IV.2021.140
Anspruch auf Hiflsmittel bejaht (Ladebuchse für die Autobatterie eines Fahrzeugs zur Gewährleistung der Mobilität)
3. Dezember 2021Deutsch9 min
1.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 3.
Dezember 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.140
Verfügung vom 13. Juli 2021
Anspruch auf Hiflsmittel bejaht
(Ladebuchse für die Autobatterie eines Fahrzeugs zur Gewährleistung der
Mobilität).
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer erlitt am 25. Dezember 1998 einen Tauchunfall.
Seit diesem Unfallereignis ist der Beschwerdeführer auf Hilfsmittel angewiesen.
Für die Verbesserung bzw. Gewährleistung seiner Mobilität verfügt der
Beschwerdeführer nebst einem Rollstuhl über einen an seine Behinderung
angepassten Personenwagen. Die Kosten dieser Fahrzeuganpassung hat die
Beschwerdegegnerin übernommen. Der Beschwerdeführer ersuchte die
Beschwerdegegnerin um nachträgliche Kostengutsprache für die Ausstattung seines
Personenwagens mit einer zusätzlichen Ladebuchse zum Aufladen der Autobatterie.
1.2.
Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2021 (IV-Akte 198) kündigte die
Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Übernahme dieser zusätzlichen Ausstattung
an. Der Versicherte erhob hiergegen am 1. März 2021 Einwand (IV-Akte 202). Mit
Verfügung vom 13. Juli 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 206).
1.3.
Mit Beschwerde vom 8. September 2021 beantragt der Versicherte, es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer
Kostengutsprache für den Einbau einer zusätzlichen Ladebuchse in dessen
Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue
Verfügung zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
2.
2.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.3
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –
als Einzelrichter zu entscheiden.
3.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört gemäss Art. 8
Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln.
Nach Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für
die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur
Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-
und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs.
1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger
Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher
und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der
Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den
Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf
Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber
hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl
zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen.
Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich
stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der
Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21
Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement
des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit
anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste
mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die
Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden
Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer
10.05
HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an
Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an
das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden.
4.
4.1
Vorliegend hat die C____, [...], einen Kostenvoranschlag Nr.
O2020129 vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 196) über CHF 789.45 für die Montage
einer zusätzlichen Ladebuchse (Ladebuchse, Batterieladegerät sowie
Montageaufwand) verfasst. Die C____ erläutert im Schreiben vom 30. November
2020.
(IV-Akte 197), das Fahrzeug des Versicherten sei mit sehr vielen
Hilfsmitteln ausgestattet, welche alle von einer werkseitig verbauten Batterie
gespiesen würden. Da der Versicherte viele Kurzstrecken zurücklege, werde die
Batterie danach nie ganz geladen. Dies führe dazu, dass das Fahrzeug nach
einiger Zeit nicht mehr gestartet werden könne. Mit der Anpassung gemäss
Kostenvoranschlag werde ermöglicht, dass der Versicherte das Fahrzeug nach
Zurücklegen einer Kurzstrecke zuhause an der Steckdose wieder aufladen könne.
Die zusätzliche Ladebuchse ermögliche das automatische Aufladen und die
Aufrechterhaltung der benötigten Spannung der Fahrzeugbatterie. Das System
werde so eingebaut, dass die versicherte Person das Ladesystem direkt am
Fahrzeug anschliessen könne. Hierfür werde eine Steckdose an der Stossstange
montiert.
Die Beschwerdegegnerin veranlasste beim Hilfsmittelzentrum der D____
(D____), [...], nach Erlass des Vorbescheides eine Abklärung. Mit
Fachtechnischer Beurteilung Nr. 79310 / 7 vom 17. Mai 2021 (IV-Akte 205) hielt
die D____ fest, dass für das Nachladen der Batterie alternative,
kostengünstigere (CHF 90.-- bis 200.--) Ladegeräte im Handel seien, welche im
Zigarettenanzünder oder an einer anderen 12-Volt-Steckdose angeschlossen werden
könnten. Deshalb empfehle die D____ der Beschwerdegegnerin, die für CHF 789.45
offerierte Leistung nicht zu übernehmen. Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin
die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021.
4.2
Die Beschwerdegegnerin führt nun in der Beschwerdeantwort aus, nach
nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde habe sie die D____ erneut um eine fachtechnische Beurteilung zum
Thema zusätzliche Ladesteckdose gebeten. Sie verweist auf die Stellungnahme vom
1.
November 2021, wonach die Kosten gemäss der überprüften Offerte Nr. O2020129
der C____ vom 21. November 2020 in der Höhe von CHF 789.45 im vorliegenden Fall
unter den gegebenen Umständen zur Übernahme vorgeschlagen werden könnten. Zur
Begründung führt die D____ an (IV-Akte 214), dass die Zusatzsteckdose an der
Stossstange des Fahrzeugs es dem Versicherten ermögliche, die Autobatterie im
Rollstuhl sitzend selbstständig zu laden, so dass das Fahrzeug einsatzfähig sei
und auch bleibe. Da der Versicherte alleine lebe, nicht auf Dritthilfe
zurückgreifen könne und zudem das Fahrzeug zur Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit benötige, erweise sich die beantragte Zusatzsteckdose im vorliegenden
Fall als einfach und zweckmässig.
Gestützt darauf beantragt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Gutheissung
der Beschwerde.
In Kenntnis der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente hat
die D____ ihre ursprüngliche Empfehlung revidiert. Die nun präsentierte Begründung
der Empfehlung zur Übernahme der Leistungen gemäss Kostenvoranschlag C____ überzeugt.
4.3
Somit ist die Verfügung vom 13. Juli 2021 auf übereinstimmenden
Antrag der Parteien hin aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den Einbau einer zusätzlichen
Ladebuchse im Sinne des Kostenvoranschlags Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 in
dessen Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen.
5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine
Kostenpauschale von CHF 400.-- als angemessen. Entsprechend dem
Verfahrensausgang trägt die Kostenpauschale die Beschwerdebeklagte.
4.2
Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer nach
durchgeführtem einfachem Schriftenwechsel Anspruch auf eine angemessene
Parteienschädigung in der Höhe von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den Einbau einer
zusätzlichen Ladebuchse im Sinne des Kostenvoranschlags Nr. O2020129 vom 21.
Oktober 2020 in dessen Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF
400.00
und eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 192.50 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: