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Entscheid

IV.2021.131

Gemischte Methode, Abweichen von Haushaltabklärungsbericht nicht geschützt

15. Februar 2022Deutsch12 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.131

Verfügung vom 17. Juni 2021

Gemischte Methode, Abweichen von

Haushaltabklärungsbericht nicht geschützt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1981 geborene Beschwerdeführerin ist diplomierte

Pflegefachfrau HF und war ab Januar 2006 mit einem Pensum von 80% in einem

Alters- und Pflegeheim angestellt. Nach der Geburt ihrer Tochter reduzierte sie

das Pensum ab April 2012 auf 40%. Ab Juli 2016 konnte die Beschwerdeführerin

ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Per Ende April

2017 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst (vgl.

Arbeitgeberauskunft vom 9. Februar 2017, IV-Akte 12).

b) Im Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Invalidenleistungen an. Als Grund der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "psychische Erkrankung" an.

Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und

erwerblicher Art und führte im November 2017 eine Haushaltabklärung durch, die

eine Einschränkung von 13% ergab (Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2017,

IV-Akte 32). Anfangs 2019 leitete sie berufliche Eingliederungsmassnahmen ein,

in deren Rahmen die Durchführung eines dreimonatigen Belastbarkeitstrainings

vorgesehen war. Die Beschwerdeführerin sah sich aufgrund einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, die Massnahme anzutreten, worauf die

Eingliederungsbemühungen eingestellt und das Dossier zur Rentenprüfung

vorgelegt wurde (vgl. Abschlussbericht BB vom 6. Februar 2019, IV-Akte 62). Im

Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin

von Dr. med. C____ psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 9. Januar 2020,

IV-Akte 78). Daraufhin wurde aufgrund veränderter Umstände der

Haushaltabklärungsbericht nochmals aktualisiert, wobei an der Einschränkung von

13% festgehalten und eine Statusaufteilung von 60% Berufstätigkeit und 40%

Haushaltführung im Gesundheitsfall eruiert wurde (Abklärungsbericht vom 20.

Februar 2020, IV-Akte 83).

c) Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge

das Dossier ihrem RAD, der im Haushalt lediglich eine Einschränkung von 5% als

nachvollziehbar erachtete (Stellungnahme vom 17. Juni 2020, IV-Akte 85). Mit

Vorbescheid vom 26. Juni 2020 (IV-Akte 105) stellte sie der Beschwerdeführerin

mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2019 auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 62% die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht.

Ab dem 1. Januar 2020 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 47% Anspruch auf

eine unbefristete Viertelsrente. Vertreten durch "D____" erhob die

Beschwerdeführerin am 26. August 2020 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid

(IV-Akte 98). Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 hielt der RAD an seinem

Standpunkt hinsichtlich Einschränkung im Haushalt fest (IV-Akte 106). Am 17.

Juni 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 123).

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 19. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17.

Juni 2021 und ersucht um Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente

über den 31. Dezember 2019 hinaus. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht

sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.

September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 30. September 2021 verzichtet die

Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Einreichung einer ausführlich begründeten

Replik.

III.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 heisst der Instruktionsrichter

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Hauptverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelt in der angefochtenen Verfügung den

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode. Dieser

legt sie eine Statusaufteilung von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushaltführung

zugrunde. Vom Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Juli 2017) bis zur

psychiatrischen Begutachtung im Dezember 2019 anerkennt die Beschwerdegegnerin

im Bereich der Erwerbstätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für

sämtliche Tätigkeiten an. Ab dem Begutachtungszeitpunkt erachtet sie eine

leidensangepasste Arbeit im Umfang von 40% als zumutbar. In Abweichung vom

Haushaltsabklärungsbericht anerkennt die Beschwerdegegnerin im Haushalt

lediglich eine Einschränkung von 5% statt 13% an, wodurch sich

Invaliditätsgrade von 62% respektive 47% ergeben.

2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet weder die Anwendung der

gemischten Methode und die Statusaufteilung, noch die psychiatrische

Begutachtung und deren Ergebnisse. Sie bringt lediglich vor, es gehe nicht an,

bezüglich der Einschränkung im Haushalt auf die Einschätzung des RAD

abzustellen.

2.3

Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht somit die Frage nach

dem Ausmass der Einschränkung im Haushalt.

3.

3.1

3.1.1

Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der

Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer

medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die

Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der

Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was

durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.

3.1.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte

Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur

Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer

9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Für den Beweiswert eines Berichtes

über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur

Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,

dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis

von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende

Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext

schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April

2004.

E. 5.1.2).

3.1.3

Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 27. November

2017.

(Bericht vom 7. Dezember 2017, IV-Akte 32) eine derartige Abklärung vor

Ort statt. Ein halbes Jahr zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin nach dem

Austritt aus einer psychiatrischen Klinik von ihrem Ehemann getrennt und wohnte

zum damaligen Zeitpunkt wieder bei ihren Eltern. Die gemeinsame Tochter war

jeweils von Donnerstagabend bis Freitag- oder Sonntagabend bei der

Beschwerdeführerin, die übrigen Tage wohnte sie bei ihrem Vater. Die Abklärungsperson

nahm an, dass es gesundheitliche Gründe waren, welche die Beschwerdeführerin

dazu bewogen hatten, nach der Trennung vom Ehemann zunächst zu ihren Eltern zu

ziehen. Sie nahm an, bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eigene, durchschnittlich ausgestatte

Dreieinhalbzimmerwohnung bewohnen, wo sich auch ihre Tochter mindestens

teilweise bei ihr aufhalten würde. Auf der Grundlage dieser Annahmen ermittelte

die Abklärungsperson eine Einschränkung von 13% (4% im Bereich Ernährung, 4%

bei der Wohnungspflege und 5% entfallend auf die Kinderbetreuung).

3.1.4

Aus formeller Sicht erfüllt der

Haushaltabklärungsbericht die eingangs dargelegten Anforderungen, auch wenn er

notgedrungen auf theoretischen Annahmen basiert. Er ist ausführlich und

detailliert begründet und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt.

Die Abklärungsperson bewegt sich sodann mit der Gewichtung der einzelnen

Bereiche im ihr vom BSV eingeräumten Rahmen (vgl. KSIH Rz 3083 in der bis 31.

Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung und Ziff. 3087ff. in der von Januar 2018

bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Der Abklärungsbericht ist folglich aus

formeller Sicht nicht zu beanstanden.

3.2

3.2.1

Der Verfasser des psychiatrischen Gutachtens nahm in seinem

Gutachten vom 9. Januar 2020 (IV-Akte 78) explizit Stellung zum

Haushaltabklärungsbericht und bestätigte, die darin aufgeführten

Funktionsstörungen und Einschränkungen seien aus medizinischer Sicht plausibel.

Sie hätten sich in der Begutachtung bestätigt und würden nach wie vor gelten.

3.2.2

Im Februar 2020 - die Beschwerdeführerin war inzwischen

geschieden und hatte eine eigene Wohnung bezogen - unterzog die

Abklärungsperson infolge Veränderung der persönlichen Umstände ihren Bericht

aus dem Jahr 2017 einer Aktualisierung. Dabei wurde jener Bericht zusammen mit

der Beschwerdeführerin Punkt für Punkt durchgegangen und am Ende an der

Einschränkung von 13% festgehalten (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 20.

Februar 2020, IV-Akte 83).

3.2.3

Der RAD stellte sich daraufhin auf den Standpunkt,

aufgrund der Diagnosen bestünden in erster Linie Einschränkungen in

kommunikativen und interaktionellen Bereichen. Es lasse sich deshalb einzig die

5%ige Einschränkung in der Kinderbetreuung sachlich begründen. Die

Einschränkungen in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege hingegen seien

nicht nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme vom 17. Juni 2020, IV-Akte 85). Nach

erfolgter Einwanderhebung (Einwand zum Vorbescheid vom 26. August 2020, IV-Akte

98) hielt der RAD an seinem Standpunkt fest (vgl. Stellungnahme vom 14.

Dezember 2020).

3.3

3.3.1

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie

auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen

zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen

Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen

Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine

beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten

Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und

die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person,

ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen

Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die

Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt

möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen

Einschränkungen zu erkennen (Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E.

5.1).

3.3.2

Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht die

Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der

Abklärungsperson liegen keine vor. Die Abklärungsperson hat ihren Bericht aus

dem Jahr 2017 in Anbetracht der veränderten Verhältnisse im Februar 2020 einer

Überprüfung unterzogen und ist wiederum zum selben Ergebnis gelangt. Der psychiatrische

Gutachter hat sich im Januar 2020 explizit zum Ergebnis des ursprünglichen Abklärungsberichts

geäussert und bestätigt, die darin erwähnten Einschränkungen würden nach wie

vor bestehen. Es mag sein, dass bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im

Rahmen der Beweiswürdigung unter Umständen fachärztlichen Stellungnahmen mehr

Gewicht beizumessen ist, als dem Haushaltabklärungsbericht. Eine solche

Divergenz ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Argumentation des RAD kann

Dispositiv

demnach keine Veranlassung für eine Abweichung von den übereinstimmenden, lege

artis erstellten Expertisen begründen. Die Funktion des RAD besteht bekanntlich

in erster Linie darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu

würdigen, wozu auch gehört, bei widersprüchlichen Akten eine Wertung

vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen

ist (Urteil BGer 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014). Eine solche Situation liegt

gerade nicht vor und es bedarf in Anbetracht der klaren und überzeugenden

Aussagen keinen weiteren Abklärungen. Weshalb der Meinung des RAD im Rahmen der

Beweiswürdigung gegenüber eine fachärztlich bestätigten

Haushaltabklärungsbericht mehr Gewicht beigemessen werden sollte, ist nicht

ersichtlich. Damit entfällt eine gerichtliche Ermessenkorrektur und es bleibt

bei einer Einschränkung im Haushalt von 13%.

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad anhand der

gemischten Methode bemessen und dieser eine Statusaufteilung von 60% Erwerb und

40% Haushaltführung zugrunde gelegt. Ab Dezember 2019 erachtet sie eine

Erwerbstätigkeit im Umfang von 40% als zumutbar, die Einschränkung im Haushalt

beträgt - wie oben unter E. 3. dargelegt - 13%. Von diesen Eckdaten ist

auszugehen. Die zahlenmässigen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung dargelegt, auf diese kann, zumal sie zu keinen

Beanstandungen Anlass geben, an dieser Stelle vollumfänglich verweisen werden.

4.2.

Auf der Basis der erwähnten Eckdaten resultiert mit Wirkung ab

Dezember 2019 ein Invaliditätsgrad von 49.75%, der rechtsprechungsgemäss auf

50% aufzurunden ist (BGE 130 V 121). Damit hat die Beschwerdeführerin ab Januar

2020 Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 17.

Juni 2021 in Gutheissung der Beschwerde insofern zu korrigieren ist, als damit

ab dem 1. Januar 2020 auf eine Viertelsrente erkannt wurde. Die Beschwerdegegnerin

ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 stattdessen eine

halbe Invalidenrente auszurichten.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Bei

der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand

davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.

Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1.

Januar 2020 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: