IV.2021.14
Rückwirkende Rentenaufhebung. Zulässige Verwendung von Observationsmaterial eines Drittversicherers. Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist für die Rückerstattung zu Unrecht erlangter Leistungen auf 7 Jahre. (Bundesgerichtsurteil 8C_72/2023 vom 09.12.2024)
6. Dezember 2022Deutsch45 min
vom 28. November 2003 (IV-Akte 15 S. 2 ff.) die Beurteilung der Restfolgen vorgenommen.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
F. W. Eymann, Dr. Tobias Fasnacht und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.14
Verfügungen vom 14. und 23.
Dezember 2020
Rückwirkende Rentenaufhebung.
Zulässige Verwendung von Observationsmaterial eines Drittversicherers.
Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist für die Rückerstattung zu Unrecht
erlangter Leistungen auf 7 Jahre.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war Mitarbeiter der C____, [...],
und in dieser Eigenschaft bei der D____ obligatorisch gemäss UVG versichert.
Auf der Fahrt mit dem Fahrrad von der Arbeit nach Hause ist er am 12. Juli 2002
verunfallt, wobei er sich gemäss Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 15. Juli
2002 (IV-Akte 4.1 S. 31) Verletzungen an der rechten Schulter zugezogen
hatte. Die Beschwerden an der rechten Schulter hatten persistiert. Der
Beschwerdeführer war in der E____klinik [...] vom 13. August bis zum 24.
September 2003 stationär behandelt und untersucht worden (Austrittsbericht vom
2. Oktober 2003, IV-Akte 13 S. 2 ff.). Der Kreisarzt hatte sodann mit Bericht
vom 28. November 2003 (IV-Akte 15 S. 2 ff.) die Beurteilung der Restfolgen vorgenommen.
Mit Verfügung vom 12. März 2004 (IV-Akte 22) hatte die D____ die Leistungen per
31. März 2004 eingestellt mit der Begründung, die "jetzt noch geklagten
Beschwerden" seien "organisch als Folge des erlittenen Unfalles nicht
mehr erklärbar". Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
12. Juli 2002 und den psychischen Beschwerden sei dagegen zu verneinen. Die
hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004
(IV-Akte 32) abgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
hatte mit Urteil vom 7. Juni 2005 (Verfahren UV 2004 71, IV-Akte 63 S. 9 ff.)
die dagegen erhobene Beschwerde rechtkräftig abgewiesen.
b) aa) Der Beschwerdeführer hatte sich am 28. Mai 2003
(IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
angemeldet. Zur Behinderung hatte er angegeben, er leide nach einem Unfall vom
12. Juli 2002 an starken Schmerzen in der rechten Schulter sowie einer
Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Arms. Im Zuge der Abklärungen
erstattete F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 19. August 2004
ein Fachgutachten (IV-Akte 33). Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 (IV-Akte 44
S. 3 ff.) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.
Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
bb) Im Rahmen der im September 2007 eingeleiteten Rentenrevision
(vgl. Fragebogen, vom Versicherten unterzeichnet am 10. September 2007, IV-Akte
80) erstattete F____ am 20. Februar 2008 (IV-Akte 85) ein zweites
Fachgutachten. Gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2008
(IV-Akte 86) hatte sich bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine
Änderung mit Auswirkung auf die Invalidenrente ergeben.
c) aa) Eine weitere Rentenrevision wurde im August 2012
eingeleitet (vgl. am 4. September 2012 vom Versicherten unterzeichnetes
Formular vom 28. August 2012, IV-Akte 88).
bb) Am 18. September 2014 fand eine Besprechung mit dem
Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter der G____ im Beisein einer Vertreterin
der Beschwerdegegnerin statt (Protokoll, IV-Akte 105).
cc) Im Anfrageschreiben des Bereichs Leistungen der
Beschwerdegegnerin an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 3. Dezember
2014 (IV-Akte 107) verwies die Beschwerdegegnerin u.a. darauf, ein
Drittversicherer habe eine Observation des Versicherten veranlasst; die
Unterlagen dazu habe er der Beschwerdegegnerin zugestellt (vgl. Begleitschreiben
des Drittversicherers vom 15. August 2014, IV-Akte 113.2, Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 18. August 2014, IV-Akte 113.2, sowie Observationsberichte
der H____, [...], aus den Jahren 2012, 2013 und 2014, IV-Akten 113.1, 113.2 und
113.3).
Mit Verfügung vom 23. März 2015 sistierte die
Beschwerdegegnerin die laufenden Leistungen per sofort (IV-Akte 111). Sie
verwies auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den gegenüber der
Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten angegeben Beschwerden und
Beobachtungen «vor Ort» aufgrund von Unterlagen, welche ihr von Seiten der
involvierten Vorsorgeeinrichtung zugegangen seien.
dd) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die I____
(nachfolgend I____) am 30. Juli 2015 ein polydisziplinäres Gutachten mit
Beurteilungen aus den Fachgebieten Psychiatrie, Neurologie,
Orthopädie/Traumatologie und Innere Medizin (IV-Akte 127).
d) aa) Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2016 (IV-Akte 143)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend ab
1. November 2012 an (mit Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 25 ATSG; es werde
diesbezüglich eine separate Verfügung in Aussicht gestellt). Der
Beschwerdeführer erhob hiergegen am 21. Juni 2016 Einwand (IV-Akte 144).
bb) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 27. September 2016
bis 15. November 2016 stationär in der Klinik J____, [...], auf (vgl.
Austrittsbericht vom 22. November 2016, IV-Akte 150). Der RAD empfahl mit
Stellungnahme vom 5. Juni 2018 (IV-Akte 161, sig. K____, FMH Innere Medizin,
Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) eine psychiatrische Begutachtung
zur Klärung, ob sich eine Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes
eingestellt habe. Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete L____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 4. Februar 2019 sein
Fachgutachten (IV-Akte 170, vgl. ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2020,
IV-Akte 177).
e) Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 181)
kündigte die Beschwerdegegnerin erneut (in Aufhebung des Vorbescheides vom 25.
Mai 2016) die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. November 2012 an. Der
Beschwerdeführer erhob am 18. November 2020 (IV-Akte 182) Einwand. Am 14.
Dezember 2020 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung betreffend Einstellung
der Invalidenrente (IV-Akte 187).
f) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020
(Beschwerdebeilage 2) forderte die Beschwerdegegnerin für die Bezugsperiode vom
1. November 2012 bis zum 31. März 2015 zu viel ausbezahlte Leistungen in Höhe
von CHF 59'475.-- zurück.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Januar 2021 beantragt der
Beschwerdeführer, es seien die Verfügungen der Beschwerdebeklagten vom 14.
Dezember 2020 sowie vom 23. Dezember 2020 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte
sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2012 durchgehend eine
ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei der Fall zu weiteren Abklärungen des
psychiatrischen Zustandes des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Ferner beantragt der Versicherte, es sei die Ziffer 2 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2020 aufzuheben und festzustellen, dass
kein Rückerstattungsanspruch bestehe.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als
der Rückforderungsanspruch auf die Rentenbetreffnisse vom 1. Januar 2014 bis
und mit 31. März 2015 zu beschränken und entsprechend auf CHF 30’795.-- zu
reduzieren sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Mit Replik vom 14. April 2021 und mit Duplik vom 17.
Mai 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf
dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 28. Januar 2005 (IV-Akte 44 S. 3 ff.) mit Wirkung ab 1. Juli 2003
eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht hatte die
Beschwerdegegnerin sich dabei auf ein Gutachten von F____ vom 19. August 2004 (IV-Akte
33) abgestützt.
Im Rahmen der im September 2007 eingeleiteten Rentenrevision
(vgl. Fragebogen, vom Versicherten unterzeichnet am 10. September 2007, IV-Akte
80) erstattete F____ am 20. Februar 2008 (IV-Akte 85) ein zweites
Fachgutachten. Gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2008
(IV-Akte 86) hatte sich bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine
Änderung mit Auswirkung auf die Invalidenrente ergeben.
2.1.2
Eine weitere Rentenrevision wurde im August 2012
eingeleitet (vgl. am 4. September 2012 vom Versicherten unterzeichnetes
Formular vom 28. August 2012, IV-Akte 88). Ein Drittversicherer hatte der
Beschwerdegegnerin Unterlagen aus Observationen in den Jahren 2012 bis 2014
übermittelt (vgl. Begleitschreiben des Drittversicherers vom 15. August 2014,
IV-Akte 113.2, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 18. August 2014, IV-Akte
113.2, sowie Observationsberichte der H____, Reinach, aus den Jahren 2012, 2013
und 2014, IV-Akte 113.3 [Phase 1, 13 Einsätze im Zeitraum 1. November 2012 bis
18.
Januar 2013] , 113.4 [Phase 2, 6 Einsätze im Zeitraum vom 16. Mai 2013 bis
13.
September 2013] und 113.1 [Phase 3, 7 Einsätze im Zeitraum 7. April 2014
bis 16. Mai 2014]). Es fand am 18. September 2014 eine Besprechung mit dem
Beschwerdeführer mit einem Mitarbeiter einer G____ im Beisein einer Vertreterin
der Beschwerdegegnerin statt (Protokoll, IV-Akte 105).
Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge 2
Begutachtungen (polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 30. Juli 2015, IV-Akte
127, sowie Gutachten von L____ vom 4. Februar 2019, IV-Akte 170, vgl. ergänzende
Stellungnahme vom 27. August 2020, IV-Akte 177).
Die Beschwerdegegnerin verfügte hierauf am 14. Dezember 2020
(IV-Akte 187) die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. November
2012.
und forderte mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage 2) für
die Bezugsperiode vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2015 zu viel
ausbezahlte Leistungen in Höhe von CHF 59'475.-- zurück.
2.2
Der Beschwerdeführer verweist auf die psychiatrischen Gutachten von F____
vom 19. August 2004 (IV-Akte 33) sowie vom 20. Februar 2008, IV-Akte 85),
welche eine Arbeitsunfähigkeit von 75% infolge psychischer Beeinträchtigungen
attestiert hatten (Beschwerde Ziff. 31). Er macht geltend, mit den Gutachten
vom 30. Juli 2015 bzw. vom 4. Februar 2019 werde der gleiche medizinische
Sachverhalt im Vergleich zu den Vorgutachten von F____ lediglich
unterschiedlich beurteilt. Dagegen liege keine Veränderung des
Gesundheitszustandes vor (Beschwerde Ziff. 32). Folglich sei kein
Revisionsgrund erfüllt. Ferner macht der Versicherte geltend, ein
Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für angeblich zu Unrecht
ausgerichtete Leistungen sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23.
Dezember 2020 verwirkt gewesen (insb. Beschwerde Ziff. 23 f.).
2.3
Ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Vorbringen
des Versicherten zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 14. Dezember 2020
die Invalidenrente ab 1. November 2012 aufgehoben. Sie nimmt damit eine
rückwirkende Korrektur eines ihres Erachtens unrechtmässigen Leistungsbezugs
vor. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53
Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch
eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2
lit. b IVV in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 142 V 259, 261 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26. August
2016.
E. 2).
3.2
3.2.1
Auf welche der angeführten Rückkommenstitel die
Beschwerdegegnerin sich beruft, ist der Verfügung selbst nicht zu entnehmen. In
der Beschwerdeantwort (Ziff. 21.) macht sie geltend, es bestünden sowohl in
Form eines Revisionsgrundes (sc.: im Sinne von Art. 17 ATSG) als auch eines
Wiedererwägungsgrundes ein ausreichender Titel, um auf den Rentenanspruch
zurückzukommen.
Für die Bejahung des Rückkommenstitels der Wiedererwägung
spricht nach Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Ziff. 19.),
dass der psychiatrische Sachverständige der I____ «deutliche Kritik an den
Vorgängergutachten von F____» geübt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
F____ in seinem Gutachten vom 20. Februar 2008 trotz massiver Inkonsistenzen
die gravierende und seltene Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung
nach psychischer Krankheit gestellt habe.
3.2.2
Die Wiedererwägung einer Verfügung setzt die zweifellose
Unrichtigkeit voraus. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein
vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3
S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise
beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405, 414 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April
2017.
E. 1.1.2).
Die Verfügung vom 28. Januar 2005 (IV-Akte 44 S. 3 ff.) sowie
auch die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2008 betreffend
Weiterausrichtung der Invalidenrente fussten wesentlich auf den Gutachten von F____
vom 19. August 2004 (IV-Akte 33) bzw. 20. Februar 2008 (IV-Akte 85).
F____ erhob in seinem Gutachten vom 19. August 2004 (IV-Akte
33) die Diagnose einer reaktiven depressiven Störung, gegenwärtig
(Untersuchungsdatum: 12. August 2004, IV-Akte 33 S. 1) mittelgradigen Ausmasses
(ICD-10: F32.1; IV-Akte 33 S. 6). Als Differentialdiagnose ist eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10. F43.1) angegeben. F____ erachtete
den Versicherten infolge der depressiven Störung als in seiner
Leistungsfähigkeit «massiv herabgesetzt» (IV-Akte 33 S. 7). Nach Einschätzung
des Gutachters dürfte er allenfalls noch in der Lage gewesen sein, während etwa
2.
Stunden einer einfach strukturierten, nicht zu hektischen Arbeit nachzugehen,
weshalb de facto von einer etwa 75%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden
müsse. Im Gutachten vom 20. Februar 2008 (IV-Akte 85) erhob F____ eine
andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.1; IV-Akte 85 S. 5). Zur
Dispositiv
Arbeitsfähigkeit hatte F____ festgehalten (IV-Akte 85 S. 6), es bleibe «demnach
nichts Anderes übrig, als weiterhin eine mind. 75%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu bestätigen». Im Abschnitt
«Beurteilung» dieses zweiten Gutachtens hatte F____ dargelegt, der Versicherte
sei «mittlerweile völlig gefangen in seiner Symptomatik, er hat jegliche
Verantwortung abgelegt. Er muss im Prinzip umsorgt werden. Wie einem Kind
müssen ihm Aufgaben zugeteilt werden, er ist nicht in der Lage eine Verantwortung
innerhalb der Familie aufzunehmen. Es handelt sich mittlerweile um einen
dauerhaften Zustand, der über mehrere Jahre anhält und therapeutisch nicht
beeinflusst werden konnte».
Zwar mag zutreffen, dass weder die I____ noch L____ die dort
gestellten Diagnosen bzw. die attestierte Arbeitsunfähigkeit nachzuvollziehen
vermögen. Dies macht die Einschätzungen von F____ aber nicht zweifellos
unrichtig. Es bestanden zeitgleich immerhin die Einschätzungen behandelnder
Ärzte, welche mit dieser Beurteilung von F____ übereinstimmten. Gerade auch bei
medizinischen Gutachten spielen stets ermessensgeprägte Elemente mit. Es lässt
sich somit nicht sagen, es sei «kein vernünftiger Zweifel» an der Unrichtigkeit
der Gutachten von F____ möglich.
Somit fällt vorliegend die Heranziehung der Grundsätze zur
Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Januar 2005 bzw. der Mitteilung vom 5.
März 2008 zur Abstützung der Verfügung vom 14. Dezember 2020 ausser Betracht.
3.3.
3.3.1. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V
343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133
V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017
E. 3.1).
3.3.2. Zwar hat F____ nach dieser Verfügung vom 28. Januar
2005 nochmals am 20. Februar 2008 (IV-Akte 85) ein Gutachten erstattet. Der
darauffolgenden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2008 (IV-Akte
86), es habe sich bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung mit
Auswirkung auf die Invalidenrente ergeben, lag jedoch keine weitergehende
Überprüfung des Rentenanspruchs hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der
medizinischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu Grunde. Es bleibt
somit beim zeitlichen Referenzpunkt der Verfügung vom 28. Januar 2005.
Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt
massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 28. Januar 2005 (IV-Akte 44 S. 3
ff.) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte
181) entwickelt hat.
3.3.3. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich
gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist
es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.
3.a).
4.
4.1.
Im Rahmen der im August 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. am
4. September 2012 vom Versicherten unterzeichnetes Formular vom 28. August 2012,
IV-Akte 88) hatte ein Drittversicherer die Beschwerdegegnerin darüber orientiert,
er habe eine Observation des Versicherten veranlasst. Mit diesem
Orientierungsschreiben übermittelte der Drittversicherer der Beschwerdegegnerin
Observationsunterlagen (vgl. Begleitschreiben vom 15. August 2014, IV-Akte
113.2, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 18. August 2014, IV-Akte 113.2,
sowie Observationsberichte der H____, [...], aus den Jahren 2012, 2013 und
2014, IV-Akte 113.3 S. 8 [Phase 1, 16 Einsätze im Zeitraum vom 1. November 2012
bis 18. Januar 2013] , 113.4 S. 4 f. [Phase 2, 6 Einsätze im Zeitraum vom 16.
Mai 2013 bis 13. September 2013] und 113.1 S. 3 [Phase 3, 7 Einsätze im
Zeitraum 7. April 2014 bis 16. Mai 2014]).
Mit Verfügung vom 23. März 2015 sistierte die
Beschwerdegegnerin die laufenden Leistungen per sofort (IV-Akte 111). Sie
verwies auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den gegenüber der
Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten angegeben Beschwerden und
Beobachtungen «vor Ort» aufgrund von Unterlagen, welche ihr von Seiten der
involvierten Vorsorgeeinrichtung zugegangen seien.
Die Beschwerdegegnerin hatte zudem die Observationsunterlagen
in der Folge nicht nur dem RAD (vgl. Schreiben des Bereichs Leistungen vom 3.
Dezember 2014, IV-Akte 107), sondern auch den nachfolgend von ihr beauftragten
Gutachtern bzw. Gutachterstellen, der I____ (Auftrag vom 10. April 2015,
IV-Akte 115), sowie L____ (Auftrag vom 11. Juli 2018, IV-Akte 165) zusammen mit
den übrigen IV-Akten vorgelegt.
Dazu ist, bevor auf die Würdigung der Stellungnahmen des RAD
sowie der Gutachten der I____ sowie von L____ einzugehen ist, vorweg Stellung
zu nehmen.
4.2.
Vorliegend wurde die fragliche Observation wie erwähnt nicht durch
die Beschwerdegegnerin, sondern im Auftrag eines anderen Versicherungsträgers
bzw. eines anderen Versicherers durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist gemäss den
bei den Akten befindlichen Unterlagen versicherte Person im Rahmen eines
Kollektivversicherungsvertrags zwischen der M____ (Vorsorgekasse der
Personalvorsorgestiftung der N____) als Versicherungsnehmerin und der O____ (vgl.
Bescheinigung zu Kollektivversicherung 50/0029366, IV-Akte 101 S. 5) als
Versicherer. Die mit der Observation in Zusammenhang stehende Korrespondenz mit
der Beschwerdegegnerin erfolgte allerdings mit der P____ (vgl. Schreiben vom
15. August 2014, IV-Akte 113.2). Letztere hat der Beschwerdegegnerin gemäss
Schreiben vom 15. August 2014 auch das Observationsmaterial zugesandt, was
nahelegt, dass sie auch als Auftraggeberin der H____ auftrat.
Art. 43a Abs. 6 Satz 2 ATSG gibt vor, dass der Versicherungsträger
das Material einer Observation, die von einem anderen Versicherungsträger oder
einem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004
selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden kann, wenn bei der
Observation die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–5 (welche die
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Observation regeln) erfüllt waren. Art.
43a ATSG steht seit 1. Oktober 2019 in Kraft. In intertemporaler Hinsicht ist
festzuhalten, dass die Observation selbst in den Jahren 2012 bis 2014 und die
fraglichen Gutachten der I____ vom 30. Juli 2015 sowie von L____ vom 19.
Februar 2019 (IV-Akte 170), welche Bezug auf die Observationsergebnisse Bezug
nehmen, ebenfalls vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ausgeführt worden waren.
Die Frage der Verwertbarkeit des Observationsmaterials ist
folglich im Lichte der Rechtslage und Praxis vor Erlass von Art. 43a ATSG zu
prüfen.
4.3.
4.3.1. Vorliegend handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
BGE 143 I 377, 385 E. 5.1.1 a.E. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008
vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2) um unbeeinflusste Handlungen des
Beschwerdeführers. Eine Observation hat ausschliesslich im öffentlichen Raum
stattgefunden. Dieses Erfordernis steht vorliegend der Verwertbarkeit des Observationsmaterials
somit nicht entgegen. Somit ist davon auszugehen, dass die Videoaufnahmen, mit
welcher Handlungen aufgezeichnet wurden, die der Beschwerdeführer aus eigenem
Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht hat, verwertbar sind und in dieser
Hinsicht kein Verwertungsverbot greift.
4.3.2. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer bereits zum
damaligen Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hätte, die Verwendung der
Observationsunterlagen und Observationsberichte im IV-Verfahren anzufechten
(vgl. BGE 143 I 377, 386 E. 5.2.1). Die Rentensistierung gemäss Verfügung
vom 23. März 2015 ist jedoch unangefochten geblieben. Eine Verletzung des
Gebotes eines fairen Verfahrens (vgl. Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.
5.2.), welche der Verwendung des Observationsmaterials entgegenstünde, liegt
somit ebenfalls nicht vor.
4.3.3. Zu prüfen ist schliesslich (vgl. BGE 143 I 377, 386 E.
5.1.2), ob die Observation auf Grund ausgewiesener Zweifel über die
Leistungsunfähigkeit des Versicherten eingeleitet wurde. Die Observation setzt
mit andern Worten einen Verdacht des (drohenden) Bezugs unrechtmässiger
Leistungen voraus. Dazu hielt das Bundesgericht fest (BGE 137 I 327, 332 f. E.
5.4.2.1 m.w.H.), darunter sei nicht ein „begründeter Anfangsverdacht“ zu
verstehen, welcher die Strafverfolgung betreffe und im Zusammenhang mit dem
privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz regelmässig nicht verwendet werde.
Vielmehr werde die objektive Gebotenheit der Observation als wichtiges Element
der Interessenabwägung im Persönlichkeitsschutz bezeichnet. Dies habe
gleichfalls für den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz zu gelten. Die
Observation müsse demnach objektiv geboten sein, womit gemeint sei, dass
konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen
Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen.
Solche Anhaltspunkte könnten beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem
Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit
derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei
Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, zum Beispiel im Sinne
von Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung. Diese Elemente könnten
einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven
Gebotenheit der Observation führen.
Was den involvierten Drittversicherer konkret zur Observation
motiviert hatte, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. In der Dokumentation
der H____ findet sich in den einzelnen Observationsjournalen jeweils der
Vermerk «wegen: Verdacht des Versicherungsmissbrauchs». Die
Auftragsumschreibung ist dahingehend formuliert (z.B. IV-Akte 113.3 S. 3) es
solle «mit geeigneten Mitteln und unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen
festgestellt werden, ob die Aktivitäten und Tätigkeiten der» Zielperson «mit
ihren angegebenen Beschwerden korrelieren».
Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin
selbst Ende August 2012 eine anonyme Denunziation erhalten habe (vgl. Anfrage
an den RAD vom 3. Dezember 2014, IV-Akte 106, wonach der Versicherte «gar nicht
so krank ist, wie er angibt. Der Versicherte könne schwere Sachen tragen ...»).
In der Verfügung vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 187) wird dazu ausgeführt,
dieser Hinweis habe zur Einleitung der Rentenrevision im Jahre 2012 geführt.
Diese als solche nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin bilden
immerhin ein Indiz dafür, dass begründeter Anlass für weitere Abklärungen ab
dem Jahre 2012 auch für den Drittversicherer bestand.
4.4.
4.4.1. Den vorstehend erörterten Aspekten ist das erhebliche und
gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des
Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom
17. Dezember 2009 E. 6.4.1 und dortige Hinweise) gegenüberzustellen.
4.4.2. Der Dokumentation der H____ ist zu entnehmen, dass 26
Observationseinsätze in den Jahren 2012, 2013 und 2014, IV-Akte 113.3 [Phase 1,
13 Einsätze im Zeitraum 1. November 2012 bis 18. Januar 2013], 113.4 [Phase 2,
6 Einsätze im Zeitraum vom 16. Mai 2013 bis 13. September 2013] und 113.1
[Phase 3, 7 Einsätze im Zeitraum 7. April 2014 bis 16. Mai 2014]) erfolgten.
Die insgesamt 29 [recte: 26] Observationstermine verteilen sich
auf 3 Phasen von 2 1/2, 4 und rund 1 Monaten Dauer, es handelt sich damit nicht
um eine durchgehende Observation über den ganzen Zeitraum ab 1. November 2012
bis Mai 2014, sondern dazwischen lagen lange Intervalle ohne Observation, und
zwar von 4 Monaten (19. Januar 2013 bis 15. Mai 2013) bzw. von knapp 7 Monaten
(14. September 2013 bis 6. April 2014).
Die Observation bewegt sich auch im Rahmen dessen, was die neu
in das ATSG eingefügte Bestimmung vorsieht. Die Höchstzahl der Observationstage
ist in allen 3 Phasen nicht erreicht und in jeder Phase ist auch die
Gesamtdauer der Observationstätigkeit von 6 Monaten nicht überschritten.
Die Observationsunterlagen dokumentieren durchwegs (sehr) alltägliche
Verrichtungen und Handlungen des Versicherten. Es kann darum insgesamt von
einer nicht schwerwiegenden Tangierung der Privatsphäre, jedenfalls nicht von
einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327, 334 E. 5.6). Insgesamt war daher die Verwendung der Observationsergebnisse
zulässig (Urteile des Bundesgerichts vom 21. August 2017, 8C_802/2016, E.
5.2.2.2., vom 14. Juli 2017, 9C_806/2016, E. 5.1.2; vom 27. Juli 2017,
8C_735/2016, E. 5.3.5 und E. 5.3.6.3).
5.
5.1.
Mit Hinweis auf die Observationsunterlagen hatte der Bereich Renten
der Beschwerdegegnerin dem RAD mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 eine Reihe
von Fragen unterbreitet (IV-Akte 107), und zwar u.a. danach, welches
Leistungsprofil sich aus der Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F62.1) gemäss Gutachten von F____ vom 20.
Februar 2008 ergebe, und ob das sich aus der Observation ergebende Verhalten
des Versicherten mit den Beschwerden vereinbar sei. In seiner Stellungnahme vom
19. Dezember 2014 (IV-Akte 107 S. 3 f.) verwies der RAD auf "erhebliche
Differenzen" zwischen den in einem Gespräch vom 18. September 2014 (vgl.
Besprechungsprotokoll des Gespräches mit dem Beschwerdeführer, einem
Mitarbeiter einer G____ sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin, IV-Akte
105) geltend gemachten Beschwerden und dem Verhalten anlässlich dieses
Gesprächs sowie dem Verhalten im Observationsmaterial. Am Gespräch vom 18.
September 2014 habe er u.a. angegeben, nicht Auto fahren zu können, sondern
dass das der Familie gehörende Fahrzeug von der Frau bzw. den Kindern benutzt werde.
Der RAD stellt demgegenüber fest, dass der Versicherte bei der Observation
mehrfach beobachtet wurde, dass er allein und in Begleitung anderer Personen Autos
lenke. An der Besprechung vom 18. September 2014 habe der Versicherte die
Frage, ob er Rad fahre, damit beantwortet, er sei nicht sicher auf dem Fahrrad,
er versuche nur, ab und zu zu fahren. Der RAD stellt dem gegenüber fest, dass
der Versicherte gemäss den Observationen regelmässig und ohne Unsicherheiten
Rad fahre (zu den übrigen vom RAD festgestellten Diskrepanzen vgl. IV-Akte 107
S. 3 f.).
Der RAD hielt zusammenfassend fest, die Beweglichkeit der
rechten Schulter sei nicht wesentlich eingeschränkt. Der Versicherte könne
mindestens bis 90° abduzieren und unauffällig mit den Schultern zucken. Er
könne die rechte Hand bis auf Kopfhöhe heben, z.B. um eine Mütze zu richten. Sämtliche
Bewegungen der rechten Schulter liefen flüssig ab. Es könnten weder im
Bewegungsablauf noch an der Mimik Hinweise auf andauernde, einschiessende oder
zunehmende Schmerzen gewonnen werden.
Abschliessend empfahl der RAD, den Versicherten zu einem
polydisziplinären Gutachten anzumelden mit Beteiligung der Disziplinen Innere
Medizin, Psychiatrie (mit Symptomvalidierung), Orthopädie und Neurologie.
5.2.
5.2.1. Die I____ erhob mit Gutachten vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 127)
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 127 S. 20). Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die I____ (1)
Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (Anspannung, Ärgergefühle,
dysphorisch-missmutige Stimmung, Zukunftsängste, ICD-10: F43.23), (2)
Funktionelles Zittern an allen vier Extremitäten, (3) Leichte Hypästhesie und
Hypalgesie am rechten Arm, funktionell (4) anamnestisch Status nach
Partialruptur im musculo-tendinösen Anteil des Pectoralis major nach
Anpralltrauma als Velofahrer mit einer PKW-Tür am 12. Juli 2002, ohne
funktionsrelevante Folgen, ferner einen Status nach osteosynthetisch versorgter
Unterschenkelfraktur rechts Im Rahmen eines Fussballsportunfalles, ebenfalls ohne
funktionsrelevante Folgen.
5.2.2. Auf psychiatrischem Fachgebiet gelangte die I____ zur
Einschätzung, dass der Versicherte nach dem Velounfall 2002 vom 12. Juli 2002
für maximal zwei Jahre an einer Anpassungsstörung im Sinne einer längeren
depressiven Reaktion (ICD10: F43.21) litt und danach, nach Rückbildung dieser
Störung, ein weitgehend normales Alltagsleben führte und sich nur im Rahmen
ärztlicher Untersuchungen als schwerst krank präsentierte (sowohl in körperlicher
Hinsicht, im Sinne von Schmerzen und Bewegungseinschränkung in der rechten
Schulter-Arm-Region, als auch in psychischer Hinsicht).
Aktuell lasse sich allenfalls feststellen, dass der Versicherte
dadurch psychisch beeinträchtigt sei, dass im März 2015 die Rente sistiert worden
sei und er nun ärgerlich bzw. missmutig sei und ausserdem Zukunftsängste habe.
Eine Anpassungsstörung könne zwar diagnostiziert werden, eine quantitative
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus aber nicht. Objektive
Kriterien dafür, dass der Versicherte aus psychiatrischen Gründen nicht einer
beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte, lägen nicht vor, in nicht-medizinischer
Hinsicht liege allerdings eine erhebliche Selbstlimitierung vor.
5.2.3. Auch im Bereich der Neurologie sei keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Im Rahmen der neurologischen
Untersuchung habe der Versicherte sensible Störungen im Bereich des rechten
Armes wie auch bis distal zur Mitte Unterschenkel rechts mitgeteilt, die weder
einer peripheren noch einer radikulären neurologischen Affektion zugeordnet
werden könnten. Sowohl die sensible Störung als auch das Zittern seien mit
hoher Wahrscheinlichkeit als funktionell anzusehen. Dafür spreche unter
anderem, dass das Zittern im Liegen verschwunden sei, die Zeigeversuche seien
gut gewesen. Von neurologischer Seite sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig,
das Belastungsprofil sei nicht eingeschränkt.
In orthopädischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die am
9. September 2002 in der Orthopädie des [...]spitals [...] diagnostizierte
Partialruptur im musculo-tendinösen Anteil des Pectoralis major aktuell
symptomatisch und funktionsrelevant nicht mehr in Erscheinung trete. Allenfalls
und hypothetisch handle es sich um einen posttraumatischen lokalen fibrosen
Weichteilbefund als Ursache eines Palpationsschmerzes im proximalen
schultergelenknahen Pectoralisanteil. Dieser hypothetische Befund entziehe sich
einer klinischen Feststellbarkeit. Der inspektorische, palpatorische und der
funktionelle Befund des M. pectoralis major sei rechts wie links vollständig
unauffällig. Bei dem klinisch-funktionell unauffälligen orthopädischen Befund sei
auf eine zusatzlich bildgebende Abklärung verzichtet worden.
Internistisch seien keine Diagnosen zu stellen. Weder in den
Akten noch bei der aktuellen Untersuchung seien Probleme, bzw. krankhafte
Zustände im internistischen Bereich zum Vorschein gekommen.
5.3.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nach Erlass des
Vorbescheides vom 25. Mai 2016 (IV-Akte 143) mitteilte, er werde in die Klinik J____,
[...], eintreten, schlug der RAD (sig. K____) in seiner Stellungnahme vom 5.
Juni 2018 (IV-Akte 161 S. 2) vor, es sei, da «einzig eine Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht» werde, ein (weiteres) psychiatrisches
(Einzel-)Gutachten durchzuführen.
5.4.
5.4.1. Das daraufhin im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete monodisziplinäre
Gutachten von L____ datiert vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 170). Der Experte
vermochte keine Diagnose aus dem Gebiet der Psychiatrie mit (oder ohne)
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (IV-Akte 170 S. 31). L____
erachtet die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des lange
zurückliegenden Unfallereignisses und der divergierenden Angaben der
Vorbehandler und Gutachter als schwierig. Von der E____klinik [...] sei mit
Austrittsbericht vom 2. Oktober 2003 eine Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion diagnostiziert worden, die Arbeitsfähigkeit sei seinerzeit
(mit stufenweiser Erhöhung) mit 33% ab dem 29. September 2003 eingeschätzt
worden. Es sei in diese Einschätzung der Umstand der ausgeprägten Schmerzsymptomatik
mit einbezogen worden.
L____ führt aus, aus psychiatrischer Sicht ziehe die Diagnose
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in der Regel keine
hochprozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich, so dass aufgrund
alleine dieser Diagnose von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% ab dem
29. September 2003 auszugehen sei. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in den
folgenden Jahren könne nicht ausreichend beurteilt werden. Sie sei jedoch
gemäss dem Gutachten des I____ vom 30. Juli 2015 seitdem mit 100% einzuschätzen
(IV-Akte 170 S. 35 f.).
5.4.2. L____ setzt sich in seinem Fachgutachten mit den
Standardindikatoren auseinander: Gesundheitsschaden (= Diagnosestellung,
IV-Akte 170 S. 27 ff.), sozialer Kontext (IV-Akte 170 S. 31 f.), Behandlung und
Eingliederung (S. 170 S. 32 f.), Konsistenz und Plausibilität (IV-Akte 170 S.
33 f.) und persönliche Ressourcen (IV-Akte 170 S. 34 f). Den
höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren halten
die Ausführungen von L____ stand.
5.4.3. L____ hält zur aktuellen Untersuchung (20. November 2018,
IV-Akte 170 S. 1) fest (IV-Akte 170 S. 30), es zeigten sich an psychopathologischen
Auffälligkeiten immer wiederkehrende Äusserungen dahingehend, dass die IV durch
die Observationen seine Familie verstören wolle. Es imponiere ein von Unruhe
und Anspannung geprägter Affekt. Der Versicherte betone immer wieder, dass er vor
dem Unfall ein anderer Mensch gewesen sei.
Kriteriengeleitet seien aber die Diagnosen einer
posttraumatischen Belastungsstörung oder gar einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nicht zu stellen.
Die vorherrschende Unruhe und Anspannung sei am ehesten mit dem
Umstand der für den Exploranden durchaus nachvollziehbar belastenden
Begutachtungssituation zu erklären. Ebenfalls hieraus erklärbar seien deutliche
Aggravationstendenzen psychischer Symptome wie Albträume, Rückzugstendenzen und
Angstzustände, welche jedoch alleine auf den subjektiven Angaben des
Exploranden beruhten und nicht objektivierbar seien.
Es sei in diese Überlegungen mit einzubeziehen, dass erhebliche
Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den Ergebnissen der
bisherigen Arztberichte bestünden.
Für die Diagnose einer Depression müssten eine gedrückte
Stimmungslage, Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie eine
Antriebsverminderung bestehen. In der Exploration finde sich jedoch kein Anhalt
für eine traurig-depressiv herabgesetzte Stimmungslage, wie sie bei
Depressionskranken zu finden sei. Auch sei der Antrieb allenfalls leicht
vermindert. Ob tatsächlich ein deutlicher Interessenverlust und eine Freudlosigkeit
wie bei einer Depression bestünden, könne der Gutachter aufgrund divergierender
Angaben des Exploranden nicht sicher klären. Bezüglich des Ergebnisses des HAM-D,
welches für eine mittelgradige Depression spreche, sei zu sagen, dass Testinstrumente
lediglich Bausteine in einer vielschichtigen Diagnosestellung sind, und aus
welchen alleine keine Diagnose abzuleiten sei.
Diagnostisch sei davon auszugehen, dass im Gefolge des
Unfallereignisses tatsächlich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion bestanden habe. Kriteriengeleitet bestehe dieses Störungsbild jedoch
längstens zwei Jahre. Es könne in eine manifeste, auch länger anhaltende
Depression verschiedener Schweregrade übergehen, was jedoch beim Exploranden
aktuell nicht vorliege.
Diese Darlegungen des Gutachters sind schlüssig und
nachvollziehbar.
5.4.4. Prägendes Merkmal für die Einschätzungen des Gutachters
L____ bilden die in der Rubrik «Konsistenz und Plausibilität» dargestellten Ausführungen.
L____ hält fest, in der Exploration (20. November 2018, IV-Akte 170 S. 1) fänden
sich Inkonsistenzen. Der Versicherte habe, explizit danach befragt, angegeben,
dass er letztmalig im Sommer 2017 in den Ferien in seiner Heimat gewesen sei.
2018 sei er nicht verreist, da es ihm schlecht gegangen sei und wegen des
IV-Verfahrens. Nach Angaben seiner Ehefrau jedoch seien sie im Sommer 2018 für
mehrere Wochen in den Ferien in Bosnien gewesen.
Nach den diskrepanten Aussagen bzw. den Ergebnissen aus der
Observation befragt, habe der Versicherte angegeben, dass er in den Momenten,
in denen er versucht habe, aktiv zu sein, gefilmt worden sei. Es sei
tatsächlich so, dass er das Haus fast nicht mehr verlasse. Bezüglich des
Autofahrens habe der Versicherte angegeben, seit dem Unfall nicht mehr gefahren
zu sein. Mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert, habe er dem Gutachter
erklärt, «vielleicht ein bisschen probiert, in der Strasse zu fahren». Ebenso
sei es mit dem Velofahren, an sich fahre er kaum Velo und wenn, dann fühle er
sich sehr unsicher und ängstlich.
Nach den derzeit stattfindenden ambulanten Therapiemassnahmen
befragt, habe der Versicherte angegeben, dass er monatlich zu seinem Psychiater
Q____ gehe. L____ hält dazu fest, gemäss den vorliegenden Unterlagen habe die letzte
Konsultation im Dezember 2016 stattgefunden.
L____ legt ferner dar, im Austrittsbericht der Klinik J____ sei
beschrieben worden, dass der Versicherte in einem stabilisierten psychischen
Zustand nach Hause habe entlassen werden können. Dennoch sei ihm bescheinigt
worden, dass keine Arbeitsfähigkeit bestehe.
Insgesamt fallen daher, wie von L____ festgehalten, erhebliche
Diskrepanzen zwischen den vom Exploranden geschilderten Einschränkungen seines
Funktionsniveaus auf allen Ebenen und den Beobachtungen aus den Observationen auf.
6.
6.1.
Antworten des Gutachters L____ zur Frage der Veränderung der
gesundheitlichen Verhältnisse zwischen der Verfügung vom 28. Januar 2005
(IV-Akte 44 S. 3 ff.) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14.
Dezember 2020 (IV-Akte 181) finden sich im Abschnitt zu den fallspezifischen
Fragen des RAD (IV-Akte 36). L____ hält fest, im psychiatrischen Teilgutachten
des I____ fänden sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
richtungsweisenden psychopathologischen Befunde. Es sei keine entsprechende
Diagnose gestellt und die Arbeitsfähigkeit sei mit 100% eingeschätzt worden. I____
hält fest, auch in der aktuellen Exploration zeigten sich keine derart
gravierenden psychopathologischen Auffälligkeiten. Es fänden sich insbesondere keine
Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, keine
Persönlichkeitsveränderung und keine schwere Depression, sodass analog zum
Gutachten aus 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden
könne.
Es ist somit festzuhalten, dass L____ in nachvollziehbarer
Weise eine Verschlechterung seit dieser Begutachtung trotz Einweisung des
Versicherten in die Klinik J____ im Jahr 2016 verneint hat.
6.2.
L____ führt weiter aus, zur Zeit der Rentengutsprache (Berentung ab
1. Juli 2003) und in den drauffolgenden Jahren sei dem Versicherten gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Invalidenrente zugesprochen
worden. Aufgrund der Ergebnisse aus den Observationen sei diese Leistung mit Verfügung
vom 23. Mai 2015 sistiert worden. In den beschriebenen psychopathologischen
Befunden seien über die Jahre sich ähnelnde Beschwerden angegeben worden,
welche jedoch fachärztlich unterschiedlich beurteilt worden seien. «Ausgehend
davon, dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung, eine
Persönlichkeitsveränderung oder eine schwere Depression vorgelegen haben und
liegen, ist retrospektiv von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit mindestens dem
Gutachten der I____ aus 2015 auszugehen».
Aus diesen Darlegungen ergibt sich eine seit der ursprünglichen
Verfügung vom 28. Januar 2005 eingetretene Verbesserung des leistungsrelevanten
Gesundheitszustandes. Ob eine Verbesserung bereits ab dem den Zeitpunkt des
Beginns der Observation (1. November 2012) zu bejahen ist, ist nachfolgend zu
klären.
7.
7.1.
7.1.1. Steht nach dem Gutachten von L____ bzw. der I___ fest, dass
seit der Verfügung vom 28. Januar 2005 eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist zu prüfen, ob sich eine rückwirkende
Rentenaufhebung auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV abstützen lässt.
Eine rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung erfolgt, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der
ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV). In der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung wird diese
Vorschrift ergänzt durch den Zusatz «…, unabhängig davon, ob die Verletzung der
Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die
Weiterausrichtung der Leistung war».
Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den
Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen
und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle
anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu
und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder
solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts
beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es um sie steht» (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). Durch die Erfüllung
der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen
Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Meldepflichtverletzung
setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte
Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29.
November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214, 218 E. 2a; Urteil
9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1).
7.1.2. In intertemporaler Hinsicht ist zu beachten, dass die
Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember
2014 in Kraft gestandenen Fassung den Kausalzusammenhang zwischen der
Verletzung der Meldepflicht und dem unrechtmässigen Leistungsbezug voraussetzt
(BGE 142 V 259, 261 E. 3.2.1; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl.
nunmehr Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015
geltenden Fassung). Vorliegend hält die Beschwerdegegnerin dem Versicherten
vor, es hätte ihm bereits in der Zeit der Observation im Jahre 2012 bis Anfang
2013 klar sein müssen, dass sein Gesundheitszustand sich gebessert habe. Damit
ist das dem Versicherten angelastete Verhalten nach der bis Ende 2014 geltenden
Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu beurteilen.
7.2.
7.2.1. Das Bundesgericht hatte sich bereits zu Fällen zu äussern, in
welchen die Frage der schuldhaften Meldepflichtverletzung von observierten
versicherten Personen zu beurteilen war (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
8C_313/2020 vom 12. August 2020 E 13.2, mit Hinweis auf Urteil 8C_601/2016 vom 29.
November 2016). Im Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.3 gibt das
Bundesgericht die Erwägungen der kantonalen Vorinstanz wieder, welche in diesem
Kontext eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht hatte. Das Bundesgericht
hat dies geschützt und weder das Vorliegen offensichtlich unrechtmässiger
Tatsachenfeststellungen noch einer Bundesrechtsverletzung angenommen (a.a.O. E.
6.4). Im genannten Fall stand für die kantonale Vorinstanz fest, dass es einem
Bezüger einer ganzen Invalidenrente möglich gewesen war, die im Rahmen der
Observation dokumentierten Aktivitäten «ohne sichtbare erhebliche
Einschränkungen psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen». Daraus zog
die Vorinstanz den Schluss, dass es dem Versicherten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
hätte bewusst sein müssen, dass er nicht eine ganze Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % habe beziehen können. Ausschlaggebend für die
Bejahung einer schuldhaften Meldepflichtverletzung war für die kantonale
Vorinstanz zudem, dass der Versicherte bei ärztlichen Untersuchungen
Beschwerden vorgetäuscht hatte. Die Vorinstanz hatte deshalb erwogen, sein
Verhalten lasse den einzigen Schluss zu, er habe um die Erheblichkeit der
Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeit
gewusst. Die angeführte Praxis legt bei der Beurteilung, ob eine Meldepflichtverletzung
schuldhaft begangen wird, zu Grunde, dass die versicherte Person sich selbst
über ihren Gesundheitszustand im Klaren ist («Sie weiss am besten, wie es um sie
steht», vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 E. 6.1). Das höchste Gericht
hat in seiner jüngsten Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2021 vom
30. Mai 2022 E. 4.3.6) ferner präzisiert, dass sofern eine versicherte Person
im Zuge einer Observation Aktivitäten entfaltet, welche gemäss gutachterlicher
Einschätzung den Schluss auf eine Besserung des Gesundheitszustandes zum
Zeitpunkt der Observation zulassen, sie sich nicht auf frühere ärztliche
Beurteilungen berufen kann, welche eine gesundheitliche Einschränkung in
Unkenntnis der Observationsergebnisse bejaht hatten. Sie kann sich nach dieser
Praxis auch nicht auf Vorgutachten berufen, deren Verfasser sich in Kenntnis
der Observationsergebnisse und sich daraus ergebender Diskrepanzen dennoch nicht
in der Lage sahen, den Gesundheitszustand zu beurteilen. Ebenso wurde erkannt,
der Versicherte könne sich nicht darauf berufen, dass andere
Versicherungsträger (i.c. ein Unfallversicherer) abweichend von der IV eine
leistungsbegründende Einschränkung des Versicherten bejahen. Gleich wie in dem
mit Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2021 beurteilten Fall ist es dem
Versicherten vorliegend verwehrt, sich auf Einschätzungen von Ärzten zu berufen,
welche in Unkenntnis des Observationsergebnisses vorgenommen worden sind. Entscheidend
bleibt damit die Feststellung von L____, dass die Ergebnisse aus den
Observationen gegen die in ärztlichen Vorberichten geäusserten
Schlussfolgerungen sprechen (IV-Akte 170 S. 35). Aufgrund der Gutachten der I____
sowie von L____ steht fest, dass der Versicherte jedenfalls seit dem Zeitraum,
innerhalb dessen er observiert worden war, gesundheitlich nicht beeinträchtigt war.
Das Gutachten der I____ hält in der Zusammenfassung der Fachgutachten bzw. des
psychiatrischen Gutachtens vom 24. Juni 2015 (IV-Akte 127 S. 15 ff.) eindeutig fest,
dass für die Diagnose der traumatischen Erfahrung einer schweren
psychiatrischen Erkrankung (ICD-10: F62.1) schon die Eingangsvoraussetzung
fehle. Es zeigten die Überwachungsprotokolle im Rahmen der Observation von 2012
bis 2014 "recht deutlich, dass der Versicherte weitgehend unauffällig am
öffentlichen Leben" teilnehme (IV-Akte 127 S. 17). Es liege also gerade
keine deutliche Störung der sozialen Funktionsfähigkeit vor, wie dies bei einer
tatsächlich vorliegenden Persönlichkeitsänderung zu erwarten gewesen wäre. Wie
unter Erw. 6.1. ausgeführt, bestätigt L____, [dass sich] im psychiatrischen
Teilgutachten der I____, […] keine psychopathologischen Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigen, finden lassen. Es sei keine entsprechende Diagnose gestellt
und die Arbeitsfähigkeit sei mit 100% eingeschätzt worden. Analog zum Gutachten
aus 2015 könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. L____
hat damit auch eine Verschlechterung seit der Begutachtung durch die I____
verneint.
7.2.2. Hätte der Beschwerdeführer Meldung erstattet, ist
überwiegend wahrscheinlich, dass bei entsprechend konsistentem Verhalten auch
ein Gutachter die tatsächliche Verbesserung ohne Weiteres hätte feststellen
können. Eine Kausalität zwischen der unterlassenen Meldung und der
Weiterausrichtung der Invalidenrente ist darum ohne Weiteres zu bejahen.
Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre dem Versicherten
zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen in den Jahren 2012
bis 2014 eine gesundheitliche Besserung zu melden, erweist sich vor diesem
Hintergrund als begründet. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist
vorliegend somit anwendbar.
Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 ist darum zu bestätigen und
die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2020
richtet, abzuweisen.
8.
8.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage
2) für die Bezugsperiode vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2015 zu viel
ausbezahlte Leistungen in Höhe von CHF 59'475.-- zurückgefordert. Sie hat mit der
Beschwerdeantwort beantragt, es sei die Beschwerde insoweit teilweise
gutzuheissen, als der Rückforderungsanspruch auf die Rentenbetreffnisse vom 1. Januar
2014 bis und mit 31. März 2015 zu beschränken und entsprechend auf
CHF 30’795.-- zu reduzieren sei. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend,
der Rückerstattungsanspruch sei verwirkt (vgl. u.a. Replik Ziff. 22 f.).
8.2.
8.2.1. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021 stehenden
Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die
Versicherungseinrichtung Kenntnis vom unrechtmässigen Leistungsbezug Kenntnis
erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen
Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,
so ist diese Frist massgebend.
Die relative Verwirkungsfrist betrug in der bis Ende des Jahres
2020 geltenden Fassung 1 Jahr. Intertemporalrechtlich sind sinngemäss die
gleichen Regeln massgeblich, welche bei der per 1. Januar 2020 in Kraft
gesetzten Verlängerung relativer Verwirkungsfristen im Obligationenrecht
Anwendung finden (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts
[Verjährungsrecht] vom 29. November 2013, BBl 2012 237): Danach sind die neuen
Verwirkungsfristen anwendbar, falls das neue Recht eine längere Frist als das
bisherige Recht vorsieht, ausser die Verwirkung ist nach bisherigem Recht
bereits eingetreten.
8.2.2. Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung
"nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat"
(Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei
Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in
welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über
Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die
Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der
Rückforderungsanspruch muss feststehen. Das setzt u.a. voraus, dass über die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt resp. - im
Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist. Das Bundesgericht hat wiederholt
entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der
Rentenaufhebung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23.
März 2015 E. 3.2. mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der
hier zu prüfenden Verfügung vom 14. Dezember 2020 die Invalidenrente
rückwirkend ab 1. November 2012 aufgehoben. Diese Rentenaufhebung bzw. der
Entscheid über die Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs ist nicht in
Rechtskraft erwachsen. Im Lichte der angeführten Praxis hätte somit die
relative Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen.
Fraglich ist immerhin, ob die Beschwerdegegnerin sich
vorliegend damit begnügen darf, auch heute, nachdem die wesentlichen
Sachverhaltselemente, wie Observationsunterlagen und medizinische Berichte
bereits seit mehreren Jahren vorliegen, die Rechtskraft des Entscheides über
die Rentenaufhebung abzuwarten.
Ein solch ungebührlich langes Zuwarten ist jedoch vorliegend zu
verneinen. Die Beschwerdegegnerin hatte schon mit Vorbescheid vom 25. Mai 2016,
mit welchem sie die Aufhebung des Rentenanspruchs rückwirkend auf den 1.
November 2012 (IV-Akte 143) angekündigt hatte, einen Vorbehalt der Rückforderung
gemäss Art. 25 ATSG formuliert; sie hatte diesbezüglich eine separate Verfügung
in Aussicht gestellt. Nach der Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2 mit Hinweisen) genügt es, dass in
einem Vorbescheid festgehalten wird, aufgrund der in einer bestimmten
Zeitspanne vorliegenden Verletzung der Meldepflicht seien die in dieser Zeit zu
Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten, worüber der Versicherte eine
separate Verfügung erhalten werde (vgl. SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155, 8C_699/2010
E. 2 und 5.1).
Den Vorbescheid vom 25. Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin
erlassen, nachdem sie das Gutachten der I____ vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 127)
dem RAD vorgelegt hatte, welcher seinerseits am 18. März 2016 (IV-Akte 141) in
Würdigung sowohl der Observationsunterlagen als auch der medizinischen Akten
eine Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeit verneint hatte. Nebst den
Observationsunterlagen, welche ihr bereits 2014 zugingen, bedurfte es jedoch
für den Entscheid über die Anspruchsberechtigung sowohl des Gutachtens der I____
als auch der nachfolgenden Stellungnahme, welche innerhalb eines Jahres vor
Erlass des Vorbescheides ergingen. Mit Erlass dieses Vorbescheides vom 25. Mai
2016 ist darum die Wahrung der relativen (einjährigen) Frist gemäss Art. 25
Abs. 2 ATSG zu bejahen.
8.2.3. Die von der Rückforderung ursprünglich erfassten, zu
Unrecht erbrachten Leistungen betreffen den Zeitraum vom 1. November 2012 bis
zum 31. März 2015. Auch die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass mit Erlass
der Verfügung vom 23. Dezember 2020 die in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgehaltene
absolute Verwirkungsfrist von 5 Jahren nicht eingehalten ist. Sie macht jedoch
geltend, der Rückerstattungsanspruch leite sich aus einer strafbaren Handlung
ab, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsehe. Sie legt
dar, auf der Grundlage einer Verwirkungsfrist von 7 Jahren sei der
Rückforderungsanspruch lediglich für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 verwirkt
(Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 23) und hält eine Rückforderung für Periode ab 1.
Januar 2014 bis 31. März 2015 in Höhe von CHF 30'795.-- aufrecht.
8.3.
8.3.1. Nach Art. 70 IVG finden die Artikel 87 bis 91 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Anwendung auf Personen, die in
einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der
Invalidenversicherung verletzen.
Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, sofern nicht ein mit einer
höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt,
mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen bestraft, wer die ihm obliegende
Meldepflicht verletzt. Die Meldepflicht ist im Bereich der Invalidenversicherung
in Art. 77 IVV geregelt. Der Berechtigte, dem die Leistung zukommt, hat jede
für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen
und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten
unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Fest steht nach dem schon Dargelegten (vgl. Erw. 7.2. ff.),
dass der Versicherte es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin eine Besserung
des Gesundheitszustandes zu melden.
Im Lichte strafrechtlicher Grundsätze ist damit der objektive
Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG erfüllt. Da
die höchstrichterliche Praxis davon ausgeht, die versicherte Person wisse
angesichts von Observationsunterlagen, welche nach Einschätzung von ärztlichen
Gutachtern auf eine fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen,
"wie es um sie steht", ist auch die Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes in solchen Konstellationen ohne Weiteres zu bejahen.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf
(vgl. Replik S. 8 f. Ziff. 25), ein fehlendes Melden eines gebesserten
Gesundheitszustandes zu bestreiten. Dieser Einwand ist jedoch angesichts der
vorstehend erörterten Umstände nicht stichhaltig (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 Erw. 7.3).
Da der Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V. mit Art. 70 IVG mit
einer anderen als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1
lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) bedroht ist, beträgt
die strafrechtliche Verjährungsfrist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB, vgl. BGer
8C_718/2016 E. 5.3.; BGE 138 V 74 E. 5.2 S. 79).
Entsprechend verlängert sich die absolute Verwirkungsfrist
gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auf 7 Jahre. Bei diesem Ergebnis erübrigt
sich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer sich auch des unrechtmässigen Bezugs
von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) bzw.
eines Betruges (Art. 146 StGB) schuldig gemacht hat.
8.3.2. Die Rückforderungsverfügung datiert vom 23. Dezember
2020.
Die Beschwerdegegnerin legt zutreffend dar (Beschwerdeantwort
S. 6 Ziff. 23), dass sofern eine 7-jährige Verwirkungsfrist zugrunde gelegt
wird, der in der Verfügung geltend gemachte Rückforderungsanspruch lediglich
für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 verwirkt sei. Der Beschwerdeführer bezog gemäss
Verfügung vom 23. Dezember 2020. bzw. den Ausführungen in der Beschwerdeantwort
im Jahre 2014 eine Invalidenrente in Höhe von CHF 1'465.-- zuzüglich
Kinderrente in Höhe von
CHF 586.--. Im Jahre 2015 betrug die Invalidenrente sodann CHF 1'472.-- und die
Kinderrente CHF 589.--. Diese Zahlen sind seitens des Beschwerdeführers nicht
bestritten.
Damit beträgt die Rückforderung gemäss den zutreffenden
Darlegungen der Beschwerdegegnerin (a.a.O.) CHF 30'795.-- (12 x (CHF 1'465.-- +
CHF 586.--) + 3 x (CHF 1'472.-- + CHF 589.--). In diesem Umfang ist der
Beschwerdeführer zur Rückerstattung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten.
9.
9.1.
Vorliegend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die
Verfügung vom 14. Dezember 2020 richtet. Dagegen ist die Beschwerde insoweit teilweise
gutzuheissen, als der Rückerstattungsbetrag auf CHF 30'795.-- reduziert wird
9.2.
Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen.
9.3.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden bei Obsiegen des Versicherten
eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu.
9.4.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF
1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14.
Dezember 2020 wird abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 23. Dezember 2020 dahingehend abgeändert, dass der
Beschwerdeführer zur Rückerstattung zu viel ausbezahlter Leistungen in Höhe von
CHF 30'795.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 144.35 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: