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Entscheid

IV.2021.15

Beschwerde gutgeheissen. Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens verneint. Rückweisung zur Neubegutachtung.

23. Juni 2021Deutsch19 min

an, wobei berufliche Massnahmen beantragt wurden (IV-Akte 1). Die IV-Stelle B____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.15

Verfügung vom 15. Dezember 2020

Beschwerde gutgeheissen.

Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens verneint. Rückweisung zur

Neubegutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich 2007 unter

Hinweis auf Depressionen erstmals bei der IV-Stelle B____ zum Leistungsbezug

an, wobei berufliche Massnahmen beantragt wurden (IV-Akte 1). Die IV-Stelle B____

holte Informationen zu Erwerb und Gesundheitszustand ein und führte berufliche

Massnahmen durch. Nach deren Abschluss wurde der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 13. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 65)

und diese mit Mitteilung vom 21. April 2011 bestätigt (IV-Akte 90). Nach dem

Umzug der Beschwerdeführerin übernahm die Beschwerdegegnerin das Dossier. Sie

bot der Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung an. Da diese jedoch selbständig

einen neuen Arbeitsvertrag erhielt, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung

vom 16. September 2011 abgeschlossen (IV-Akte 98).

b) Am 5. Dezember 2011 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes

wegen eine Rentenrevision ein (IV-Akte 99). In dessen Zuge führte sie eine Abklärung

zur Invalidität im Haushalt (IV-Akte 118) durch und holte ein bidisziplinäres (rheumatologisch/psychiatrisches)

Gutachten bei Dres. med. C____ und D____ sowie zwei Stellungnahmen des RAD (IV-Akte

129 und 141) und des Abklärungsdienstes (IV-Akte 143) ein. Gestützt auf diese

Abklärungen hob die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete halbe Rente per

31. Dezember 2013 mit Verfügung vom 6. November 2013 auf, da sie in Anwendung

der gemischten Methode mit den Anteilen Erwerb von 65% und Haushalt von 35% einen

IV-Grad von 0% ermittelte (IV-Akten 145 und 146).

c) In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin als [...] bis

am 3. Mai 2018 an der [...]. Daneben engagierte sie sich nebenberuflich im

Vorstand der [...], wo sie derzeit [...] ist.

d) Am 17. Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und

erwerbliche Abklärungen. Zum einen gab sie bei Dr. med. univ. E____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag,

welches am 17. Januar 2020 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 171). Zum anderen

liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 10.03.2020, IV-Akte

174). Aufgrund der Einschätzung des Abklärungsdienstes, wonach die

Beschwerdeführerin neu als voll Erwerbstätige eingestuft wurde, tätigte der RAD

beim Gutachter zwei Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akten 179 und

182), welcher diese mit Schreiben vom 6. April 2020 und vom 28. April 2020

beantwortete (vgl. IV-Akten 181 und 184). Nach einer abschliessenden

Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 185) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Juni 2020 mit, dass ihr vom 1. August

2019 bis 31. März 2020 bei einem IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente

ausgerichtet werde. Ab dem 1. April 2020 bestehe jedoch bei einem IV-Grad von

30% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. IV-Akte 167).

e) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9.

Juni 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 169) und reichte die Stellungnahme ihrer

behandelnden Psychiaterin Prof. Dr. F____ vom 15. Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte

193). Nach einer erneuten Rückfrage beim Gutachter (Anfrage, IV-Akte 195;

Antwort vom 14.09.2020, IV-Akte 197) teilte die Beschwerdegegnerin der [...] mit

Beschluss und mit Verfügung vom 22. September 2020 mit, dass sie an dem

Entscheid festhalte (IV-Akte 200). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am

29. September 2020 durch die G____ AG erneut Einwand erheben und bat darum, mit

der Erstellung der Verfügung zuzuwarten, bis eine Nachbegründung eingereicht

werde (vgl. IV-Akte 202). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der [...]

mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 mit, dass sie die Verfügung zurückziehe und

zur gegebener Zeit eine neue Mitteilung erlassen werde (vgl. IV-Akte 205). Mit

E-Mail vom 1. Oktober 2020 sandte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

den Austrittsbericht vom 16. September 2020 der H____ (vgl. IV-Akte 206)

betreffend ihrer Hospitalisation vom 11. September 2020 bis zum 15. September

2020 zu. Mit Schreiben vom 2. November 2020 reichte die G____ AG eine

ausführliche Begründung ein (vgl. IV-Akte 209). Diese führte zu einer weiteren

Rückfrage des RAD (vgl. IV-Akte 211) beim Gutachter, welcher dieser mit

Schreiben vom 9. November 2020 beantwortete (vgl. IV-Akte 213). Nach einer

erneuten Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akt 214) hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 15. Dezember 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 215).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. Januar 2021 (Postaufgabe 30. Januar

2021) werden am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, nach Vornahme

der notwendigen Abklärungen, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

16.

März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 24. April 2020 resp.

Duplik vom 14. Mai 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 5. Februar 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. Juni 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 bei einem IV-Grad von

75% eine ganze Invalidenrente zu und verneint einen Rentenanspruch ab dem 1.

April 2020 bei einem in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelten IV-Grad

von 30% (IV-Akte 215). Medizinisch stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das

Gutachten von Dr. med. univ. E____ (IV-Akte 171) und dessen zahlreiche

Stellungnahmen zu Rückfragen des RAD (vgl. IV-Akten 181, 184, 197 und 213).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der

rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei (vgl. Beschwerde, S. 3).

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab

dem 1. April 2020 zu Recht keine Rente mehr zugesprochen wurde.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch

nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie

hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn

sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer

erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach

Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1

IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.2

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und

im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel

unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

Dispositiv

eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den

Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe“ von den

Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist,

seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).

Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht insbesondere

einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen

solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). Schliesslich lässt es die Natur des

Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht

zu (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b),

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007,

E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte

wichtige − und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation

entspringende − Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06

vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. univ. E____ (IV-Akte 171) und

dessen vier Stellungnahmen (vgl. IV-Akten 181, 184, 197 und 213) abstellen

durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2.

4.2.1. Dr. med. univ. E____ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten

vom 17. Januar 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)

und eine Persönlichkeitsstörung mit v.a. emotional instabiler Ausprägung

(ICD-10: F60.31, vgl. IV-Akte 171, S. 19). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit stellte er bei der Beschwerdeführerin ein chronisches

Schmerzsyndrom, a. e. im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie Essattacken bei anderen

psychischen Störungen (ICD-10: F50.4) fest (vgl. a.a.O.). Ausgehend von der (damals

gültigen) Annahme, die Beschwerdeführerin sei zu 65% beruflich und zu 35% im

Haushalt tätig (vgl. IV-Akte 171, S. 2), erachtete er die Beschwerdeführerin in

der angestammten Tätigkeit als [...] im Umfang von ca. vier Stunden täglich

arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 171, S. 23).

4.2.2. Zur Begründung führte er aus, dass sich die beiden auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychiatrischen Diagnosen hinsichtlich

resultierender funktioneller Einschränkungen gegenseitig verstärken würden. Dem

stünden allerdings die guten Ressourcen der Versicherten gegenüber. Es

resultiere aus psychiatrischer Sicht insgesamt eine Teilarbeitsunfähigkeit. Die

Persönlichkeitsstörung führe unter anderem zu erhöhter Kränkbarkeit und Impulsivität

bei der Versicherten. Dies wirke sich besonders in einem beruflichen Umfeld

aus, das hohe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Konfliktfähigkeit

stelle. Während der stationären psychiatrischen Behandlungen 2019 sei

sicherlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Darüber hinaus sei

aufgrund der aktenanamnestischen Angaben und der Selbsteinschätzung der

Versicherten von Mai 2018 bis Ende 2019 eine Restarbeitsfähigkeit von ca. zwei

Stunden täglich plausibel (vgl. a.a.O.).

4.2.3. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte Dr. med. univ.

E____ aus psychiatrischer Sicht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bzw. ab

Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit für täglich fünf bis sechs Stunden neben der Haushaltstätigkeit.

Von Mai 2018 bis Ende 2019 habe hier eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich

ca. drei Stunden pro Tag bestanden, jedoch keine Arbeitsfähigkeit während der

Hospitalisationen (vgl. IV-Akte 171, S. 23). Eine optimal leidensangepasste

Tätigkeit umfasse eine intellektuell nicht unterfordernde und abwechslungsreiche

Tätigkeit, wobei die Versicherte ihre zahlreichen erworbenen Fähigkeiten einbringen

können sollte. Diese sollte in einem konfliktarmen Arbeitsumfeld ausgeübt

werden und es sollte ein verständnisvoller Umgang mit den Stimmungsschwankungen

der Versicherten gewährleistet sein. Als weitere Erfordernisse nannte der

Gutachter den Ausschluss von Führungsaufgaben und nur einen geringen Zeit- bzw.

Termindruck (vgl. a.a.O.).

4.3.

Nachdem die Beschwerdeführerin neu nicht mehr als zu 65%, sondern

als zu 100% Erwerbstätige eingestuft wurde, bat der RAD den Gutachter darum,

die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (vgl. IV-Akte 179). Der Gutachter

antwortete darauf mit Schreiben vom 6. April 2020, er interpretiere die

Veränderung so, dass die Versicherte nun von Aufgaben im Haushalt und in der

Kinderbetreuung weitgehend entbunden sei. Eine derartige Entlastung im privaten

Umfeld führte zu einer höheren Belastbarkeit im Rahmen der Erwerbstätigkeit.

Daher ergebe sich neu eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit im Umfang von 70% oder ca. fünfeinhalb Stunden täglich (vgl. IV-Akte

181). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nunmehr

90% arbeitsfähig (vgl. a.a.O.). In der Folge tätigte der RAD nochmals eine

Rückfrage, in dem er darauf hinwies, dass bei [...] besondere Arbeitszeiten

bestehen würden. Namentlich umfasse eine normale Vollarbeitszeit 26 Stunden/Lektionen

(zuzüglich Vor- und Nachbereitung) pro Woche weshalb, eine Präzisierung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorzunehmen sei (vgl.

IV-Akte 183). Darauf legte der Gutachter die zumutbare Restarbeitsfähigkeit auf

sechseinhalb (Mai 2018 bis Ende 2019) resp. 18 Lektionen (ab Januar 2020) pro

Woche fest (vgl. IV-Akte 184). Eine weitere Rückfrage wurde notwendig, weil

sich die behandelnde Psychiaterin im Vorbescheidverfahren vernehmen liess und

eine Stellungnahme des Gutachters erforderlich war (vgl. Schreiben Dr. med.

univ. E____ vom 14.09.2020, IV-Akte 197). Schliesslich nahm Dr. med. univ. E____

noch zum Austrittsbericht vom 16. September 2020 der H____ Stellung, in welchen

die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich behandelt worden war (vgl. Schreiben

Dr. med. univ. E____ vom 09.11.2020, IV-Akte 213).

4.4.

Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren vor, dass

ihre behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. F____ das Gutachten von Dr. med. univ. E____

in Zweifel ziehe (vgl. Beschwerde, S. 4). So wisse ausserhalb der engen

familiären Bezugspersonen und dem engeren Freundeskreis der Beschwerdeführerin

niemand von ihrer psychischen Erkrankung (vgl. auch IV-Akte 193, S. 1). Die

Beschwerdeführerin habe sogar der behandelnden Ärztin, Prof. Dr. F____, keinen

Einblick in die Arztberichte von vor 15 Jahren geben wollen, weil sie

befürchtete, sie könne danach mit ihr nicht mehr unbefangen umgehen.

Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch

anlässlich des Begutachtungstermins bei Dr. med. univ. E____ Anstrengungen

unternommen hat, einen eher günstigen Eindruck von sich zu machen (vgl. a.a.O.).

Weiter führt sie aus, dass es an einer Einschätzung gemäss der Vorgaben des

Mini-ICF fehle und vorliegend die Standardindikatoren nicht abgeklärt worden

seien, sodass bereits gestützt auf diesen Mangel nicht von einem verlässlichen

Gutachten ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 5).

4.5.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen,

dass auf die Einschätzung von Dr. med. univ. E____ nicht abgestellt werden kann,

da die behandelnde Ärztin Prof. Dr. F____ in ihrem Bericht vom 15. Juli 2020

(vgl. IV-Akte 193) wichtige Aspekte benennt, die im Gutachten vom 17. Januar

2020 ungewürdigt geblieben sind. Daran ändern auch die – ungewöhnlich vielen –

Stellungnahmen von Dr. med. univ. E____ im Nachgang zum Gutachten nichts.

4.6.

4.6.1. Zunächst fällt auf, dass vom Gutachter ein grosser

Unterschied zwischen einer Tätigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit

vorgenommen wurde. So beurteilte der Gutachter die Beschwerdeführerin im

Gutachten in der angestammten Tätigkeit als vier Stunden pro Tag (vgl. E. 4.2.1.

vorstehend) und in einer leidensangepassten Tätigkeit für fünf bis sechs

Stunden täglich arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.2. vorstehend). Später erhöhte er die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf sechseinhalb Stunden pro Tag

resp. 18 Lektionen pro Woche und die Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit auf 90% (vgl. E. 4.3 vorstehend). Eine eingehende

Begründung hierfür liegt jedoch nicht vor. Insbesondere hat der Gutachter den

(berechtigten) Einwand von Prof. Dr. F____ nicht entkräftet, wonach eine solche

Einschätzung bei psychischen Erkrankungen ungewöhnlich sei, zumal psychische

Funktionen sich bei allen Formen der Arbeit auswirken würden (vgl. IV-Akte 193,

S. 2). So hielt er hierzu lediglich ohne weitere inhaltliche Ausführungen fest,

die "Irritation über eine

vermeintlich ausgesprochen grosse Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit in

angestammter bzw. angepasster Tätigkeit"

sei für ihn "nicht

nachvollziehbar" (vgl.

Stellungnahme vom 14.09.2020, IV-Akte 197, S. 1).

4.6.2. Des Weiteren äusserte sich der Gutachter auch nicht zum

Vorbringen von Prof. Dr. F____, wonach beachtet werden müsse, dass eine andere

Tätigkeit als die angestammte Tätigkeit mit einer Kränkung für die

Beschwerdeführerin verbunden sei und von ihr mit ihrem Selbstbild nicht

störungsfrei angenommen werden könne. Der Gutachter verweist lediglich pauschal

auf den Umstand, dass bei psychischen Erkrankungen besonders günstige und

besonders ungünstige Arbeitsumstände geben könne (vgl. IV-Akte 197, S. 1 f.),

ohne im Einzelfall in Bezug auf die Beschwerdeführerin auszuführen, wie eine

für die Beschwerdeführerin passende Arbeitsumgebung aussehen müsste, um einer

Kränkung vorzubeugen.

4.6.3. Schliesslich vermerkt der Gutachter

in der Stellungnahme vom 9. November 2020 hinsichtlich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer

Persönlichkeitsstörung, die definitionsgemäss nicht erst seit wenigen Jahren

bestehe, über viele Jahre in Teilzeitpensa in anspruchsvoller Arbeitsumgebung

tätig gewesen sei (vgl. IV-Akte 212, S. 3). Damit verkennt er aber die

Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin bekleideten Pensa deutlich tiefer

waren und es dennoch wiederholt zu verschiedenen Dekompensationen mit

Suizidversuchen gekommen ist, welche in Zusammenhang mit ihrer beruflichen

Situation standen (vgl. auch die Ausführungen von Prof. Dr. F____ im Bericht

vom 15.07.2020, IV-Akte 193, S. 1).

4.7.

4.7.1. Schliesslich wurde der Austrittsbericht vom 16.

September 2020 der H____ über die Hospitalisation im September 2020, in welchem

der Beschwerdeführerin eine schwere rezidivierende depressive Störung

attestiert wird, nur rudimentär vom Gutachter gewürdigt. So nahm der Gutachter diesbezüglich

in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2020 zuerst auf eine frühere

Hospitalisation Bezug und führte lediglich aus, dass es keinesfalls ungewöhnlich sei, dass sich das Zustandsbild vier Monate nach

der stationären [...] gebessert habe. Die Krise vom September 2019 sei vermutlich

mehr als ein Ausdruck einer depressiven Verhaltensdekompensation im Rahmen der

Persönlichkeitsstörung zu sehen, als dass es sich um eine "klassische"

depressive Episode unabhängig von einer Persönlichkeitsstörung gehandelt habe

(vgl. IV-Akte 212, S. 2). Das Gleiche gelte nach Ansicht des Gutachters für die

"Kurzhospitalisation vom September 2020" (IV-Akte 212), zu welcher der Gutachter im Übrigen

keine weiteren Ausführungen macht. Damit mangelt es an einer Auseinandersetzung

mit dem Austrittsbericht vom 16. September 2020, worin vermerkt wird, dass die

klinikbekannte Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren depressiven

Symptomatik in die Krisenintervention (KIS) mit suizidalen Gedanken aufgenommen

wurde (vgl. IV-Akte 206, S. 2) und worin neu die Diagnose einer

Benzodiazepin-Abhängigkeit gestellt wird (vgl. a.a.O., S. 4).

4.7.2. Da es die Pflicht eines Gutachters ist, sich mit

gegenteiligen Meinungen auseinanderzusetzen und die von ihm vertretene Meinung

zu begründen, wäre er insbesondere gehalten gewesen zu begründen, weshalb bei

der Beschwerdeführerin keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Der kurze

Hinweis im Gutachten ("Eine

somatoforme Schmerzstörung besteht nicht",

vgl. IV-Akte 171, S. 21) ohne weitergehende Erläuterung ist nicht als

ausreichend.

4.8.

Aus dem Gesagten folgt, dass der medizinisch relevante Sachverhalt

ungenügend abgeklärt ist. Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin bei einem neuen psychiatrischen Gutachter fachärztlich begutachten

lässt und danach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

entscheidet.

5.

5.1.

Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als

die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und die

Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass

einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: