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Entscheid

IV.2021.140

Anspruch auf Hiflsmittel bejaht (Ladebuchse für die Autobatterie eines Fahrzeugs zur Gewährleistung der Mobilität)

3. Dezember 2021Deutsch9 min

1.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 3.

Dezember 2021

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.140

Verfügung vom 13. Juli 2021

Anspruch auf Hiflsmittel bejaht

(Ladebuchse für die Autobatterie eines Fahrzeugs zur Gewährleistung der

Mobilität).

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer erlitt am 25. Dezember 1998 einen Tauchunfall.

Seit diesem Unfallereignis ist der Beschwerdeführer auf Hilfsmittel angewiesen.

Für die Verbesserung bzw. Gewährleistung seiner Mobilität verfügt der

Beschwerdeführer nebst einem Rollstuhl über einen an seine Behinderung

angepassten Personenwagen. Die Kosten dieser Fahrzeuganpassung hat die

Beschwerdegegnerin übernommen. Der Beschwerdeführer ersuchte die

Beschwerdegegnerin um nachträgliche Kostengutsprache für die Ausstattung seines

Personenwagens mit einer zusätzlichen Ladebuchse zum Aufladen der Autobatterie.

1.2.

Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2021 (IV-Akte 198) kündigte die

Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Übernahme dieser zusätzlichen Ausstattung

an. Der Versicherte erhob hiergegen am 1. März 2021 Einwand (IV-Akte 202). Mit

Verfügung vom 13. Juli 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 206).

1.3.

Mit Beschwerde vom 8. September 2021 beantragt der Versicherte, es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es

sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer

Kostengutsprache für den Einbau einer zusätzlichen Ladebuchse in dessen

Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue

Verfügung zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.3

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –

als Einzelrichter zu entscheiden.

3.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört gemäss Art. 8

Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln.

Nach Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom

Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für

die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur

Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-

und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs.

1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die

Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger

Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne

Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher

und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der

Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den

Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf

Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber

hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl

zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen.

Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich

stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der

Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21

Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement

des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit

anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste

mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die

Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden

Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer

10.05

HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an

Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an

das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden.

4.

4.1

Vorliegend hat die C____, [...], einen Kostenvoranschlag Nr.

O2020129 vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 196) über CHF 789.45 für die Montage

einer zusätzlichen Ladebuchse (Ladebuchse, Batterieladegerät sowie

Montageaufwand) verfasst. Die C____ erläutert im Schreiben vom 30. November

2020.

(IV-Akte 197), das Fahrzeug des Versicherten sei mit sehr vielen

Hilfsmitteln ausgestattet, welche alle von einer werkseitig verbauten Batterie

gespiesen würden. Da der Versicherte viele Kurzstrecken zurücklege, werde die

Batterie danach nie ganz geladen. Dies führe dazu, dass das Fahrzeug nach

einiger Zeit nicht mehr gestartet werden könne. Mit der Anpassung gemäss

Kostenvoranschlag werde ermöglicht, dass der Versicherte das Fahrzeug nach

Zurücklegen einer Kurzstrecke zuhause an der Steckdose wieder aufladen könne.

Die zusätzliche Ladebuchse ermögliche das automatische Aufladen und die

Aufrechterhaltung der benötigten Spannung der Fahrzeugbatterie. Das System

werde so eingebaut, dass die versicherte Person das Ladesystem direkt am

Fahrzeug anschliessen könne. Hierfür werde eine Steckdose an der Stossstange

montiert.

Die Beschwerdegegnerin veranlasste beim Hilfsmittelzentrum der D____

(D____), [...], nach Erlass des Vorbescheides eine Abklärung. Mit

Fachtechnischer Beurteilung Nr. 79310 / 7 vom 17. Mai 2021 (IV-Akte 205) hielt

die D____ fest, dass für das Nachladen der Batterie alternative,

kostengünstigere (CHF 90.-- bis 200.--) Ladegeräte im Handel seien, welche im

Zigarettenanzünder oder an einer anderen 12-Volt-Steckdose angeschlossen werden

könnten. Deshalb empfehle die D____ der Beschwerdegegnerin, die für CHF 789.45

offerierte Leistung nicht zu übernehmen. Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin

die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021.

4.2

Die Beschwerdegegnerin führt nun in der Beschwerdeantwort aus, nach

nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts aufgrund der Vorbringen in der

Beschwerde habe sie die D____ erneut um eine fachtechnische Beurteilung zum

Thema zusätzliche Ladesteckdose gebeten. Sie verweist auf die Stellungnahme vom

1.

November 2021, wonach die Kosten gemäss der überprüften Offerte Nr. O2020129

der C____ vom 21. November 2020 in der Höhe von CHF 789.45 im vorliegenden Fall

unter den gegebenen Umständen zur Übernahme vorgeschlagen werden könnten. Zur

Begründung führt die D____ an (IV-Akte 214), dass die Zusatzsteckdose an der

Stossstange des Fahrzeugs es dem Versicherten ermögliche, die Autobatterie im

Rollstuhl sitzend selbstständig zu laden, so dass das Fahrzeug einsatzfähig sei

und auch bleibe. Da der Versicherte alleine lebe, nicht auf Dritthilfe

zurückgreifen könne und zudem das Fahrzeug zur Ausübung seiner beruflichen

Tätigkeit benötige, erweise sich die beantragte Zusatzsteckdose im vorliegenden

Fall als einfach und zweckmässig.

Gestützt darauf beantragt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Gutheissung

der Beschwerde.

In Kenntnis der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente hat

die D____ ihre ursprüngliche Empfehlung revidiert. Die nun präsentierte Begründung

der Empfehlung zur Übernahme der Leistungen gemäss Kostenvoranschlag C____ überzeugt.

4.3

Somit ist die Verfügung vom 13. Juli 2021 auf übereinstimmenden

Antrag der Parteien hin aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den Einbau einer zusätzlichen

Ladebuchse im Sinne des Kostenvoranschlags Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 in

dessen Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine

Kostenpauschale von CHF 400.-- als angemessen. Entsprechend dem

Verfahrensausgang trägt die Kostenpauschale die Beschwerdebeklagte.

4.2

Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer nach

durchgeführtem einfachem Schriftenwechsel Anspruch auf eine angemessene

Parteienschädigung in der Höhe von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den Einbau einer

zusätzlichen Ladebuchse im Sinne des Kostenvoranschlags Nr. O2020129 vom 21.

Oktober 2020 in dessen Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF

400.00

und eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 192.50 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: