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Entscheid

IV.2021.153

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.

3. Februar 2022Deutsch17 min

Biopsieentnahme (vgl. Austrittsbericht Kantonsspital C____ vom 2. November 2015,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.153

Verfügung vom 18. August 2021

Beschwerde abgewiesen.

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer, arbeitete seit dem 5. März

2001 als Maurer bei der B____ AG zu einem Beschäftigungsgrad von 100% (vgl.

IK-Auszug vom 2. Februar 2016, IV-Akte 10; Fragebogen für Arbeitgebende vom 10.

Februar 2016, IV-Akte 14). Ab dem 6. November 2014 war der Beschwerdeführer

aufgrund einer septischen OSG-Arthritis zu 100% arbeitsunfähig und bezog

Taggelder der zuständigen Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 5). Aufgrund des

Verdachts auf einen persistierenden OSG-Infekt mit Sequesterbildung erfolgte am

11. September 2015 ein offenes Débridement der Talusläsionen und zur

Biopsieentnahme (vgl. Austrittsbericht Kantonsspital C____ vom 2. November 2015,

IV-Akte 11, S. 16; Operationsbericht vom 11. September 2015, IV-Akte 11, S. 13

f.). Das aufgrund der Fussbeschwerden am 17. Dezember 2015 eingereichte Leistungsbegehren

(IV-Akte 2), wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (IV-Akte 19) abgelehnt, da der

Beschwerdeführer am 16. Januar 2016 seine Arbeit als Maurer wieder aufnehmen

konnte.

b)

Am 17. August 2018 erfolgte aufgrund persistierender Beschwerden am Fuss

(vgl. IV-Akte 17) eine nochmalige Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 27).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein

(vgl. u.a. IV-Akten 36, S. 4 ff.; 43, S. 4 ff.) und lehnte mit Verfügung vom 1.

November 2017 (IV-Akte 70) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut ab.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. April 2018 gut und

wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, namentlich zur Einholung eines

polydisziplinärenen Gutachtens (E. 3.3.2), an die Beschwerdegegnerin zurück

(Verfahren IV.2017.226; IV-Akte 90).

c)

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin mittels Zufallsprinzip eine

polydisziplinäre Begutachtung beim D____ in den Fachdisziplinen allgemeine innere

Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akte 121).

Mit Gutachten vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 140) attestierten die Experten und

Expertinnen dem Beschwerdeführer ab November 2017 eine 30%ige und ab dem

Begutachtungszeitpunkt (März 2019) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit. Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre

Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

13. Februar 2020 (IV-Akte 174) ab dem 1. November 2017 eine Viertelsrente und

ab dem 1. Juni 2019 keine Rente mehr zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

d)

Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.

Juli 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. In

der Folge wurden zunächst berufliche Massnahmen gewährt. Mit Unterstützung der

Beschwerdegegnerin im Rahmen der entsprechenden Massnahmen (Kostengutsprache

für ein individuelles Coaching vom 7. Mai 2020, IV-Akte 182; Kostengutsprache

für einen Arbeitsversuch vom 22. Juni 2020 und vom 24. September 2020, IV-Akten

196 und 219) gelang es dem Beschwerdeführer ab dem 18. Februar 2018 bei der E____

GmbH eine unbefristete 50%ige Anstellung als Chauffeur/Lagermitarbeiter zu

erhalten (vgl. Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 23. Februar 2021,

IV-Akte 258; Arbeitsvertrag vom 3. März 2021, IV-Akte 260). Die

Beschwerdegegnerin verfügte vor diesem Hintergrund am 27. April 2021 den

Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-Akte 267) und stellte betreffend Rente

eine spätere Verfügung in Aussicht. Die Verfügung vom 27. April 2021 erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

e)

Mit Verfügung vom 18. August 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das

Rentengesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 nicht glaubhaft

gemacht worden sei (IV-Akte 277).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. September

2021.

beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Aufhebung der Verfügung vom

13.

Februar 2020 und die Zusprache einer halben Invalidenrente.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 11. Dezember 2021 und Duplik vom 27. Dezember 2021 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, fand am 3. Februar

2022.

die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, aufgrund der

eingereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. Bericht Dr. med. F____, Facharzt für

Orthopädie, FMH, vom 19. März 2021 und vom 18. Juni 2021, IV-Akten 263 und 273,

S. 2 f.) sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten

Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174) nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es sei nach wie vor von einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer

sein 50%-Pensum bei der E____ GmbH nicht habe steigern können, entspreche diese

Tätigkeit doch nicht dem massgeblichen Leistungsprofil. Auf das Rentengesuch

des Beschwerdeführers sei man daher mit Verfügung vom 18. August 2021 (IV-Akte

277) zu Recht nicht eingetreten.

2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Berichte des

behandelnden Arztes, Dr. med. F____, würden aus orthopädischer Sicht eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darlegen. Angesichts

dessen sei davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der

50%igen Anstellung bei der E____ GmbH vollständig ausschöpfe. Das Verhalten der

Beschwerdegegnerin sei ohnehin widersprüchlich. Einerseits habe sie dem

Abschluss des Arbeitsvertrags für die 50%ige Arbeitsstelle zugestimmt. Andererseits

lehne der RAD dennoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl.

Berichte vom 20. April 2021 und vom 12. August 2021, IV-Akten 266 und 275) seit

der letzten Verfügung vom 13. Februar 2020 ab und halte nach wie vor an der

80%igen Arbeitsfähigkeit fest. In Anbetracht der Gesamtsituation rechtfertige

sich eine Teilberentung neben der 50%igen Anstellung.

2.3

Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 18. August 2021 zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers eingetreten ist.

3.

3.1

3.1.1

Die Neuanmeldung wird – wie auch das Gesuch

um Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person

glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten,

rechtskräftigen Entscheidung – vorliegend seit der Verfügung vom 13. Februar

2020.

– in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art.

87.

Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

[IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV ; BGE 141 V 585, 588 f.

E. 5.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die

anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E.

Dispositiv

2.3; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121); sie hat demnach in analoger Weise wie bei

einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).

3.1.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind

herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss

nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des

Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2. und 8C_406/2017 vom 6.

September 2017 E. 2.2.).

3.1.3. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich

eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder

geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen

Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere Beurteilung des gleichen

Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1).

Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der streitigen

Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine anspruchsbegründende

oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im Wege einer neuen

Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind. Dies gilt

unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse

hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).

3.2.

3.2.1. Die Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 277) beruhte in

medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten des D____ vom 24.

Mai 2019 (IV-Akte 140).

3.2.2. Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin, FMH, zertifizierte Gutachterin SIM, stellte aus internistischer Sicht

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 140, S.

24). Entsprechend hielt Dr. med. G____ den Beschwerdeführer aus internistischer

Sicht für zu 100% arbeitsfähig und fügte an, aus internistischer Sicht habe

auch nie eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (a.a.O., S. 27 ff.).

3.2.3. Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 19. März

2019 (IV-Akte 140, S. 46) attestierte Dr. med. H____, Facharzt für

Rheumatologie, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, dem Beschwerdeführer mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundäre schwere Arthrose des rechten

Sprunggelenks, bei Status nach septischer Monarthritis des rechten oberen Sprunggelenks

durch Staphylococcus aureus im November 2014, Status nach dreimaliger

arthroskopischer oberen Sprunggelenksspülung rechts (8.,11.,14.11.2014), Status

nach offenem Debridement mit Sequesterentfernung und Biopsieentnahme am Talus

rechts, am 11.9.2015; unklare Hüftschmerzen links; Periarthropathia

humeroscapularis rechts; Status nach Fraktur des linken Os scaphoideum mit

Pseudoarthrosebildung (derzeit asymptomatisch) 2004 circa; chronisch

rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung, -fehlform

(abgeflachte längsgezogene BWS-Kyphosierung, kurzstreckige Lendenlordosierung,

linkskonvexe BWS-Skoliose, rechtskonvexe LWS-Skoliose; a.a.O., S. 56). Hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit hielt der rheumatologische Gutachter fest, der

Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer seit November

2014 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit gelte ein

differenziertes Leistungsprofil (vgl. Gutachten, «7.4 Würdigung von Fähigkeiten

und Ressourcen», IV-Akte 140, S. 61). Es bestehe in einer solchen Tätigkeit eine

100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Diese

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bestehe seit November 2014 mit

Ausnahme der maximal drei Monate andauernden postoperativen Arbeitsunfähigkeit

für sämtliche Tätigkeiten nach den wiederholten arthroskopischen Eingriffen am

rechten OSG anfangs November 2014, und nach dem Débridement mit

Sequesterentfernung und Biopsieentnahme am Talus rechts, am 11. September 2015

(a.a.O. S. 62 ff.).

3.2.4. Mit neurologischem Teilgutachten vom 14. März 2019

stellte Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie, FMH, keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und stellte daher

fest, dass er für jede angepasste Tätigkeit einsetzbar sei, die seinen

Fähigkeiten entspreche (IV-Akte 140. S. 71).

3.2.5. Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, stellte mit psychiatrischem Teilgutachten vom 6. Mai 2019

(IV-Akte 140, S. 74) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Episode, aktuell leichte depressive Episode

(ICD-10, F 33.0). Aus psychiatrischen Gründen könne der Beschwerdeführer 6.5

bis 7 Stunden pro Tag und somit in einem 80%-Pensum arbeiten.

3.2.6. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten

die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischen Gründen in

seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar sei. Der

Beschwerdeführer brauche weder aus neurologischer noch aus internistischer

Sicht eine Anpassung der Arbeitsfähigkeit und könne jegliche Tätigkeit 8 bis 9

Stunden täglich zu 100% ausführen. Aus rheumatologischer Sicht müsse das angepasste

Leistungsprofil berücksichtigt werden (vgl. IV-Akte 140, S. 61 f.; E. 3.2.3.

hiervor). In entsprechenden angepassten Tätigkeiten sei aus rheumatologischer

Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Lediglich aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Diese resultiere aus der mit der rezidivierenden depressiven Störung zusammenhängenden

leichtgradigen Beeinträchtigung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben,

Anwendung von fachlichen Kompetenzen, Kontakt zu Dritten, Spontanaktivität und

Selbstpflege, Verkehrsfähigkeit und der mittelgradigen Beeinträchtigung der

Durchhaltefähigkeit, Gruppenfähigkeit und der familiären und intimen

Bezeigungen. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des obstruktiven

Schlafapnoe-Syndroms nicht mehr als Chauffeur eingesetzt werden sollte (IV-Akte

140, S. 39).

3.3.

3.3.1. Die Neuanmeldung erfolgte aufgrund einer geltend gemachten

Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine Arbeitsfähigkeit betrage

lediglich noch 50% und nicht wie mit polydisziplinärem Gutachten der SAM vom

24. Mai 2019 (IV-Akte 140) festgestellt 80%. Er verweist in diesem Zusammenhang

zum einen auf den Schlussbericht der K____ vom 22. Dezember 2020 (IV-Akte 254,

S. 2 ff.) und zum anderen auf die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med.

F____ vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 273, S. 2) und vom 13. September 2021 (einzige

Replikbeilage).

3.3.2. Gemäss

Schlussbericht vom 22. Dezember 2020 konnte das im Rahmen des Arbeitstrainings

vorgesehene Pensum von 80% aus gesundheitlichen Gründen nicht gesteigert

werden. So habe der Beschwerdeführer nach einem halben Tag über starke

Schmerzen geklagt und es sei mehrfach ein stark angeschwollener und geröteter

Fuss zu beobachten gewesen. Das 50% Pensum sei vom Beschwerdeführer stabil

erreicht worden.

3.3.3. Mit

Bericht vom 18. Juni 2021 machte Dr. med. F____ geltend, der Gesundheitszustand

habe sich seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 insofern verschlechtert, als

dass der Beschwerdeführer über zunehmende Schmerzen im betroffenen Sprunggelenk

klage. Klinisch sei eine verminderte Bewegungseinschränkung im Vergleich zum

Vorjahr festzustellen mit deutlich vermehrter Druckdoleszenz im Bereich des

oberen Sprungelenks. Neue Diagnosen bestünden keine. Allerdings sei eine

Progredienz der bestehenden Diagnosen zu verzeichnen. Aus medizinischer Sicht

sei ein Vollpensum als Chauffeur/Lagermitarbeiter nicht möglich. In der aktuell

ausgeführten wechselbelastenden Tätigkeit als Chauffeur/Lagermitarbeiter mit

stehender und sitzender Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%. In

einer rein sitzenden Tätigkeit könne wahrscheinlich von einem höheren Pensum

ausgegangen werden.

3.3.4. Mit

Bericht vom 13. September 2021 führte Dr. med. F____ die Diagnosen einer

fortgeschrittenen OSG-Arthrose postinfektiös mit/bei Status nach offenem

Débridement mit Sequesterentfernung und Biopsieentnahme am Tallus am 11.

September 2015 ohne Keimwachstum; septischer OSG-Arthritis (Streptococcus

aureus) im November 2014 mit Status nach dreimaliger arthroskopischer

OSG-Gelenkspülung im November 2014, auf. Klinisch sei die Situation unverändert

mit weiterhin belastungsabhängigen Beschwerden. In der aktuellen

Arbeitstätigkeit als Lagermitarbeiter/Chauffeur zu 50% sei der Beschwerdeführer

zufrieden. Anamnestisch könne das Pensum problemlos durchgeführt werden. Ein

80%iges Pensum werde hingegen nicht unterstützt.

3.4.

3.4.1. Gestützt auf die vorab dargestellten Berichte vermag der

Beschwerdeführer eine relevante Änderung seiner gesundheitlichen Situation

nicht glaubhaft zu machen.

3.4.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der E____ GmbH

lediglich ein 50% Pensum stabil erreichen konnte, ist nicht im Zusammenhang mit

einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu sehen. Es ist

hier zunächst auf die stimmigen Ausführungen von Dr. med. L____, c/o RAD,

gemäss Bericht vom 14. September 2020 (IV-Akte 214) zu verweisen. Wie Dr. med. L____

zutreffend ausführt, entspricht die vom Beschwerdeführer bei der E____ GmbH

verrichtete Arbeit als Lagermitarbeiter/Chauffeur (vgl. Auswertungen

Arbeitseinsatz im 1. Arbeitsmarkt vom 4. September 2020, IV-Akte 212, S. 2 und

vom 4. Januar 2021, IV-Akte 253, S. 5) nicht dem definierten,

angepassten Belastungsprofil (vgl. E. 3.2.3. hiervor: IV-Akten 140, S. 61 ff.; 143,

S. 3). Dr. med. L____ führte in diesem Zusammenhang aus, dass angesichts

dessen die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% in der Tätigkeit als

Lagermitarbeiter/Chauffeur nachvollziehbar sei. Dies ändere jedoch nichts

daran, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit in

Wechselbelastung, der Versicherte sollte nicht als Chauffeur eingesetzt werden,

Möglichkeit von vermehrten Pausen) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80%

bestehe, da eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht vorliege.

Seit Jahren bestehe eine postinfektiöse OSG-Arthrose rechts (Bericht RAD vom

20. April 2021, IV-Akte 266).

3.4.3. Die

Beurteilung des RAD-Arztes L____ erweist sich auch mit Blick auf den Bericht

von Dr. med. F____ vom 18. Juni 2021 als schlüssig. So führt Dr. med. F____ in

vorgenanntem Bericht zunächst keine Diagnosen an, welche nicht bereits im

Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. H____ Berücksichtigung erfahren hätten.

Die vom behandelnden Arzt in den Vordergrund gerückte Schmerzproblematik wurde

gutachterseits ausreichend beachtet und bei der Festlegung der Verweistätigkeit

miteinbezogen (vgl. IV-Akte 140, S. 58). Der Bericht vom 18. Juni 2021 liefert

jedenfalls keine Hinweise dahingehend, dass sich das Leiden des

Beschwerdeführers bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen

Auswirkungen negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil

9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Selbst eine

allenfalls bestehende arthrotische Verschlechterung am Fussgelenk, hätte keinen

Einfluss auf die eingeschränkte Funktionalität und somit auf die

Arbeitsfähigkeit und wurde im Verfügungszeitpunkt vom 13. Februar 2020 ebenfalls

bereits gebührend berücksichtigt (vgl. IV-Akte 275, S. 2). Es ist vorliegend

wohl am ehestens von einer abweichenden medizinischen Einschätzung durch den

behandelnden Arzt auszugehen, welche allerdings revisionsrechtlich unbeachtlich

bleibt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2011 E. 4.1). Schliesslich

hält Dr. med. F____ in seinem Bericht selbst fest, dass in sitzender Tätigkeit

wahrscheinlich von einem höheren Pensum ausgegangen werden könne. Diese

Einschätzung steht wiederum im Einklang mit der Beurteilung des RAD-Arztes L____,

wonach die Tätigkeit bei der E____ Gmbh nicht dem massgeblichen Leistungsprofil

entspricht.

3.4.4. Was

schliesslich den im laufenden Verfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F____

vom 13. September 2021 angeht, datiert dieser nach dem Verfügungszeitpunkt vom

18. August 2021. Er ist deshalb vorliegend grundsätzlich nicht zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021,

E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 407 E. 2.1.2.1; E. 3.1.3.

hiervor). Der Bericht vom 13. September 2021 weist im Vergleich zum Bericht vom

18. Juni 2021 weder in anamnestischer noch diagnostischer Hinsicht Neuerungen

auf. Vielmehr hält er eine unveränderte klinische Situation fest und weicht insbesondere

bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht vom Bericht vom 18. Juni 2020

ab. Es ergeben sich daher aus dem Bericht vom 13. September 2021 insgesamt

keine Anhaltspunkte, die für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

sprechen würden.

3.5.

Gemäss vorstehenden Erwägungen konnte seit der Verfügung vom 13.

Februar 2020 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin ist somit

zu Recht mit Verfügung vom 18. August 2021 nicht auf seine Neuanmeldung vom

Juli 2019 eingetreten. Abschliessend ist Folgendes festzuhalten; Es ist

nachvollziehbar, wenn auch rechtlich ohne Konsequenzen, wenn der

Beschwerdeführer das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenspiel zwischen

beruflichen Massnahmen und Rentenfestsetzung als widersprüchlich empfindet. Die

Koordination zwischen dem Verfahren betreffend berufliche Massnahmen und dem

Rentenverfahren ist vorliegend als eher unglücklich zu bezeichnen. Um

Situationen wie der hiesigen entgegenzuwirken, wäre daher künftig eine bessere Abstimmung

der fraglichen Verfahren wünschenswert.

4.

4.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: