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Entscheid

IV.2021.139

Rente; mangelhafte Sachverhaltsabklärung

23. Februar 2022Deutsch23 min

1997 wurde er während der Ferien in Portugal auf einem Dorffest von einer Gewehrkugel

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. phil. N. Bechtel

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____Pensionskasse

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2021.139

Verfügung vom 19. August 2021

Rente; mangelhafte

Sachverhaltsabklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1972, arbeitete seit

dem 22. August 1990 für die C____ AG als Schaler (vgl. IV-Akte 3). Am [...]

1997 wurde er während der Ferien in Portugal auf einem Dorffest von einer Gewehrkugel

getroffen und zog sich dabei eine Verletzung im Bauchbereich zu (vgl. IV-Akte

6, S. 20). Im Spital in Portugal wurde eine explorative Laparotomie

vorgenommen. Zwei weitere operative Eingriffe fanden im Januar 1998 in der

Schweiz statt (vgl. IV-Akte 6, S. 12 f.). Nach einer längeren

Rehabilitationsphase, welche insbesondere auch einen Aufenthalt in der D____klinik

[...] beinhaltete (vgl. IV-Akte 4), meldete sich der Beschwerdeführer

schliesslich im Dezember 1998 erstmals zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle

traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die SUVA-Akten

beigezogen (vgl. u.a. SUVA-Akten 5 und 6) und die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht der D____klinik [...] vom

15. Februar 1999; IV-Akte 4, S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 8. März 1999 liess

die C____ AG die IV-Stelle wissen, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 15.

Februar 1999 wieder 100 % in seiner angestammten Tätigkeit (vgl. IV-Akte 7,

S. 1). Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer – nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 9 bis 12) – mit Verfügung

vom 13. Dezember 1999 ab September 1998 bis Februar 1999 eine ganze Rente zu (vgl.

IV-Akte 14).

b) Ab dem 27. September 1999 bis zum 16. Dezember 1999 wurde

dem Beschwerdeführer erneut eine 50%ige bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (vgl. u.a. IV-Akten 18 und 24.1, S. 4). Im Februar 2000 meldete er sich

wiederum zum IV-Leistungsbezug an. Als Ursache der Behinderung gab er den

Unfall vom [...] 1997 an (vgl. IV-Akte 15). Die IV-Stelle traf entsprechende

Abklärungen. Namentlich holte sie bei den behandelnden Ärzten entsprechende

Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 6. April 2000; IV-Akte

21) und zog wiederum die SUVA-Akten bei (vgl. u.a. den Bericht des Kreisarztes

vom 16. Dezember 1999; IV-Akte 24.2, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 32) sprach die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2001 ab September 1999 bis Dezember

1999 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 34).

c) Im Dezember 2001 meldete sich der Beschwerdeführer

wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 38). Die IV-Stelle holte

in der Folge bei der C____ AG den Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2002 ein

(vgl. IV-Akte 40). Von Dr. F____ forderte sie den Bericht vom 3. Mai 2002

an (vgl. IV-Akte 44). Ausserdem wurden erneut Fremdakten beigezogen, u.a. das von

der G____ bei Dr. H____ in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten vom

19. September 2002 (vgl. IV-Akte 50, S. 2 ff.). Am 24. September 2002

wurde der Beschwerdeführer an der rechten Hand operiert (A1-Ringbandspaltungen

IV und V rechts; vgl. IV-Akte 98, S. 2). Da der Beschwerdeführer sich nicht in

der Lage sah, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (vgl. u.a. IV-Akte 49),

erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. I____ einen Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 5. November 2003; IV-Akte

57). In der Folge wurden berufliche Massnahmen veranlasst (vgl. u.a. den

Bericht des J____spitals vom 5. August 2004; IV-Akte 77). Weitere Massnahmen unterblieben

wegen des am 27. Januar 2005 erfolgten operativen Eingriffes an der

rechten Hand (partielle Fasziektomie in der rechten Hohlhand Strahl IV/V bei

beginnender Dupuytren-Kontraktur rechts; vgl. IV-Akte 98, S. 2).

Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. K____ und Dr. L____ einen Auftrag zur

bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des

Beschwerdeführers (Gutachten vom 20. Juni 2007; IV-Akte 104, S. 2 ff.). Mit

Vorbescheid vom 11. Juli 2007 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer

die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 105). Dazu

äusserte sich der Beschwerdeführer am 12. September 2007. Er verwies auf eine

anstehende pneumologische Untersuchung und einen – bei vorliegender

Epicondylitis humeri radialis rechts (Tennisellbogen) – bevorstehenden

operativen Eingriff (vgl. IV-Akte 109). Am 22. August 2007 wurde der

Beschwerdeführer am rechten Ellbogen operiert (vgl. IV-Akte 111, S. 5). Die

IV-Stelle holte in der Folge bei der M____ Klinik den Bericht vom 17. Dezember 2007

(IV-Akte 112) ein und erliess – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom

25. Januar 2008 (IV-Akte 114) – am 29. Januar 2008 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 115).

d) Ab Januar 2013 arbeitete der Beschwerdeführer als

Hauswart in einem 5%-Pensum für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl.

IV-Akte 116, S. 6; siehe auch IV-Akte 133, S. 4). Seit dem 17. März 2016 (vgl.

IV-Akte 190, S. 3) war er überdies 100 % als Vorarbeiter Hochbau bei der N____ AG

angestellt vgl. (IV-Akte 130). Im Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer

erneut an der rechten Hand operiert (Carpaltunnelspaltung rechts, Narbenrevision

sowie Neurolyse N6 und N7; vgl. u.a. IV-Akte 138, S. 8). Ab dem 22. Januar 2019

wurde ihm wegen eines cervikovertebralen Syndroms eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 125, S. 15). Am 7. März 2019

wurde der Beschwerdeführer wegen einer instabilen Angina pectoris auf der

Notfallstation des O____spitals [...] vorstellig. Die durchgeführte

Koronarangiografie brachte eine schwere Dreigefässerkrankung zum Vorschein. In

der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. März 2019 am Herzen operiert (vgl.

u.a. den Bericht des O____spitals [...], Abteilung Herzchirurgie, vom 19. März

2019; IV-Akte 125, S. 12 ff.). Anschliessend erfolgte eine ambulante

Rehabilitation (vgl. den Austrittsbericht der kardialen Rehabilitation vom 19.

Juli 2019; IV-Akte 124, S. 7).

e) Im September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 116). Die IV-Stelle traf in der

Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (Bericht O____spital [...] vom 31. Oktober 2019 [IV-Akte

124]; Bericht Dr. F____ vom 7. November 2019 [IV-Akte 129]). Wegen

persistierender Schmerzen im Bereich des Sternums erfolgte am 29. November 2019

eine Cerclageentfernung sternal (vgl. den OP-Bericht [IV-Akte 138, S. 5]; siehe

auch den Austrittsbericht vom 2. Dezember 2019 [IV-Akte 139, S. 6 f.]). Die

IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht von

Dr. P____ vom 25. Mai 2020 [IV-Akte 146]). Gestützt auf die Stellungnahme des

RAD vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 158) erteilte die IV-Stelle schliesslich dem

Q____ (Q____) den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen,

kardiologischen, psychiatrischen neurologischen, orthopädischen und

oto-rhino-laryngologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom

8. Februar 2021; IV-Akte 181). Am 10. März 2021 nahm der RAD Stellung zum

Gutachten des Q____ (vgl. IV-Akte 183). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 188) sprach die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2021 ab März 2020 eine

Viertelsrente (IV-Grad 46 %) zu (vgl. IV-Akte 201).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. September

2021.

(Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11.

Oktober 2021 wird das Kostenerlassgesuch abgewiesen.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24.

November 2021 wird die B____pensionskasse dem Verfahren beigeladen. Sie hat

sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Januar

2022.

(Datum der Postaufgabe) sinngemäss an seiner Beschwerde fest.

f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

7.

Januar 2022 auf Einreichung einer Duplik.

III.

a) Am 23. Februar 2022 findet die Beratung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) In der Folge wird dem Beschwerdeführer Frist zum

Rückzug der Beschwerde geboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 25. Februar 2022).

c) Mit Eingabe vom 25. März 2022 lässt der

Beschwerdeführer dem Gericht kommentarlos weitere Unterlagen zukommen

(Schreiben der B____pensionskasse vom 18. März 2022 betreffend die beantragte

Leistungsabrechnung sowie eine von Dr. P____ erstelle Diagnoseliste

["Laborblatt"] vom 16. März 2022).

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. März

2022.

wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Gericht gehe ohne seinen

Widerspruch bis zum 14. April 2022 davon aus, dass er die Beschwerde nicht

zurückziehe, mithin an der Beschwerde festhalte.

e) Der Beschwerdeführer lässt sich innert Frist nicht

vernehmen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Ermittlung

des Invalideneinkommens sei unzutreffend erfolgt. Denn korrekterweise sei nicht

nur eine 5%ige, sondern eine 15%ige leidensbedingte Reduktion des

Tabellenlohnes vorzunehmen. Damit habe er Anspruch auf eine halbe Rente (vgl.

die Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin führt ihrerseits an, man gehe gestützt

auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten des Q____ vom 8.

Februar 2021 (IV-Akte 181) korrekterweise von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei im Übrigen

zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich sei daher die Zusprechung einer

Viertelsrente ab März 2020 (Ablauf der sechsmonatigen Frist seit der

Neuanmeldung) als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 19. August 2021

ab März 2020 eine Viertelsrente (IV-Grad 46 %) zugesprochen hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1),

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

(IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden

im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

3.2.1

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

3.3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 29.

Januar 2008 (IV-Akte 115) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage

für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person

noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien k.nen sich aus dem Gutachten selber

ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.4

In Bezug auf die medizinische Vorgeschichte ergibt sich zunächst Folgendes

aus den Akten: In Anlehnung an die Feststellungen der SUVA war dem

Beschwerdeführer zunächst ab September 1998 bis Februar 1999 eine ganze

IV-Rente zugestanden worden (vgl. die Verfügung vom 13. Dezember 1999; IV-Akte

14). Überdies hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer – wieder unter

Berücksichtigung der Einschätzung der SUVA (insb. unter Beachtung des Berichtes

des Kreisarztes vom 16. Dezember 1999; IV-Akte 24.2, S. 2 ff.) – ab

September 1999 bis Dezember 1999 eine halbe Rente zugesprochen (vgl. die

Verfügung vom 30. März 2001; IV-Akte 34).

4.5

4.5.1

Die Verfügung vom 29. Januar 2008 (IV-Akte 115), welche die

Vergleichsbasis bildet (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor), und mit welcher ein

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, basierte in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten von

Dr. K____ und Dr. L____ vom 20. Juni 2007 (IV-Akte 104, S. 2 ff.).

4.5.2

Dr. K____ hatte im rheumatologische Teilgutachten

festgehalten, es könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) rechtsseitig betontes

Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatische Ursache; (2.) Epicondylitis radialis

rechts; (3.) chronische Unterbauchschmerzen abdominal links; (4.) Angabe von

Schmerzen in der rechten Hand ohne somatische Ursache mit (a.) leichten

Streckdefizit PIP des Kleinfingers rechts, (b.) Status nach A1-Ringbandspaltung

IV und V rechte Hand; Status nach partieller Fasciektomie in der rechten

Hohlhand Strahl IV und V bei beginnender Dupuytren-Kontraktur rechts (vgl. S.

17.

des Gutachtens).

4.5.3

Erläuternd hatte Dr. K____ ausgeführt, im Vordergrund

stehe für den Exploranden eine neu akut erlebte Schmerzsituation im Bereich des

gesamten rechten Ellbogens. Es sei die Diagnose einer Epicondylitis radialis

rechts zu stellen (vgl. S. 18 des Gutachtens). Diese werde aber dergestalt

ausgestaltet, dass es beinahe grotesk wirke (vgl. S. 19 des Gutachtens).

Zusammenfassend fänden sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den

Untersuchungsbefunden, welche auf psychogener Basis gesehen werden müssten

(vgl. S. 19 des Gutachtens). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

als Bauarbeiter/Schaler (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.5.4

Dr. L____ hatte seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten

ausgeführt, aufgrund der Anamnese sowie der beim Exploranden erhobenen

psychopathologischen Befunde könnten aus psychiatrischer Sicht keine

eigentlichen Diagnosen gestellt werden (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der

Explorand sei in den letzten Jahren bereits zweimal psychiatrisch begutachtet

worden. Dr. R____ sei in seinem Gutachten vom 7. August 2000 zum Schluss

gekommen, dass beim Exploranden eine kurze depressive Reaktion vorgelegen habe.

Bereits damals habe eine abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung

vorgelegen. Eine psychosomatische Krankheit im Sinne einer

Somatisierungsstörung habe sich nicht feststellen lassen. Dr. I____ habe in

seinem Gutachten vom 5. November 2003 keinerlei Psychopathologie feststellen

können. Der Explorand habe auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung einen

völlig blanden Psychostatus präsentiert (vgl. S. 28 des Gutachtens). Abschliessend

hatte Dr. L____ klargestellt, aus psychiatrischer Sicht bestehe in der

bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 29 des

Gutachtens).

4.6

4.6.1

Die Verfügung vom 19. August 2021, mit welcher dem

Beschwerdeführer nunmehr ab März 2020 eine Viertelsrente (IV-Grad 46 %)

zugesprochen wurde (vgl. IV-Akte 201), basiert in medizinischer Hinsicht auf

dem polydisziplinären Gutachten des Q____ vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 181).

4.6.2

Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronische Beschwerden im Bereich der

rechten dominanten Hand (ICD-10 M79.64/Z98.8); (2.) intermittierende

Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82); (3.) coronare Dreigefässerkrankung

(ICD-10 I25.13); (4.) metabolisches Syndrom; (5.) mittelschweres und in

Rückenlage schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (vgl. S. 9 f. des

Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens): (1.) chronische

Zervikobrachialgie der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2), radiologisch

mehrsegmentale Degeneration ohne klaren Hinweis für eine Neurokompression (MRI vom

24.

Januar 2019); (2.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10

M54.5), radiologisch tieflumbale Osteochondrose (Röntgen vom 10. November

2020), pseudoradikuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.97); (3.) chronische Otitis

media simplex rechts (ICD-10 H65.4); (4.) polyposis nasi (ICD-10 J33.9).

4.6.3

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der

erhobenen Befunde/gestellten Diagnosen wurde im Gutachten des Q____ dargetan,

aus der Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der Tätigkeit als Schaler und

auch für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund chronischer Beschwerden im Bereich der

dominanten rechten Hand. Hingegen bestehe in einer körperlich leichten,

adaptierten Tätigkeit unter Wechselbelastung eine volle Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Vermieden werden sollte das wiederholte Heben und Tragen

von Lasten über zehn Kilogramm (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.6.4

Aus kardiologischer Sicht bestehe aufgrund einer

coronaren Dreigefässerkrankung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und auch in

anderen körperlich schweren und andauernd mittelschweren Tätigkeiten ebenfalls dauerhaft

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dagegen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer

körperlich leichten bis – maximal kurzzeitig – mittelschweren Verweistätigkeit 80

% (vgl. S. 11 des Gutachtens). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe aufgrund

des metabolischen Syndroms und des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (aktuell

unbehandelt) in der zuletzt ausgeübten und auch in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % wegen eines erhöhten

Pausenbedarfs. Schichtarbeiten, selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten und

auch das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen seien für den Exploranden nicht

mehr geeignet (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.6.5

Aus otorhynolaryngologischer Sicht sei in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit im Hochbau aufgrund einer intermittierenden

Schwindelsymptomatik von einer vollen und bleibenden Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

nicht beeinträchtigt, wobei sturzgefährdende Tätigkeiten vermieden werden

sollten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht fänden sich keine

weiteren Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 11

des Gutachtens).

4.6.6

Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten, seit Januar 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). Diese

sei dem Beschwerdeführer aus otorhynolaryngologischer, aus kardiologischer und

aus Sicht des Bewegungsapparates nicht mehr zumutbar (vgl. S. 13 des

Gutachtens). In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine maximale

Präsenz von acht Stunden pro Tag. Wegen des erhöhten Pausenbedarfes bestehe

eine Einschränkung der Leistung. Bezogen auf ein 100%-Pensum könne von einer

80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund eines

erhöhten Pausenbedarfes aus allgemeininternistischer und aus kardiologischer

Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach aufgehobener

Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 könne in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit ab

Juli 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 13 des

Gutachtens).

4.7

4.7.1

Auf dieses polydisziplinäre Gutachten des Q____ (Gesamtbeurteilung)

kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden; denn das psychiatrische Teilgutachten

erfüllt die Beweisanforderungen (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor) nicht.

Ausserdem beruht die kardiologische Beurteilung auf einer unvollständigen

Aktenlage (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).

4.7.2

Was zunächst das psychiatrische Gutachten (IV-Akte 181,

S. 43-55) angeht, so machte Dr. S____ geltend, es könne keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Zusammenfassend ordnete er

die gesehenen Symptome einer in der Vergangenheit bestehenden Anpassungsstörung

zu. Ausgeschlossen werden könne das Vorliegen einer depressiven Störung, einer

somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zur

Begründung der Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung führte Dr. S____ an,

eine solche setze primär voraus, dass die beklagten Symptome körperlich nicht

erklärbar seien. Aus Sicht des Referenten seien die Schmerzen aber hinreichend

somatisch erklärbar (vgl. S. 48 f. des Gutachtens). Diese Aussage steht jedoch

in einem evidenten Widerspruch zu den übrigen medizinischen Unterlagen.

4.7.3

Zunächst lässt sich die Aussage von Dr. S____ nicht

ohne Weiteres mit der orthopädischen Beurteilung von Dr. T____ vereinbaren. Dr.

T____ führte im orthopädischen Teilgutachten aus, zusammenfassend liessen sich

die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde auf

orthopädischer Ebene nicht klar begründen. Durchaus nachvollziehbar sei ein

gewisser Leidensdruck bezüglich der linken Hand, kaum aber die übrige

Symptomatik. Insgesamt sei daher von einer deutlichen nicht-organischen

Beschwerdekomponente auszugehen. Die im Alltag geltend gemachten

Einschränkungen könnten insoweit nachvollzogen werden, als sie offenbar kaum

den Bewegungsapparat zu umfassen scheinen (vgl. S. 62 des Gutachtens). Bezug

nehmend auf die Vorakten führte Dr. T____ schliesslich aus, Dr. H____ habe

in seinem Gutachten vom 19. September 2002 (vgl. IV-Akte 50, S. 2 ff.)

ätiologisch unklare Schmerzen und ein Extensionsdefizit Dig. IV und V der

rechten Hand sowie ein Panvertebralsyndrom diagnostiziert. Bezüglich der

chronifizierten Rückensymptomatik, welche kurz nach der am 1. September 1997

erlittenen Schussverletzung begonnen habe und für sämtliche behandelnden Ärzte –

wegen des fehlenden bildgebenden Korrelates – nicht erklärbar gewesen seien, habe

(laut Dr. H____) die Tendenz zur Beschwerdeausweitung bestanden; denn es sei

jetzt mehr oder weniger die ganze Wirbelsäule einbezogen gewesen. Es habe (gemäss

Dr. H____) eine massive Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerden und

objektiven Befunden bestanden, mit starker Beschwerdeausweitung und dadurch

bedingter Störung des Untersuchungsganges. […] Dieser Einschätzung könne

aufgrund der dokumentierten Befunde durchaus gefolgt werden (vgl. S. 63 des Q____-Gutachtens).

Des Weiteren wies Dr. T____ darauf hin, Dr. K____ habe in seinem Gutachten vom

20.

Juni 2007 (IV-Akte 104, S. 2 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und als solche ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit unter anderem ein rechtsseitig betontes

Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatische Ursache erwähnt. […] Auch dieser

Einschätzung könne aufgrund der dokumentierten Befunde gut gefolgt werden (vgl.

S. 63 des Q____-Gutachtens).

4.7.4

Bereits in Anbetracht der Ausführungen von Dr. T____ lässt

sich die Aussage von Dr. S____, die Schmerzen seien hinreichend somatisch

erklärbar, nicht nachvollziehen. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem

internistischen Teilgutachten (S. 41/8.4) und dem neurologischen Teilgutachten (S.

71.

f./7.1 und 7.2). Die Diskrepanz zwischen dem organisch nachweisbaren Befund

und dem subjektiv empfundenen Schmerz ist denn auch durchwegs ein Thema gewesen.

Exemplarisch ist hier nochmals auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. H____

zu verweisen. So war im Gutachten vom 19. September 2002 (vgl. IV-Akte 50, S. 2

ff.) klargestellt worden, die Rückenschmerzen könnten als kaum organisch

erklärbar beurteilt werden; vielmehr seien sie Resultat einer somatoformen

Schmerzstörung und/oder eines einfachen Begehrensverhaltens (vgl. S. 8 des

Gutachtens). Letzteres verneinte Dr. S____ sinngemäss, indem er bei fehlenden

Hinweisen auf eine Aggravation oder gar Simulation eine

Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung ausschloss (S. 48 des Gutachtens).

4.7.5

Abgesehen von der Mangelhaftigkeit des psychiatrischen

Teilgutachtens erscheint auch die kardiologische Beurteilung als unvollständig.

So wurde im kardiologischen Teilgutachten (IV-Akte 181, S. 75-83) festgehalten,

sicherlich dürfte aufgrund des Schweregrades der koronaren Herzerkrankung die

körperliche Leistungsfähigkeit des Exploranden etwas eingeschränkt sein, sodass

körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Weiter einschränkend seien

natürlich die schwer zu objektivierenden Schmerzen im Sternumbereich, für die

es jedoch offenbar auch bildgebende Hinweise gebe (Hinweise auf eine

Pseudoarthrose im letzten CT). Diesbezüglich sei noch eine MRI-Untersuchung

geplant, die zum Zeitpunkt des Gutachtens jedoch nicht vorgelegen habe. Der

weitere Verlauf dürfte vor allem von der endgültigen Diagnose und

Therapierbarkeit der sternalen Schmerzen abhängig sein (vgl. S. 80 des Q____-Gutachtens).

Angesichts dieser gutachterlichen Bemerkungen lässt sich die

Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht nicht

abschliessend beurteilen.

4.8

Aufgrund der erwähnten medizinischen Unklarheiten erscheint es

angezeigt, dass sich der kardiologische Gutachter – unter Berücksichtigung der

weiterführenden bildgebenden Abklärungen – nochmals zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers äussert. Die Beschwerdegegnerin hat daher (unter Vorlegung

der infrage stehenden radiologischen Unterlagen) eine entsprechende Rückfrage

beim Gutachter vorzunehmen. Angesichts der Mangelhaftigkeit des psychiatrischen

Teilgutachtens erscheint es überdies angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein

neues psychiatrisches Gutachten veranlasst. Die jeweiligen Abklärungsergebnisse

sind hernach einer Konsensbeurteilung zuzuführen (Miteinbeziehung auch der übrigen

Disziplinen). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.9

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung

vom 19. August 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen

Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen resp. anschliessendem erneuten

Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.10

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 19. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und

anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: