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Entscheid

IV.2021.149

Gutachten beweiskräftig; Einkommensvergleich korrekt; Beschwerdeabweisung

18. Januar 2022Deutsch22 min

2 ff.). Vom 9. Mai bis 17. Mai 2019 war der Beschwerdeführer am [...]spital [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.149

Verfügung vom 27. Juli 2021

Gutachten beweiskräftig;

Einkommensvergleich korrekt; Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern.

Er reiste 1991 in die Schweiz ein und ist ohne Berufsausbildung. Seit 2018 litt

er zunehmend unter Dysästhesien sowie einem Kraftverlust in allen Extremitäten,

welche in der Neurologischen Klinik und Poliklinik am [...]spital [...]

medizinisch abgeklärt wurden (vgl. u.a. Bericht vom 26.02.2019, IV-Akte 24, S.

2 ff.). Vom 9. Mai bis 17. Mai 2019 war der Beschwerdeführer am [...]spital [...]

hospitalisiert (Austrittsbericht vom 20.05.2019, IV-Akte 24, S. 5 ff.). Vom 17.

Mai 2019 bis 6. Juni 2019 wurde er im [...] Spital stationär neurorehabilitativ

behandelt (Bericht vom 06.06.2019, IV-Akte 24, S. 12 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beauftragte den Abklärungsdienst mit einer

Abklärung betreffend Invalidität als Selbständigerwerbender (Abklärungsbericht

vom 03.09.2020, IV-Akte 42) und holte bei den Dres. C____ und D____ ein

bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie sowie

Neuropsychologie ein, welches vom 19. März 2021 datiert (IV-Akte 56).

Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten

Stellung genommen hatte (IV-Akte 58), informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. April 2021, dass er vom 1. Mai 2020 bis

30. November 2020 einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente gestützt auf

einen IV-Grad von 100% habe. Ab Dezember 2020 bestehe hingegen kein Anspruch

auf eine IV-Rente mehr (IV-Akte 60). Gegen den Vorbescheid vom 21. April 2021 erhob

der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 Einwand (IV-Akte 66). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin im Auftrag des RAD beim neurologischen Gutachter Dr. D____

eine ergänzende Stellungnahme ein. Nachdem sich Dr. D____ am 30. Juni 2021

ausführlich geäussert hatte (IV-Akte 72) und der RAD an seiner bisherigen

Einschätzung festhielt (IV-Akte 71), bestätigte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 27. Juli 2021 den Vorbescheid (IV-Akte 76).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. September 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

In Gutheissung

der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27.

Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, gestützt auf Art. 43 ATSG ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Danach sei erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu

entscheiden.

2.

Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente auszurichten.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen.

4.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der

Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu bewilligen.

5.

Unter o/e

Kostenfolge (zzgl. MWST zu 7.7%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 16. Dezember

2021.

auf eine Replik.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung

erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 18. Januar 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27.

Juli 2021 dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2021 eine

befristete ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. Dezember 2021 gestützt auf

eine Arbeitsfähigkeit von 80% einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer

Hinsicht stützte sie sich dabei auf das bidisziplinäre

neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dres. D____ und C____ (IV-Akte 56).

2.2

Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass auf das

neurologische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne und deshalb weitere

Abklärungen vorzunehmen seien. Für den Fall, dass das Gericht das neurologische

Teilgutachten von Dr. D____ als beweiswertig ansehe, macht er geltend, dass ihm

ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 45%

auszurichten sei (Beschwerde, S. 14).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.

5.1

mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer wurde am 1. März 2021 resp. 8. März 2021

von den Gutachtern Dres. D____ und C____ neurologisch und psychiatrisch untersucht.

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, es würden keine Hinweise bestehen um beim

Beschwerdeführer gemäss ICD 10 eine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren (IV-Akte 56, S. 27). Als Diagnose ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine remittierte

depressive Episode F32.4 (a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der

Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als [...],

welche zugleich auch als angepasst zu beurteilen sei, nicht eingeschränkt

(IV-Akte 56, S. 31 f.).

4.1.2

Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Teilgutachten

nicht. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die an der psychiatrischen

Einschätzung Zweifel aufkommen liessen, kann darauf vollumfänglich abgestellt

werden. Der Beschwerdeführer kritisiert jedoch das neurologische Gutachten von

Dr. D____ und beantragt deshalb die Rückweisung der Angelegenheit zur

Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Darauf ist nachfolgend

vertieft einzugehen.

4.2

4.2.1

Aus neurologischer Sicht stellte Dr. D____ mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: eine chronische inflammatorische

demyeliniserende Polyneuropathie (CIDP) ca. 10/2018, ED 05/2019 mit

Gefühlsstörungen, Parästhesien sowie möglichen neuropathischen Schmerzen im Bereich

der unteren Extremitäten sowie mit leichter Beeinträchtigung der Gehfähigkeit

sowie des Gleichgewichts (IV-Akte 56, S. 16). Als Diagnose ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit attestierte der neurologische Gutachter dem

Beschwerdeführer eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation sowohl im

Rahmen der verhaltensneurologisch/neuropsychologischen Untersuchung wie auch in

der klinisch-neurologischen Untersuchung (a.a.O.).

4.2.2

In der angestammten Tätigkeit attestierte der Gutachter Dr. D____ dem

Beschwerdeführer ab Oktober 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab Juni

2020.

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab September 2020 eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 56, S. 21). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit

bestehe nach gutachterlicher Eischätzung ab Oktober 2018 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab September

2020.

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 56, S. 21 f.).

4.3

Zur Begründung führte der Gutachter aus, die Beurteilung des

aktuellen Schweregrads sei durch eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz in

hohem Masse erschwert, auch wenn an der Diagnose einer chronischen

inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie mit sicherlich initial

ausgeprägter Beeinträchtigung nicht zu zweifeln sei (IV-Akte 56, S. 16). Die Polyneuropathie

sei im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung derart gewesen, dass,

wenn tatsächlich entsprechende Paresen im Bereich der unteren Extremitäten

vorliegen würden, der Beschwerdeführer nicht mehr geh- oder stehfähig wäre, was

offensichtlich nicht der Fall sei (a.a.O.). Eine ähnliche Befundlage habe sich

im Rahmen der neuropsychologischen / verhaltensneurologischen Untersuchung

gezeigt. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es zumindest ab Juni

2020.

zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei. So werde bemerkt, dass die

Kraft der Beine gebessert habe, der Versicherte problemlos bis zu zwei

Stockwerke ohne Hilfsmittel gehen könne, dass auch die Kraft der Hände besser

geworden sei, schmerzhafte Parästhesien der Beine fast vollständig abgeklungen

und die Sensibilität der Hände und Unterschenkel wieder normal seien (a.a.O.).

Auch anlässlich der Abklärungen durch die IV-Stelle habe der Versicherte ausgeführt,

dass er wieder alleine sein [...] während fünf bis sieben Stunden betreibe,

dies mit gelegentlicher Unterstützung der Stammgäste. Im Rahmen der

IV-Abklärung werde zudem erwähnt, dass der Versicherte weiterhin Motorrad und

Auto fahre, wobei es sich um Tätigkeiten handle, welche ihm nicht mehr möglich

wären, wenn die Einschränkungen, wie sie anlässlich der aktuellen Begutachtung

klinisch-neurologisch und neuropsychologisch demonstriert wurden, tatsächlich

bestehen würden (a.a.O.). Weiter führte der neurologische Gutachter aus, beim

Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Behinderungsüberzeugung bei in hohem

Masse inkonsistenten Angaben aufgrund der Aktenlage sowie der erhobenen

Anamnese (IV-Akte 56, S. 19).

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer bringt nun gegen diese Beurteilung

zunächst vor, der neurologische Gutachter setzte sich nicht begründet mit den

vom Beschwerdeführer in den Vorakten und anlässlich der Untersuchung beklagten Beschwerden

(erhebliche Schmerzen, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Gefühlsstörungen in den

Füssen und Händen und Gangunsicherheit), auseinander, obwohl diese im Vergleich

zur Einschätzung des Schweregrades im Bericht des [...]spitals [...] vom 15.

Juni 2020 auf eine Verschlechterung hindeuten würden (Beschwerde, S. 11 f.). Der

Gutachter berichte zwar von einer Verdeutlichungstendenz, welche die

Beurteilung des aktuellen Schweregrades in hohem Masse erschweren würde,

dennoch vermöge seine Begründung nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 11).

4.4.2

Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren eine gesundheitliche Verschlechterung geltend macht, jedoch keine

medizinischen Unterlagen einreicht, die dies belegen würden.

4.4.3

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der neurologische Gutachter

zu diesen Einwänden in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2021

ausführlich Stellung genommen hat. So führte er aus, dass er sich sowohl mit

der Aktenlage als auch mit den Angaben des Versicherten und den

Untersuchungsschritten auseinandergesetzt habe, diese jedoch derartige Inkonsistenzen

aufgewiesen hätten, dass er den subjektiven Beschwerden nicht habe folgen

können (IV-Akte 72, S. 1). Es habe nicht nur in der

verhaltensneurologischen-neuropsychologischen, sondern auch in der

klinisch-neurologischen Untersuchung eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz

bis hin zur Aggravation festgestellt werden müssen (a.a.O.). Gerade bei der

Beurteilung subjektiver Angaben sei der Gutachter jedoch auf eine konsistente

Darlegung angewiesen. Die chronische inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie

werde vom Gutachter nicht in Frage gestellt, doch handle es sich um eine neurologische

Erkrankung mit schwankendem Verlauf und – bei adäquater Behandlung – auch

möglicher Besserung, wie dies beim Versicherten der Fall gewesen sei (a.a.O.). Der

Gutachter begründete diese Auffassung mit zwei Beispielen anlässlich der

Untersuchungssituation und verwies darauf, dass weitere Leistungen in

testpsychologischen Abklärungen mit dem allgemeinen Verhalten des

Beschwerdeführers nicht vereinbar gewesen seien (IV-Akte 72, S. 2). Ausserdem

verwies der Gutachter darauf, dass das Symptomvalidierungsverfahren auffällig gewesen

sei (a.a.O.). Die Aufforderung der Rechtsvertreterin, sich vermehrt auf die

subjektiven Angaben zu stützen, erachtete der Gutachter aufgrund des

Untersuchungsverfahrens als ausgeschlossen (a.a.O.).

4.4.4

Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht gesagt werden, der Gutachter hätte sich bloss auf eine "Momentaufnahme" im Juni 2020 gestützt. Der

Gutachter hat seine Einschätzung vielmehr insbesondere deshalb auf die Aktenlage

abgestützt, weil es ihm aufgrund von Inkonsistenzen und selbstlimitierendem

Verhalten, einer auffälligen Symptomvalidierung sowie ausgeprägter

Verdeutlichungstendenzen nicht möglich gewesen ist, auf die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. IV-Akte 56, S. 13-15; IV-Akte 72). Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass beim

Beschwerdeführer in den Vorakten nie eine Verdeutlichungs- oder Aggravationstendenz

festgestellt wurde, aufgrund des schwankenden Verlaufs der vorliegenden

neurologischen Erkrankung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.

4.5

4.5.1

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der neurologische

Gutachter sei zu Unrecht gestützt auf eine Abklärung der Beschwerdegegnerin von

einer Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche ausgegangen. Dies sei

tatsachenwidrig, da der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung ausgeführt

habe, dass er durch die Anwesenheit in seinem Betrieb versuche, eine

Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. In Situationen, in welchen er nicht auf

Personal habe zurückgreifen können, habe er zuweilen das [...] schliessen

müssen. An einzelnen Tagen würde er das [...] gesundheitsbedingt auch gar nicht

öffnen können (Beschwerde, S. 12 f.). Das neurologische Teilgutachten sei

infolge fehlender Beachtung der regelmässigen, krankheitsbedingten Absenzen am

Arbeitsplatz bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der

Arbeitsfähigkeit unvollständig (Beschwerde S. 14).

4.5.2

Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Gutachter

hat nicht unbesehen anhand der vom Abklärungsdienst festgestellten Präsenz im [...]

auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Versicherten geschlossen. Vielmehr

hat er die Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund

der Ergebnisse der umfassenden Begutachtung und unter Berücksichtigung der

medizinischen Vorakten getroffen und dabei auch die krankheitsbedingten

Absenzen des Beschwerdeführers berücksichtigt, woraus eine abgestufte

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Weiter ist darauf hinzuweisen,

dass die Aussage des Beschwerdeführers, der letzte Arbeitstag sei der 28. Oktober

2018.

gewesen und er habe seither nichts mehr arbeiten können (IV-Akte 56, S. 9)

in klarem Widerspruch zu den Angaben steht, welche der Versicherte im September

2020.

gegenüber dem Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gemacht hat (vgl.

IV-Akte 42), als er angab, den Betrieb auch nach Eintritt des

Gesundheitsschadens unverändert weitergeführt zu haben.

4.6

Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass es der Gutachter Dr. D____

unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu einer allfälligen Benützung des

Motorrades und des PKW zu befragen. Dies trifft indes nicht zu. Wie der

Beschwerdeführer selber angibt, hat er dem Gutachter anlässlich der Begutachtung

mittgeteilt, dass er das Auto nur noch für Kurzstrecken benutze und dass er zur

Exploration mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist sei (Beschwerde, S.

13). Diese Angaben sind im Gutachten entsprechend dokumentiert. Weitere

Informationen finden sich in den Vorakten. So gab der Beschwerdeführer zum

Beispiel anlässlich der Abklärung Selbständigerwerbende an, weiterhin sowohl

Motorrad als auch Auto zu fahren (IV-Akte 42, S. 2), was in die gutachterliche

Beurteilung ebenfalls einfloss (IV-Akte 56, S. 16).

4.7

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der neurologische

Gutachter setze sich nicht nachvollziehbar mit den anderslautenden

Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie der RAD-Ärztin auseinander. Zur

Begründung verweist er darauf, dass der neurologische Gutachter in Bezug auf

die Einschätzung der Neurologie des [...]spitals [...] vom September 2020 tatsachenwidrig

ausführe, deren Einschätzung stünde in Widerspruch zu den Angaben des

Beschwerdeführers im Bericht vom 20. Juni 2020 und zum Abklärungsbericht der

IV. Auch mit dem von der RAD-Ärztin definierten Verweistätigkeitsprofil,

welches unter Würdigung der objektivierbaren Beschwerden erfolgt sei, setze

sich der Gutachter nicht auseinander (Beschwerde, S. 13). Dies trifft indes nicht

zu. Wie sich aus dem Gutachten ergibt hat Dr. D____ nicht nur den

Krankheitsverlauf, sondern auch die verschiedenen Hospitilisationen und die

teilweise divergierenden Einschätzungen ausführlich thematisiert, auf

Inkonsistenzen hingewiesen und seine abweichende Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit begründet (vgl. IV-Akte 56, S. 16 ff.).

4.8

Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass das

neurologisch-psychiatrische Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen

(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3) an beweiskräftige medizinische Erhebungen genügt,

weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen

fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese)

ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Folglich kann darauf vollumfänglich

abgestellt werden.

5.

5.1

In einem nächsten Schritt ist der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Ermittlung des Valideneinkommens

auf das erzielte Einkommen für die Monate Januar bis und mit November 2017 aus

der Erwerbstätigkeit im [...] gestützt, welches der Beschwerdeführer mit einem

Geschäftspartner über eine GmbH führte (IV-Akte 42, S. 3). Entsprechend legte die

Abklärungsperson das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss IK-Auszug von CHF

50'300.00 zu Grunde (IV-Akte 42, S. 5) und die Beschwerdegegnerin rechnete die

Teuerung bis 2020 auf, woraus ein Valideneinkommen von CHF 51'718.00

resultierte (Verfügung, IV-Akte 76, S. 6).

5.3

5.3.1

Zunächst argumentiert der Beschwerdeführer es könne nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung in der [...]branche tätig wäre. Seine

Arbeitsbiographie sei von zahlreichen Stellenwechseln geprägt. Dass er nicht

auf die [...]branche fixiert gewesen sei, sondern diverse Hilfstätigkeiten in

anderen Branchen ausgeübt habe, zeige das Jahr 2018, in welchem er als [...]

und als Mitarbeiter für [...] im Stundenlohn gearbeitet habe. Zudem sei er in

diesem Jahr arbeitslos gewesen. Die Selbständigkeit habe er im August 2018 nach

mehrmonatiger Arbeitslosigkeit aufgenommen, wobei berücksichtigt werden müsse,

dass er bereits aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtigt

gewesen sei, und er sich durch diese selbständige Erwerbstätigkeit erhofft

habe, mehr Flexibilität bei der Arbeitseinteilung zu gewinnen. Vor diesem

Hintergrund sei das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1, Total

Männer, Kompetenzniveau 1 zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2017

vom 16.04.2018, E. 4.2).

5.3.2

Diesen Ausführungen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar weist

der IK-Kontoauszug für die Jahre 1994 bis 2005 wechselhafte Arbeitsverhältnisse

als Angestellter sowie mehrere Phasen der Arbeitslosigkeit aus. Allerdings

führte der Beschwerdeführer ab 2007 die [...] und arbeitete 2016 und 2017 in

der [...] GmbH, bevor er wieder die [...] übernahm (vgl. Schreiben des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 31.1.2020, IV-Akte 28, S. 1

ff.; IV-Akte 42, S. 7). Damit liegt eine über 10jährige Tätigkeit in der [...]

vor. Diese war nur durch äusserst kurze Beschäftigungen in anderen Branchen

unterbrochen, welche der Beschwerdeführer lediglich zur Überbrückung innehatte,

bis er wieder in die [...] zurückkehrte.

5.3.3

Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von CHF

51'718.00 erscheint bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten als

grosszügig und ist deshalb nicht zu beanstanden. So fällt vorliegend

insbesondere ins Gewicht, dass der IK-Auszug in fast allen Jahren deutlich

tiefere Einkommen ausweist und der Beschwerdeführer lediglich in drei Jahren

ein ähnlich hohes Einkommen erzielt hat (CHF 39'027.00 im Jahr 2001, CHF 46'271.00

im Jahr 2003 und CHF 53'400.00 im Jahr 2015, vgl. IV-Akte 9, S. 2 ff.).

5.3.4

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zuletzt über 10

Jahre in der [...] arbeitete, kann seiner Argumentation, es liege keine

angestammte Tätigkeit vor, nicht gefolgt werden, zumal er auch anlässlich der

Begutachtung angegeben hatte, sein ganzes Leben im [...]bereich gearbeitet zu

haben (IV-Akte 56, S. 9). Unverständlich sind die Argumentation des Beschwerdeführers,

er habe diese Tätigkeit bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits aufgegeben,

weshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf dieses Einkommen

abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 15) und sein Hinweis, die

Beschwerdegegnerin hätte hinsichtlich des Valideneinkommens nicht die Zahlen

für das Jahr 2018 heranziehen dürfen, da der Beschwerdeführer die

Selbständigkeit erst im August 2018 aufgenommen habe und seine erstmals im

Oktober 2018 dokumentierte Erkrankung ihn bereits zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt

habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des

Beschwerdeführers die Zahlen aus dem Jahr 2017, mithin im Jahr vor seiner

Erkrankung, herangezogen hat. Entscheidend ist vorliegend, dass der

Beschwerdeführer bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die [...]

GmbH weitergeführt hätte, wie er dies anlässlich der Abklärung und gegenüber

dem Gutachter selber bestätigte (vgl. IV-Akte 42, S. 5; IV-Akte 56, S. 8). Ein

Rentenanspruch würde sich vorliegend jedoch selbst bei der Anwendung der vom

Beschwerdeführer geltend gemachten TA1 Total erst dann ergeben, wenn des Maximalabzugs

gewährt würde, was sich im vorliegenden Fall unter Würdigung sämtlicher

Umstände nicht rechtfertigt.

5.4

Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2018

Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, abgestellt und nach Umrechnung

von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von

1.81% ein Einkommen von CHF 68’992.00 bzw. ein solches von CHF 55’194.00 bei

einer Leistungsfähigkeit von 80% ermittelt. Dies ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer

zu Recht nicht beanstandet.

5.5

Einen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin nicht

gewährt. Zur Begründung führte sie aus, mit der Reduktion der

Leistungsfähigkeit um 20% seien die leidensbedingten Einschränkungen bereits

berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale beim

Beschwerdeführer nicht gegeben.

5.6

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens

bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um

maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts

8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob

ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen

Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt

die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

5.7

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges beanstandet der

Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation nur den

erhöhten Pausenbedarf und nicht die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigt

habe und beantragt aufgrund allfälliger zukünftiger Absenzen sowie einer

faktischen Einhändigkeit und einer zwingend notwendigen Wechselbelastung einen Abzug

von 25% (Beschwerde, S. 16 f.).

5.8

Hierzu ist festzustellen, dass die gutachterlich festgestellte

Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20% nicht einzig aufgrund des

vermehrten Pausenbedarfs, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung der

vorliegenden Einschränkungen festgelegt wurde. Nach Lage der Akten bestehen

derzeit keine unberechenbaren Absenzen am Arbeitsplatz und die abstrakte

Möglichkeit allfälliger zukünftiger Absenzen stellt keinen Grund für einen

leidensbedingten Abzug dar. Vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer

weder eine faktische Einhändigkeit noch eine zwingend notwendige

Wechselbelastung gegeben sind, besteht kein Anlass in das Ermessen der

Vorinstanz einzugreifen.

6.

6.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten

des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Beschwerdeführer

hat sein Kostenerlassgesuch mit Eingabe vom 11. November 2021 durch

entsprechende Unterlagen begründet. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Folglich ist seiner Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG).

Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus,

dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem einfachen

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar CHF 2'000.00 und bei einem doppelten

Schriftenwechsel ein solches von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen

werden, wobei diese Ansätze bei komplizierten Verfahren erhöht und bei

einfachen Verfahren reduziert werden. Im vorliegenden Fall wurde in einem

kurzen ca. halbseitigen Schreiben auf eine Replik verzichtet. Der darin

enthaltene einzige Hinweis, in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin seien

keine neuen Erkenntnisse präsentiert worden, weshalb an den mit der Beschwerde

vom 14. September 2021 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten

werde, rechtfertigt eine Entschädigung der Differenz zwischen einem einfachen

und einem doppelten Schriftenwechsel von fünf Stunden à CHF 200.00 nicht. Im

Ergebnis liegt deshalb nur ein einfacher Schriftenwechsel vor. Folglich

erscheint ein Honorar von CHF 2‘000.00 (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw B____,

Advokatin in [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 154.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: