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Entscheid

IV.2021.138

Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit

12. Juli 2022Deutsch10 min

AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 15, S. 3). Aufgrund eines viralen Infekts war

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.138

Verfügung vom 8. Juli 2021

Abschreibung zufolge

Gegenstandslosigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 5.

März 2012 bis 13. November 2018 über die Firma [...] als [...] für die B____

AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 15, S. 3). Aufgrund eines viralen Infekts war

er ab dem 27. April 2018 arbeitsunfähig.

Am 9. Oktober 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf eine neuropsychologische Störung mit kognitiver Beeinträchtigung,

Erschöpfungszustände nach langer Krankheit/Stress sowie eine Hypertonie zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte Informationen zu

Erwerb und Gesundheitszustand unter Einbezug der Akten des Taggeldversicherers

ein. Mit Mitteilung vom 29. November 2018 wurden die

Frühinterventionsmassnahmen beendet (IV-Akte 17).

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres

Gutachten nach dem Zufallsprinzip mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie und Kardiologie bei der C____

in Auftrag, welches am 31. Dezember 2020 erstattet wurde (IV-Akte 74). Der

Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) nahm dazu Stellung (IV-Akte 76).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 80) sowie einer

Stellungnahme des Rechtsdiensts (IV-Akte 91) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 8. Juli 2021 ab 1. April 2019 bis 30. Juni 2020 eine ganze

Rente mit einem IV-Grad von 100% und ab 1. Juli 2020 eine Viertelsrente mit

einem IV-Grad von 49% zu (IV-Akte 97, S. 6-8).

Mit Schreiben vom 11. August 2021 verlangte der Beschwerdeführer

unter Hinweis auf eine aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 100% durch

seinen behandelnden Psychiater Dr. D____ vom 12. Juli 2021 die Aufhebung der

Viertelsrente ab 1. Juli 2021 (IV-Akte 102). Hierzu äusserte sich der RAD

(IV-Akte 104).

Mit Schreiben vom 3. September 2021 informierte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass er trotz seines Schreibens vom

11. August 2021, wonach er keinen Anspruch auf die Invalidenrente mehr habe, am

1. September 2021 eine weitere Auszahlung der Invalidenrente erhalten habe und bat

erneut um Einstellung der Rente (IV-Akte 105).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. September 2021 (Postaufgabe 7. September

2021) wird sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 8. Juli 2021 insoweit

abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer die Viertelrente ab dem 1. Juli 2021

zu entziehen sei.

Mit Schreiben vom 9. September 2021 reicht der Beschwerdeführer

die Verfügung vom 8. Juli 2021 ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2.

Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer

sinngemäss an seinem gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er

eine Arbeitsbestätigung seines neuen Arbeitgebers ein (Gerichtsakte/GA 10)

Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 ergänzt der Beschwerdeführer

seine Ausführungen und reicht in der Beilage das Schreiben der

Beschwerdegegnerin an ihn vom 1. Dezember 2021 ein (GA 12).

Mit Duplik vom 23. Juni 2022 reicht die Beschwerdegegnerin das

aktualisierte IV-Dossier ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuschreiben und

auf die Auferlegung von Kosten sei zu verzichten oder diese seien angemessen zu

reduzieren.

Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2022 wird dem

Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme

zugestellt und die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit in

Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer zeigt sich mit Eingabe vom 4. Juli 2022 mit

der Abschreibung des Verfahrens nicht einverstanden und hält sinngemäss an der

Beschwerde fest.

III.

Am 27. Oktober 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Juli 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer wurde von den Gutachtern der C____

polydisziplinär beurteilt, wobei diese in der Konsensbeurteilung vom 31.

Dezember 2020 eine quantitative Arbeitsfähigkeit von 70-80% in einer optimal

angepassten Tätigkeit ab ca. April 2020 attestiert haben (IV-Akte 74, S. 14). In

der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

8.

Juli 2021 ab 1. April 2019 bis 30. Juni 2020 eine ganze Rente mit einem

IV-Grad von 100% und ab 1. Juli 2020 eine Viertelsrente mit einem IV-Grad von

49% zu (IV-Akte 97, S. 6-8).

2.2

Am polydisziplinären C____-Gutachten wie auch an den beiden

vorgenommenen Einkommensvergleichen in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli

2021.

wird im vorliegenden Verfahren keine Kritik geübt. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend lediglich, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2021 eine

Viertelsrente zusteht.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht.

4.

4.1

Der bisherige Verfahrensanlauf ist wie folgt kurz zusammenzufassen:

4.2

Der Beschwerdeführer beantragte mit der Beschwerde unter dem Titel "Teilaufhebung der Verfügung" die Aufhebung der ihm

zugesprochenen Viertelrente ab dem 1. Juli 2021 (Beschwerde, S. 1). Zur

Begründung brachte er vor, dass er aus psychiatrischer Sicht wieder vollumfänglich

arbeitsfähig sei (a.a.O.).

4.3

Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort zunächst das

Rechtsbegehren auf Beschwerdeabweisung, bat den Beschwerdeführer jedoch in der

Folge mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 um Informationen darüber, bei welchen

Ärzten oder Kliniken er zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Behandlung stehe (Replikbeilagen

1).

4.4

Daraufhin informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 9. Dezember 2021 darüber, dass er nicht mehr in ärztlicher

Behandlung stehe (IV-Akte 110) und gab mit Schreiben vom 7. April 2022 bekannt,

dass er wieder eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100% angetreten habe,

weshalb er im Falle der Auszahlung weiterer Rentengelder jegliche Haftung

ablehne (IV-Akte 112; vgl. auch Replik, S. 1; vgl. auch die Bestätigung seines

neuen Arbeitgebers in der RB 1).

4.5

In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG vom Beschwerdeführer den aktuellen

Arbeitsvertrag und die letzten drei Lohnabrechnungen ein (IV-Akten 114 und

118). Der Beschwerdeführer verweigerte diese Angaben unter Hinweis darauf, dass

die Zusprache der Invalidenrente noch nicht rechtskräftig sei und der

Beschwerdegegnerin deshalb seiner Ansicht kein Einsichtsrecht zustehe (IV-Akten

117.

und 122).

4.6

Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf

weitergehende Abklärungen und erliess eine neue Verfügung, mit welcher sie die

bis anhin ausgerichtete Viertelsrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende

des folgenden Monats aufhob (IV-Akte 124). Zugleich stellte sie in der Duplik

vom 23. Juni 2022 den Antrag, das Verfahren sei als gegenstandslos

abzuschreiben.

4.7

Diesem Antrag ist vorliegend stattzugeben. Bei beiden Parteien besteht

Einigkeit darüber, dass die laufende Viertelsrente aufzuheben ist und die

Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Verfügung am 22. Juni 2022 (IV-Akte

124) bereits erlassen. Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu behaften. Mit

Erlass der renteneinstellenden Verfügung vom 22. Juni 2022 während des

vorliegenden laufenden Verfahrens ist der Streitgegenstand resp. das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und die Beschwerde

damit gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit bedarf es einer verfahrensabschliessenden

Abschreibung, die im vorliegenden Fall, da sich der Beschwerdeführer mit der

Abschreibung durch den Instruktionsrichter mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nicht

einverstanden erklärte, durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

erfolgt.

4.8

Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer

hinsichtlich des Zeitpunkts der Renteneinstellung auf folgende Punkte

hinzuweisen: Eine Rentenaufhebung infolge einer von der versicherten Person

gemeldeten Verbesserung des Gesundheitszustands ist stets erst auf einen

Zeitpunkt in der Zukunft und nicht per sofort oder gar rückwirkend möglich

(vgl. bereits die E-Mail an den Beschwerdeführer von E____ am 09.09.2021,

IV-Akte 107). Die Beschwerdegegnerin trägt diesbezüglich eine auf Art. 43 ATSG

gestützte umfassende Untersuchungspflicht, welche während des ganzen Verfahrens

und damit bereits vor Rechtskraft der rentenzusprechenden Verfügung gilt. Vor

diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht als Nachweis für die

wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit vom Beschwerdeführer einen aktuellen

Arbeitsvertrag und die drei letzten Lohnabrechnungen einverlangt. Nachdem der

Beschwerdeführer trotz zweifacher Aufforderung nicht bereit war, die nötigen

Unterlagen offenzulegen, hat die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des

Beschwerdeführers auf weitere Abklärungen verzichtet und am 22. Juni 2022 die

entsprechende renteneinstellende Verfügung erlassen. Der Zeitpunkt der

Renteneinstellung erweist sich damit als korrekt.

5.

5.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

5.2

Wird ein Verfahren gegenstandslos wird in erster Linie diejenige

Partei kosten- und entschädigungspflichtig, deren Verhalten die

Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die

zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Zweck einer solchen

Regelung ist, jemanden, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im

Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher

Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (vgl.

Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 63 N 17 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 494

E. 4).

5.3

In vorliegendem Zusammenhang geht der Grund, der zur Gegenstandslosigkeit

der Beschwerde geführt hat, namentlich der Erlass der Verfügung vom 22. Juni

2022, auf die Beschwerdegegnerin zurück. Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer reduzierten Gebühr

von Fr. 200.00, zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete

Kostenvorschuss zurückerstattet.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 200.00.

Dem Beschwerdeführer wird der bereits

geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: