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Entscheid

IV.2021.147

Kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

7. April 2022Deutsch17 min

Lungenembolie und 2013 eine Thrombose am rechten Bein (Bericht [...]spital [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

April 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.147

Verfügung vom 13. Juli 2021

Kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater

eines 2001 geborenen Kindes (IV-Akte 2, S. 13 f.). Im Jahr 2000 erlitt er eine

Lungenembolie und 2013 eine Thrombose am rechten Bein (Bericht [...]spital [...]

vom 22.09.2015, Angiologie, IV-Akte 26, S. 16). Zuletzt arbeitete er von Februar

2003 bis Ende Juli 2020 in einem Pensum von 100% als [...] bei der gleichen

Firma. Diese Stelle wurde ihm am 14. April 2020 per 31. Juli 2020 gekündet

(Kündigungsschreiben, IV-Akte 14, S. 10 f.), wobei sich die Kündigungsfrist

infolge Krankheit auf den 31. Dezember 2020 verlängerte.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. November 2020

(Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Lungenembolie,

eine Thrombose im rechten Bein, eine Depression und ein beginnendes Burn-Out

zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin zog

die Akten des Taggeldversicherers bei, darunter die im Auftrag der

Taggeldversicherung verfasste Einschätzung von Dr. C____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 5. November 2020 mit dem Titel "Psychiatrische

Untersuchung – Kurzbeurteilung"

(IV-Akte 13, S. 8).

Am 1. Februar 2021 fand das Erstgespräch zur Frühintervention

statt (Protokoll, IV-Akte 18). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst

(nachfolgend RAD) in seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 festgehalten

hatte, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 28, S. 2), erstellte die

Eingliederungsfachperson am 16. April 2021 den entsprechenden Abschlussbericht

(IV-Akte 29).

Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. April 2021 unter Hinweis auf Art.

1septies Bst. c IVV mit, es bestehe kein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente (IV-Akte 30). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. Mai 2021 schriftlich Einwand

(IV-Akte 34).

Am 8. Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer eine

Rezidivthrombose im rechten Bein (Bericht [...]spital [...], Hämatologie, vom

22.07.2022, Gerichtsakte/GA 11). Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 reichte der

Beschwerdeführer die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. D____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2021 ein (vgl. IV-Akte 37, S.

3). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2021

am Vorbescheid fest (IV-Akte 39).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. September 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

2.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 25. September 2021 reicht der Beschwerdeführer

die Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 10. Juni 2021, 24.

Juni 2021, 8. Juli 2021 und 14. September 2021 ein (GA 5).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 13. Dezember 2021

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 23. Dezember 2021

an der Beschwerdeabweisung fest.

Mit Eingabe vom 4. April 2022 reicht der Beschwerdeführer den Bericht

des [...]spitals [...] vom 22. Juli 2021 ein (GA 11).

III.

Am 22. September 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Am 7. April 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die

Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint. Zur

Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl in der

angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sie

stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die psychiatrische Einschätzung

von Dr. C____ vom 5. November 2020, welche die Taggeldversicherung in Auftrag

gegeben hatte und auf die Stellungnahme des RAD vom 12. April 2021 (IV-Akte 28,

S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden

und macht dagegen verschiedene formelle und materielle Einwände geltend.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen hat.

3.

3.1

Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in

erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen,

welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt.

3.2

Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der

Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz

von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte

versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in

einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen

(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar

sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2).

3.3

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In

zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),

frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.4

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über

die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.5

Der gerichtliche Sozialversicherungsprozess wird vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine

Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, die

Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie sich in der

angefochtenen Verfügung nicht mit seinen Einwänden und insbesondere nicht mit

dem Arztzeugnis seines behandelnden Arztes Dr. D____ vom 10. Juni 2021

auseinandergesetzt habe. Die Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (Beschwerde,

S. 3; Protokoll HV, S. 4).

4.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art.

57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen

Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung

einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die

versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.

Die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird,

bildet einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen

Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann

jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen;

BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art.

61.

lit. c ATSG).

4.3

Die Beschwerdegegnerin räumt in der Beschwerdeantwort ein, dass im

Vorbescheidverfahren keine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorgebrachten

Einwänden vorgenommen wurde (Beschwerdeantwort, S. 3). In der angefochtenen

Verfügung wird hierzu lediglich festgehalten, dass

sich die Beschwerdegegnerin mit den Argumenten des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt habe und dass sie an ihrer früheren Einschätzung festhalte.

Die neuen Unterlagen würden keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands

begründen (IV-Akte 39). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei diesen

Ausführungen zwar nicht auf eine Stellungnahme des RAD, wie sie in aller Regel

eingeholt wird, jedoch (immerhin) auf die Stellungnahme der Fachperson Eingliederung/Case Management vom 2. Juli

2021, welcher sie den Einwand des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021 vorgelegt

hatte (IV-Akte 38). Dadurch war der Beschwerdeführer, trotz der Kürze der

Ausführungen, in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Selbst wenn man eine Verletzung der Gehörspflicht annehmen würde, würde diese nicht

derart schwer wiegen, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden

könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Verfügung bereits aus formellen

Gründen aufzuheben.

5.

5.1

In medizinischer Hinsicht bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrem

ablehnenden Entscheid auf die Einschätzung von Dr. C____ vom 5. November 2020 (IV-Akte

13, S. 8 ff.), welche im Auftrag der Taggeldversicherung erfolgte und mit "Psychiatrische Untersuchung -

Kurzbeurteilung"

überschrieben ist. Zudem stützte sie sich auf die Stellungnahme des RAD vom 12.

April 2021 (IV-Akte 28).

5.2

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020

spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines

Krankentaggeldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG

(vgl. dazu BGE 141 V 330, 335 E. 3.2; 137 V 210, 258 ff. E. 3.4.2.9) – erstellt

wurde, praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so

sind – wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen – ergänzende

Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von

vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach

Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger

Sachverständiger (Urteile 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; 8C_230/2019 vom

2.

Juli 2019 E. 3.2 je mit zahlreichen Hinweisen).

5.3

5.3.1

Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte

dem Beschwerdeführer als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (lCD-10: F43.22) und

als Differentialdiagnose eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert

(ICD-10: F32.4, vgl. IV-Akte 13, S. 15). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellt er nicht (a.a.O.). Zur aktuellen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C____ fest, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig

keine relevante bis höchstens eine leichte Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 13, S. 16). Aus versicherungspsychiatrischer

Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer

anderen, seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit vollumfänglich

arbeitsfähig (a.a.O.). Er stützte seine Einschätzung auf die MINI-ICF-APP

(a.a.O.).

5.3.2

Weiter führte Dr. C____ im Aktenauszug den Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. D____ vom 27. August 2020 auf, in welchem dieser dem

Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) nach Kündigung

bei 18jähriger Tätigkeit für die gleiche Firma bescheinigte und zugleich festhielt,

eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit erscheine zum Zeitpunkt des

Arztberichts zwar als möglich, jedoch nicht in der bisherigen Firma, weshalb aktuell

eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 13, S. 9 f.). Insoweit kannte

Dr. C____ die fachliche Beurteilung des behandelnden Psychiaters im Zeitpunkt

der Begutachtung. Dr. C____ begründete seine vom behandelnden Arzt abweichende Einschätzung

damit, dass die Anpassungsstörung (lCD-10: F43.22) aus

versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde,

zumal diese Störung per definitionem gering- bis leichtgradig sei. Sie erreiche

weder den Schweregrad für eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) noch

für eine Angststörung (ICD-10: F40/F41). Auch übersteige sie weder das Ausmass

einer Angst- und depressiven Störung gemischt (lCD-10: F41.2) noch einer

anderen gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3). Die Schwere der Depression

könne aktuell als remittiert eingestuft werden, sodass diese auch keine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit begründen könne (a.a.O.).

5.4

Der RAD schloss sich in der Stellungnahme vom 12. April 2021 der

Einschätzung von Dr. C____ an und hielt fest, es bestehe kein

invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden (IV-Akte 28, S.

2). Weiter führte der RAD aus, es habe beim Beschwerdeführer hauptsächlich eine

Arbeitsplatzproblematik vorgelegen. Durch die Kündigung sei eine

Anpassungsstörung bzw. eine remittierte depressive Störung entstanden. Eine

erstmalige depressive Episode bzw. eine Anpassungsstörung sei behandelbar (a.a.O.).

Der RAD beurteilte den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in

einer alternativen, wechselbelastenden Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig. Auf

die ausdrückliche Frage der Beschwerdegegnerin nach der Auswirkung der

Thromboseproblematik auf die Arbeitsfähigkeit hielt der RAD fest, dass die

Thromboseleiden bereits seit Jahren bestehen würden (a.a.O.) und der

Beschwerdeführer trotz dieser Problematik bereits früher immer gearbeitet habe.

Allerdings hielt der RAD fest, dass Tätigkeiten mit dauerndem Sitzen oder

Stehen am selben Ort aufgrund des Anschwellen des Beines vermieden werden sollten.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit scheine in dieser Hinsicht ideal – da

wechselbelastend – gewesen zu sein (a.a.O.).

5.5

Auf die Einschätzungen von Dr. C____ und vom RAD kann vorliegend

vollumfänglich abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

vermag keine Zweifel an den bisherigen Beurteilungen zu bewirken.

5.6

5.6.1

Noch im Schriftenwechsel hatte der Beschwerdeführer in

materieller Hinsicht bestritten, dass er sowohl in der angestammten als auch in

einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und kritisierte diesbezüglich

die Beurteilung von Dr. C____. Insbesondere brachte er vor, bei der von Dr. C____

diagnostizierten Anpassungsstörung handle es sich um eine Fehldiagnose, da

diese definitionsgemäss nicht länger als sechs Monate dauern könne (Beschwerde,

S. 5).

5.6.2

Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

Hauptverhandlung selber ausführte, sein psychiatrischer Zustand habe sich

deutlich verbessert, sodass er sich (zumindest versuchsweise) einen

Wiedereinstieg zutraue und ihn sein behandelnder Psychiater diesbezüglich

wieder vollumfänglich arbeitsfähig geschrieben habe (Protokoll HV, S. 2). Damit

hat der gesundheitliche Verlauf die Einschätzung von Dr. C____ rückwirkend

bestätigt und es liegen nach Lage der Akten keine medizinischen Berichte vor,

die auf eine psychiatrische Einschränkung schliessen lassen würden. Da beim

Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 in psychiatrischer Hinsicht keinerlei Arbeitsunfähigkeit

mehr besteht (Protokoll HV, S. 1), erübrigt es sich vorliegend auf die Kritik

an der Beurteilung von Dr. C____ vertieft einzugehen. Dies gilt insbesondere

für die geltend gemachte fehlende Transparenz der testpsychologischen Befunde (Beschwerde,

S. 6), denen gegenüber klinischen Befunden ohnehin nur ein ergänzender Charakter

zukommt. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Umstand, dass Dr. C____ dem

Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und gleichzeitig seine

Diagnosen unter dem Titel "Mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit"

festhält (Beschwerde, S. 5), kein Widerspruch besteht. Dr. C____ hat explizit

festgehalten, dass keine relevante oder höchstens eine leichtgradige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei und schloss insoweit eine

geringe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht vollends aus. Vor diesem

Hintergrund erscheint die Einordnung der Diagnose unter den genannten Titel trotz

der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar. Zur geltend

gemachten fehlenden Fremdanamnese ist auszuführen, dass eine solche zwar

grundsätzlich wünschenswert, aber für den Beweiswert der ärztlichen

Stellungnahme nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016

vom 29. November 2016 E. 5.2.1). Daher kann der Beschwerdeführer aus dem

Umstand, dass Dr. C____ zwar versuchte bei Dr. D____ telefonisch eine

Fremdanamnese einzuholen, schliesslich aber darauf verzichtete, als er diesen

telefonisch nicht erreichen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Insbesondere lässt sich aus diesem Geschehensablauf auch nicht ableiten, dass

Dr. C____ eine Fremdanamnese als zwingend notwendig angesehen hätte. Die

Beurteilung von Dr. C____ erweist sich damit als beweiskräftig, sodass die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen durfte.

5.7

Nach aktuellem Stand ist der Beschwerdeführer in psychiatrischer

Hinsicht derzeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig, auch wenn die

Gesundschreibung vorerst zur Probe erfolgte. Wie der Beschwerdeführer an der

Hauptverhandlung selber ausführte, besteht derzeit sein grösstes gesundheitliches

Problem in der Thromboseproblematik (Protokoll HV, S. 1). Nachdem der

Beschwerdeführer bereits 2000 eine Lungenembolie und 2013 einen

Thrombosevorfall erlitten hatte, erlebte er 2021 einen dritten Vorfall. Diesbezüglich

besteht beim Beschwerdeführer eine genetische Ursache (vgl. Bericht [...]spital

[...], Angiologie, vom 25.08.2014, IV-Akte 26, S. 10), sodass die Prognose

etwas beunruhigend ist, auch wenn die Beschwerden derzeit durch Antikoagulation

mit Xarelto und Kompressionsstrümpfen der Stufe III behandelt werden können. Im

Weiteren entspricht die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, nach

dessen Ausführungen eine wechselbelastende Tätigkeit als sinnvoll erscheine,

vollumfänglich den Ausführungen des RAD in der Stellungnahme vom 12. April 2021

(vgl. RAD-Stellungnahme vom 12.04.2021, IV-Akte 22). Wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht ausführt, handelt es sich dabei um ein unspezifisches Verweisprofil.

Daraus folgt, dass vorliegend kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.

5.8

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Dr. D____ den

Beschwerdeführer zwar lange krankgeschrieben, dabei jedoch stets einen

beruflichen Wiedereinstieg in einer ähnlichen Tätigkeit an einem neuen Ort

befürwortet hat (Bericht Dr. D____ vom 27.09.2020, IV-Akte 13, S. 23). Dieser

Schritt wurde nun per 1. April 2022 vollzogen. In somatischer Hinsicht hat sich

die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers durch den erneuten

Thrombosenvorfall im Jahr 2021 verschlechtert, allerdings attestiert der behandelnde

Arzt des [...]spitals [...] dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine

Arbeitsunfähigkeit (Bericht [...]spital [...], Hämatologie, vom 22.07.2022, GA

11). Insofern wäre eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung erst im

Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: