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Entscheid

IV.2021.141

Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens bejaht; Beschwerdeabweisung.

15. Juni 2022Deutsch22 min

an (IV-Akte 1). Nach Eingang medizinischer Abklärungen, insbesondere des Gutachtens

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.141

Verfügung vom 6. August 2021

Beweiskraft des bidisziplinären

Gutachtens bejaht; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1968 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier

Kindern und reiste 1993 in die Schweiz ein (IV-Akte 265, S. 62). Hier arbeitete

sie in verschiedenen Anstellungen als [...]mitarbeiterin und zuletzt als [...]

Mitarbeiterin im [...] mit einem Pensum von 50% (a.a.O.). Im Jahr 2003 meldete

sie sich zum ersten Mal zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung

an (IV-Akte 1). Nach Eingang medizinischer Abklärungen, insbesondere des Gutachtens

von Dr. C____ vom 7. August 2006 (IV-Akte 24), verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 bei einem

IV-Grad von 20% (IV-Akte 31). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht

mit Urteil vom 19. Juni 2007 (Verfahren IV.2007.30) abgewiesen (IV-Akte 37).

Im Jahr 2009 erfolgte eine Wiederanmeldung (IV-Akte 39). Die

Beschwerdegegnerin holte das Gutachten der D____ vom 5. September 2011 ein

(IV-Akte 56) und lehnte mit Verfügung vom 25. Mai 2012 bei einem IV-Grad von 20%

das Leistungsbegehren erneut ab (IV-Akte 69).

Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 erneut zum

Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 72), gab die Beschwerdegegnerin beim E____

das polydisziplinäre Gutachten vom 10. März 2016 in Auftrag (IV-Akte 122). Gestützt

darauf sah die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2016 vor, der

Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis 24. Oktober 2015 eine ganze Rente

zuzusprechen und diese ab Januar 2016 bei einem IV-Grad von 21% aufzuheben

(IV-Akte 140). Nachdem der damalige Rechtsvertreter Einwände erhob, wurde das

Vorbescheidverfahren zu Gunsten weiterer Abklärungen beendet (IV-Akte 154).

In der Folge erstellte PD Dr. F____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 22. August 2017 (IV-Akte 165) und

Dr. G____ verfasste das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 28. August

2017 (IV-Akte 166). PD Dr. F____ nahm am 17. November 2017 ergänzend Stellung

(IV-Akte 174). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 informierte die IV-Stelle die

Beschwerdeführerin, dass aufgrund der neuen Gutachten im Zeitraum vom 1.

November 2014 bis 30. Juni 2015 bei einem IV-Grad von 19% kein Anspruch auf

eine Rente bestehe und vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 eine befristete ganze

Rente zugesprochen werde, wobei ab dem 24. Oktober 2015 ein IV-Grad von 21% und

ab dem 16. August 2017 ein IV-Grad von 0% vorliege (IV-Akte 178). Mit Verfügung

vom 13. August 2018 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest (IV-Akte

203). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2019 (Verfahren IV.2018.148)

abgewiesen (IV-Akte 220). Weiter wurden die angefochtenen Verfügungen infolge

einer reformatio in peius aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente inkl.

Kinderrenten habe (a.a.O.).

Am 13. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut

unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei der IV

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 224). Vom 27. Januar 2020 bis 27. Februar 2020 hielt

sich die Beschwerdeführerin teilstationär in der Klinik H____ auf (IV-Akte 264,

S. 16).

Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 19. Juni 2020, dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren

abzulehnen (IV-Akte 236). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus spezialärztlicher

Sicht der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 13. August 2018 nicht verschlechtert

habe (IV-Akte 236, S. 2). Dagegen wurde mit Datum vom 18. August 2020 Einwand

erhoben, der am 21. September 2020 begründet wurde. In der Folge teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, eine

Verlaufsbegutachtung durch Dres. F____ und G____ in Auftrag zu geben. Eine

Erweiterung der Begutachtung um die Adipositasbehandlung wurde mit

Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 abgelehnt (IV-Akte 255) und blieb

unangefochten. Vom 16. Dezember 2020 bis 29. Dezember 2020 war die

Beschwerdeführerin im [...]spital hospitalisiert (IV-Akte 258). PD Dr. F____

erstattete das psychiatrische Gutachten am 19. April 2021 (IV-Akte 264) und Dr.

G____ das rheumatologische Gutachten am 20. April 2021 (IV-Akte 265, S. 99 ff.),

welches eine gemeinsame Konsensbesprechung enthält (IV-Akte 265, S. 1 ff.). Der

RAD nahm am 28. April 2021 zu den Gutachten Stellung (IV-Akte 267).

Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin

in Aussicht, das Leistungsgesuch neu bei einem IV-Grad von 37% abzuweisen. Zur

Begründung führte sie aus, seit Januar 2020 könne von einem leicht

verschlechterten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Seither seien nur noch

körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, die zudem gelenk- und rückenschonend

seien, in einem Pensum von 70% zumutbar (IV-Akte 270, S. 2). Gegen diesen

Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 Einwand, welcher

innert bis zum 23. Juli 2021 erstreckter Frist begründet wurde (IV-Akten 275

und 277). Nach einer Stellungnahme des RAD am 3. August 2021 (IV-Akte 280) hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2021 am vorgesehenen

Entscheid fest (IV-Akte 282).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 9. September 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. August 2021 aufzuheben und der

Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Eventualiter sei

die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

4.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin einen Aufsatz von PD

Dr. I____ (Beschwerdebeilage/BB 4), eine Auflistung der Publikationen von PD Dr.

F____ (BB 5) sowie die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Rheumatologin

Dr. J____ (BB 6) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.

Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit der einseitigen Kurzreplik vom 16. Dezember 2021 beantragt

die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Hauptverhandlung.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin

weitere Arztberichte von Dr. K____ vom 27. Dezember 202, von PD Dr. L____ vom

21.

April 2022 sowie Dr. M____ vom 17. Februar 2022 und 26. April 2022 ein.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2021 werden der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Advokatin, bewilligt.

IV.

Die ursprünglich auf den 17. März 2022 angesetzte

Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts muss

krankheitsbedingt abgeboten werden und findet am 15. Juni 2022 statt. Die Beschwerdeführerin

wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe

verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde wird

eingetreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 37%

verneint. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische

Gutachten von PD Dr. F____ vom 19. April 2021 (IV-Akte 264) und das

rheumatologische Gutachten von Dr. G____ vom 20. April 2021 (IV-Akte 265, S. 1

ff.) mit gemeinsamer Konsensbesprechung (IV-Akte 265, S. 99 ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe

die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht korrekt

vorgenommen und ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt

(Beschwerde, S. 5). Sie beantragt deshalb, in Aufhebung der angefochtenen

Verfügungen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gestützt auf

die Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte zuzusprechen oder weitere Abklärungen

vornehmen zu lassen (Beschwerde, S. 15).

2.3

Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung der Gutachter gefolgt ist,

und auf dieser medizinischen Basis zu Recht einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.

5.1

mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1

Als medizinische Grundlage für die Rentenablehnung dienten der

Beschwerdegegnerin das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von PD

Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G____, FMH Rheumatologie

und Innere Medizin.

4.2

4.2.1

Der rheumatologische Gutachter attestierte der Versicherten hauptsächlich

(vgl. dazu im Einzelnen das Gutachten, IV-Akte 265, S. 69) eine mittelschwere

Valgus-Pangonarthrose bds. sowie

eine axiale Spondylarthritis, ED unklar mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(vgl. IV-Akte 265, S. 102 ff.; vgl. auch IV-Akte 265, S. 69 f.).

4.2.2

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte Dr.

G____ der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 265, S. 103 f.; vgl. auch IV-Akte

265, S. 71):

-

Ganzkörperschmerzsyndrom

auf weichteilrheumatischer Basis mit/bei

-

Chronischem

myofaszialem Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom bei

degenerativen Veränderungen

-

keine radikuläre

Problematik

-

Adipositas WHO

Grad 111 (158 cm, 104,1 kg, BMI 42,2 kg/m2)

-

Arterielle

Hypertonie

-

Radiomorphologisch

lumbosacrale Übergangsanomalie (Stummelrippen BWK 12, partielle Sakralisation

von LWK5 und rudimentäres Bandscheibenfach LWK5/SWK1) (MRI LWS/ISG 14.02.2017,

MRI LWS 30.11.2020)

-

Gemischte

Stress-Dranginkontinenz (25.03.2019 Urologie, [...]spital, Basel)

-

Chronische

Abdominalbeschwerden bei St. n. multiplen operativen Abdominaleingriffen

-

St. n. laparoskopischem

Gastric Banding bei morbider Adipositas am 23.09.1998

-

St. n.

biliopankreatischer Diversions-Op. Typ "Duodenal-Switch" mit Magenbandentfernung,

Schlauchgasterektomie, Cholezystektomie und Gelegenheitsappendektomie bei

sekundärer Bandintoleranz mit Gewichtsanstieg am 08.04.2003

-

St. n.

diagnostischer Laparoskopie mit Umstieg auf offene Revisionslaparotomie mit Adhäsiolyse

und Verkürzung der gemelnsamen Schlinge durch lleumsegmentresektion bei rez.

Subileus und insuffizienter Gewichtsabnahme am 05.06.2008.

4.3

4.3.1

Zur Begründung führte der rheumatologische Gutachter aus, es

bestehe bei der Versicherten seit Jahren ein Ganzkörperschmerzsyndrom i.S.

einer weichteilrheumatischen Schmerzproblematik. Daneben liege eine

Spondylarthropathie vor, welche allerdings nicht sehr ausgeprägt sei. Radiologisch

würde sich hier der Nachweis nur im Bereich der BWS i.S. eines heute nicht mehr

aktiven Prozesses und im Bereich der ISG i.S. eines leicht aktiven Prozesses

finden. Im Bereich der HWS bestünden keinerlei Entzündungszeichen (IV-Akte 265,

S. 92). Weiter hielt der Gutachter fest, das präsentierte

Ganzkörperschmerzsyndrom gehe weit über dieses entzündliche Problem hinaus und vermöge

nicht sämtliche der beklagten subjektiven Beschwerden zu erklären. Dies erkläre

auch, warum die antientzündliche Basistherapie einen nur sehr diskreten Effekt

auf die Beschwerden der Versicherten habe, da eben nur ein sehr geringer Teil

der Beschwerden durch das entzündliche Leiden bedingt sei. Der Hauptteil der

Beschwerden, das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom, entspreche einer

psychosozialen, psychosomatischen oder psychiatrischen Problematik.

Psychosoziale, psychosomatische oder psychiatrische Problematiken seien einer

antientzündlichen Basistherapie nicht zugänglich (IV-Akte 265, S. 92).

4.3.2

Hinsichtlich des Verweisprofils in der bisherigen und in einer

leidensangepassten Tätigkeit vermerkte der rheumatologische Gutachter, dass für

die Versicherte dauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr

in Frage kommen würden (IV-Akte 265, S. 75 f. und 101) und formulierte

verschiedene Einschränkungen in Bezug auf Rücken und Knie (IV-Akte 265, S. 75

f. und 101 f.). Er kam zum Schluss, dass das weichteilrheumatische Syndrom das

Geschehen massiv dominiere. Das Ausmass der entzündlichen Problematik sei

hingegen gering (IV-Akte 265, S. 77). Insgesamt kam er zu einer leichtgradigen

Verschlechterung gegenüber der Vorbegutachtung (a.a.O.).

4.4

4.4.1

Der psychiatrische Gutachter attestierte der Versicherten

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 265, S.

103; vgl. auch IV-Akte 264, S. 19):

-

Mögliche komplexe

posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1)

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10 F33.0)

-

Somatisierungsstörung

(ICD 10 F45.0).

4.4.2

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellte der Gutachter keine (IV-Akte 265, S. 104, vgl. auch IV-Akte 264, S. 19).

4.5

4.5.1

PD Dr. F____ führte aus, dass sich bei der Versicherten trotz

Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren keine schwerwiegende psychische

Störung entwickelt habe (Gutachten, IV-Akte 265, S. 105). Wie bereits bei der

ersten psychiatrischen Begutachtung vom 16. August 2017 attestierte PD Dr. F____

der Beschwerdeführerin aktuell eine leichte depressive Störung (Gutachten, IV-Akte

264, S. 24). Die komplexe posttraumatische Belastungsstörung könne nicht als

eine ausgeprägte psychische Störung eingeordnet werden, zumal gerade die

Affektpathologie diskret ausfalle und keinerlei mittelgradige oder gar schwere

Affektpathologie vorliege, und zumal diese Diagnose lediglich als

Verdachtsdiagnose aufgeführt werden könne (IV-Akte 265, S. 105). Die von der

Beschwerdeführerin beschriebene vollständige und pauschale Dysfunktionalität

lasse sich aus objektivpsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen und auch

nicht bestätigen (IV-Akte 264, S. 25). Sie stehe in einer ganz erheblichen

Diskrepanz zu den nur diskret pathologisch ausgelenkten objektiven

Untersuchungsbefunden (a.a.O.).

4.5.2

Der Gutachter attestierte aus psychiatrischer Sicht für alle

Tätigkeiten eine qualitative Funktionseinbusse von 20% ab dem

Untersuchungsdatum (IV-Akte 265, S. 104).

4.6

Interdisziplinär stellten PD Dr. F____ und Dr. G____ eine 70%-ige

Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende gelenk- und rückenschonende

Tätigkeit ab dem 14. Januar 2020 bezogen auf ein Ganztagspensum fest (IV-Akte

265, S. 75 und 101). Die Gutachter vermerkten, dass bei der Versicherten ein

erhebliches Regredieren unübersehbar sei, welches dadurch zustande käme, dass

sie von allen Seiten Hilfestellungen bekomme. Es werde ihr alles Mögliche

abgenommen. Dies prädestiniere dazu, immer weniger zu tätigen (IV-Akte 265, S.

102).

4.7

4.7.1

Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen

Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an

beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle

Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen

Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen

(vgl. IV-Akte 265, S. 9-55 und IV-Akte 264, S. 5-10) und berücksichtigen die

geklagten Beschwerden.

4.7.2

So befragte der rheumatologische Gutachter die Versicherte zu den

Bereichen Schmerzsituation, Inkontinenz und Adipositas und erhob einen

ausführlichen rheumatologischen Status (IV-Akte 265, S. 65 ff.). Er nahm

ausserdem zur von Dr. J____ diagnostizierten Polyneuropathie (IV-Akte 265, S.

91) und der intermittierenden radikulären Reizung (IV-Akte 265, S. 94), welche

das [...]spital nicht hatte feststellen können (IV-Akte 265, S. 97),

ausführlich Stellung und führte nachvollziehbar aus, dass für den von der

Versicherten benutzten Rollator organisch kein Grund bestehe (IV-Akte 265, S.

93). Zu den verschiedenen Berichten von Dr. J____ ist festzuhalten, dass sich

der Gutachter bereits mit verschiedenen Berichten von Dr. J____

auseinandergesetzt hatte (IV-Akte 265, S. 94 ff.). Dabei hielt er fest, dass in

allen Berichten ein Körperstatus fehle und dass es extrem schwierig sei, sich

als Gutachter ohne entsprechenden Status zu orientieren (IV-Akte 265, S. 94).

Weiter vermerkte er, die behandelnde Rheumatologin stütze sich immer auf die

subjektiven Angaben ab, welche jedoch auch durch Befunde untermauert werden

müssten (IV-Akte 265, S. 94).

4.8

Im Ergebnis kamen die Gutachter – insbesondere vor dem Hintergrund

der vielen Termine, welche die Versicherte wahrnimmt (IV-Akte 265, S. 60 f.) – überzeugend

zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin, welcher sich in keiner

psychiatrischen Behandlung befindet, sowohl in der angestammten als auch in

einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit

auszugehen ist. Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf

vollumfänglich abgestellt werden kann.

5.

5.1

Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen keine andere

Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst mit Verweis auf eine

Publikation von PD Dr. I____, Leitender Arzt Klinik für Psychiatrie und

Psychotherapie am [...]spital [...], geltend, dass das psychiatrische Gutachten

mangelhaft sei. Gemäss PD Dr. I____ sei für die Begutachtung einer (komplexen)

PTBS zusätzlich zu den derzeit gültigen Standards eine spezifische psychotraumatologische

Ausbildung des Gutachters und (möglichst auch therapeutische) Erfahrung im Störungsbild

erforderlich (Beschwerde, S. 9). Es sei unklar, ob PD Dr. F____ über eine

solche verfüge (a.a.O., S. 8 f.).

5.2.2

Hierzu ist festzustellen, dass der allgemeine Hinweis auf eine wissenschaftliche

Publikation nicht geeignet sein kann, das Gutachten von PD Dr. F____ als

ungenügend erscheinen zu lassen. Beim psychiatrischen Gutachter PD Dr. F____

handelt es sich um einen ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten

medizinischen Gutachter SIM. Als Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie

ist er sowohl aufgrund seiner Ausbildung als auch aufgrund seiner

Berufserfahrung ohne weiteres in der Lage, die Versicherte mit ihrem

spezifischen Störungsbild zu begutachten.

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, der psychiatrische

Gutachter argumentiere bei der Diagnosestellung mit den Kriterien der ICD-10

statt des ihrer Ansicht nach besser geeigneten Klassifikationssystems DSM-5.

Sie moniert ausserdem, dass er keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt habe

(Beschwerde, S. 8).

5.3.2

Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. PD Dr. F____

hat die von den Ärzten der H____ als Differenzialdiagnose angegebene

posttraumatische Belastungsstörung ausführlich diskutiert und nachvollziehbar

dargelegt, dass die Kriterien dazu nicht erfüllt sind. Dem Gutachter ist es

gemäss Ziffer 6.3 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten von 2016

freigestellt, eine Beurteilung gemäss der ICD-10 oder der DMS-5 vorzunehmen. PD

Dr. F____ ist aufgrund der geltenden Praxis zu psychiatrischen Gutachten nicht verpflichtet,

zu den geprüften Kriterien einer posttraumatischen Störung gemäss ICD-10 zusätzlich

auch die DMS-5 Kriterien zu prüfen. In diesem Punkt kann kein Mangel am

Gutachten erblickt werden. Sodann ist es ihm freigestellt, fremdanamnestische

Angaben einzuholen, wenn er dies für angezeigt hält. Eine Pflicht hierfür

besteht indes nicht.

5.4

5.4.1

Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass

auch wenn der Gutachter die PTBS als Verdachtsdiagnose diskutiere, offen bleibe,

ob diese nicht weiter exploriert werden könnte (a.a.O.). Entsprechend rügt die

Beschwerdeführerin, dass das Gutachten sowohl hinsichtlich der Komplexität

einer posttraumatischen Belastungsstörung in Bezug auf "Tiefe und Umfang"

als auch hinsichtlich des äusserst komplexen Sachverhalts nicht gerecht werde

(a.a.O., S. 9).

5.4.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der

Gutachter PD Dr. F____ stellte anlässlich der Begutachtung am 16. August 2017

eine leichte depressive Episode und eine Somatisierungsstörung fest. Diese

Diagnosen bestätigt er in seiner aktuellen Beurteilung. Neu diagnostizierte er

aufgrund der langjährigen ehelichen Konflikte einen Verdacht auf eine mögliche

komplexe posttraumatische Belastungsstörung, die er im Gutachten ausführlich

diskutiert (IV-Akte 264, S. 21-24) und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

einbezieht (IV-Akte 264, S. 33). Vor dem Hintergrund, dass keiner der

behandelnden Psychiater dieses Störungsbild als erwiesen erachtet, scheint eine

weitere Exploration dieses Störungsbildes, sofern denn entsprechende Angaben

erhältlich gemacht werden könnten, als entbehrlich.

5.5

Weiter ist festzustellen, dass beide Gutachter bei der

Konsistenzprüfung auf verschiedene Inkonsistenzen hinwiesen. So würde die

Versicherte täglich mindestens einen (teilweise mehrstündigen) ausserhäuslichen

Termin wahrnehmen und schätze sich im Gegensatz dazu als vollständig arbeitsunfähig

ein. Zudem mache sie geltend, im Haushalt zu keinerlei Tätigkeiten mehr in der

Lage zu sein (IV-Akte 265, S. 105 f.). Entsprechend beschreibe die Versicherte

eine vollständige und sämtliche Lebensbereiche tangierende Dysfunktionalität,

während sich im objektiven Psychostatus, wie bereits in der Erstbegutachtung

von 2017, lediglich eine diskrete Einbusse der innerpsychischen Vitalität aus

objektiv-psychiatrischer Sicht feststellen lasse (IV-Akte 265, S. 106). Darüber

hinaus bestünden teilweise Inkonsistenzen in Bezug auf die Einnahme der Psychopharmaka,

welche von der Explorandin nämlich entgegen ihren eigenen Angaben nicht alle regelmässig

eingenommen würden (IV-Akte 265, S. 106).

5.6

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass PD Dr. F____ zur Einschätzung

des behandelnden Psychiaters Dr. N____ sowie zu den Berichten der H____

ausführlich Stellung genommen hat (IV-Akte 264, Ziffer 7.3 S. 28 bis 33). Dr. N____

hat bereits früher eine andere Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit vertreten und der

Versicherten eine schwere depressive Episode attestiert (vgl. für die älteren

Berichte die Stellungnahme und Aktenzusammenfassung des RAD vom 8. Oktober

2018, IV-Akte 209). Schliesslich entsprechen die im Bericht von Dr. N____ vom

9.

Februar 2019 enthaltenen Diagnosen seiner Stellungnahme vom 7. September

2018, welche im Gutachten enthalten ist (vgl. IV-Akte 264, S. 7).

5.7

In rheumatologischer Hinsicht festzuhalten ist, dass auch der neueste

Bericht von Dr. J____ vom 28. Juni 2021 (BB 6) keine neuen Aspekte enthält,

welche im Gutachten unbeachtet oder ungewürdigt worden sind. Die darin

enthaltenen pauschalen Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters und dessen

medizinischen Fachwissens überzeugen angesichts der Ausbildung und Erfahrung

des Gutachters vorliegend nicht (vgl. auch Erwägung 5.2.2. vorstehend).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin beim

Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 10%.

6.2

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens

bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um

maximal 25% zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts

8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob

ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen

Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt

die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

6.3

Vorliegend sind der Versicherten aus rheumatologischer Sicht wechselbelastende

leichte gelenk- und rückenschonende Tätigkeiten in einem Pensum von 70%

zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehen keine weiteren Einschränkungen.

6.4

Die Beschwerdegegnerin brachte hinsichtlich des Invalideneinkommens die

LSE TA1, Nominal Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, zur Anwendung, welche eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten bereithält. Da sich das

Alter der Versicherten in diesem Kompetenzniveau nicht lohnmindernd auswirkt,

rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug. Das Gleiche gilt

für den Faktor Teilzeitarbeit, welcher bei Frauen ohne Kaderfunktion in einem

hohen Pensum eher zu höheren als zu tieferen Löhnen führt. Invaliditätsfremde

Faktoren wie mangelnde Schulbildung und Sprachkenntnisse sind beim gewählten

Invalideneinkommen für ungelernte Tätigkeiten ebenfalls nicht

einkommensbeeinflussend.

6.5

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu

beanstanden.

7.

7.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrer Vertreterin ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem

einfachen Schriftenwechsel resp. lediglich einer Kurzreplik 2/3 der

ordentlichen Kosten von Fr. 3'000.00 zugesprochen werden, zuzüglich der

Zuschlag für die Hauptverhandlung (Fr. 600.00). Daraus resultiert ein

Kostenerlasshonorar von total Fr. 2'600.00 inklusive Auslagen, welches,

zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic.

iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'600.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 200.20 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: