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Entscheid

IV.2021.143

IVG

12. April 2022Deutsch17 min

IV-Akte 2, S. 11), studierte englische Philologie und französische Sprach- und Literaturwissenschaften

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

April 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.143

Verfügung vom 8. Juli 2021

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und Vater eines Sohnes (2007,

IV-Akte 2, S. 11), studierte englische Philologie und französische Sprach- und Literaturwissenschaften

(vgl. Lebenslauf, IV-Akte 30) und erwarb im Anschluss daran im August 2012 das

Lehrerdiplom für Maturitätsschulen (Diplom vom 2. August 2012, IV-Akte 3, S. 2).

Nachdem er in den Jahren 2012 bis 2017 an einem Gymnasium unterrichtet hatte, war

er zuletzt bis Ende 2018 als Lehrer der Sekundarstufe II tätig (IK-Auszug vom

24. September 2018, IV-Akte 14).

b)

Am 6. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

ein Burnout erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte

2). Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst Frühinterventionsmassnahmen in

Form von Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 15. Januar 2019, IV-Akte 31 und vom

1. Februar 2019, IV-Akte 36), eines Belastbarkeitstrainings (Mitteilung vom 19.

März 2019, IV-Akte 46) und eines individuellen Coachings (Mitteilung vom 17.

Juni 2019, IV-Akte 67 und vom 14. Februar 2020, IV-Akte 119). Mit Mitteilung

vom 21. August 2019 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem

Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch beim Förderkreis C____ (IV-Akte 85)

und in der Folge Kostengutsprache für eine Arbeit zur Zeitüberbrückung

(Mitteilung vom 25. November 2019, IV-Akte 103). Mit Verfügung vom 17. Februar

2020 (IV-Akte 122) schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab und

stellte die Rentenprüfung in Aussicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

c)

Die Beschwerdegegnerin klärte im Rahmen der Rentenprüfung den

Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie führte

insbesondere eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 27.

April 2020, IV-Akte 136) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei

Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (Gutachten

vom 28. Dezember 2020, IV-Akte 154), welcher keine relevante Arbeitsunfähigkeit

feststellen konnte. Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung

lehnte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(IV-Akte 157, 160, 162) mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 166) einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 8. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März 2019 eine

ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2019 eine halbe Rente auszurichten. Die

Beschwerdegegnerin sei zudem zu verurteilen, diesen Anspruch ab dem 1. März

2021.

mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten aus

dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Alles unter o-/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 16. Dezember 2021, Duplik vom 7. Januar 2022 und Triplik

vom 7. März 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren

fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.

April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die

Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;

SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im

Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, gestützt auf das

beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 28. Dezember

2020.

(IV-Akte 154) sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig und habe daher

keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber die Beweiskraft des psychiatrischen

Gutachtens im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. med. E____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH vom 13. April 2021 (IV-Akte

162). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. E____ sei dem Beschwerdeführer

ab dem 1. März 2019 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2021 zu Recht

ablehnte.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

3.4

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als

solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

In medizinischer Hinsicht basiert die ablehnende Verfügung

vom 8. Juli 2021 im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 28.

Dezember 2020 (IV-Akte 154) von Dr. med. D____.

4.1.2

Dr. med. D____ konnte dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellte der Gutachter eine depressive Episode, remittiert (ICD-10 F32.4) und

eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischer und perfektionistischer

Ausprägung (ICD-10 Z73.1) fest. Aus den inzwischen noch vorhandenen

psychiatrischen Diagnosen lasse sich als versicherungspsychiatrischer Sicht

keine relevante Arbeitsunfähigkeit ableiten.

4.2

Auf das psychiatrische Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt

die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3. hiervor). Das Gutachten wurde in

Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der

vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die

gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die

geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden

die Grundlage der Anamnesen. Zudem wurden die Standardindikatoren

berücksichtigt. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der

Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich

sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge

einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.3

Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten D____ in materieller

Hinsicht und ist insgesamt der Ansicht, es genüge den höchstrichterlich

festgelegten Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht. Das

Gutachten D____ sei in anamnestischer Hinsicht unvollständig, die

Befunderhebung, die versicherungsmedizinische Diskussion und die Begründung der

Schlussfolgerungen seien mangelhaft. Die diagnostische Beurteilung und die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien namentlich mit Blick auf die

Beurteilungen von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, und von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,

nicht schlüssig, wobei es der Gutachter unterlassen habe, sich mit den

abweichenden Diagnosen auseinanderzusetzen und eigene Testverfahren anzuwenden.

4.4

4.4.1

Der behandelnde Therapeut, Dr. med. F____, attestierte dem

Beschwerdeführer mit Bericht vom 30. Juni 2019 (IV-Akte 73) mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit Spät- oder Restsymptome eines Burnoutsyndroms (ICD-10 Z73)

seit Dezember 2017 und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.8, recte:

Z73) seit der Pubertät. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr.

med. F____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4) fest und schätzte die Arbeitsfähigkeit vor diesem Hintergrund

auf 40% (IV-Akte 73). Ab dem 12. August 2019 ging Dr. med. F____ von einer

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% aus.

4.4.2

Die von Dr. med. D____ und Dr. med. F____ gestellten Diagnosen sind

nahezu deckungsgleich. Es ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar,

weshalb Dr. med. F____ – im Gegensatz zum Gutachter – von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Dies muss umso mehr gelten, als

dass die von Dr. med. F____ gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit als Diagnosen der Z-Codierung nicht unter den Begriff der

invalidenversicherungsrechtlich relevanten erheblichen

Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2018 vom

24.

April 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4 und

9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.1) und in den fraglichen Berichten von Dr.

med. F____ nicht dargestellt wird, aufgrund welcher aus den gestellten

Diagnosen fliessenden Funktionsbeeinträchtigungen von einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Es scheint, mangels Vorliegen

objektivierbarer Kriterien, dass die von Dr. med. F____ gezeichnete

höherliegende Arbeitsunfähigkeit auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen ist,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall

mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts

8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_420/2018 vom 13.

März 2019 E. 6.5 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen). Jedenfalls

vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte von Dr. med. F____ vom

30.

Juni 2019 und vom 12. August 2019 die gutachterliche Einschätzung nicht ins

Wanken zu bringen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im

Rahmen der beruflichen Massnahmen im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med.

F____ ein Leistungsvermögen von 50% festgestellt wurde (vgl. Schlussbericht G____

vom 3. März 2020, IV-Akte 129). Das im Bericht vom 3. März 2020 im Rahmen des

Arbeitsversuchs festgestellte Leistungsvermögen basiert auf der subjektiven

Einschätzung des Beschwerdeführers und entspringt nicht der Einschätzung der

Abklärungsperson. Die Abklärungsperson konstatiert im Bericht lediglich, dass

der Beschwerdeführer das Pensum von 50% gemäss eigener Ansicht gut leisten könne.

Er habe so die Möglichkeit, seinen Tag gut zu strukturieren, den beruflichen

und privaten Bereich, insbesondere seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem

Sohn, gut zu vereinbaren. Das Pensum zu erhöhen sei allerdings für den

Beschwerdeführer kein Thema gewesen. Objektive Hindernisse, welche einer

Pensumserhöhung entgegengestanden wären, sind dem Bericht vom 3. März 2020

nicht zu entnehmen. Da weder der invaliditätsfremde Faktor der familiären

Verhältnisse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden

kann (vgl. Leitlinie zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit der Swiss Insurance Medicine [SIM],

Ausgabe Februar 2013, S. 5) und zudem nicht einzig auf die

Selbsteinschätzung der versicherten Person abgestellt werden kann, welche gemäss

gutachterlicher Ausführungen ohnehin defizitär sei (IV-Akte 154, S. 15), vermag

auch das Ergebnis des Arbeitstrainings keine ernsthaften Zweifel an der

gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu begründen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis auf

8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E.

3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).

4.5

4.5.1

Dr. med. E____ erachtete mit Bericht vom 13. April 2021

(IV-Akte 162) die Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vom

vulnerablen Subtyp als erfüllt und stellte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers fest. In Bezug auf den Bericht von Dr. med. E____ steht im

Vergleich zum Gutachten von Dr. med. D____ die Frage im Zentrum, ob die

Negierung der Persönlichkeitsstörung durch den Gutachter plausibel erscheint.

4.5.2

Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder in der Adoleszenz

und manifestieren sich in ihrer typischen Form bereits im jungen

Erwachsenenalter (Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.),

ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete

Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, S. 274). Eine

Dispositiv

allfällige Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers hätte demnach bereits

im Zeitpunkt bestehen müssen, in welchem sich im Jahr 2018 der damals bereits schon

53-jährige Beschwerdeführer in die Behandlung von Dr. med. H____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, begeben hatte. Aus dem Bericht vom 18. Mai

2018 (IV-Akte 15, S. 17) ergeben sich allerdings keine Hinweise auf eine

Persönlichkeitsstörung, attestierte der Behandler dem Beschwerdeführer doch eine

mittelgradige depressive Störung (ICD10 F32.1) und ein Burnout (ICD-10 Z73.0).

Auch Dr. med. F____, welcher den Beschwerdeführer nach Dr. med. H____ behandelte,

konnte keine Persönlichkeitsstörung feststellen (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Dass

sich eine Persönlichkeitsstörung erst im Jahr 2021 und somit im Zeitpunkt der

Begutachtung durch Dr. med. E____ entwickelt hätte, ist unwahrscheinlich und

wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4.5.3. Auch

losgelöst vom Zeitpunkt der Erstdiagnose einer allfälligen

Persönlichkeitsstörung ist vorliegend der gutachterlichen Einschätzung den

Vorzug zu geben. So spricht zunächst die gesamte Aktenlage gegen das Vorliegen

einer entsprechenden Pathologie. Der Einschätzung von

Dr. med. E____ steht nämlich nicht nur die gutachterliche Darstellung von Dr.

med. D____ gegenüber, sondern auch jene der (ehemaligen) Behandler Dres. med. H____

und F____. Zudem setzt sich der Gutachter mit einer allfälligen

Persönlichkeitsstörung auseinander und diskutiert im Rahmen der Herleitung der

Diagnosen nachvollziehbar, weshalb er nicht von einer solchen ausgeht (vgl.

IV-Akte 154, S. 13). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der Gutachter

hätte die Persönlichkeitsstörung bei korrekter Anamneseerhebung erkennen können,

ist daher nicht nachvollziehbar, wobei anzufügen ist, dass sich die von Dr.

med. D____ erhobenen anamnestischen Angaben in qualitativer und quantitativer

Hinsicht im üblichen Umfang bewegen. Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang ferner, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der

Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater

praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte wie vorliegend (vgl. E. 4.2. hiervor)

lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17.

Dezember 2021 E. 4.2.3; 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Unter

Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, des dem Gutachter zustehenden

Ermessensspielraums und des Umstandes, dass die Grenzen zwischen einer

Persönlichkeitsstörung und akzentuierten Persönlichkeitszügen fliessend sind,

erscheint die diagnostische Einschätzung von Dr. med. D____ plausibel und wird

durch das Parteigutachten von Dr. med. E____ nicht in Zweifel gezogen.

4.5.4.

Auch in anamnestischer Hinsicht ist eine Handlungsweise, welche als

nicht lege artis zu beurteilen wäre, nicht erkennbar.

4.6.

4.6.1. Auch die weiteren, gegen das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vorgebrachten Einwände, wonach der

Gutachter die Richtlinien nach AMPD hätte verwenden, eine Fremdanamnese

einholen, psychometrische Testungen durchführen und das ICD-11

Klassifikationssystem anwenden müssen, verfangen nicht.

4.6.2.

So schreibt weder das Gesetz noch die

Rechtsprechung den psychiatrischen Fachpersonen eine Begutachtung nach den

Richtlinien der AMPD vom 16. Juni 2016 vor (AMPD = Arbeitsgemeinschaft für

Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie; vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.9; 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4;

9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). Diese stellen zwar eine

Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachpersonen dar. Ein Gutachten

verliert allerdings nicht automatisch den Beweiswert, wenn die fraglichen

Richtlinien nicht beachtet werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern

die durch Dr. med. D____ vorgenommene Anamneseerhebung, klinische Untersuchung

und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll und was sich hinsichtlich Qualität

und Aussagekraft des Gutachtens ändern würde, wenn die Statuserhebung nach ADMP

erfolgt wäre. Gleiches gilt im Übrigen für die fehlende Fremdanamnese

und psychometrische Zusatzuntersuchung. Eine Fremdanamnese

ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013

vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des

Gutachters bzw. der Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom

19. August 2016 E. 4.3.2). Auch bei der Wahl

der Untersuchungsmethoden kommt der begutachtenden Person ein weiter

Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015

E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der

psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend

ist dem Beweiswert der Begutachtung jedenfalls nicht abträglich, dass Dr. med. D____

seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung nicht noch auf

Beschwerdevalidierungstests abstützte, kommt solchen Testungen ohnehin nur

ergänzender Charakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/899/2014 vom

29. Juni 2015 E. 4.2.3), und keine Fremdanamnese einholte. Hinsichtlich der

Kritik des Beschwerdeführers, dass hinsichtlich der geltend gemachten

Persönlichkeitsstörung das Klassifikationssystem nach ICD-11 hätte angewendet

werden müssen, ist zu bemerken, dass die

Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation beschlossen haben, dass die

ICD-11 Klassifikation erst am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird (www.who.int/news-room/detail/25-05-2019-world-health-assembly-update; zuletzt eingesehen am 9. Juni 2022).

Weshalb auf ein im Begutachtungszeitpunkt noch nicht in Kraft stehendes

Klassifikationssystem abgestellt werden sollte, ist allerdings nicht

ersichtlich.

4.7.

Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt. Von den

beschwerdeweise im Eventualstandpunkt verlangten ergänzenden Beweisvorkehren

sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gestützt auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. D____ vom 28. Dezember 2020 abgestellt werden kann und

von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 ist daher nicht zu

beanstanden.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: