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Entscheid

IV.2021.132

Beschwerde abgewiesen. Anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist vorliegend nicht geboten.

20. Dezember 2021Deutsch14 min

die Schweiz ein und arbeitete seit 2011 im C____spital [...], zuletzt als Hotellerieservice-Angestellte.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.132

Verfügung vom 7. Juli 2021

Beschwerde abgewiesen. Anwaltliche

Vertretung im Verwaltungsverfahren ist vorliegend nicht geboten.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1975 in Kroatien geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2009 in

die Schweiz ein und arbeitete seit 2011 im C____spital [...], zuletzt als Hotellerieservice-Angestellte.

Am 31. Januar 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein

Gesuch zur Früherfassung (vgl. IV-Akte 1) und gab in der Anmeldung zum

Leistungsbezug vom 9. April 2018 (IV-Akte 5) an, seit dem 22. Januar 2017 an

einer Erschöpfung zu leiden. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Leistungsgesuch mit

Verfügung vom 26. November 2018 ab, da die Beschwerdeführerin mit Hilfe der

Frühinterventionsmassnahmen wieder an ihren bisherigen Arbeitsplatz

zurückkehren konnte (IV-Akte 27). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

b)

Am 23. Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Arztbericht von Dr. med. D____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 15. September 2020,

IV-Akte 32). erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte

28). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin erwerbliche und gesundheitliche

Abklärungen vor. Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte am 5. Januar 2021 eine

Erstgesprächs-Frühintervention. Anlässlich dieses Gesprächs wurde die

Durchführung eines Belastbarkeits- oder Aufbautrainings als

Wiedereingliederungsmassnahme in Erwägung gezogen. Die Beschwerdeführerin erachtete

dies als unnötig (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 6. Januar

2021, IV-Akte 47, S. 7). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Eingliederungsmassnahmen

als zumutbar erachtete (IV-Akte 61), leitete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben

vom 30. April 2021 (IV-Akte 63) das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und

setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 14. Mai 2021 um sich

entsprechend zu äussern.

c)

Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 teilte die nun anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin mit, nach wie vor zu 100% krankgeschrieben zu sein. Sie ersuchte

in diesem Zusammenhang um Mitteilung dahingehend, ob sich die Anfrage vom

30. April 2021 vor diesem Hintergrund (zurzeit) erledigt habe. (IV-Akte 64).

Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020(IV-Akte

68) die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen mangels Zusage zur aktiven

Teilnahme in Aussicht. Ferner teilte sie mit, die Prüfung weiterer Leistungen

der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt.

e) Mit Einwand vom 2. Juli 2021 beantragte die

Beschwerdeführerin unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Vorbescheidverfahren (IV-Akte 70). Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli

2021 lehnte die Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung infolge fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines

Rechtsanwaltes ab (IV-Akte 76).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 26. August 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2021 und die Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Eventualiter sei die

Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller

Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren, mit lic. iur. B____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem

Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren

gestellten Begehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangte,

findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am

20.

Dezember 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Die Verfügung vom 7. Juli 2021 (IV-Akte), stellt eine

Zwischenverfügung dar, die innerhalb von 30 Tagen beim Gericht angefochten

werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1] sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N

17.

und Art. 37 Abs. 4 N 51, BGE 132 V 418 und BGE 139 V 600, 602 E. 2.2 =

Praxis 2014 Nr. 103, S. 472). Da auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für

die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren seien nicht erfüllt.

Weder würden sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur

stellen, noch würden in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe in

Betracht fallen, die eine Interessenswahrung durch Dritte rechtfertigen würden.

Es mangle daher an der sachlichen Gebotenheit des Beizugs einer

Rechtsvertretung, weshalb die ablehnende Verfügung vom 7. Juli 2021 zu Recht

erfolgte.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die vorliegende

Angelegenheit berge erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten.

Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin nicht über genügende Rechts- und

Sprachkenntnisse, um sich im Verfahren ohne anwaltliche Verbeiständung zurechtzufinden.

Insgesamt sei daher eine anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren sachlich

geboten.

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung

im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit zu Recht ablehnte.

3.

3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden

Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es

erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 29 Abs. 3

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV; SR 101). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung

gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit und die

sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 4.1.).

3.3

3.3.1

Das Bundesgericht legt mit Blick auf die Offizialmaxime bei

den Vor­aussetzungen, unter denen eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab an (BGE 125 V 32, 36 E. 4b).

Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen (wie

etwa, die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden), denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b und Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar

2016.

E. 3.). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in

Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige

rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und

eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200,

201.

E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte

E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und SVR 2000 IV

Nr. 18, S. 55 f.).

3.3.2

Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger

gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als

im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig

ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61

lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom

3.

Mai 2018 E. 3.2).

4.

4.1

Zwischen den Parteien nicht umstritten sind die finanzielle

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die fehlende Aussichtslosigkeit als

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.

Verfügung vom 7. Juli 2021, IV-Akte 76). Es ist daher die mit Verfügung vom 7.

Juli 2021 erfolgte Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung lediglich unter

dem Gesichtspunkt der Gebotenheit zu untersuchen.

4.2

4.2.1

In Bezug auf die Komplexität des vorliegenden Falles lässt

sich in tatsächlicher Hinsicht zunächst unter formellem Gesichtspunkt feststellen,

dass das Aktendossier der Beschwerdeführerin zwar mehrere (zwei) Anmeldungen

umfasst, jedoch lediglich auf das Jahr 2018 zurückgeht (vgl. Erstanmeldung vom

9.

April 2018) und sich somit insgesamt nicht über eine lange Zeitspanne

erstreckt. Es handelt sich hier im Vergleich zu anderen durchschnittlichen

IV-Fällen um eine gut überschaubare (medizinische) Aktenlage. Die sich auf der

von der Beschwerdegegnerin auf der CD befindlichen vollständigen Akten sind im

Übrigen übersichtlich geordnet. Einzelne Aktenstücke lassen sich über das

Register oder die Suchfunktion leicht finden und ermöglichen es grundsätzlich

auch einer rechtlich nicht geschulten Person sich zurecht zu finden.

4.2.2

In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das mit der

Erstanmeldung eingeleitete Verfahren nach nur wenigen Monaten mit Verfügung vom

26.

November 2018 (IV-Akte 27) mit der Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz abgeschlossen werden

konnte. Aus diesem ersten Verfahren können sich somit naturgemäss keine

komplexen Sachverhaltsfragen ergeben. Die Zweitanmeldung der Beschwerdeführerin

datiert vom 23. Juli 2020. Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge bei

den behandelnden Ärzten Berichte (vgl. u.a. Bericht Dr. med. E____, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin vom 7. Januar 2021, IV-Akte 50, S. 2; Bericht von

Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 15.

September 2020, IV-Akte 32 und vom 4. Januar 2021, IV-Akte 48, S. 2 ff.) und

holte zudem die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (vgl. Akten der [...],

IV-Akte 46.2) .Es handelt sich bei diesen Akten allerdings nicht um unzählige,

sich über Jahre verteilende Berichte aus unterschiedlichen Fachrichtungen.

Vielmehr geht es um eine überschaubare Würdigung «einfacher» Arztberichte, die

nur wenige medizinische Disziplinen betreffen. Weder liegen umfangreiche

detaillierte fachärztliche Berichte, noch Gutachten nach Art. 44 ATSG bei den

Akten, die es aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen gilt. Insgesamt

stellt sich der zu beurteilende Sachverhalt somit nicht so unübersichtlich und

komplex dar, dass ausnahmsweise eine anwaltliche Vertretung geboten wäre.

4.3

In rechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass der Vorbescheid vom 2.

Juni 2021 zunächst den Abschluss von Eingliederungsmassnahmen vorsieht. In

diesem Punkt und unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der

Beschwerdeführerin, Eingliederungsmassnahmen als unnötig zu betrachten (vgl.

Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 6. Januar 2021, IV-Akte 47, S. 7),

war der Vorbescheid für eine juristische Laiin, wie es die Beschwerdeführerin

ist, nachvollziehbar und auch innert nützlicher Frist einem allfälligen Einwand

zugänglich. Mir Vorbescheid vom 2. Juni 2021 wird ferner festgehalten, die

Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt. Es

trifft zwar zu, dass zwecks Prüfung der Indikation von

invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen die entsprechenden rechtlichen

Grundlagen relevant sind. In einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren

sind jedoch für die zu beurteilenden Fragen regelmässig medizinische und

juristische Sachkenntnisse erforderlich. Über beides verfügen die versicherten

Personen normalerweise nicht. Dennoch kann allein deswegen nicht von einer

komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung

gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen

Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur

Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG

widersprechen. Es bedarf mithin weitere Umstände, welche die Sache als nicht

(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als sachlich geboten erscheinen

lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2

und 9C_676/2012 vom 21. November 2012, E. 3). Solche Umstände sind allerdings

vorliegend nicht ersichtlich. So ist hier nicht von einer langen

Verfahrensdauer auszugehen und es liegen auch keine mehrfachen gerichtlichen

Rückweisungen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom

16.

Dezember 2013 E. 4.2), Ferner greift das hiesige Verfahren nicht besonders

stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, wie dies etwa bei

namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden

Versicherten der Fall wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom

9.

April 2014 E. 5.1 f.). Unter Berücksichtigung des bei der

Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung anwendbaren strengen

Massstabes, ist die sachliche Gebotenheit zum Beizug einer anwaltlichen

Vertretung im Vorbescheidverfahren auch angesichts der sich stellenden

Rechtsfragen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu verneinen.

4.4

4.4.1

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26.

August 2021 dagegen vorgebrachten Rügen führen zu keiner anderen Beurteilung.

4.4.2

So ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als dass für die

Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung zunächst eine

gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen

oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen

muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3 und

8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 200, 201 E.

4.1

in fine). Dass es der Beschwerdeführerin objektiv nicht möglich gewesen

wäre, sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen

bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen, wird nicht substantiiert dargelegt

und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015

vom 23. Februar 2016 E. 5.3). Es ist daher vorliegend nicht ersichtlich, dass

eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andrer Fach- und

Verbandsleute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre und somit

ausnahmsweise ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung bejaht werden müsste

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018, E. 5.2.2). Schliesslich

ist festzuhalten, dass allfällige, für das vorliegende Verfahren geeignete

Unterstützungsangebote Dritter nicht allein deshalb ausser Betracht fallen,

weil dieselbe Institution allenfalls nicht auch die Prozessführung in hängigen

Parallelverfahren übernehmen kann.

4.4.3

Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine anwaltliche

Vertretung sei aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse geboten, kann ihr

ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen reichen mangelnde Deutschkenntnisse

für sich allein genommen nicht aus, um den Beistand eines Anwaltes für

erforderlich zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13.

September 2016 E. 3.2). Zum anderen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise

auf mangelnde Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin. So war es der

Beschwerdeführerin offenbar problemlos möglich, dem Erstgespräch

Frühintervention vom 6. Januar 2021 (IV-Akte 47, S. 7) ohne sprachliche

Unterstützung durch eine dolmetschende Person beizuwohnen. Auch Dr. med. F____ führte

anlässlich der durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten

psychiatrischen Begutachtung an, eine Verständigung auf Deutsch sei ohne

Weiteres möglich gewesen (IV-Akte 74 S. 39). Schliesslich vermag die

Beschwerdeführerin aus dem Bundesgerichtsentscheid 121 I 196 nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten. Im fraglichen Entscheid hatte das Bundesgericht in

verfahrensrechtlicher Hinsicht über die in einem Strafverfahren geltende

Sprachenregelung zu befinden. Da die zu beurteilenden Lebenssachverhalte somit

offenkundig nicht vergleichbar sind, lassen sich aus BGE 121 I 196 auch keine

Rückschlüsse für die vorliegende Angelegenheit ziehen. Auch sonst sind keine in

der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe ersichtlich, die eine

anwaltliche Vertretung als angezeigt erscheinen lassen.

4.5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Gebotenheit für

eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Die

Beschwerdegegnerin lehnte daher einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

unentgeltlich Verbeiständung im Vorbescheidverfahren mit Zwischenverfügung vom

7.

Juli 2021 zu Recht ab.

5.

5.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69

Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu

beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren

handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit in diesem Sinne,

weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f.

E. 1a/1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012

E. 3.2).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der Beschwerdeführerin wird allerdings der Kostenerlass bewilligt. Ihrem

Vertreter ist daher ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen

(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – ein Anwaltshonorar von

CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen, weshalb ein Honorar von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: