IV.2021.145
Rente; leidensbedingter Abzug (Bundesgerichtsurteil 8C_304/2022 vom 30.05.2023)
23. Februar 2022Deutsch31 min
gelernter Schlosser und arbeitete seit dem 1. Oktober 1986 für die D____ (D____)
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. phil. N. Bechtel und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse C____
[...] Beigeladene
Gegenstand
IV.2021.145
Verfügung vom 13. August 2021
Rente; leidensbedingter Abzug
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1963, ist
gelernter Schlosser und arbeitete seit dem 1. Oktober 1986 für die D____ (D____)
als Tramdepotmechaniker (vgl. IV-Akte 3; siehe auch IV-Akte 4, S. 4). Am 16.
April 2014 verletze er sich während der Arbeit am rechten Bein bzw. rechten Knie
(vgl. die Schadenmeldung UVG; SUVA-Akte 1). Im E____spital [...] wurde eine Kniegelenksdistorsion
rechts mit Unterflächenläsion medialer Meniskus und medialem Bone bruise
Tibiakopf diagnostiziert (vgl. den Bericht des E____spitals [...] vom 18. Juni
2014; SUVA-Akte 9). Am 18. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer am rechten
Knie operiert (vgl. SUVA-Akte 24). Ab dem 1. September 2014 wurde ihm wieder eine
50%ige Arbeitsfähigkeit (in einer Verweistätigkeit im Magazin) bescheinigt
(vgl. u.a. SUVA-Akten 49 und 54 sowie SUVA-Akte 79, S. 2). Im weiteren Verlauf
machte der Beschwerdeführer auch Kniebeschwerden links geltend (vgl. u.a.
SUVA-Akte 62).
b) Im Februar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1). In der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 6. Oktober 2015 weilte er in der F____klinik
[...] (vgl. SUVA-Akte 115). Anschliessend wurde er bei den [...] an diversen
Orten mit einem 50%-Pensum eingesetzt (vgl. u.a. SUVA-Akte 167; siehe auch
SUVA-Akte 162, S. 1), unter anderem im Unterhalt von Billett-Automaten (vgl.
SUVA-Akte 119). Er bezog jedoch weiterhin einen 100%-Lohn, da er die von der
Arbeitgeberin geltend gemachte Kündigung des Pensums um 50 % per 1. Oktober 2015
(vgl. SUVA-Akte 162, S. 3) nicht akzeptierte resp. sich dagegen mit
rechtlichen Schritten zur Wehr setzte (vgl. u.a. SUVA-Akte 169, S. 2).
c) Mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 sprach die SUVA
dem Beschwerdeführer – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit – ab Januar 2016 eine Rente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl.
SUVA-Akte 139). Die IV-Stelle lehnte sich in Bezug auf die
Invaliditätsbemessung an diesen Entscheid an und teilte dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 31. März 2016 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen; der IV-Grad betrage nur 25 % und sei folglich rentenausschliessend
(vgl. IV-Akte 41). Am 23. Mai 2016 erliess sie eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 45).
d) Im Juni 2016 machte der Beschwerdeführer einen
Rückfall zum Unfall vom 16. April 2014 geltend (vgl. SUVA-Akte 148). Die
SUVA richtete in der Folge vorübergehend Taggelder aus und kam für die Kosten
der Heilbehandlung auf. Da der Beschwerdeführer eine zwecks Schmerzlinderung
vorgeschlagene Nervdurchtrennung nicht durchführen lassen wollte, erachtete sie
die Behandlung im Oktober 2016 als abgeschlossen, was zur Einstellung der
vorübergehenden Leistungen führte (vgl. SUVA-Akte 154).
e) Mit Urteil vom 19. Oktober 2016
erachtete das
Appellationsgericht Basel-Stadt die von den D____ geltend gemachte Teilkündigung
(um 50 %) als nicht rechtens (vgl. SUVA-Akte 169). Der Entscheid wurde in der
Folge vom Bundesgericht mit
Urteil vom 7. August 2017 geschützt (vgl.
SUVA-Akte 169). Im Januar 2018 leitete die SUVA eine Überprüfung des
Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl. SUVA-Akte 158). Der
Beschwerdeführer war zu dieser Zeit immer noch für die D____ (offenbar 50 %) im
Einsatz (vgl. SUVA-Akte 162, S. 1). Eine von Seiten der Arbeitgeberin per
Januar 2018 vorgesehene Vertragsänderung (Herabsetzung des Arbeitspensums von
100 % auf 75 % resp. Zuteilung einer neuen Funktion [Betriebsmitarbeiter
Instandhaltungszentrum]; vgl. SUVA-Akte 162) war von ihm nicht akzeptiert
worden. Er erhielt daher – mangels Vertragsunterzeichnung – auch ab Januar 2018
weiterhin den 100%-Lohn für seine angestammte Tätigkeit ausbezahlt (vgl. insb. die
Lohnabrechnung für Januar 2018; SUVA-Akte 164, S. 10). Die SUVA schloss
das Revisionsverfahren im Mai 2018 ab. Sie ging von einem unveränderten Zustand
aus (vgl. die Mitteilung vom 15. Mai 2018; SUVA-Akte 175).
f) Im Mai 2018 lösten die D____ den Arbeitsvertrag mit
dem Beschwerdeführer "wegen langanhaltender krankheitsbedingter
Abwesenheit" per 30. November 2018 auf (vgl. IV-Akte 63, S. 15 resp.
IV-Akte 62). Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Arbeitstag am 30.
November 2018 und erhielt ab dem 1. Dezember 2018 keinen Lohn mehr ausbezahlt
(vgl. IV-Akte 62, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 187, S. 1). Auch gegen diese
Kündigung setzte er sich mit rechtlichen Schritten zur Wehr (vgl. u.a. IV-Akte
63, S. 15 und S. 22).
g) Ab dem 30. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer von
seiner Hausärztin (Dr. G____) resp. seinem Hausarzt (Dr. H____) eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 3 und IV-Akte 63, S.
26; siehe auch IV-Akte 58, S. 2). Es wurden ihm in der Folge (bis Oktober
2019) Krankentaggelder ausbezahlt (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 26). Ab dem 16.
Januar 2019 liess er sich von med. pract. I____ psychiatrisch behandeln (vgl.
IV-Akte 73, S. 2). Am 7. Juni 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum
Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 48). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 4.
September 2019 [IV-Akte 58]; siehe auch den Bericht von med. pract. I____ vom
23. März 2020 [IV-Akte 73, S. 2 ff.]). Des Weiteren wurden die Akten der
Taggeldversicherung beigezogen, die weitere Unterlagen der behandelnden Ärzte
enthielten (vgl. u.a. den Bericht von med. pract. I____ vom 25. Oktober 2019;
IV-Akte 63, S. 14 ff.). Im Oktober 2019 endeten die Leistungen der
Krankentaggeldversicherung (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 26). Das Bundesgericht
schützte die von den D____ ausgesprochene Kündigung im Dezember 2019 (vgl. IV-Akte
81, S. 10).
h) Die IV-Stelle holte schliesslich beim RAD die
Stellungnahme vom 20. Juni 2020 (IV-Akte 77) ein und erteilte daraufhin Dr.
J____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers
(Gutachten vom 21. September 2020; IV-Akte 81). Mit Vorbescheid vom 10.
Dezember 2020 kündigte sie die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente ab
Dezember 2019 bis März 2020 resp. die Verneinung eines Rentenanspruches ab
April 2020 an (vgl. IV-Akte 87). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 24.
Februar 2021. Im Wesentlichen rügte er eine ungenügende Abklärung des
relevanten Sachverhaltes (vgl. IV-Akte 101). Am 12. Mai 2021 ergänzte der
Beschwerdeführer seine Eingabe und liess der IV-Stelle den Bericht von med.
pract. I____ vom 5. Mai 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 109). Die IV-Stelle holte
in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 111) ein und
erliess am 13. August 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 115).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2020 mindestens eine
Viertelsrente zuzusprechen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3.
November 2021 wurde ein Beizug der SUVA-Akten angeordnet.
d) Ebenfalls mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde
die Pensionskasse [...] dem Verfahren beigeladen. Diese hat sich innert Frist
nicht vernehmen lassen.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Dezember
2021.
an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7.
Januar 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 23. Februar 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es bedürfe korrekterweise
einer bidisziplinären Begutachtung. Im Übrigen könne auch nicht ohne Weiteres
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2020 abgestellt
werden. Denn in psychiatrischer Hinsicht bestünden widersprüchliche
Einschätzungen. Ausserdem müsse auch die Festlegung des Invalideneinkommens als
falsch erachtet werden. Bei zutreffendem Einkommensvergleich habe er ab April
2020.
Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Replik).
2.2
Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, unter
Berücksichtigung der massgebenden medizinischen Erhebungen (insb. gestützt auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2020 und die
Einschätzung des RAD) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (Dezember 2019) auch in einer
körperlich angepassten Verweistätigkeit noch 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Unter Berücksichtigung der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung von Dr. J____
könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2020 wiederum
über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) verfüge.
Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage habe man dem Beschwerdeführer
zu Recht ab Dezember 2019 bis März 2020 eine ganze Rente zugesprochen und
– bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – gestützt auf
einen IV-Grad von 34 % ab April 2020 (Ablauf der zu berücksichtigen
dreimonatigen Frist nach erfolgter der Besserung) einen Rentenanspruch verneint
(vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 13. August 2021 (IV-Akte 115) dem Beschwerdeführer ab Dezember 2019
bis März 2020 eine ganze Rente zugestanden und ab April 2020 einen
Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der der
Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden
Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
3.3.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 23. Mai
2016.
(IV-Akte 45) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3
Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom
17.
September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
Die Verfügung vom 23. Mai 2016, mit der die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte (vgl. IV-Akte 45), war in
Anlehnung an die Beurteilung der SUVA (Verfügung vom 24. Dezember 2015; SUVA-Akte 139)
erfolgt. Dieser Verfügung hatte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der
Austrittsbericht der F____klinik [...] vom 6. Oktober 2015 (SUVA-Akte 115) zugrunde
gelegen. In diesem war klargestellt worden, die Tätigkeit als Schlosser bei den
D____ sei dem Versicherten in dieser Form nicht mehr zumutbar. Die
Anforderungen seien zu hoch (schwere, kniebelastende Tätigkeit, häufiges
Arbeiten in kniender Position). Zumutbar sei dem Versicherten eine leichte bis
mittelschwere Arbeit ganztags. Es müsse sich um eine wechselbelastende
Tätigkeit handeln (nicht ausschliesslich gehend oder stehend zu verrichtende
Arbeit). Ausgeschlossen seien auch längerdauernde Zwangshaltungen für das
rechte Knie (wie längerdauernde Arbeiten im Knien, Kauern oder Hocken). Nicht
mehr möglich sei überdies ein häufiges Treppensteigen und eine Arbeit an
sturzexponierten Stellen (wie auf hohen Leitern, einem ungesicherten Baugerüst
oder einem Dach). Den Ausführungen der F____klinik [...] hatte sich in der
Folge auch der Kreisarzt angeschlossen (vgl. SUVA-Akte 132).
4.4
Der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2021 (IV-Akte 115) liegen
in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. J____
vom 21. September 2020 (IV-Akte 81) sowie die Stellungnahmen des RAD (insb. vom
20.
Juni 2020 [IV-Akte 77] und vom 15. Oktober 2020 [IV-Akte 83]) zugrunde.
4.5
4.5.1
Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 21.
September 2020 (IV-Akte 81) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest: Status nach mittelgradig
depressiver Episode mit somatischem Syndrom, aktuell larviert bis weitgehend
remittiert (F32.4); akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (Z73.0) bei
Arbeitsplatzkonflikt und nach Arbeitsplatzkonflikt mit rechtlichen Auseinandersetzungen.
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: Probleme
in Beziehung zu Ehepartnerinnen, soeben in Trennung der zweiten Ehe (Z63.0); Status
nach sonstigen belastenden Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ
beeinflussen (Z63.7); Entfremdung, kein Kontaktabbruch zu den Töchtern aus erster
Ehe (vgl. S. 18 f. des Gutachtens).
4.5.2
Zur Begründung führte Dr. J____ an, der Explorand zeige
leicht akzentuierte, narzisstische, gekränkte und deutlich enttäuschte Persönlichkeitszüge.
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestünden jedoch keine. Stimmung und
Affekt seien deutlich affektarm bis leicht affektstarr. Der Explorand sei
klinisch nicht ängstlich, klinisch noch larviert depressiv, aktuell weitgehend
remittiert, aber mehrheitlich ernst, leicht verstimmt, leicht mutlos. Er sei allerdings
emotional und affektiv mässig verzweifelt, aktuell klinisch nicht übermässig
traurig oder manifest verzweifelt (vgl. S. 18 des Gutachtens). Obwohl der Explorand
emotional wenig darüber berichte, könne davon ausgegangen werden, dass er
einerseits pflichtbewusste, andererseits aber auch narzisstische und vulnerable
Persönlichkeitszüge zeige mit hohen idealen Wertvorstellungen. Wenn man die Berufsbiographie
und die persönliche Anamnese des Exploranden betrachte, falle auf, dass es ihm
immer wichtig gewesen sei, bei der Arbeit zu funktionieren. Er habe sich sehr
mit der Arbeit identifiziert. Möglicherweise sei es ihm wegen narzisstischen
und etwas schizoiden Persönlichkeitszügen emotional in den Beziehungen seiner
beiden Ehen wenig gelungen, sich optimal einzulassen (vgl. S. 20 des
Gutachtens).
4.5.3
Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, psychiatrisch könne
gesichert davon ausgegangen werden, dass ab Ende 2018 bis Ende 2019 eine
mittelgradige (depressive) Fehlentwicklung vorgelegen habe, die sich allerdings
aktuell im Laufe des Jahres 2020 wieder gebessert habe. Der Explorand habe sich
jetzt neu auch beim RAV melden können und sei seit März 2020 zu 70 % arbeitslos
gemeldet. Er suche Arbeit, was er sich psychisch auch vorstellen könne.
Unterdessen sei er getrennt und es gehe ihm gemäss seinen Angaben psychisch
deutlich besser. Das letzte Gespräch mit ihm habe am 21. September 2020
stattgefunden. Aktuell sei der psychiatrische Gesundheitszustand gegenüber Ende
2018.
gebessert (vgl. S. 21 des Gutachtens).
4.5.4
Überdies wies Dr. J____ darauf hin, es sei heute noch
von einer larvierten Depression resp. einem weitgehend remittierten Zustand auszugehen,
bei allerdings narzisstischen, verbitterten und enttäuschten Persönlichkeitszügen.
Der Explorand sei aus psychischen Gründen erschwert fähig, sich anzupassen und
sich flexibel in Lebenssituationen einzulassen. Er habe einige Jahre wegen
chronischer Schmerzen einige Arbeiten bei den D____ nicht mehr verrichten
können, habe dabei Unverständnis erlebt und sich unverstanden gefühlt. Er habe
mit unspezifischen, heute nur noch mässigen Ängsten und Sorgen und noch
mässigen Depressionssymptomen reagiert. Die noch geklagten Symptome seien
klinisch moderat. Wesentliche Funktionseinbussen lägen nicht mehr vor. Aktuell
lebe er alleine und sei 70 % arbeitslos gemeldet und suche Arbeit, was mit
seinem Alter und wegen der Covid-Situation schwierig sei, wie er erzählt habe.
Man könne psychiatrisch auch von dekompensierten narzisstischen Persönlichkeitszügen
sprechen, wobei das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreicht werde. Vor
diesem Hintergrund könne aus psychiatrischer Sicht nur eine
Teilarbeitsunfähigkeit begründet werden. Der Explorand sei geringgradig
vermindert belastbar, geringgradig vermindert stressbelastungsfähig (vgl. S. 21
des Gutachtens).
4.5.5
Konkretisierend führte Dr. J____ aus, es bestehe
aktuell nur eine leichte Einschränkung des Aktivitätsniveaus im sozialen und
persönlichen Bereich. Der Leidensdruck sei eher gering, wobei festgehalten
werden müsse, dass der Explorand eher etwas schizoide Persönlichkeitszüge
aufweise; d.h. er sei wenig zu emotionalen Äusserungen fähig, was den Leidensdruck
larviere. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent,
plausibel und nachvollziehbar. Sie seien aber moderat ausgeprägt (vgl. S. 22
des Gutachtens).
4.5.6
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar, in
der bisherigen Tätigkeit sei der Explorand aus psychiatrischer Sicht nicht mehr
arbeitsfähig. Es sei ihm nicht mehr zumutbar, zu den D____ zurückzukehren. Dies
gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Zu dieser psychischen Anpassung sei
der Explorand nicht mehr fähig. Psychiatrisch müsse ab dem 30. November 2018
bis Ende Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (vgl. S. 22
des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit, die dem Körperleiden Rechnung
trage, sei der Explorand weiterhin sieben Stunden täglich ohne Verminderung des
Rendements arbeitsfähig. Seit Januar 2020 sei der Explorand aus psychischen
Gründen wieder als zu 80 % arbeitsfähig anzusehen. Vom 30. November 2018 bis
Ende Dezember 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. S. 23
des Gutachtens).
4.6
4.6.1. Der
RAD führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2020 (IV-Akte 77) aus, Knieprobleme würden in den Arztberichten von K____ vom März 2019
und September 2019 nicht angeführt, so dass beim Hausarzt der Focus der
Therapie nicht mehr darauf zu liegen scheine, sondern rein auf der psychischen
Gesundheitssituation. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es bezüglich der
Kniebeschwerden zu keiner relevanten Verschlechterung gekommen sei.
4.6.2
In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte
83) machte der RAD geltend, der Versicherte sei seit dem Unfall vom 16. April
2014.
in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. In einer
Verweistätigkeit (keine schweren körperlichen Arbeiten, keine kniebelastenden
Arbeiten) habe aus psychischen Gründen ab November 2018 bis Dezember 2019 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2020 könne von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme).
4.7
4.7.1
Vorliegend kann auf das Gutachten von Dr. J____ vom 21.
September 2020 sowie die erwähnten präzisierenden Stellungnahmen des RAD vom
20.
Juni 2020 und vom 15. Oktober 2020 abgestellt werden. Was zunächst das
psychiatrische Gutachten von Dr. J____ angeht, so erfüllt es die Anforderungen
an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor).
Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten
auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
4.7.2
Was zunächst die Rüge der mangelhaften
Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insb. S. 2 der Replik) angeht, so ist
klarzustellen, dass Dr. J____ seine Beurteilung in Kenntnis der (abweichenden)
Einschätzung von med. pract. I____ erstattet hat. Namentlich wies der Gutachter
– bereits im Rahmen der Zusammenfassung des Gutachtensauftrages – auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Behandler hin (vgl. S. 2 des
Gutachtens; IV-Akte 81, S. 2). Die anschliessende Zusammenfassung der
relevanten medizinischen Akten beinhaltete dann korrekterweise die zu
besprechenden Beurteilungen von med. pract. I____ (vgl. insb. S. 8 ff. des
Gutachtens; IV-Akte 81, S. 8 f.). Auftragsgemäss beurteilte Dr. J____ dann
– gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen sowie unter Einbezug
der relevanten Akten (u.a. des Berichtes von med. pract. I____ vom 25. Oktober
2019; IV-Akte 75, S. 32 ff.) – den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (vgl. S. 21 ff. des Gutachtens).
4.7.3
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass wichtigste
Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E. 5.2.1). Das
Gutachten von Dr. J____ liefert nunmehr den erforderlichen Einblick in den
psychischen Zustand des Beschwerdeführers, wobei die psychiatrische Exploration
von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dem oder der
medizinischen Sachverständigen ist deshalb praktisch immer ein gewisser
Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich,
zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1
mit Hinweis). Vorliegend gibt es keine Indizien dafür, dass Dr. J____
nicht lege artis vorgegangen sein könnte. Die von ihm ab Januar 2020
angenommene Arbeitsfähigkeit lässt sich denn auch mit den erhobenen Befunden
und den gestellten Diagnosen vereinbaren.
4.7.4
Im Übrigen räumte auch med. pract. I____ mit Stellungnahme
vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 109) ein, man sei sich in den
erwerbseinschränkenden Hauptdiagnosen im Wesentlichen einig. Der Gutachter schätze
die rezidivierende depressive Störung jedoch als leicht ein. Er selber habe
diese im Bericht vom 23. März 2020 als mittelgradig (Beck Depression Inventory:
33.
Punkte) eingestuft (vgl. S. 1 der Stellungnahme [1.]). Auch er habe (ab
Januar 2020) eine Besserung feststellen können. Daher habe er ab Februar 2020 eine
50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. ebenfalls S. 1 der Stellungnahme [2.]).
Was die Zeit ab Januar 2020 angehe, so weiche die gutachterliche Beurteilung von
seiner Einschätzung ab. Die vom Gutachter erhobenen Befunde und die von ihm an
verschiedenen Stellen des Gutachtens ausgedrückte Einschätzung würden (jedoch) diese
Beurteilung begründen. Gutachterliche – teils starke – Abweichungen von der
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seien die Regel. Was deren Richtigkeit
angehe, so handle es sich um eine juristische Frage, wie die Beweismittel zu
bewerten seien (vgl. S. 2 der Stellungnahme [4.]).
4.7.5
Was den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Widerspruch in den fachärztlichen Beurteilungen angeht, so ist ergänzend auch
darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und des Begutachtungsauftrags des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits es nicht zulässt,
ein Administrativgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.2.). Davon
kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Dr. J____ hat alle relevanten
Aspekte in nachvollziehbarer Art und Weise gewürdigt. Dies wird denn letztlich
auch von med. pract. I____ nicht in Abrede gestellt. Auch angesichts der tiefen
Behandlungsfrequenz (einmal pro Monat; vgl. S. 16 des Gutachtens von Dr. J____)
erscheint die von Dr. J____ angenommene 80%ige Restarbeitsfähigkeit (in einer
Verweistätigkeit) absolut nachvollziehbar.
4.7.6
Soweit med. pract. I____ in seiner Stellungnahme vom 5.
Mai 2021 (IV-Akte 109) beanstandet, man habe nicht erprobt, ob eine 80%ige
Tätigkeit realistisch sei (vgl. S. 2 der Stellungnahme [4.]), ist anzuführen,
dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel
keine Notwendigkeit besteht, die Arbeitsfähigkeit durch eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu überprüfen. Nur ausnahmsweise kann
eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche
angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes
ausdrücklich befürworten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2020
vom 16. September 2020 E. 5.4).
4.7.7
Da schliesslich auch die von der Rechtsprechung bei
psychischen Leiden verlangte Indikatorenprüfung (vgl. dazu BGE 141 V 281 und
BGE 143 V 409) erfolgt ist (vgl. insb. S. 21 f. des Gutachtens von Dr. J____),
und das Gutachten von Dr. J____ somit sämtlichen von der Rechtsprechung
geforderten Anforderungen genügt, kann darauf abgestellt werden.
4.7.8
Es ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. J____ vom
21.
September 2020 (IV-Akte 81) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aus psychischen Gründen ab Dezember 2018 bis Dezember 2019 100 % arbeitsunfähig
war und seit Januar 2020 in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. dazu die
nachstehenden Ausführungen sub Erwägung 4.7.9. hiernach) wieder über eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % verfügt. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend
dargetan wird, ist in Bezug auf die Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. J____ und nicht die Stellungnahme
des RAD vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 111) abzustellen; denn es war ja gerade die Aufgabe
des Gutachters, sich zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu äussern (vgl. IV-Akte
77, S. 3 und IV-Akte 81, S. 2). Dies hat Dr. J____ getan, wobei seinen
begründeten Ausführungen gefolgt werden kann (vgl. dazu die obigen
Ausführungen).
4.7.9
In organischer Hinsicht ist der medizinische
Sachverhalt ebenfalls als genügend abgeklärt zu erachten. Die diesbezügliche
Rüge des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 f. der Beschwerde) erscheint unberechtigt.
Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2020 (IV-Akte 77) zutreffend
festgehalten hat, werden Knieprobleme in den Arztberichten der K____
vom März 2019 und September 2019 nicht angeführt. Daraus kann – zusammen mit
dem RAD – gefolgert werden, dass die hausärztliche Therapie nicht darauf
fokussiert war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch keine Berichte über
weitere Behandlungen eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er
in einer knieschonenden Tätigkeit (vgl. dazu S. 2 des Berichtes der F____klinik
[...] vom 6. Oktober 2015; SUVA-Akte 115, S. 2) weiterhin über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt, mithin in der Zwischenzeit keine sich relevant
auf die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit (vgl. dazu
den Austrittsbericht der F____klinik [...] vom 6. Oktober 2015 [SUVA-Akte 115];
siehe auch die Stellungnahme des RAD vom 15. Oktober 2020 [IV-Akte 83]) auswirkende
Verschlechterung eingetreten ist.
4.8
Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ab Dezember 2018 bis Dezember 2019 aus psychischen
Gründen 100 % arbeitsunfähig war und seit Januar 2020 in einer dem organischen
Leiden angepassten Tätigkeit wieder über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Zu
prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
festgestellten Arbeitsfähigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit verhält.
5.
5.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte – ausgehend von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit – per
Dezember 2019 einen IV-Grad von 100 %.
5.3
Einen weiteren Einkommensvergleich nahm die Beschwerdegegnerin per
Januar 2020 vor. Sie verglich ein Valideneinkommen von Fr. 82'498.-- mit einem
Invalideneinkommen von Fr. 54'485.--, was einen rentenausschliessenden
IV-Grad von 34 % ergab (vgl. IV-Akte 115, S. 6).
5.4
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens
auf die Lohnangaben der D____ ab (vgl. IV-Akte 115, S. 5). Dieser mit der
Rechtsprechung in Einklang stehenden Berechnung (vgl. u.a. BGE 134 V 322, 325
E. 4.1 mit Hinweisen) kann grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings ist – wie
auch die Beschwerdegegnerin erkannt hat (vgl. IV-Akte 115, S. 6) – auf den in
der Lohnabrechnung für Januar 2018 ausgewiesenen Lohn von Fr. 6'288.50
(vgl. IV-Akte 164, S. 10) abzustellen. Unter Berücksichtigung der bis zum Jahr
2020.
eingetretenen Nominallohnentwicklung (2019: + 0.9 %; 2020: + 0.9 % [vgl.
T1.1.15 Nominallohnindex Männer, 2016-2020, Dienstleistungen]) resultiert somit
ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'228.63.
5.5
5.5.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –
wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss
die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil
des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die
Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1
(Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher
interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1
des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).
5.5.2
Die Beschwerdegegnerin stellte daher korrekterweise auf
die LSE-Tabelle TA1 ab. Unter Berücksichtigung des in der Tabelle ausgewiesenen
Monatslohnes von Fr. 5'417.-- für "einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art" (Kompetenzniveau 1, Männer, Total) ergibt sich –
nach Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden sowie unter Berücksichtigung der
bis zum Jahr 2020 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2019: + 0.9 %; 2020: +
0.8
% [vgl. T1.1.15, Nominallohnindex Männer, 2016-2020, Total] – als Basis ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68'928.60 resp. für ein 80%-Pensum
ein solches von Fr. 55'139.--.
5.6
5.6.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.
5b/aa-cc).
5.6.2
Die Beschwerdegegnerin erachtet eine leidensbedingte Reduktion des
Tabellenlohnes als nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des
Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt
seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorhanden seien
(vgl. IV-Akte 115, S. 6). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht
gefolgt werden.
5.6.3
Der Gutachter bescheinigte dem Beschwerdeführer (ab
Januar 2020) eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wegen einer
verminderten Belastbarkeit und einer reduzierten Stressbelastungsfähigkeit
(vgl. S. 21 unten des Gutachtens; IV-Akte 81, S. 21). Es gilt nunmehr zu
beachten, dass Dr. J____ in seinem Gutachten auch auf die vorliegenden
schizoiden Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. S. 20 und
S. 22 des Gutachtens) und überdies klargestellt hat, dass dieser aus
psychischen Gründen erschwert fähig sei, sich anzupassen und sich flexibel in
Lebenssituationen einzulassen (vgl. S. 21 des Gutachtens). Es handelt sich
dabei um zusätzlich zum Leiden hinzutretende Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit, deren Relevanz für die Abzugsfrage zu bejahen sind. Dies gilt
im Speziellen für die bestehende erschwerte Anpassungsfähigkeit. Diese wird
vorliegend noch dadurch verstärkt, dass der 1963 geborene Beschwerdeführer seit
Oktober 1986 (bis zum Unfall im April 2014) bei den D____ dieselbe Arbeit
verrichtet hat. Er hat in der Schweiz keine Ausbildung absolviert und kennt
keine andere Arbeit als diejenige bei den D____. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass er sich rasch an neue Umgebungen und Aufgaben wird anpassen
können (vgl. e contrario das Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25.
November 2021 E. 5.4.2.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Die auf die Persönlichkeitsstruktur
zurückzuführende mangelnde Anpassungsfähigkeit, welche durch das fortgeschrittene
Alter und den jahrelangen Verbleib beim selben Arbeitgeber noch verstärkt wird
(vgl. zur mangelnden Anpassungsfähigkeit infolge Alters auch – implizit – BGE 138 V 457, 459 E. 2.1), ist nunmehr vorliegend als ausserordentliches
Erschwernis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu werten. Mit anderen Worten ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage mit einer verglichen mit einem Gesunden tieferen Entlöhnung zu
rechnen hat.
5.6.4
Insgesamt erscheint die Vornahme eines 10%igen
Leidensabzuges angebracht. Mit der Gewährung des 10%igen Leidensabzuges wird
der konkreten Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen. Dies
gilt namentlich auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
Rechtsgutachten (vgl. insb. IV-Akte 101, S. 65-300; siehe auch die –
zwischenzeitlich erfolgte – vertiefte Auseinandersetzung des Bundesgerichts im
zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022).
5.6.5
Bei einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes
resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'625.--
(Fr. 55'139.-- x 0.90).
5.7
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 83'229.-- mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 49'625.-- ergibt sich per Januar 2020 ein
IV-Grad von 40 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab April 2020 (Ablauf der
dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) noch Anspruch
auf eine Viertelsrente.
5.8
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit ab Dezember 2019 bis
März 2020 Anspruch auf eine ganze Rente und ab April 2020 Anspruch auf eine
Viertelsrente.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 13. August 2021 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Dezember 2019
bis März 2020 eine ganze Rente und ab April 2020 eine Viertelsrente zu gewähren.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 13. August 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Dezember 2019 bis März 2020 eine ganze
Rente und ab April 2020 eine Viertelsrente zu gewähren.
Die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: