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Entscheid

IV.2021.150

Kostenübernahme für Umbau verneint

7. April 2022Deutsch13 min

und bezieht eine Hilflosentschädigung leichten Grades (Mitteilung vom 03.02.2021,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

April 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.150

Verfügung vom 30. Juli 2021

Kostenübernahme für Umbau

verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der [...] geborene Beschwerdeführer ist seit einem [...]

erlittenem schweren Hirnschlag sowohl körperlich als auch kognitiv massiv

beeinträchtigt und leidet unter anderem an einer rechtsseitigen

Hemiparese/-plegie sowie einer expressiven Aphasie (d.h. einem praktisch

vollständigen Verlust des Sprechvermögens; vgl. Bericht Dr. C____ vom

26.06.2020, IV-Akte 85, S. 5 ff.). Er lebt alleine in einer 2,5 Zimmerwohnung

und bezieht eine Hilflosentschädigung leichten Grades (Mitteilung vom 03.02.2021,

IV-Akte 99).

Am 4. Juni 2020 fand eine individuelle Abklärung der

Wohnsituation des Beschwerdeführers durch das Zentrum für hindernisfreies Bauen

(ZHB) und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für

Behinderte und Betagte (SAHB) statt (Bericht ZHB vom 10.09.2020, IV-Akte 89, S.

10 ff.; Bericht SHAB vom 15.10.2020, IV-Akte 91, S. 1 ff.). Mit Schreiben vom

15. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache

für verschiedene bauliche Massnahmen im Sinne von Ziff. 14.04 Anhang zur HVI

(IV-Akte 83, S. 2 f.). Mit Schreiben vom 10. September 2020 offerierte das ZHB die

Bauleitung für diese Umbauarbeiten im Betrag von CHF 8’420.00 (entsprechend 16,98%

der gesamten Baukosten, vgl. IV-Akte 89, S. 11).

Mit Mitteilungen vom 22. und 24. Februar 2021 erteilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für folgende Umbauarbeiten:

-

Sanitärarbeiten à

CHF 15’657.30, gemäss Position 3.2 der Offerte der D____ AG vom 09.09.2020,

-

Baumeister-,

Gipser- und Plattenlegerarbeiten à CHF 16’423.30 gemäss Position 3.1 der

Offerte der E____ AG vom 08.09.2020,

-

Schreinerarbeiten

à CHF 2’537.40, gemäss Position 3.4 der Offerte der F____ vom 26.08.2020,

-

Elektrikerarbeiten

à CHF 365.65 gemäss Position 3.3 der G____ AG vom 28.08.2020,

-

Malerarbeiten à

CHF 2’058.15. gemäss Position 3.5 der H____ GmbH vom 02.09.2020 (vgl.

Mitteilung vom 22.02.2021, IV-Akte 107),

-

Installation

einer Spültischarmatur mit Auszugsschlauch und langem Bedienhebel à CHF 993.95

(Mitteilung vom 22.02.2021, IV-Akte 105) gemäss Position 5 der Offerte der D____

AG vom 09.09.2020,

-

Dusch-WC-Aufsatz

Aquaclean Tuma inkl. Material- und Arbeitsaufwand à CHF 2’757.15 gemäss

Position 4.1 und 4.2 der Offerte der D____ AG vom 09.09.2020,

-

Elektrikerarbeiten

à CHF 402.20 gemäss Position 4.3 der Offerte der G____ AG vom 28.08.2020 (vgl.

Mitteilung vom 24.02.2022, IV-Akte 106).

Weiter informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 24. Februar 2021, dass sie keine Kostengutsprache für ein

Architektenhonorar bzw. Bauleitungshonorar im Zusammenhang mit den

Umbauarbeiten erteilen könne (IV-Akte 109). Dagegen erhob der Beschwerdeführer,

vertreten durch [...], mit Schreiben vom 20. April 2021 Einwand (IV-Akte 114).

Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid

fest (IV-Akte 119).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. September 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

30.

Juli 2021 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verurteilen, dem Beschwerdeführer das im Zuge der behinderungsbedingt

notwendigen baulichen Anpassungen zuhause entstandene Architekten- bzw.

Bauleitungshonorar zu vergüten.

2.

Eventualiter: Die Verfügung vom 30. Juli 2021 der

Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer

Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 24. Januar 2022 resp. Duplik

vom 15. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 5. Oktober 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 7. April 2022 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Im vorliegenden Fall umstritten ist aus dem gesamten Umbau der

Wohnung des Beschwerdeführers einzig die Übernahme des von der [...]Vereinigung

offerierten Bauleitungs-/Architektenhonorars.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch auf Übernahme des

Bauleitungshonorars gestützt auf die Empfehlung der Schweizerischen

Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom

15.

Oktober 2020 (IV-Akte 91) verneint. Die Kriterien für eine Übernahme wurden

geprüft und begründet festgehalten, dass die Voraussetzungen gemäss Rz. 2161

KHMI im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und deshalb die Ablehnung der

Kostenübernahme empfohlen werde (vgl. IV-Akte 91, S. 4).

2.3

In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus,

beim Badezimmerumbau, der WC-Duschanlage, den Handläufen, dem elektrischen

Türantrieb und der Spültischarmatur handle es sich nicht um komplexe bauliche

Änderungen, welche eine Koordination durch eine Baumeisterfirma resp. einen

Architekten erfordern würden (IV-Akte 119, S. 1). Zudem sei es im Rahmen der

Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar, dass die Termine mit den beteiligten

Handwerkerfirmen durch Angehörige oder ausgewählte Vertrauenspersonen

vereinbart würden (a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die

erwähnte Stellungnahme der SAHB (IV-Akte 91).

2.4

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden

und beantragt die Übernahme des Bauleitungs-/Architektenhonorars durch die

Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass vorliegend die

Voraussetzungen gemäss lit. a (erheblicher Eingriff in die Bausubstanz), lit. d

(komplexe Bauverhältnisse) und lit. e (Koordination durch Angehörigen oder

Drittperson nicht zumutbar) erfüllt seien (Beschwerde, S. 8). Insbesondere

macht er geltend, dass beim betreffenden Umbau verschiedene Bauunternehmungen

resp. Handwerksgattungen beteiligt seien, eine Koordination der einzelnen

Bauetappen notwendig sei und dass auf der Baustelle seitens des

Beschwerdeführers Angaben zur genauen Umsetzung der Bauverhältnisse gemacht

werden müssten (Beschwerde, S. 8).

3.

3.1

Gemäss Rz. 2161 1/20 des Kreisschreibens über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) des Bundesamts für

Sozialversicherungen (BSV), Version 18, Fassung vom 1. Januar 2021, ist vor

jeder Planung eine Vorabklärung notwendig, wobei Bauleitungshonorare in der

Regel nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden können. Während der

Planungsphase ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle mit einer Abklärung

zu beauftragen, wobei darauf zu achten ist, dass den über Art. 74 IVG

mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die

nachfolgenden Kriterien sprechen für eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten

der Bauleitung:

a)

bei erheblichen Eingriffe in die

Bausubstanz

b)

bei Anpassungen in bereits fertig

geplanten Neubauten

c)

bei Anpassungen mit

Baueingabepflicht (z.B. Aussentreppenlifte)

d)

bei komplexen Bauverhältnisse

e)

wenn die Koordination der

baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt (Bsp. Minderintelligenz)

oder umständehalber (Bsp. Spital-/Rehaaufenthalt) nicht zumutbar ist und weder ein Angehöriger noch

eine Drittperson diese Aufgabe übernehmen können.

3.2

Im IV-Rundschreiben Nr. 263 vom 21. August 2008 wird folgendes

festgehalten: "Es kann

vorkommen, dass bauliche Massnahmen, an welchen mehrere Firmen beteiligt sind,

durch eine Bauführerschaft koordiniert werden müssen. In der Regel übernimmt

diese Koordination die versicherte Person resp. ihr Vertreter. Ist dies für die

versicherte Person oder ihren Vertreter indes nicht möglich oder unzumutbar, so

kann diese Aufgabe einer Baufachperson übertragen werden. Dabei muss es sich

nicht zwingend um einen Architekten handeln, der Auftrag kann auch einer der am

Umbau beteiligten Firmen erteilt werden. Um in diesen Fällen die

ordnungsgemässe Durchführung der von der Versicherung finanzierten Massnahmen

zu gewährleisten und damit spätere Mängel auszuschliessen, kann die IV die dadurch

entstehenden Mehrkosten (mit-)finanzieren. Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs

einer Baufachperson kann die SAHB um eine Stellungnahme angefragt werden."

4.

4.1

Beim Bauleitungshonorar beziehungsweise bei den Kosten der

Bauleitung, welche im Rahmen von invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in

einer Wohnung entstehen, handelt es sich nicht um eine der in Ziff. 14.04

Anhang HVI abschliessend genannten baulichen Massnahmen. Gemäss Ziff. 2161 KHMI

sind Bauleitungshonorare in der Regel denn auch nicht von der

Invalidenversicherung zu übernehmen. Ausnahmsweise sind jedoch

Bauleitungshonorare, welche für die in Ziff. 14.04 Anhang HVI genannten

baulichen Massnahmen erforderlich sind, zu übernehmen, wenn es sich um solche

bei erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz, bei Anpassungen in bereits fertig

geplanten Neubauten, bei baulichen Massnahmen für welche eine Baueingabepflicht

besteht (zum Beispiel bei Aussentreppenliften) oder bei besonderes komplexen

Bauverhältnissen handelt, oder wenn die Koordination der baulichen Anpassungen

der versicherten Person behinderungsbedingt nicht zumutbar ist und wenn weder

ein Angehöriger noch eine Drittperson die Bauleitung übernehmen können (vgl.

vorstehend Erwägung 3.1).

4.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umbau der Wohnung des

Beschwerdeführers keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz umfasst, da

durch die angebrachten Handläufe an der Treppe, die Automatisierung von Türen,

die Anpassung des Badezimmers (inkl. Toilette) sowie die Anpassung der

Spültischarmatur in der Küche kein Eingriff in die Struktur des Gebäudes

vorgenommen wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2020 vom 18. Dezember

2020.

E. 3 und 4). Damit fällt eine Kostenübernahme für das

Bauleitungs-/Architektenhonorar gestützt auf Rz. 2161 lit. a KHMI ausser

Betracht.

4.3

Komplexe Bauverhältnisse im Sinne von Rz. 2161 1/20 lit. d KHMI, an

welche die Rechtsprechung hohe Anforderungen stellt, liegen ebenfalls nicht

vor. So verwies das Bundesgericht im Urteil 9C_706/2009 vom 12. Mai 2010 E. 4.1

auf das Urteil I 105/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

29.

Juni 2005, wonach die Einrichtung eines Badezimmers keine Mitwirkung

eines Architekten erfordere, da ein Sanitärinstallateur diese (selbst) planen

und ausführen könne und dies auch für die Verbreiterung oder Anpassung einer Türe

gelte, da ein Branchenfachmann (Schreinereibetrieb) durchaus in der Lage sei,

die notwendige Beratung zu leisten. Zudem könne die Koordination, selbst wenn

eine gewisse Komplexität gegeben sei, an einen Baufachmann übertragen werden,

bei dem es sich nicht unbedingt um einen Architekten handeln müsse

(Bundesgerichtsurteil 9C_706/2009 vom 12.05.2010 E. 4.2; vgl. ferner Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 473, S. 256). Weiter wies das

Bundesgericht im Urteil 9C_706/2009 vom 12. Mai 2010 E. 4.1 auf das Urteil

I 985/06 vom 3. August 2007 hin, in welchem der Einbau eines Treppenlifts,

welcher eine Verstärkung der Wände, die Verlängerung einer Wand und die

Versetzung einer Türe erforderte, nicht als derart komplex oder umfangreich

eingestuft wurde, dass nicht ein Fachmann aus der Branche in der Lage wäre, die

notwendige Beratung vorzunehmen. Bei dieser Ausgangslage können die im

vorliegenden Fall notwendigen Handläufe an der Treppe, die Automatisierung der

Türen, die Anpassung des Badezimmers (inkl. Toilette) sowie die Anpassung der

Spültischarmatur in der Küche nicht als komplexe Bauverhältnisse im Sinne des

KHMI angesehen werden. Es kommt hinzu, dass anlässlich der individuellen

Abklärung der Wohnsituation des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 durch das ZHB

und die SAHB, wobei es sich explizit um eine nicht verrechenbare Dienstleistung

handelt (vgl. IV-Akte 89, S. 10 f.), sämtliche auszuführenden Arbeiten

festgelegt und entsprechende Offerten eingeholt wurden (Bericht ZHB vom

10.09.2020, IV-Akte 89, S. 10 ff.; Bericht SAHB vom 15.10.2020, IV-Akte 91).

Die mandatierten Handwerksbetriebe gehören zu den in der Region bekannten

Spezialisten, die Arbeiten in der Grössenordnung des Umbaus des

Beschwerdeführers regelmässig vornehmen und welche deshalb weitgehend

selbständig tätig werden können, sodass im vorliegenden Fall keine besondere

Koordination der Arbeiten im Sinn einer Bauleitung erforderlich erscheint.

Insofern kann davon ausgegangen werden, dass terminliche Absprachen mit anderen

Handwerkern, soweit überhaupt notwendig, auch unter den beteiligten Unternehmen

direkt erfolgen könnten. Entsprechend kann der Beurteilung der SAHB, wonach Rz.

2161.

lit. d KHMI nicht erfüllt ist (IV-Akte 91, S. 4), gefolgt werden.

4.4

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass seine

behinderungsbedingt notwendige Hilfsmittelversorgung nur mit Beizung eines

externen Bauleiters bzw. Architekten überhaupt realisiert werden könne, da er

aus invaliditätsbedingten Gründen nicht in der Lage sei, sich mit den

involvierten Bauunternehmungen zu verständigen und Angaben zu machen, wie im

Einzelnen die baulichen Anpassungen umzusetzen seien (Beschwerde, S. 9). Zu

Dispositiv

prüfen gilt es demnach, ob dem Beschwerdeführer die Koordination der baulichen

Anpassungen behinderungsbedingt oder umständehalber nicht zumutbar ist und

weder ein Angehöriger noch eine Drittperson dies übernehmen können (Rz. 2161

lit. e KHMI). Gemäss der Formulierung dieser Bestimmung bezieht sich das

"behinderungsbedingt" und das "umständehalber" auf die

Frage, ob die Koordination der versicherten Person zugemutet werden kann. Wenn

die eine oder andere Voraussetzung erfüllt ist, muss noch hinzukommen, dass

weder ein Angehöriger, noch eine Drittperson die Koordination der baulichen

Anpassungen übernehmen können. Gründe für die Unmöglichkeit der Übernahme

dieser Aufgabe sind der Formulierung nicht zu entnehmen. Die SAHB hat in ihrer

fachtechnischen Beurteilung vom 15. Oktober 2020 ausgeführt, dass dieses

Kriterium nicht erfüllt sei und das Bauleitungshonorar nicht zur Übernahme

empfohlen werde.

4.5.

Diesbezüglich ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer

die Koordination der baulichen Anpassungen selber nicht durchführen kann.

Allerdings kann daraus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde,

S. 9), nicht auf eine Übernahme des Bauleitungshonorars geschlossen werden.

Vielmehr müssen für eine Kostenübernahme eines Bauleitungs-/Architektenhonorars

die Kriterien nach Rz. 2161, wie erwähnt, kumulativ erfüllt sein, d.h. es muss

noch hinzukommen, dass weder ein Angehöriger noch eine Drittperson die

Koordination der baulichen Anpassungen übernehmen können. Vorliegend ist die

Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass es Angehörigen oder ausgewählten

Vertrauenspersonen im Rahmen der Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar (gewesen)

wäre, die Termine mit den beteiligten Handwerkerfirmen zu vereinbaren (vgl.

Verfügung, IV-Akte 119, S. 1). Dies erscheint angesichts der vorliegend nicht

besonders komplexen Bauverhältnisse nachvollziehbar. Es kann davon ausgegangen

werden, dass die involvierten Spezialisten in der Lage gewesen wären, die für

den Umbau des Badezimmers des Beschwerdeführers erforderlichen Arbeiten zu

koordinieren und auszuführen, ohne dass eine externe Bauleitung dafür zwingend

erforderlich gewesen wäre. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht, die vom

Bundesgericht mit Bezug auf Bauleitungshonorare streng gehandhabt wird, ist es

vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es als

zumutbar betrachtet hat, dass der in der Nähe wohnende Sohn des

Beschwerdeführers, wenngleich erwerbstätig, resp. dessen Ehefrau

(Schwiegertochter des Beschwerdeführers) die Umbauarbeiten zumindest hätten

überwachen können. Gründe, weshalb es diesen nicht möglich gewesen wäre, den

Beschwerdeführer bei der terminlichen Koordination der Arbeiten oder bei der

allfälligen Meldung nachträglicher Mängel zu unterstützen, sind nicht

ersichtlich. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass auch eine vernünftig

agierende Familiengemeinschaft die Koordination und Organisation eines

komplexen Umbauvorhabens nicht selber bewerkstelligen könnte (Beschwerde, S.

10) braucht angesichts der strengen Praxis des Bundesgerichts, wonach

Bauleitungshonorare in aller Regel nicht von der Invalidenversicherung

übernommen werden, nicht weiter eingegangen werden.

4.6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine

ausnahmsweise Übernahme eines Bauleitungs-/Architektenhonorars vorliegend nicht

erfüllt sind.

5.

5.1.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: