IV.2021.136
Rentenrevision ohne Gutachten
22. Dezember 2021Deutsch28 min
Beschwerdeführerin die Erhöhung ihrer Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 66).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.136
Verfügung vom 6. Juli 2021
Rentenrevision ohne Gutachten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Juli 1992
wegen Migräneanfällen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung). Nach der Einholung von
medizinischen Unterlagen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 12. August 1993 eine halbe Invalidenrente zu
(IV-Akte 1, S. 24 ff.).
b)
Mit Verfügung vom 6. November 1996 (IV-Akte 1, S. 1) und
Mitteilung vom 30. Juni 2000 (IV-Akte 5) bestätigte die
Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch. Infolge eines weiteren
Revisionsverfahrens teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 20. Dezember 2004 mit, dass sie ihre Rente einstellen werde.
Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wandte sie nun die gemischte Methode
an, da zwischenzeitlich ihr Bruder verstorben und seine beiden Kinder bei der
Beschwerdeführerin eingezogen waren (IV-Akte 14; vgl. auch
Abklärungsbericht Haushalt vom 4. November 2004, IV-Akte 13). Die
dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 2. März
2006, IV-Akte 22). Das in der Folge angerufene Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hob den Einspracheentscheid mit Urteil IV 2006 75 vom
8. November 2006 auf und wies die Sache zur Durführung weiterer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 28). In der Folge
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
8. Mai 2007 und Verfügung vom 22. Juni 2007 weiterhin eine halbe
Invalidenrente zu (IV-Akten 30 und 32). Im Rahmen von weiteren
Revisionsverfahren in den Jahren 2009, 2011 und 2016 beliess die
Beschwerdegegnerin die Rente jeweils unverändert (Mitteilungen vom
29. Juni 2020, IV-Akte 40, vom 23. Mai 2011, IV-Akte 46,
und vom 24. August 2016, IV-Akte 52). Ab 2014 arbeitete die
Beschwerdeführerin als Chauffeuse bei der Firma B____ (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende vom 27. März 2020, IV-Akte 84).
c)
Anlässlich einer Revision im Jahr 2018 kam die Beschwerdegegnerin zum
Schluss, die Beschwerdeführerin gelte wieder als vollerwerbstätig und wechselte
die Berechnungsmethode des Invaliditätsgrads von der gemischten Methode zum
Einkommensvergleich. Bei einem Invaliditätsgrad von 59 % sprach sie der
Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente zu (Mitteilung vom
18. September 2018, IV-Akte 65).
Am 4. April 2019 rutschte die Beschwerdeführerin auf dem
Fussboden aus und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu, welche operativ
versorgt wurde (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. April 2019,
IV-Akte 77, S. 100, sowie Bericht des C____spitals [...] vom
18. April 2019, IV-Akte 77, S. 77 f.). Die D____ erbrachte
die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung (vgl. E-Mail vom
11. Juli 2019, IV-Akte 77, S. 53, Zahlungsübersicht,
IV-Akte 77, S. 2 und Schreiben vom 12. März 2021, IV-Akte 98,
S. 1). Mit Gesuch vom 15. November 2019 beantragte die
Beschwerdeführerin die Erhöhung ihrer Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 66).
Diese leitete daraufhin Abklärungen ein.
d)
Die Firma B____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 per 31. Januar
2020 (IV-Akte 84, S. 8).
e)
Mit Mitteilung vom 15. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien
und ihre Rente überprüft werde (IV-Akte 83, S. 1).
f)
Nach der Einholung weiterer medizinischer Unterlagen, teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. April
2021 mit, dass sie ihr ab dem 1. November 2019 bis zum 31. Januar
2021 befristet eine ganze Invalidenrente ausrichte. Ab dem 1. Februar 2021
erhalte sie wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung
(IV-Akte 100). Dagegen erhob zunächst die Pensionskasse der
Beschwerdeführerin vorsorglich Einwand (vgl. Schreiben vom 29. April 2021,
IV-Akte 101). Mit einem Schreiben vom 4. Mai 2021 erhob auch die
Beschwerdeführerin selbst Einwand (IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin
hielt mit Verfügung vom 6. Juli 2021 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 113).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 1. September 2021 (Postaufgabe 3. September
2021) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die
Beschwerdeführerin, (1) die Verfügung vom 6. Juli 2021 sei aufzuheben und
(2) die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3) Eventualiter sei die Verfügung vom
6.
Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme neuer medizinischer
Abklärungen insbesondere zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung
(Orthopädische Chirurgie sowie Psychiatrie und Psychotherapie) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gestützt darauf der Beschwerdeführerin
die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (4) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
1.
Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 reicht die Beschwerdegegnerin beim
Gericht einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
19.
Oktober 2021 ein.
d)
Mit Replik vom 9. November 2021 und Duplik vom 29. November
2021.
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat namentlich zu
prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1c).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin vorübergehend
(vom 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2021) eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu, ab dem 1. Februar 2021 reduzierte sie den
Anspruch wieder auf eine halbe Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht
stellte die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Berichte des RAD ab.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr
Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden. Zum einen seien
verschiedene Berichte behandelnder Ärzte nicht berücksichtigt worden, zum
anderen hätte es einer polydisziplinären Begutachtung (unter Beteiligung der
Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädische bzw. Fuss-Chirurgie).
Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit weitere
Abklärungen erfolgten.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar
2021.
hinaus einen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.
Insbesondere ist strittig, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind
um ihren Gesundheitszustand abschliessend beurteilen zu können. Die befristete
ganze Rente vom 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2021 ist
unumstritten.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands
(BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343,
349.
f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372
E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12.
November 2014 E. 3.2.). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung
einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom
7.
Juni 2017 E. 3.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit
Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
Gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen
durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine
leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine
solche Mitteilung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug
auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit
Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom
20.
Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom
12.
November 2012 E. 4.1 und 9C_193/2015 vom 7. August
2015.
E. 1.2.2.).
3.3
Wird, wie vorliegend, rückwirkend
eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126
Dispositiv
E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine
bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen
Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat,
dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV
zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei
einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von
Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des
Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom
16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen). Eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 2 IVV). Wurde die Revision von der versicherten Person
verlangt, erfolgt die Erhöhung der Rente gemäss Art. 88bis
Abs. 1 lit. a IVV frühestens von dem Monat an, in dem das
Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a).
3.4.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie
das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die
IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und
Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen
sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger
hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im
Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher
Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der
Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 61
lit. c ATSG) die Beweismittel frei zu würdigen.
3.5.
Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle
den RAD beiziehen. Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach
Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten
Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVG). Der RAD kann die
geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)
frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD
selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei
die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen
(Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257
E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C:904/2009 vom 7. Juni 2010
E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben
sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht (Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.
Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 3, sowie Urteil des Bundesgerichts
I143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben
(anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 4, sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des
Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.1, in BGE 135 V 254
nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche
Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Art. 59 N 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom
5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss
er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen.
Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und
in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend
sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Art. 59 N 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom
7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c
mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht im
Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen allerdings
kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom
22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014
E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom
19. Dezember 2011 E. 4.1).
4.
4.1.
Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid in
medizinischer Hinsicht auf die RAD-Berichte von Dr. med. E____, Facharzt
FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ab. In
seinem ersten Bericht vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 96) erklärte Dr.
med. E____, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der
Mitteilung vom 18. September 2018 (IV-Akte 65) verändert. Die
Beschwerdeführerin habe am 4. April 2019 eine Trimalleolarfraktur am
linken Fuss erlitten. Sie sei aus diesem Grund zweimal operiert worden und es
sei im Verlauf zu Komplikationen «wegen Delayed Union» und einer beginnenden
posttraumatischen Arthrose gekommen. Die vollständige
Osteosynthesematerialentfernung habe am 6. Juli 2020 stattgefunden. Die
Beschwerdeführerin klage weiterhin über Beschwerden. Aufgrund der orthopädischen
Unterlagen des F____spitals [...] gehe er von folgender Arbeitsunfähigkeit aus:
100 % Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vom 4. April 2019
bis zum 22. Oktober 2020 (Untersuchungsdatum Arztbericht der Orthopädie des
F____spitals [...] vom 29. Oktober 2020 [vgl. IV-Akte 92,
S. 7 f.]), anschliessend weiterhin 100 % Arbeitsunfähigkeit für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit, jedoch 50 % Arbeitsunfähigkeit für eine
adaptierte Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende mehrheitlich
sitzende Tätigkeit, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten) ab dem 23. Oktober
2020.
Im RAD-Bericht vom 6. Mai 2021 (IV-Akte 105)
bestätigte Dr. med. E____ seine Äusserungen im Bericht vom
21. Dezember 2020. Im Weiteren erklärte er explizit, dass seit dem Unfall
mit Trimalleolarfraktur links «selbstverständlich» ein veränderter
Gesundheitszustand bestehe. Die zumutbare quantitative Arbeitsfähigkeit von
50 % werde aber dadurch nicht weiter eingeschränkt.
In einem infolge der Beschwerde veranlassten RAD-Bericht vom 19. Oktober
2021 (Beilage zur Eingabe vom 22. Oktober 2021) gab Dr. med. E____
das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. Juli 2021
definierten Belastungsprofil wieder (dieses lautet wie folgt: «Aus
medizinischer Sicht ist Ihnen die Ausübung von körperlich leichten bis
mittelschweren, mehrheitlich sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeiten seit der
Untersuchung vom 22.10.2020 wieder halbtags zumutbar. In Frage kommen
beispielsweise leichte administrative Beschäftigungen, Kontroll-, Sortier- oder
Überwachungstätigkeiten, einfache Montagearbeiten usw.»). Dazu erklärte er, aus
kardiologischer Sicht werde eine koronare 1-Gefässerkrankung –
Echokardiographie in Ruhe: Normalbefund; Ergometrie/Echokardiographie unter
Belastung: reduzierte Leistungsfähigkeit; am 24. April 2021 erfolgreiche
PTCA/DE-Stentimplantation LAD bei hochgradiger Stenose im mittleren Drittel –
erwähnt. Aufgrund dieser unkomplizierten kardiologischen Situation könne der
RAD keine zusätzliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer
wie oben definierten Verweistätigkeit feststellen.
4.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen, der RAD habe bei
seinen Beurteilungen nicht alle vorhandenen medizinischen Berichte
berücksichtigt. Insbesondere hätten der Erstkonsultationsbericht von Dr.
med. G____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Allgemeine
Innere Medizin, vom 20. November 2020 (IV-Akte 94,
S. 7 ff.) und die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. H____,
Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin (SAMM), zuhanden der
D____, vom 18. Dezember 2020 (IV-Akte 97, S. 3 ff.) keine
Berücksichtigung gefunden und seien auch nicht erwähnt worden.
Dr. med. G____ habe im erwähnten Bericht die Diagnose
eines komplexen myofaszialen Schmerzsyndroms mit zentraler Sensitivierung nach
Unfallfolgen (Trimalleolarfraktur) am 4. April 2019 gestellt und
ausführlich begründet. Zudem habe er festgehalten, dass zusätzlich zum
Schmerzsyndrom noch einzelne fokale Probleme am Bewegungsapparat vorlägen und
schliesslich explizit eine psychiatrische Beurteilung und gegebenenfalls eine
psychotherapeutische Begleitung mit EMDR Traumatherapie empfohlen. Die
ärztliche Beurteilung von Dr. med. H____ zeige die Komplexität im
Zusammenhang mit der durch den Sturz am 4. April 2019 erlittenen
Trimalleorlarfraktur. Diese zeige sich insbesondere in den von Dr. med. H____
aufgeführten Unstimmigkeiten, Widersprüchlichkeiten und groben Fehlern bei der
Diagnose und der darauffolgenden operativen Behandlung, die nach seiner fachärztlichen
Einschätzung die persistierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären
könnten.
Sodann sei fragwürdig, weshalb die Beurteilung des RAD durch
einen Facharzt Allgemeinmedizin durchgeführt und von der Beschwerdegegnerin für
ausreichend erachtet worden sei. Aufgrund der Akten seien zwingend eine
fusschirurgische und psychiatrische Beurteilung zur Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit angezeigt.
4.3.
Es trifft zu, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Berichte
von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ in den Berichten des RAD nicht
explizit erwähnt wurden.
Im erwähnten Bericht vom 20. November 2020 diagnostizierte Dr.
med. G____, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ein «komplexes
myofasziales Schmerzsyndrom mit zentraler Sensitivierung, Status nach
Trimalleolarfraktur am 4. April 2019 (IV-Akte 94, S. 7). Dr.
med. G____ machte Ausführungen zu den Befunden, zum Ausmass der von der
Beschwerdeführerin Beklagten Schmerzen und zu deren Behandlung. Sodann äusserte
er einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und empfahl eine
psychiatrische Beurteilung und gegebenenfalls eine «psychotherapeutische
Begleitung mit EMDR». Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben.
Die von Dr. med. G____ genannte Trimalleolarfraktur
infolge des Unfalls vom 4. April 2019 und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
angab, weiterhin unter Schmerzen zu leiden, wurden vom RAD bereits im Bericht
vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 96, S. 2, vgl. auch E. 4.1.)
berücksichtigt. Die von Dr. med. G____ genannte Diagnose (komplexes
myofasziales Schmerzsyndrom) gab er nicht wieder. Allerdings sprach er – anders
als Dr. med. G____ – von einer beginnenden posttraumatischen Arthrose, wie
sie im Bericht des F____spitals [...] vom 29. Oktober 2020
(IV-Akte 92, S. 7), von Dr. med. I____, FMH Innere Medizin, im
Bericht vom 5. Dezember 2020 (IV-Akte 94, S. 1), und (auch von
Dr. med. H____ in dessen (zeitlich nach erwähntem RAD-Bericht
verfassten) ärztlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2020
(IV-Akte 97, S. 14) erwähnt wurde. Das von Dr. med. G____ erwähnte
myofasziale Schmerzsyndrom wird einzig von ihm und dem Hausarzt Dr. med. I____
(vgl. dessen Berichte vom 14. November 2020, IV-Akte 97, S. 43,
und vom 5. Dezember 2020, IV-Akte 94 S. 1) erwähnt. Für die
Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist letztlich aber nicht die
diagnostische Einordnung, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit (BGE 143 V 418, 427 E. 6., sowie Urteile des
Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2. und
9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279,
281 E. 3.2.1). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der RAD den
Bericht von Dr. med. G____ nicht berücksichtigt hat bzw. gar keine
Kenntnis davon hatte. Im Weiteren hat der RAD die entscheidenden Aspekte (die
Schmerzen und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin) berücksichtigt.
Insofern vermag der Bericht von Dr. med. G____ keine Zweifel an der
Beurteilung des RAD zu wecken. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, da sich Dr. med. G____ dazu
gar nicht geäussert hat.
Dr. med. H____ erklärte in der ärztlichen
Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 namentlich, die Beschwerdeführerin sei
am 7. Februar 2019 krankheitsbedingt an der linken Schulter operiert
worden. Postoperativ sei es zur retraktilen Kapsulitis mit entsprechender
Hypomobilität der Schulter gekommen. Die bindegewebige Reparation mit
Wiederherstellung der Kapselverhältnisse dauere in der Regel mehrere Monate,
häufig bis zu einem Jahr. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass
unabhängig vom Unfall vom 4. April 2019, ein Arbeitseinsatz als Chauffeuse
mit dem Transport von Lebensmitteln, erst ca. sechs Monate nach der Operation
zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund des Unfalls vom 4. April 2019 habe sich
eine posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes entwickelt.
Damit sein überwiegend stehende/gehende Tätigkeiten auch in einem reduzierten
Umfang ausgeschlossen. Sitzende Arbeiten könne die Beschwerdeführerin dagegen
in einem Umfang von drei bis vier Stunden am Tag ausführen. Die Beine sollten
dabei frei positioniert werden können und Gewichtsbelastungen, die sich auf die
unteren Extremitäten auswirken würden, wären kontraproduktiv. Z.B. wären
Telefondienste, Sortierarbeiten oder auch Arbeiten an der Réception in diesem
Umfang zumutbar (IV-Akte 97, S. 15).
Auch die Beurteilung von Dr. med. H____ unterscheidet sich
nicht massgebend von der Beurteilung durch den RAD. Insbesondere sind die
Profile einer Verweistätigkeit vergleichbar, auch wenn der Wortlaut nicht
identisch ist. In zeitlicher Hinsicht sprach Dr. med. H____ von einer
Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden, der RAD Dr. med. E____ sprach
von vier Stunden. Diese Differenz ist verhältnismässig klein, sodass die
anderslautende Einschätzung nicht zu Zweifeln an der Beurteilung des RAD zu
führen vermag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. H____ explizit
gefragt wurde, ob die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit drei
bis vier Stunden täglich, bzw. ca. 20 Stunden pro Woche arbeiten könne (vgl.
Schreiben der D____ vom 25. November 2020, IV-Akte 97, S. 40).
Insofern ist davon auszugehen, dass Dr. med. H____ den Wortlaut der
Anfrage übernommen hat. Dazu ist anzumerken, dass die angegebene Summe von «ca.
20» Stunden pro Woche im Ergebnis auch auf eine tägliche Arbeitszeit von vier
Stunden hinausläuft. Die Einschätzung des RAD steht überdies auch im Einklang
mit derjenigen des F____spitals [...]. In dessen Bericht vom 26. Februar
2021 findet sich die Empfehlung, die Beschwerdeführerin auf einen sitzenden
Beruf umzuschulen, da ihr aufgrund der posttraumatischen Arthrose des oberen
Sprunggelenkes lange stehende und vor allem schwere körperliche Arbeiten in
Zukunft nicht mehr möglich sein würden (IV-Akte 98, S. 3). Bereits im
Bericht des F____spitals [...] vom 29. Oktober 2020 findet sich der
Hinweis, dass derzeit noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Kurierdienst
bestehe, der Beschwerdeführerin aber andere Arbeiten wie Bürotätigkeiten aber
sicher in einem Gewissen umfang möglich wären (IV-Akte 92, S. 8). Soweit
Dr. med. I____ in seinem Bericht vom 25. Juli 2021 (Beschwerdebeilage
[BB] 2) darauf hinweist, dass F____spital [...] habe der
Beschwerdeführerin bis zum 7. März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert,
stimmt dies mit dem Bericht des erwähnten Spitals vom 22. Februar 2021
(BB 4) überein. Aufgrund der bereits genannten, vorhergehenden Berichten
des F____spitals [...] und dem erfahrungsgemäss üblichen Vorgehen der behandelnden
Ärzte und Ärztinnen, bezieht sich dieses Attest auf die Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurierfahrerin, nicht hingegen auf leidensadaptierte
Tätigkeiten. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Kurierdienst kann als unumstritten gelten. Im Ergebnis gilt auch in Bezug auf
den Bericht von Dr. med. H____, dass nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der RAD diesen nicht berücksichtigt hat,
vor allem aber, dass der Bericht insgesamt die Beurteilung des RAD nicht in
Frage zu stellen vermag. Im Lichte dessen ergibt sich auch keine Notwendigkeit
einer orthopädischen bzw. fusschirurgischen Beurteilung.
4.4.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass auch die von
Dr. med. I____ in den Diagnosen aufgeführte koronare-1-Gefässerkrankung
(vgl. seinen Bericht vom 25. Juli 2021 (BB 2) bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit hätte berücksichtigt werden müssen. Diese neuere Diagnose findet
sich auch im Bericht der J____ Klinik [...] vom 24. März 2021 (BB 3).
Aus den Berichten der Klinik und des Hausarztes ergibt sich jedoch kein Hinweis
darauf, dass diese Diagnose die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit
zusätzlich einschränken würde. Zudem messen medizinische Gutachter sogar
koronaren 3-Gefässerkrankungen in der Regel keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu. Auch diese Diagnose lässt daher weitere medizinische
Abklärungen, insbesondere eine medizinische Begutachtung nicht als notwendig
erscheinen.
4.5.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Berichte des RAD in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beschreibung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sind und die Schlussfolgerungen
begründet sind (vgl. dazu E. 3.5.).
4.6.
Was die Kritik angeht, der RAD-Arzt Dr. med. E____ sei
Allgemeinmediziner, so ist es grundsätzlich korrekt, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, dass die fachliche Qualifikation einer begutachtenden Person bei
der (richterlichen) Würdigung einer spezialärztlichen Expertise gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhebliche Rolle spielt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2, 9C_547/2010 vom
26. Januar 2011 E. 2.2 und 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016
E. 4.3.). Allerdings geht es bei dieser Rechtsprechung an die
Qualifikation einer begutachtenden Person. Zugleich geht das Bundesgericht
davon aus, dass ein Arzt bzw. eine Ärztin (auch des RAD) grundsätzlich in der
Lage ist, die Kohärenz des Berichtes eines Kollegen oder einer Kollegin zu
beurteilen (vgl. Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, Art. 59 N 5 sowie Urteil des Bundesgerichts
9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2). Insbesondere ist keine spezifische
fachärztliche Qualifikation des RAD-Arztes bzw. der RAD-Ärztin vorausgesetzt,
wenn der RAD im Rahmen seiner beratenden Funktion gegenüber der IV-Stelle (vgl.
E. 3.5.) keine eigenständige Stellungnahme abgibt, sondern lediglich eine
Hilfestellung für die Verwaltung bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2020
vom 30. November 2020 E. 5.3.).
Einen Hinweis auf eine psychische Problematik findet sich
vorliegend im Bericht von Dr. med. G____ vom 20. November 2020. Der
Rheumatologe und Allgemeinmediziner stellt den Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung. In der Anamnese erwähnte er eine leichte
Depressivität, die er jedoch in der Diagnoseliste nicht aufführte (vgl.
IV-Akte 94, S. 7 f.). Ebenfalls einen Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung äusserte der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. I____. Er schlug zugleich eine psychiatrische
Beurteilung vor (vgl. Bericht vom 5. Dezember 2020, IV-Akte 94,
S. 1 f.). In seinem Bericht vom 25. Juli 2021 (BB 2) verwies
er auf rezidivierende Panikattacken und Angstzustände der Beschwerdeführerin
seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2006. Nach ihrem Unfall im April 2019 habe
sich ein komplexes myofasziales Schmerzsyndrom mit zentraler Sensitivierung
entwickelt und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung. Gemäss Dr. med. G____ bestehe im Weiteren ein
depressives Syndrom, was er selbst nur bestätigen könne.
Einen Bericht von psychiatrischer oder psychotherapeutischer
Seite her gibt es nicht. Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass
sie sich in psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begeben habe.
Der Umstand, dass die beiden erwähnten Ärzte, welche beide keine Psychiater
sind, den Verdacht hegten, es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung allein
genügt nicht um eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erscheinen zu
lassen. Dasselbe gilt für den Hinweis von Dr. med. I____ im Bericht vom
25. Juli 2021 (BB 2), es bestehe ein depressives Syndrom – zumal es
keine weiteren Hinweise in den Akten gibt, dass vom Bestehen eines solchen
auszugehen ist. Namentlich im einzigen von Dr. med. G____ vorhandenen
Bericht vom 20. November 2020 (IV-Akte 94) findet sich keine
depressive Störung in der Diagnoseliste. Die Erwähnung einer leichten Depressivität
in der Anamnese genügt nicht für die Annahme einer depressiven Störung mit
Krankheitswert. Dass sich die Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten und den
Rechtsschriften ersichtlich – überdies selbst nicht in eine entsprechende
Behandlung begeben hat, weist (jedenfalls diesbezüglich) auf einen tiefen Leidensdruck
hin. Auch deshalb ist eine psychiatrische Begutachtung verzichtbar – zumal
unter diesen Umständen kaum von einer die bereits anerkannte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit übersteigenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Aufgrund
der obigen Ausführungen ist zudem nicht zu beanstanden, dass ein
Allgemeinmediziner des RAD zu den vorhandenen Berichten Stellung genommen hat. Insbesondere,
zumal sich die medizinische Sachlage als geklärt gelten kann. Die Diagnosen und
Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit sind in den
Akten klar. Allfällige Abweichungen in der genauen Diagnosestellung befinden
sich in einem Rahmen, welcher nicht zu anderen Schlussfolgerungen Anlass gibt,
als sie vom RAD getroffen wurden. Auch hinsichtlich des zeitlichen Aspekts der
Arbeitsfähigkeit gibt es – wie oben dargelegt – keine klar abweichenden
Einschätzungen.
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei im
Übrigen darauf hingewiesen, dass es rechtsprechungsgemäss Aufgabe der
Arztpersonen ist, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu beurteilen
und, sofern notwendig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Sie
nehmen schliesslich Stellung zur Arbeitsfähigkeit, indem sie eine Einschätzung
abgeben und diese begründen. Dies stellt die Grundlage für die juristische
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der oder dem Betroffenen noch
zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 und BGE 105 V 156,
158 f. E. 1). Während die Stellung der Diagnose eine Tatsachenfeststellung
ist, stellt die ärztliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit
anhand der rechtserheblichen Indikatoren also eine Rechtsfrage dar (vgl. BGE 141 V 281, 308 E. 7; vgl. zum Ganzen auch Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 6
N 47). Vorliegend ergibt die juristische Beurteilung kein vom RAD
abweichendes Ergebnis.
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin vom 4. April 2019 bis zum
22. Oktober 2020 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war,
seit dem 23. Oktober 2020 jedoch wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für
leidensadaptierte Tätigkeiten besteht. Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht
nicht.
Damit hat im Vergleich zur Sachlage zum Zeitpunkt der
Mitteilung vom 18. September 2018 (IV-Akte 65) eine vorübergehende
Verschlechterung eingestellt. Ab dem 23. Oktober 2020 ist jedoch –
entsprechend dem RAD-Bericht vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 105) von einer
erneuten Verbesserung auszugehen, welche zur Folge hat, dass in zeitlicher
Hinsicht wieder von derselben Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, wie vor
dem Unfall vom 4. April 2019, wenngleich von einer weiteren qualitativen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
5.
5.1.
Die Berechnung der Vergleichseinkommen wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert. Unabhängig vom Valideneinkommen
resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom
4. April 2019 bis zum 22. Oktober 2020 ein Invaliditätsgrad von
100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 3.1.). Dies
hat ihr die Beschwerdegegnerin unter Anwendung von Art. 88bis
Abs. 1 lit. a IVV (vgl. E. 3.3.) ab November 2019, dem Zeitpunkt
des Revisionsgesuchs (vgl. Fragebogen vom 15. November 2019,
IV-Akte 66).
5.2.
Für den Einkommensvergleich ab Oktober 2020 stellte die
Beschwerdegegnerin für beide Vergleichseinkommen auf den Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1,
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ab und berücksichtigte eine
Nominallohnentwicklung von 1 % bis 2020. Einen Abzug erachtete sie nicht
als gerechtfertigt – was vorliegend unumstritten und nicht zu beanstanden ist. Bestimmen
sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich
deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsfähigkeit (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs; sog. Prozentvergleich; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom
19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014
vom 20. April 2015 E. 6.). Demnach resultiert bei der
Beschwerdeführerin ab Oktober 2020, bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit
von 50 % ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 50 %. Die
Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demnach zu
Recht unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.3.) ab
Februar 2021 auf eine halbe Rente reduziert (vgl. E. 3.1.).
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
L. Marti
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: