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Entscheid

IV.2021.154

Beweistauglichkeit von Gutachten und Haushaltsabklärung

22. Dezember 2021Deutsch35 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.154

Verfügung vom

23. August 2021

Beweistauglichkeit von Gutachten

und Haushaltsabklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1975 in Slowenien geborene Beschwerdeführerin ist Mutter zweier 2007

und 2013 geborener Kinder und lebt seit Dezember 2015 in der Schweiz (Anmeldung

für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 2,

S. 1 ff.). Von Juni 2016 bis September 2018 arbeitete die

Beschwerdeführerin als Raumpflegerin/Reinigungsmitarbeiterin bei der C____ in

einem 50 %-Pensum (a.a.O., S. 4, Fragebogen für Arbeitgebende vom

7. November 2018, IV-Akte 10, S. 2 f.; Auszug aus dem

individuellen Konto, IV-Akte 37, S. 2; Lebenslauf, IV-Akte 54, S.

1).

b)

Am 31. Dezember 2016 rutschte die Beschwerdeführerin auf einer

Bananenschale aus und fiel auf den Rücken. Dabei zog sie sich eine Prellung des

Beckens zu (Schadenmeldung UVG vom 3. Januar 2017, IV-Akte 18.69).

Am 2. Mai 2017 verunfallte die Beschwerdeführerin erneut. Beim Reinigen

einer Holzbank kippte diese um und fiel ihr auf die Hand. Dabei erlitt die

Beschwerdeführerin Verletzungen an den Fingern der rechten Hand (Schadenmeldung

UVG vom 16. Mai 2017, IV-Akte 19.17).

c)

Am 23. Oktober 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Angabe einer rheumatischen Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin

leitete daraufhin Abklärungen ein und holte namentlich die Akten der SUVA und

der Taggeldversicherung ein (vgl. IV-Akten 12, 18,19, 38 und 59). Mit

Mitteilung vom 13. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin die

Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 26).

d)

Zur Prüfung eines Rentenanspruchs führte die Beschwerdegegnerin sodann

am 8. Mai 2020 eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt durch. Die

Abklärungsperson ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall

je zu 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt tätig. Im Haushalt nahm sie

eine Einschränkung von 6 % an (Abklärungsbericht Haushalt vom

18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 7). Mit Vorbescheid vom

19. November 2020 kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

die Ausrichtung einer halben Rente vom April 2019 bis und mit

April 2020 (aufgrund eines IV-Grades von 53 %) an. Einen

darüberhinausgehenden Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie bei einem

IV-Grad von 29 % ab (IV-Akte 67).

e)

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2020

Einwand (IV-Akte 76). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt FMH für

Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM (vgl.

Auftrag für ein rheumatologisches Gutachten vom 28. Dezember 2020,

IV-Akte 81; Rheumatologisches Gutachten vom 19. März 2021,

IV-Akte 89). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. April 2021 mit, dass sie

gedenke, ihr ab dem 1. April 2019 bis zum 30. April 2020 eine

befristete halbe Invalidenrente auszurichten. Darüber hinaus habe sie keinen

Rentenanspruch (IV-Akte 92). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 30. April 2021 Einwand (IV-Akte 94). Mit Verfügung vom

23. August 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest

(IV-Akte 112).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei

die Verfügung vom 23. August 2021 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzliche

Invalidenrente zu bezahlen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des

rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

8.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an

ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)

Mit Eingabe vom 18. November 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin

explizit auf die Einreichung einer Duplik.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG)

und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bejahte einen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine halbe Invalidenrente im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum

30.

April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 53 %. In medizinischer

Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. D____

vom 19. März 2021 (IV-Akte 89) ab und ging von einer vorübergehenden

vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 30. Januar 2020 von einer

50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus. Basierend auf dem

Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 55) wandte die

Beschwerdegegnerin die gemischte Methode an. Dabei ging sie von einer hälftigen

Aufteilung von Haushalt und Erwerb sowie einer Einschränkung von 6 % im

Haushalt aus. Im Rahmen des Einkommensvergleichs nahm sie einen Abzug vom

Tabellenlohn von 10 % vor. Ab dem 1. Mai 2020 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines nicht rentenbegründenden

Invaliditätsgrades von 29 % (vgl. insbesondere Verfügung vom

23.

August 2021 IV-Akte 112).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Beurteilung

von Dr. med. D____ abgestellt. Entgegen seiner Einschätzung sei es ihr

nicht zumutbar, 50 % zu arbeiten und die Situation zum

Begutachtungszeitpunkt sei nicht stabil gewesen. Überdies wäre ergänzend eine

psychiatrische Abklärung notwendig gewesen. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin

die Anwendung der gemischten Methode. Sie macht geltend, es sei davon

auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum "auf das Maximum

erhöht" hätte, da der Ehemann mittlerweile aufgrund von Unfällen und

Schulterbeschwerden zuhause sei und sich um die Kinder kümmern könnte. Ohnehin

sei die Einschränkung im Haushalt von 6 % zu tief bemessen, da ihre

Müdigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei auch der

leidensbedingte Abzug von 10 % zu tief ausgefallen. Vorliegend könne nicht

davon ausgegangen werden, dass ein sog. Nischenarbeitsplatz massgebend sein

könne. Daher müsse der maximale Abzug zur Anwendung gelangen.

2.3

Streitig sind die Höhe der Invalidenrente der

Beschwerdeführerin sowie deren Dauer. Konkret

sind die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. D____

vom 19. März 2021 (IV-Akte 89),

die Anwendung der gemischten Methode, die Höhe der ermittelten Einschränkung im

Haushalt sowie die Höhe des leidensbedingten Abzugs umstritten.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c). Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf eine Rente entsteht jedoch frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss

Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine

befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17

ATSG und Art. 88a Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.

Dispositiv

E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen,

ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende

Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem

derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr

besteht.

3.2.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie

auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann

insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2

ATSG).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen

Berichtes bzw. eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231,

232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160

E. 1c).

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden

und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien

können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche,

mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeit mit anderen

ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1).

4.

4.1.

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____ nannte in seinem

Gutachten vom 19. März 2021 eine seropositive rheumatoide Arthritis, ED unklar,

gemäss Bericht Dr. med. E____ FMH Physikalische Medizin und

Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, psychosomatische Medizin APPM,

Manuelle Medizin SAMM, Phytotherapie SMGP, Duale Stosswellentherapie, 22. August 2016: 2013, gemäss Berichten Dr.

med. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell

Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, 01/2018 mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 89 S. 39).

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er

die Folgenden:

-

St. n. Morbus

Basedow, ED 2006, Radiotherapie 2007, nachfolgend Hypothyreose, substituiert

-

St. n.

Nagelkranzfraktur Digitus Ill rechts anlässlich Quetschtrauma am 02.05.2017, konservative

Behandlung, beschwerdefrei

-

St. n.

Lumbovertebralsyndrom nach Sturz am 31.12.2016, beschwerdefrei

Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin arbeite in

einer Reinigungstätigkeit. Hierbei handle es sich um eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit, welche auch zum Teil in unergonomischen Stellungen

geleistet werden müsse. Vor allem aber müsse die Arbeit manuell geleistet

werden, mit einer Handbelastung. Als Reinigungsfrau bestehe seit dem 19. April

2018 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %; in diesem Punkt orientiere er sich an der

von Dr. med. F____ attestierten Arbeitsunfähigkeit. Da keine in der

Schweiz anerkannte Berufsausbildung bestehe, erfolge die Beurteilung auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt.

Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. D____ aus,

es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in

Frage, sondern nur leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen:

Das Profil umfasse manuell nur leicht belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten nicht

nur gehend, nicht nur stehend, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, sodann

keine Lasten über 5 kg, idealerweise repetitiv nicht über 3 kg und keine

Arbeiten mit Nässe- oder Kälteexposition. Für eine leichte Tätigkeit, welche

zusammengefasst also gelenkschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

bezogen auf ein Ganztagspensum. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 30. Januar

2020, davor habe vom 19. April 2018 bis am 29. Januar 2020 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Dr. med. D____

wies darauf hin, dass Dr. med. F____ der Beschwerdeführerin (aufgrund

seiner Untersuchung vom 30. Januar 2020) mit Berichten vom 3. Februar

2020 (IV-Akte 44) und vom 25. August 2020 (vgl. IV-Akte 61) eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit attestiert habe. Die

von Dr. med. F____ am 16. Dezember 2020 berichtete

Verschlechterung ab September 2020 (vgl. IV-Akte 76, S. 2) stehe im

Widerspruch zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche vor der

Begutachtung auf einem vom Gutachter gestellten Fragebogen angegeben habe, sich

zu 40 % arbeitsfähig zu schätzen. Zudem tätige die Beschwerdeführerin praktisch

alle Hausarbeiten in ihrem Vierpersonenhaushalt selber, wobei sie diese

Arbeiten aufteile. Anlässlich der

Begutachtung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie "schon auch

50 % arbeiten" könnte, aber

nicht mehr, weil es eben einzelne Tage gebe, an welchen es sehr schlecht gehe.

An anderen Tagen wäre sie in der Lage sogar mehr als diese 50 % zu

arbeiten. Dr. med. D____ erklärte, er habe in der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit die verschiedenen Aspekte berücksichtigt, einerseits die

Gelenksaktivität, andererseits die objektiven Befunde, letztendlich auch die

organisch bedingte Müdigkeit, welche nicht einer psychosomatischen Symptomatik

entspreche, sondern von der Explorandin klar als mit der Gelenkssymptomatik

beginnend berichtet werde. Es sei bekannt, dass diese organische Müdigkeit

einen grossen Teil der Einschränkung bedingen könne. Gesamthaft gehe er somit

von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (IV-Akte 89, S. 41 ff.).

4.2.

Das Rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom

19. März 2021 (IV-Akte 89) ist für die streitigen Belange

umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten

Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (siehe

Aktenauszug, a.a.O. S. 8 ff.). Sodann holte der Gutachter

zusätzliche Akten ein (a.a.O., S. 56 ff.) und nahm bezüglich der

Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung

Stellung (a.a.O., S. 53 bis 55). Die Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und

nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351,

352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen

(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, als der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) an 2. Oktober 2020 (vgl. dessen Stellungnahme vom

2. Oktober 2020, IV-Akte 65) die Beurteilung von Dr. med. F____ noch

als nachvollziehbar angesehen habe, habe noch von einem guten Ansprechen der

Beschwerdeführerin auf die immunsuppressive Medikation ausgegangen werden

können. Leider habe die Medikation aufgrund der Unverträglichkeit ein viertes

Mal geändert werden müssen. Der Abbruch der Medikation und die Umstellung

hätten gemäss Dr. med. F____ zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin geführt. Auch gemäss der Beurteilung von Dr. med. D____

sei bei einem Medikamentenwechsel jeweils rund ein halbes Jahr abzuwarten, ob

und welchen Effekt das neue Medikament habe. Dieser Zeitraum sei mit der

Begutachtung Mitte März 2021 nicht abgewartet worden. Im Zeitpunkt der

Begutachtung habe somit nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen

werden können. Dr. med. D____ habe weder die Verschlechterung, noch die

anhaltende Instabilität aufgrund des Medikamentenwechsels berücksichtigt. Im

Weiteren habe Dr. med. D____ in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten,

dass er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor allem die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin, welche eine 40 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit

sehe, werte. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich allerdings auf eine

wirksam behandelte rheumatoide Arthritis bezogen, wie sie aktuell aber noch

nicht vorgelegen habe. Wenn Dr. med. D____ schon von einer 40 bis 50%igen

Arbeitsfähigkeit ausgehe, dann müsste er diese gemittelt mit 45 % angeben

und auch höchstens im Sinne einer Momentaufnahme. Aus den genannten Gründen

könne jedenfalls nicht, wie von Dr. med. D____ angenommen, davon

ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sie zu 50 % arbeitsfähig. Im

Weiteren habe Dr. med. D____ die Müdigkeit der Beschwerdeführerin,

entgegen seinen Angaben, nicht berücksichtigt. Die Müdigkeit schränke die

Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Schmerzen ein und ziehe ganz sicher auch

qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach sich. So sei sicherlich

das Hantieren mit gefährlichen Gegenständen und Maschinen sowie das Besteigen

von Gerüsten, etc. auch durch die Müdigkeit ausgeschlossen. Dr. med. D____

attestiere aber keine derartigen Einschränkungen (zum Ganzen vgl. Beschwerde,

Ziff. 9 f., und Replik, Ziff. 2 f.).

4.4.

Aus dem Gutachten geht hervor,

dass Dr. med. D____ die neue Medikation seit Januar 2021 berücksichtigt hat. So

hielt dieser fest, dass die

Basisbehandlung im Januar 2021 auf Actemra umgestellt worden sei. Bis jetzt

verspüre die Beschwerdeführerin keine Besserung, wobei die Therapiedauer für

ein Ansprechen noch zu kurz sei (rheumatologisches Gutachten vom

19. März 2021, IV-Akte 89 S. 52;

vgl. auch a.a.O., S. 27; vgl. auch die Medikamentenliste, a.a.O.,

S. 34). Im Weiteren erklärte Dr. med. D____, dass zuerst der Erfolg dieses

neu eingesetzten Therapeutikums abgewartet werden müsse. Hierzu sei es korrekt,

wie dies Dr. med. F____ am 16. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 76,

S. 2) formuliert habe, dass die Beurteilung eines Ansprechens frühestens

nach vier bis sechs Monaten Therapie erfolgen könne (a.a.O. S. 44). Unbestrittenermassen

waren im Zeitpunkt der Begutachtung am 16. März 2021 (vgl.

a.a.O. S. 1) noch keine vier bis sechs Monate seit der Umstellung des

Medikaments vergangen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb dies zum

Nachteil der Beschwerdeführerin sein sollte. Eine Besserung des

Gesundheitszustands durch die Medikation würde höchstens eine höhere

Arbeitsfähigkeit bedeuten, was nicht zu einer höheren Rente führen würde. Es

ist kein Grund ersichtlich, weshalb mit der Begutachtung hätte zugewartet

werden sollen oder gar müssen. Im Weiteren legte Dr. med. D____ ausführlich

dar, warum er die Einschätzung von Dr. med. F____, es sei im September

2020 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen, nicht gefolgt

werden könne. Dabei legte er dar, welche Aspekte er berücksichtigt habe (a.a.O.

S. 43, sowie E. 4.1.). Aus Dr. med. D____s

Ausführungen wird deutlich, dass er nicht allein aufgrund der

Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsfähigkeit von

50 % in einer Verweistätigkeit schloss, sondern nebst der Befragung der

Beschwerdeführerin namentlich auch auf die in seinen eigenen Untersuchungen

erhobenen Befunde abstellte. So wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

praktisch alle Hausarbeiten selbst tätige und erwähnte explizit die

Berücksichtigung der Gelenksaktivität und die organisch bedingte Müdigkeit

(vgl. E. 4.1.). Aus diesen Gründen ist es auch nicht angezeigt auf den

Mittelwert zwischen 40 % und 50 % abzustellen, wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht. Auch kann nicht auf eine höhere als eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Für die von der

Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten müdigkeitsbedingten

Einschränkungen, gibt es zu wenig Anhaltspunkte in den Akten, als dass ohne

Weiteres vom Vorliegen derselben ausgegangen werden könnte. Es sei jedoch angemerkt,

dass zumindest eine Arbeit, die mit dem Steigen auf Gerüste verbunden wäre, ohnehin

kaum mit den von Dr. med. D____ bereits genannten Einschränkungen

einhergehen dürfte. Überdies würden sich die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kaum auf den Rentenanspruch

auswirken, da sie sich lediglich auf die Beschreibung der noch zumutbaren

Tätigkeiten beziehen. Auf das Invalideneinkommen hätten sie keinen Einfluss, da

die Beschwerdegegnerin bereits den vorliegend tiefsten in Frage kommenden Tabellenlohn

angewendet hat (vgl. dazu E. 6.4.).

4.5.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin

führen somit nicht zu Zweifeln an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch

Dr. med. D____. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf

sein Gutachten vom 19. März 2020 (IV-Akte 89) abgestellt.

4.6.

Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, nicht zuletzt, da sie mehrfach angegeben habe, sich

durch die Erkrankung und auch ihre soziale Situation belastet zu fühlen, hätte

eine psychiatrische Abklärung mit Beurteilung auch der kognitiven

Einschränkungen aufgrund der Müdigkeit erfolgen müssen (Beschwerde, Ziff. 10).

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Akten keine

konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen

Begutachtung hinweisen. Namentlich lassen die vorliegenden Arztberichte nicht

auf eine solche Notwendigkeit schliessen, insbesondere da keine Berichte eines

Psychiaters bzw. einer Psychiaterin oder eines Psychologen bzw. einer

Psychologin vorliegen. Die Müdigkeit allein vermag nicht zu dem Schluss zu

führen, es sei eine psychiatrische Abklärung notwendig, zumal der

rheumatologische Gutachter Dr. med. D____ die von der Beschwerdeführerin

beklagte Müdigkeit als organischer Natur bezeichnet hat, was der Angabe der

Beschwerdeführerin, die Müdigkeit habe zusammen mit den Gelenkschmerzen

begonnen (vgl. IV-Akte 89, S. 43; vgl. auch E. 4.1.). Auch die

Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, sie fühle sich

psychisch belastet (vgl. Bericht vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55,

S. 1) genügt nicht um eine psychiatrische Abklärung (und/oder eine

neuropsychologische Abklärung; vgl. Replik vom 12. November 2021,

Ziff. 4.) notwendig werden zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin keine psychiatrische Begutachtung veranlasst hat. Darüber

hinaus wäre eine psychiatrische Erkrankung nur relevant, wenn sie zu einer

Arbeitsunfähigkeit führt, die über die bereits attestierten 50 % hinausgeht.

Eine solch schwerwiegende Erkrankung wäre aber unübersehbar und hätte zu

offensichtlichen Hinweisen in den Akten geführt.

5.

5.1.

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren sowohl die Anwendung der

gemischten Methode generell, wie auch die Beurteilung der Einschränkung im

Haushaltsbereich.

5.2.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).

Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei

Versicherten, die neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit

auch im

Aufgabenbereich

(namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig

sind, sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Art. 28a

Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290,

293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2 sowie

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar

2021, N 3097 ff.)

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten

Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Für die hypothetische Annahme einer im

Gesundheitsfall ausgeübten (teilweisen) Erwerbstätigkeit ist der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom

29. Januar 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein starkes

Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden

gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit

längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen

unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen).

5.3.

Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse eine

Haushaltsabklärung veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den

Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung

an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist)

gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten

Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93

E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person

verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie

der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht

muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen

angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f.

E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom

30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67,

sowie Urteile des Bundesgerichts

9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.

und 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012

E. 4

mit Hinweisen).

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im

Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im

Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines

Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von

teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im

Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

5.4.

Die Haushaltsabklärung wurde

am 8. Mai 2020 durchgeführt (Bericht vom 18. Mai 2020,

IV-Akte 55). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, es sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von

50 % arbeiten würde und daneben zu ebenfalls 50 % im Haushalt tätig

wäre (a.a.O., S. 2). Sodann stellte sie

fest, dass in den Bereichen Ernährung, Einkauf und weitere Besorgungen,

Wäsche und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen

keine Einschränkungen bestünden. Lediglich bei der Wohnungs- und Hauspflege,

Haustierhaltung bestehe eine Einschränkung von 20 %, bei einer Gewichtung

des Bereichs mit 30 %, womit eine Behinderung von 6 % resultiere

(a.a.O., S. 5). Zu den Einschränkungen gab die Abklärungsperson an, die

Beschwerdeführerin erhalte beim Betten Unterstützung von der Tochter. Das

Badezimmer könne sie noch reinigen, jedoch nicht mehr gleich gründlich wie

früher. Sie könne die Wohnung staubsaugen, manchmal werde diese Aufgabe aber

auch von der Tochter übernommen. Die früher viermal im Jahr durchgeführte

gründliche Wohnungs- und Küchenreinigung könne sie nur noch rund zweimal jährlich

vornehmen und dann auch weniger gründlich (a.a.O.,

S. 5 ff.). Am 28. Juni 2021 nahm

die Abklärungsperson ergänzend Stellung zur festgestellten Einschränkung von

6 % und hielt an dieser fest (IV-Akte 104).

5.5.

Der Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 55)

erfüllt die unter E. 5.3. genannten Voraussetzungen. Dasselbe gilt für die

ergänzende Stellungnahme vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 104). Damit ist

er in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht

jedoch geltend, es lägen Gründe vor, weshalb nicht auf die Schlussfolgerungen

der Abklärungsperson abgestellt werden könne.

5.6.

Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Anwendung der

gemischten Methode. Sie verweist darauf, dass die Kinderbetreuung während ihrer

Arbeitszeit durch die Nachbarin gewährleistet sei. Ausserdem habe sich die

Situation insofern geändert, als er Ehemann sich um die Kinder kümmern könne,

da er infolge mehrerer Unfälle arbeitsunfähig sei, und die finanziell

schwierige Situation sei aktenkundig. Darüber hinaus habe die

Beschwerdeführerin vor ihrem ersten Unfall in einem höheren Pensum gearbeitet.

Dieses Mandat habe sie nur wegen des Unfalles verloren und anschliessend kein

neues Mandat erhalten. Sie sei allerdings auch gesundheitlich eingeschränkt

gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ihr Pensum im Gesundheitsfall «auf das Maximum» erhöht hätte bzw. zumindest im

gleichen Umfang wie vor dem ersten Unfall arbeitstätig wäre. Diesbezüglich habe

die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie das damalige

Pensum nicht ermittelt habe.

Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin

arbeitsunfähig ist, war bereits im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bekannt.

Schon damals gab die Beschwerdeführerin an, er sei nicht auf Arbeitssuche, da

er im Jahr zuvor wieder auf die Schulter gefallen sei. Auch von Existenzängsten

war bereits damals die Rede. Dennoch gab die Beschwerdeführerin an, sie würde

im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50 % arbeiten und sich in der restlichen

Zeit um die Kindererziehung und den Haushalt kümmern (vgl. Abklärungsbericht

vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 1 f., sowie Bestätigung

des Arbeitspensums im Gesundheitsfall vom 8. Mai 2020, IV-Akte 53). Es

ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Situation seit der Abklärung

entscheidend verändert hat. Auch der Hinweis, dass die Kinder von der Nachbarin

betreut werden könnten, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den Hinweis, die

Beschwerdeführerin habe vor dem ersten Unfall in einem höheren Pensum

gearbeitet. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

angegeben habe, vor dem Unfall im Jahr 2016 ein zusätzliches Mandat gehabt zu

haben. Dieses habe man infolge des Unfalls einer anderen Angestellten

übertragen. Da kein neues Mandat zu besetzen gewesen sei, habe sie ihr Pensum

nicht wieder ausbauen können, auch wenn sie sich vom Unfall wieder erholt habe

und keine Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit diesem mehr habe. Sie habe aber

auch anderweitig nicht nach einer anderen Stelle gesucht (a.a.O., S. 2). Allein

aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr angibt, sie hätte ihr

Pensum im gesundheitsfall «auf das Maximum erhöht», kann aufgrund der damaligen

Angaben nicht auf die anderslautenden Angaben im Rahmen des Gerichtsverfahrens

abgestellt werden – zumal sich in den Akten keine Angaben finden, welche den

Schluss zu liessen, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit zu

100 % erwerbstätig sein. Aufgrund ihrer eigenen Angabe, dass sie nach dem

Verlust eines Mandats nach dem Unfall im 2016 auch nicht anderweitig nach einer

neuen Stelle gesucht habe, obwohl sie keine Beschwerden infolge des Unfalles

mehr gehabt habe, kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden,

dass sie diesbezüglich keine Abklärungen getätigt habe. Vielmehr ist die

Beschwerdegegnerin aufgrund der erwähnten Umstände zu Recht davon ausgegangen,

die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall im einem Pensum von 50 % erwerblich

tätig und würde sich ebenfalls zu 50 % dem Haushalt widmen.

5.7.

Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe

im Haushalt zu Unrecht lediglich eine Einschränkung von 6 % ermittelt.

Nachdem aus medizinischer Sicht klar sei, dass Reinigungstätigkeiten, manuelle

Tätigkeiten und auch Heben und Tragen von mehr als 5 kg nicht mehr zumutbar seien,

müsse dies zwingend auch in der Haushaltsabklärung berücksichtigt werden. Die

Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Gutachter angegeben, dass sie sich wieder

auf Reinigungsstellen bewerbe, weil sie davon ausgehe, ansonsten keine Arbeit

zu finden. Die Beschwerdeführerin gehe offensichtlich über ihre

gesundheitlichen Grenzen hinaus und missachte die Grenzen der Zumutbarkeit. Die

Beschwerdegegnerin dürfe dies hingegen nicht tun. Hinzu komme, dass die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Haushaltsabklärung die Müdigkeit und die

dadurch bedingten Einschränkungen nicht beachtet habe. Die Haushaltsabklärung sei

entsprechend ungenügend und nicht beweiskräftig (Beschwerde, Ziff. 12;

Replik, Ziff. 4).

Da die Feststellungen der Abklärungsperson zwangsläufig auf den

Berichten der Beschwerdeführerin basieren (anders ist die Durchführung einer

Haushaltsabklärung kaum möglich), ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin angegeben hat, welche Aufgaben sie im Haushalt übernimmt und

welche ihr nicht mehr möglich sind (aus welchen Gründen – Schmerzen, Müdigkeit

etc. – auch immer). Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der

Abklärungsperson vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 104). Wenn die

Beschwerdeführerin damals nicht angegeben hat, stärker eingeschränkt zu sein,

kann nun nicht ohne Weiteres anlässlich des Gerichtsverfahrens eine andere

Einschätzung vorgenommen werden, weil die Beschwerdeführerin nun geltend macht,

ihre Müdigkeit sie nicht berücksichtigt worden. Überdies gibt es keine Hinweise

darauf, dass die im Gutachten aufgeführten Einschränkungen (vgl. E. 4.1.)

bei der Beurteilung der Invalidität im Haushalt nicht berücksichtigt worden

wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

Tätigkeiten ausüben müsste, bei denen sie (regelmässig) Lasten von über 5 kg

oder über 3 kg heben oder tragen müsste. Beim Grosseinkauf, bei welchem solche

Lasten anfallen dürften, wurde die Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt

(Abklärungsbericht vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 6). Sodann

geht aus dem Gutachten von Dr. med. D____ hervor, dass die

Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie sich nebst der Essenszubereitung

auch mit allen Aspekten der Wohnungsreinigung beschäftige. Der Gutachter hielt

zusammenfassend fest, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin entsprächen dem

Alltag einer Hausfrau mit vierköpfiger Familie. Sie komme allen Arbeiten nach,

müsse diese aber zum Teil aufteilen. Im Weiteren erklärte er, klinisch

bestünden keine Schonungszeichen der Muskulatur, so dass von einem

regelmässigen Einsatz derselben ohne Behinderung auszugehen sei. Allerdings

seien beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht unbedingt Atrophien zu

erwarten – ausser bei einem schweren Verlauf. Die geschilderten Aktivitäten

zeigten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, viele Restaktivitäten

selber durchzuführen. Demgemäss decke sich dies auch mit dem klinischen Befund

von persistierenden leichten Synovitiden im Handbereich (Gutachten vom

19. März 2021, IV-Akte 89, S. 40 f.). Diese Äusserungen sprechen

ebenfalls dafür, dass auf die Berichte des Abklärungsdienstes abgestellt werden

kann. Zudem erklärte auch Dr. med. D____, die Beurteilung in der durchgeführten

Haushaltsabklärung sei korrekt (a.a.O. S. 44). Im Übrigen fällt die

Kritik der Beschwerdeführerin eher pauschal aus und gibt keinen Aufschluss

darüber, in welchen Bereichen konkret sie nun von einer höheren Einschränkung

ausgeht. Da die Angaben in den Akten nachvollziehbar und Schlüssig sind, hat

die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung des Abklärungsdienstes

abgestellt.

6.

6.1.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingten Abzug von 10 % aufgrund

der leidensbedingten Einschränkungen sei zu tief. Damit werde nicht

berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin keine manuellen Tätigkeiten mehr

zugemutet werden könnten. Es sei unklar, welche Hilfstätigkeiten hierfür

überhaupt auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung

stehen sollen. Der ergänzende Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass der

Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze zur Verfügung stelle, bei denen mit dem

Entgegenkommen eines sozialen Arbeitgebers gerechnet werden dürfe, gehe fehl,

handle es sich bei einer solchen Arbeitsstelle doch gerade nicht um eine

solche, welche vorliegend massgeblich sein könne. Im Fall der

Beschwerdeführerin müsse daher der maximale leidensbedingte Abzug zur Anwendung

gelangen (Beschwerde, Ziff. 13).

6.2.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt

werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann,

also, wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln

oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug

beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 mit weiteren

Hinweisen und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b mit weiteren

Hinweisen). Es ist zu beachten, dass allfällige, bereits in der Beurteilung der

medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht

zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu

einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2 mit weiteren

Hinweisen, 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2 und 9C_217/2017

vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,

muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung

als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit

Hinweisen).

6.3.

Die Beschwerdegegnerin erläuterte den Abzug von 10 % in der

angefochtenen Verfügung. Sie erklärte, den vom Gutachter festgestellten

Einschränkungen in einer Verweistätigkeit, sei mit einem Abzug von 10 %

Rechnung getragen worden. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der allgemeine

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen der

Arbeitgebenden rechnen könnten, anbiete (vgl. IV-Akte 112, S. 8). In

der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, dass Alter,

Nationalität und Aufenthaltskategorie, Anzahl Dienstjahre und

Beschäftigungsgrad keinen Anlass böten um mehr als 10 % vom Tabellenlohn

abzuziehen (Beschwerde, Ziff. 7.2.).

Der Abzug von 10 % steht mit den vom Gutachter genannten

Einschränkungen in einer Verweistätigkeit im Einklang. Es ist nicht angezeigt,

den Abzug zu erhöhen, weil keine manuellen Tätigkeiten mehr zumutbar wären. Entgegen

der Argumentation der Beschwerdeführerin, können ihr nicht generell keine

manuellen Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Gemäss der Einschätzung des

Gutachters Dr. med. D____ sollten manuelle Tätigkeiten "nur noch

leicht belastend" sein, er hat sie jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen

(vgl. Gutachten vom 19. März 2021, IV-Akte 89, S. 42, vgl. auch

E. 4.1.). Für eine Erhöhung des Abzugs allein aufgrund der

leidensbedingten Einschränkungen gibt es keine Veranlassung. Es gilt zu

bedenken, dass selbst bei Personen mit faktischer Einhändigkeit, welche ihre

dominante Hand nur sehr eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl regelmässig einen Abzug von

20 % oder gar 25 % gewährt wird, ein tieferer Abzug von 10 %

oder 15 % ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin kann hingegen beide Hände und Arme einsetzen, wenn auch nur

für leichte Tätigkeiten. Insofern erscheint ein Abzug von 10 % nicht

unangemessen.

Weitere Gründe für eine Erhöhung des Abzugs macht die

Beschwerdeführerin nicht geltend und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,

Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad zu Recht als

Abzugsgründe abgelehnt.

Von einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit kann im

Übrigen nicht ausgegangen werden. Selbst bei faktisch einhändigen bzw.

einarmigen Personen geht das Bundesgericht davon aus, dass genügend

realistische Betätigungsmöglichkeiten bestünden. Zu denken sei etwa an einfache

Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und

Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten

(welche keinen Einsatz der geschädigten Hand voraussetzten; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1. mit div.

Hinweisen). Wie bereits festgehalten, kann die Beschwerdeführerin beide Hände

und Arme einsetzen, wenn auch nur für leichte Tätigkeiten. Für sie dürften die

genannten Tätigkeiten dennoch beispielhaft als mögliche Betätigungsfelder

gelten.

Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass das

invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der

Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein

theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete

Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch

tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder

verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle

zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014

vom 23. September 2014 E. 3.1.). Die Möglichkeiten, auf dem

tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden ist somit nicht

massgebend. Wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt, umfasst der ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017

vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014

vom 28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010

E. 3.3). Ob vorliegend die Bedingungen eines Nischenarbeitsplatzes vorliegend

massgebend sind oder nicht, kann offenbleiben. Aufgrund der obigen Ausführungen

ändert dies nichts am Ergebnis, dass der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden ist.

6.4.

Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018,

Tabelle T17, Ziffer 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen Alter 30

– 49 Jahre (Fr. 4'103.00) ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden

und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1 % bis 2019,

schloss die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen der Beschwerdeführerin

von Fr. 51'841.00 im Jahr 2019. Für den Einkommensvergleich im Jahr 2020

ging sie von einer Nominallohnentwicklung von 2.01 % aus und schloss auf

ein Valideneinkommen von Fr. 52'361.99. Dies beanstandet die

Beschwerdeführerin zu Recht nicht.

Was das Invalideneinkommen betrifft, so ging die

Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 (bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit)

von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.00 aus. Bei der Berechnung des

Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf LSE 2018, Tabelle TA1,

Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4’271.00) ab. Mit Umrechnung von

40 auf 41.7 Wochenstunden und einer Nominallohnentwicklung von 2.01 % bis

im Jahr 2020, kam sie zum Schluss, weibliche Hilfskräfte hätten im Jahr 2020

bei einem 100 %-Pensum ein durchschnittliches Einkommen von

Fr. 55'780.00 erzielen können, bzw. bei einem Pensum von 50 % ein

solches von Fr. 27'890.00. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin zu

Recht nicht kritisiert. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs

von 10 % resultiert damit ein Invalideneinkommen im Jahr 2020 von

Fr. 25'101.00 (wie von der Beschwerdegegnerin berechnet; vgl. Verfügung

vom 23. August 2021, IV-Akte 112, S. 6 f.).

6.5.

Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt im

Jahr 2019 eine Einschränkung im Erwerb von 100 %. Im Rahmen der gemischten

Methode verbleibt – bei einer Gewichtung von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt

– bei der Gewichtung ein Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich. Im

Haushalt verbleibt bei einer Einschränkung von 6 % ein invaliditätsgrad

von 3 %. Insgesamt resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 53 %. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab April 2019

(nach Ablauf des Wartejahres und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29

Abs. 1 IVG) eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl. E. 3.1.).

Für das Jahr 2020 ergibt die Gegenüberstellung von Validen- und

Invalideneinkommen eine Einschränkung im Erwerb von 52 %. Gewichtet

verbleibt ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 26.3 %. Hinzu kommt wiederum

ein Invaliditätsgrad im Haushalt von 3 %, was zu einer Gesamtinvalidität

von 29.3 % führt. Dieser Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend (vgl.

E. 3.1.). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl.

ebenfalls E. 3.1.) kam die Beschwerdegegnerin entsprechend der Beurteilung

von Dr. med. D____ (vgl. E. 4.1.) und der Berechnung des IV-Grades zum

Schluss, ab dem 1. Mai 2020 bestehe seitens der Beschwerdeführerin kein

Rentenanspruch mehr. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.

6.6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu

Recht basierend auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D____ vom

19. März 2021 (IV-Akte 89) und den Abklärungen des Abklärungsdienstes

(Berichte vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, und vom 28. Juni 2021,

IV-Akte 104) ab dem 1. April 2019 bis zum 30. April 2020 eine

befristete halbe Invalidenrente zugesprochen und einen darüberhinausgehenden

Anspruch verneint.

7.

7.1.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: