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Entscheid

IV.2021.152

Beschwerde abgewiesen. Kein Revisionsgrund. (Bundesgerichtsurteil 9C_57/2023 vom 28.09.23)

18. Januar 2022Deutsch30 min

104), welcher dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

November 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.152

Verfügung vom 13. August 2021

Beschwerde abgewiesen. Kein

Revisionsgrund.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1974 in [...] geborene Beschwerdeführer und gelernte

Auto-Elektriker reiste im Jahr 1993 erstmals in die Schweiz ein. Zunächst

arbeitete er in der Gastronomie und als Zugbegleiter. Ab dem Jahr 2003 war der

Beschwerdeführer als selbstständiger Taxifahrer tätig (vgl. IK-Auszug vom 19.

Dezember 2013, IV-Akte 64). Nach Durchführung einer bidisziplinären

Begutachtung vom 3. Dezember 2008 (Rheumatologie/Psychiatrie, IV-Akte 32),

welche eine Arbeitsfähigkeit von 100% mit einer 20%igen Leistungseinbusse

auswies, wurde das erstmalige Leistungsbegehren vom 10. Mai 2007 (IV-Akte 1)

mit Verfügung vom 16. November 2009 (IV-Akte 54) aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 0% abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

b)

Am 4. November 2013 meldete sich der nach wie vor in einem

Teilzeitpensum als Taxifahrer tätige Beschwerdeführer (vgl. Fragebogen

Arbeitgebende vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 63) unter Hinweis auf HIV,

Schmerz- und Müdigkeitszustände erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 58). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge

erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich erfolgte am 9. Juni 2016

eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 13. Juni 2016, IV-Akte

104), welcher dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit attestierte. Die Beschwerdegegnerin kündigte dem

Beschwerdeführer gestützt auf die psychiatrische Begutachtung mit Vorbescheid

vom 12. September 2016 (IV-Akte 110) an, das Leistungsbegehren erneut

abzuweisen. Auf Einwand des Beschwerdeführers (IV-Akte 111) und Einreichung

weiterer medizinischer Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin mit

Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 (IV-Akte 161) in Aussicht, ab dem 1. Oktober

2014 keine Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober

2017 keine Rente mehr auszurichten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer erneut

Einwand (IV-Akte 163).

c)

Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 176) teilte die

Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund des Einwandes weitere medizinische

Abklärungen in die Wege geleitet würden und schloss das bisherige

Vorbescheidverfahren ab. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin nach dem

Zufallsprinzip eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Infektiologie, Kardiologie,

Psychiatrie/Psychotherapie, Neurologie und Neuropsychologie bei der asim in Auftrag.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung in

der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert.

In einer angestammten Verweistätigkeit bestehe interdisziplinär eine

Arbeitsfähigkeit von 70% (IV-Akte 197, S. 10).

d)

Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre asim-Gutachten sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 203, 204) mit Verfügung vom 13. August 2021 (IV-Akte

258) ab dem 1. Oktober 2014 keine Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente

und ab dem 1. Oktober 2017 keine Rente mehr zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 13. August 2021 teilweise aufzuheben und ihm ab dem 1.

Oktober 2014 eine ganze und ab dem 31. Dezember 2016 mindestens eine

Dreiviertelsrente zuzusprechen. Alles unter o-/e-Kostenfolge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als

unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 11. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs

gestellten Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er, dass ihm

der in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 in Ziffer 5 genannte, von der

Beschwerdegegnerin neu eingeholte Bericht des RAD (vgl. Bericht vom 28.

September 2021, IV-Akte 260) zuzustellen und eine nachperemptorische Frist

zwecks Kommentierung dieses Aktenstückes anzusetzen sei.

d)

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2022 wird dem

Beschwerdeführer das gewünschte Aktenstück (IV-Akte 260) zur fakultativen

Stellungnahme mit Frist bis zum 28. Februar 2022 zugestellt.

e)

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragte, findet am 18. Januar 2022 eine erste

Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

f)

Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zum

Bericht des RAD vom 28. September 2021 und hielt an seinen mit Beschwerde vom

14.

September 2021 gestellten Anträgen fest.

III.

Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18.

Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich

zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das

polydisziplinäre asim-Gutachten könne nicht abgestellt werden. So sei das

kardiologische Teilgutachten aufgrund der Befangenheit von Dr. med. D____, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Kardiologie, FMH, bereits aus

formellen Gründen nicht verwertbar. Da Dr. med. D____ auch an der

Konsensbeurteilung mitgewirkt habe, sei folglich auch diese unverwertbar. Auch

materielle Gründe würden gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen. So sei

das in der Konsensbeurteilung gezeichnete Zumutbarkeitsprofil nicht schlüssig

und die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die anderslautende

Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar. Insgesamt

rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Behandler die Annahme einer

50%igen Arbeitsunfähigkeit. Unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von

25% sei dem Beschwerdeführer daher vom 1. Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente,

ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 eine

Dreiviertelsrente zuzusprechen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das E____-Gutachten sei sowohl

in formeller als auch in materieller Hinsicht voll beweistauglich. So bestünden

einerseits keine Anhaltspunkte, welche für eine Befangenheit von Dr. med.

Fischer sprechen würden. Andererseits erfülle das polydisziplinäre Gutachten

die von der Rechtsprechung erstellten Anforderungen an die Beweiskraft von

Expertisen. Da schliesslich keine Umstände vorlägen, welche einen

leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sei die Verfügung vom 13. August

2021.

nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 keine

Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 keine

Rente mehr zu gewähren.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014

bis zum 31. Dezember 2016 und ab dem 1. Oktober 2017 zu Recht verneinte.

Zwischen den Parteien nicht umstritten sind hingegen der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis

zum 30. September 2017 und der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am

1. Oktober 2014. Es erübrigen sich daher entsprechende Erwägungen.

3.

3.1.

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen

des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in

der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils

in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.3.

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft

gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.4.

Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung

ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades

auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit

analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser

Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann

revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349

f.). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund dar.

3.5.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 16. November

2009 (IV-Akte 54).

3.6.

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente

zugesprochen, sind ebenfalls die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17

ATSG und Art. 88a IVV für die Änderung des Anspruchs massgebend (BGE 140 V 207,

211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Zu beurteilen ist in diesem

Zusammenhang, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte

rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten

Zeitpunkt – vorliegend ab Oktober 2014 und erneut ab Oktober 2017 - in einem

derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein

Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern

wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).

3.7.

3.7.1. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.7.3 Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.

3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines

Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten

oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1.

Die Verfügung vom 16. November 2009 stützt sich in

medizinischer Hinsicht auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. C____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und F____, Facharzt für

Rheumatologie, FMH vom 3. Dezember 2008 (IV-Akte 32). Aus

rheumatologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurden ein chronisches Schmerzsyndrom und eine chronische CPK-Erhöhung unklarer

Ätiologie festgestellt. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden ebenfalls nicht festgestellt. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0)

diagnostiziert (IV-Akte 32, S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten

die Gutachter aus, dass schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit Heben

und Ziehen von Lasten über 20kg sowie repetitiv durchgeführte Tätigkeiten mit

Zwangshaltungen und Hebelarmfunktionen nicht mehr zumutbar seien. Hingegen

bestehe aus rheumatologischer Sicht für sämtliche leichten und mittelschweren

Tätigkeiten (durchgeführt in Wechselbelastung) keine eigentliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des angestammten Berufs als Taxichauffeur mit

Ausüben dieser Tätigkeit vorwiegend sitzend könne dem Beschwerdeführer

gesamthaft gesehen bei 100%-igem Arbeitspensum eine Leistungseinbusse von 20%

zur Durchführung von Pausen mit Möglichkeit zur Wechselbelastung attestiert

werden. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei rein

rheumatologisch nicht begründbar. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die

Symptomatik zu gering, um dadurch eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zu begründen. Sowohl die bisherige als auch eine alternative,

leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer in vollem

Umfang möglich.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 13.

August 2021 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der asim vom 16.

Oktober 2019 (IV-Akte 197).

4.2.2. Dr. med. Natalie G____, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin, FMH, führte im internistischen Teilgutachten aus, aus internistischer

Sicht stünden als leistungseinschränkende Diagnose eine Mitochondriopathie und

eine Herzerkrankung im Vordergrund. Insgesamt bestehe eine komplexe

internistisch-neurologische Symptomatik. Limitierend für die

Arbeitsleistungsfähigkeit sei dabei am ehesten das Krankheitsbild einer 2016

gesicherten Mitochondriopathie, die im neurologischen Gutachten beurteilt

werde. In Bezug auf die daneben bestehende Limitierung aus kardiologischer

Sicht werde auf das kardiologische Fachgutachten verwiesen. Bezüglich der

konsensualen Beurteilung der internistisch bedingten Einschränkungen der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit wird auf die interdisziplinäre Zusammenfassung

verwiesen (IV-Akte 197, S. 57).

4.2.3. Mit psychiatrischem Teilgutachten diagnostizierte

Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, dem

Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) bei

Mitochondriopathie, differentialdiagnostisch eine

Impulskontrollstörung/Persönlichkeitsstörung mit Reizbarkeit und Impulsivität,

sowie (2.) Hinweise auf kognitive Defizite, differentialdiagnostisch

(mit-)bedingt bei HIV-Infektion (ED 1994), langjährig antiviraler Behandlung,

aktuell Therapie mit Tivicay und Vemlidiy (Dolutegravir und Tenofovir),

hochgradiger Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom (IV-Akte 197, S. 65). Für die

Tätigkeit als Taxifahrer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. In der Kombination der depressiven Symptome mit

Impulsivität und Reizbarkeit sei diese Tätigkeit nicht mehr gefahrlos für den

Beschwerdeführer und die Umwelt durchführbar. In einer leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit ohne Kundenkontakt mit der Möglichkeit der

individuellen Pausengestaltung und geringen Anforderungen an die

Konzentrationsfähigkeit und stabilem Arbeitsumfeld sei die Arbeitsfähigkeit um

20% eingeschränkt. Im zeitlichen Verlauf dürfe die depressive Störung seit

mindestens 2011 (stationärer Aufenthalt UPK) angenommen werden. Eine Einschätzung

des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei aktenanamnestisch insbesondere aufgrund

der sehr unterschiedlichen Einschätzungen der unterschiedlichen Referenten

nicht möglich (IV-Akte 197, S. 69).

4.2.4.

In kardiologischer Hinsicht stellte Dr. med. D____, Facharzt für

Kardiologie, FMH, eine hypertensive und mitochondriopathie-assoziierte

Herzkrankheit und eine koronare 1-Ast-Erkrankung fest (IV-Akte 197, S. 72). Aus

kardiologischer Sicht bestehe aufgrund der heute objektivierten mittelschweren

bis schweren Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei vorwiegend

rascher muskulärer Ermüdung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf als Taxifahrer von 50%, wobei aufgrund der raschen

Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit eine tägliche Arbeitsdauer von drei

bis vier Stunden nicht überschritten werden sollte. Es gelte darauf

hinzuweisen, dass – sollte sich der Beschwerdeführer als für die Implantation

eines ICD entscheiden – aufgrund der gültigen Richtlinien die Arbeit als

Taxichauffeur gar nicht mehr erlaubt wäre. Die Situation ohne Implantation des

ICD sei in den Richtlinien nicht klar geregelt. In diesem Fall wäre eine

Begutachtung durch einen Verkehrsmediziner zwingend notwendig. In

Verweistätigkeiten mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung

bestehe aus kardiologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hinsichtlich

Verweistätigkeiten mit vorwiegend ruhigen Arbeiten, geringen Ansprüchen an die

Konzentrationsfähigkeit und intermittierend leichten körperlichen Belastungen

bestehe aus kardiologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%, was dann in

einem Arbeitsversuch evaluiert werden müsste (IV-Akte 197, S. 76).

4.2.5.

Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie, FMH,

stellte im infektiologischen Teilgutachten eine HIV-Infektion (Stadium CDC A3,

Erstdiagnose 1994) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine chronische Hepatitis B festgestellt

(IV-Akte 197, S. 82). Aus rein infektiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer

zu 80 bis 90% in der aktuellen Tätigkeit als Taxifahrer eingeschränkt. Da die

HIV-Infektion und die Hepatitis-B-Infektion zum jetzigen Zeitpunkt optimal

therapiert seien und daher in diesem Zusammenhang weder eine Verbesserung noch

eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. In angepasster

Tätigkeit liege aufgrund der HIV-Infektion in sämtlichen Tätigkeiten eine

Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90% vor. Dies sei durch einen erhöhten Bedarf an

Pausen bedingt.

4.2.6.

Mit neurologischem Teilgutachten führte PD Dr. med. et phil. J____,

Facharzt für Neurologie, FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf eine (1.) Mitochondriopathie, ES mutmasslich ca. 1998, ED

07/2016, Klinik: progrediente generalisierte und muskuläre Fatigue sowie

belastungsabhängige Myalgien, Medikamenten-assoziiert bei Status nach

Zidovudin-Therapie von 1996-2004, DD genetisch Biopsie: M deltoideus rechts vom

06.07.2016; Histomorphologische Korrelate einer mitochondrialen Störung; ein (2.)

chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Reizausstrahlung in die

linke untere Extremität, klinisch ohne Hinweise auf sensomotorisches Defizit

mit radikulärem Verteilungsmuster; (3.) Status nach Rissquetschwunde Handrücken

links dorso-ulnar im Rahmen eines Unfalles vom 25.10.2013; (4.) HIV-Infektion

CDC A3; ED 1994. Angesichts der objektiv nachgewiesenen Mitochondriopathie in

einer Muskelbiopsie seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Beschwerden mit muskulärer und generalisierter Fatigue-Symptomatik als

glaubwürdig zu erachten. Dies werde auch durch die gemäss aktuellem

kardiologischen Gutachten bestehende hypertrophe Kardiomyopathie unterstrichen,

welche aus kardiologischer Sicht ebenfalls am ehesten im Zusammenhang mit der

bekannten Mitochondriopathie stehe. Aus neurologischer Sicht bestehe daher

unter Einbeziehung der kardiologischen Befunde eine mittelschwere bis schwere

Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Mitochondriopathie,

so dass mittelschwere bis schwere Tätigkeiten ungeeignet seien. In der

angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von

40%. Für eine angepasste Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, individueller

Pausengestaltung und geringen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit

bestehe aufgrund der beschriebenen Beschwerden mit erhöhter körperlicher und

geistiger Fatigue bei objektiv nachgewiesener Mitochondriopathie aus

neurologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 70% (IV-Akte 197, S. 94 f.).

4.2.7.

Im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. K____, Fachpsychologie

für Neuropsychologie, FSP, attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht quantifizierbare

neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie, bei Verdacht auf eine

Symptomverdeutlichung. Bei nicht validem kognitivem Befund könne die

Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht weder in der angestammten noch

in einer angepassten Verweistätigkeit beurteilt werden.

4.2.8.

Im Rahmen der Konsensbeurteilung für ein polydisziplinäres Gutachten führten

die begutachtenden Fachpersonen als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine Mitochondriopathie, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom

mit pseudoradikulärer Reizausstrahlung in die linke untere Extremität, einen Status

nach Rissquetschwunde Handrücken links dorso-ulnar im Rahmen eines Unfalles vom

25. Oktober 2013, eine HIV-Infektion CDC A3, ED 1994 und eine hypertensive

und mitochondriopathie-assoziierte Herzkrankheit, koronare 1-Ast-Erkrankung,

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine nicht

quantifizierbare neuropsychologische Störung auf. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Hepatitis B und ein hochgradiger

Verdacht auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom festgestellt (IV-Akte 197, S. 8 f.). Der

Beschwerdeführer habe bis zum Begutachtungszeitpunkt (Zeitraum vom 23. Mai 2019

bis 26. Juni 2019, vgl. IV-Akte 197, S. 2) seine angestammte Tätigkeit als

Taxichauffeur in einem Pensum von 20-30% pro Woche ausgeführt. In Zusammenschau

der Befunde sei der Beschwerdeführer sowohl aus kardiologischer Sicht aufgrund

des erhöhten Risikos für einen plötzlichen Herztod als auch aus psychiatrischer

Sicht aufgrund der affektiven Symptomatik für eine Tätigkeit als Taxichauffeur

mit Personenbeförderung nicht mehr geeignet. Es sei deshalb von einer

aufgehobenen Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur formal ab dem Zeitpunkt der

Diagnose der kardialen Erkrankung, praktisch ab Gutachtenszeitpunkt auszugehen.

Es bestünden Funktionseinschränkungen auf neurologischem, kardiologischem,

infektiologischem und psychiatrischem Fachgebiet, die in der konsensualen

Gesamtschau zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch für

körperlich angepasste Tätigkeiten führen würden. Die Arbeitsfähigkeit für

körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei aufgehoben. Für körperlich

optimal angepasste, maximal leichte Tätigkeiten ohne Personenbeförderung, mit

der Möglichkeit zur Wechselbelastung, individueller Pausengestaltung, geringen

Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, in einem stabilen Arbeitsumfeld

und ohne direkten Kundenkontakt bestehe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von

70%.

Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für angepasste

Tätigkeiten sei die vom Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 anamnestisch

berichtete Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit retrospektiv im Kontext

der 2016 diagnostizierten neurologischen Erkrankung nachzuvollziehen. In der

Aktenlage sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem

Zeitpunkt der Erstanmeldung für IV-Leistungen im Mai 2007 nur noch in einem

50%-Pensum als Taxifahrer berufstätig war. Retrospektiv sei davon auszugehen,

dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der

Erstanmeldung zu 50% eingeschränkt war. Eine vollständig aufgehobene

Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Taxichauffeur bestehe formal seit dem 18.

Dezember 2018, als im Holter-EKG das ventrikuläre Triplet nachgewiesen und damit

die Indikation für eine ICD-Implantation gestellt wurde. Angepasste Tätigkeiten

im aktuell angegebenen Umfang könnten vom Beschwerdeführer retrospektiv gesehen

mit Ausnahme der Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Hospitalisation

aufgrund des Unfalls an der Hand, Rehabilitation, kardiologische Erkrankung,

kardiologische Rehabilitation) seit dem Zeitpunkt der Erst­anmeldung für

IV-Leistungen durchgeführt werden. Der Gesundheitszustand habe sich im

Vergleich zur medizinischen Aktenlage der Verfügung vom 16. November 2009 in

mehrfacher Hinsicht verschlechtert. Zum einen sei es zu einer gesicherten

Diagnosestellung der neurologischen Grunderkrankung einer Mitochondriopathie

mit progredienten Beschwerden gekommen. Ausserdem habe sich zwischenzeitlich

der kardiologische Zustand des Beschwerdeführers mit dem Hinzukommen einer

Herzerkrankung spätestens ab Januar 2017 (Zeitpunkt des Herzinfarktes)

verschlechtert. Auch der psychiatrische Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei seit dem Zeitpunkt der letzten Verfügung als

verschlechtert anzusehen.

4.3.

Auf dieses polydisziplinäre E____-Gutachten kann abgestellt

werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Erwägung 3.6.2.

hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten

medizinischen Vorakten (siehe den Aktenauszug auf S. 16 bis 49 des Gutachtens)

auseinandergesetzt und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der

erhobenen Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl.

S. 65 ff. des Gutachtens [psychiatrische Beurteilung], S. 75 f. des Gutachtens

[kardiologische Beurteilung], S. 83 f. des Gutachtens [infektiologische

Beurteilung], S. 93 ff. des Gutachtens [neurologische Beurteilung] und S. 107

f. des Gutachtens [neuropsychologische Beurteilung]).

5.

5.1.

5.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller

Hinsicht, der kardiologische Gutachter, Dr. med. D____, sei befangen gewesen.

Der Beschwerdeführer sei am 15. August 2019 in der Präventionssprechstunde der

Kardiovaskulären Prävention des Universitätsspitals [...] am 15. August 2019

von Dr. med. L____, Oberarzt (vgl. Bericht vom 15. August 2019, IV-Akte 204),

behandelt worden. Da auch Gutachter D____ auf dieser Abteilung als Oberarzt

tätig sei (vgl. IV-Akte 204, S. 5), fehle es ihm an der nötigen Unabhängigkeit.

Aus diesem Grund seien sowohl das kardiologische Teilgutachten als auch die

Konsensbeurteilung, an welcher der kardiologische Gutachter mitgewirkt hatte,

nicht verwertbar.

5.1.2. Ausstands-

und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich

sobald die betroffene Person Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält.

Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält,

sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch

auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 138 I 1 E. 2.2. S. 4,

132 II 485 E. 4.3 S. 496). Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang ein

Geltendmachen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges

Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 4.2 mit

Hinweis auf Urteil 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2). Aus den

Akten ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Namen der

begutachtenden Personen mit Schreiben vom 3. April 2019 (IV-Akte 183)

mitgeteilt worden waren. Innert der vorgenannten Frist von maximal sieben Tagen

erfolgte keine aktenkundige Reaktion, mittels welcher die Unzulässigkeit einer

Begutachtung durch Dr. med. D____ vorgebracht worden wäre. Erst im Rahmen des

gegen den Vorbescheid vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 203) erhobenen Einwandes

vom 3. Februar 2020 und somit nach Ablauf von rund zehn Monaten seit Kenntnis

der mit der Begutachtung betrauten Personen, machte der Beschwerdeführer die

Befangenheit von Dr. med. D____ geltend (vgl. IV-Akte 204). Die Rüge erfolgte

somit im Lichte der dargelegten Rechtsprechung verspätet, weshalb sich Weiterungen

hierzu erübrigen.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer macht

weiter inhaltliche Mängel im Gutachten geltend. Er kritisiert zunächst die

kardiologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D____. Der

Beschwerdeführer ist insbesondere der Auffassung, dass aufgrund der Nähe

zwischen den Profilen der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer und der

Verweistätigkeit die grosse Differenz zwischen der attestierten

Arbeitsfähigkeit von 50% als Taxifahrer und 100% in einer leichten wechselbelastenden

Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei.

5.2.2. Dr. med. D____ begründet seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit im Gutachten

schlüssig. Seine Darstellung deckt sich zudem im Wesentlichen mit der

Beurteilung der Oberärztin der Medizinischen Poliklinik, Dr. med. M____,

Fachärztin für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, FMH und erscheint

daher auch mit Blick auf die Aktenlage plausibel. Dr. med. M____ führte

mit Bericht vom 11. März 2020 (IV-Akte 217) ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer

einer leichten Tätigkeit, welche nicht professionelles Fahren beinhaltet, zu

100%, d.h. acht Stunden am Tag nachgehen könnte. Keine N____ an der

gutachterlichen Einschätzung vermag hingegen der Bericht von Prof. Dr. med.

O____, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 17.

März 2020 (IV-Akte 211, S. 2) hervorzurufen, in welchem er die Arbeitsfähigkeit

für eine angepasste Tätigkeit als deutlich tiefer als 70% einschätzte. Prof. Dr.

med. O____ führte im Einzelnen keine Gründe an, weshalb eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit zu hoch sein sollte und nahm auch keine eigene Quantifizierung

der Arbeitsfähigkeit vor. Auch die mit Bericht vom 28. April 2021 von Prof. Dr.

med. O____ (IV-Akte 251) attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus

kardiologischer Sicht für alle Arbeiten ohne Anstrengung wird durch den

Behandler nicht in Relation gesetzt zu allfälligen Funktionseinschränkungen des

Beschwerdeführers. Insbesondere begründet Prof. Dr. med. O____ nicht in

nachvollziehbarer Weise, weshalb einzig aufgrund der hochdosierten

Betablockertherapie eine Leistungseinschränkung von 50% bestehen sollte. Im

Gegenteil weist er selbst darauf hin, dass diese Nebenwirkungen erst mit

einsetzender körperlicher Belastung zum Tragen kommen würden, was aber bei

leichten Tätigkeiten gerade nicht zu erwarten ist (vgl. Bericht des RAD vom 30.

Juni 2021, IV-Akte 255 und vom 28. September 2021, IV-Akte 260). Demgemäss ist

auch diese Darstellung nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen

Einschätzung hervorzurufen. Dass der behandelnde Arzt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit

als der Gutachter ausgeht, ist wohl eher der Erfahrungstatsache geschuldet,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5). Gleiches gilt für den mit

Beschwerde vom 14. September 2021 eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. O____

(Beschwerdebeilage 2), aus welchem sich keine Rückschlüsse hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen.

5.2.3.

Was die geltend gemachte Diskrepanz zwischen der von Dr. med. D____

vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der

angepassten Tätigkeit angeht, ist festzuhalten, dass die Gutachter im Rahmen

der Konsensbeurteilung nachvollziehbar ausführen, dass seit der Indikation für

eine ICD-Implantation die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur formal seit dem

18. Dezember 2018 aufgehoben sei. Auch der RAD hält mit Bericht vom 1. März

2021 (IV-Akte 253, S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des am 16.

Juli 2020 eingesetzten ICD gar nicht mehr Taxi fahren darf (vgl. Bericht des

RAD vom 1. März 2021, IV-Akte 243, S. 2 und vom 28. September 2021, IV-Akte 260).

Der Beschwerdeführer kann somit in seiner bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen

Gründen gar nicht mehr nutzbringend tätig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1), was die Annahme der angestammten Tätigkeit

als ideale Verweistätigkeit ausschliesst. Die gutachterlichen Ausführungen

(vgl. IV-Akte 197, S. 76) erweisen sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind,

welche gegen die Beweiskraft des kardiologischen Teilgutachtens sprechen

würden.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des neurologischen Fachgutachtens beruhe auf einer

unvollständigen Aktenlage und sei insbesondere mit Blick darauf, dass die

angestammte Tätigkeit der angepassten Tätigkeit nahezu entspreche, nicht

schlüssig.

5.3.2.

Es trifft zwar zu, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht von PD

Dr. med. P____ Chefarzt Neurologie des Bethesda Spitals vom 15. April 2019 nicht

im Aktenauszug des Gutachtens aufgeführt ist. Dies führt indes für sich allein

genommen nicht dazu, dass das Gutachten insgesamt als nicht beweiskräftig

anzusehen wäre. Zum einen datiert der fragliche Bericht vom 19. April 2019 zeitlich

nach der Gutachtenvergabe vom 28. März 2019 (IV-Akte 179) und konnte daher seitens

der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht an die Gutachterstelle

übermittelt werden. Zum anderen lagen den Gutachtern diverse Vorberichte von PD

Dr. med. P____, Chefarzt Neurologie, Q____ Spital, vor (vgl. Aktenauszug

Gutachten, IV-Akte 197, S. 23 bis 38), welche im Rahmen der neurologischen

Beurteilung von Dr. med. et phil. R____ gewürdigt wurden (vgl. IV-Akte

197, S. 93) und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung

des Standpunktes des behandelnden Neurologen erlaubten. Im Übrigen wäre es dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer freigestanden, den Bericht vom 19.

April 2019 im Rahmen des Einwandverfahrens oder spätestens anlässlich des

Beschwerdeverfahrens einzureichen, so dass sich allfällig daraus ergebende

Rückfragen an den Gutachter hätten gestellt werden können.

5.3.3.

Insoweit der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des neurologischen

Teilgutachtens geltend macht, dass das Taxifahren als leichte Tätigkeit der

optimalen Verweistätigkeit entspricht und sich daher eine anderslautende Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigt, ist ihm nicht zu folgen. Wie bereits

dargelegt, darf der Beschwerdeführer wegen des implantierten ICD nicht mehr

Taxi fahren (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Die angestammte Tätigkeit kann daher aus

rein faktischen Gründen nicht Verweistätigkeit sein. Doch auch losgelöst hiervon,

ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht, wonach der

Beschwerdeführer aufgrund der Mitochondriopathie und der erhöhten körperlichen

und geistigen Fatigue zu 70% arbeitsfähig sei, schlüssig (IV-Akte 197, S. 94

f.).

5.4.

5.4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss

geltend, die in der Konsensbeurteilung festgelegte Gesamtarbeitsfähigkeit von

70% in einer Verweistätigkeit sei angesichts der in den einzelnen Fachdisziplinen

attestierten Arbeitsfähigkeiten nicht nachvollziehbar.

5.4.2.

Die Kombination mehrerer Funktionsstörungen führt nicht notwendigerweise

zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten

Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die

erwerblichen Auswirkungen in der Regel. (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015

vom 29. April 2015 E. 6). Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeiten

grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E.

4.2.2.). Dass die E____-Gutachter die

aus neurologischer, kardiologischer, infektiologischer und psychiatrischer

Sicht bestehenden Funktionseinschränkungen konsensual im Rahmen einer

Gesamtschau gesamthaft mit 70% beziffern, erscheint daher nachvollziehbar und

lässt die Expertise namentlich im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung in

keiner Weise als beweisuntauglich erscheinen. Insbesondere wurde eine negative

Interaktion zwischen der somatisch begründeten Fatigue-Symptomatik und den

affektiven Symptomen gutachterlicherseits berücksichtigt (vgl. IV-Akte 197, S.

7 f.).

5.5.

Zusammenfassend ist daher

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit –

mit Ausnahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitintervall vom 31.

Januar 2017 bis zum 15. Juni 2017 - über eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit

verfügt.

6.

6.1.

Zwischen den Parteien ist schliesslich umstritten, ob und

gegebenenfalls in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom

Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

6.2.

6.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer

versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre

Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale

die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder

die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal

25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des

Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

6.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein

Anlass für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75 E. 6; BGE 137 V 71 E. 5.2). Die gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung

der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter hinreichend

gewürdigt. So wurde den Muskelschmerzen dadurch Rechnung getragen, dass

sämtliche schweren und mittelschweren Tätigkeiten als Verweistätigkeiten

ausgeschlossen wurden. Ferner erwähnen die Gutachter den Pausenbedarf explizit

und würdigen die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte

Einschränkung aufgrund seiner Impulsivität und Reizbarkeit (vgl. Beschwerde, S.

14, RN 21) damit, dass Arbeiten mit direktem Kundenkontakt nicht zumutbar seien

(vgl. IV-Akte 197, S. 11). Eine zusätzliche Berücksichtigung der gesundheitlichen

Einschränkungen im Rahmen des leidensbedingten Abzugs fällt somit ausser

Betracht, würde es ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben

Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019

E. 6 mit Hinweis auf Urteile 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2; 8C_327/2018

vom 31. August 2018 E. 4.4.1; 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2; je mit

Hinweisen). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts

der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit nur noch teilzeitlich arbeitstätig

sein kann, rechtfertigt praxisgemäss keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8cC_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Da auch die

übrigen Gründe, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnten (Alter,

Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie) nicht gegeben sind, wurde ein

leidensbedingter Abzug seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.

6.3.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum 16. November 2009 für

den Zeitraum vom 31. Januar 2017 (Zeitpunkt des Herzinfarktes) bis zum 15. Juni

2017 (Ende der Rekonvaleszenz) in relevanter Art und Weise verschlechtert hat.

Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2021 ermittelten

Invaliditätsgrade von 22% ab dem 1. Oktober 2014, 100% ab dem 31. Januar 2017

und 32% ab dem 15. Juni 2017 sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung

von Art. 88bis IVV erweist es sich somit als korrekt, dass dem Beschwerdeführer

für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2016 keine Rente, vom

1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente und ab dem 1.

Oktober 2017 keine Rente mehr zugesprochen wurde.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

7.3.

7.3.1. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da

dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter,

lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der Praxis des

Sozialversicherungsgerichts entspricht, in durchschnittlichen

sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Kostenerlass bei der Bemessung der Entschädigung für

anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF

3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale

basiert auf einem Stundenansatz von CHF 200.00 und einem geschätzten

durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird

berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen

kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen entsprechend reduziert werden.

7.3.2. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-

und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb der vom

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. Januar 2022 geltend

gemachte überdurchschnittliche Aufwand nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden

kann. Einzig aufgrund der 1505 Seiten umfassenden IV-Akten lässt sich

jedenfalls kein Zuschlag rechtfertigen, da der vorliegende Aktenumfang im

Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen im Bereich des Normspektrums anzusiedeln

ist. Da dem Gericht überdies keine Deservitenkarte zur Plausibilisierung des geltend

gemachten erhöhten Aufwandes vorliegt, erscheint in der Gesamtschau ein Honorar

von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem

Rechtsvertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl.

Auslagen) nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: