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Entscheid

IV.2021.144

Auf das polydisziplinäre Gutachten kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.

15. Juni 2022Deutsch16 min

2011 und 2015 und wieder ab 2018 wegen Knieschmerzen wiederholt in der [...]klinik

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.144

Verfügung vom 4. August 2021

Auf das polydisziplinäre Gutachten

kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1967 geborene Beschwerdeführer hat nach bestandener Matura das

Studium der [...] abgeschlossen (IV-Akte 1, S. 5) und ist Vater einer 2002

geborenen Tochter (IV-Akte 1, S. 12).

In medizinischer Hinsicht war der Beschwerdeführer vom 25.

August 2010 bis 8. September 2010 in den C____ (nachfolgend C____)

hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 9, S. 4 ff.). Zudem wurde er zwischen

2011 und 2015 und wieder ab 2018 wegen Knieschmerzen wiederholt in der [...]klinik

behandelt (Patientenakte, IV-Akte 14, S. 3 ff.). Am 29. Juli 2015 wurde der

Beschwerdeführer am Knie operiert (Operationsbericht, IV-Akte 14, S. 13 f.;

Patientenakte, IV-Akte 14, S. 1 f.). Nachdem am 9. Dezember 2018 eine Polysomnographie

durchgeführt worden war (Bericht, IV-Akte 13, S. 2 f.), besuchte der

Beschwerdeführer ab dem 12. März 2019 die Schlafambulanz der C____ (Bericht vom

21.05.2019, IV-Akte 11, S. 2 ff.; geänderter Bericht vom 25.07.2019, IV-Akte

33, S. 2 ff.; Verlaufsbericht vom 23.06.2020, IV-Akte 52).

In erwerblicher Hinsicht arbeitete der Beschwerdeführer von

2003 bis Juli 2013 als Gruppenleiter in der [...] mit einem Pensum von 80% (Arbeitszeugnis,

IV-Akte 15, S. 9), bevor er von August 2013 bis Juli 2016 beim Verein [...] mit

einem Pensum von 85% tätig war (Arbeitszeugnis, IV-Akte 15, S. 6 f.). Im Jahr 2016

absolvierte er eine Weiterbildung als [...] Leiter (IV-Akte 15, S. 14) und war

in dieser Funktion im [...] mit einem Pensum von 60% tätig. Danach war er

wenige Monate als [...] in der [...] [...] angestellt (Arbeitszeugnis, IV-Akte

15, S. 4 f.). Von August 2018 bis Juli 2019 arbeitete er als [...] an der [...]

mit einem Pensum von 40,77% (Arbeitsvertrag, IV-Akte 2, vgl. auch Protokoll

Erstgespräch Frühintervention vom 05.06.2019; IV-Akte 12) und erwarb im November

2018 das CAS Führung und Zusammenarbeit in Non-Profit-Organisationen (Diplom

IV-Akte 15).

Am 5. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf Knieprobleme, Schlafstörungen, Lungenprobleme sowie V.a. auf

Depression, ADS und Hypersensibilität zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Ab August

2019 war er in einem bis zum 31. Juli 2020 befristeten Vertrag mit einem Pensum

von 42,71% an der [...] als [...] tätig (IV-Akte 27, S. 2).

Nachdem verschiedene Berichte der C____, darunter der Befundbericht

zur Überprüfung des Vorliegens einer

Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung vom 23. August 2019, bei der

Beschwerdegegnerin eingegangen waren (IV-Akten 24 und 30), wurde am 22. Januar

2020 eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Dabei wurde festgestellt,

dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität in einem Pensum von 85% erwerbstätig

und ohne Aufgabengebiet wäre (Bericht vom 23.01.2020, IV-Akte 37). Daran hielt

die Abklärungsperson auf Rückfrage hin fest (IV-Akte 59). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin

auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD), ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Bericht vom 08.06.2020; IV-Akte

49), welches am 3. Februar 2021 durch die D____ AG, [...], (nachfolgend D____)

erstattet worden ist (IV-Akte 67). Der RAD nahm am 25. Februar 2021 zum

Gutachten Stellung (IV-Akte 70).

Gestützt auf diese Abklärungen informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2021, dass

sie beabsichtige das Gesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 30% abzuweisen (IV-Akte

71). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 73). Auf Nachfrage

teilte die Fachperson Abklärungsdienst mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 neu mit,

dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab November 2018 zu 100% erwerbstätig

wäre (IV-Akte 79). Das ermittelte 85%-Arbeitspensum sei einzig dem hohen [...]Ferienpensum

geschuldet (IV-Akte 79). Am 22. Juli 2021 erfolgte eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters

(IV-Akte 83). Zudem äusserten sich der Rechtsdienst (IV-Akte 84) und der

RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) (IV-Akte 85). In der

Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2021 einen

Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 35% (IV-Akte 87).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. September 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

In Gutheissung

der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 04.08.2021 aufzuheben und es

sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab

01.10.2019

eine ganze Invalidenrente und ab 01.12.2019 eine Dreiviertelrente

auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verurteilen, diesen Anspruch

ab 01.10.2021 mit 5% p.a. zu verzinsen.

2.

Eventualiter sei

zur Anspruchsklärung ein gerichtliches Gutachten aus den Fachbereichen

Psychiatrie und Neuropsychologie bei der F____einzuholen.

3.

Alles unter

o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme von

Dr. G____ vom 31. März 2021 zum von Dr. H____ verfassten psychiatrischen

Teilgutachten der D____ ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Nachdem der RAD-Psychiater Dr. I____ am 30. September 2021

Stellung genommen hat (IV-Akte 92), beantragt die Beschwerdegegnerin mit

Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 die Beschwerdeabweisung unter

o/e-Kostenfolge.

Die Parteien halten mit Replik vom 4. Januar 2022 resp. Duplik

vom 14. Januar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 17. September 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 15. Juni 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4.

August 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten

IV-Grad von 35% abgelehnt (IV-Akte 87). Sie stützte sich in medizinischer

Hinsicht auf das D____-Gutachten vom 3. Februar 2021 in den Disziplinen

Psychiatrie, Innere Medizin, Neurologie, Otho-Rhino-Laryngologie und Orthopädie

(IV-Akte 67).

2.2

Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht

vor, dass sich verschiedene Strafbehörden mit Strafanzeigen gegen Gutachter der

D____ wegen Urkundenfälschung und falschen ärztlichen Zeugnissen konfrontiert

sehen (Beschwerde, S. 10, Ziff. 4.3.1.). Weiter wendet sich der

Beschwerdeführer im Besonderen gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 67 ab S. 132 ff.) und die darin

vorgenommene Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit (Beschwerde, S. 11, Ziff.

4.3.1.).

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf

die Einschätzung der D____-Gutachter abstellen durfte.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin

auf das D____-Gutachten und dabei insbesondere auf das fallführende

psychiatrische Teilgutachten abstellen durfte (IV-Akte 67, S. 132 ff.). Dies

gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2

Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Adultes ADHS

(ICD-10: F90)

-

Gonarthrose links

-

Status nach

vorderer Kreuzbandplastik und Meniskektomie rechtes Kniegelenk (Gutachten,

IV-Akte 67, S. 10).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

-

Intrinsisches

Asthma bronchiale, ED 2014, unter Therapie kontrolliert

-

Präadipositas,

BMI 25,88 kg/m2

-

Dyslipidämie

-

Asymptomatische

Sinusbradykardie

-

Möglicher

episodischer Spannungskopfschmerz

-

Anamnestisch

singuläres generalisiertes Anfallsereignis

-

Substanzenscreening

im Labor: Ecstasy quantitativ und qualitativ positiv, Cannabinoide qualitativ

negativ, quantitativ über der Nachweisgrenze

-

Septumdeviation

nach rechts, basale Muschelhyperplasie beidseits

-

Tinnitus,

mittelfrequentes Rauschen

-

Leichtgradige

Perzeptionsschwerhörigkeit (Gutachten, IV-Akte 67, S. 10 f.).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

als [...] aber auch in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilten die

Gutachter den Beschwerdeführer zu 75% arbeitsfähig (IV-Akte 67, S. 11 und 12).

Die auf 75% begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Jugend. Ein

behindernder Effekt in der schulischen und beruflichen Biographie sei

anamnestisch nachzuzeichnen (a.a.O.). Zum ADHS führten die Gutachter aus,

dieses sei zunächst nicht diagnostiziert und bislang nicht fokussiert behandelt

worden (IV-Akte 67, S. 11 f.). Ergänzend vermerkten sie, dass bei der

angestammten Tätigkeit aufgrund der beidseitigen Kniegelenkspathologie eine

qualitative Einschränkung der Belastbarkeit von 10% bestehe (IV-Akte 67, S. 11),

in der angestammten Tätigkeit attestierten sie daher im Ergebnis ein

Gesamt-Rendement von 65% (a.a.O., S. 12). In einer überwiegend sitzenden oder

wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit wirke sich die Minderung des

Rendements aus orthopädischen Gründen (Kniegelenkspathologie beidseits) nicht

zusätzlich aus (IV-Akte 67, S. 12).

4.3.2

In Bezug auf medizinische Massnahmen und Therapien

hielten die Gutachter fest, dass unter einer adäquaten vorrangig auf das

bestehende ADHS fokussierten ambulanten psychiatrischen Behandlung aus

psychiatrischer Sicht circa bis Ende 2021 eine bis zu 90%-ige Arbeitsfähigkeit

erreicht werden könne (volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, mit

10%-iger Einschränkung aus orthopädischer Sicht, da die Kniegelenkspathologie

beidseits als dauerhaft anzusehen sei, IV-Akte 67, S. 13).

4.4

4.4.1

Zu bemängeln gilt es zunächst, dass sich die Gutachter und insbesondere

der psychiatrische Teilgutachter auf die Einschätzung abstützten, dass der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 85% erwerbstätig wäre und ihre

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor diesem Hintergrund abgaben (vgl.

Gutachten, IV-Akte 67, S. 135). Dabei handelt es sich um eine veraltete

Einschätzung der Fachperson Abklärungsdienst, welche von ihr abgeändert wurde.

So hielt die Fachperson mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 fest, dass der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab November 2018 (Beendigung der

Zusatzausbildung) zu 100% erwerbstätig wäre (IV-Akte 79, S: 2). Das (bisher)

ermittelte 85% Pensum sei einzig dem hohen [...]Ferienpensum geschuldet gewesen

(a.a.O.). Da diese Änderung der Einschätzung erst nach Erstellung des

Gutachtens erfolgte, hätte diese den Gutachtern zur Kenntnis gebracht und eine

entsprechende Rückfrage getätigt werden müssen.

4.4.2

Zudem benennt aber auch die behandelnde Ärztin Dr. G____ wichtige

Aspekte (vgl. Bericht vom 31.03.2021, BB 3), die im Gutachten ungewürdigt

geblieben sind und gewichtige Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen

wecken.

4.5

4.5.1

So weist Dr. G____ zunächst darauf hin, dass die Insomnie zwar

im Gutachten erwähnt, aber nicht unter den Diagnosen aufgeführt wird, obwohl

diese Diagnose ihre Behandlung entscheidend beeinflusse und eine entsprechende

Pharmakotherapie bestehe (BB 3, S. 1). Weiter kritisiert sie, dass die

Auswirkungen der Insomnie weder mit entsprechenden Messinstrumenten untersucht

noch diskutiert würden. Nicht erwähnt werde, dass der Versicherte wegen einer

Insomnie Trazodon einnehme und die Insomnie dadurch gebessert werde. Weiter

werde ebenfalls nicht thematisiert, weshalb der Versicherte bei ihr in

Behandlung sei. Es werde auch nicht Stellung genommen, ob diese Behandlung

indiziert sei (a.a.O.). Diese Einwände erweisen sich vorliegend als begründet. Der

psychiatrische Teilgutachter erwähnt zwar die Einnahme von Trazodon bei der

Befragung des Versicherten (IV-Akte 67, S. 143), anschliessend wird jedoch

weder auf die Medikamenteneinnahme noch auf die Insomnie eingehend eingegangen.

Im Gutachten ebenfalls nicht vertieft thematisiert hat der Gutachter die abweichende

Einschätzung von Dr. G____. So fasst der psychiatrische Gutachter zwar die

anderslautenden Berichte zusammen, eine eingehende Analyse oder Kommentierung –

insbesondere im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die

Depression – bleibt jedoch aus. Hinsichtlich des depressiven Syndroms findet

sich lediglich der Hinweis, ein solches liege zum Untersuchungszeitpunkt nicht

mehr vor. Vor dem Hintergrund, dass der orthopädische Gutachter vermerkt hatte,

für die reklamierte Schmerzintensität des linken Kniegelenks liege angesichts

des erhobenen klinischen Befunds und der beobachteten Spontanmotorik kein

ausreichend valides Korrelat vor (IV-Akte 67, S. 125), hätte sich der

psychiatrische Teilgutachter zum Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung äussern

müssen, was nicht erfolgt ist (vgl. IV-Akte 67, S. 158 f.). Dies lässt das

Gutachten als unvollständig erscheinen.

4.5.2

Weiter erweisen sich die Einwände von Dr. G____ bezüglich der

Pharmakotherapie der Aufmerksamkeitsdefizitstörung als begründet (BB 3, S. 2).

Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens, wonach dem Versicherten die

Installation einer indikationsgerechten Medikation (Behandlung des adulten ADHS

mit zugelassenen Stimulantien, eine Fokussierung der psychotherapeutischen

Behandlungen, IV-Akte 67, S. 159) medizinisch gut zumutbar sei, greifen hier zu

kurz und hätten weiter ausgeführt werden müssen.

4.6

Schliesslich fällt auf, dass der Versicherte an zahlreichen

psychosozialen Belastungsfaktoren leidet (Schlafstörungen, ADHS, Dysthymie,

Persönlichkeitsstörung, vgl. Bericht Dr. G____, BB 3, S.2). Hierzu führt Dr. G____

nachvollziehbar aus, dass dies eine Vereinsamung und den Wegfall eines

stützenden sozialen Netzes zur Folge habe. Zudem komme es gesundheitsbedingt

immer wieder zu Konflikten mit einer der wenigen verbleibenden Bezugspersonen,

der Ex-Partnerin, der Tochter sowie am Arbeitsplatz wegen der Nichtteilnahme an

Sitzungen, Ausflügen mit Übernachtungen (a.a.O.). Im Gutachten finden diese

Belastungsfaktoren keine Erwähnung. So werden die Schlafstörungen und die Dysthymie

nur jeweils zu Beginn der Teilgutachten unter dem Titel "Kontext des Auftrages" (vgl. IV-Akte 67, S. 36, 61, 86, 106, 133) oder

im Rahmen der Befragung aufgeführt (IV-Akte 67, S. 46, 64, 76, 109). Eine

Würdigung wird nicht vorgenommen und ihre Behandlung und Auswirkung nicht

erwähnt. Ferner führt der psychiatrische Gutachter zur Frage nach dem Vorliegen

einer Persönlichkeitsstörung einzig aus, eine solche erscheine ihm nicht

hinreichend wahrscheinlich (IV-Akte 67, S. 166), ohne dies jedoch eingehender

zu prüfen. In der integrativen Beurteilung dagegen findet sich der Hinweis,

diese sei von dem bestehenden ADHS nicht abgrenzbar (IV-Akte 67, S. 8), was daher

nicht nachvollziehbar ist. Der Gutachter nennt weiter im Gutachten verschiedene,

seiner Ansicht nach "reaktivierbare Ressourcen" (intakte soziale

Einbindung, inklusive Mitgliedschaft in einem Verein sowie die Fähigkeit zur

Alltagsselbstständigkeit und Selbstversorgung inklusive des Führens eines

Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel, vgl. IV-Akte 67, S. 162), die

jedoch den Ausführungen von Dr. G____ entgegenstehen und entsprechend hätten

begründet werden müssen. Das gleiche gilt für den Hinweis des Gutachters, die

sozialen und interaktionellen Schwierigkeiten des Versicherten seien

vollständig im Rahmen des ADHS zu verstehen, da es desbezüglich ebenfalls an

einer Begründung im Gutachten fehlt.

4.7

Aus dem Gesagten folgt, dass der medizinisch relevante Sachverhalt

ungenügend abgeklärt ist. Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer erneut polydisziplinär begutachten lässt und danach über den

Rentenanspruch neu entscheidet.

5.

5.1

Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als

die angefochtene Verfügung vom 4. August 2021 aufzuheben und die Angelegenheit

zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen

Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.

5.3

Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht spricht seit Mitte November 2020 bei vollem

Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel

regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden

Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für

den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: