IV.2021.137
Rente
25. Januar 2022Deutsch24 min
diagnostiziert wurde. Es erfolgte eine konservative Therapie mit Ruhigstellung (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.137
Verfügung vom 8. Juli 2021
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 19. April 1962, war
seit September 2006 als Kundenmaurer selbstständig erwerbstätig (vgl. IV-Akte
2, S. 6). Am 19. September 2017 erlitt er einen Stolpersturz. In der Folge
verspürte er ausstrahlende HWS-Schmerzen. Im C____ Spital [...] wurde die
Diagnose "radikuläres Reiz- und intermittierend sensibles Ausfallsyndrom
C6 rechts" gestellt (vgl. IV-Akte 12, S. 4). Es wurde dem
Beschwerdeführer ab dem 19. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. IV-Akte 12, S. 7 ff.). Am 23. Januar 2018 suchte dieser wegen
Fussbeschwerden links das orthopädische Notfallzentrum der D____ Klinik [...]
auf, wo eine "Fraktur Os sesamoideum mediale Fuss links"
diagnostiziert wurde. Es erfolgte eine konservative Therapie mit Ruhigstellung (vgl.
den Bericht vom 8. Februar 2018; IV-Akte 16, S. 9).
b) Ende Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die
behandelnden Ärzte um Berichterstattung ersucht (Bericht C____ Spital vom 9.
März 2018 [IV-Akte 13, S. 1]; Bericht E____ vom 15. März 2018 [IV-Akte 16]). Des
Weiteren zog die IV-Stelle Fremdakten bei (u.a. das Gutachten von Dr. F____ vom
6. August 2018 [IV-Akte 29.3, S. 159-175 und S. 204 f.] sowie diverse
Berichte der D____ Klinik [...] betreffend das linke Knie [IV-Akte 39, S. 45
ff.]). Am 4. Februar 2019 nahm die IV-Stelle eine Abklärung des
Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl. IV-Akte 36). Nach
Einholung weiterer ärztlicher Berichte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. G____ vom
2. März 2019 [IV-Akte 39] und den Bericht von Dr. H____ vom 1. April 2019
[IV-Akte 41]) äusserte sich am 16. Mai 2019 der RAD (vgl. IV-Akte 43).
c) Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2019 stellte die
IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 44).
Dazu nahm der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 Stellung. Er beantragte die
Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter einer Teilrente (vgl. IV-Akte 45).
Am 12. September 2019 wurde er am linken Knie operiert (vgl. u.a. IV-Akte 50,
S. 16). Daraufhin begründete er seinen Einwand näher (vgl. IV-Akte 50). In der
Folge liess sich der RAD am 2. Oktober 2019 nochmals vernehmen (vgl. IV-Akte
52), was zu weiteren Abklärungen führte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____
vom 3. Februar 2020; IV-Akte 58). Am 19. März 2020 wurde der Beschwerdeführer
schliesslich am linken Fuss operiert (vgl. IV-Akte 62, S. 7 ff.). Schliesslich
liess er der IV-Stelle am 5. Mai 2020 weitere medizinische Unterlagen zukommen
(vgl. IV-Akte 62, S. 1 ff.).
d) In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr.
J____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung des Beschwerdeführers (psychiatrisches Gutachten vom 21. Januar
2021 [IV-Akte 79]; rheumatologisches Gutachten vom 20. Januar 2021 [IV-Akte 78,
S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung vom 20. Januar 2021 [IV-Akte 78, S. 70 ff.]). Mit
neuem Vorbescheid vom 19. Februar 2021 teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm für die Zeit von März 2020 bis Oktober
2020 eine ganze Rente zuzusprechen und ab November 2020 einen
Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 82, S. 2 ff.). Dazu nahm der
Beschwerdeführer am 24. März 2021 Stellung. Er beantragte die Zusprechung einer
ganzen Rente (vgl. IV-Akte 83). Am 10. März 2021 begründete er seinen Einwand
näher (vgl. IV-Akte 85). Die IV-Stelle holte beim RAD die Stellungnahme vom 7.
Juni 2021 ein (vgl. IV-Akte 88) und erliess am 8. Juli 2021 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 92).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. September
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine
Teilrente zuzusprechen. Der Eingabe hat er diverse ärztliche Unterlagen
beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29.
November 2021 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer verfüge gemäss der zutreffenden Beurteilung von Dr. I____
(Gutachten vom 20. Januar 2021) in einer leidensangepassten Tätigkeit über
eine Restarbeitsfähigkeit von 100 %. Während gewisser Zeiten habe auch in Bezug
auf angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Unter
Berücksichtigung dieser medizinischen Prämissen sei – bei korrekt
durchgeführtem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer ganzen Rente ab März
2020.
bis Oktober 2020 sowie die Verneinung eines weiteren Rentenanspruches ab
November 2020 als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe
auch die Verfügung vom 8. Juli 2021).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. I____ könne nicht ohne Weiteres
abgestellt werden. Namentlich sei die vom Gutachter angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit nicht durch entsprechende Leistungstests (insb.
EFL) überprüft worden. (vgl. S. 8 f. der Beschwerde). Im Übrigen beanstandet
der Beschwerdeführer die Festlegung des Invalideneinkommens. Er macht geltend,
die Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar. Sollte das
Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt werden, dann sei der
Tabellenlohn um 25 % zu reduzieren (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit
Verfügung vom 8. Juli 2021 ab März 2020 bis Oktober 2020 eine ganze Rente
zugesprochen und ab November 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und
der IVV in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im
Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Ein wesentlicher Unterbruch der
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.
28.
Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn
die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]; vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_567/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4. und 8C_633/2017 vom
16.
Februar 2018 E. 3.4).
3.3
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4
Der
Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1.
ATSG.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2021
(IV-Akte 79) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden (vgl. S. 19 des Gutachtens). Ohne Auswirkung sei die vorliegende
Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. S. 20 des Gutachtens). Erläuternd wies der
Gutachter darauf hin, die geklagten somatischen Beschwerden und die subjektive
Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich
durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es müsse daher
eine psychische Überlagerung angenommen werden. Der Explorand sei belastet
durch die angespannte finanzielle Situation, den Verlust seiner
Selbständigkeit, die fehlenden beruflichen Perspektiven. Es handle sich um eine
Schmerzverarbeitungsstörung. Vor dem Unfall hätten keine psychosozialen
Belastungen bestanden. Eine Schmerzstörung lasse sich somit nicht diagnostizieren.
Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Der Explorand
habe sich noch nie in psychiatrischer Behandlung befunden. Zur
Schlafverbesserung werde er vom Hausarzt mit Valdoxan und Zolpidem behandelt.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Explorand traurig über den Verlust
seines Geschäftes und die fehlenden Perspektiven gewesen. Eigentlich depressive
Verstimmungen hätten allerdings nicht festgestellt werden können (vgl. S. 20 des
Gutachtens). Es bestehe daher aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).
4.4
4.4.1
Dr. I____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 20.
Januar 2021 (IV-Akte 78, S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest: (1.) chronisches
Zervikovertebralsyndrom mit/bei (a.) Fehlform (leichter Hohlrundrücken mit
Kopfpropulsion); (b.) mit/bei altersentsprechenden
degenerativen Veränderungen (Röntgen HWS vom 15. Januar 2021); mit/bei (c.) zirkulärer
breitbasiger beidseits paramedianer – rechts überwiegender – Diskusprotrusion HWK
5/6 und leichter bilateraler Spondylarthrose in diesem Segment (dadurch geringfügige,
aber nicht signifikante foraminale Einengung beidseits), geringe zirkuläre Diskusprotrusion
HWK 6/7 (keine Neurokompression; MRI-HWS vom 22. September 2017); (d.) klinisch
keine radikuläre Reizung; (2.) beginnende
mediale Gonarthrose links mit/bei (a.) Status nach Arthroskopie Knie links […] am
17.
Januar 2019; (b.) Status nach Arthroskopie Knie links […] am 12. September
2019; (3.) chronische Fussschmerzen links mit/bei (a.) Status nach Fraktur Os
sesamoideum mediale Fuss links anlässlich Fussdistorsion links am 5. Januar
2018, konservative Therapie; (b.) Status nach Ermüdungsfrakturen
subkapitales Metatarsale I, II und IV sowie Grundphalanx Digitus III und Os
cuneiforme mediale und Os cuneiforme intermedius (MRI linker Fuss vom 7. Mai 2015),
konservative Therapie, abgeheilt (MRI linker Fuss vom 5. Oktober 2018); (c.)
Status nach modifizierter Chevron-Osteotomie, Akin-Osteotomie,
Pseudoexostosenabtragung Fuss links […] am 19. März 2020; (d.) Status nach
Osteosynthesematerial-Entfernung […] am 15. Oktober 2020; (4.) beginnende
mediale Gonarthrose rechts (vgl. S. 49 f. des Gutachtens).
4.4.2
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ an: (1.) chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit/bei (a.) Fehlform (Hohlrundrücken); (b.) altersentsprechenden
degenerativen Veränderungen (Röntgen LWS vom 1. Juli 2020); (2.) Adipositas WHO
Grad I; (3.) Hyperurikämie (vgl. S. 50 des Gutachtens).
4.4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar,
der Explorand habe als Kundenmaurer gearbeitet. In der Regel beinhalte diese Tätigkeit
körperlich belastende Elemente (z.B. Tragen eines Zementsackes). Es müssten oft
unergonomische Stellungen eingenommen werden und die Tätigkeit müsse oft
stehend und gehend durchgeführt werden. In einer derartigen Tätigkeit bestehe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 52 des Gutachtens). Es sei in Bezug
auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des behandelnden Arztes
abzustellen. Es bestehe daher seit dem 18. September 2017 auf Dauer eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer (vgl. S. 53 des Gutachtens).
4.4.4
Des Weiteren führte Dr. I____ in Bezug auf die
Anforderungen an eine Verweistätigkeit aus, dauernd schwere oder dauernd
mittelschwere Arbeiten kämen für den Exploranden nicht mehr in Frage. Möglich
seien ihm nur noch leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende
Einschränkungen: Aufgrund der HWS-Problematik könne der Explorand nicht dauernd
sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte
arbeiten. Er sei auch nicht in der Lage, sich dauernd repetitiv vornüberzubeugen
oder zu bücken und dauernd Überkopf zu arbeiten. Er könne nicht mit der HWS in
Zwangsstellungen wie dauernder Inklination oder dauernder Reklination arbeiten.
Wegen der Knie- und Fussproblematik könne der Explorand nicht dauernd nur
gehen, dauernd nur stehen, nicht auf unebenem Boden gehen, sich nicht repetitiv
bücken, nicht kniend oder kauernd arbeiten. Das Besteigen von Leitern oder
Gerüsten sei ihm ebenfalls nicht möglich. Ausgeschlossen sei auch anhaltendes
Treppensteigen. Gelegentliches Treppensteigen sei möglich. Für eine leichte
Tätigkeit, welche zusammengefasst also wirbelsäulen- und gelenkschonend sei,
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum (vgl. S.
53.
des Gutachtens).
4.4.5
In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ging Dr. I____ in folgenden Zeiträumen von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit des Exploranden aus: vom 18. September 2017 bis zum 6.
August 2018, vom 17. Januar 2019 bis zum 15. März 2019, vom 12. September
2019.
bis zum 12. November 2019, vom 19. März 2020 bis Ende Juli 2020 und
vom 15. Oktober 2020 bis Mitte November 2020. In den dazwischenliegenden Zeiten
erachtete Dr. I____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. S. 54 des
Gutachtens).
4.5
Die Quintessenz dieser Beurteilungen von Dr. I____ und Dr. J____
flossen in die Konsensbeurteilung vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 78, S. 70 ff.) ein
(vgl. die Diagnoseliste auf S. 6 f. der Gesamtbeurteilung; siehe betreffend die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit S. 9 der Gesamtbeurteilung).
4.6
4.6.1
Auf dieses Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 20.
Januar 2021 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere
haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt
und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.6.2
Namentlich vermögen die vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Richtigkeit
der Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den
Bericht des C____ Spitals vom 20. August 2021 (Beschwerdebeilage 14). In diesem
wurde dargetan, insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten deutlich
eingeschränkt. Um die effektiv verbliebene Arbeitsfähigkeit beurteilen zu
können, empfehle man allenfalls einen Arbeitsversuch in einer geeigneten
Institution zur effektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten
Beruf durchführen zu lassen. Die ärztlichen Ausführungen beziehen sich somit im
Wesentlichen auf die im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebende angestammte
Tätigkeit des Beschwerdeführers. Diesbezüglich besteht jedoch gemäss Dr. I____
unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der weitere vom
Beschwerdeführers ins Recht gelegte Bericht des C____ Spitals vom 16. Juni
2021.
(Beschwerdebeilage 5) beinhaltet Angaben zur durchgeführten Behandlung und
steht im Übrigen nicht mit der Einschätzung von Dr. I____ in Widerspruch. Auch
dem Bericht von Dr. G____ vom 7. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 3) lässt sich
nichts entnehmen, das der gutachterlichen Einschätzung entgegensteht.
Schliesslich deuten die Aussagen von Dr. K____ (Bericht vom 23. Juni 2021;
Beschwerdebeilage 6) gar eher auf eine Besserung der Situation hin.
4.6.3
In Bezug auf die Rüge der fehlenden Durchführung einer
EFL (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde) ist klarzustellen, dass bei
zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine
Notwendigkeit besteht, die Arbeitsfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Nur ausnahmsweise
kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche
angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes
ausdrücklich befürworten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_472/20020
vom 16. September 2020 E. 5.4). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen
werden. Vorliegend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem
Gutachten von Dr. I____ zuverlässig beurteilt worden. Es kann ergänzend auch
auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. L____ (S. 4 der
Stellungnahme vom 7. Juni 2021; IV-Akte 88, S. 4) verwiesen werden. Die
Durchführung einer EFL wurde im Übrigen einzig vom C____ Spital aufgegriffen. Wie
bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.6.2. hiervor), beziehen sich die
Ausführungen im Bericht des C____ Spitals vom 20. August 2021
(Beschwerdebeilage 14) auf die angestammte Tätigkeit, die für den
Beschwerdeführer nicht mehr infrage kommt. Im Bericht vom 3. Oktober 2019
(IV-Akte 53, S. 2 f.) war dargetan worden, man könne sich nicht näher zur
Arbeitsfähigkeit des Patienten äussern. Für den Fall, dass weitere Daten
benötigt würden, empfehle man die Durchführung einer Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit entsprechend der "Swiss Reha Liste"
oder einen stationären Aufenthalt zur Beurteilung. Diese Ausführungen erscheinen
als vage und können daher per se nicht als ausdrückliches Befürworten einer EFL
angesehen werden. Im Übrigen erstattete Dr. I____ sein Gutachten in
Kenntnis dieser Beurteilung (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 78, S. 18).
Gleiches gilt auch für den Bericht des C____ Spitals vom 19. August 2020
(IV-Akte 67, S. 2 ff.). Darin wurde auf die Frage nach möglichen
Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 1.8.) festgehalten, man führe solche nicht
durch. Man verweise an eine Institution, welche derartige Abklärungen vornehme.
Im Übrigen hat sich Dr. I____ mit diesem Bericht fundiert auseinandergesetzt resp.
seine Beurteilung ist unter Würdigung der darin gemachten Ausführungen erfolgt
(vgl. insb. S. 32 f. des rheumatologischen Gutachtens; IV-Akte 78, S. 32).
4.7
Zusammenfassend ist daher auch ohne Durchführung einer EFL davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine
100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
4.8
4.8.1
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die
Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde),
kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn massgeblich
für die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein
gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet
ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen
wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein
als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1.).
4.8.2
Vorliegend sprechen nunmehr weder die gesundheitlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers noch sein Alter oder das noch zumutbare Pensum gegen die Verwertbarkeit
seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des ärztlich ermittelten
Belastbarkeitsprofils beispielsweise keine (leichten) Verpackungs-, Prüf-,
Sortier- oder Überwachungsarbeiten zumutbar sein sollen, ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt,
der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei denen
gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, Urteil
des Bundesgerichts 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen), ist vorliegend nicht auf
die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers
zu schliessen. Es kann hier ergänzend auch auf die zutreffenden Ausführungen
der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
5.
5.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend
für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns
(BGE 129 V 222, 223 E. 4.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind
grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten, mithin die im
Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten
veröffentlichten Daten, zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3; vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2.).
5.2
Vorliegend ist – gestützt auf die medizinische Einschätzung von Dr. I____
– davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl.
Erwägung 3.2. hiervor) im September 2018 abgelaufen war. Die Anmeldung erfolgte
Ende Februar 2018 (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.), so dass als (theoretischer)
Rentenbeginn der 1. September 2018 anzusehen ist.
5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte nunmehr per September 2018
ein Valideneinkommen von Fr. 91'517.-- einem Invalideneinkommen von Fr.
64'379.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise einen IV-Grad von 30 % (vgl.
die Begründung der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 92, S. 4).
5.3.2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2).
5.3.3
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des
Valideneinkommens auf den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 (IV-Akte 36)
ab. In diesem war – gestützt auf den IK-Auszug (vgl. IV-Akte 10, S. 2 ff.) – per
2017.
ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 91'062.-- festgehalten worden
(vgl. Ziff. 5.2 des Berichtes). Die Beschwerdegegnerin passte dieses Einkommen
an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.5 %) an,
woraus sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91'517.-- ergab. Die
Richtigkeit dieser Berechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage
gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
5.4
5.4.1
Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen
Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS
beizuziehen (BGE 135 V 297,
301.
E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin
enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017
vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).
5.4.2
Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle
TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl.
BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) – ausgehend von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.
67'767.--. Auch dies ist vom Beschwerdeführer korrekterweise unbestritten
geblieben (vgl. implizit die Beschwerde).
5.4.3
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei
Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E.
8.1).
5.4.4
Die Beschwerdegegnerin erachtete wegen des Leidens
einen Tabellenlohnabzug von 5 % für angemessen (vgl. die Begründung der
angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unter
Würdigung sämtlicher Umstände ein 25%iger Leidensabzug vorzunehmen (vgl. S. 14
f. der Beschwerde). Dieser Ansicht kann jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Ausführungen).
5.4.5
So stellt es praxisgemäss keinen Grund zur Vornahme
eines leidensbedingten Abzuges dar, dass der versicherten Person – wie in casu
– nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind; denn der Tabellenlohn umfasst auf
dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich
leichten Tätigkeiten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom
24.
Januar 2020 E. 5.3.1). Der Faktor Alter muss sich nicht (zwingend)
lohnsenkend auswirken, da Hilfsarbeiten – um welche es vorliegend geht – auf
dem (massgebenden) hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
altersunabhängig nachgefragt werden. Weiter gilt es zu beachten, dass die
Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das
Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 und vergleichbare
berufliche Stellungen kommt dem Umstand, dass die versicherte Person nicht mehr
in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer
Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, daher
keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer
Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand
keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen. Dass die Stellensuche altersbedingt
erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich ausser
Betracht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13.
August 2020 E. 5.2., mit diversen weiteren Hinweisen). Insoweit die
Beschwerdegegnerin geltend macht, die Niederlassungsbewilligung wirke sich
nicht lohnsenkend aus (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort), kann ihr zwar nicht
ohne Weiteres gefolgt werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.4. und 8C_536/2019 vom
26.
September 2019 E. 5.3). Da sich aber insgesamt in jedem Fall kein
Leidensabzug von mehr als 10 % rechtfertigen lässt, braucht diese Frage mangels
Rentenrelevanz nicht abschliessend beantwortet zu werden.
5.4.6
Bei einem Tabellenlohnabzug von 5 % ergibt sich per
2018.
ein Invalideneinkommen von Fr. 64'379.-- und bei einer 10%igen Reduktion
des Tabellenlohnes ein Invalideneinkommen von Fr. 60'990.--. Vergleichen mit
dem Valideneinkommen von Fr. 91'517.-- resultiert folglich ein
rentenausschliessendender IV-Grad von (gerundet) 30 % resp. von 33 %.
5.5
Einen weiteren Einkommensvergleich nahm die Beschwerdegegnerin per März
2020.
vor. Es wurde nunmehr – gestützt auf das Gutachten von Dr. I____ (vgl. S. 54
des Gutachtens; IV-Akte 78, S. 54) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Die Zeiten, in
denen gemäss Dr. I____ während weniger als drei Monaten
(rehabilitationsbedingt) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte (17.
Januar 2013 bis 15. März 2019; 12. September 2019 bis 12. November
2019; vgl. S. 54 des Gutachtens [IV-Akte 78, S. 54]) blieben – Art. 88a
Abs. 2 IVV folgend – unberücksichtigt (vgl. S. 5 der Verfügung [IV-Akte 92, S.
5]). Dem kann gefolgt werden. Wird somit ab März 2020 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen, so lässt sich die
Zusprechung einer ganzen Rente ab März 2020 nicht beanstanden.
5.6
Schliesslich nahm die Beschwerdegegnerin – ausgehend von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – per August 2020
nochmals einen Einkommensvergleich vor (vgl. IV-Akte 92, S. 5). Sie
berücksichtigte grundsätzlich dieselben Parameter, so dass sich wiederum ein
rentenausschliessender IV-Grad von 30 % ergab. Dem kann aus den oben erwähnten
Gründen (vgl. Erwägung 5.4. hiervor) gefolgt werden. Damit erweist sich auch
die Aufhebung der ganzen Rente per November 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) als
korrekt.
5.7
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
somit zu Recht mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 92) ab März 2020 bis
Oktober 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab November 2020 einen
Rentenanspruch verneint.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: