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Entscheid

IV.2021.137

Rente

25. Januar 2022Deutsch24 min

diagnostiziert wurde. Es erfolgte eine konservative Therapie mit Ruhigstellung (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.137

Verfügung vom 8. Juli 2021

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 19. April 1962, war

seit September 2006 als Kundenmaurer selbstständig erwerbstätig (vgl. IV-Akte

2, S. 6). Am 19. September 2017 erlitt er einen Stolpersturz. In der Folge

verspürte er ausstrahlende HWS-Schmerzen. Im C____ Spital [...] wurde die

Diagnose "radikuläres Reiz- und intermittierend sensibles Ausfallsyndrom

C6 rechts" gestellt (vgl. IV-Akte 12, S. 4). Es wurde dem

Beschwerdeführer ab dem 19. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (vgl. IV-Akte 12, S. 7 ff.). Am 23. Januar 2018 suchte dieser wegen

Fussbeschwerden links das orthopädische Notfallzentrum der D____ Klinik [...]

auf, wo eine "Fraktur Os sesamoideum mediale Fuss links"

diagnostiziert wurde. Es erfolgte eine konservative Therapie mit Ruhigstellung (vgl.

den Bericht vom 8. Februar 2018; IV-Akte 16, S. 9).

b) Ende Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende

Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die

behandelnden Ärzte um Berichterstattung ersucht (Bericht C____ Spital vom 9.

März 2018 [IV-Akte 13, S. 1]; Bericht E____ vom 15. März 2018 [IV-Akte 16]). Des

Weiteren zog die IV-Stelle Fremdakten bei (u.a. das Gutachten von Dr. F____ vom

6. August 2018 [IV-Akte 29.3, S. 159-175 und S. 204 f.] sowie diverse

Berichte der D____ Klinik [...] betreffend das linke Knie [IV-Akte 39, S. 45

ff.]). Am 4. Februar 2019 nahm die IV-Stelle eine Abklärung des

Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl. IV-Akte 36). Nach

Einholung weiterer ärztlicher Berichte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. G____ vom

2. März 2019 [IV-Akte 39] und den Bericht von Dr. H____ vom 1. April 2019

[IV-Akte 41]) äusserte sich am 16. Mai 2019 der RAD (vgl. IV-Akte 43).

c) Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2019 stellte die

IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 44).

Dazu nahm der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 Stellung. Er beantragte die

Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter einer Teilrente (vgl. IV-Akte 45).

Am 12. September 2019 wurde er am linken Knie operiert (vgl. u.a. IV-Akte 50,

S. 16). Daraufhin begründete er seinen Einwand näher (vgl. IV-Akte 50). In der

Folge liess sich der RAD am 2. Oktober 2019 nochmals vernehmen (vgl. IV-Akte

52), was zu weiteren Abklärungen führte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____

vom 3. Februar 2020; IV-Akte 58). Am 19. März 2020 wurde der Beschwerdeführer

schliesslich am linken Fuss operiert (vgl. IV-Akte 62, S. 7 ff.). Schliesslich

liess er der IV-Stelle am 5. Mai 2020 weitere medizinische Unterlagen zukommen

(vgl. IV-Akte 62, S. 1 ff.).

d) In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr.

J____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Begutachtung des Beschwerdeführers (psychiatrisches Gutachten vom 21. Januar

2021 [IV-Akte 79]; rheumatologisches Gutachten vom 20. Januar 2021 [IV-Akte 78,

S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung vom 20. Januar 2021 [IV-Akte 78, S. 70 ff.]). Mit

neuem Vorbescheid vom 19. Februar 2021 teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm für die Zeit von März 2020 bis Oktober

2020 eine ganze Rente zuzusprechen und ab November 2020 einen

Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 82, S. 2 ff.). Dazu nahm der

Beschwerdeführer am 24. März 2021 Stellung. Er beantragte die Zusprechung einer

ganzen Rente (vgl. IV-Akte 83). Am 10. März 2021 begründete er seinen Einwand

näher (vgl. IV-Akte 85). Die IV-Stelle holte beim RAD die Stellungnahme vom 7.

Juni 2021 ein (vgl. IV-Akte 88) und erliess am 8. Juli 2021 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 92).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. September

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine

Teilrente zuzusprechen. Der Eingabe hat er diverse ärztliche Unterlagen

beigelegt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29.

November 2021 an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],

GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer verfüge gemäss der zutreffenden Beurteilung von Dr. I____

(Gutachten vom 20. Januar 2021) in einer leidensangepassten Tätigkeit über

eine Restarbeitsfähigkeit von 100 %. Während gewisser Zeiten habe auch in Bezug

auf angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Unter

Berücksichtigung dieser medizinischen Prämissen sei – bei korrekt

durchgeführtem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer ganzen Rente ab März

2020.

bis Oktober 2020 sowie die Verneinung eines weiteren Rentenanspruches ab

November 2020 als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe

auch die Verfügung vom 8. Juli 2021).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. I____ könne nicht ohne Weiteres

abgestellt werden. Namentlich sei die vom Gutachter angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit nicht durch entsprechende Leistungstests (insb.

EFL) überprüft worden. (vgl. S. 8 f. der Beschwerde). Im Übrigen beanstandet

der Beschwerdeführer die Festlegung des Invalideneinkommens. Er macht geltend,

die Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar. Sollte das

Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt werden, dann sei der

Tabellenlohn um 25 % zu reduzieren (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit

Verfügung vom 8. Juli 2021 ab März 2020 bis Oktober 2020 eine ganze Rente

zugesprochen und ab November 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und

der IVV in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im

Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Ein wesentlicher Unterbruch der

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.

28.

Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn

die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll

arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

[IVV; SR 831.201]; vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_567/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4. und 8C_633/2017 vom

16.

Februar 2018 E. 3.4).

3.3

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4

Der

Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.

1.

ATSG.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich

mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2021

(IV-Akte 79) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden (vgl. S. 19 des Gutachtens). Ohne Auswirkung sei die vorliegende

Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. S. 20 des Gutachtens). Erläuternd wies der

Gutachter darauf hin, die geklagten somatischen Beschwerden und die subjektive

Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich

durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es müsse daher

eine psychische Überlagerung angenommen werden. Der Explorand sei belastet

durch die angespannte finanzielle Situation, den Verlust seiner

Selbständigkeit, die fehlenden beruflichen Perspektiven. Es handle sich um eine

Schmerzverarbeitungsstörung. Vor dem Unfall hätten keine psychosozialen

Belastungen bestanden. Eine Schmerzstörung lasse sich somit nicht diagnostizieren.

Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Der Explorand

habe sich noch nie in psychiatrischer Behandlung befunden. Zur

Schlafverbesserung werde er vom Hausarzt mit Valdoxan und Zolpidem behandelt.

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Explorand traurig über den Verlust

seines Geschäftes und die fehlenden Perspektiven gewesen. Eigentlich depressive

Verstimmungen hätten allerdings nicht festgestellt werden können (vgl. S. 20 des

Gutachtens). Es bestehe daher aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).

4.4

4.4.1

Dr. I____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 20.

Januar 2021 (IV-Akte 78, S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest: (1.) chronisches

Zervikovertebralsyndrom mit/bei (a.) Fehlform (leichter Hohlrundrücken mit

Kopfpropulsion); (b.) mit/bei altersentsprechenden

degenerativen Veränderungen (Röntgen HWS vom 15. Januar 2021); mit/bei (c.) zirkulärer

breitbasiger beidseits paramedianer – rechts überwiegender – Diskusprotrusion HWK

5/6 und leichter bilateraler Spondylarthrose in diesem Segment (dadurch geringfügige,

aber nicht signifikante foraminale Einengung beidseits), geringe zirkuläre Diskusprotrusion

HWK 6/7 (keine Neurokompression; MRI-HWS vom 22. September 2017); (d.) klinisch

keine radikuläre Reizung; (2.) beginnende

mediale Gonarthrose links mit/bei (a.) Status nach Arthroskopie Knie links […] am

17.

Januar 2019; (b.) Status nach Arthroskopie Knie links […] am 12. September

2019; (3.) chronische Fussschmerzen links mit/bei (a.) Status nach Fraktur Os

sesamoideum mediale Fuss links anlässlich Fussdistorsion links am 5. Januar

2018, konservative Therapie; (b.) Status nach Ermüdungsfrakturen

subkapitales Metatarsale I, II und IV sowie Grundphalanx Digitus III und Os

cuneiforme mediale und Os cuneiforme intermedius (MRI linker Fuss vom 7. Mai 2015),

konservative Therapie, abgeheilt (MRI linker Fuss vom 5. Oktober 2018); (c.)

Status nach modifizierter Chevron-Osteotomie, Akin-Osteotomie,

Pseudoexostosenabtragung Fuss links […] am 19. März 2020; (d.) Status nach

Osteosynthesematerial-Entfernung […] am 15. Oktober 2020; (4.) beginnende

mediale Gonarthrose rechts (vgl. S. 49 f. des Gutachtens).

4.4.2

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ an: (1.) chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit/bei (a.) Fehlform (Hohlrundrücken); (b.) altersentsprechenden

degenerativen Veränderungen (Röntgen LWS vom 1. Juli 2020); (2.) Adipositas WHO

Grad I; (3.) Hyperurikämie (vgl. S. 50 des Gutachtens).

4.4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar,

der Explorand habe als Kundenmaurer gearbeitet. In der Regel beinhalte diese Tätigkeit

körperlich belastende Elemente (z.B. Tragen eines Zementsackes). Es müssten oft

unergonomische Stellungen eingenommen werden und die Tätigkeit müsse oft

stehend und gehend durchgeführt werden. In einer derartigen Tätigkeit bestehe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 52 des Gutachtens). Es sei in Bezug

auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des behandelnden Arztes

abzustellen. Es bestehe daher seit dem 18. September 2017 auf Dauer eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer (vgl. S. 53 des Gutachtens).

4.4.4

Des Weiteren führte Dr. I____ in Bezug auf die

Anforderungen an eine Verweistätigkeit aus, dauernd schwere oder dauernd

mittelschwere Arbeiten kämen für den Exploranden nicht mehr in Frage. Möglich

seien ihm nur noch leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende

Einschränkungen: Aufgrund der HWS-Problematik könne der Explorand nicht dauernd

sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte

arbeiten. Er sei auch nicht in der Lage, sich dauernd repetitiv vornüberzubeugen

oder zu bücken und dauernd Überkopf zu arbeiten. Er könne nicht mit der HWS in

Zwangsstellungen wie dauernder Inklination oder dauernder Reklination arbeiten.

Wegen der Knie- und Fussproblematik könne der Explorand nicht dauernd nur

gehen, dauernd nur stehen, nicht auf unebenem Boden gehen, sich nicht repetitiv

bücken, nicht kniend oder kauernd arbeiten. Das Besteigen von Leitern oder

Gerüsten sei ihm ebenfalls nicht möglich. Ausgeschlossen sei auch anhaltendes

Treppensteigen. Gelegentliches Treppensteigen sei möglich. Für eine leichte

Tätigkeit, welche zusammengefasst also wirbelsäulen- und gelenkschonend sei,

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum (vgl. S.

53.

des Gutachtens).

4.4.5

In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit ging Dr. I____ in folgenden Zeiträumen von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit des Exploranden aus: vom 18. September 2017 bis zum 6.

August 2018, vom 17. Januar 2019 bis zum 15. März 2019, vom 12. September

2019.

bis zum 12. November 2019, vom 19. März 2020 bis Ende Juli 2020 und

vom 15. Oktober 2020 bis Mitte November 2020. In den dazwischenliegenden Zeiten

erachtete Dr. I____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. S. 54 des

Gutachtens).

4.5

Die Quintessenz dieser Beurteilungen von Dr. I____ und Dr. J____

flossen in die Konsensbeurteilung vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 78, S. 70 ff.) ein

(vgl. die Diagnoseliste auf S. 6 f. der Gesamtbeurteilung; siehe betreffend die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit S. 9 der Gesamtbeurteilung).

4.6

4.6.1

Auf dieses Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 20.

Januar 2021 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere

haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt

und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2

Namentlich vermögen die vom Beschwerdeführer

eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Richtigkeit

der Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den

Bericht des C____ Spitals vom 20. August 2021 (Beschwerdebeilage 14). In diesem

wurde dargetan, insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten deutlich

eingeschränkt. Um die effektiv verbliebene Arbeitsfähigkeit beurteilen zu

können, empfehle man allenfalls einen Arbeitsversuch in einer geeigneten

Institution zur effektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten

Beruf durchführen zu lassen. Die ärztlichen Ausführungen beziehen sich somit im

Wesentlichen auf die im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebende angestammte

Tätigkeit des Beschwerdeführers. Diesbezüglich besteht jedoch gemäss Dr. I____

unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der weitere vom

Beschwerdeführers ins Recht gelegte Bericht des C____ Spitals vom 16. Juni

2021.

(Beschwerdebeilage 5) beinhaltet Angaben zur durchgeführten Behandlung und

steht im Übrigen nicht mit der Einschätzung von Dr. I____ in Widerspruch. Auch

dem Bericht von Dr. G____ vom 7. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 3) lässt sich

nichts entnehmen, das der gutachterlichen Einschätzung entgegensteht.

Schliesslich deuten die Aussagen von Dr. K____ (Bericht vom 23. Juni 2021;

Beschwerdebeilage 6) gar eher auf eine Besserung der Situation hin.

4.6.3

In Bezug auf die Rüge der fehlenden Durchführung einer

EFL (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde) ist klarzustellen, dass bei

zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine

Notwendigkeit besteht, die Arbeitsfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Nur ausnahmsweise

kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche

angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes

ausdrücklich befürworten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_472/20020

vom 16. September 2020 E. 5.4). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen

werden. Vorliegend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem

Gutachten von Dr. I____ zuverlässig beurteilt worden. Es kann ergänzend auch

auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. L____ (S. 4 der

Stellungnahme vom 7. Juni 2021; IV-Akte 88, S. 4) verwiesen werden. Die

Durchführung einer EFL wurde im Übrigen einzig vom C____ Spital aufgegriffen. Wie

bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.6.2. hiervor), beziehen sich die

Ausführungen im Bericht des C____ Spitals vom 20. August 2021

(Beschwerdebeilage 14) auf die angestammte Tätigkeit, die für den

Beschwerdeführer nicht mehr infrage kommt. Im Bericht vom 3. Oktober 2019

(IV-Akte 53, S. 2 f.) war dargetan worden, man könne sich nicht näher zur

Arbeitsfähigkeit des Patienten äussern. Für den Fall, dass weitere Daten

benötigt würden, empfehle man die Durchführung einer Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit entsprechend der "Swiss Reha Liste"

oder einen stationären Aufenthalt zur Beurteilung. Diese Ausführungen erscheinen

als vage und können daher per se nicht als ausdrückliches Befürworten einer EFL

angesehen werden. Im Übrigen erstattete Dr. I____ sein Gutachten in

Kenntnis dieser Beurteilung (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 78, S. 18).

Gleiches gilt auch für den Bericht des C____ Spitals vom 19. August 2020

(IV-Akte 67, S. 2 ff.). Darin wurde auf die Frage nach möglichen

Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 1.8.) festgehalten, man führe solche nicht

durch. Man verweise an eine Institution, welche derartige Abklärungen vornehme.

Im Übrigen hat sich Dr. I____ mit diesem Bericht fundiert auseinandergesetzt resp.

seine Beurteilung ist unter Würdigung der darin gemachten Ausführungen erfolgt

(vgl. insb. S. 32 f. des rheumatologischen Gutachtens; IV-Akte 78, S. 32).

4.7

Zusammenfassend ist daher auch ohne Durchführung einer EFL davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine

100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

4.8

4.8.1

Soweit der Beschwerdeführer moniert, die

Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde),

kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn massgeblich

für die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein

gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet

ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl

bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen

wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter

Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein

als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1.).

4.8.2

Vorliegend sprechen nunmehr weder die gesundheitlichen Einschränkungen

des Beschwerdeführers noch sein Alter oder das noch zumutbare Pensum gegen die Verwertbarkeit

seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des ärztlich ermittelten

Belastbarkeitsprofils beispielsweise keine (leichten) Verpackungs-, Prüf-,

Sortier- oder Überwachungsarbeiten zumutbar sein sollen, ist nicht ersichtlich

und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt,

der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei denen

gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, Urteil

des Bundesgerichts 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen), ist vorliegend nicht auf

die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers

zu schliessen. Es kann hier ergänzend auch auf die zutreffenden Ausführungen

der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend

für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns

(BGE 129 V 222, 223 E. 4.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind

grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten, mithin die im

Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten

veröffentlichten Daten, zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3; vgl. auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2.).

5.2

Vorliegend ist – gestützt auf die medizinische Einschätzung von Dr. I____

– davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl.

Erwägung 3.2. hiervor) im September 2018 abgelaufen war. Die Anmeldung erfolgte

Ende Februar 2018 (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.), so dass als (theoretischer)

Rentenbeginn der 1. September 2018 anzusehen ist.

5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte nunmehr per September 2018

ein Valideneinkommen von Fr. 91'517.-- einem Invalideneinkommen von Fr.

64'379.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise einen IV-Grad von 30 % (vgl.

die Begründung der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 92, S. 4).

5.3.2

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2).

5.3.3

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des

Valideneinkommens auf den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 (IV-Akte 36)

ab. In diesem war – gestützt auf den IK-Auszug (vgl. IV-Akte 10, S. 2 ff.) – per

2017.

ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 91'062.-- festgehalten worden

(vgl. Ziff. 5.2 des Berichtes). Die Beschwerdegegnerin passte dieses Einkommen

an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.5 %) an,

woraus sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91'517.-- ergab. Die

Richtigkeit dieser Berechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage

gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

5.4

5.4.1

Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen

Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS

beizuziehen (BGE 135 V 297,

301.

E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin

enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017

vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

5.4.2

Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle

TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl.

BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) – ausgehend von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.

67'767.--. Auch dies ist vom Beschwerdeführer korrekterweise unbestritten

geblieben (vgl. implizit die Beschwerde).

5.4.3

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei

Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E.

8.1).

5.4.4

Die Beschwerdegegnerin erachtete wegen des Leidens

einen Tabellenlohnabzug von 5 % für angemessen (vgl. die Begründung der

angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unter

Würdigung sämtlicher Umstände ein 25%iger Leidensabzug vorzunehmen (vgl. S. 14

f. der Beschwerde). Dieser Ansicht kann jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung

des Bundesgerichts nicht gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Ausführungen).

5.4.5

So stellt es praxisgemäss keinen Grund zur Vornahme

eines leidensbedingten Abzuges dar, dass der versicherten Person – wie in casu

– nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind; denn der Tabellenlohn umfasst auf

dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich

leichten Tätigkeiten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom

24.

Januar 2020 E. 5.3.1). Der Faktor Alter muss sich nicht (zwingend)

lohnsenkend auswirken, da Hilfsarbeiten – um welche es vorliegend geht – auf

dem (massgebenden) hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)

altersunabhängig nachgefragt werden. Weiter gilt es zu beachten, dass die

Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das

Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 und vergleichbare

berufliche Stellungen kommt dem Umstand, dass die versicherte Person nicht mehr

in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer

Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, daher

keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer

Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand

keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen. Dass die Stellensuche altersbedingt

erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich ausser

Betracht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13.

August 2020 E. 5.2., mit diversen weiteren Hinweisen). Insoweit die

Beschwerdegegnerin geltend macht, die Niederlassungsbewilligung wirke sich

nicht lohnsenkend aus (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort), kann ihr zwar nicht

ohne Weiteres gefolgt werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.4. und 8C_536/2019 vom

26.

September 2019 E. 5.3). Da sich aber insgesamt in jedem Fall kein

Leidensabzug von mehr als 10 % rechtfertigen lässt, braucht diese Frage mangels

Rentenrelevanz nicht abschliessend beantwortet zu werden.

5.4.6

Bei einem Tabellenlohnabzug von 5 % ergibt sich per

2018.

ein Invalideneinkommen von Fr. 64'379.-- und bei einer 10%igen Reduktion

des Tabellenlohnes ein Invalideneinkommen von Fr. 60'990.--. Vergleichen mit

dem Valideneinkommen von Fr. 91'517.-- resultiert folglich ein

rentenausschliessendender IV-Grad von (gerundet) 30 % resp. von 33 %.

5.5

Einen weiteren Einkommensvergleich nahm die Beschwerdegegnerin per März

2020.

vor. Es wurde nunmehr – gestützt auf das Gutachten von Dr. I____ (vgl. S. 54

des Gutachtens; IV-Akte 78, S. 54) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Die Zeiten, in

denen gemäss Dr. I____ während weniger als drei Monaten

(rehabilitationsbedingt) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte (17.

Januar 2013 bis 15. März 2019; 12. September 2019 bis 12. November

2019; vgl. S. 54 des Gutachtens [IV-Akte 78, S. 54]) blieben – Art. 88a

Abs. 2 IVV folgend – unberücksichtigt (vgl. S. 5 der Verfügung [IV-Akte 92, S.

5]). Dem kann gefolgt werden. Wird somit ab März 2020 von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen, so lässt sich die

Zusprechung einer ganzen Rente ab März 2020 nicht beanstanden.

5.6

Schliesslich nahm die Beschwerdegegnerin – ausgehend von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – per August 2020

nochmals einen Einkommensvergleich vor (vgl. IV-Akte 92, S. 5). Sie

berücksichtigte grundsätzlich dieselben Parameter, so dass sich wiederum ein

rentenausschliessender IV-Grad von 30 % ergab. Dem kann aus den oben erwähnten

Gründen (vgl. Erwägung 5.4. hiervor) gefolgt werden. Damit erweist sich auch

die Aufhebung der ganzen Rente per November 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) als

korrekt.

5.7

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

somit zu Recht mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 92) ab März 2020 bis

Oktober 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab November 2020 einen

Rentenanspruch verneint.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: