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Entscheid

IV.2021.135

IV-Rente; Erwerbseinbusse

16. Juni 2022Deutsch31 min

In der Folge tätigte die IV-Stelle Basel-Stadt verschiedene Abklärungen erwerblicher

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. iur. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.135

Verfügung vom 6. Juli 2021

IV-Rente; Erwerbseinbusse

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1971, ist

Mitinhaber und Geschäftsführer der C____ GmbH, für welche er seit dem 1.

Oktober 2004 vollzeitlich als Maurer/Vorarbeiter tätig war (vgl. IV-Akte 89).

Am 4. Dezember 2013 erlitt er einen Autounfall und zog sich dabei ein

Schleudertrauma der HWS zu. Die D____ (D____) erbrachte daraufhin die

gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 21. April 2015, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (IV-Akte 44), stellte sie die

Versicherungsleistungen per 30. April 2015 ein.

b) Am 3. September 2014 meldete sich der

Beschwerdeführer wegen Nackenschmerzen mit Schwindelgefühl zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 9).

In der Folge tätigte die IV-Stelle Basel-Stadt verschiedene Abklärungen erwerblicher

und medizinischer Natur. In erwerblicher Hinsicht zog sie namentlich die

Geschäftsabschlüsse der C____ GmbH (Jahre 2008 bis 2014) bei (vgl. IV-Akte 17,

S. 4 ff. resp. IV-Akte 51, S. 4 ff.) und nahm am 15. November 2016 eine

Abklärung Selbstständigerwerbende vor (vgl. den Bericht vom 23. November 2016; IV-Akte

89). In medizinischer Hinsicht forderte die IV-Stelle die den Beschwerdeführer behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. die Unterlagen der E____ Klinik vom

25. September 2014 [IV-Akte 18, S. 2 f.]; Berichte Dr. F____ vom 29. Oktober

2014 [IV-Akte 22] und vom 12. April 2016 [IV-Akte 65]; Berichte Dr. G____

vom 17. November 2014 [IV-Akte 32], vom 6. November 2015 [IV-Akte 56, S.

55 ff.], vom 21. März 2016 [IV-Akte 64], vom 30. Dezember 2016 [IV-Akte 96]

und vom 9. Februar 2018 [IV-Akte 131]; Berichte Dr. H____ vom 14. März 2016

[IV-Akte 60], vom 23. Dezember 2016 [IV-Akte 94] und vom 29. Dezember 2017

[IV-Akte 116]; Bericht I____spital [...], Abteilung Mund-, Kiefer- und

Gesichtschirurgie vom 3. März 2016 [IV-Akte 61]; Bericht HNO-Klinik vom 12. April 2016

[IV-Akte 67]). Überdies wurden die Akten der D____ beigezogen (vgl. insb.

IV-Akte 23.1-23.80; IV-Akte 34.1-34.13; IV-Akte 40.1-40.38; IV-Akte

83.1-83.23; IV-Akte 91.1-91.57) sowie die Unterlagen der Taggeldversicherung

(J____ AG) zu den Akten genommen (dabei u.a. das psychiatrische Gutachten von

Dr. K____ vom 2. März 2016 [IV-Akte 93, S. 65 ff.] und das psychiatrische

Gutachten von Dr. L____ vom 16. Mai 2017 [IV-Akte 124, S. 4 ff.]).

c) Schliesslich erteilte die IV-Stelle dem M____ (M____)

den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen,

neuropychologischen, neurologischen, rheumatologischen, otorhinolaryngologischen

und ophthalmologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 22.

Juni 2018 [IV-Akte 146]; ergänzende Stellungnahme vom 21. September 2018

[IV-Akte 153]). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die

Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 155). Dagegen wehrte

sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 29. November 2018 (vgl. IV-Akte 158).

Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 15. Januar 2019

(IV-Akte 164), einer Vernehmlassung des M____ vom 8. Januar 2019 (IV-Akte

165) und einer ärztlichen Beurteilung des RAD vom 29. Januar 2019 (IV-Akte 166)

erliess die IV-Stelle am 4. Februar 2019 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (vgl. IV-Akte

167). Die hiergegen vom Beschwerdeführer am 4. März 2019 erhobene Beschwerde

(vgl. IV-Akte 170, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

mit Urteil vom 18. Dezember 2019 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur

Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden erneuten

Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl.

IV-Akte 181). Das Gericht erachtete die Einholung eines polydisziplinären

Gutachtens (beinhaltend die Fachrichtungen Psychiatrie,

Orthopädie/Rheumatologie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie sowie Einbezug

der Fachrichtung Onkologie) mit medizinischer Gesamtwürdigung als erforderlich

(vgl. insb. Erwägung 3.4. des Urteils).

d) In der Folge forderte die IV-Stelle zunächst die

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht des I____spitals,

Abteilung Rheumatologie, vom 13. Juli 2020 [IV-Akte 194]; Bericht Dr. H____ vom

14. Juli 2020 samt Beilagen [IV-Akte 196]; Bericht N____spital [...] vom 15.

Juli 2020 [IV-Akte 197]; Bericht Dr. G____ vom 31. August 2020 [IV-Akte 203]). Des

Weiteren holte sie die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers der Jahre 2013

bis 2018 ein (vgl. IV-Akte 199, S. 2 ff.). Weitere Abklärungen

medizinischer Natur traf die IV-Stelle nicht, da solche nicht als relevant

erachtet wurden.

e) Mit Vorbescheid vom 28. September 2020 stellte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente ab Januar

2016 bis Dezember 2016 und die Verneinung eines Rentenanspruches ab Januar 2017

in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ausweislich des

Auszuges aus dem Individuellen Konto (IK) sowie der Steuererklärungen habe der Beschwerdeführer

in den Jahren 2015, 2017, 2018, 2019 ein invaliditätsausschliessendes Einkommen

erzielen können. Ein Rentenanspruch bestehe somit – unabhängig von einer

möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung – mangels Einkommenseinbusse nicht.

Lediglich im 2016 habe er eine Erwerbseinbusse zu verzeichnen gehabt. Während

dieser Zeit sei er 100 % arbeitsunfähig gewesen, habe Taggeldleistungen bezogen

und laut IK-Auszug lediglich ein Erwerbseinkommen von Fr. 13'992.-- erzielt (vgl.

IV-Akte 206). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020

(vgl. IV-Akte 210, S. 1 ff.). Am 19. November 2020 nahm er ergänzend

nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 217).

f) In der Folge äusserte sich der Rechtsdienst der

IV-Stelle am 11. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 221). Mit neuem

Vorbescheid vom 8. März 2021 teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab März 2015 bis Dezember 2016 eine

ganze Rente zuzusprechen und ab Januar 2017 einen Rentenanspruch abzulehnen.

Zur Begründung wurde nunmehr angeführt, es habe von März 2015 bis

September 2016 in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten nicht nur eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit, sondern auch ein entsprechender Erwerbsausfall vorgelegen (2015:

82 %; 2016: 88 %; vgl. IV-Akte 225). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am

8. April 2021 (vgl. IV-Akte 228). In der Folge nahm der Rechtsdienst der

IV-Stelle am 28. Mai 2021 wiederum Stellung (vgl. IV-Akte 232). Daraufhin wurde

am 6. Juli 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl.

IV-Akte 237).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 1. September

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juli

2021.

aufzuheben. (2.) Es sei die IV-Stelle zu verurteilen, ihm auch nach dem 1.

Januar 2017 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 88 % eine ganze IV-Rente

zu entrichten. (3.) Es sei in Befolgung des rechtskräftigen Urteils des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezember 2019 durch

das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und nach Vorliegen des

polydisziplinären Gutachtens die IV-Stelle zu verurteilen, neu zu verfügen.

Allenfalls sei die IV-Stelle zu verurteilen, entsprechend dem rechtskräftigen

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezember

2019.

selber ein polydisziplinäres Gutachten betreffend den Beschwerdeführer

einzuholen und anschliessend neu zu verfügen. (4.) Es seien sämtliche Gerichts-

und Anwaltskosten der IV-Stelle aufzuerlegen.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Januar

2022.

an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus beantragt er die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung sowie die Befragung von O____, Miteigentümer

der C____ GmbH.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 15.

Februar 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie die

Unterlagen der P____ AG beigelegt, beinhaltend unter anderem eine Übersicht

über die an den Beschwerdeführer im 2021 und 2022 ausgerichteten Taggelder.

III.

a) Am 16. Juni 2022 findet eine mündliche Verhandlung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der

Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter, Dr. B____, Advokat und Notar,

teil. Für die IV-Stelle nimmt MLaw Q____ teil. Als Auskunftsperson erscheint O____.

b) Zunächst erfolgt eine Befragung des

Beschwerdeführers. Anschliessend wird O____ als Auskunftsperson befragt.

Daraufhin erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am

1.

Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der

IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem

angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356

E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG, diejenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201),

der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sowie die des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;

SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung

anwendbar.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin

habe sich über die Anordnung des Gerichts, wonach ein polydisziplinäres

Gutachten einzuholen sei (Urteil vom 18. Dezember 2019), hinweggesetzt. Bereits

dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen (vgl. S. 5 f. der

Beschwerde). Des Weiteren wendet er ein, es müsse auch ab Januar 2017 von einer

relevanten Erwerbseinbusse ausgegangen werden, so dass die Befristung der

ganzen Rente auf Ende Dezember 2016 als falsch erachtet werden müsse (vgl.

insb. die Beschwerde, siehe auch die Replik).

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits im Wesentlichen geltend, es

könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Dezember

2013.

als Maurer 100 % arbeitsunfähig sei. Da aber angesichts der anzunehmenden

Lohnzahlungen an ihn lediglich bis Ende 2016 auch vom Vorliegen einer

Erwerbseinbusse (von 82 % resp. 88 %) ausgegangen werden könne, sei die

Zusprechung einer befristeten ganzen Rente ab März 2015 (Ablauf der sechsmonatigen

Frist nach erfolgter Anmeldung) bis Dezember 2016 sowie die Verneinung eines

Rentenanspruches ab Januar 2017 als korrekt zu erachten. Mangels auszumachender

Erwerbseinbusse seien daher auch weitere Abklärungen medizinischer Natur

entbehrlich gewesen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik

sowie das Verhandlungsprotokoll).

2.3

Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (insb. die Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens) verzichtet und dem Beschwerdeführer gestützt auf

die vorliegenden Akten ab März 2015 bis Dezember 2016 eine ganze Rente

zugesprochen und mangels relevanter Erwerbseinbusse ab Januar 2017 einen

Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen,

wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-

und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Das Prinzip der

Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet Verwaltung und Gericht auf den

festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den

zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt

sind (BGE 119 V 347, 349 E. 1a).

3.2

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Dezember 2019

(IV-Akte 181) war festgehalten worden, gesamthaft

betrachtet könne nicht auf das Gutachten des M____ vom 22. Juni 2018 und die

ergänzende Stellungnahme vom 21. September 2018 abgestellt werden. Es seien

weitere medizinische Abklärungen indiziert. Aufgrund der multiplen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bedürfe es einer

medizinischen Neubeurteilung (vgl. Erwägung 3.4.). Die Sache sei zur Einholung

eines polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (vgl. Erwägung 4.1.).

3.3

Die Beschwerdegegnerin traf im Nachgang an das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts weitere Abklärungen. So holte sie von den

behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht des I____spitals,

Abteilung Rheumatologie, vom 13. Juli 2020 [IV-Akte 194], den Bericht von Dr. H____

vom 14. Juli 2020 samt Beilagen [IV-Akte 196], den Bericht des N____spitals [...]

vom 15. Juli 2020 [IV-Akte 197], den Bericht von Dr. G____ vom 31. August 2020

[IV-Akte 203]). Darüber hinaus forderte sie auch die Steuerunterlagen des

Beschwerdeführers der Jahre 2013 bis 2018 an (vgl. IV-Akte 199, S. 2 ff.).

In der Folge verzichtete sie dann gestützt auf erwerbliche Überlegungen auf die

Einholung eines polydisziplinären Gutachtens.

3.4

Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

bezweckt, einen als nicht rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt zu

vervollständigen (vgl. u.a. Susanne Bollinger,

in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend:

BSK ATSG], N 42 zu Art. 61 ATSG). Der Sozialversicherungsträger hat dabei den

Sachverhalt so lange abzuklären, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Cristina Schiavi, BSK ATSG, N 2 zu Art. 43 ATSG, mit

weiteren Hinweisen). Dabei steht der Verwaltung ein grosser Ermessenspielraum

zu (Schiavi, a.a.O., N 6 zu Art. 43

ATSG). Führen die vorzunehmenden Abklärungen bei sorgfältiger und

inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör vor (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom

13.

Februar 2020 E. 3.2.1.). Wenn also von weiteren medizinischen

Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse mehr zu erwarten

sind, kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet

werden (Schiavi, a.a.O., N 13 zu Art.

43.

ATSG). Diese Grundsätze müssen auch bei einer Rückweisung zur Anwendung

gelangen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes

wegen muss es als zulässig erachtet werden, dass einer zwischenzeitlich

gewonnenen neuen Erkenntnis zum Durchbruch verholfen wird, wenn diese mit

Gesetz und Verordnung übereinstimmt. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin,

mithin der Verzicht auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens,

erscheint folglich dann als korrekt, wenn sich die Rentenfrage losgelöst von

der medizinischen Situation hinreichend zuverlässig beurteilen lässt (sog.

antizipierte Beweiswürdigung; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_158/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1.3.). Der Verzicht auf weitere

medizinische Abklärungen verstösst unter Berücksichtigung der

Verfahrensökonomie nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz bzw. der Anweisung

des vorinstanzlichen Gerichts zu weiteren medizinischen Abklärungen, wenn die

Beschwerdegegnerin zufolge neuer Erkenntnisse zur Überzeugung gelangt, dass

weitere medizinische Abklärungen an der bereits erfolgten Überzeugung, in casu

eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens, nichts zu ändern vermögen (vgl.

zur antizipierten Beweiswürdigung auch das Urteil des Bundesgerichts

9C_216/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Denn die Einholung eines

entbehrlichen Gutachtens würde naturgemäss nicht nur unnötige zusätzliche Kosten

verursachen, sondern auch zu einer weiteren Verlängerung des Verfahrens führen.

3.5

Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich die Rentenfrage

losgelöst von weiteren medizinischen Erhebungen schlüssig – gestützt auf

erwerbliche Überlegungen – beurteilen lässt.

4.

4.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art.

28.

Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

Der Zweck der Invalidenversicherung besteht bei erwerbstätigen Personen

darin, Ersatz für den versicherten gesundheitsbedingten Erwerbsausfall zu

bieten (vgl. zur Invalidenversicherung als Erwerbsausfallversicherung u.a. BGE 135 V 58, 60 E. 5.4.1 und BGE 126 V 461, 463 E. 2). Wirkt sich ein

Gesundheitsschaden nicht erwerblich aus, dann besteht kein Anspruch auf eine

IV-Rente (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember

2021.

E. 4.4.3.).

4.3

4.3.1

Bei erwerbstätigen Personen wird der IV-Grad grundsätzlich

so bestimmt, dass das Einkommen, welches diese ohne Gesundheitsbeeinträchtigung

erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das sie nach

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen

könnte (allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches; Art. 16 ATSG und Art.

28a Abs. 1 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise

zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2.).

4.3.2

Auch bei selbstständigerwerbenden Versicherten

erfolgt die Invaliditätsbemessung grundsätzlich nach der Methode des

Einkommensvergleiches (vgl. implizit u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021). Die Frage, ob jemand im Einzelfall

als selbstständig oder unselbstständig erwerbend zu gelten hat, beurteilt sich

nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien

(BGE 122 V 169, 171 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 17.

Februar 2015 E. 4.1.). Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind,

selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer

Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang

haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des

sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die

zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein

Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und

-entwicklung nehmen kann – und damit als Selbstständigerwerbender mit einem

eigenen Betrieb zu gelten hat –, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der

Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte

zu prüfen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli

2018.

E. 7.1. und 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1.).

4.3.3

Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und

Geschäftsführer der C____ GmbH mit einer Stammeinlage von Fr. 19'000.-- und

verfügt über eine Einzelunterschriftsberechtigung. O____ ist seinerseits Gesellschafter

mit einer Stammeinlage von Fr. 1'000.-- und hat keine Zeichnungsberechtigung

(vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).

Gemäss den Statuten der Gesellschaft (IV-Akte 170, S. 48 ff.) bemisst sich das

Stimmrecht nach der Höhe der Stammeinlage (vgl. Art. 5). Bereits aus diesen

Gegebenheiten ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer sämtliche

Entscheidungen der Firma massgeblich beeinflussen kann und er daher – obwohl

formell-rechtlich Arbeitnehmer der GmbH – sozialversicherungsrechtlich einem

Selbstständigerwerbenden gleichzustellen ist (vgl. diesbezüglich u.a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.4.1. und 8C_121/2017

vom 5. Juli 2018 E. 7.1.). Diese Tatsache ist denn auch zu Recht unbestritten

geblieben (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll).

5.

5.1

Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne

Gesundheitsschaden erzielen könnte (sog. Valideneinkommen), ist in der Regel am

zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E.

3.3.2). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.

5.).

5.2

Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor als Gesellschafter und

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer seiner GmbH im

Handelsregisterausweis aufgeführt ist (vgl. den Internet-Auszug aus dem

Handelsregister des Kantons Basel-Stadt) und keine Hinweise bestehen, dass er

ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung diese Stellung und Funktion in der

GmbH aufgegeben hätte, hat das Valideneinkommen an die Tätigkeit bei der C____

GmbH anzuknüpfen (in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021

vom 22. Dezember 2021 E. 4.4.).

5.3

5.3.1

Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen

im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen

Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Massgebend für die

Invaliditätsbemessung sind somit sämtliche Erwerbseinkünfte, für welche

AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.5). Nicht zum

massgebenden Einkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV insbesondere

Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit. Die von einem Arbeitnehmer

erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen

Beiträge abgezogen hat, werden in das IK eingetragen (vgl. Art. 30ter

AHVG).

5.3.2

Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Gleichschaltung

der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den

AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen ist das Valideneinkommen (eines

Selbstständigerwerbenden) somit grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge zu bestimmen.

Weist das Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung

getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne

erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 5.).

5.3.3

Bei der Bestimmung des Valideneinkommens hat die

versicherte Person ein Interesse daran, dass nicht nur der effektiv ausbezahlte

Lohn, sondern auch Betriebsgewinne der eigenen GmbH als massgebliches

Valideneinkommen angerechnet werden. In diesem Fall erscheint es naheliegend,

dass geltend gemacht wird, die Substanzsteigerung der GmbH, die dadurch

entstanden sei, dass Überschüsse im Betrieb verblieben und nicht als Lohn

ausbezahlt worden seien, habe ihre eigene Leistungsfähigkeit gleichermassen

erhöht, wie wenn die Überschüsse als Lohn ausbezahlt worden wären (vgl. Michael

E. Meier, In der eigenen

Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in: SZS 2022, S.

30.

ff., S. 35). Das Bundesgericht akzeptiert nunmehr, dass dort nicht allein

auf die Einträge im IK abgestellt werden kann, wo die Gesellschaft einem

faktisch selbstständigen Angestellten (insb. dem Geschäftsführer) einen relativ

bescheidenen Lohn auszahlt; diesfalls sind diesem auch die erwirtschafteten,

aber nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft anzurechnen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1). Es

genügt jedoch nicht, dass lediglich behauptet wird, die IK-Auszüge würden nicht

den objektiven Wert der Arbeit des Versicherten im eigenen Betrieb

widerspiegeln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober

2016.

E. 4.2.).

5.4

5.4.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte per März 2015 (Ablauf der

sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug; vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG) ein Valideneinkommen von Fr. 115'870.--. Vom selben Einkommen ging

sie auch per Januar 2016 aus (vgl. die Verfügung; IV-Akte 237, S. 6). Dieses

Einkommen entspricht dem im Lohnausweis für das Jahr 2015 (IV-Akte 199, S. 41)

ausgewiesenen Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers (bestehend aus Lohn, Bonus

und Anteil am Geschäftsauto).

5.4.2

Ob es nunmehr in grundsätzlicher Hinsicht als richtig

erachtet werden kann, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt

auf Lohnangaben ermittelt hat, die sich auf die Zeit nach dem Eintritt der geltend

gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung (Unfall vom Dezember 2013) beziehen,

erscheint als fraglich. Denn es ist in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt

des Gesundheitsschadens auszugehen (vgl. Erwägung 5.1. hiervor). Wie es sich

damit im Einzelnen verhält, kann jedoch offengelassen werden; denn auch

gestützt auf die Unterlagen, die sich auf die Einkommensverhältnisse des

Beschwerdeführers vor 2013/2014 beziehen, liesse sich – unter Berücksichtigung

eines mehrjährigen Durchschnittes – kein höheres Einkommen ermitteln,

unabhängig von der grundsätzlich üblichen Anpassung an die

Nominallohnentwicklung (vgl. dazu Erwägung 5.1. hiervor). So wurden namentlich dem

IK des Beschwerdeführers (IV-Akte 191, S. 2 f.) folgende Einkommen gutgeschrieben:

Fr. 99'565.-- (2005); Fr. 62'619.-- (2006); Fr. 115'278.-- (2007);

Fr. 83'318.-- (2008); Fr. 71'500.-- (2009); Fr. 101'288.-- (2010); Fr.

89'887.-- (2011); Fr. 76'249.-- (2012); Fr. 114'838.-- (2013). Gemäss den

aktenkundigen Lohnausweisen bezog der Beschwerdeführer folgende Löhne (brutto):

2008: Fr. 106‘806.-- (IV-Akte 170, S. 54); 2009: Fr. 107‘728.-- (IV-Akte

170, S. 55); 2010: Fr. 105‘788.-- (IV-Akte 170, S. 56); 2011 Fr. 104‘038.-- (IV-Akte

170, S. 57); 2012: Fr. 93‘330.-- (IV-Akte 170, S. 58); 2013: Fr.

112'184.-- (IV-Akte 170, S. 59). Dem Schreiben der Steuerverwaltung Basel-Stadt

vom 6. Februar 2014 (IV-Akte 13) lassen sich die folgenden vom

Beschwerdeführer deklarierten Einkommen (netto) entnehmen: Fr. 95'111.--(2009);

Fr. 93'312.-- (2010); Fr. 92'327.-- (2011); Fr. 81'963.-- (2012). In der

Steuererklärung 2013 wurde ein Einkommen von Fr. 100'892.-- angegeben (vgl.

IV-Akte 199, S. 4).

5.4.3

Da sich die Einkommenszahlen, welche sich auf die Zeit vor 2014

beziehen, somit in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Grössenordnung

bewegen, kann auf eine exaktere Bestimmung des Valideneinkommens verzichtet

werden. Eine genauere Berechnung des Valideneinkommens erscheint auch deshalb entbehrlich,

weil sich – wie noch näher gezeigt wird – die Einkommenszahlen ab 2014

ebenfalls in derselben Grössenordnung bewegt haben.

5.5

5.5.1

Wie dargetan wurde, ist dem Valideneinkommen das

Invalideneinkommen, mithin das Einkommen das der Versicherte nach Eintritt des

Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte,

gegenüberzustellen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor).

5.5.2

Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde,

ist gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV zur Bestimmung der Vergleichseinkommen,

mithin auch des Invalideneinkommens, grundsätzlich an die

AHV-Beitragspflicht anzuknüpfen. Massgebend für die Invaliditätsbemessung sind

sämtliche Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl.

Erwägung 5.3.1. hiervor). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unberücksichtigt

zu bleiben haben gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 IVV indessen Leistungen des

Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei

ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a) sowie Lohnbestandteile, für die der

Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine

Gegenleistung erbringen kann (lit. b; sog. Soziallohn). An den Nachweis eines freiwillig geleisteten Soziallohnes sind jedoch strenge

Anforderungen zu stellen. Denn ausbezahlte Löhne sind normalerweise das Äquivalent

einer entsprechenden Arbeitsleistung (BGE 117 V 8, 18 E. 2.c/aa; siehe auch das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 754/02 vom 3. Februar 2004 E. 1.2).

5.5.3

Andererseits gilt es zu

beachten, dass – wie bereits ausgeführt wurde – dort nicht allein auf die

Einträge im IK abgestellt werden kann, wo die Gesellschaft einem faktisch

selbstständigen Angestellten (insb. dem Geschäftsführer) einen relativ

bescheidenen Lohn auszahlt; diesfalls sind diesem auch die erwirtschafteten,

aber nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft anzurechnen (vgl. u.a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3.,

8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1. und E. 5., 8C_450/2020 vom 15.

September 2020 E. 3.1, 8C_928/2015 vom 19. April 2016 E. 2.3.4,

9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.2). Mit dieser

Rechtsprechung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein nicht

unerhebliches Missbrauchspotenzial besteht, sich im Hinblick auf die Erlangung einer

Rentenleistung ein (zu) tiefes Erwerbseinkommen auszuzahlen. Das Bundesgericht

macht hier einen Durchgriff und behandelt den angestellten Geschäftsführer, der

gleichzeitig Inhaber des Betriebes ist, für die Bestimmung des

Invalideneinkommens wie einen Einzelunternehmer (vgl. zum Ganzen auch Michael

E. Meier, a.a.O., S. 36 mit

weiteren Hinweisen).

5.6

5.6.1. Die

Beschwerdegegnerin errechnete nunmehr per März 2015 (Datum des frühestens

Rentenbeginns) ein Invalideneinkommen von Fr. 21'279.--. Dabei zog sie –

wie bereits zur Festlegung des Valideneinkommens (vgl. Erwägung 5.4. hiervor) –

den Lohnausweis des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 (IV-Akte 199, S. 41)

bei. Als Einkommen berücksichtigt wurde jedoch lediglich der darin angegebene

Bonus von Fr. 16'924.-- und der Privatanteil Geschäftswagen in

der Höhe von Fr. 4‘355.--. Nicht dem Invalideneinkommen zugerechnet wurde das

im Lohnausweis angegebene Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 94‘591.-- brutto.

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte, dass dem Beschwerdeführer im 2015

Taggelder ausbezahlt worden waren (vgl. insb. die Stellungnahme des

Rechtsdienstes vom 11. Dezember 2020; IV-Akte 221), nämlich bis zum 30.

April 2015 Unfalltaggelder von der D____ (vgl. insb. die Zusammenstellung der

Zahlungen; IV-Akte 216.2) und ab Mai 2015 Krankentaggelder von der J____ AG

(vgl. IV-Akte 223, S. 176).

5.6.2

Per 2016 ermittelte die

Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 13'992.--. Dieses Invalideneinkommen

beinhaltete die im Lohnausweis 2016 angegebenen Bonuszahlungen von Fr. 10'000.--

sowie den Privatanteil Geschäftswagen von Fr. 3'992.-- (vgl. IV-Akte 199,

S. 56) und entsprach im Übrigen auch dem Eintrag im IK des Beschwerdeführers (vgl.

IV-Akte 191, S. 3). Auch im 2016 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin kein eigentliches

Erwerbseinkommen, da die J____ AG dem Beschwerdeführer noch bis zum 30.

September 2016 Krankentaggelder ausgerichtet hatte (vgl. IV-Akte 223, S.

176). Im Lohnausweis 2016 waren denn auch Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 81'221.--

angeführt worden (vgl. IV-Akte 199, S. 56).

5.6.3

Unter Berücksichtigung des

Invalideneinkommens von Fr. 21'279.-- resp. von Fr.

13'992.-- ergab sich – bei einem Valideneinkommen von Fr. 115'870.--

(vgl. Erwägung 5.4. hiervor) – per März 2015 ein IV-Grad von 82 % und per

Januar 2016 von 88 %.

5.7

Ab dem Jahr 2017 bestimmte die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen (bis 2019) gestützt auf die Einträge im IK des

Beschwerdeführers. Dies wurde damit begründet, dass die J____ AG keine

Taggelder mehr ausbezahlt hatte. Dem IK zufolge bezog der Beschwerdeführer im

2017.

einen Lohn von Fr. 100'082.--, im 2018 einen Lohn von Fr. 113'537.--

und im 2019 von Fr. 112'745.-- (vgl. IV-Akte 191, S. 3). Daraus errechnete die

Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 108'788.--

(vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 237, S. 7). Dem kann aus den

nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.8

5.8.1

Wie dargetan wurde, sind für die Bestimmung

des Invalideneinkommens grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkünfte

massgebend, auf denen AHV-Beiträge abgerechnet wurden (vgl. Erwägung 5.5.2. hiervor).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich daher nicht beanstanden. Es ist

von den Einträgen im IK auszugehen.

5.8.2

Wie soeben ausgeführt wurde (vgl. Erwägung 5.7.

hiervor), beläuft sich der Durchschnittslohn der Jahre 2017-2019 laut IK vom 9.

Juli 2020 auf Fr. 108'788.-- (vgl. IV-Akte 191, S. 3). Die

Beschwerdegegnerin nahm anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 16.

Juni 2022 Bezug auf einen aktuelleren IK-Auszug vom Jahr 2022 und wies darauf

hin, dass in den Jahren 2020 und 2021 ebenfalls ein Einkommen von mindestens

Fr. 100'000.-- vermerkt sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Dies deckt sich

mit den Aussagen des Beschwerdeführers, es sei ihm der Lohn jeweils

weiterbezahlt worden. So gab er bereits anlässlich der Begutachtung durch das M____

im 2018 an, er beziehe nach wie vor seinen ganzen Lohn (IV-Akte 146,

S. 51). Im Schreiben vom 17. November 2020 (IV-Akte 217, S. 3 ff.) an die

Ausgleichskasse Basel-Stadt wurde – untermauert durch Lohnabrechnungen –

dargetan, es bestehe für das Jahr 2015 keine Beitragslücke. Der

Beschwerdeführer beziehe auch jetzt einen Lohn, auf dem Beiträge abgerechnet

würden. O____ räumte anlässlich der Befragung durch das Gericht ein, der Lohn sei

dem Beschwerdeführer durchgehend ausbezahlt worden, damit er seinen

Lebensunterhalt (nach der Einstellung der Taggeldzahlungen) weiter habe

bestreiten können. Man habe das zusammen so entschieden (vgl. das

Verhandlungsprotokoll). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer – bei gleich

gebliebenen Lohnzahlungen – jedenfalls ab 2017 keine (relevante) Lohneinbusse

zu verzeichnen hatte. Dies gilt auch für den massgebenden Zeitpunkt des

Verfügungserlasses (6. Juli 2021; vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.3.1). Soweit

er einwendet, seine Firma hätte ihm – anstelle des Lohnes – auch ein Darlehen

ausbezahlen oder eine Gewinnausschüttung beschliessen können (vgl. S. 11 der

Beschwerde), vermag dies in Anbetracht der weiterhin erbrachten Lohnzahlungen nichts

zu ändern.

5.8.3

Auch soweit der Beschwerdeführer moniert,

er habe Lohn erhalten, ohne gearbeitet zu haben (vgl. u.a. S. 8 der Beschwerde),

kann ihm nicht gefolgt werden. Was die

Tätigkeit des Beschwerdeführers angeht, so machte dieser unter anderem anlässlich

der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. K____ im 2016 geltend, am Vormittag treffe er sich mit O____ und sie würden

Geschäftliches wie z.B. Aufträge und die Einteilung der Mitarbeiter besprechen.

Er sei zuständig für das Unterschreiben von Offerten. Es sei ihm wichtig, den

Kontakt zu seinem Geschäft zu halten. Die Besprechungen seien mal kürzer und

mal länger und fänden ein- bis dreimal pro Tag statt. Auch telefoniere er mit

seinen Mitarbeitern und schaue, was und wie es laufe (vgl. S. 7 des Gutachtens

vom 2. März 2016; IV-Akte 93, S. 71). Im Rahmen der internistischen Begutachtung

durch das M____ im 2018 führte der Beschwerdeführer aus, seit Anfang 2017 würde

er zu 30 % im Büro seiner eigenen Firma arbeiten und seit 2018 zu 50 %. Die

Büroarbeit würde gut funktionieren, dabei habe er keinerlei Beschwerden (vgl.

IV-Akte 146, S. 25). Ähnlich äusserte er sich im Rahmen der neurologischen

Begutachtung (vgl. IV-Akte 146, S. 34). Gegenüber der ihn begutachtenden

Rheumatologin gab er schliesslich an, er selbst sei nur zum Vermessen

auf den Baustellen, ansonsten handle es sich bei seiner Arbeit um eine reine

Bürotätigkeit. Er erstelle die Pläne und mache die Kostenkalkulationen. Bis

Januar dieses Jahres habe er in einem 30%-Pensum gearbeitet. Auf eigenen Wunsch

hin habe er aktuell sein Pensum auf 50 % gesteigert (vgl. IV-Akte 146, S. 42).

Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, er

habe früher das Geschäft geführt, Kunden besucht und Baustellen kontrolliert. Wenn

nötig habe er auch selber als Maurer gearbeitet. Jetzt könne er nicht mehr als

50.

% mit Büroarbeiten beschäftigt sein (vgl. IV-Akte 146, S. 58). Im Rahmen der Befragung durch das

Gericht gab der Beschwerdeführer an, am Morgen

gehe er noch arbeiten. Er handhabe dies seit 2015/2016 so (vgl. das Verhandlungsprotokoll). O____

äusserte sich seinerseits folgendermassen: Früher hätten er und der

Beschwerdeführer als Maurer zusammengearbeitet. Jetzt mache man zusammen die

Einteilung der Mitarbeitenden. Der Beschwerdeführer komme ins Büro und man

bespreche die Sachen. Er gehe zu den Leuten (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

5.8.4

Der

Beschwerdeführer war somit in der fraglichen Zeit nicht einfach untätig. Dies

ist er auch weiterhin nicht. Vielmehr leitet er weiterhin die Geschicke der

Firma. Dass er möglicherweise im Verhältnis zu seinem Arbeitspensum einen

verhältnismässig hohen Lohn bezog resp. bezieht, bedeutet nicht, dass es sich

dabei um einen Soziallohn handelt. Denn der Beschwerdeführer ist – wie dargetan

wurde – de facto selbstständigerwerbend. Er verfügt als Geschäftsführer und

Gesellschafter mit der grössten finanziellen Beteiligung zweifelsohne auch über

die Kompetenz, darüber zu befinden, was mit den Einnahmen, die das Unternehmen

generiert, geschieht. Dies ist unbestritten (vgl. insb. das

Verhandlungsprotokoll). Seine Position kann nicht mit derjenigen eines gewöhnlichen

Angestellten verglichen werden. Ohnehin

wären an den Nachweis eines freiwillig geleisteten Soziallohnes strenge

Anforderungen zu stellen (vgl. Erwägung 5.5.2. hiervor). Auch das

Argument des Beschwerdeführers, er selber habe seit dem Unfall vom Jahr 2013

keine Einnahmen für die C____ GmbH mehr generieren können; der Gewinn der Firma

sei auf die Tätigkeit der übrigen Angestellten zurückzuführen (vgl. S. 13 f.

der Beschwerde; siehe auch S. 5 der Replik), ist damit nicht zu hören und

würde in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin ins Leere

greifen. Denn dass

erwirtschafteten Gewinne zur Hauptsache der Arbeit der Angestellten

zuzuschreiben sind, würde angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nichts

daran ändern, dass diese der GmbH und damit dem Selbstständigerwerbenden

zuzurechnen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5.

Juli 2018 E. 7.1.). Auch liegt es in der Natur der Sache, dass der

Arbeitgeber, der das unternehmerische Risiko trägt, von einem allfälligen, aus

der Arbeit seiner Angestellten resultierenden Gewinn profitiert (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.4.1). Ergänzend

kann auch auf die zutreffenden Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin verwiesen

werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort sowie die Duplik; siehe auch die

Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin [Stellungnahmen vom Dezember

2020.

und vom 28. Mai 2021; IV-Akten 221 und 232]).

5.8.5

Der Ausfall des Beschwerdeführers (als Maurer) fiel

somit erwerblich nicht ins Gewicht. Der Geschäftsgang der C____ GmbH war von Beginn weg sehr erfreulich und

ist es auch weiterhin. Der Beschwerdeführer gab denn auch im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung durch das M____ im 2018 an, das Geschäft laufe (vgl. IV-Akte 146,

S. 50). Dies bestätigte er anlässlich der Befragung durch das Gericht. O____ führte ebenfalls aus, das

Geschäft funktioniere sehr gut. Man habe Aufträge bis beinahe Weihnachten und auch

Absagen erteilen müssen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Auch daraus ist zu

folgern, dass sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Gesundheitsschaden, jedenfalls ab 2017, nicht erwerblich ausgewirkt hat (vgl.

in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember

2021.

4.4.3).

5.9

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter

Beweiswürdigung auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verzichten

durfte und dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 6. Juli 2021

(IV-Akte 237) ab März 2015 bis Dezember 2016 eine ganze Rente zugesprochen

und mangels relevanter Erwerbseinbusse ab Januar 2017 einen Rentenanspruch

verneint hat.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: