Eckdaten ist
auszugehen. Die zahlenmässigen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung dargelegt, auf diese kann, zumal sie zu keinen
Beanstandungen Anlass geben, an dieser Stelle vollumfänglich verweisen werden.
4.2.
Auf der Basis der erwähnten Eckdaten resultiert mit Wirkung ab
Dezember 2019 ein Invaliditätsgrad von 49.75%, der rechtsprechungsgemäss auf
50% aufzurunden ist (BGE 130 V 121). Damit hat die Beschwerdeführerin ab Januar
2020 Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 17.
Juni 2021 in Gutheissung der Beschwerde insofern zu korrigieren ist, als damit
ab dem 1. Januar 2020 auf eine Viertelsrente erkannt wurde. Die Beschwerdegegnerin
ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 stattdessen eine
halbe Invalidenrente auszurichten.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Bei
der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand
davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.
Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2020 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: