IV.2021.16
Polydisziplinäres Gutachten. Im somatischen Teil beweiskräftig, im psychiatrischen Teil hingegen nicht. Rückweisung
9. August 2021Deutsch20 min
Beschwerdegegnerin erstellt (IV-Akte 129). Mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 wurde
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.16
Verfügung vom 16. Dezember 2020
Polydisziplinäres Gutachten. Im
somatischen Teil beweiskräftig, im psychiatrischen Teil hingegen nicht.
Rückweisung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 16. Mai 2002 bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen
angemeldet (IV-Akte 5.31). Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst berufliche und
hernach medizinische Abklärungen vorgenommen. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin
hatte C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 30. September 2007 ein
Gutachten erstattet (IV-Akte 86).
Mit Verfügung vom 3. März 2008 hatte die Beschwerdegegnerin dem
Versicherten eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55%
zugesprochen (IV-Akte 101). Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 18. November
2008 (IV-Akte 116) abgewiesen.
Gemäss Mitteilung vom 19. September 2011 (IV-Akte 132) wurde
bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt.
Vorgängig hatte C____ nochmals am 7. August 2011 ein Gutachten zu Handen der
Beschwerdegegnerin erstellt (IV-Akte 129). Mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 wurde
wiederum ein unveränderter Invaliditätsgrad festgestellt (IV-Akte 160).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. November
2018 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 164, Eingangsbestätigung vom 27.
November 2018, IV-Akte 165).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____ (D____)
am 25. August 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 208).
Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 (IV-Akte 212) kündigte
die Beschwerdegegnerin dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente ab November 2018 bis März 2020 und einer halben Invalidenrente
ab April 2020 an. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2020 ein Schreiben
ein (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2020, IV-Akte 227), mit
welchem er u.a. eine neue Begutachtung beantragte.
Dieses Schreiben kreuzte sich (vgl. Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021, IV-Akte 229) mit der von der
Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 erlassenen, dem Vorbescheid
entsprechenden Verfügung (IV-Akte 223).
Erwägungen
II.
a) Mit «Revisionsgesuch/Erhöhungsgesuch» betitelter Beschwerde
vom 25. Januar 2021 (Weiterleitung durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 2. Februar 2021) wird sinngemäss beantragt, es sei dem Versicherten in
Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente (auch
ab April 2020) zu entrichten. Der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
reicht sodann am 6. April 2020 eine Beschwerde mit summarischer Begründung und
am 27. April 2021 eine weitere Beschwerdebegründung ein. Er beantragt, es sei
dem Beschwerdeführer in teilweiser Aufhebung respektive Abänderung der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020 auch nach dem 1. April 2020
eine ganze Invalidenrente auszurichten. In formeller Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht. Der Beschwerdebegründung vom 27. April 2021 legt der
Beschwerdeführer den Bericht von E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Zertifizierter Gutachter SIM, [...], vom 20. April 2021 bei.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin, es sei dem Gutachter F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie (Teilgutachter im Rahmen der Begutachtung durch die D____), die
Einschätzung von E____ zur Stellungnahme zu unterbreiten und es sei der
Beschwerdegegnerin nach dessen Antwort die Möglichkeit zur Vervollständigung
der Beschwerdeantwort zu geben.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juni
2021.
an der Beschwerde fest
III.
Mit Verfügung vom 12. April 2021 bewilligt der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 20’21 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 3. März 2008 mit Wirkung ab 1. April 2007 eine halbe Rente auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 55% zugesprochen (IV-Akte 118). Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt hatte die hiergegen eingereichte Beschwerde des
Versicherten mit Urteil vom 18. November 2008 (IV-Akte 116) abgewiesen. Die
Beschwerdegegnerin hatte ihrer Verfügung zu Grunde gelegt, beim Beschwerdeführer
liege seit April 2006 eine ununterbrochene, krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass vor. Die bisherige Tätigkeit als
Schlosser sei ihm nicht mehr zumutbar, alternative Tätigkeiten könne er
ganztags mit einer Leistungsminderung um 50% ausführen. Bei dieser Einschätzung
stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von C____ vom 30.
September 2007 (IV-Akte 86) sowie sein Ergänzungsschreiben vom 2. Dezember 2007
(IV-Akte 89). Das Sozialversicherungsgericht hatte diesem Gutachten im Lichte
der einschlägigen Praxis volle Beweiskraft zuerkannt. Demzufolge sei der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig mit einer
Leistungseinbusse von 50%. Für Kundenkontakte und ausschliessliche Teamarbeit
bestünden Einschränkungen.
Im Rahmen einer nachfolgenden Rentenrevision erstattete C____
ein weiteres Gutachten vom 7. August 2011 (IV-Akte 129). C____ gelangte in
diesem Gutachten zum Ergebnis, der Versicherte sei (nach wie vor) in jeder
Verweistätigkeit noch 50% arbeitsfähig. Er könnte halbtags ohne Verminderung
des Rendements in jeder Hilfsarbeitertätigkeit ohne Kundenkontakt und
Anforderungen an direkte Dienstleistung weiterhin eingesetzt werden. Die
Beschwerdegegnerin hatte hierauf am 19. September 2011 mitgeteilt (IV-Akte 132),
bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung
festgestellt. Dies wurde mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 bestätigt (IV-Akte
160).
2.1.2
Mit Schreiben vom 24. November 2018 (IV-Akte 164,
Empfangsbestätigung vom 27. November 2018, IV-Akte 165) machte der
Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Der
Regionale Ärztliche Dienst ([RAD], sig. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin,
[D], Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) empfahl mit Stellungnahme vom
8.
April 2019, auf den Fall einzutreten und eine Grundabklärung durchzuführen
(IV-Akte 173). Die Beschwerdegegnerin holte nebst Berichten zur Fussproblematik
(vgl. u.a. Berichte von H____, FMH Orthopädische Chirurgie; [...], IV-Akte 187
S. 2 ff.) Berichte der I____ (I____) ein (vgl. Begleitschreiben vom 21. Januar
2020.
mit Vorberichten, IV-Akte 192 S. 2 ff.). Der RAD (sig. G____) empfahl nun
mit Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (IV-Akte 193) eine polydisziplinäre
Begutachtung mit Einschluss der Fachrichtungen Allgemeine innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Zu Handen der Beschwerdegegnerin
berichtete die D____ am 25. August 2020 (IV-Akte 206). Aufgrund der
Konsensbeurteilung (IV-Akte 208 S. 10 ff.) gelangte die D____ zum Schluss, in
einer angepassten Tätigkeit könne seit Jahren von einer auf 50% (Präsenz
maximal 4 – 5 Stunden pro Tag, wobei die Leistungseinschränkung durch die reduzierte
Stundenzahl aufgefangen sei) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden (IV-Akte 208 S. 13). Es sollte sich um eine körperlich nur leicht
belastende, einfache Hilfstätigkeit mit nur wenigen sozialen Kontakten handeln.
Die Tätigkeit sollte vorwiegend in sitzender Position durchgeführt werden
können. Langes Gehen und Stehen sollte vermieden werden (V-Akte 208 S. 13).
Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht habe
sich der Gesundheitszustand gegenüber September 2011 nicht wesentlich
verändert. Aus rheumatologischer Sicht habe sich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ergeben bei persistierenden Vorfussschmerzen rechts nach
zweimaliger Operation an der Zehe II. Aus neurologischer Sicht habe sich
gegenüber September 2011 eine Polyneuropathie und 2018 zusätzlich eine
Kompressionsläsion des Nervus Peroneus entwickelt.
2.2
Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerdebegründung vom 27. April 2021
S. 1 f.) in erster Linie die psychiatrische Teilbegutachtung der D____,
durchgeführt von F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Diesem setzt der Beschwerdeführer
einen Bericht des behandelnden Psychiaters, E____, vom 20. April 2021 entgegen
(Beilage zur Beschwerdebegründung vom 27. April 2021).
Mit Blick auf diesen Bericht von E____ ist nachfolgend die
Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von F____ zu prüfen.
3.
3.1
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungs-gemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V
343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133
V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017
E. 3.1).
Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf ein Gutachten von C____ vom 30. September 2007 (IV-Akte 86) sowie
sein Ergänzungsschreiben vom 2. Dezember 2007 (IV-Akte 89) dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 3. März 2008 eine halbe Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 55% zugesprochen (IV-Akte 101). Die hiergegen erhobene
Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Urteil vom 18. November 2008 (IV-Akte 116) abgewiesen. Im Rahmen einer
nachfolgenden Rentenrevision erstattete C____ ein weiteres Gutachten vom 7.
August 2011 (IV-Akte 129) mit dem Ergebnis, der Versicherte sei (nach wie vor)
in jeder Verweistätigkeit noch 50% arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hatte
hierauf am 19. September 2011 mitgeteilt (IV-Akte 132), bei der Überprüfung des
Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung festgestellt. Da auch diese Mitteilung
auf einer vertieften medizinischen Abklärung fusst, ist in zeitlicher Hinsicht
der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Mitteilung vom 19. September
2011.
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 16. Dezember 2020 entwickelt
hat.
3.2
Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt
auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
4.
Das Gutachten der D____ vom 25. August 2020 äussert sich im
Rahmen der interdisziplinären Beurteilungen zu den Ergebnissen der Untersuchungen
aller beteiligten Fachrichtungen (IV-Akte 208 S. 12 f.).
Zu den somatischen Komponenten ist das Folgende festzuhalten:
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe eine
anhaltende ausgeprägte lokale Schmerzsymptomatik mit hochgradiger Einschränkung
der Gehfähigkeit sowie intensiven Schmerzen an der Zehe Il rechts festgestellt
werden können. Das aktuelle Röntgenbild des rechten Vorfusses zeige keine
relevanten Auffälligkeiten, einen Status nach Teilamputation C ll auf Höhe PIP
und ganz diskret ein unruhiges distales Knochenende, daneben eine Sklerosierung
am MTP I im Sinne einer Arthrose, jedoch keine Hinweise für eine
Algodystrophie. Es fänden sich auch klinisch keine Veränderungen am rechten
Fuss im Sinne eines CRPS. Es habe eine Schwielenbildung über dem distalen
Metatarsale links plantar bestanden. Im Bereich der HWS habe sich eine leichte
Einschränkung der Rotation nach rechts gefunden. Aus rheumatologischer Sicht
bestehe für eine angepasste leichte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die neurologische Untersuchung habe die Annahme einer
Polyneuropathie klar bestätigt. Es fänden sich deutlich trophische
Veränderungen bei allerdings noch erhaltenem ASR und Vibrationsempfinden. Es
fänden sich motorische Auswirkungen einmal mit einer Fuss- und
Zehenheberschwäche links und zum anderen mit einer ataktischen Gangstörung.
Ursache der Polyneuropathie dürfte der langjährige Alkoholüberkonsum
darstellen. Eine möglicherweise unter Alkoholeinfluss abgelaufene Kompression
des Nervus Peroneus am Fibulaköpfchen wirke sich bei der bestehenden
Vorschädigung der peripheren Nerven gravierender aus und könne die ungenügende
Remission erklären. AIIerdings sei zu erwähnen, dass der Versicherte ohne
Peroneusschiene zur aktuellen Untersuchung erschienen sei. Aus neurologischer
Sicht sollten sämtliche Tätigkeiten mit Anforderungen an das
Gleichgewichtsvermögen sowie auch Tätigkeiten in überwiegend stehender und
gehender Position vermieden werden. Für angepasste körperlich leichte,
vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht
eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Aus allgemeininternistischer Sicht konnte die D___ keine
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen.
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste
summarische Beschwerdebegründung vom 6. April 2021 sowie auch die Beschwerdebegründung
vom 27. April 2021 äussern sich zu den somatischen Aspekten im Gutachten der D___
nicht. In den Akten befindliche Hinweise, die Zweifel an den Befunden sowie der
daraus abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wecken könnten, sind
nicht ersichtlich. Die sich zu den somatischen Aspekten äussernden Partien des
Gutachtens sind folglich nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Vorliegend meldet der Beschwerdeführer wie erwähnt jedoch Zweifel an
der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung durch die D____ an. Hierfür verweist er auf den
mit der Beschwerdebegründung eingereichten Bericht von E____ hin.
In der Beschwerdeantwort (Ziff. 8) wird dazu ausgeführt, es
stelle sich die Frage, ob dem Versicherten nach Prüfung aller
Standardindikatoren noch eine Teilarbeitsfähigkeit in einer vorwiegend
sitzenden Tätigkeit ohne viele zwischenmenschliche Kontakte zugemutet werden könne.
Hier divergiere die Einschätzung des Gutachters mit derjenigen des behandelnden
Psychiaters, der den Versicherten (jedoch in reellen Verhältnissen und nicht
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) als seit langem auf dem 1. Arbeitsmarkt
nicht mehr als einsetzbar betrachte.
Mit Blick auf diese Äusserungen ist nach dem aktuellen
Aktenstand festzuhalten, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die
Beschwerdegegnerin ergänzenden Abklärungsbedarf sehen, mit anderen Worten, dass
das psychiatrische Teilgutachten von F____ die sich stellenden Fragen nicht
befriedigend zu klären vermag.
5.2
5.2.1
F____ führt im Rahmen der Diskussion zu den Akten und
früheren Untersuchungen aus (IV-Akte 208 S. 43), der psychiatrische Vorgutachter
C____ habe 2007 und 2011 eine Persönlichkeitsstörung und einen Alkohol- und
Cannabisabusus diagnostiziert und habe in angepasster Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Der früher vorübergehend behandelnde
Psychiater J____ habe aufgrund einer Persönlichkeitsstörung eine
Arbeitsfähigkeit von 0% postuliert. Die K____ (K____) [...] hätten 2019 eine
Alkohol- und Cannabisabhängigkeit und eine posttraumatische Belastungsstörung
erhoben. F____ bestätigt diese Diagnosen mit Ausnahme der Posttraumatischen
Belastungsstõrung. Nach Einschätzung von F____ weist der Versicherte hierfür
keine Symptome auf. F____ hält fest, trotz der Persönlichkeitsstörung sei der
Beschwerdeführer früher in der Lage gewesen, Arbeitsleistungen zu erzielen und auch
über Jahre eine Beziehung zu pflegen. Es bestünden somit keine Hinweise auf
eine schwere Persönlichkeitsstörung, die die Arbeitsfähigkeit aufheben würde.
Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit 2007 nicht verändert.
E____ hält in seinem Bericht vom 20. April 2021 der
Einschätzung von F____ entgegen, die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei
seit Jahren nicht mehr gegeben. Die Schlussfolgerung, es bestehe aus
somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und aus psychiatrischer Sicht
eine solche von 50% und dass daraus eine Arbeitsfähigkeit von 50% resultiere,
sei nicht nachvollziehbar. Eine Stelle (wie vorgeschlagen: sitzend, ohne
Personenkontakt) löse das Problem des Versicherten nicht. Der Beschwerdeführer
sei nicht einmal in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Er überlebe seit
Jahren in seiner Welt, die immer enger werde. Sein Aktionsradius verschmälere
sich ständig. Aktuell verlasse er seine Wohnung nicht mehr oder nur noch für
Arzttermine oder Untersuchungen in Begleitung der Spitex. Dies funktioniere, so
lange er Geld für sein Essen und seine Rechnungen habe. Fielen diese Dinge weg,
gerate er in Panik. Als im Dezember 2020 Verdacht auf eine Leukämie im Raum gestanden
habe, sei der Versicherte erheblich zusammengebrochen; er habe schliesslich hospitalisiert
werden müssen. Die Panik sei deutlich verstärkt aufgrund der massiven
traumatischen Erfahrungen im Leben des Beschwerdeführers. Dieser Umstand werde
(sc.: im Gutachten von F____) kaum berücksichtigt, sei aber als ursächlich für
die ganze Problematik einschliesslich der aus dieser resultierenden sekundären
Sucht anzusehen. Der Versicherte lebe in einer selbstbestimmten Umgebung mit
selbstbestimmtem Tagesablauf und gehe allen Stressoren permanent aus dem Weg.
Auf diese Weise sei er relativ ruhig und könne einen stabileren Eindruck
vermitteln. Dem werde jedoch im psychiatrischen Gutachten nicht Rechnung
getragen. Es komme immer wieder zu schweren psychischen Krisen und depressiven
Einbrüchen. E____ erwähnt einen Vorfall vom 31. Januar 2021, somit wenige
Wochen nach der Verfügung vom 16. Dezember 2020. Damals habe der Versicherte
geschrieben, dass er nicht mehr aufstehen könne, im Dunkeln liege und nicht
wisse, ob er die Nacht überstehe. Schliesslich habe die Ambulanz aufgeboten
werden müssen, um ihn ins [...]spital zu bringen. Auch aktuell komme es
aufgrund der Krisen noch zu psychiatrischen Hospitalisationen. Der
Beschwerdeführer brauche für Termine oft Begleitungen. Für das Wohnen habe ein
Hometreatment etabliert werden müssen. Abschliessend hält E____ fest, gemäss
seiner Einschätzung könne der Versicherte seine Defizite in
Gutachtenssituationen nicht ausreichend zum Ausdruck bringen.
Zwar hat F____ dem Beschwerdeführer gemäss dem Teilgutachten
auch Fragen zum Tagesablauf bzw. zur Lebensgestaltung gestellt (vgl. IV-Akte
208.
S. 40). Im Gutachten wird hierzu festgehalten, der Versicherte gehe gegen
Mitternacht ins Bett, sei um 05.00 Uhr bereits wach. Wenn er in der Nacht
erwache, rauche er gelegentlich den Rest eines Joints, könne damit noch etwas
weiterschlafen. Die meiste Zeit des Tages verbringe er in seiner Wohnung. Er
lese viel, interessiere sich für Sachbücher, für Technik, für die Natur. Er
höre auch gerne Musik. Den Haushalt führe er selbständig. Einmal am Tag mache
er einen kurzen Spaziergang im Quartier. Abends sehe er meistens TV. Er habe
sich vom Kontakt mit süchtigen Kollegen zurückgezogen, habe aber keine anderen
Kontakte anknüpfen können, sei eigentlich immer alleine. Dieser Wiedergabe von F____
gibt keinen Hinweis auf die von E____ angesprochene, im Lauf der Zeit immer
stärker eingeschränkte Fähigkeit, den Alltag zu prästieren, Es handelt sich
hier um eine Problematik, welche von der Anamneseerhebung durch F____ nicht
erfasst und damit unberücksichtigt geblieben ist. Vor diesem Hintergrund sind
auch die Ausführungen von F____ unter der Rubrik «Würdigung von Fähigkeiten,
Ressourcen und Belastungen» (IV-Akte 208 S. 43) zu bewerten. F____ führt zwar
dort ebenfalls auf, der Versicherte lebe alleine und pflege praktisch keine
sozialen Kontakte. Dass er jedoch selbst dieses zurückgezogene Leben ohne
Dritthilfe nicht mehr meistern kann, findet auch dort keinen Eingang. Darum
sind die Feststellungen von F____ mit Zweifeln behaftet.
5.2.2
Einen Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung des
Zustandes gibt eine Gegenüberstellung der Einschätzungen der Persönlichkeit des
Vorgutachters C____ mit denjenigen von F____. Im Urteil IV 2008 110 vom 18.
November 2008 hatte das Sozialversicherungsgericht festgehalten (IV-Akte 116 S.
8.
Erw. 4.1.3.), C____ halte an seiner Einschätzung fest, dass der
Beschwerdeführer neben der Persönlichkeitsstörung auch eine gewisse Ich-Stärke
aufweise, die er gewinnbringend einsetzen könne (IV-Akte 129 S. 6). Daraus
hatte das Gericht den Schluss gezogen, C____ gehe nicht davon aus, dass während
der Traumatherapie die emotionale Labilität vorübergehend dermassen brüchig
sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten könne. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer Umschulungen und Abklärungen durch die IV mitmache, zeige,
dass eine gewisse Mobilisierung von Kräften verlangt werden könne, die er im
beruflichen Umfeld umsetzen könne. C____ unterstreiche, dass er nach wie vor
der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des im Gutachten genannten
Pensums restarbeitsfähig sei und dass das Fordern einer Arbeitsleistung neben
der Therapie sinnvoll wäre (S. 7).
F____ hält demgegenüber in der Herleitung der Diagnosen fest
(IV-Akte 208 S. 41), der Versicherte verfüge nicht über eine gefestigte
Identität, er könne schlecht mit Nähe und Distanz umgehen und zeige seit Jahre
einen ausgeprägten sozialen Rückzug. Es handle sich um eine
Borderline-Persönlichkeitsstörung.
Im Gutachten vom 7. August 2011 (IV-Akte 129) hatte C____ eine
Verschlechterung verneint, weil sich keine wesentliche depressive Fehlentwicklung
schwereren Grades als 2007 eingestellt habe (IV-Akte 129 S. 16). Der
Versicherte sei latent suizidal ohne aktive Suizidgedanken. Er habe keine
Suizidversuche unternommen. Er habe auch aus psychischen Gründen nicht mehr
wegen Depressivität hospitalisiert werden müssen. Die letzte, von E____
angeführte Hospitalisation ab 1. Februar bis 18. Februar 2021 sei wegen eines
depressiven Syndroms mit gemindertem Antrieb erfolgt. Zwar ist diese Einweisung
nach Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2020 erfolgt. Da vorliegend aber eine
langjährige Entwicklung zu beurteilen ist, ist die im Rahmen dieser Einweisung
erhobene Diagnostik ebenfalls als möglicher Hinweis auf eine Verschlechterung
zu werten.
5.3
Zusammenfassend besteht nach dem Dargelegten Anlass zu Zweifeln an
den Schlussfolgerungen von F____ zur Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer
Hinsicht. Nicht zu folgen ist dabei dem Antrag der Beschwerdegegnerin, dem
Teilgutachter F____ den Bericht von E____ im laufenden Verfahren zu einer
weiteren Stellungnahme zu unterbreiten. Die Einschätzungen von F____ und von E____
weichen in wesentlichen Punkten sehr deutlich voneinander ab. Sollte sich die
Darstellung von E____ erhärten lassen, dass der Versicherte auch seine aktuelle
Existenz ohne eine Arbeitstätigkeit kaum mehr meistern kann, so wäre die Frage
nach der Restarbeitsfähigkeit vor einem anderen Hintergrund als dem von F____
angenommenen beurteilen. Es könnte somit im Rahmen einer Rückfrage nicht
lediglich darum gehen, eher marginale Punkte durch ergänzende Äusserungen des
Experten zu klären. Unzutreffend wäre im Übrigen auch die Annahme, vorliegend
sei einzig zu klären, ob sich allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes
seit der Begutachtung durch F____ (30. Juni 2020, vgl. IV-Akte 208 S. 37)
eingestellt haben. E____ schildert eine langjährige Entwicklung, die gemäss
seiner Darstellung nicht erst nach Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2020
ihren Anfang genommen hat.
5.4
Es scheint darum angezeigt, zumal auch die Beschwerdegegnerin
Zweifel daran äussert, ob der Versicherte entgegen der Einschätzung von F____
noch teilarbeitsfähig ist, den Versicherten nochmals eingehend gutachterlich zu
untersuchen. Es bedarf somit einer neuerlichen Begutachtung des Versicherten in
psychiatrischer Hinsicht, um die sich widersprechenden Einschätzungen
von F____ bzw. von E____ zuverlässig einordnen zu können. Um eine zuverlässige
neutrale Einschätzung sicherzustellen, ist angezeigt, mit dieser neuerlichen
Begutachtung nicht erneut den von der D____ eingesetzten Facharzt F____, sondern
einen bisher mit dem Beschwerdeführer noch nicht befasst gewesenen
psychiatrischen Gutachter zu betrauen.
6.
6.1
Die Sache ist nach dem Dargelegten in Aufhebung der Verfügung vom 16.
Dezember 2020 an die Beschwerdegegnerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen
zur psychiatrischen Begutachtung der gesundheitlichen Entwicklung und ihrer
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitintervall ab der Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 19. September 2011 (IV-Akte 132).
6.2
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
6.3
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: