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Entscheid

IV.2021.16

Polydisziplinäres Gutachten. Im somatischen Teil beweiskräftig, im psychiatrischen Teil hingegen nicht. Rückweisung

9. August 2021Deutsch20 min

Beschwerdegegnerin erstellt (IV-Akte 129). Mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 wurde

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

August 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.16

Verfügung vom 16. Dezember 2020

Polydisziplinäres Gutachten. Im

somatischen Teil beweiskräftig, im psychiatrischen Teil hingegen nicht.

Rückweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 16. Mai 2002 bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen

angemeldet (IV-Akte 5.31). Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst berufliche und

hernach medizinische Abklärungen vorgenommen. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin

hatte C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 30. September 2007 ein

Gutachten erstattet (IV-Akte 86).

Mit Verfügung vom 3. März 2008 hatte die Beschwerdegegnerin dem

Versicherten eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55%

zugesprochen (IV-Akte 101). Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 18. November

2008 (IV-Akte 116) abgewiesen.

Gemäss Mitteilung vom 19. September 2011 (IV-Akte 132) wurde

bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt.

Vorgängig hatte C____ nochmals am 7. August 2011 ein Gutachten zu Handen der

Beschwerdegegnerin erstellt (IV-Akte 129). Mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 wurde

wiederum ein unveränderter Invaliditätsgrad festgestellt (IV-Akte 160).

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. November

2018 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 164, Eingangsbestätigung vom 27.

November 2018, IV-Akte 165).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____ (D____)

am 25. August 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 208).

Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 (IV-Akte 212) kündigte

die Beschwerdegegnerin dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen

Invalidenrente ab November 2018 bis März 2020 und einer halben Invalidenrente

ab April 2020 an. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2020 ein Schreiben

ein (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2020, IV-Akte 227), mit

welchem er u.a. eine neue Begutachtung beantragte.

Dieses Schreiben kreuzte sich (vgl. Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021, IV-Akte 229) mit der von der

Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 erlassenen, dem Vorbescheid

entsprechenden Verfügung (IV-Akte 223).

Erwägungen

II.

a) Mit «Revisionsgesuch/Erhöhungsgesuch» betitelter Beschwerde

vom 25. Januar 2021 (Weiterleitung durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben

vom 2. Februar 2021) wird sinngemäss beantragt, es sei dem Versicherten in

Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente (auch

ab April 2020) zu entrichten. Der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

reicht sodann am 6. April 2020 eine Beschwerde mit summarischer Begründung und

am 27. April 2021 eine weitere Beschwerdebegründung ein. Er beantragt, es sei

dem Beschwerdeführer in teilweiser Aufhebung respektive Abänderung der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020 auch nach dem 1. April 2020

eine ganze Invalidenrente auszurichten. In formeller Hinsicht wird um

Kostenerlass ersucht. Der Beschwerdebegründung vom 27. April 2021 legt der

Beschwerdeführer den Bericht von E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Zertifizierter Gutachter SIM, [...], vom 20. April 2021 bei.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin, es sei dem Gutachter F____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie (Teilgutachter im Rahmen der Begutachtung durch die D____), die

Einschätzung von E____ zur Stellungnahme zu unterbreiten und es sei der

Beschwerdegegnerin nach dessen Antwort die Möglichkeit zur Vervollständigung

der Beschwerdeantwort zu geben.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juni

2021.

an der Beschwerde fest

III.

Mit Verfügung vom 12. April 2021 bewilligt der Instruktionsrichter

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 20’21 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 3. März 2008 mit Wirkung ab 1. April 2007 eine halbe Rente auf

der Basis eines Invaliditätsgrades von 55% zugesprochen (IV-Akte 118). Das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt hatte die hiergegen eingereichte Beschwerde des

Versicherten mit Urteil vom 18. November 2008 (IV-Akte 116) abgewiesen. Die

Beschwerdegegnerin hatte ihrer Verfügung zu Grunde gelegt, beim Beschwerdeführer

liege seit April 2006 eine ununterbrochene, krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass vor. Die bisherige Tätigkeit als

Schlosser sei ihm nicht mehr zumutbar, alternative Tätigkeiten könne er

ganztags mit einer Leistungsminderung um 50% ausführen. Bei dieser Einschätzung

stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von C____ vom 30.

September 2007 (IV-Akte 86) sowie sein Ergänzungsschreiben vom 2. Dezember 2007

(IV-Akte 89). Das Sozialversicherungsgericht hatte diesem Gutachten im Lichte

der einschlägigen Praxis volle Beweiskraft zuerkannt. Demzufolge sei der

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig mit einer

Leistungseinbusse von 50%. Für Kundenkontakte und ausschliessliche Teamarbeit

bestünden Einschränkungen.

Im Rahmen einer nachfolgenden Rentenrevision erstattete C____

ein weiteres Gutachten vom 7. August 2011 (IV-Akte 129). C____ gelangte in

diesem Gutachten zum Ergebnis, der Versicherte sei (nach wie vor) in jeder

Verweistätigkeit noch 50% arbeitsfähig. Er könnte halbtags ohne Verminderung

des Rendements in jeder Hilfsarbeitertätigkeit ohne Kundenkontakt und

Anforderungen an direkte Dienstleistung weiterhin eingesetzt werden. Die

Beschwerdegegnerin hatte hierauf am 19. September 2011 mitgeteilt (IV-Akte 132),

bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung

festgestellt. Dies wurde mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 bestätigt (IV-Akte

160).

2.1.2

Mit Schreiben vom 24. November 2018 (IV-Akte 164,

Empfangsbestätigung vom 27. November 2018, IV-Akte 165) machte der

Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Der

Regionale Ärztliche Dienst ([RAD], sig. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin,

[D], Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) empfahl mit Stellungnahme vom

8.

April 2019, auf den Fall einzutreten und eine Grundabklärung durchzuführen

(IV-Akte 173). Die Beschwerdegegnerin holte nebst Berichten zur Fussproblematik

(vgl. u.a. Berichte von H____, FMH Orthopädische Chirurgie; [...], IV-Akte 187

S. 2 ff.) Berichte der I____ (I____) ein (vgl. Begleitschreiben vom 21. Januar

2020.

mit Vorberichten, IV-Akte 192 S. 2 ff.). Der RAD (sig. G____) empfahl nun

mit Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (IV-Akte 193) eine polydisziplinäre

Begutachtung mit Einschluss der Fachrichtungen Allgemeine innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Zu Handen der Beschwerdegegnerin

berichtete die D____ am 25. August 2020 (IV-Akte 206). Aufgrund der

Konsensbeurteilung (IV-Akte 208 S. 10 ff.) gelangte die D____ zum Schluss, in

einer angepassten Tätigkeit könne seit Jahren von einer auf 50% (Präsenz

maximal 4 – 5 Stunden pro Tag, wobei die Leistungseinschränkung durch die reduzierte

Stundenzahl aufgefangen sei) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden (IV-Akte 208 S. 13). Es sollte sich um eine körperlich nur leicht

belastende, einfache Hilfstätigkeit mit nur wenigen sozialen Kontakten handeln.

Die Tätigkeit sollte vorwiegend in sitzender Position durchgeführt werden

können. Langes Gehen und Stehen sollte vermieden werden (V-Akte 208 S. 13).

Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht habe

sich der Gesundheitszustand gegenüber September 2011 nicht wesentlich

verändert. Aus rheumatologischer Sicht habe sich eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ergeben bei persistierenden Vorfussschmerzen rechts nach

zweimaliger Operation an der Zehe II. Aus neurologischer Sicht habe sich

gegenüber September 2011 eine Polyneuropathie und 2018 zusätzlich eine

Kompressionsläsion des Nervus Peroneus entwickelt.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerdebegründung vom 27. April 2021

S. 1 f.) in erster Linie die psychiatrische Teilbegutachtung der D____,

durchgeführt von F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Diesem setzt der Beschwerdeführer

einen Bericht des behandelnden Psychiaters, E____, vom 20. April 2021 entgegen

(Beilage zur Beschwerdebegründung vom 27. April 2021).

Mit Blick auf diesen Bericht von E____ ist nachfolgend die

Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von F____ zu prüfen.

3.

3.1

Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt

rechtsprechungs-gemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V

343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133

V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017

E. 3.1).

Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf ein Gutachten von C____ vom 30. September 2007 (IV-Akte 86) sowie

sein Ergänzungsschreiben vom 2. Dezember 2007 (IV-Akte 89) dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 3. März 2008 eine halbe Rente auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 55% zugesprochen (IV-Akte 101). Die hiergegen erhobene

Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit

Urteil vom 18. November 2008 (IV-Akte 116) abgewiesen. Im Rahmen einer

nachfolgenden Rentenrevision erstattete C____ ein weiteres Gutachten vom 7.

August 2011 (IV-Akte 129) mit dem Ergebnis, der Versicherte sei (nach wie vor)

in jeder Verweistätigkeit noch 50% arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hatte

hierauf am 19. September 2011 mitgeteilt (IV-Akte 132), bei der Überprüfung des

Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung festgestellt. Da auch diese Mitteilung

auf einer vertieften medizinischen Abklärung fusst, ist in zeitlicher Hinsicht

der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Mitteilung vom 19. September

2011.

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 16. Dezember 2020 entwickelt

hat.

3.2

Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der

Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt

auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.

Das Gutachten der D____ vom 25. August 2020 äussert sich im

Rahmen der interdisziplinären Beurteilungen zu den Ergebnissen der Untersuchungen

aller beteiligten Fachrichtungen (IV-Akte 208 S. 12 f.).

Zu den somatischen Komponenten ist das Folgende festzuhalten:

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe eine

anhaltende ausgeprägte lokale Schmerzsymptomatik mit hochgradiger Einschränkung

der Gehfähigkeit sowie intensiven Schmerzen an der Zehe Il rechts festgestellt

werden können. Das aktuelle Röntgenbild des rechten Vorfusses zeige keine

relevanten Auffälligkeiten, einen Status nach Teilamputation C ll auf Höhe PIP

und ganz diskret ein unruhiges distales Knochenende, daneben eine Sklerosierung

am MTP I im Sinne einer Arthrose, jedoch keine Hinweise für eine

Algodystrophie. Es fänden sich auch klinisch keine Veränderungen am rechten

Fuss im Sinne eines CRPS. Es habe eine Schwielenbildung über dem distalen

Metatarsale links plantar bestanden. Im Bereich der HWS habe sich eine leichte

Einschränkung der Rotation nach rechts gefunden. Aus rheumatologischer Sicht

bestehe für eine angepasste leichte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Die neurologische Untersuchung habe die Annahme einer

Polyneuropathie klar bestätigt. Es fänden sich deutlich trophische

Veränderungen bei allerdings noch erhaltenem ASR und Vibrationsempfinden. Es

fänden sich motorische Auswirkungen einmal mit einer Fuss- und

Zehenheberschwäche links und zum anderen mit einer ataktischen Gangstörung.

Ursache der Polyneuropathie dürfte der langjährige Alkoholüberkonsum

darstellen. Eine möglicherweise unter Alkoholeinfluss abgelaufene Kompression

des Nervus Peroneus am Fibulaköpfchen wirke sich bei der bestehenden

Vorschädigung der peripheren Nerven gravierender aus und könne die ungenügende

Remission erklären. AIIerdings sei zu erwähnen, dass der Versicherte ohne

Peroneusschiene zur aktuellen Untersuchung erschienen sei. Aus neurologischer

Sicht sollten sämtliche Tätigkeiten mit Anforderungen an das

Gleichgewichtsvermögen sowie auch Tätigkeiten in überwiegend stehender und

gehender Position vermieden werden. Für angepasste körperlich leichte,

vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht

eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Aus allgemeininternistischer Sicht konnte die D___ keine

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen.

Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste

summarische Beschwerdebegründung vom 6. April 2021 sowie auch die Beschwerdebegründung

vom 27. April 2021 äussern sich zu den somatischen Aspekten im Gutachten der D___

nicht. In den Akten befindliche Hinweise, die Zweifel an den Befunden sowie der

daraus abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wecken könnten, sind

nicht ersichtlich. Die sich zu den somatischen Aspekten äussernden Partien des

Gutachtens sind folglich nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Vorliegend meldet der Beschwerdeführer wie erwähnt jedoch Zweifel an

der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens im Rahmen der

polydisziplinären Begutachtung durch die D____ an. Hierfür verweist er auf den

mit der Beschwerdebegründung eingereichten Bericht von E____ hin.

In der Beschwerdeantwort (Ziff. 8) wird dazu ausgeführt, es

stelle sich die Frage, ob dem Versicherten nach Prüfung aller

Standardindikatoren noch eine Teilarbeitsfähigkeit in einer vorwiegend

sitzenden Tätigkeit ohne viele zwischenmenschliche Kontakte zugemutet werden könne.

Hier divergiere die Einschätzung des Gutachters mit derjenigen des behandelnden

Psychiaters, der den Versicherten (jedoch in reellen Verhältnissen und nicht

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) als seit langem auf dem 1. Arbeitsmarkt

nicht mehr als einsetzbar betrachte.

Mit Blick auf diese Äusserungen ist nach dem aktuellen

Aktenstand festzuhalten, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die

Beschwerdegegnerin ergänzenden Abklärungsbedarf sehen, mit anderen Worten, dass

das psychiatrische Teilgutachten von F____ die sich stellenden Fragen nicht

befriedigend zu klären vermag.

5.2

5.2.1

F____ führt im Rahmen der Diskussion zu den Akten und

früheren Untersuchungen aus (IV-Akte 208 S. 43), der psychiatrische Vorgutachter

C____ habe 2007 und 2011 eine Persönlichkeitsstörung und einen Alkohol- und

Cannabisabusus diagnostiziert und habe in angepasster Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Der früher vorübergehend behandelnde

Psychiater J____ habe aufgrund einer Persönlichkeitsstörung eine

Arbeitsfähigkeit von 0% postuliert. Die K____ (K____) [...] hätten 2019 eine

Alkohol- und Cannabisabhängigkeit und eine posttraumatische Belastungsstörung

erhoben. F____ bestätigt diese Diagnosen mit Ausnahme der Posttraumatischen

Belastungsstõrung. Nach Einschätzung von F____ weist der Versicherte hierfür

keine Symptome auf. F____ hält fest, trotz der Persönlichkeitsstörung sei der

Beschwerdeführer früher in der Lage gewesen, Arbeitsleistungen zu erzielen und auch

über Jahre eine Beziehung zu pflegen. Es bestünden somit keine Hinweise auf

eine schwere Persönlichkeitsstörung, die die Arbeitsfähigkeit aufheben würde.

Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit 2007 nicht verändert.

E____ hält in seinem Bericht vom 20. April 2021 der

Einschätzung von F____ entgegen, die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei

seit Jahren nicht mehr gegeben. Die Schlussfolgerung, es bestehe aus

somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und aus psychiatrischer Sicht

eine solche von 50% und dass daraus eine Arbeitsfähigkeit von 50% resultiere,

sei nicht nachvollziehbar. Eine Stelle (wie vorgeschlagen: sitzend, ohne

Personenkontakt) löse das Problem des Versicherten nicht. Der Beschwerdeführer

sei nicht einmal in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Er überlebe seit

Jahren in seiner Welt, die immer enger werde. Sein Aktionsradius verschmälere

sich ständig. Aktuell verlasse er seine Wohnung nicht mehr oder nur noch für

Arzttermine oder Untersuchungen in Begleitung der Spitex. Dies funktioniere, so

lange er Geld für sein Essen und seine Rechnungen habe. Fielen diese Dinge weg,

gerate er in Panik. Als im Dezember 2020 Verdacht auf eine Leukämie im Raum gestanden

habe, sei der Versicherte erheblich zusammengebrochen; er habe schliesslich hospitalisiert

werden müssen. Die Panik sei deutlich verstärkt aufgrund der massiven

traumatischen Erfahrungen im Leben des Beschwerdeführers. Dieser Umstand werde

(sc.: im Gutachten von F____) kaum berücksichtigt, sei aber als ursächlich für

die ganze Problematik einschliesslich der aus dieser resultierenden sekundären

Sucht anzusehen. Der Versicherte lebe in einer selbstbestimmten Umgebung mit

selbstbestimmtem Tagesablauf und gehe allen Stressoren permanent aus dem Weg.

Auf diese Weise sei er relativ ruhig und könne einen stabileren Eindruck

vermitteln. Dem werde jedoch im psychiatrischen Gutachten nicht Rechnung

getragen. Es komme immer wieder zu schweren psychischen Krisen und depressiven

Einbrüchen. E____ erwähnt einen Vorfall vom 31. Januar 2021, somit wenige

Wochen nach der Verfügung vom 16. Dezember 2020. Damals habe der Versicherte

geschrieben, dass er nicht mehr aufstehen könne, im Dunkeln liege und nicht

wisse, ob er die Nacht überstehe. Schliesslich habe die Ambulanz aufgeboten

werden müssen, um ihn ins [...]spital zu bringen. Auch aktuell komme es

aufgrund der Krisen noch zu psychiatrischen Hospitalisationen. Der

Beschwerdeführer brauche für Termine oft Begleitungen. Für das Wohnen habe ein

Hometreatment etabliert werden müssen. Abschliessend hält E____ fest, gemäss

seiner Einschätzung könne der Versicherte seine Defizite in

Gutachtenssituationen nicht ausreichend zum Ausdruck bringen.

Zwar hat F____ dem Beschwerdeführer gemäss dem Teilgutachten

auch Fragen zum Tagesablauf bzw. zur Lebensgestaltung gestellt (vgl. IV-Akte

208.

S. 40). Im Gutachten wird hierzu festgehalten, der Versicherte gehe gegen

Mitternacht ins Bett, sei um 05.00 Uhr bereits wach. Wenn er in der Nacht

erwache, rauche er gelegentlich den Rest eines Joints, könne damit noch etwas

weiterschlafen. Die meiste Zeit des Tages verbringe er in seiner Wohnung. Er

lese viel, interessiere sich für Sachbücher, für Technik, für die Natur. Er

höre auch gerne Musik. Den Haushalt führe er selbständig. Einmal am Tag mache

er einen kurzen Spaziergang im Quartier. Abends sehe er meistens TV. Er habe

sich vom Kontakt mit süchtigen Kollegen zurückgezogen, habe aber keine anderen

Kontakte anknüpfen können, sei eigentlich immer alleine. Dieser Wiedergabe von F____

gibt keinen Hinweis auf die von E____ angesprochene, im Lauf der Zeit immer

stärker eingeschränkte Fähigkeit, den Alltag zu prästieren, Es handelt sich

hier um eine Problematik, welche von der Anamneseerhebung durch F____ nicht

erfasst und damit unberücksichtigt geblieben ist. Vor diesem Hintergrund sind

auch die Ausführungen von F____ unter der Rubrik «Würdigung von Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen» (IV-Akte 208 S. 43) zu bewerten. F____ führt zwar

dort ebenfalls auf, der Versicherte lebe alleine und pflege praktisch keine

sozialen Kontakte. Dass er jedoch selbst dieses zurückgezogene Leben ohne

Dritthilfe nicht mehr meistern kann, findet auch dort keinen Eingang. Darum

sind die Feststellungen von F____ mit Zweifeln behaftet.

5.2.2

Einen Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung des

Zustandes gibt eine Gegenüberstellung der Einschätzungen der Persönlichkeit des

Vorgutachters C____ mit denjenigen von F____. Im Urteil IV 2008 110 vom 18.

November 2008 hatte das Sozialversicherungsgericht festgehalten (IV-Akte 116 S.

8.

Erw. 4.1.3.), C____ halte an seiner Einschätzung fest, dass der

Beschwerdeführer neben der Persönlichkeitsstörung auch eine gewisse Ich-Stärke

aufweise, die er gewinnbringend einsetzen könne (IV-Akte 129 S. 6). Daraus

hatte das Gericht den Schluss gezogen, C____ gehe nicht davon aus, dass während

der Traumatherapie die emotionale Labilität vorübergehend dermassen brüchig

sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten könne. Die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer Umschulungen und Abklärungen durch die IV mitmache, zeige,

dass eine gewisse Mobilisierung von Kräften verlangt werden könne, die er im

beruflichen Umfeld umsetzen könne. C____ unterstreiche, dass er nach wie vor

der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des im Gutachten genannten

Pensums restarbeitsfähig sei und dass das Fordern einer Arbeitsleistung neben

der Therapie sinnvoll wäre (S. 7).

F____ hält demgegenüber in der Herleitung der Diagnosen fest

(IV-Akte 208 S. 41), der Versicherte verfüge nicht über eine gefestigte

Identität, er könne schlecht mit Nähe und Distanz umgehen und zeige seit Jahre

einen ausgeprägten sozialen Rückzug. Es handle sich um eine

Borderline-Persönlichkeitsstörung.

Im Gutachten vom 7. August 2011 (IV-Akte 129) hatte C____ eine

Verschlechterung verneint, weil sich keine wesentliche depressive Fehlentwicklung

schwereren Grades als 2007 eingestellt habe (IV-Akte 129 S. 16). Der

Versicherte sei latent suizidal ohne aktive Suizidgedanken. Er habe keine

Suizidversuche unternommen. Er habe auch aus psychischen Gründen nicht mehr

wegen Depressivität hospitalisiert werden müssen. Die letzte, von E____

angeführte Hospitalisation ab 1. Februar bis 18. Februar 2021 sei wegen eines

depressiven Syndroms mit gemindertem Antrieb erfolgt. Zwar ist diese Einweisung

nach Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2020 erfolgt. Da vorliegend aber eine

langjährige Entwicklung zu beurteilen ist, ist die im Rahmen dieser Einweisung

erhobene Diagnostik ebenfalls als möglicher Hinweis auf eine Verschlechterung

zu werten.

5.3

Zusammenfassend besteht nach dem Dargelegten Anlass zu Zweifeln an

den Schlussfolgerungen von F____ zur Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer

Hinsicht. Nicht zu folgen ist dabei dem Antrag der Beschwerdegegnerin, dem

Teilgutachter F____ den Bericht von E____ im laufenden Verfahren zu einer

weiteren Stellungnahme zu unterbreiten. Die Einschätzungen von F____ und von E____

weichen in wesentlichen Punkten sehr deutlich voneinander ab. Sollte sich die

Darstellung von E____ erhärten lassen, dass der Versicherte auch seine aktuelle

Existenz ohne eine Arbeitstätigkeit kaum mehr meistern kann, so wäre die Frage

nach der Restarbeitsfähigkeit vor einem anderen Hintergrund als dem von F____

angenommenen beurteilen. Es könnte somit im Rahmen einer Rückfrage nicht

lediglich darum gehen, eher marginale Punkte durch ergänzende Äusserungen des

Experten zu klären. Unzutreffend wäre im Übrigen auch die Annahme, vorliegend

sei einzig zu klären, ob sich allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes

seit der Begutachtung durch F____ (30. Juni 2020, vgl. IV-Akte 208 S. 37)

eingestellt haben. E____ schildert eine langjährige Entwicklung, die gemäss

seiner Darstellung nicht erst nach Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2020

ihren Anfang genommen hat.

5.4

Es scheint darum angezeigt, zumal auch die Beschwerdegegnerin

Zweifel daran äussert, ob der Versicherte entgegen der Einschätzung von F____

noch teilarbeitsfähig ist, den Versicherten nochmals eingehend gutachterlich zu

untersuchen. Es bedarf somit einer neuerlichen Begutachtung des Versicherten in

psychiatrischer Hinsicht, um die sich widersprechenden Einschätzungen

von F____ bzw. von E____ zuverlässig einordnen zu können. Um eine zuverlässige

neutrale Einschätzung sicherzustellen, ist angezeigt, mit dieser neuerlichen

Begutachtung nicht erneut den von der D____ eingesetzten Facharzt F____, sondern

einen bisher mit dem Beschwerdeführer noch nicht befasst gewesenen

psychiatrischen Gutachter zu betrauen.

6.

6.1

Die Sache ist nach dem Dargelegten in Aufhebung der Verfügung vom 16.

Dezember 2020 an die Beschwerdegegnerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen

zur psychiatrischen Begutachtung der gesundheitlichen Entwicklung und ihrer

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitintervall ab der Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 19. September 2011 (IV-Akte 132).

6.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

6.3

Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung

weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: