IV.2021.139
Rente; mangelhafte Sachverhaltsabklärung
23. Februar 2022Deutsch23 min
1997 wurde er während der Ferien in Portugal auf einem Dorffest von einer Gewehrkugel
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____Pensionskasse
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2021.139
Verfügung vom 19. August 2021
Rente; mangelhafte
Sachverhaltsabklärung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1972, arbeitete seit
dem 22. August 1990 für die C____ AG als Schaler (vgl. IV-Akte 3). Am [...]
1997 wurde er während der Ferien in Portugal auf einem Dorffest von einer Gewehrkugel
getroffen und zog sich dabei eine Verletzung im Bauchbereich zu (vgl. IV-Akte
6, S. 20). Im Spital in Portugal wurde eine explorative Laparotomie
vorgenommen. Zwei weitere operative Eingriffe fanden im Januar 1998 in der
Schweiz statt (vgl. IV-Akte 6, S. 12 f.). Nach einer längeren
Rehabilitationsphase, welche insbesondere auch einen Aufenthalt in der D____klinik
[...] beinhaltete (vgl. IV-Akte 4), meldete sich der Beschwerdeführer
schliesslich im Dezember 1998 erstmals zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle
traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die SUVA-Akten
beigezogen (vgl. u.a. SUVA-Akten 5 und 6) und die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht der D____klinik [...] vom
15. Februar 1999; IV-Akte 4, S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 8. März 1999 liess
die C____ AG die IV-Stelle wissen, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 15.
Februar 1999 wieder 100 % in seiner angestammten Tätigkeit (vgl. IV-Akte 7,
S. 1). Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer – nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 9 bis 12) – mit Verfügung
vom 13. Dezember 1999 ab September 1998 bis Februar 1999 eine ganze Rente zu (vgl.
IV-Akte 14).
b) Ab dem 27. September 1999 bis zum 16. Dezember 1999 wurde
dem Beschwerdeführer erneut eine 50%ige bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. u.a. IV-Akten 18 und 24.1, S. 4). Im Februar 2000 meldete er sich
wiederum zum IV-Leistungsbezug an. Als Ursache der Behinderung gab er den
Unfall vom [...] 1997 an (vgl. IV-Akte 15). Die IV-Stelle traf entsprechende
Abklärungen. Namentlich holte sie bei den behandelnden Ärzten entsprechende
Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 6. April 2000; IV-Akte
21) und zog wiederum die SUVA-Akten bei (vgl. u.a. den Bericht des Kreisarztes
vom 16. Dezember 1999; IV-Akte 24.2, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 32) sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2001 ab September 1999 bis Dezember
1999 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 34).
c) Im Dezember 2001 meldete sich der Beschwerdeführer
wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 38). Die IV-Stelle holte
in der Folge bei der C____ AG den Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2002 ein
(vgl. IV-Akte 40). Von Dr. F____ forderte sie den Bericht vom 3. Mai 2002
an (vgl. IV-Akte 44). Ausserdem wurden erneut Fremdakten beigezogen, u.a. das von
der G____ bei Dr. H____ in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten vom
19. September 2002 (vgl. IV-Akte 50, S. 2 ff.). Am 24. September 2002
wurde der Beschwerdeführer an der rechten Hand operiert (A1-Ringbandspaltungen
IV und V rechts; vgl. IV-Akte 98, S. 2). Da der Beschwerdeführer sich nicht in
der Lage sah, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (vgl. u.a. IV-Akte 49),
erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. I____ einen Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 5. November 2003; IV-Akte
57). In der Folge wurden berufliche Massnahmen veranlasst (vgl. u.a. den
Bericht des J____spitals vom 5. August 2004; IV-Akte 77). Weitere Massnahmen unterblieben
wegen des am 27. Januar 2005 erfolgten operativen Eingriffes an der
rechten Hand (partielle Fasziektomie in der rechten Hohlhand Strahl IV/V bei
beginnender Dupuytren-Kontraktur rechts; vgl. IV-Akte 98, S. 2).
Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. K____ und Dr. L____ einen Auftrag zur
bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten vom 20. Juni 2007; IV-Akte 104, S. 2 ff.). Mit
Vorbescheid vom 11. Juli 2007 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 105). Dazu
äusserte sich der Beschwerdeführer am 12. September 2007. Er verwies auf eine
anstehende pneumologische Untersuchung und einen – bei vorliegender
Epicondylitis humeri radialis rechts (Tennisellbogen) – bevorstehenden
operativen Eingriff (vgl. IV-Akte 109). Am 22. August 2007 wurde der
Beschwerdeführer am rechten Ellbogen operiert (vgl. IV-Akte 111, S. 5). Die
IV-Stelle holte in der Folge bei der M____ Klinik den Bericht vom 17. Dezember 2007
(IV-Akte 112) ein und erliess – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom
25. Januar 2008 (IV-Akte 114) – am 29. Januar 2008 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 115).
d) Ab Januar 2013 arbeitete der Beschwerdeführer als
Hauswart in einem 5%-Pensum für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl.
IV-Akte 116, S. 6; siehe auch IV-Akte 133, S. 4). Seit dem 17. März 2016 (vgl.
IV-Akte 190, S. 3) war er überdies 100 % als Vorarbeiter Hochbau bei der N____ AG
angestellt vgl. (IV-Akte 130). Im Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer
erneut an der rechten Hand operiert (Carpaltunnelspaltung rechts, Narbenrevision
sowie Neurolyse N6 und N7; vgl. u.a. IV-Akte 138, S. 8). Ab dem 22. Januar 2019
wurde ihm wegen eines cervikovertebralen Syndroms eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 125, S. 15). Am 7. März 2019
wurde der Beschwerdeführer wegen einer instabilen Angina pectoris auf der
Notfallstation des O____spitals [...] vorstellig. Die durchgeführte
Koronarangiografie brachte eine schwere Dreigefässerkrankung zum Vorschein. In
der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. März 2019 am Herzen operiert (vgl.
u.a. den Bericht des O____spitals [...], Abteilung Herzchirurgie, vom 19. März
2019; IV-Akte 125, S. 12 ff.). Anschliessend erfolgte eine ambulante
Rehabilitation (vgl. den Austrittsbericht der kardialen Rehabilitation vom 19.
Juli 2019; IV-Akte 124, S. 7).
e) Im September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 116). Die IV-Stelle traf in der
Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (Bericht O____spital [...] vom 31. Oktober 2019 [IV-Akte
124]; Bericht Dr. F____ vom 7. November 2019 [IV-Akte 129]). Wegen
persistierender Schmerzen im Bereich des Sternums erfolgte am 29. November 2019
eine Cerclageentfernung sternal (vgl. den OP-Bericht [IV-Akte 138, S. 5]; siehe
auch den Austrittsbericht vom 2. Dezember 2019 [IV-Akte 139, S. 6 f.]). Die
IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht von
Dr. P____ vom 25. Mai 2020 [IV-Akte 146]). Gestützt auf die Stellungnahme des
RAD vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 158) erteilte die IV-Stelle schliesslich dem
Q____ (Q____) den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen,
kardiologischen, psychiatrischen neurologischen, orthopädischen und
oto-rhino-laryngologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom
8. Februar 2021; IV-Akte 181). Am 10. März 2021 nahm der RAD Stellung zum
Gutachten des Q____ (vgl. IV-Akte 183). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 188) sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2021 ab März 2020 eine
Viertelsrente (IV-Grad 46 %) zu (vgl. IV-Akte 201).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. September
2021.
(Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11.
Oktober 2021 wird das Kostenerlassgesuch abgewiesen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24.
November 2021 wird die B____pensionskasse dem Verfahren beigeladen. Sie hat
sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Januar
2022.
(Datum der Postaufgabe) sinngemäss an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
7.
Januar 2022 auf Einreichung einer Duplik.
III.
a) Am 23. Februar 2022 findet die Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) In der Folge wird dem Beschwerdeführer Frist zum
Rückzug der Beschwerde geboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 25. Februar 2022).
c) Mit Eingabe vom 25. März 2022 lässt der
Beschwerdeführer dem Gericht kommentarlos weitere Unterlagen zukommen
(Schreiben der B____pensionskasse vom 18. März 2022 betreffend die beantragte
Leistungsabrechnung sowie eine von Dr. P____ erstelle Diagnoseliste
["Laborblatt"] vom 16. März 2022).
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. März
2022.
wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Gericht gehe ohne seinen
Widerspruch bis zum 14. April 2022 davon aus, dass er die Beschwerde nicht
zurückziehe, mithin an der Beschwerde festhalte.
e) Der Beschwerdeführer lässt sich innert Frist nicht
vernehmen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Ermittlung
des Invalideneinkommens sei unzutreffend erfolgt. Denn korrekterweise sei nicht
nur eine 5%ige, sondern eine 15%ige leidensbedingte Reduktion des
Tabellenlohnes vorzunehmen. Damit habe er Anspruch auf eine halbe Rente (vgl.
die Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin führt ihrerseits an, man gehe gestützt
auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten des Q____ vom 8.
Februar 2021 (IV-Akte 181) korrekterweise von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei im Übrigen
zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich sei daher die Zusprechung einer
Viertelsrente ab März 2020 (Ablauf der sechsmonatigen Frist seit der
Neuanmeldung) als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 19. August 2021
ab März 2020 eine Viertelsrente (IV-Grad 46 %) zugesprochen hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1),
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden
im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
3.2.1
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
3.3.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 29.
Januar 2008 (IV-Akte 115) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien k.nen sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.4
In Bezug auf die medizinische Vorgeschichte ergibt sich zunächst Folgendes
aus den Akten: In Anlehnung an die Feststellungen der SUVA war dem
Beschwerdeführer zunächst ab September 1998 bis Februar 1999 eine ganze
IV-Rente zugestanden worden (vgl. die Verfügung vom 13. Dezember 1999; IV-Akte
14). Überdies hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer – wieder unter
Berücksichtigung der Einschätzung der SUVA (insb. unter Beachtung des Berichtes
des Kreisarztes vom 16. Dezember 1999; IV-Akte 24.2, S. 2 ff.) – ab
September 1999 bis Dezember 1999 eine halbe Rente zugesprochen (vgl. die
Verfügung vom 30. März 2001; IV-Akte 34).
4.5
4.5.1
Die Verfügung vom 29. Januar 2008 (IV-Akte 115), welche die
Vergleichsbasis bildet (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor), und mit welcher ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, basierte in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten von
Dr. K____ und Dr. L____ vom 20. Juni 2007 (IV-Akte 104, S. 2 ff.).
4.5.2
Dr. K____ hatte im rheumatologische Teilgutachten
festgehalten, es könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) rechtsseitig betontes
Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatische Ursache; (2.) Epicondylitis radialis
rechts; (3.) chronische Unterbauchschmerzen abdominal links; (4.) Angabe von
Schmerzen in der rechten Hand ohne somatische Ursache mit (a.) leichten
Streckdefizit PIP des Kleinfingers rechts, (b.) Status nach A1-Ringbandspaltung
IV und V rechte Hand; Status nach partieller Fasciektomie in der rechten
Hohlhand Strahl IV und V bei beginnender Dupuytren-Kontraktur rechts (vgl. S.
17.
des Gutachtens).
4.5.3
Erläuternd hatte Dr. K____ ausgeführt, im Vordergrund
stehe für den Exploranden eine neu akut erlebte Schmerzsituation im Bereich des
gesamten rechten Ellbogens. Es sei die Diagnose einer Epicondylitis radialis
rechts zu stellen (vgl. S. 18 des Gutachtens). Diese werde aber dergestalt
ausgestaltet, dass es beinahe grotesk wirke (vgl. S. 19 des Gutachtens).
Zusammenfassend fänden sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den
Untersuchungsbefunden, welche auf psychogener Basis gesehen werden müssten
(vgl. S. 19 des Gutachtens). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
als Bauarbeiter/Schaler (vgl. S. 20 des Gutachtens).
4.5.4
Dr. L____ hatte seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten
ausgeführt, aufgrund der Anamnese sowie der beim Exploranden erhobenen
psychopathologischen Befunde könnten aus psychiatrischer Sicht keine
eigentlichen Diagnosen gestellt werden (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der
Explorand sei in den letzten Jahren bereits zweimal psychiatrisch begutachtet
worden. Dr. R____ sei in seinem Gutachten vom 7. August 2000 zum Schluss
gekommen, dass beim Exploranden eine kurze depressive Reaktion vorgelegen habe.
Bereits damals habe eine abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung
vorgelegen. Eine psychosomatische Krankheit im Sinne einer
Somatisierungsstörung habe sich nicht feststellen lassen. Dr. I____ habe in
seinem Gutachten vom 5. November 2003 keinerlei Psychopathologie feststellen
können. Der Explorand habe auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung einen
völlig blanden Psychostatus präsentiert (vgl. S. 28 des Gutachtens). Abschliessend
hatte Dr. L____ klargestellt, aus psychiatrischer Sicht bestehe in der
bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 29 des
Gutachtens).
4.6
4.6.1
Die Verfügung vom 19. August 2021, mit welcher dem
Beschwerdeführer nunmehr ab März 2020 eine Viertelsrente (IV-Grad 46 %)
zugesprochen wurde (vgl. IV-Akte 201), basiert in medizinischer Hinsicht auf
dem polydisziplinären Gutachten des Q____ vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 181).
4.6.2
Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronische Beschwerden im Bereich der
rechten dominanten Hand (ICD-10 M79.64/Z98.8); (2.) intermittierende
Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82); (3.) coronare Dreigefässerkrankung
(ICD-10 I25.13); (4.) metabolisches Syndrom; (5.) mittelschweres und in
Rückenlage schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (vgl. S. 9 f. des
Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens): (1.) chronische
Zervikobrachialgie der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2), radiologisch
mehrsegmentale Degeneration ohne klaren Hinweis für eine Neurokompression (MRI vom
24.
Januar 2019); (2.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.5), radiologisch tieflumbale Osteochondrose (Röntgen vom 10. November
2020), pseudoradikuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.97); (3.) chronische Otitis
media simplex rechts (ICD-10 H65.4); (4.) polyposis nasi (ICD-10 J33.9).
4.6.3
In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der
erhobenen Befunde/gestellten Diagnosen wurde im Gutachten des Q____ dargetan,
aus der Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der Tätigkeit als Schaler und
auch für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund chronischer Beschwerden im Bereich der
dominanten rechten Hand. Hingegen bestehe in einer körperlich leichten,
adaptierten Tätigkeit unter Wechselbelastung eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Vermieden werden sollte das wiederholte Heben und Tragen
von Lasten über zehn Kilogramm (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.6.4
Aus kardiologischer Sicht bestehe aufgrund einer
coronaren Dreigefässerkrankung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und auch in
anderen körperlich schweren und andauernd mittelschweren Tätigkeiten ebenfalls dauerhaft
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dagegen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich leichten bis – maximal kurzzeitig – mittelschweren Verweistätigkeit 80
% (vgl. S. 11 des Gutachtens). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe aufgrund
des metabolischen Syndroms und des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (aktuell
unbehandelt) in der zuletzt ausgeübten und auch in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % wegen eines erhöhten
Pausenbedarfs. Schichtarbeiten, selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten und
auch das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen seien für den Exploranden nicht
mehr geeignet (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.6.5
Aus otorhynolaryngologischer Sicht sei in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit im Hochbau aufgrund einer intermittierenden
Schwindelsymptomatik von einer vollen und bleibenden Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
nicht beeinträchtigt, wobei sturzgefährdende Tätigkeiten vermieden werden
sollten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht fänden sich keine
weiteren Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 11
des Gutachtens).
4.6.6
Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten, seit Januar 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). Diese
sei dem Beschwerdeführer aus otorhynolaryngologischer, aus kardiologischer und
aus Sicht des Bewegungsapparates nicht mehr zumutbar (vgl. S. 13 des
Gutachtens). In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine maximale
Präsenz von acht Stunden pro Tag. Wegen des erhöhten Pausenbedarfes bestehe
eine Einschränkung der Leistung. Bezogen auf ein 100%-Pensum könne von einer
80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund eines
erhöhten Pausenbedarfes aus allgemeininternistischer und aus kardiologischer
Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach aufgehobener
Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 könne in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit ab
Juli 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 13 des
Gutachtens).
4.7
4.7.1
Auf dieses polydisziplinäre Gutachten des Q____ (Gesamtbeurteilung)
kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden; denn das psychiatrische Teilgutachten
erfüllt die Beweisanforderungen (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor) nicht.
Ausserdem beruht die kardiologische Beurteilung auf einer unvollständigen
Aktenlage (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).
4.7.2
Was zunächst das psychiatrische Gutachten (IV-Akte 181,
S. 43-55) angeht, so machte Dr. S____ geltend, es könne keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Zusammenfassend ordnete er
die gesehenen Symptome einer in der Vergangenheit bestehenden Anpassungsstörung
zu. Ausgeschlossen werden könne das Vorliegen einer depressiven Störung, einer
somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zur
Begründung der Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung führte Dr. S____ an,
eine solche setze primär voraus, dass die beklagten Symptome körperlich nicht
erklärbar seien. Aus Sicht des Referenten seien die Schmerzen aber hinreichend
somatisch erklärbar (vgl. S. 48 f. des Gutachtens). Diese Aussage steht jedoch
in einem evidenten Widerspruch zu den übrigen medizinischen Unterlagen.
4.7.3
Zunächst lässt sich die Aussage von Dr. S____ nicht
ohne Weiteres mit der orthopädischen Beurteilung von Dr. T____ vereinbaren. Dr.
T____ führte im orthopädischen Teilgutachten aus, zusammenfassend liessen sich
die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde auf
orthopädischer Ebene nicht klar begründen. Durchaus nachvollziehbar sei ein
gewisser Leidensdruck bezüglich der linken Hand, kaum aber die übrige
Symptomatik. Insgesamt sei daher von einer deutlichen nicht-organischen
Beschwerdekomponente auszugehen. Die im Alltag geltend gemachten
Einschränkungen könnten insoweit nachvollzogen werden, als sie offenbar kaum
den Bewegungsapparat zu umfassen scheinen (vgl. S. 62 des Gutachtens). Bezug
nehmend auf die Vorakten führte Dr. T____ schliesslich aus, Dr. H____ habe
in seinem Gutachten vom 19. September 2002 (vgl. IV-Akte 50, S. 2 ff.)
ätiologisch unklare Schmerzen und ein Extensionsdefizit Dig. IV und V der
rechten Hand sowie ein Panvertebralsyndrom diagnostiziert. Bezüglich der
chronifizierten Rückensymptomatik, welche kurz nach der am 1. September 1997
erlittenen Schussverletzung begonnen habe und für sämtliche behandelnden Ärzte –
wegen des fehlenden bildgebenden Korrelates – nicht erklärbar gewesen seien, habe
(laut Dr. H____) die Tendenz zur Beschwerdeausweitung bestanden; denn es sei
jetzt mehr oder weniger die ganze Wirbelsäule einbezogen gewesen. Es habe (gemäss
Dr. H____) eine massive Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerden und
objektiven Befunden bestanden, mit starker Beschwerdeausweitung und dadurch
bedingter Störung des Untersuchungsganges. […] Dieser Einschätzung könne
aufgrund der dokumentierten Befunde durchaus gefolgt werden (vgl. S. 63 des Q____-Gutachtens).
Des Weiteren wies Dr. T____ darauf hin, Dr. K____ habe in seinem Gutachten vom
20.
Juni 2007 (IV-Akte 104, S. 2 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und als solche ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit unter anderem ein rechtsseitig betontes
Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatische Ursache erwähnt. […] Auch dieser
Einschätzung könne aufgrund der dokumentierten Befunde gut gefolgt werden (vgl.
S. 63 des Q____-Gutachtens).
4.7.4
Bereits in Anbetracht der Ausführungen von Dr. T____ lässt
sich die Aussage von Dr. S____, die Schmerzen seien hinreichend somatisch
erklärbar, nicht nachvollziehen. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem
internistischen Teilgutachten (S. 41/8.4) und dem neurologischen Teilgutachten (S.
71.
f./7.1 und 7.2). Die Diskrepanz zwischen dem organisch nachweisbaren Befund
und dem subjektiv empfundenen Schmerz ist denn auch durchwegs ein Thema gewesen.
Exemplarisch ist hier nochmals auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. H____
zu verweisen. So war im Gutachten vom 19. September 2002 (vgl. IV-Akte 50, S. 2
ff.) klargestellt worden, die Rückenschmerzen könnten als kaum organisch
erklärbar beurteilt werden; vielmehr seien sie Resultat einer somatoformen
Schmerzstörung und/oder eines einfachen Begehrensverhaltens (vgl. S. 8 des
Gutachtens). Letzteres verneinte Dr. S____ sinngemäss, indem er bei fehlenden
Hinweisen auf eine Aggravation oder gar Simulation eine
Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung ausschloss (S. 48 des Gutachtens).
4.7.5
Abgesehen von der Mangelhaftigkeit des psychiatrischen
Teilgutachtens erscheint auch die kardiologische Beurteilung als unvollständig.
So wurde im kardiologischen Teilgutachten (IV-Akte 181, S. 75-83) festgehalten,
sicherlich dürfte aufgrund des Schweregrades der koronaren Herzerkrankung die
körperliche Leistungsfähigkeit des Exploranden etwas eingeschränkt sein, sodass
körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Weiter einschränkend seien
natürlich die schwer zu objektivierenden Schmerzen im Sternumbereich, für die
es jedoch offenbar auch bildgebende Hinweise gebe (Hinweise auf eine
Pseudoarthrose im letzten CT). Diesbezüglich sei noch eine MRI-Untersuchung
geplant, die zum Zeitpunkt des Gutachtens jedoch nicht vorgelegen habe. Der
weitere Verlauf dürfte vor allem von der endgültigen Diagnose und
Therapierbarkeit der sternalen Schmerzen abhängig sein (vgl. S. 80 des Q____-Gutachtens).
Angesichts dieser gutachterlichen Bemerkungen lässt sich die
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht nicht
abschliessend beurteilen.
4.8
Aufgrund der erwähnten medizinischen Unklarheiten erscheint es
angezeigt, dass sich der kardiologische Gutachter – unter Berücksichtigung der
weiterführenden bildgebenden Abklärungen – nochmals zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers äussert. Die Beschwerdegegnerin hat daher (unter Vorlegung
der infrage stehenden radiologischen Unterlagen) eine entsprechende Rückfrage
beim Gutachter vorzunehmen. Angesichts der Mangelhaftigkeit des psychiatrischen
Teilgutachtens erscheint es überdies angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein
neues psychiatrisches Gutachten veranlasst. Die jeweiligen Abklärungsergebnisse
sind hernach einer Konsensbeurteilung zuzuführen (Miteinbeziehung auch der übrigen
Disziplinen). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
4.9
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung
vom 19. August 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen resp. anschliessendem erneuten
Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.10
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 19. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und
anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: