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Entscheid

IV.2021.155

Hilflosenentschädigung: Reduktion wegen Verbesserung der Selbstständigkeit infolge Angewöhnung (Bundesgerichtsurteil 8C_560/2022 vom 20.09.2023)

10. Mai 2022Deutsch19 min

Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.155

Verfügung vom 16. August 2021

Hilflosenentschädigung: Reduktion

wegen Verbesserung der Selbstständigkeit infolge Angewöhnung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni

1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein

Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____

statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend

erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische

Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte

191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung

vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).

b) Gestützt auf einen Abklärungsbericht vom 23. Oktober

2020 (IV-Akte 164), wonach die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden",

"Aufstehen/Absitzen", "Körperpflege" und "Verrichten

der Notdurft" regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf,

wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 222)

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades

zugesprochen.

c) Am 4. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin

um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (IV-Akte 218), worauf die Beschwerdegegnerin

am 12. März 2021 wiederum eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin

durchführte (IV-Akte 236). Gestützt auf deren Ergebnis, wonach die

Beschwerdeführerin nur noch in den alltäglichen Lebensverrichtungen

"Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung"

regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, stellte sie

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. Mai 2021 die Herabsetzung der

Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades in Aussicht (IV-Akte 247).

Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum

vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwand vom 28. Juni 2021, IV-Akte 257).

Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem Abklärungsdienst zur Stellungnahme

unterbreitet hatte (vgl. Bericht vom 12. Juli 2021, IV-Akte 265), erliess die

Beschwerdeführerin am 16. August 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 279).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 16. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.

August 2021 und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung,

dass weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich

an ihrer Beschwerde fest. Auf eine Duplik wird von Seiten der

Beschwerdegegnerin verzichtet.

III.

Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr E____, wird als Auskunftsperson befragt.

Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. F____ anwesend. Beide Parteien

kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter

ist Herr G____, Medienvertreter der H____, anwesend.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die

angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen

Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit

Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Aufgrund eines Unfalls mit kompletter Paraplegie bezieht die

Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung

entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Mit Verfügung vom 16. August

2021.

wurde der Grad der Hilflosigkeit per 1. Oktober 2021 auf leicht

herabgesetzt und die Hilflosenentschädigung entsprechend angepasst. Die

Beschwerdegegnerin macht, mit Verweis auf den Abklärungsbericht vom 12. Juli

2021.

(IV-Akte 265), im Wesentlichen geltend, es sei infolge Angewöhnung an die

Situation, regelmässiger Therapie und Dank der umfassenden baulichen

Wohnungsanpassung insbesondere in den Bereichen

"Ankleiden/Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" zu

einer Verbesserung der Selbstständigkeit gekommen. Damit benötige die

Beschwerdeführerin im Vergleich zur Beurteilung vom Oktober 2020 nur noch in

drei alltäglichen Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche

Dritthilfe. Da sie zudem weder der lebenspraktischen Begleitung noch der

dauernden persönlichen Überwachung bedürfe, bestehe nur noch eine leichte

Hilflosigkeit.

2.2

Die Beschwerdeführerin verwehrt sich gegen eine Verbesserung in den

erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen. Insbesondere wendet sie hiergegen

hauptsächlich ein, sie könne aufgrund einer am linken Knie erlittenen

Kondylenfraktur, nach wie vor nicht selbständig am linken Fuss Socken und

Schuhe an- und ausziehen. Durch die Fraktur sei es ihr unmöglich das linke Bein

anzuwinkeln. Sie könne Socken und Schuhe nur liegend auf dem Bett mit

ausgestreckten Beinen an- und ausziehen. Zudem sei es ihr nur auf dem Bett

liegend möglich, selbständig eine Hose an- oder auszuziehen. Auch für

Transfers, insbesondere vom Sofa in den Rollstuhl und für den Einstieg ins Auto

benötige sie weiterhin regelmässig die Hilfe ihres Ehemannes. Zudem sei sie auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen (vgl. Plädoyer), womit weiterhin eine

Hilfslosigkeit mittleren Grades bestehe.

2.3

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 16. August 2021 (IV-Akte 279) zu Recht die der Beschwerdeführerin bislang

gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert hat.

3.

3.1

3.1.1

Versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt

in der Schweiz, die hilflos sind (Art. 9 ATSG), haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die

wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9

ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen

der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung

angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).

3.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die folgenden sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.)

Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung

der Notdurft; und (6.) Fortbewegung im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme (BGE 125 V 303 E. 4a; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV],

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1.

Januar 2015, Stand am 1. Januar 2021, Rz. 8010). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere

Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei

der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss

erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in

erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht

zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist

erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell

(nicht voraussehbar) täglich benötigt.

3.1.3

Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und

leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt

eine Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos

ist. Das ist dann der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem

dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Eine Hilflosigkeit gilt

als mittelschwer, wenn sie gem. Art. 37 Abs. 2 IVV trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf (lit. b), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und zudem auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine

leichte Hilflosigkeit liegt gem. Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte

Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindesten zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit.

b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen

Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

3.2

3.2.1

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG i.V.m.

Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu

beeinflussen.

3.2.2

Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch

Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person

eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108, E. 5.4). Dagegen

stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

3.3

Die IV-Stelle kann zur Prüfung eines Anspruches auf Leistungen unter

anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (Art. 69 Abs. 2 IVV). Damit

einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zukommen kann,

muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 V 93) den

folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss

qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, sowie

der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben, welche sich aus den

medizinischen Diagnosen ergeben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder

psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig

(BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1). Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet, bezüglich

der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen

Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert

sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung

stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem

Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson

ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet

insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher

am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

4.

4.1

Die Verfügung vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 222), mit welcher der

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine

Hilflosenentschädigung entsprechend einer mittelgradigen Hilflosigkeit

zugesprochen worden war, basierte auf einer Abklärung vor Ort vom 19. Oktober

2020.

(Bericht vom 23. Oktober 2020, IV-Akte 164). Damals eruierte die

Abklärungsperson Hilfsbedarf beim "An- und Auskleiden", da die

Beschwerdeführerin sich nicht bücken könne, benötige sie Hilfe beim Anziehen

von Unterhosen, Hosen, Socken und Schuhen. Oberbekleidung könne sie selbst

anziehen. Im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" erhob die

Abklärungsperson einen umfassenden Hilfsbedarf bei allen Transfers, so vom und

ins Bett, in den Rollstuhl, aufs Sofa, ins Auto etc. Im Bett brauche sie Hilfe

beim Lagern, in der Nacht sei jedoch kein Umlagern nötig. Weiter benötige die

Beschwerdeführerin Hilfe bei der "Körperpflege" und dem

"Verrichten der Notdurft". Keine regelmässige und erhebliche

Dritthilfe sei in den Bereichen "Essen" und "Fortbewegung"

notwendig. Da die Beschwerdeführerin damit in den meisten (vier von sechs)

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen war, wurde der Grad der Hilflosigkeit mit

"mittelschwer" bemessen.

4.2

4.2.1

Im Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die

Ausrichtung eines Assistenzbeitrags, was Anlass für eine erneute Überprüfung

des Hilfsbedarfs gab.

4.2.2

Im Rahmen einer von ihr unterzeichneten

Selbstdeklaration gibt die Beschwerdeführerin an "Ich sitze im Rollstuhl,

ich bin weitgehend selbständig, benötige Hilfe im Haushalt. Bekomme Hilfe und

Unterstützung bei den Transfers von meinem Ehepartner." In Bezug auf die

alltägliche Verrichtung "An- und Auskleiden" gab die Beschwerdeführerin

an, sie sei mit Hilfsmitteln selbstständig und benötige keine Hilfe (Stufe 0).

Hinsichtlich der Verrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen",

"Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" stuft sich die

Beschwerdeführerin in Stufe 1 ein, wonach sie fast alles selbst erledigen kann

und nur punktuell Hilfe benötigt. Viel Hilfe (Stufe 3) benötige sie für die

Mobilität ausser Haus (Selbstdeklaration vom 11. Februar 2021, IV-Akte 225).

4.2.3

Am 12. März 2021 findet eine zweite Abklärung zur

Hilflosigkeit in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt (Bericht vom 8. April

2021, IV-Akte 236). Darin hält die Abklärungsperson fest, es sei im Bereich

"An- und Ausziehen" seit Januar 2021 zu einer Verbesserung gekommen.

Die Beschwerdeführerin könne sich jetzt selbstständig an- und ausziehen. Sie

benötige nur noch ab und zu Hilfe beim Anziehen von Stiefeln oder anderen,

besonderen Kleidungsstücken. Der Schrank sei so eingerichtet, dass sie ihre

Kleidung selber herausnehmen könne und selbst das Anziehen der Socken und der

meisten Schuhe gelinge nun ohne Dritthilfe. Ebenso stellt die Abklärungsperson

im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" insofern eine Verbesserung

fest, als dass nunmehr in keinem der drei Teilbereiche erheblicher und

regelmässiger Hilfsbedarf bestehe. Vielmehr wird festgehalten, die

Beschwerdeführerin komme nun alleine aus dem Bett und sämtliche Transfers (vom

Bett in den Rollstuhl, aufs Sofa, ins Auto mit dem Rutschbrett) seien möglich.

In den Bereichen "Essen" und "Körperpflege" ergeben sich im

Vergleich zur ersten Abklärung keine Veränderungen. Eine weitere Veränderung findet

sich im Bereich "Fortbewegung". Während im ersten Bericht noch

ausgeführt worden war, die Beschwerdeführerin sei in der Wohnung mit dem

Rollstuhl selbstständig und bewege sich auch ausser Haus mit Rollstuhl und

Swisstrack alleine fort, wird ihr nun bei der Fortbewegung im Freien ein

Hilfsbedarf attestiert und erklärend ausgeführt, es bestehe nach wie vor Dank

der Hilfsmittel Selbstständigkeit bei der Fortbewegung im Haus und in der

näheren Umgebung. So gehe die Beschwerdeführerin z.B. auch alleine mit dem Hund

nach draussen. Öffentliche Verkehrsmittel habe sie jedoch noch nicht benützt

und bei weiteren Wegen oder bei der Überwindung architektonischer Hindernisse

benötige sie Dritthilfe. Im Gegensatz zum ersten Abklärungsbericht äussert sich

die Abklärungsperson im März 2021 auch zur Frage der lebenspraktischen

Begleitung. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin könne ihren Tag selber

strukturieren und alltägliche Probleme selber bewältigen. Sie erledige

sämtliche Korrespondenz alleine und könne ihre Freizeit gestalten. Sie sei in

der Lage, ein Menu zu planen, kleinere Einkäufe zu tätigen und in der

behindertengerechten Küche zu kochen. Leichte Reinigungsarbeiten könne sie

ebenso ausführen. Die schweren Arbeiten seien dem Ehemann im Rahmen der

üblichen Arbeitsteilung und der Schadenminderungspflicht zumutbar. In der

Dispositiv

Gesamtschau könne die Beschwerdeführerin demnach ihre Grundversorgung

sicherstellen, womit sie die Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit

einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfülle. Zusammenfassend hält die

Abklärungsperson fest, bei anerkannter Notwendigkeit der Dritthilfe in drei

Lebensverrichtungen (Körperpflege, Notdurft, Fortbewegung) und eines täglichen Pflegebedarfs

von circa 10 Minuten, bestehe nunmehr infolge Angewöhnung an die Situation,

regelmässiger Therapie und dank der umfassenden baulichen Anpassungen nur noch

eine leichtgradige Hilflosigkeit.

4.2.4. Mit Einwand vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 257) wehrt sich

die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer Verbesserung in den Bereichen

"An- und Ausziehen" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen". Sie

bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der Knieverletzung sei es ihr nicht mehr

möglich, das linke Bein anzuwinkeln, weshalb sie Socken und Schuhe nur noch auf

dem Bett liegend ohne Hilfe anziehen könne. Diese unübliche Art sei jedoch

nicht immer möglich und zumutbar. Daher bestehe in diesem Bereich weiterhin die

Notwendigkeit von Dritthilfe. Sodann sei ihr einzig der Transfer ins Bett

alleine möglich. Für Transfers aufs Sofa, ins Auto oder auch auf einen Stuhl,

benötige sie nach wie vor die Hilfe ihres Ehemannes. Anlässlich der mündlichen

Hauptverhandlung bekräftigten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Hilfsbedarf

bei den Transfers und bestätigten die Prozedur des "Schuhe An- und

Ausziehens" auf dem Bett (vgl. Verhandlungsprotokoll).

4.2.5. Mit diesen Einwänden konfrontiert, lässt sich die

Abklärungsperson nochmals vernehmen. Sie betont in ihrer Stellungnahme vom 12.

Juli 2021 (IV-Akte 265), die Beschwerdeführerin selbst habe anlässlich der

Abklärung vor Ort erklärt, sie könne sich selbstständig an- und ausziehen. Es

sei durchaus zumutbar, sich Hosen, Socken und Schuhe auf dem Bett anzuziehen

und könne keineswegs als völlig unüblich bezeichnet werden. Eine blosse

Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen

begründe keine Hilfslosigkeit. Ebenso habe die Beschwerdeführerin anlässlich

der Abklärung vor Ort selbst angegeben, sämtliche Transfers alleine vollziehen

zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn jetzt argumentiert werde, die

Beschwerdeführerin könne sich nicht auf einen Stuhl setzen. Die Hilfe Dritter

beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person

nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen ins Auto sei sodann

rechtsprechungsgemäss weder erheblich noch alltäglich. Damit liege kein

regelmässiger und alltäglicher Hilfsbedarf vor. Insgesamt sei festzustellen,

dass der Beschwerdeführerin nicht etwa im Rahmen der Schadenminderungspflicht

etwas zugemutet worden sei. Sämtliche Schlussfolgerungen seien einzig auf der

Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt. Es sei zu bedenken, dass

die erste Begehung vor Ort relativ kurze Zeit nach dem Reha-Austritt

stattgefunden habe. Seither habe eine gewisse Angewöhnung stattgefunden und es habe

die bauliche Anpassung fertiggestellt werden können. Die Abklärung habe klar

eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben, an diesem Ergebnis müsse festgehalten

werden.

4.3.

Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im

Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 8. April 2021 stützt, ist dessen

Beweiswert zu prüfen. Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgte durch eine

qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am Wohnort der

Beschwerdeführerin sowie in Kenntnis von deren gesundheitlichen Problemen. Auch

die benötigten und vorhandenen Hilfsmittel waren der Abklärungsperson bekannt.

Das Gespräch fand im Beisein und unter Einbezug des Ehemannes statt. Die

Abklärungsperson ermittelte bezüglich jeder Verrichtung die konkreten

Verhältnisse und berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin. Die

Ausführungen sind detailliert und ihre Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer

Weise begründet. Dem Bericht lassen sich schliesslich keine divergierenden

Meinungen der Beteiligten entnehmen. Es leuchtet ein, dass im Vergleich zur

ersten Abklärung, die kurz nach der Heimkehr aus der Reha durchgeführt worden

war, ein halbes Jahr später Dank der umfassenden baulichen Massnahmen und der

Adaption eine Verbesserung der Hilflosigkeit festgestellt werden konnte. Dem

Bericht und seinen Schlussfolgerungen kommt daher rechtsprechungsgemäss voller

Beweiswert zu. Die Abklärungsperson legt zudem in ihrer ergänzenden

Stellungnahme schlüssig dar, dass ihre Schlussfolgerungen auf den Angaben der

Beschwerdeführerin beruhen und es ihr nicht etwa darum gegangen sei, der

Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht etwas zuzumuten. Es ist

nicht ersichtlich, weshalb an dieser Aussage gezweifelt werden sollte, zumal

die Beschwerdeführerin in der (von ihr unterzeichneten) Selbstdeklaration

tatsächlich angab, sie benötige keine Hilfe beim An-und Auskleiden und könne

beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen fast alles selber erledigen. Wenn die

Beschwerdeführerin nun vorbringt, sie könne kaum selbstständig die

entsprechenden Transfers durchführen, so ist dem entgegenzuhalten, dass

praxisgemäss den vor Ort getätigten Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher

Natur abgegeben werden, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht

zukommt, als späteren Ausführungen. Selbst wenn die vorgebrachten

Einschränkungen beim Transfer aufs Sofa und ins Auto bestehen, so hat sich die

Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme eingehend damit befasst und

dargetan, weshalb diese nicht die Annahme einer erheblichen und regelmässigen

Dritthilfe rechtfertigen. Ebenso hat sich die Abklärungsperson einlässlich zur

Frage der lebenspraktischen Begleitung geäussert und deren Notwendigkeit zu

Recht verneint. Tatsächlich schildert die Beschwerdeführerin einen relativ aktiven

Alltag. So geht sie regelmässig mit dem Hund spazieren und erledigt kleine

Einkäufe im Dorf. Die Gefahr einer dauernden sozialen Isolation manifestiert

sich in keiner Weise (vgl. dazu auch Urteil BGer 9C_543/2007 vom 28. April

2008). Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind im Abklärungsbericht und der

ergänzenden Stellungnahme nicht zu erkennen. Es besteht demnach kein Anlass für

ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson und es ist ihrem Bericht

voller Beweiswert zuzuerkennen.

4.4.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es in Bezug auf

die Hilflosigkeit im Vergleichszeitraum zu einer gewissen Verbesserung gekommen

ist. Die Beschwerdeführerin ist lediglich noch in drei von sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Da sie

nicht zusätzlich der dauernden persönlichen Überwachung oder der

lebenspraktischen Begleitung bedarf, besteht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021

eine leichtgradige Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a) IVV.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde gegen die

Verfügung vom 16. August 2021 abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 zu tragen

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: