IV.2021.148
Einholung eines erneuten Gutachtens stellte unzulässige second opinion dar
30. März 2022Deutsch52 min
der C____ in der Renovation von Liegenschaften bzw. Wohnungen (gemäss Fragebogen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.148
Verfügung vom 4. August 2021
Einholung eines erneuten
Gutachtens stellte unzulässige second opinion dar
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt zu 100 % bei
der C____ in der Renovation von Liegenschaften bzw. Wohnungen (gemäss Fragebogen
für Arbeitgebende vom 19. Mai 2014, IV-Akte 14, seit dem 1. Februar
2009, gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug],
IV-Akte 203, arbeitete der Beschwerdeführer schon seit 1997 für diese
Firma).
b)
Am 16. November 2013 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall
eine Verletzung an der rechten Hand (Finger) zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom
18. November 2013, IV-Akte 40.45). Die D____ erbrachte Leistungen als
zuständige Unfallversicherung (vgl. IV-Akten 18, 26 und 32). Etwa ein
halbes Jahr später meldete er sich unter Hinweis auf Handbeschwerden bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (vgl. Anmeldung für Erwachsene,
datiert auf den 29. April 2014, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am
13. Mai 2014, IV-Akte 12). Diese leitete in der Folge entsprechende
Abklärungen ein. Im Rahmen der Frühintervention sprach sie dem Beschwerdeführer
Massnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt zu (Mitteilung vom 10. Juli
2014, IV-Akte 22).
c)
Als er am 24. Juni 2014 ausrutschte, stürzte der Beschwerdeführer
auf den Rücken und beide Unterarme (vgl. Schadenmeldung UVG vom 31. Juli 2014,
IV-Akte 33.39, S. 1). Wenig später, am 7. August 2014, erlitt
der Beschwerdeführer einen Autounfall und verletzte sich am Rücken und der
linken Hand (vgl. Schadenmeldung UVG vom 15. September 2014,
IV-Akte 34.50). In beiden Fällen war die D____ die zuständige
Unfallversicherung (vgl. IV-Akten 33 und 34).
d)
Mit Mitteilung vom 13. Februar 2015 (IV-Akte 41) informierte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann, dass zurzeit keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde. Im
weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung
(Rheumatologie und Psychiatrie) durch die E____ (nachfolgend: E____
Begutachtung; vgl. Mitteilungen vom 9. Oktober 2015 und vom 7. Januar
2016, IV-Akten 59 und 64). Das Gutachten wurde am 29. April 2016
(IV-Akte 70) fertiggestellt. Aufgrund von Rückfragen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 84) nahm der
psychiatrische Gutachter am 27. Juli 2016 (IV-Akte 87) ergänzend
Stellung. Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 13. September 2016 zum
Schluss, somatisch könne auf das Gutachten der E____ Begutachtung abgestützt werden,
nicht jedoch in psychiatrischer Hinsicht (IV-Akte 88, S. 13).
e)
Mit Vorbescheid vom 9. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer sodann mit, sie gedenke, ihm ab November 2014 eine bis zum
30. April 2015 befristete ganze Rente auszurichten (IV-Akte 91).
Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben vom
14. Dezember 2016 und vom 9. Februar 2017, IV-Akten 101 und
105). Nach weiteren, unter anderem internen, Abklärungen informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November
2017 (IV-Akte 120), dass sie das laufende Vorbescheidverfahren
abschliesse. Sie holte in der Folge weitere Unterlagen ein und liess den
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 24. Juli 2018 wissen, dass eine polydisziplinäre
Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Psychiatrie und Rheumatologie
veranlasst werde (IV-Akte 142). Mit Schreiben vom 8. August 2018
teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraufhin der
Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer mit einer erneuten Begutachtung
nicht einverstanden sei (IV-Akte 144; vgl. auch das Schreiben vom
30. August 2018, IV-Akte 146). Die Beschwerdegegnerin verfügte in der
Folge die Veranlassung eines entsprechenden Gutachtens (vgl. Verfügung vom
5. Oktober 2018 bzw. Wiedererwägung dieser Verfügung vom 9. Oktober
2018, IV-Akten 149 und 150). Die Begutachtung wurde über SuisseMED@P per
Zufallsprinzip an die F____ vergeben (vgl. E-Mail vom 15. Dezember 2018,
IV-Akte 152). Anlässlich der Begutachtung wurde im Verlauf zusätzlich eine
kardiologische Begutachtung veranlasst (vgl. Mitteilung vom 21. März 2019,
IV-Akte 171). Die F____ stellte das polydisziplinäre Gutachten am
21. Oktober 2019 (IV-Akte 198) fertig.
f)
Im Nachgang der Begutachtung informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar 2020 darüber, dass sie
ihm vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2016 eine befristete ganze
Rente zuzusprechen gedenke. Darüber hinaus habe er keinen Rentenanspruch
(IV-Akte 208). Dagegen liess der Beschwerdeführer wiederum Einwand erheben
(Schreiben vom 25. März 2020, IV-Akte 209, vgl. auch ergänzende
Stellungnahme vom 30. Juni 2020, IV-Akte 219). Mit Verfügung vom
4. August 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 224).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. August 2021 sei teilweise aufzuheben.
2.
Es seien dem
Beschwerdeführer ab 1. August 2016 Rentenleistungen auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von mindestens 66 % zuzusprechen.
3.
Alles unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege mit B____ zu gewähren.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22.
Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 6. Januar 2022 und Duplik vom 9. Februar 2022
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. März 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Im Weiteren
sei festgehalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten der F____ vom
21.
Oktober 2019 stelle eine unzulässige «second opinion» dar, letztlich
die Kritik beinhaltet, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine erneute
Begutachtung angeordnet habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht
gegen die Zwischenverfügung bezüglich der Gutachtensanordnung vom
5.
Oktober 2018 (IV-Akte 149) bzw. der entsprechenden «Wiedererwägung
bzw. Berichtigung eines Kanzleifehlers» vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 150)
vorgegangen ist, steht der genannten Rüge im vorliegenden Verfahren nicht
entgegen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die
Zwischenverfügung anzufechten (vgl. dazu BGE 138 V 271, 275 E. 1.21., BGE 137 V 210, 256 E. 3.4.2.6 und in BGE 147 V 79 nicht publizierte E. 6.2.1.
des Urteils des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020), bleibt der
Inhalt derselben mit dem Endentscheid anfechtbar, wenn die Zwischenverfügung
nicht separat angefochten wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]
sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020
E. 6.2.1. mit Hinweisen). Insofern besteht kein Anlass für ein teilweises
Nichteintreten auf die Beschwerde – was zu Recht unumstritten ist.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer vom
1.
November 2014 bis zum 31. Juli 2016 eine befristete ganze Rente
zu. Eine darüber hinaus gehende Rente verneinte sie. In medizinischer Hinsicht
stellte sie dabei hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der F____
vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 198) ab.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das erwähnte
Gutachten der F____ könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten der E____
Begutachtung vom 29. April 2016 (IV-Akte 70) sei beweistauglich und
das neuere Gutachten der F____ stellte demzufolge eine unzulässige «second
opinion» dar. Deshalb sei auf das Gutachten der E____ Begutachtung abzustellen.
Sodann sei das Valideneinkommen beim Einkommensvergleich – basierend auf dem
bei der C____ erzielten Einkommen – auf mindestens Fr. 78'000.00
festzusetzen. Vom Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von
20.
% vorzunehmen, da er nur noch teilzeitlich arbeitsfähig sei und zudem
einen erhöhten Pausenbedarf habe. Dementsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad
von 66 %, weshalb er auch nach dem 31. Juli 2016 einen Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente habe.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2016
hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. Dabei ist
insbesondere strittig, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre
Gutachten der F____ vom 21. Oktober 2019 abstellen durfte oder ob dieses
Gutachten eine unzulässige «second opinion» darstellt. Sodann sind die Höhe des
Valideneinkommens und die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug angezeigt ist,
strittig. Unumstritten ist die ganze Invalidenrente von November 2014 bis Juli
2016.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen,
als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,
Dispositiv
44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach vorliegend sind die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61
lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1
ATSG). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die
vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen
veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss beinhalten die für die Beurteilung des
Leistungsbegehrens von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von
Art. 43 ATSG kein Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu
dem bereits in einem Gutachten umfassend abgeklärten Sachverhalt einzuholen,
wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (vgl. Ueli Kieser, Art. 44 N 81; BGE 141 V 330, 339
E. 5.2., und BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7 sowie Urteile des
Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2. und U 571/06 vom
29. Mai 2007 E. 4.2 = SVR 2007 UV Nr. 33). Für die Frage, ob ein
weiteres Gutachten notwendig ist, ist entscheidend, ob das bereits in den Akten
liegende Gutachten (oder auch mehrere sich bereits in den Akten befindenden
Gutachten) die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu
erstattende ärztliche Expertise erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2. und U 571/06 vom 29. Mai
2007 E. 4.2 = SVR 2007 UV Nr. 33).
3.4.
Ein medizinisches Gutachten
erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Das erste sich in den Akten befindliche Gutachten wurde am
29. April 2016 von der E____ Begutachtung erstellt. Darin stellten die
Gutachter Dr. med. G____, Facharzt für Nervenheilkunde, Facharzt für
Neurologie, Epileptologe (DGfE) und Dr. med. H____, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, im Wesentlichen
folgende Diagnosen (IV-Akte 70, S. 4):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
2. Atypische depressive Störung mit
aggressiv-dysphorem Verhalten, verringerter Impulskontrolle (ICD-10 F32.8)
3. V.a. leichte Intelligenzminderung
(ICD-10 F70.1)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. St. n. Stauchungsverletzung der
rechten Hand mit traumatischer Luxation des PIP IV-Gelenks rechts und mit
gering disloziertem knöchernen Strecksehnenausriss am Endglied des Kleinfingers
rechts, verheilt ohne signifikante funktionelle Restfolgen nach Sturzereignis
am 16. November 2013
2. Leichte degenerative
Supraspinatus-Tendinopathie der rechten Schulter (MRI 15. Januar 2015),
St. n. adhäsiver Capsulitis nicht ausgeschlossen
3. St. n. Treppensturz mit möglicher
Rückenkontusion und Unterarmkontusion rechts sowie mit möglicher Schulter- und
Kniekontusion rechts am 24. Juni 2014
4. St. n. möglicher HWS-Distorsion und
Handkontusion beidseits nach Autounfall am 07. August 2014
Dr. med. H____ und Dr. med. G____ führten unter dem
Titel «Medizinische Beurteilung» namentlich aus, aus rheumatologischer Sicht
bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten
Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Anlässlich der Untersuchung
hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gezeigt, dennoch bestehe ein
organläsioneller Kern der Beschwerden in Form eines durch
Wirbelsäulendegeneration bedingten lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit
möglicher intermittierender Wurzelaffektion rechts, einer zevikovertebralen
Schmerzsymptomatik und beginnenden degenerativen Knieveränderungen rechts mehr
als links bei ungünstiger Kniestatik. Für die zuletzt ausgeübte körperlich wohl
schwere Tätigkeit auf dem Bau wie auch für die ausschliesslich stehend und
gehend stattfindende erlernte Tätigkeit als Bäcker und Konditor wie auch für
alle anderen körperlich schweren Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Hebens von
schweren Lasten bestehe bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht seien das Verhalten, die dysphor bis
ablehnend-aggressiven Interaktionsmuster sowie die formalgedankliche
Zerfahrenheit besonders beeinträchtigend. Bei dem subjektiven Leidensdruck
seien die somatoform anmutenden Schmerzen führend, diese alleine bedingten aus
versicherungsmedizinischer Sicht jedoch noch nicht die Schwere der gegenwärtig
vorliegenden Funktionseinschränkung. Die Problematik liege im Erleben und der
Kommunikation der diffusen (ubiquitären) Schmerzen, welche aufgrund der
eingeschränkten kognitiven Bewältigungsmechanismen und dem depressiven Syndrom
kaum bewältigbar erschienen. Aufgrund der geringen Ressourcen (systemisch,
physisch und psychisch) komme es niederschwellig zu einer Dekompensation,
welche für den Beschwerdeführer nicht steuerbar erscheine. Dem Beschwerdeführer
erscheine es kaum möglich, intrapsychische Konflikte zu erkennen und zu benennen,
weshalb es aus psychodynamischer Sicht nachvollziehbar sei, dass diese sich
psychosomatisch äusserten (IV-Akte 70, S. 5).
Die beiden Gutachter kamen zum Schluss, für die vom
Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau wie auch für sämtlichen
anderen körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten bestehe bleibend
keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der
zur Verfügung stehenden Dokumentation könne davon ausgegangen werden, dass die
Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten
seit November 2013 bestehe. In einer Verweistätigkeit, welche dem aktuellen
Beschwerdebild gerecht werde (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeit mit klarer Arbeitsstruktur, wenig Stressoren und
wenig Publikumsverkehr) bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine
zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei es dem Beschwerdeführer realistischer
Weise aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der erkennbaren interaktionellen
Problematik nicht gelingen dürfte, einen Arbeitgeber zu finden. Retrospektiv
dürfte die aktuell attestierte Teilarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
mit grösster Wahrscheinlichkeit seit Februar/März 2015 gelten (die Gutachter
verwiesen auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. I____ vom 14. September
2015, IV-Akte 58; IV-Akte 70, S. 5 f.).
Die geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. die
Einschränkung derselben um ebenfalls 50 % gründete hauptsächlich auf der
psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 70, S. 45). Der
rheumatologische Gutachter ging aus seiner (rein rheumatologischen Sicht) von
einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (IV-Akte 70, S. 66).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ führte
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in seinem Teilgutachten
zudem aus, eine grundlegende Problematik bestehe darin, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsprofils, aber auch
aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten lediglich als Hilfsarbeiter mit
ausschliesslich körperlichen Arbeiten einsetzbar erscheine. Sprachbarriere,
Bildungsniveau aber auch Persönlichkeitsstruktur sprächen gegen eine Anstellung
im Publikumsverkehr oder einem Anforderungsprofil, welches eher planerische
oder kommunikative Anforderungen stelle. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers
zur körperlichen Arbeit sei jedoch durch die von orthopädischer Seite aus
beschriebenen organmedizinischen Symptome und die somatoformen Schmerzen
eingeschränkt. Insofern erscheine es schwierig, das Anforderungsprofil einer
etwaigen Tätigkeit darzulegen. Am ehesten würde dies in einer leichten
Verweistätigkeit mit wenigen Distraktoren, klarer Aufgabenstellung und wenig
Publikumsverkehr in einem zeitlich beschränkten Umfang entsprechen. In einer Verweistätigkeit,
welche dem aktuellen Beschwerdebild gerecht werde, erscheine eine theoretische
Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Der psychiatrische Gutachter wies hier,
wie erwähnt, darauf hin, dass er realistischer Weise Schwierigkeiten haben
dürfte, einen Arbeitgeber zu finden (IV-Akte 70, S. 46).
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. H____ führte zur
Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen Verweistätigkeit aus, dem
Beschwerdeführer sei für angepasste Verweistätigkeiten aus isoliert
muskuloskelettärer Sicht unter Inrechnungstellung einer möglicherweise
intermittierend auftretenden Wurzelreizsymptomatik rechts eine Arbeitsfähigkeit
von 80 % zuzumessen. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum ergebe sich
aus einer etwas verminderten Leistungsgeschwindigkeit respektive einer
vermehrten Erholungszeit bei «erstlinig» lumbovertebralen Schmerzen aufgrund degenerativer
Veränderungen und aus den Kniebeschwerden. Das zumutbare Tätigkeitsspektrum
umfasse körperlich leichte, höchstens gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit
Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten maximal bis 10 kg, höchstens gelegentlich
bis 15 kg, ohne gehäuft über Kopf, gebückt, kauernd oder kniend zu
verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren
des Oberkörpers, ohne gehäuftes Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Stufen
(Knieschmerzen). Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer infolge einer
etwas verminderten Leistungsgeschwindigkeit respektive einer vermehrten
Erholungszeit zu 80 % zumutbar (IV-Akte 70, S. 66).
Im Rahmen einer Zusammenfassung der Standartindikatoren wiesen die
Gutachter im Übrigen u.a. daraufhin, dass erhebliche soziale Belastungsfaktoren
bestünden (psychiatrische Erkrankung des Sohnes mit delinquentem Verhalten und
drohender Abschiebung desselben, Migrationshintergrund, «leichte Intelligenz»,
fehlende Integration), welche wohl zur Ausbildung des Krankheitsbildes geführt
hätten, welches sich aber in der Zwischenzeit verselbständigt und verfestigt
habe. Sodann erklärten sie, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen, welche in
erster Linie als Ausdruck der formal gedanklichen Störung des Beschwerdeführers
und somit als krankheitsimmanentes Problem aufgefasst werden müsse. Eine
Simulation könne weitestgehend ausgeschlossen werden (IV-Akte 70, S. 7).
Infolge einer Rückfrage durch den RAD (vgl. Schreiben vom
20. Juni 2016, IV-Akte 84) nahm der psychiatrische Gutachter Dr.
med. G____ am 27. Juli 2016 ergänzend Stellung. Er machte
Ausführungen zur Impulskontrolle des Beschwerdeführers, zur Begutachtungssituation,
zu invaliditätsfremden Faktoren und zum Verdacht einer leichten
Intelligenzminderung (IV-Akte 87; vgl. dazu auch E. 4.4.).
4.2.
Das Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. April 2016
(IV-Akte 70) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren
gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 70, S. 6 f. und
S. 39 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. H____ wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin
bzw. dem RAD zu Recht nicht beanstandet (vgl. RAD-Bericht von Dr.
med. J____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, vom 25. Mai 2016, IV-Akte 79, S. 2,
und RAD-Bericht von Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
13. September 2016, IV-Akte 88, S. 13). Die Beschwerdegegnerin erachtete jedoch das psychiatrische Teilgutachten
als nicht beweistauglich, weshalb sie nicht drauf abstellte. Darauf ist im
Folgenden einzugehen.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf den RAD-Bericht
von Dr. med. J____ vom 25. Mai 2016 (IV-Akte 79) ab (vgl.
Verfügung vom 9. Oktober 2018, IV-Akte 150, S. 1 f.), in
welchem dieser erklärte, aus RAD-Sicht könne nicht auf das bidisziplinäre
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der E____ Begutachtung vom
29. April 2016 abgestellt werden. Das Gutachten sei zwar umfassend, beruhe
auf allseitigen Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden. Die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers seien berücksichtigt
worden und es sei ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers vermittelt worden. Die Gutachter hätten sich mit den
Meinungen auseinandergesetzt, so mit dem Beschwerdeführer selbst und mit den
Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte. Die Beurteilung und begründeten
Schlüsse des rheumatologischen/somatischen Teilgutachtens seien
nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei für ihn als nichtpsychiatrischer
RAD-Arzt die psychiatrische Beurteilung v.a. auch unter Berücksichtigung der
Standardindikatoren.
Die Standardindikatoren seien in diesem Fall zwar von den
Gutachtern vorgenommen worden. Die psychiatrisch gutachterlich festgestellten
Krankheiten seien hinsichtlich ihrer Symptomatologie, des Krankheitsverlaufes
und ihren Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlich erhobenen
ausgeprägten Befunde aber nicht ohne weiteres nachvollziehbar festgestellt und
bewertet worden. Zur Behebung des vorliegenden Gesundheitsschadens seien die
hierfür indizierten Therapien nicht durchgeführt worden und der
Beschwerdeführer habe hierbei nicht ausreichend mitgewirkt.
Es bestünden deutliche Inkonsistenzen und Hinweise für eine
Symptomausweitung bzw. Aggravation. Die Klagen seien z.T. unglaubwürdig. Somit
bestünden in den Augen des RAD Ausschlusskriterien, welche zu würdigen seien.
Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei somit nach Prüfung der
Standardindikatoren nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Sollte der Beschwerdeführer
wirklich ein invalidisierendes psychiatrisches Leiden haben, so wäre er keinem
Arbeitgeber zumutbar und man müsste auch in einer adaptierten Tätigkeit von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Falls aber kein solches Leiden
vorliege, dann könne der RAD eine nur 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht
nachvollziehen.
Nachdem der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ am
27. Juli 2016, infolge einer Rückfrage des RAD vom 20. Juni 2016
(IV-Akte 84) ergänzend Stellung genommen hatte (IV-Akte 87; vgl. auch
E. 4.1.), erklärte auch der RAD-Arzt Dr. med. K____ vom
13. September 2016, es könne nicht auf das psychiatrische Teilgutachten
abgestellt werden. Das rheumatologische Teilgutachten beanstandete auch er
nicht (vgl. IV-Akte 88, S. 13). Im Hinblick auf das psychiatrische
Teilgutachten und die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. G____ hielt er
zusammenfassend fest, dass mit der ausgeprägten Aggravationsneigung zusammen
mit den zahlreichen interferierenden invaliditätsfremden Verhaltensweisen und
Faktoren klare Ausschlusskriterien vorlägen, die es zwar erlaubten, die
Diagnose zu übernehmen, nicht aber auf das Gutachten abzustellen.
Im Einzelnen erklärte Dr. med. K____ zunächst, das
auffällige Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht konstant vorhanden,
sondern ändere sich situativ. So habe er insbesondere bei der psychiatrischen
Untersuchung ein aggressives Verhalten gezeigt. Bei der rheumatologischen
Untersuchung sei dies nicht respektive bei weitem nicht in dieser Ausprägung
der Fall gewesen. Dies sei ein klarer Hinweis auf die Steuerungsfähigkeit
dieses Verhaltens, weshalb kein sich daraus ergebender Gesundheitsschaden
respektive dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden könne. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten situativ und gezielt
einsetze (IV-Akte 88, S. 8). Sodann vermöchten die Ausführungen von
Dr. med. G____ zur Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung
invaliditätsfremder Faktoren (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 27. Juli
2016, IV-Akte 87, S. 2) einer kritischen Prüfung nicht standzuhalten.
Die beschriebenen invaliditätsfremden Faktoren könnten gemäss den für die IV
geltenden rechtlichen Grundlagen nicht einem Gesundheitsschaden zugeschrieben
werden, sondern hätten differenziert werden sollen, umso mehr, als Ausschlusskriterien
in Form einer Aggravation vorlägen. Es sei unbestritten, dass die
Belastungsfaktoren vorhanden seien, einem Gesundheitsschaden entsprächen sie
jedoch nicht (IV-Akte 88, S. 9). Im Weiteren liege keine medizinisch
dokumentierte Intelligenzminderung vor. Ein niedriges Intelligenzniveau stelle
zudem – so lange der Lebensvollzug intellektuell bewältigt werde, was beim
Beschwerdeführer durchgehend der Fall gewesen sei – noch keinen
Gesundheitsschaden dar. Der Beschwerdeführer habe auch – abgesehen von Phasen
der Arbeitslosigkeit – in freier Wirtschaft ein Einkommen erwirtschaften
können. Weder die semantisch einfach strukturierte Sprache noch die mässige
Introspektionsfähigkeit seien Hinweise für eine Minderintelligenz von
Krankheitswert. Hingegen seien Fremdsprachlichkeit, geringe soziokulturelle
Integration, bildungsferne Herkunft und Umfeld invaliditätsfremde Faktoren
(IV-Akte 88, S. 10). Sodann nahm Dr. med. K____ Stellung zu den
Standardindikatoren. Dabei hielt er bezüglich des Gesundheitsschadens fest, dass
die objektiven Befunde und die konkreten Erscheinungsformen somatisch leicht
bis mässiggradig ausgeprägt seien und degenerative Veränderungen des Skeletts
beträfen. Mit der sowohl in der rheumatologischen, vor allem aber in der
psychiatrischen Untersuchung beschriebenen ausgeprägten Aggravation liege ein
Ausschlusskriterium vor, welches nicht erlaube, aufgrund der chronischen
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und der atypischen eher
leichtgradigen Depression, aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit zu
attestieren (IV-Akte 88, S. 12). Hinsichtlich der Konsistenz führte
der RAD-Arzt aus, es lägen Diskrepanzen in erheblicher Art vor. Zwischen der
hohen subjektiven Behinderungseinschätzung und den vergleichsweise
geringgradigen medizinischen Diagnosen (chronische Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Faktoren und atypische Depression) bestehe eine
Differenz. Die vergleichsweise gering ausgeprägten medizinischen Befunde
könnten die subjektiv empfundene Einschränkung für somatisch angepasste
Tätigkeiten nicht begründen, seien somit den invaliditätsfremden Faktoren
zuzuordnen. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe
nicht (IV-Akte 88, S. 13).
4.4.
4.4.1 Soweit Dr. med. K____ die Beurteilung des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. G____ im Hinblick auf das aggressive
Verhalten kritisiert bzw. in Frage stellt, sei darauf hingewiesen, dass der
Gutachter in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 (IV-Akte 87) explizit
bestätigt hat, dass sich die von ihm erwähnte Impulsivität nicht durchgängig in
den Akten finden lasse. Dazu erklärte er allerdings, es sei anzunehmen, dass
externe Stressoren in den Wochen und Monaten vor der Begutachtung derart
zugenommen hätten, dass der Beschwerdeführer bei insgesamt niedriger
Impulskontrollfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Affekt
hinreichten zu kontrollieren. Er nehme nicht an, dass die Kontrollschwelle des
Beschwerdeführers über die Jahre weiter abgesenkt worden sei, sondern er gehe
eher davon aus, dass das Ausmass der aktuellen externen Stressoren zugenommen
habe und der Beschwerdeführer am Rande seiner Kompensationsmöglichkeiten stehe (vgl.
auch die entsprechende Feststellung im psychiatrischen Teilgutachten,
IV-Akte 70, S. 47). Die Begutachtungssituation selbst habe eine
erhebliche Belastung für den Beschwerdeführer dargestellt, zumal der Fokus auf
die belastenden Stressoren gerichtet worden sei. Die Schlussfolgerung, dass der
Beschwerdeführer versucht habe, den Untersucher und den Dolmetscher zu
beeinflussen, könne er nicht teilen. Vielmehr habe er bereits zu Beginn der
Begutachtung angespannt gewirkt und sei sichtlich bemüht gewesen, seine
Contenance zu bewahren. Bei der Diskussion schwieriger Themen habe diese
Anspannung dann weiter zugenommen. Die Aggression sei mit Sicherheit nicht
personengerichtet, sondern sachgerichtet gewesen (vgl. dazu auch seine
Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 70, S. 35). Die Einschüchterung
des Dolmetschers sei aus der Sachaggression und dem erkennbar hohen Anspannungsniveau
des Beschwerdeführers erwachsen (IV-Akte 87, S. 1). Diese
Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar. Implizit ergibt sich daraus
auch, weshalb die von ihm berichtete Aggression bei der rheumatologischen
Begutachtung weniger im Vordergrund stand – wenngleich auch der
rheumatologische Gutachter berichtete, dass der Beschwerdeführer im
Sprachduktus impulsiv, teils fast aggressiv erschienen sei (IV-Akte 70,
S. 64). In der rheumatologischen Begutachtung ging es primär um die
körperlichen Beschwerden, nicht aber um die von Dr. med. G____ erwähnten
Stressoren (welche gemäss der gutachterlichen Darstellung negativ auf die
Anspannung bzw. die Aggressivität auswirkten). Bei den Ausführungen des
RAD-Arztes Dr. med. K____ handelt es sich um eine andere Beurteilung,
wobei der entscheidende Unterschied ist, dass Dr. med. G____ den
Beschwerdeführer angesichts der Begutachtung selbst erlebte, der RAD-Psychiater
hingegen nicht. Die Darstellung des Gutachters ist ausführlich und
nachvollziehbar. Die anderslautende Beurteilung des RAD-Psychiaters überzeugt
nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Ausführungen des Gutachters abgestellt
werden kann.
4.4.2 Was die invaliditätsfremden Faktoren betrifft, ist zutreffend,
dass psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren (z.B. abgebrochene
Schuldbildung, fehlende Berufsausbildung, erschwerte Bedingungen auf dem freien
Arbeitsmarkt, Migrationshintergrund, partnerschaftliche Schwierigkeiten,
finanzielle Engpässe; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar
2014 E. 5.3.) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert
werden, sofern sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. BGE 127 V 294, 299 E. 5a sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom
23. September 2021 E. 4.2., 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E.
3.3.1., 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1., 8C_559/2019 vom
20. Januar 2020 E. 3.2., und 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017
E. 3.3.2.). Sie allein stellen also keinen invalidenrechtlich relevanten
Gesundheitsschaden dar. Auch dürfen Aspekte wie Alter, Religion, Ethnie,
familiäre Verhältnisse im generellen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht berücksichtigt werden (vgl. Leitlinie zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit der Swiss Insurance Medicine
[SIM], 4. Auflage, 2013, Download unter
zuletzt eingesehen am 31. Mai 2022). Solche Belastungsfaktoren können
jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer
ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche
ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen
verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad
seiner Folgen verschlimmern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom
23. September 2021 E. 4.2., 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E.
3.3.1. und 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.).
Für die Annahme einer Invalidität wird ein medizinisches
Substrat benötigt, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und
nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Die Ursache einer einwandfrei festgestellten psychischen
Erkrankung ist invalidenrechtlich nicht von Bedeutung, da die
Invalidenversicherung finalen, nicht kausalen Charakter hat (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2.,
8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2, 8C_207/2020 vom 5. August
2020 E. 5.2.2.). Ist ein im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 294,
200 E. 5a verselbständigtes psychisches Leiden mit Auswirkung auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen, kann eine rentenbegründende
Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller
oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.2.). Solche
Faktoren und ihre Entwicklung sind mit Blick auf die Komplexe «Persönlichkeit»
und «sozialer Kontext» bei der Beurteilung von Einschränkungen infolge
psychischer Erkrankungen grundsätzlich stets zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.4.2, vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.).
Vorliegend äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr.
med. G____ bereits im psychiatrischen Teilgutachten zu den
invaliditätsfremden Faktoren. Er hielt fest, die Gründe für die Herabsetzung
der Leistungsfähigkeit lägen in den von ihm aufgeführten psychiatrischen
Diagnosen (vgl. dazu E. 4.1.). An der Entwicklung und Aufrechterhaltung
der psychischen Erkrankung wirkten invaliditätsferne Faktoren massgeblich mit
(IV-Akte 70, S. 42 und S. 47). Die psychiatrische Problematik
werde auch weiterhin durch invaliditätsfremde Stressoren aufrechterhalten
(IV-Akte 70, S. 47). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom
27. Juli 2016 erklärte er sodann, dass der Versuch, die
invaliditätsfremden Faktoren auszuklammern rein hypothetischer Natur und nicht
möglich wäre. Psychiatrische Krankheitsbilder seien selten einem einzigen
Stressor zuzuordnen. Im vorliegenden Fall gehe er von einer hohen
Grundvulnerabilität und diversen Stressoren aus. Es sei nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer derart dekompensieren würde, wenn nicht eine entsprechende
Vulnerabilität vorläge. Die invaliditätsfremden Faktoren seien mitursächlich
für das vorliegende Beschwerdebild. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
seien jedoch nur zu einem gewissen Teil durch diese begründet (IV-Akte 87,
S. 2). Im Rahmen der Indikatorenprüfung berücksichtigte er bei der
Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen die schwierige familiäre
Situation, die Belastung der Ehe, die krankheitsbedingte Kündigung, finanzielle
Schwierigkeiten und Verschuldung. Zudem wies er darauf hin, es bestehe «der
Verdacht auf eine Intelligenzminderung bei geringer Schulbildung und fehlender
Ausbildung (evtl. Bäckerlehre)». Auch an dieser Stelle wiederholte er, dass die
Belastungsfaktoren umfangreich und anhaltend seien und die Entstehung der
psychischen Erkrankungen bedingten sowie weiterhin aufrechterhaltend wirkten
(IV-Akte 70, S. 42). Auch diese Ausführungen des Gutachters sind
nachvollziehbar. Dr. med. K____ bestätigte in seinem RAD-Bericht vom
13. September 2016 überdies, dass die Diagnosen von Dr. med. G____
übernommen werden könnten (IV-Akte 88, S. 13). Aufgrund der
feststehenden Diagnosen – mit ICD-10-Klassifikation (vgl. E. 4.1.) – kann
ein Gesundheitsschaden bzw. eine Invalidität des Beschwerdeführers im Lichte
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein aufgrund des Vorliegens von
soziokulturellen bzw. psychosozialen Faktoren verneint werden. Der Gutachter
Dr. med. G____ hat die relevanten Faktoren bzw. Stressoren deutlich
gemacht und (namentlich im Rahmen der Indikatorenprüfung) berücksichtigt.
Massgebend ist zudem, dass er klargestellt hat, dass diese lediglich
mitursächlich (aber eben nicht allein oder hauptursächlich) für die bestehenden
Erkrankungen seien (s.o.). Auch hat er ausführlich dargelegt, dass das Verhalten
des Beschwerdeführers (Distanzlosigkeit, erschwerte Kommunikation mit
erheblichem Vorbeireden, inkohärente Darstellung der Sachverhalte, grosse
motorische und psychomotorische Unruhe, fehlendes Empathievermögen, körperlich
gezeigtes Aggressionsniveau, geringe Steuerungsfähigkeit im Sozialverhalten,
Fähigkeit zur Interaktion mit anderen) hauptinvalidisierend wirke (vgl.
IV-Akte 70, S. 37). Insofern stehen die sowohl vom Gutachter als auch
vom RAD als invaliditätsfremd bezeichneten Faktoren nicht im Vordergrund,
sondern die diagnostizierten psychischen Erkrankungen, welche nur teilweise
durch die genannten Faktoren begründet wurden und diese weiterhin
aufrechterhalten. Der Gesundheitsschaden muss daher als verselbständigt gelten.
Auch in dieser Hinsicht kann folglich auf das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. G____ abgestellt werden.
4.4.3 Was die Intelligenzminderung betrifft, so ist
festzuhalten, dass der Gutachter lediglich einen Verdacht auf eine solche
diagnostiziert hat (vgl. E. 4.1.). Er hat eine solche nicht abschliessend
geprüft, da er zum Schluss gekommen war, dass die Durchführung einer
Leistungsdiagnostik zur qualitativen und quantitativen Beurteilung einer
etwaigen Intelligenzminderung bei dem vorliegenden psychopathologischen Befund
nicht möglich gewesen sei (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70,
S. 36). Der Gutachter hat dennoch schlüssig dargelegt, weshalb er den
Verdacht einer Intelligenzminderung hegt. Auch hat er nachvollziehbar erklärt, dass
sich diese Problematik auf die Fähigkeit, mit Konfliktsituationen umzugehen,
auswirke. Dazu führte er namentlich aus, dass kognitive Fähigkeiten eine
relevante innerpsychische Ressource in Konfliktsituationen und bei anhaltenden
Stressoren darstellten, welche dem Beschwerdeführer fehle (vgl. Stellungnahme
vom 27. Juli 2016, IV-Akte 87, S. 2, psychiatrisches
Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 40). Dass er diese Verdachtsdiagnose
insofern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte, als er
festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen
Leistungsprofils lediglich als Hilfsarbeiter mit ausschliesslich körperlicher
Arbeit einsetzbar erscheine, ist nicht zu beanstanden – zumal er im gleichen
Zug auch auf seine bisherigen Tätigkeiten verwies (welche hauptsächlich
körperlicher Natur waren, vgl. Tatsachen I.a; vgl. auch psychiatrisches
Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 45). Im Übrigen sei angemerkt, dass Dipl.-Psych. L____,
Psychologische Psychotherapeutin, Psychoonkologin DKG, in ihrem Bericht vom
11. Mai 2020 (IV-Akte 218) festhielt, dass der IQ-Wert des
Beschwerdeführers bei 65 und somit im unterdurchschnittlichen Bereich seiner
Altersnormgruppe liege. Dies korreliere mit dem klinischen Eindruck des
behandelnden Psychiaters Dr. med. I____. Die Psychologin wies darauf hin, dass
der Beschwerdeführer interaktionelle Schwierigkeiten habe. In der Testsituation
selbst sei auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten
gehabt habe, das Lösungsprinzip der Testaufgaben zu verstehen. Sein Wortschatz
sei auch in der Muttersprache deutlich unterentwickelt. Es kann offenbleiben,
inwiefern auf diesen Bericht abgestellt werden kann, wenn davon auszugehen ist,
das Gutachten der F____ stelle eine unzulässige «second opinion» dar, da die
Argumentation des RAD bereits ohne Vorliegen dieses psychologischen Berichts
das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
4.4.4 In Bezug auf die Ausprägung der gestellten Diagnosen
bzw. des Gesundheitsschadens, zeigte sich der RAD-Psychiater anderer Auffassung
als der psychiatrische Gutachter. Er wies insbesondere wiederholt darauf hin,
es läge Aggravation vor (vgl. RAD-Bericht vom 13. September 2016, IV-Akte 88,
S. 9 und 13, und RAD-Bericht vom 24. Februar 2017, IV-Akte 109,
S. 7). Der Gutachter hingegen erkannte zwar das Vorhandensein von
Inkonsistenzen erachtete diese aber als krankheitsimmanent. So erklärte er, es
falle eine Inkonsistenz der Schilderung des Beschwerdeführers innerhalb der
einzelnen Beschwerden auf. Die Körperseiten, Beschwerdecharakter und zeitliche
Angaben hätten derart gewechselt, dass es dem Dolmetscher kaum möglich gewesen
sei, die Schilderungen strukturiert wiederzugeben. Diese Inkonsistenz sei
jedoch in erster Linie Ausdruck der formalgedanklichen Störung des
Beschwerdeführers, und somit ein krankheitsimmanentes Problem. Simulatives
Verhalten während der Begutachtung schloss der Gutachter weitestgehend aus. Dazu
führte er aus, der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten, Impulse und
Affekt zu kontrollieren und habe in seiner Schilderung, Gestik und Mimik
absolut authentisch gewirkt. Zum Zweiten bestehe eine Inkonsistenz in Bezug auf
die subjektiv geäusserten körperlichen Beschwerden und Schmerzen und dem zu
beobachtenden Verhalten in der Exploration, wo der Beschwerdeführer agitiert,
wild gestikulierend und bisweilen mit viel Energie durch das
Untersuchungszimmer gegangen sei. Auch dies sei jedoch nicht Teil einer
Simulation oder Beschwerdeverdeutlichung, sondern Teil einer somatoformen
Schmerzstörung. Diese werde als anhaltender, schwerer und quälender Schmerz
definiert, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche
Störung nicht hinreichend erklärt werden könne und in Verbindung mit sozialen
Konflikten und psychosozialen Belastungen auftrete. Zwischen dem
rheumatologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten bestehe eine
Konsistenz. In beiden Fällen werde von einer nur im Kern nachvollziehbaren
körperlichen Beeinträchtigung ausgegangen, darüber hinaus jedoch von einer
erheblichen Symptomausweitung, welche organmedizinisch nicht hinreichend
abbildbar sei und somatoform anmute. Dr. med. G____ wies im Weiteren
darauf hin, dass die Reliabilität der Diagnosen und die Validität der gezogenen
Schlüsse im vorliegenden Gutachten eingeschränkt sei. Es lägen keine oder nur
unzureichende Daten zur Verhaltensbeobachtung in einem nicht-ärztlichen Umfeld
und ausserhalb der Begutachtungssituation vor. Weiterführende
fremdanamnestische Daten seien auch dem ambulant behandelnden Psychiater nicht
ohne weiteres zugänglich. Immerhin stimmte die Einschätzung des Gutachters in
allen wesentlichen Punkten mit jenen des behandelnden Facharztes überein. Auch
ergänzten sich die orthopädische (Anm.: gemeint war sicherlich die
rheumatologische) Einschätzung und die psychiatrische Einschätzung in der aktuellen
Begutachtung in allen relevanten Punkten (vgl. psychiatrisches Teilgutachten,
IV-Akte 70, S. 43).
Der Gutachter hat sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar
dargelegt, welche Inkonsistenzen er erkannt hat und wie diese seiner Auffassung
nach eingeordnet werden müssen. Insbesondere hat er klar dargelegt, weshalb er
eben nicht von Simulation oder Beschwerdeverdeutlichung (also auch nicht von
Aggravation) ausgeht. Demgegenüber fällt die Auseinandersetzung des RAD mit
dieser Thematik sehr knapp aus. Er äussert sich namentlich nicht dazu, weshalb
die Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen entgegen der gutachterlichen Darstellung
nicht krankheitsimmanent sein sollten. Dies wäre jedoch notwendig gewesen
diesbezüglich um Zweifel am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____
zu wecken. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen von Dr. med. G____ und
der nur sehr knappen und nicht auf alle Aspekte eingehenden Darstellung des
RAD-Psychiaters bestehen auch diesbezüglich keine Zweifel am psychiatrischen
Gutachten der E____ Begutachtung.
Im Hinblick darauf, dass der RAD im Folgenden das Fehlen einer
Symptomvalidierung bemängelte (vgl. RAD-Aktennotiz vom 29. September 2017,
IV-Akte 114, S. 1), sei – soweit sich der RAD darauf bezog, dass
keine konkreten Beschwerdevalidierungstests durchgeführt wurden – dass
Beschwerdevalidierungstests gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
lediglich als mögliche «Mosaiksteine» verstanden werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3.; zum Verzicht
auf testpsychologische Untersuchungen bei einer psychiatrischen Begutachtung im
Allgemeinen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022
E. 5.6.5.) und schon daher nicht zwangsläufig notwendig sind. Dies gilt
insbesondere, da es im Ermessen der begutachtenden Fachärztinnen und –ärzte
liegt, zu entscheiden, welche Abklärungen notwendig sind (vgl. [z.T.
sinngemäss] Urteile des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020
E. 4.2.2., 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.2., 9C_68/2014
vom 2. Juni 2014 E. 3.3 und 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010
E. 3.3). Zumal sich der psychiatrische Gutachter mit den von ihm
festgestellten Inkonsistenzen auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4.4.4.), ist
nicht zu beanstanden, dass er keine konkreten Beschwerdevalidierungstests
durchgeführt hat.
Im Übrigen sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hingewiesen, welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von
der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem
begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum,
innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen
möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die
Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021
E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020
vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen).
4.4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der psychiatrische
Gutachter Dr. med. G____, wie unter E. 4.2. erwähnt, eine
ausführliche, umfassende und nachvollziehbare Standardindikatorenprüfung
durchgeführt hat, bei welcher er sich detailliert mit den verschiedenen
relevanten Aspekten auseinandergesetzt hat. Demgegenüber ist die Stellungnahme
zu den Standardindikatoren des RAD-Psychiaters Dr. med. K____ nicht nur
weniger detailreich, sondern es fehlt namentlich an einer Diskussion der
Fragen, weshalb von einer Aggravation auszugehen ist, wie die gutachterlich
festgestellten Inkonsistenzen einzuordnen sind und welche Belastungsfaktoren
den Ressourcen gegenüberstehen (vgl. RAD-Bericht vom 13. September 2016,
IV-Akte 88, S. 12 f.). Schon daher vermag die vom – den
rechtlichen Anforderungen grundsätzlich entsprechenden (vgl. E. 4.2.) –
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____ der E____ Begutachtung abweichende
Einschätzung des RAD nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag sie nicht zu
Zweifeln am erwähnten Gutachten zu führen. Darüber hinaus sei erwähnt, dass der
behandelnde Psychiater, Dr. med. I____ die Beurteilung von Dr. med. G____,
wie von ihm selbst erwähnt, im Wesentlichen bestätigte (vgl. Bericht vom
5. Februar 2017, IV-Akte 105, S. 5).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre
ursprüngliche Darstellung, aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt ZV.2016.11 vom 22. Januar 2018 (IV-Akte 126) lasse sich
ableiten, dass sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____
nicht als Grundlage für die Festlegung einer bestehenden Invalidität im Sinne
des IVG eigne (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 2.), in der Duplik zu Recht
korrigiert hat. Das Gericht bezeichnete die Beurteilung von Dr. med. G____
bereits damals als inhaltlich zutreffend und befand seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit für nachvollziehbar und begründet (vgl. E. 3.11. des
Urteils, IV-Akte 126, S. 13 und 14). Dabei ist zu unterstreichen,
dass es nicht abwegig erscheint, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
auszugehen und zugleich anzumerken, dass der Beschwerdeführer realistischer
Weise Schwierigkeiten haben dürfte, einen Arbeitgeber zu finden – wie dies Dr.
med. G____ annahm (vgl. E. 4.1.). Das invalidenversicherungsrechtlich
festgelegte Invalideneinkommen wird nämlich auf der Grundlage eines
ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und
abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht,
umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene
Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen
Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014 vom
23. September 2014 E. 3.1.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017
vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom
28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010
E. 3.3). Die Annahme dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes muss auch im
vorliegenden Fall gelten. Somit ist die Feststellung von Dr. med. G____,
beim Beschwerdeführer erscheine eine theoretische Arbeitsfähigkeit von
50 % möglich, das Finden einer Anstellung dürfte sich jedoch schwierig
gestalten (vgl. E. 4.1. und psychiatrisches Teilgutachten,
IV-Akte 70, S. 45), nicht widersprüchlich. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine
Anstellung zu 50 % finden könnte, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt
jedoch Mühe haben dürfte, einen Arbeitgeber zu finden.
4.5.
Auch der sich in den Akten befindende Bericht von Dr. med. M____,
Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November
2016, zuhanden der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 110, S. 26
ff.) vermag nicht zu Zweifeln am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____
der E____ Begutachtung zu führen. Der Bericht von Dr. med. M____ basiert
allein auf den Akten. Sie hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht,
weshalb ihre Beurteilung schon daher einen geringeren Beweiswert hat als das
schlüssige Gutachten von Dr. med. G____ (zum Beweiswert von Aktengutachten
vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.
und 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3.). Ihr Bericht vermag aber
auch von der Argumentation her nicht zu Zweifeln deutlich ausführlicher
begründeten Gutachten zu führen. Darüber hinaus bezweifelte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Unvoreingenommenheit von Dr.
med. M____ bereits im oben erwähnten Urteil ZV.2016.11 vom 22. Januar
2018 E. 3.11. mit dem Hinweis darauf, dass ihre Kritik an der
Behandlungsempfehlung von Dr. med. G____ despektierlich wirke (IV-Akte 126,
S. 13).
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht nur das rheumatologische,
sondern auch das psychiatrische Teilgutachten des Gutachtens der E____
Begutachtung vom 29. April 2016 (IV-Akte 70) beweistauglich ist. Die
Argumente des RAD vermögen nicht zu Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten
zu führen. Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens war nie
umstritten. Insofern bestand ab dem Zeitpunkt, in welchem dieses Gutachten
fertig gestellt war kein Anlass für die Durchführung einer erneuten
Begutachtung – auch nicht in Bezug auf andere medizinische Fachdisziplinen. Da
bereits ein beweistaugliches rheumatologisches Gutachten vorlag, ist kein Grund
ersichtlich, weshalb eine weitere rheumatologische Begutachtung sowie
zusätzlich eine orthopädische und/oder eine neurologische Begutachtung
notwendig gewesen wären. Dasselbe gilt im Hinblick auf eine weitere
psychiatrische Begutachtung. Auch ergibt sich (entgegen der Darstellung in der
Aktennotiz des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2017,
IV-Akte 118, S. 2) keine Notwendigkeit einer zusätzlichen
neuropsychologischen Begutachtung infolge des Gutachtens der E____
Begutachtung, zumal das Gutachten – wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.4.4.) –
auch ohne die Durchführung von Validierungstests beweistauglich ist. Auch für
die Anordnung eines kardiologischen Gutachtens ergibt sich aus den Akten kein
Anhaltspunkt. Der RAD-Arzt Dr. med. N____, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, riet in seinem Bericht vom 13. Juni 2018
lediglich zur polydisziplinären Begutachtung unter Beteiligung von
Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie
(IV-Akte 135, S. 2). Die zusätzliche kardiologische Begutachtung
wurde durch den Hauptgutachter der F____ angeordnet (vgl. E-Mail vom
18. Juni 2019, IV-Akte 182, S. 1). Im Wesentlichen dasselbe gilt
für die Notwendigkeit einer Begutachtung durch einen Facharzt bzw. eine
Fachärztin der Allgemeinen Inneren Medizin. Es ist üblich, dass diese Disziplin
bei polydisziplinären Gutachten mit dabei ist, vorliegend gibt es jedoch keinen
Anhaltspunkt dafür, dass eine Begutachtung durch eine Fachperson dieser
Disziplin notwendig gewesen wäre (bzw. aufgrund des Fehlens einer solchen
Begutachtung eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig geworden wäre).
Insgesamt bestand somit bei Vorliegen des Gutachtens der E____
Begutachtung keine Veranlassung für eine polydisziplinäre Begutachtung, wie sie
von der Beschwerdegegnerin angeordnet wurde. Das Gutachten der F____ vom
21. Oktober 2019 (IV-Akte 198) stellt somit eine unzulässige «second
opinion» dar (vgl. E. 3.3.). Da dieses Gutachten gar nicht hätte
angeordnet werden dürfen bzw. keine entsprechende Begutachtung hätte
durchgeführt werden dürfen, kann es für die abschliessende Beurteilung des
Rentenanspruchs nicht berücksichtigt werden. Es erübrigt sich daher auf dieses
einzugehen.
4.7.
Im Ergebnis ist in medizinischer Sicht auf das Gutachten der E____
Begutachtung vom 29. April 2016 (IV-Akte 70) abzustellen. Dementsprechend
ist die in diesem Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit (vgl.
E. 4.1.) massgebend. Dies hat zur Folge, dass ab «Februar/März 2015» von
einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 50 % auszugehen ist,
nicht von 75 % (wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 4. August, 2021, IV-Akte 244, angenommen). Es bleibt
auf die – ebenfalls zumindest teilweise umstrittene – Berechnung des
Invaliditätsgrades einzugehen.
5.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei
der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, BGE 135 V 297,
300 E. 5.1, BGE 135 V 58, 59 E. 3.1 und BGE 134 V 322, 325
E. 4.1). Beim Invalideneinkommen ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung insbesondere dann auf den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile
„Total Privater Sektor“ (Zentralwert) abzustellen, wenn für eine versicherte
Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit
möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils
9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom
6. Februar 2014 E. 5).
5.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %
(BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter
Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen
und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom
10. August 2021 E. 4.3.).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2., vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf
das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen
von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche
seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152
E. 2 mit Hinweisen).
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des
Valideneinkommens jeweils auf die aktuelle Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) ab. Für die Berechnung ab November 2014 auf die LSE 2014, für jene ab
April 2016 auf die LSE 2016. Dabei nahm sie den Lohn gemäss Tabelle TA1, Rubrik
41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 und rechnete diesen jeweils
von 40 auf 41.7 Wochenstunden um. So schloss sie auf ein hypothetisches Valideneinkommen
von Fr. 68'893.00 im Jahr 2014 und ein solches von Fr. 68'905.00 im
Jahr 2016.
6.2.
Das Invalideneinkommen im Jahr 2014 berechnete sie mangels
Arbeitsfähigkeit nicht konkret, da es aufgrund einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ohnehin Fr. 0.00 betrug. Für die Berechnung ab April
2016 stellte sie auf LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 ab und rechnete diesen Lohn von 40 auf 41.7
Wochenstunden um. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. So schloss
sie ab April 2016 auf ein Invalideneinkommen von Fr. 50'102.00. Ab
November 2014 ergab die Berechnung der Beschwerdegegnerin einen
Invaliditätsgrad von 100 %, ab April 2016 ein solcher von 27 % (vgl.
Verfügung vom 4. August 2021, S. 7).
6.3.
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin hätte beim
Valideneinkommen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der C____,
abstellen müssen. Auf den Lohnrechnungen von November 2012 bis November 2013
sei ein Lohn von monatlich Fr. 6'000.00 ausgewiesen worden, weshalb das
Valideneinkommen für das Jahr 2016 entsprechend dem «Urteil 2018» (gemeint sein
dürfte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2016.11 vom
22. Januar 2018) auf mindestens Fr. 78'000.00 festzulegen sei. Zudem
sei ein leidensbedingter Abzug geschuldet, weil der Beschwerdeführer nur noch
teilzeitlich arbeitstätig sein könne und einen erhöhten Pausenbedarf habe.
6.4.
Die ganze Rente vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2016
ist zwischen den Parteien unumstritten. Allerdings ging die Beschwerdegegnerin,
basierend auf dem Gutachten der F____ von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes und einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ab April 2016 aus.
Stellt man jedoch auf das Gutachten der E____ Begutachtung ab, ist –
konsequenter Weise – bereits ab Februar/März 2015 von einer Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 50 % auszugehen (vgl.
E. 4.1.). Das angerufene Gericht ist nicht an die Begehren der Parteien
gebunden. Es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person
ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen als sie verlangt hat
(reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG;
vgl. dazu Ueli Kieser, Art. 61
N 160 ff., und Peter Forster,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 61
N 51 ff.; zur Androhung der reformatio in peius vgl. auch BGE 144 V 153, 155 E. 4.1.2). Die Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits ab
Februar/März 2015 wieder zu 50 % erwerbsfähig, führt zwangsläufig dazu,
dass der Invaliditätsgrad und damit auch die Rente reduziert werden (wie sich
im Folgenden auch zeigen wird, vgl. E. 6.7. und E. 6.8.). Allerdings
bedeutet dies auch eine Verlängerung des Rentenanspruchs in zeitlicher Hinsicht.
Insgesamt gereicht dies dem Beschwerdeführer somit zum Vorteil (rein finanziell
gesehen erhält er mehr, wenn er früher eine tiefere Rente erhält, diese jedoch
über einen längeren Zeitraum ausbezahlt bekommt). Daher ist nicht von einer
reformatio in peius auszugehen, weshalb auf die Gewährung des rechtlichen
Gehörs und die Möglichkeit zum Beschwerderückzug verzichtet werden konnte –
zumal mit dem Abstellen auf das Gutachten der E____ Begutachtung im
Wesentlichen dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen wird.
6.5.
Die dem Beschwerdeführer ab November 2014 zugesprochene ganze Rente
kann bis zu dem Zeitpunkt als ausgewiesen gelten, in welchem aufgrund der
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ein reduzierter
Rentenanspruch besteht. Die volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar/März 2015 ist
zu Recht unumstritten. Es bleibt damit der Rentenanspruch ab der Veränderung
der Arbeitsfähigkeit zu überprüfen. Da sich die Gutachter der E____
Begutachtung nicht auf einen konkreten Monat festgelegt haben, erscheint es
angemessen, im Zweifel auf März 2015 abzustellen.
6.6.
Es trifft grundsätzlich zu, wie vom Beschwerdeführer geltend
gemacht, dass beim Valideneinkommen in der Regel auf das zuletzt erzielte
Einkommen abgestellt wird. Aus den vom Beschwerdeführer mit der Replik
eingereichten Lohnabrechnungen geht – wie von ihm vorgebracht – ein Monatslohn
von brutto Fr. 6'000.00 hervor. Bei 13 Monatslöhnen würde dies tatsächlich
ein Jahreseinkommen von (brutto) Fr. 78'000.00 bedeuten. Dies entspricht
auch der Angabe der C____ im Fragbogen für Arbeitgebende vom 19. Mai 2014
(IV-Akte 14, S. 3). Aus dem IK-Auszug ergibt sich jedoch, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei der C____ ein Einkommen von
Fr. 32'500.00 erzielt hat. Daneben hat er bei zwei anderen Arbeitgebenden
insgesamt noch Fr. 8'880.00 verdient und Fr. 12'720.00
Arbeitslosenentschädigung erhalten. Im Jahr 2013 wurde ein bei der C____
erzieltes Einkommen von Fr. 42'469.00 vermerkt sowie zusätzlich
(insgesamt) Fr. 9'850.00 bei den beiden anderen Arbeitgebenden und
wiederum Fr. 10'729.00 Arbeitslosenentschädigung (IV-Akte 203,
S. 5). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von
Fr. 78'000.00, welches er seinen Angaben nach allein bei der C____
verdient habe, liegt deutlich über dem, was als Einkommen bei dieser Firma im
IK-Auszug eingetragen wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin nicht auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der C____
abgestellt hat. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
gemäss IK-Auszug zwei weitere Arbeitgebende hatte und die Einkommen über die
Jahre bei keinem der Arbeitgebenden eine Konstanz aufwiesen. Überdies bezog er
wiederholt, zuletzt in den Jahre 2012 und 2013 Arbeitslosenentschädigung.
Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das
Valideneinkommen auf die jeweils anwendbare LSE, Tabelle TA1, Rubrik 41-43
Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 abstellte. Daran ändert nichts, dass
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in seinem Urteil ZV.2016.11 vom
22. Januar 2018 E. 4.4. auf ein Valideneinkommen von
Fr. 78'000.00 abstellte. Die IV ist nicht an die Entscheide, Anordnungen
und Feststellungen der Krankentaggeldversicherung gebunden (vgl. sinngemäss die
Urteile des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2014 E. 5. und
8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 7.3). Dasselbe muss auch gelten,
wenn das Gericht zwei verschiedene Urteile aus diesen beiden verschiedenen
Fachgebieten betreffend dieselbe Person zu fällen hat.
6.7.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads ab März 2015 ist auf die
LSE 2014 abzustellen, da diese für die Berechnung der Rente ab diesem Zeitpunkt
die aktuellsten Daten enthält (vgl. dazu BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit
Hinweis und Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis auf
BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.). Das Valideneinkommen des
Beschwerdeführers im Jahr 2015 beträgt gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Rubrik
41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'507.00), unter
Umrechnung von 40 auf 41.4 Wochenstunden (Wochenstundenanzahl der Rubrik 41-43,
vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik [BFS] „Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Berücksichtigung einer
Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3 % (vgl. Tabelle T 39
„Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne“ des BFS)
Fr. 68'602.00.
Für das Invalideneinkommen ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE
2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'312.00)
abzustellen. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des
BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und einer
Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3 % (s.o.) resultiert ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 66'453.00 bei einem Pensum von
100 %. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer ab März 2015 in einer
Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, verbleibt ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 33'227.00.
6.8.
Was den vom Beschwerdeführer beantragten leidensbedingten Abzug
betrifft, so ist der erhöhte Pausenbedarf bereits in der Reduktion des Pensums
berücksichtigt. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. H____ hielt explizit
fest, die Reduktion der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einer etwas
verminderten Leistungsgeschwindigkeit, respektive einer vermehrten
Erholungszeit (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 8. August 2016,
IV-Akte 70, S. 66). Im Weiteren ist es – wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht – zutreffend, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit bei
Männern, welche aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung nur noch
teilzeitlich und nicht mehr in einem Vollzeitpensum erwerbstätig sein konnten,
einen leidensbedingten Abzug gewährte hatte. Es hatte dies damit begründet,
dass diese Reduktion des Pensums bei Männern zu einem überproportional tieferen
Lohn führe, was einen Abzug rechtfertigen könne (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2. [10 %
bei einer Arbeitsfähigkeit von 67.5 %], 9C_481/2011 vom 30. September
2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3
[10 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 85 %]). In der jüngeren
Rechtsprechung ist das Bundesgericht jedoch strenger geworden. So hat es
beispielsweise in seinem Urteil 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2.
einen Abzug bei einem noch zumutbaren Pensum von 60 % verneint. Es kann
vorliegend offenbleiben, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch
Teilzeit (50 %) arbeiten kann, zu einem Anspruch auf einen
leidensbedingten Abzug führt, da selbst ein Abzug von 15 % (dies wäre
etwas mehr als im Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar
2016 E. 3.3.2. bei einer Arbeitsfähigkeit von 67.5 % gewährt wurde
und entspräche dem Abzug der für eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von
25 % bis 49 % als [im Minimum] als angemessen erachtet wurde), nicht
zu einem höheren Rentenanspruch führen würde (vgl. dazu E. 6.8.). Denn der
Vergleich der beiden Einkommen ohne leidensbedingten Abzug führt zu einem
Invaliditätsgrad von 51 %. Berücksichtigt man einen Abzug von 15 %,
würde ein Invaliditätsgrad von 58.8 % resultieren. In beiden Fällen hat
der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (vgl. E. 3.2.).
6.9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
infolge der Neuberechnung des Invaliditätsgrads per März 2015 Anspruch auf eine
halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist
eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands
in der Regel im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate
über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).
Demnach hat der Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2015 Anspruch auf eine
ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. Juni 2015 hat er einen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. dazu E. 3.2.).
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 4. August 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer von November 2014 bis Mai 2015 eine
ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Invalidenrente
auszurichten.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
7.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. August 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 bis zum 31. Mai
2015 eine ganze und ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Invalidenrente
auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: