Lexipedia

Entscheid

IV.2021.151

Keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit, Rentenanspruch verneint

23. Februar 2022Deutsch15 min

41). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen,

Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.151

Verfügung vom 13. Juli 2021

Keine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit, Rentenanspruch verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer absolvierte in seinem

Heimatland die Wirtschaftsmittelschule und studierte zwei Semester Wirtschaft.

Danach besuchte er die Militärakademie und war während zwei Jahren als

Berufsoffizier im Einsatz. Im Jahr 1993 floh er in die Schweiz. Der

Beschwerdeführer war zuletzt von 2007 an mit einem eigenen Unternehmen

selbstständig als Buchhalter tätig. Im Jahr 2016 begann der Beschwerdeführer

eine Ausbildung zum "Fachmann Rechnungswesen" (vgl. Beschwerdebeilage

[BB] 4). Im August 2019 wurde beim Beschwerdeführer ein Nierenkarzinom

diagnostiziert, das am 9. September 2019 mittels einer Tumornephrektomie

operativ behandelt wurde. Die postoperative Heilung verlief problemlos (vgl.

Bericht Urologie B____ vom 6. November 2019, IV-Akte 19), sodass ab dem

28. September 2019 aus urologischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

gegeben war (vgl. Bericht Urologie B____ vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 19).

Infolge der Krebsdiagnose entwickelte sich beim Beschwerdeführer eine

depressive Episode, weshalb er sich Ende Oktober 2019 in psychiatrische

Behandlung bei med. pract. C____ begab. Im November 2019 erfolgte die Anmeldung

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 1), worauf ihm diese im

Januar 2020 mitteilte, die Frühintervention werde abgeschlossen und die

Rentenprüfung eingeleitet (Mitteilung vom 23. Januar 2020, IV-Akte 22). Vom 14.

April 2020 bis zum 26. Mai 2020 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in

der Klinik D____ auf (vgl. Austrittsbericht vom 26. Mai 2020, IV-Akte 27).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer im April 2021

psychiatrisch begutachtet (Gutachten Dr. med. E____ vom 19. April 2021, IV-Akte

41). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 29. April 2021 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in

Aussicht (IV-Akte 44). Am 13. Juli 2021 erging eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 48).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 15. September 2021 erhebt der Beschwerdeführer

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2021 und ersucht um deren Aufhebung

sowie um Zusprache mindestens einer halben Invalidenrente ab dem 26. November

2019, eventualiter um die Erbringung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 23. Dezember 2021. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 6. Januar 2022 auf die

Einreichung einer Duplik.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 23. Februar 2022 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die

angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen

des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt

vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die

Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung ihrer ablehnenden

Verfügung im Wesentlich auf das psychiatrische Administrativgutachten, wonach

dem Beschwerdeführer seit August 2020 sowohl in alternativer als auch in

angestammter Arbeit wieder im Umfang von 80% eine Tätigkeit zumutbar sei.

Infolgedessen habe nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.

2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf

seine behandelnden Ärztinnen auf den Standpunkt, die Verfügung werde seinen

gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Durch die Erkrankung sei er

seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt worden. Der Beschwerdeführer

moniert sodann die Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin als

ungenügend.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Frage, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat. Im Weiteren ist zu klären, ob berufliche Massnahmen angezeigt

sind.

3.

3.1

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen

sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe

Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher

Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs.

1.

IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen

Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines

anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus

(vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015.

E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine

fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres

gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein strukturiertes

Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich

erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog. Indikatorenrechtsprechung BGE 143 V 418).

3.3

3.3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über

die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2

und 135 V 465, 470 E. 4.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt

werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts

8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).

4.

4.1

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die

zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2

4.2.1

Nachdem beim Beschwerdeführer am 9. September 2019 die rechte

Niere wegen eines Karzinoms entfernt worden war, konnte der behandelnde Urologe

von einem unproblematischen Verlauf und einer reizlosen Wundheilung berichten

(vgl. Bericht B____ vom 6. November 2019, IV-Akte 19 S. 11 f.). Er attestierte

aus urologischer Sicht abgesehen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom

8.

bis zum 27. September 2019 keine weitere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit (Bericht B____ vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 19 S.

3.

ff.).

4.2.2

Die Hausärztin des Beschwerdeführers wies kurz darauf

auf eine bestehende psychische Problematik und einen bevorstehenden stationären

psychotherapeutischen Aufenthalt hin und bescheinigte bis auf Weiteres eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei die Lage neu zu beurteilen, da eine

positive Wirkung des stationären Aufenthaltes erwartet werde (vgl. Bericht Dr.

med. F____ vom 17. Dezember 2019, IV-Akte 16).

4.2.3

Die behandelnde Psychiaterin, med. pract. C____,

berichtete ihrerseits von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode

und erachtete den Beschwerdeführer infolge einer verminderten

Konzentrationsfähigkeit, einem geringfügigen Durchhaltevermögen und einer

verminderten Frustrationstoleranz sei dem 28. Oktober 2019 als vollständig

arbeitsunfähig an. Auch sie wies auf den bevorstehenden stationären Aufenthalt

hin und empfahl eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit nach erfolgter

stationärer Therapie (vgl. Bericht vom 15. Januar 2020, IV-Akte 21).

4.2.4

Vom 14. April 2020 bis zum 26. Mai 2020 weilte der

Beschwerdeführer in der Klinik D____, wo sich zu Beginn des Aufenthaltes ein

ausgeprägtes depressives Zustandsbild gezeigt hatte. Im Verlauf des

Aufenthaltes verbesserte sich seine Befindlichkeit gut und seine Stimmung

hellte sich auf, sodass bei Austritt von einer leichten Problematik die Rede

war und eine Wiedereingliederung ins Auge gefasst werden konnte (vgl.

Austrittsbericht 26. Mai 2020, IV-Akte 27).

4.2.5

Im August 2020 berichtete die behandelnde Psychiaterin

von einer zum damaligen Zeitpunkt sich weitgehend in Remission befindlichen

schweren depressiven Episode. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er vom

stationären Aufenthalt sehr viel profitiert habe. Er sei bei Austritt positiv

eingestellt und motiviert gewesen, wieder in die Berufswelt einzusteigen. Sie

verzeichnete einen deutlichen Rückgang von Müdigkeit und Stimmungsschwankungen

und eine leicht verbesserte Ausdauer bei der Arbeit zuhause. Der

Beschwerdeführer sei etwas enttäuscht, dass seine Rekonvaleszenz langsamer

vorangehe als angenommen und im Affekt leicht gereizt und ungeduldig in Bezug

auf die Wiedereingliederungsmassnahmen. Sie wies darauf hin, dass der positive

Verlauf hauptsächlich vom somatischen Zustand abhänge, sodass sie aufgrund der

engen Wechselwirkung zwischen somatischen und psychischen Beschwerden von einem

langsamen und womöglich limitierten Wiedereinstieg ins Berufsleben ausgehe. Sie

empfahl ein Job-Coaching und attestierte ab Anfang August 2020 eine Reduktion

der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf eine solche von 80% (vgl. Bericht med.

pract. C____ vom 30. August 2020, IV-Akte 30).

4.2.6

Der RAD konnte die von der behandelnden Psychiaterin

trotz weitgehender Remission attestierte hochgradige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehen und empfahl die Durchführung einer

psychiatrischen Begutachtung (vgl. Stellungnahme vom 14. September 2020,

IV-Akte 32).

4.2.7

Am 19. April 2021 erging das entsprechende

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ (IV-Akte 41). Darin kam dieser

zum Schluss, es sei keine ausgeprägte depressive Symptomatik mehr vorhanden,

vielmehr sei nur noch von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Er

betonte ausdrücklich, der Beschwerdeführer sei sehr motiviert bezüglich eines

Wiedereinstiegs ins Arbeitsleben und hinsichtlich beruflicher Massnahmen durch

die Invalidenversicherung, was seine Chancen für einen erfolgreichen

Wiedereinstieg mit hohem Pensum sicherlich verbessern würde. Für eine Tätigkeit

im angestammten Bereich sei der Beschwerdeführer ganztägig einsetzbar, bei um

20% verringerter Leistung. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte

Einschränkung von 80% sei nicht nachvollziehbar, denn sie selbst sei von einer

weitgehenden Remission der depressiven Episode ausgegangen und im

psychopathologischen Befund hätten sich schon damals lediglich noch Symptome

gezeigt, die mit einer leichten depressiven Episode vereinbar seien. Er sei

daher der Ansicht, die 80%ige Leistungsfähigkeit sei mindestens seit der

Erstellung ihres Berichtes vom August 2020 anzunehmen. Prognostisch dürfte sich

die Arbeitsfähigkeit bis Mitte 2021 wieder vollständig erholt haben.

4.3

Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das dargelegte

psychiatrische Gutachten davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung

jeglicher Tätigkeiten ab August 2020 und damit vor Ablauf der einjährigen

Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b) IVG wieder möglich gewesen, so ist dies

nicht zu beanstanden. Auf das Gutachten kann abgestellt werden, denn es erfüllt

die formalen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen.

Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der

erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose schlüssig begründet. Wohl können

retrospektive gutachterliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit mit Unsicherheiten

behaftet sein, insbesondere im Vergleich zu echtzeitlichen Berichten. Der

Umstand allein, dass die echtzeitliche Einschätzung von der behandelnden Ärztin

stammt, darf sodann auch nicht dazu führen, diese zum vornherein als

unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende

Betreuung durch behandelnde Ärztinnen bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor

(Urteil BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). So war es durchaus

nachvollziehbar, wenn med. pract. C____ noch im Januar 2020 infolge der

Krebserkrankung von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode

verbunden mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Es gilt jedoch zu

beachten, dass sie selbst gleichzeitig eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit

nach erfolgtem stationärem Aufenthalt empfahl. Wie sich dem Bericht der Klinik D____

entnehmen lässt, konnte der Beschwerdeführer von diesem Klinikaufenthalt im

Frühjahr 2020 tatsächlich profitieren und mit massgeblich verbessertem

Zustandsbild austreten. Weshalb med. pract. C____ im August 2020 trotz von ihr

festgehaltener weitgehender Remission der depressiven Episode und lediglich

leichten Symptomen im psychopathologischen Befund auf eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit schliesst, ist nicht nachvollziehbar. Ihr Bericht vermag

daher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der retrospektiven gutachterlichen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wecken. Demgegenüber überzeugt das

psychiatrische Gutachten, womit es bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab August

2020.

mit guter Prognose bleibt. Damit hat keine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung bestanden, weshalb der

ablehnende Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf

die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen

gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a),

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit.

abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige

berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; (lit. b)

und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

5.2

Die Beschwerdegegnerin schloss die Frühintervention im Januar 2020

ab, ohne jegliche Massnahmen durchgeführt zu haben. Zur Begründung wird in der

Beschwerdeantwort vorgebracht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

habe damals keine Eingliederungsmassnahmen zugelassen, zumal bereits die stationäre

Massnahme angestanden habe. Nachdem er in einem wesentlich verbesserten

Gesundheitszustand, der einen Wiedereingliederungsversuch nach Ansicht der

dortigen Ärztinnen zugelassen hätte, Ende Mai 2020 aus der Klinik ausgetreten

war (vgl. IV-Akte 27), stellt sich die Beschwerdegegnerin im Februar 2021 auf

den Standpunkt, es müsse erst das Ergebnis einer psychiatrischen Begutachtung

vorliegen, bevor berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgten könnten (vgl.

IV-Protokolleintrag vom 25. Februar 2021). Drei Monate nach Fertigstellung des

entsprechenden Gutachtens, welches eine 80%ige Gesamtarbeitsfähigkeit für

sämtliche Tätigkeiten auswies, und über ein Jahr nach Klinikaustritt, erfolgte

am 13. Juli 2021 der ablehnende Rentenentscheid, ohne dass die berufliche Eingliederung

thematisiert worden wäre. Gegenüber der Hausärztin liess die Beschwerdegegnerin

damals verlauten, der Beschwerdeführer könne sich für berufliche Massnahmen neu

anmelden (IV-Protokolleintrag vom 2. August 2021). Im September 2021 hielt die

Beschwerdegegnerin intern fest, es könne dem Beschwerdeführer maximal

"aktive Unterstützung bei der Stellensuche" gewährt werden

(IV-Protokolleintrag vom 21. September 2021).

5.3

Der Beschwerdeführer hat seine selbstständige Tätigkeit aus

gesundheitlichen Gründen im Oktober 2019 nach zwölf Jahren aufgegeben. Wie er

ausführt, hat ihn die Krebserkrankung "aus der Laufbahn des Lebens"

geworfen. Dennoch zeigte er sich stets motiviert, wieder in den Arbeitsprozess

zurückzukehren. Die behandelnden medizinischen Fachpersonen hoben allesamt ein hohes

Mass an Motivation und Potential für eine berufliche Wiedereingliederung hervor.

Die Prüfung entsprechender Unterstützungsmassnahmen wäre unter diesen Umständen

spätestens nach dem Klinikaustritt angezeigt gewesen, dienen doch berufliche

Massnahmen gerade auch dazu, Chronifizierungsprozesse zu vermeiden, die

schliesslich zu einer Invalidität führen könnten. Die Beschwerdegegnerin ist nun

auf ihrer Bereitschaft zu behaften, den Beschwerdeführer bei der beruflichen

Wiedereingliederung aktiv zu unterstützen und wird entsprechende Massnahmen

einzuleiten haben. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens über den

Rentenanspruch hat dies jedoch keinen Einfluss.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 13. Juli 2021 im

Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober

2021.

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: