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Entscheid

IV.2021.160

Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig.

8. Juni 2022Deutsch23 min

Oktober 2016 erlitt er einen Auffahrunfall und zog sich dabei ein Schleudertrauma

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli , Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

Shefki

Selimi

Kleinhüningeranlage 42,

4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.160

Verfügung vom 3. September 2021

Beschwerde abgewiesen. Gutachten

beweiskräftig.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1978 geborene Beschwerdeführer, Vater von vier Kindern,

arbeitete als Lagerchef und Chefmonteur bei der Electro-Cal

Boiler AG (IV-Akten 1 und 10). Am 12.

Oktober 2016 erlitt er einen Auffahrunfall und zog sich dabei ein Schleudertrauma

der HWS zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Oktober 2016, IV-Akte 3.79). Der

zuständige Unfallversicherer erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen

(Taggelder und Heilkosten). Per 15. Oktober 2017 stellte die Suva die

Leistungen ein und bestätigte dies mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 1.

Februar 2018 (Suva-Akte 118). Ab dem 16. November

2017 richtete die zuständige Krankentaggeldversicherung ein Taggeld basierend

auf einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Krankentaggeldversicherung Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft

AG liess den Beschwerdeführer in der Folge während mehrerer Monate observieren

(vgl. Ermittlungsbericht vom 31. Mai 2018, Mobiliar-Akte

181) und stellte unter anderem gestützt auf die Observationsergebnisse die

Taggeldleistungen per 12. Dezember 2017 ein (vgl. Schreiben der

Taggeldversicherung vom 21. September 2018, Mobiliar-Akte 33; Taggeldabrechnung

vom 2. März 2018, Beschwerdebeilage [BB] 4).

b)

Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Juni 2017 unter Hinweis

auf eine HWS-Distorsion nach schwerem Autounfall zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin

erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog in diesem Zusammenhang die

Akten der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung bei (vgl.

IV-Akten 3, 20, 24, 31 und 37). Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte die

Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei vom 17. Oktober 2016 [recte:

12. Oktober 2016] bis 17. Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit

dem 18. Oktober 2017 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wieder

in einem 80%-Pensum zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine

Invalidenrente seien somit nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde

abgewiesen (IV-Akte 57).

c)

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2019 Beschwerde (IV-Akte

61). Mit Urteil vom 25. November 2019 (IV.2019.66; IV-Akte 75) hiess das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 15. Februar 2019 auf und

wies die Sache zur bidisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen

Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie an die Beschwerdegegnerin zurück.

d)

In Nachachtung des vorgenannten Urteils vom 25. November 2019

veranlasste die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung bei Prof.

Dr. med. Majewski, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH,

(orthopädisches Gutachten vom 9. Januar 2021, IV-Akte 99) und PD Dr. med. Simon, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, (psychiatrisches Gutachten vom 8. Februar 2021, IV-Akte

96). Die Experten erachteten den Beschwerdeführer sowohl aus orthopädischer als

auch aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre

Gesamtbeurteilung vom 11. Februar 2021, IV-Akte 102).

e)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 105 ff.)

lehnte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die spezialärztliche

Einschätzung das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3.

September 2021 (IV-Akte 119) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 3. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 basierend auf

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% eine halbe Invalidenrente

auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3.

September 2021 aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des

Beschwerdeführers ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen.

Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

mit der Massgabe, dass diese den medizinischen Sachverhalt abklären lässt und

anschliessend über den Leistungsanspruch befinde.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

c)

Mit Replik vom 22. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer grundsätzlich

an seinen eingangs gestellten Begehren fest und beantragt zudem die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d)

Mit Duplik vom 18. März 2022 hält die Beschwerdegegnerin an der

Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Die Hauptverhandlung findet am 22. Juni 2022 in

Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Parteivertretenden statt. Der

Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertretenden gelangen zum Vortrag. Auf

Hinweis der Beschwerdegegnerin bestätigt der Beschwerdeführer im Januar 2022

eine GmbH gegründet zu haben (vgl. Handelsregisterauszug der Selimi Sanitär GmbH vom 7. Juni 2022,

Gerichtsakte [GA]12). Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden

Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; SG 154.100] und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl.

BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des

IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende

2021.

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser

Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Abweisung des

Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers sei gestützt auf die beweiskräftige

bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. Simon

und Majewski zu Recht erfolgt und die Verfügung

vom 3. September 2021 sei zu schützen.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, das bidisziplinäre

Gutachten der Dres. med. Simon und Majewski sei mit Blick auf die Berichte der

behandelnden Ärzte, namentlich der Dres. med. Egloff

und Sherbeti, nicht beweistauglich.

Gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Sherbeti sei dem Beschwerdeführer vielmehr ab

Dezember 2017 eine halbe Rente auszurichten, eventualiter eine neue

Begutachtung einzuholen.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.

3.1.

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch

nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie

hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn

sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welchen Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit

weiteren Hinweisen).

3.3.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122

V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.

8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

3.4.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E.

3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten

selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder

auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis

des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten

unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von

Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder

Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1.

In medizinischer Hinsicht basierte die ablehnende Verfügung vom 3.

September 2021 (IV-Akte 105) primär auf dem bidisziplinären,

psychiatrisch-orthopädischen Gutachten der Dres. med. Simon und Majewski.

4.2.

4.2.1. PD Dr. med. Simon

attestiert dem Beschwerdeführer mit psychiatrischem Gutachten vom 8. Februar

2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine leichte depressive Episode

(ICD10 F32.0) und eine mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD10 F45.41) fest (IV-Akte 96, S. 18). Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit hält PD Dr. med. Simon

fest, dass in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit bestehe. Zu spezifischen Arbeitsrahmenbedingungen sei

festzuhalten, dass von körperlichen Schwerarbeiten aufgrund der chronischen

Schmerzen abzusehen sei. Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt gewesen (a.a.O.,

S. 38).

4.2.2.

Gemäss orthopädischem Gutachten vom 19. Januar 2021 konnte Dr. med. Majewski dem Beschwerdeführer keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestieren. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine atlantoaxiale Dysfunktion bei/mit

Status nach HWS-distorsion vom 12.10.2016, geringe zirkuläre Diskusprotrusion

in den Segmenten HWK5/6 und HWK6/7; eine beginnende Koxarthrose beidseits und

einen Status nach Leistenhernienoperation 1998 fest (IV-Akte 99, S. 20). In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter

aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus fachorthopädischer Sicht

nicht anzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Erreichen des medizinischen

Endzustandes am 13. Oktober 2017 anzunehmen. Diese Einschätzung stehe in

Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. September 2017

(vgl. Suva-Akte 101 als Teil der IV-Akten) und begründe sich damit, dass keine

unfallbedingten strukturellen Schädigungen objektiviert werden konnten. Die

objektivierbaren strukturellen Veränderungen im Bereich der Hüfte und der HWS

würden aufgrund ihrer Ausprägung nicht zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führen (a.a.O., S. 24).

4.2.3.

Mit bidisiziplinärer Gesamtbeurteilung vom 11. Februar 2021 (IV-Akte

102) hielten die beiden Gutachter fest, beim Beschwerdeführer sei von einer

vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien vor,

welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprächen

(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Beweistauglichkeit des

psychiatrischen Teilgutachtens in Bezug auf die Würdigung des Observationsmaterials.

Hinsichtlich der Kritik am Observationsmaterial (Rz 26 der Beschwerde) ist

zunächst auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25.

November 2019 hinzuweisen, in welchem die Rechtmässigkeit der Observation der

Krankentaggeldversicherung bejaht wurde (vgl. E. 3.3 des Urteils vom 25.

November 2019). Entsprechende Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. zudem

Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2021 vom 11. August 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis

auf BGE 143 I 377 E. 5.1.1). Insoweit der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang geltend macht, Gutachter PD DR. med. Simon habe gest.zt auf die

Observationsergebnisse eine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ausgeschlossen, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Gutachten ergibt sich

vielmehr, dass PD Dr. med. Simon zunächst

eine sorgfältige Anamnese erhob (vgl. Aktenanamnese, IV-Akte 96, S. 11 ff.) und

sich in diesem Zusammenhang mit dem Tagesablauf (a.a.O. S. 15) des

Beschwerdeführers auseinandersetzte. Sodann erfragte er eingehend das jetzige

Leiden des Beschwerdeführers und nahm dessen subjektive Angaben (a.a.O., S. 13 ff.)

auf. Weiter erhob der Gutachter die objektiven Befunde (a.a.O., S. 16) und

stellte im Rahmen der Befunderhebung im Gesichtsausdruck eine leichte

Depressivität und leichte Müdigkeit, nicht aber eine Avitalität fest. Psychomotorisch

zeige sich keinerlei Verlangsamung oder Agitation. Mimik und Gestik würden ein

leicht reduziertes Spiel zeigen, der Blickkontakt sei adäquat. Unter dem Titel objektive

Untersuchungsbefunde (a.a.O., S. 17) führte der Gutachter diskrete sprachliche

Auffälligkeiten, eine Intelligenz in der Bandbreite der Norm, eine Einengung

auf die Körperbeschwerden bei sonst formal unauffälligem Denken und eine

maximal leicht depressive Grundstimmung auf. PD Dr. med. Simon kam in der Folge im Rahmen der

Diagnosestellung zum Schluss, es liege eine leichte depressive Episode vor. Der

Gutachter erhob seine Diagnose einer leichten depressiven Episode gestützt auf

die sich ihm präsentierende Aktenlage, seine Beobachtungen, die

Anamneseerhebung und die Symptomerfassung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Diagnosen diskutierte PD

Dr. med. Simon eingehend und in

nachvollziehbarer Weise (a.a.O., S. 18 ff.). Bei der Diskussion der

Affektpathologie (a.a.O., S. 21 ff.) wendete er sich sodann dem

Observationsbericht zu, jedoch als weiteren Aspekt, um anschliessend in

einleuchtender Weise darzulegen, dass die objektiven Untersuchungsbefunde der

hiesigen Begutachtung und auch der bisherige Behandlungsverlauf ausschlaggebend

sind. Der Vorwurf, dass die Diagnose einer schweren oder mittelgradigen

Depression (einzig) gestützt auf das Observationsmaterial verworfen wurde (vgl.

Beschwerde, Rz. 26) erhärtet sich nach dem Gesagten nicht. Anhaltspunkte dafür,

dass nach Ansicht des Gutachters eine depressive Episode zwingend eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bedinge und keine bloss verminderte Arbeitsunfähigkeit

hervorrufen könne, ergeben sich ebenso wenig aus den gutachterlichen

Ausführungen. Hinsichtlich der Beanstandung des Beschwerdeführers, die

gutachterlichen Ausführungen zur Affektpathologie seien angesichts der vom

behandelnden Psychiater diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung

nicht nachvollziehbar (vgl. Bericht Dr. med. Sherbeti

vom 25. April 2018, Mobiliar-Akte 170;

Bericht vom 20. Mai 2018, Mobiliar-Akte

171, Stellungnahme vom 11. Juni 2021, IV-Akte 114) ist zu bemerken, dass die

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

– wie in vorliegendem Fall – lege artis vorgegangen ist. Daher und unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag

(BGE 124 I 170, 175 E. 4) kann es nicht angehen, eine medizinische

Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu

unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die

behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im

Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind,

zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts

8C_694/2008 E. 5.1 vom 19. September 2006). Vorliegend sind allerdings keine

entsprechenden Gesichtspunkte ersichtlich. Der behandelnde Psychiater erläutert

seine Erkenntnisse, Diagnosestellung und deren Auswirkung, womit jedoch die

Auseinandersetzung des Gutachters unter Ziff. 4 des Gutachtens und seine

kritischen Feststellungen zum bisherigen Behandlungsverlauf (S. 24 a.a.O. unten

und 25 a.a.O. oben) nicht in Frage gestellt werden. Dr. med. Sherbeti unterlässt zudem eine

Konsistenzprüfung und Diskussion der Ressourcen anhand der Standardindikatoren,

lehnt darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den Observationsergebnissen ab,

obschon die Beobachtungen auch aus therapeutischer Sicht nicht irrelevant sein

dürften, so wie der Gutachter bemerkte (vgl. Bericht Dr. med. Sherbeti vom 11. Juni 2021; Stellungnahme RAD

vom 21. Juli 2021, IV-Akte 117; S. 28 des Gutachtens). In seinem Bericht vom 5.

Oktober 2010, welcher im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, bringt er

neu eine Persönlichkeitsakzentuierung ein als weitere Begründung für die 50%ige

Arbeitsunfähigkeit. Das Gutachten äussert sich einlässlich und umfassend zum

Aspekt zur Persönlichkeitspathologie. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die

Persönlichkeitsakzentuierung eine Arbeitsunfähigkeit im genannten Ausmass

mitzubegründen vermag, zumal die von Dr. med. Sherbeti

vertretene mittelgradige depressive Störung vom Gutachter überzeugend

wiederlegt wird. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Gegensatz zum behandelnden Psychiater keine testpsychologischen

Untersuchungen vornahm. Bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der

begutachtenden Person ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des

Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich

ist es nicht zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter

Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24.

Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Dass PD Dr. med. Simon seine Beurteilung auf die klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtungen

stützte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3)

und nicht noch mit Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert des Gutachtens

vorliegend nicht abträglich, zumal psychometrischen Testungen im Rahmen der

Begutachtung ohnehin nur ergänzenden Charakter (möglicher «Mosaikstein» in der

Begutachtung) zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni

2015 E. 4.2.3).

5.2.2.

Der Beschwerdeführer moniert schliesslich die Untersuchungsmethodik von

Gutachter PD Dr. Simon. Dieser habe zu

Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese verzichtet. Dem ist entgegen zu

halten, dass eine Fremdanamnese in vielen Fällen zwar wünschenswert aber nicht

zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25.

August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E.

5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der

Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E.

4.3.2). Da der Gutachter vorliegend gemäss

Aktenauszug (vgl. IV-Akte 96, S. 5 ff.) durch Berichte des behandelnden

Psychiaters dokumentiert war und sich mit diesen im Rahmen seines Gutachtens

auseinandersetzte, wirkt sich das Fehlen einer Fremdanamnese in vorliegender

Angelegenheit nicht negativ auf den Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens aus. Zu erwähnen ist auch, dass die fremdanamnestischen Angaben

der Ehefrau gemäss Bericht Dr. med. Sherbeti

vom 11. Juni 2021 keine Erkenntnisse zutage bringen, die begründete Zweifel an

der gutachterlichen Beurteilung hervorrufen können.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Beweiskraft des

orthopädischen Gutachtens. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass die vom

Gutachter veranlasste Bildgebung und der dazugehörige Befundbericht nicht bei

den Akten liege, was allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers darstellen könnte. Da das angerufene Gericht allerdings die

fraglichen Akten im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens einholte (vgl.

instruktionsrichterliche Verfügung vom 4. April 2022), die Akten in der Folge

den Parteien zustellte (instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. April 2022)

und zudem über volle Kognition verfügt (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U S.

199 E. 2e) ist vorliegend nicht von einer schweren und unheilbaren

Gehörsverletzung auszugehen (vgl. BGE 133 I 204 E. 2.2 mit Hinweisen), welche

zur Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2021 führen würde.

5.3.2.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Gutachter habe seine

Schlussfolgerungen praktisch ausschliesslich aus den Observationsbildern

gezogen. Wie bereits dargelegt, ist die Verwertbarkeit des

Observationsmaterials nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Urteils, weshalb

sich auch an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen. Aus dem Gutachten

ergibt sich, dass sich Dr. med. Majewski

zunächst einen Blick über die Aktenlage verschaffte (IV-Akte 99, S. 4 ff.),

danach den Beschwerdeführer nach seinem Leiden fragte (a.a.O., S. 11) und eine

Anamnese erhob (a.a.O., S. 12 ff.). Der Gutachter untersuchte den

Beschwerdeführer ferner eigenhändig (a.a.O., S. 17 ff.) und liess Röntgenbilder

und ein MRT anfertigen (a.a.O., S. 19). Gestützt auf die soeben dargestellte

Grundlage leitete der Gutachter seine Diagnosen her (a.a. O., S. 20 ff.) und

stellte in diesem Zusammenhang fest, dass auf dem Boden der aktenanamnestischen

Schilderung, der klinischen und radiologischen Resultate und Befunde die vom

Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden hinsichtlich ihrer Intensität und

beschriebenen Einschränkungen aus rein fachorthopädischer Sicht nicht

nachvollziehbar beschrieben und mit den strukturell objektivierbaren

Veränderungen erklärt werden könnten. Die Observation wurde hingegen seitens

des Gutachters lediglich zur Kenntnis genommen (a.a.O., S. 23) und mit den eigens

erhobenen Befunden abgeglichen (a.a.O., S. 15). Der Vorwurf, dass der Gutachter

seine Schlussfolgerungen praktisch ausschliesslich aus dem Observationsmaterial

ziehen würde, erhärtet sich demnach nicht.

5.3.3.

Der Beschwerdeführer liess seinerseits am 5. Mai 2021 ein MRI des

Schultergelenks links (vgl. Befundbericht Zentrum für Bilddiagnostik vom 5. Mai

2021, IV-Akte 109, S. 2) und am 3. Juni 2021 ein MRI der LWS durchführen (vgl.

Befundbericht Zentrum für Bilddiagnostik, undatiert, IV-Akte 109, S. 4). Er ist

der Ansicht, die gutachterlichen Befunde aufgrund der Bildgebung vom Januar

2021 würden wesentlichen von jenen im Mai und Juni 2021 abweichen und seien

insgesamt nicht schlüssig. Zu verweisen sei ausserdem auf die Berichte von Dr.

med. Egloff vom 28. September 2018 und vom

8. Juli 2021, welche ebenfalls diametral zur gutachterlichen Auffassung stünden

und diese insgesamt als nicht plausibel erscheinen liessen.

5.3.4.

Gemäss Bericht vom 5. Mai 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine

Partialruptur der Supraspinatussehne im Übergang zu den superioren

Infraspinatussehnenfasern mit Grössenprogredienz der intraossären Zyste

unterhalb des Ansatzes, eine SLAP-Läsion Typ II von der 10:00 Uhr in die 3:00

Uhr Position festgestellt. In der nicht arthrographischen Untersuchung habe

sich nur noch eine kleine intralabrale Zyste hinten oben gezeigt. Mit Bericht

betreffend MRI vom 3. Juni 2021 wurde eine im Verlauf etwas progrediente

Osteochondrose und Chondrose LWK 2-4 mit relativen Spinalkanalstenosen bei

leichten Retrolistehsen festgestellt. Es sei aber noch Liquor um die Cauda

equina abgrenzbar. Keine Caudakompression. Jeweils breitbasiges Discus Bulging

und leichte Facettengelenksarthrose. Keine Wurzelkompression, keinen

höhergradigen Rezessus, Spinalkanal oder Foraminalstenose. Eine segmentale

Instabilität in den Segmenten LWK 2/3 oder 3/4 könnte die relativen

Spinalkanalstenosen verstärken und relevant machen. Wahrscheinlich Nierenzyste

rechts kortial, in der Voraufnahme allerdings nicht abgrenzbar.

5.3.5.

Dr. med. Egloff, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 28. September

2018 (IV-Akte 48, S. 6) eine atlantoaxiale Dysfunktion bei Status nach Rear End

collision am 12. Oktober 2016 mit atlantoaxialer Blockade nach links,

cognitiven Ausfällen, sekundären myofaszialen Beschwerden, Nacken-

Schulterschmerzen, Cephalea, Druck im Kopf. Er habe keinen Zweifel an den

Beschwerden, welche der Beschwerdeführer angebe. Die Symptome seien psychisch

und funktional nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund attestierte Dr. med. Egloff dem Beschwerdeführer eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. September 2018, BB

6). Mit Bericht vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 114) diagnostizierte Dr. med. Egloff dem Beschwerdeführer myofasziale

Überlastungsbeschwerden und eine atlantoaxiale Dysfunktion bei Status nach

Auffahrunfall 2016 mit chronischer Cephalea und cognitiven Ausfällen. Eine

Arbeitsfähigkeitseinschätzung enthält der Bericht nicht.

5.3.6.

Es ist hier zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des RAD-Arztes,

Dr. med. Baader, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

zertifizierter Gutachter SIM, vom 23. Juli 2021 (IV-Akte 116) zu verweisen.

Nach Würdigung der vorgenannten Bilddiagnostik führte der RAD-Arzt nachvollziehbar

aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers (auch die Schulterbeschwerden

links) bereits Gegenstand in der Beschwerde- und Befunderhebung des

orthopädischen Gutachtens waren. So hätten die klinischen Befunde keine

objektivierbaren Schonungszeichen oder auch eine auffällige Minderbeschwielung

der Hand ergeben. Gegen eine aussergewöhnliche Schonhaltung in

Neutral-Nullstellung sprechen nicht zuletzt auch die notierten

Bewegungsausschläge. Vor diesem Hintergrund würden sich die rein bildgebenden

Befunde der aktualisierten Schulter-MRI-Untersuchung vom 5. Mai 2021 relativieren,

zumal es sich um eine eher gering ausgeprägte und rein weichteilige Pathologie

handle. Vergleichbar könne dies für die aktualisierten bildgebenden MRI-Befunde

der Lendenwirbelsäule gelten, in denen im Verlauf ausdrücklich nur eine «etwas

progrediente Osteochondrose und Chondrose LWK 2-4» genannt wurde und darüber

hinaus konkret keine neurokompressiven Pathologien feststellbar waren. Die

klinischen Befunde des Achsenorgans lumbal ergaben jedenfalls in den selektiven

Tests keine wegweisenden Befunde, denn es liess sich keine Schmerzprovokation

während der Bewegungsprüfung auslösen, was gegen eine relevante

Segmentinstabilität spricht. Auch war kein Muskelspann feststellbar gewesen, es

lag keine druckschmerzhafte Muskulatur der Lendenwirbelsäule vor und auch die

Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue verlief negativ. Auch die Reflexe

waren seitengleich auslösbar und die Sensibilität war unauffällig, passend zum

bildgebenden Befund fehlender neurokompressiver Pathologien. Insgesamt ergeben

sich somit aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Bilddiagnostik keine

Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung. Gleiches gilt für die Berichte von

Dr. med. Egloff. So attestiert Dr. med. Egloff im Jahr 2018 dem Beschwerdeführer eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit, erläutert jedoch nicht welche

Funktionsbeeinträchtigungen diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung begründen. Es

bleibt bei der blossen Feststellung der prozentgenauen Arbeitsfähigkeit. Dem aktuellen

Bericht lassen sich jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen,

enthält dieser doch lediglich eine Therapieverordnung für die Muskulatur. Hinzu

kommt, dass Dr. med. Egloff keine neuen

Befunde nennt, welche gutachterlich nicht bereits gewürdigt worden wären.

Insgesamt ergeben sich somit keine konkreten Indizien, welche gegen die

Zuverlässigkeit der versicherungsexternen Expertise sprechen würden. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

(Fach-)Person einerseits und dem Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es

rechtsprechungsgemäss wie vorliegend nicht zu, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn die behandelnde Arztperson beziehungsweise Therapiekräfte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021

vom 3. März 2022 E. 4.1).

5.4.

Auf das bidisziplinäre Gutachten kann demnach abgestellt werden. Es

erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3. hiervor). Die jeweiligen

Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Vordokumente

mit Textpassagen versehen wurden. Die Gutachten sind für die streitigen Belange

aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden

ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen

früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen

Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner

die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3).

Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertisen

schlüssig.

5.5.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin

verneinte somit mit Verfügung vom 3. September 2021 zu Recht einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

6.

6.1.

Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: