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Entscheid

IV.2021.134

Abschluss der Frühintervention und Verneinung von Eingliederungsmassnahmen und Rente

17. Februar 2022Deutsch25 min

2017 – vermittelt durch die B____ und die C____ – Einsätze in diversen Betrieben

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.134

Verfügung vom 5. August 2021

Abschluss der Frühintervention

und Verneinung von Eingliederungsmassnahmen und Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1982 geborene, aus [...] stammende Beschwerdeführer, seit dem

26. April 2017 in der Schweiz, leistete seit dem 28. April

2017 – vermittelt durch die B____ und die C____ – Einsätze in diversen Betrieben

der Baubranche (vgl. die beiden Fragebogen für Arbeitgebende vom

27. Januar 2021, Akte 13 der Eidgenössischen Invalidenversicherung

[IV], S. 2 und vom 25. Januar 2021, IV-Akte 14, S. 2). Am

18. Juli 2020 rutschte der Beschwerdeführer in der Badewanne aus und

stürzte auf den Rücken. Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule

(HWS) und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) (vgl. Bericht der D____klinik

[...] über ein ambulantes Assessment, IV-Akte 21, S. 7 ff.). Infolgedessen

attestierten ihm die behandelnden Ärztinnen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(vgl. z.B. Unfallschein UVG, IV-Akte 43.23). Die SUVA anerkannte als

zuständige Unfallversicherung ihre Leistungspflicht und richtete dem

Beschwerdeführer Taggelder aus und übernahm die Heilungskosten (vgl. Schreiben

vom 20. Oktober 2020, IV-Akte 10.30).

b)

Mit Verfügung vom 1. März 2021 stellte die SUVA ihre Leistungen per

31. März 2021 ein (IV-Akte 18). Sie bestätigte ihre Verfügung mit

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (IV-Akte 29). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde mit Urteil UV.2021.7 vom 14. Juli 2021 ab (IV-Akte 43.8).

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_513/2021

vom 23. September 2021 nicht ein (IV-Akte 43.3).

c)

Am 11. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

Beschwerden am Rücken, am rechten Bein, am Nacken und den Hüften bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Nach dem Einholen

einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom

30. April 2021, IV-Akte 25) erliess die Beschwerdegegnerin am

4. Mai 2021 einen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer mitteilte,

dass sein Leistungsbegehren abgelehnt werde (IV-Akte 27). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 Einwand (IV-Akte 30). Die

Beschwerdegegnerin holte im Folgenden zwei weitere RAD-Stellungnahmen ein (Beschwerdeantwort

vom 12. November 2021) und hielt mit Verfügung vom 5. August

2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 37).

Erwägungen

II.

a)

Mit Schreiben vom 23. August 2021 erklärt der Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom

5.

August 2021. Er weist auf einen weiteren Arzttermin und Behandlungen

hin. Sinngemäss beantragt er, es sei die Verfügung vom 5. August 2021

aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen. Die

Beschwerdegegnerin leitet die Eingabe des Beschwerdeführers inklusive Beilagen

mit Schreiben vom 31. August 2021 an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt weiter. Das Gericht nimmt das als "Einsprache"

bezeichnete Schreiben als Beschwerde entgegen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2021

gesetzten Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein

(Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2021).

III.

Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)

und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf die

Beurteilung des RAD vom 30. April 2021 sei dem Beschwerdeführer eine

adaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar. An dieser Beurteilung vermöge auch der vom

Beschwerdeführer neu eingereichte medizinische Bericht von Dr. med. E____,

[...] vom 6. August 2021 nichts zu ändern. Sinngemäss kommt sie zum

Schluss, die Frühintervention sei zu Recht abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer

habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nach wie

vor in ärztlicher Behandlung und müsse eventuell operiert werden. Sinngemäss

bringt er damit vor die Beschwerdegegnerin habe die Frühintervention zu Unrecht

abgeschlossen bzw. sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er habe weder einen

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, noch auf eine Invalidenrente.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Frühinterventionsmassnahmen

frühzeitig abgeschlossen und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und

einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die galten, als

sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche

Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit

Dispositiv

Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der

Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Die IV versichert das Risiko der

Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden

ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur

Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass

der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen

Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne

Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der

Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin

Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern

2014, Art. 4 N 17). Mit Hilfe der Massnahmen der

Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6

ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen

Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert

werden (Art. 7d Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG besteht kein

Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen.

3.3.

Die Beschwerdegegnerin schloss die Frühintervention beim

Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. August 2021 mit der Begründung

ab, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit beim Beschwerdeführer anzunehmen sei. Deshalb seien für

die Beschwerdegegnerin keine Massnahmen angezeigt (vgl. IV-Akte 37).

Aus den zuvor erwähnten rechtlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass das

Gesetz einer versicherten Person keinen gesetzlichen Anspruch auf

Frühinterventionsmassnahmen einräumt. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. August 2021 die Frühinterventionsmassnahmen abschliessen.

Damit ist die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine

IV-Rente zu Recht verneint wurde, jedoch noch nicht beantwortet. Diese bleibt

gesondert zu prüfen.

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe

noch einen Termin bei seinem behandelnden Arzt Dr. med. E____ und er habe

nun angefangen Voltaren-Tabletten zu nehmen. Zudem weist er auf eine mögliche

Operation hin. Daraus lässt sich schliessen, der Beschwerdeführer davon

ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand ungenügend

abgeklärt hat. Da die medizinische Beurteilung sowohl für den Anspruch auf

Eingliederung, als auch für den Rentenanspruch relevant ist, ist vorweg zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

genügend abgeklärt hat.

4.2.

Für die Bemessung der Invalidität sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage. Die ärztlichen Fachpersonen haben hierbei die Aufgabe, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und festzustellen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist.

Ausserdem sind diese ärztlichen Auskünfte wichtig für die Beurteilung, welche

Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 132 V 93, 99 f., E. 4).

4.3.

Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle

den RAD beiziehen. Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach

Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten

Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch

Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVG). Der RAD kann die

geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)

frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD

selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei

die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen

(Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257

E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010

E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben

sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde

aus medizinischer Sicht (Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.

Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 3, sowie Urteil des Bundesgerichts

I143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben

(anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von

Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 4, sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts

9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.1, in BGE 135 V 254 nicht

vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten,

stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 3, sowie

Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und

I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).

Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die

allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht

erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge

einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Art. 59 N 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom

7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen

Bericht vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c

mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97,

105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss

besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen

allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung

(BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom

22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014

E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom

19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.4.

Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf die Berichte des RAD

ab. Im Vordergrund stand dabei der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F____,

Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 30. April

2021 (IV-Akte 25). Im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein ambulantes

Assessment der D____klinik [...] vom 16. November 2020 (vgl.

IV-Akte 21, S. 7 ff.) und eine ärztliche Beurteilung von

SUVA-Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2021 (vgl.

IV-Akte 20.8), kam Dr. med. F____ zum Schluss, es liege ein IV-relevanter

Gesundheitsschaden vor, nämlich ein Status nach Spondylodese L5/S1 2012 bei

Spondylolisthesis L5/S1 (in Portugal durchgeführt, d.h. vor der Einreise in die

Schweiz 2017). Eine berufliche Eingliederung sei möglich, eine schwere,

rückenbelastende Arbeit sei langfristig dabei nicht zu empfehlen da der

Beschwerdeführer in Portugal bei Spondylolisthesis L5/S1 in diesem Segment im

Jahr 2012 (d.h. vor der Einreise in die Schweiz 2017) eine Fusions-OP gehabt

habe und es die Entwicklung von Anschlussdegenerationen durch Fehl- und

Überbelastung zu vermeiden gelte. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis

gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags als angepasste

alternative Tätigkeit zumutbar. Zu vermeiden seien WS-Zwangshaltungen, Arbeiten

mit repetitiven Bückbewegungen und Rückenvorneigehaltung, Arbeiten über Kopf,

Heben, Tragen über 15 kg, Arbeiten in Kälte, Nässe, Zugluft.

In einem weiteren RAD-Bericht vom 23. Juni 2021

(IV-Akte 33) erklärte Dr. med. F____, gemäss Dr. med. H____,

Facharzt Orthopädie, Manuelle Therapie, Akupunktur, der I____klinik [...] habe

am 9. März 2021 eine funktionelle Störung an der rechten Hüfte bestanden

(vgl. den entsprechenden Bericht, IV-Akte 28, S. 4 f.). Hierbei

handle es sich um einen reversiblen Befund, der keine IV-Relevanz habe, da es

sich nicht um eine strukturelle Pathologie, sondern eben um eine

Funktionsstörung im Sinne einer "Momentaufnahme" handle, die keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Gemäss Prof. Dr. med. J____,

Facharzt FMH für Neurologie, [...], liege keine nervale Affektion an der

rechten oberen Extremität vor (vgl. seinen Bericht vom 20. April 2021,

IV-Akte 28 S. 1 f.), d.h. auch diesbezüglich sei kein Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit ableitbar. Zusammenfassend ergebe sich seit der

RAD-Stellungnahme vom 30. April 2021 keine Änderung der medizinischen

Einschätzung bzgl. Zumutbarkeit. Am Entscheid könne festgehalten werden.

Auch in ihrer Aktennotiz vom 28. Juni 2021

(IV-Akte 35) hielt Dr. med. F____ an ihrer Beurteilung vom 30. April

2021 fest. Insbesondere erklärte sie, der Arztbericht vom 3. Februar 2021

(gemeint ist wohl der Bericht der I____klinik [...] vom 5. Februar 2021

über die Behandlung vom 3. Februar 2021, IV-Akte 34,

S. 7 f.) ändere daran nichts. Die lumbale Rückenproblematik bei

Fusion L5/S1 von 2021, welche schon vor der Einreise in die Schweiz in Portugal

durchgeführt worden sei, sei bereits berücksichtigt.

4.5.

Die Berichte der RAD-Ärztin stehen im Einklang mit den von ihr

zitierten bzw. den sich in den Akten befindlichen Berichten der behandelnden

Ärzte. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, sind in der

Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend und die

Schlussfolgerungen wurden begründet (vgl. E. 4.3.). Zusammen mit dem

Schreiben, welches vom Gericht nach der Überweisung durch die

Beschwerdegegnerin als Beschwerde entgegengenommen wurde, reichte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin allerdings einen Bericht von Dr.

med. E____ vom 6. August 2021 ein (IV-Akte 40, S. 3 ff.). Dr.

med. E____ stellte darin folgende Diagnosen: Traumatische spondylogene Beschwerdesymptomatik

L5/S1 rechts bei intraartikularer Pedikelschraube L5/S1 rechts, St. n.

transforaminaler und transpedikularer Spondylodese L5/S1 2012. In der

Beurteilung berichtete er hauptsächlich über vom Beschwerdeführer beklagte

Schmerzen und empfahl die Behandlung mit Voltaren (1000 mg/d). Er erklärte, er

werde den Verlauf nach drei Wochen kontrollieren. Für den Fall, dass die

Schmerzen weiterhin bestünden, müsse die Entfernung der Pedikelschrauben L5/S1

rechts indiziert werden. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er

sich nicht.

Die RAD-Ärztin Dr. med. F____ erklärte in ihrem Bericht vom

20. Oktober 2021 (IV-Akte 44), in der zeitnahen Abklärung (MRT LWS vom

25. August 2020, vgl. IV-Akte 10.3) habe keinerlei strukturelle

Veränderung an der LWS objektiviert werden können, welche als Folge des Sturzes

vom 18. Juli 2020 entstanden wäre, d.h. kein Hämatom, kein Knochenödem,

keine Fraktur, kein Materialbruch bei seit 2012 einliegenden Pedikelschrauben,

keine Schraubenlockerung oder Schraubendislokation. Es sei ausserdem

medizinisch nicht nachvollziehbar, wie ein derartiger Bagatellunfall eine seit

bald zehn Jahren vorbestehende Fusion zwischen dem LWK5 und dem SWK1, welche

nach so langer Zeit längstens knöchern durchbaut und stabil sei, zu einer

akuten Schraubendislokation der rechten Pedikelschraube geführt haben solle.

Der von Dr. med. E____ erhobene klinische Befund spreche eher für ein

funktionelles Problem, was aber keiner Operation zugänglich sei. Allenfalls

lasse sich die ISG-Blockierung durch manuelle Therapie lösen. Als Fazit könne

an der bisherigen RAD-Beurteilung festgehalten werden.

4.6.

Der sehr kurze Bericht von Dr. med. E____, führt nicht zu Zweifeln

an der Beurteilung des RAD. Insbesondere äusserte sich der behandelnde Arzt in

keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die von ihm für den

Fall, dass die Schmerzen nicht bessern sollten, in Erwägung gezogene Operation

wurde von ihm nur sehr knapp begründet. Die Ausführungen der RAD-Ärztin hierzu

sind hingegen nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdegegnerin hat

folglich zu Recht auf diese abgestellt. Dementsprechend durfte sie davon

ausgehen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu

100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.4.). Zu klären bleibt sodann, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht daraus geschlossen hat, dass weder ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen noch ein solcher auf eine Invalidenrente gegeben sind.

5.

5.1.

Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gehen Eingliederungsmassnahmen

den Rentenleistungen vor (vgl. BGE 139 V 547,

557 E. 5.7). Der Grundsatz führt

namentlich dazu, dass kein Rentenanspruch entstehen kann, solange

Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 241, 243 E. 5

sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017,

E. 5.3.1, 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 3.1 und 9C_450/2019

vom 14. November 2019 E. 3.3.1, je mit Hinweisen).

5.2.

Auf Eingliederungsmassnahmen hat eine invalide oder von der

Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte versicherte Person gemäss Art. 8 IVG

Anspruch, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbstätigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen

Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die

berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher

Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b) sowie Abgaben von Hilfsmitteln

(lit. d).

5.3.

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, hat eine

versicherte Person nach Art. 28 Abs. 1 IVG, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn

sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens

40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.4.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 5. August

2021 zur Begründung ihres Entscheids erklärt, gemäss den ihr vorliegenden

Unterlagen bestehe beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine

volle Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen der

Wirbelsäule, Arbeiten mit repetitiven Bück-Bewegungen und

Rückenvorneigehaltung, Arbeiten über Kopf, Heben/Tragen über 15 kg sowie

Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft (IV-Akte 37, S. 1). Eine klare

Begründung, weshalb dies ihrer Auffassung nach dazu führt, dass ein Abschluss der

Frühintervention erfolgt und zugleich sowohl ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, als auch ein solcher auf eine Invalidenrente verneint

wird, ist der Verfügung nicht zu entnehmen.

5.5.

Verfügungen müssen gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG

begründet werden, wenn sie dem Begehren der versicherten Person nicht voll

entsprechen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des

verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV; SR 101], vgl. auch Art. 42 ATSG). Sie soll verhindern, dass sich

die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit,

eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür

muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich

die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Beruht der

Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift er in ein

verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu beantworten, sind

erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4. Auflage, Zürich 2020, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181

E. 1a).

Vorliegend kann offengelassen werden, ob eine Verletzung der Begründungspflicht

erfolgte. Denn von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer

Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 116 V 187, 187 E.

3d).

Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, erübrigt sich die

Frage nach einer vertieften Auseinandersetzung, ob eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegt.

5.6.

Was zunächst die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer einen

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG hat, so wären im

vorliegendem Fall im Wesentlichen die Massnahmen beruflicher Art nach Art. 8

Abs. 3 lit. b IVG bzw. Art. 15 ff. IVG) denkbar. Darunter fallen Berufsberatung

(Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG),

Umschulung (Art. 17 IVG, vgl. auch Art. 6 IVV), Arbeitsvermittlung

(Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG; damit im Zusammenhang

stehend ein Einarbeitungszuschuss und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen,

Art. 18b und 18c IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

Nicht in Frage kommt vorliegend die erstmalige berufliche Ausbildung. Die

invaliditätsbedingten Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung können nur

dann von der IV übernommen werden, wenn die versicherte Person noch nicht

erwerbstätig war und ihr infolge der Invalidität bei der erstmaligen

beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen

(Art. 16 Abs. 1 IVG). Dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung

hat (Anmeldung für Erwachsene vom 11. Januar 2021, IV-Akte 2,

S. 5) ist nicht invaliditätsbedingt und der Beschwerdeführer war bereits

arbeitstätig.

Auch eine Umschulung fällt beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der

Anspruch auf Umschulung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person

wegen der Art und Schwere des Gesundheitszustandes in der bisher ausgeübten

Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden

zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger andauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 % (Richtwert) aufweist (vgl. BGE 139 V 399,

403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2, BGE 124 V 108, 110 f.

E. 2b sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021

E. 2 und E. 4.1. und 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.;

vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE],

gültig ab 1. Januar 2014, Stand ab 1. Januar 2020, N 4011). Der

Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Berufsausbildung (vgl.

Anmeldung für Erwachsene vom 11. Januar 2021, IV-Akte 2, S. 5)

und hat bisher als Bauarbeiter bzw. Bauhandlanger gearbeitet (vgl. Fragebogen

für Arbeitgebende der C____ vom 25. Januar 2021, IV-Akte 14, und

Fragebogen für Arbeitgebende der B____ vom 27. Januar 2021,

IV-Akte 13, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK],

IV-Akte 11). Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit als Hilfsarbeiter ist nicht annähernd von einer Einbusse von etwa 20 %

(oder gar höher) auszugehen (vgl. dazu auch E. 5.8.). Er hat daher keinen

Anspruch auf eine Umschulung.

Bezüglich der Arbeitsvermittlung müssen nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gewisse Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Es muss einerseits

auf die bisherige berufliche Tätigkeit eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit

vorliegen, die quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss,

dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Die

versicherte Person muss dabei die Eingliederungsfähigkeit aufweisen, d. h. ihre

objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem Arbeitgeber

angestellt zu werden. Andererseits müssen die in Betracht kommenden Tätigkeiten

der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person

entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016

E. 3.2.; vgl. KSBE, N 5005). Ist die Arbeitsfähigkeit insoweit

betroffen, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar

sind, so ist zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art

notwendig. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn

die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (Urteile des

Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3., 9C_594/2016

vom 18. November 2016 E. 3.2. und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015

E. 4.3. und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.; vgl.

KSBE, N 5005). Dies kann beispielsweise bejaht werden in Fällen, wo

aufgrund Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich

ist oder potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der

versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance

hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. u.a. Urteil 8C_641/2015 des

Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, E. 2 mit Hinweisen, vgl. auch

KSBE, N 5005 mit Hinweisen).

Beim Beschwerdeführer ist keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher

Art ersichtlich, die Probleme bei der Stellensuche schaffen würde. In einer

angepassten Tätigkeit sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende

Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dies begründet keine derart spezifische

Einschränkung, die eine Stellensuche erschwert. Aufgrund dessen ist auch ein

Anspruch auf Arbeitsvermittlung (aktive Unterstützung bei der Stellensuche)

nach Art. 18 Abs. 1 IVG zu verneinen.

Was den Arbeitsversuch betrifft, so dient dieser der Abklärung

der tatsächlichen Leistungsfähigkeit (Art. 18a Abs. 1 IVG; vgl. dazu Erwin Murer, Art. 18 – 18c

N 70). Ein solcher Bedarf ist im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers

nicht ersichtlich, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch darauf (implizit) abgelehnt hat.

Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte für einen

Anspruch auf Kapitalhilfe gemäss Art. 18d IVV. Aus den Akten geht nicht

hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit plant, die allenfalls zu einem solchen Anspruch berechtigen

würde.

5.7.

Schliesslich besteht bei praktisch uneingeschränkter

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Übereinstimmung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen auch kein Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15

IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2019 vom 23. April 2019

E. 4.3.).

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt.

5.8.

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente

hat. Wie unter E. 4.6. dargelegt, kann beim Beschwerdeführer von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer arbeitet erst seit April 2017 in der

Schweiz. Für die Arbeit auf dem Bau wurde er seither durch die B____ und seit 2019

auch durch die C____ vermittelt (vgl. die beiden Fragebogen für Arbeitgebende

vom 27. Januar 2021, IV-Akte 13, S. 2 und vom 25. Januar

2021, IV-Akte 14, S. 2). Dabei erzielte er ein unregelmässiges Einkommen

(April bis Dezember 2017 insgesamt Fr. 42'899.00, im Jahr 2018

Fr. 47'518.00 und von April bis November 2019 Fr. 36'935.00) und bezog

zwischenzeitlich auch Arbeitslosenentschädigung (Fr. 11'718.00 im Jahr

2018 und Fr. 17'501.00 von Januar bis Mai 2019; vgl. IK-Auszug,

IV-Akte 11).

Gemäss den Lohnabrechnungen der C____ in den Monaten Januar,

Februar, April und Mai 2020 insgesamt einen Nettolohn von Fr. 5'852.15 (IV-Akte 14,

S. 8 ff.). Bei der B____ erzielte er im Jahr 2020 (Juni bis August

2020) ein Einkommen von Fr. 11'979.55 (inkl. Fr. 1'147.00

Ferienentschädigung, Fr. 293.25 Feiertagsentschädigung sowie

Fr. 992.75 Anteil des 13. Monatslohnes; vgl. Lohnkontoblatt 2020,

IV-Akte 13, S. 15).

Da der Beschwerdeführer grundsätzlich noch in verschiedenen

Bereichen in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit arbeiten könnte, müsste für

das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018,

Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art; Fr. 5'417.00 pro Monat) beigezogen

werden (vgl. dazu BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des

Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom

6. Februar 2014 E. 5). Multipliziert mit zwölf und unter Umrechnung

von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 41.7 Stunden (vgl.

Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) sowie

unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2019

und 0.9 % im Jahr 2020 (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der

Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des

Bundesamtes für Statistik [BFS]) resultiert ein möglicher Hilfsarbeiterlohn

bzw. ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'924.00. Dieses Einkommen

liegt deutlich höher als das vom Beschwerdeführer in der Zeit seit April 2017

tatsächlich erzielte Einkommen. Würde man beim Valideneinkommen auf die LSE

2018, Tabelle TA1, Rubrik 41 – 43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1

(Fr. 5'622.00 pro Monat) abstellen, ergäbe dies (unter Umrechnung von 40

auf 41.3 Wochenstunden [vgl. die oben angegebene Tabelle «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteiliungen»] und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

von 0.8 % im Jahr 2019 und 0.9 % im Jahr 2020) ein hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 70'846.00. Die Differenz zum Invalideneinkommen

beträgt bei diesem Einkommen lediglich Fr. 1'922.00, was mit einem

Invaliditätsgrad von 2.7 % gleichzusetzen ist und damit nicht zu einer

Invalidenrente führen kann (vgl. E. 4.3.). Es kann daher letztlich offenbleiben,

auf welches Einkommen genau für die Berechnung des Valideneinkommen abgestellt

werden müsste, da der Beschwerdeführer ohnehin keinen Rentenbegründenden

Invaliditätsgrad erreicht. Auch ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 129 V 472,

481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) würde daran

nichts ändern, womit auch offenbleiben kann, ob ein solcher überhaupt angezeigt

wäre.

5.9.

Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die

Beschwerdegegnerin hat die Frühinterventionsmassnahmen folglich zu Recht mit

dem Hinweis, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine IV-Rente

besteht, eingestellt.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG)

und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: