Lexipedia

Entscheid

IV.2021.162

Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig. Gesundheitszustand gebessert. Gemischte Methode zu Recht angewendet.

31. März 2022Deutsch23 min

Gesundheitszustand aus (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 102; RAD

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

März 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

substituiert durch C____, Advokatin, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.162

Verfügung vom 9. September 2021

Beschwerde abgewiesen. Gutachten

beweiskräftig. Gesundheitszustand gebessert. Gemischte Methode zu Recht

angewendet.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführerin ohne

Berufsausbildung reiste 1993 in die Schweiz ein. Hier kümmerte sie sich um ihre

drei Kinder (1988, 1994, 1996) und arbeitete als

Raumpflegerin (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 4, S. 1 ff., IK-Auszug vom

12. Februar 2003, IV-Akte 13, S. 2). Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 4.

September 2000 bis zum 31. Dezember 2000 im Umfang von 50% im D____ [...] tätig

(vgl. IV-Akten 6, S. 9; 12, S. 4).

b)

Am 20. Dezember 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals

unter Hinweis auf Schulter-, Kopf- und Rückenschmerzen, sowie Allergien zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische

Abklärungen (insbesondere psychiatrisches Gutachten vom 4. Mai 2004, IV-Akte

21; Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Mai 2003, IV-Akte 17) und lehnte mit

Verfügung vom 19. Juli 2004 (IV-Akte 22) aufgrund eines anhand der gemischten

Methode (20% Haushalt, 80% Erwerb) berechneten rentenausschliessenden

Invaliditätsgrades von 4.4% einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab.

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom

14. April 2005 abgewiesen (IV-Akte 32). Der Einspracheentscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

c)

Mit Schreiben vom 18. April 2006 machte der behandelnde Hausarzt

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend

und bat die Beschwerdegegnerin um Durchführung einer

Rentenrevision (IV-Akte 37). Hierauf führte der RAD eine psychiatrische

Exploration der Beschwerdeführerin durch (vgl. Bericht vom 5. September 2006,

IV-Akte 45) und stellte eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Mit Verfügung vom

11. Dezember 2006 (IV-Akte 52) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin unter Anwendung der gemischten Methode (20% Haushalt, 80%

Erwerb) ab dem 1. Oktober 2005 keine Rente, ab dem 1. März 2006 eine

Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2006 eine ganze Rente zu. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte

82) zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 11. Dezember 2006 bei nach wie

vor unveränderten Verhältnissen aufgrund nicht korrekter

Invaliditätsgradberechnung in Wiedererwägung. Die ganze Rente der

Beschwerdeführerin wurde auf eine halbe Rente herabgesetzt, wobei diese

Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.

d)

Der behandelnde Psychiater Dr. med. E____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, machte mit Schreiben vom 22. Dezember 2017

(IV-Akte 87) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin geltend und bat um Überprüfung des Rentenanspruchs. Die

Beschwerdegegnerin ging in der Folge zwar von einem unveränderten

Gesundheitszustand aus (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 102; RAD

Beurteilung vom 29. November 2018, IV-Akte 122), erhöhte allerdings mit

Verfügung vom 21. Dezember 2018 (IV-Akte 127) aufgrund eines seit dem 1. April

2018 geltenden neuen Berechnungsmodells bei der gemischten Methode (vgl. Art.

27bis Abs. 3 lit. a IVV) die Invalidenrente von einer halben Rente auf eine

Dreiviertelsrente (IV-Grad von 61%). Die dagegen am 31. Januar 2019 erhobene

Beschwerde (IV-Akte 128) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 16. Oktober 2019 (Verfahren IV.2019.20, IV-Akte 145)

gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018

wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, namentlich

zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

e)

In Nachachtung des Urteils vom 16. Oktober 2019 erfolgte eine

bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie

und Psychiatrie. Mit Gutachten vom 4. Januar 2021 (IV-Akten 198 und 199)

erachteten die Experten die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht

für leichte bis gelegentlich mittelschwere, rückenschonende Arbeiten als zu 50%

in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Wesentlichen gestützt auf die spezialärztliche

Einschätzung reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 224, 227, 231) mit

Verfügung vom 9. September 2021 (IV-Akte 235) auf eine Viertelsrente.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es

sei die Verfügung vom 9. September 2021 aufzuheben. Zur Ermittlung der

Restarbeitsfähigkeit sei ein Gerichtsgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie

einzuholen, welches sich – sollte die gemischte Methode zur Anwendung gelangen

– auch zur Einschränkung im Haushalt und zur Wechselwirkung zwischen dem

erwerblichen und dem Aufgabenbereich zu äussern habe. Danach sei erneut über

den Leistungsanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

ab dem 1. November 2021 eine halbe Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit der unterzeichneten Advokatin, C____, als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 1. Dezember 2021 und Duplik vom 27. Januar 2022 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 2. November 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bzw. MLaw C____, Advokatin.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31.

März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin reduzierte mit Verfügung vom 9. September

2021.

die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente.

Nach Meinung der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf das voll beweiskräftige

bidisziplinäre Gutachten vom 4. Januar 2021 im massgeblichen

Vergleichsintervall von einer rentenwirksamen Verbesserung des

Gesundheitszustandes auszugehen sei. Unter Anwendung der gemischten Methode

(80% Erwerb und 20% Haushalt) sei der Invaliditätsgrad von 44% korrekt

ermittelt und die Rente daher zu Recht von einer halben Rente auf eine

Viertelsrente herabgesetzt worden.

2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, mit Blick

auf die Berichte der behandelnden Ärzte müsse dem psychiatrischen Teilgutachten

der Beweiswert abgesprochen werden. Es sei daher ein Gerichtsgutachten in der

Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen. Sollte wider Erwarten auf das Gutachten

abgestellt werden, so sei der Beschwerdeführerin unter Anwendung eines

Einkommensvergleichs eine halbe Rente auszurichten.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im

massgeblichen Beurteilungszeitraum zu Recht von einer rentenrelevanten

Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hat die Verwaltung die Sache

materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Bei einer Neuanmeldung sind die

Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3;

Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung

eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den

erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4

mit weiteren Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte

82).

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122

V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.

8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

4.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E.

3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten

selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder

auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis

des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten

unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von

Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder

Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 21. Mai 2014 eine

revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat, wobei

es festzuhalten gilt, dass die Beweistauglichkeit des rheumatologischen

Teilgutachtens zwischen den Parteien nicht umstritten ist.

5.2

5.2.1

Die damalige Verfügung vom 21. Mai 2014 stützte sich in

medizinischer Hinsicht auf die Exploration und Beurteilung durch den RAD-Arzt

Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 5.

September 2006 (IV-Akte 45).

5.2.2

Dr.

med. F____ stellte bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit Verdacht auf

zusätzliche psychotische Symptome (ICD-10 F32.3), DD: Akustische

Halluzinationen bei chronischem Tinnitus (ICD-10 F06.0) und den Verdacht auf

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4). Die mittelgradige

depressive Episode zeige sich mit typischen Symptomen wie Antriebsverlust,

Perspektivlosigkeit, depressive Stimmungslage bei eingeschränkter

Affektmodulation, Einengung des formalen Denkens auf das Schmerzerleben und

lebensmüden Gedanken. Zusätzlich liege im Zusammenhang mit den

psychotischen/akustischen Phänomenen eine ängstliche Symptomatik mit

körperlichen Symptomen vor, wobei sich eine eigene Diagnose im Sinne einer

Angststörung nicht rechtfertige. Aufgrund der depressiven und psychotischen

Symptomatik sei aktuell von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen,

bestehend seit dem 12. Mai 2005 (Hospitalisation in der Klinik G____). Eine

über die aus psychiatrischer Sicht hinausgehende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit könne durch die vorliegenden somatischen Beschwerden nicht

begründet werden, da diese in wechselseitiger Wirkung zueinander stünden und

auf der Befundebene keine ausreichende Schwere für eine aus dieser Schwere

abzuleitende eigene Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Arbeitsfähigkeit könne bei

Beachtung der therapeutischen Empfehlungen (Reevaluation der

psychopharmakologischen Therapie, stationäre Therapie während acht bis zwölf

Wochen) verbessert werden.

5.3

5.3.1

Die Verfügung vom 9. September 2021 basierte auf dem

bidisziplinären Gutachten der Dres. med. H____, Facharzt für Rheumatologie,

FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 4. Januar

2021.

(IV-Akten 198, 199). Dieses psychiatrische Gutachten wurde in Nachachtung

des Urteils vom Sozialversicherungsgericht vom 16. Oktober 2019 erstellt,

welches festhielt, der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin sei unter Prüfung der Standardindikatoren gutachterlich

abklären zu lassen (IV.2019.20, E. 6).

5.3.2

Dr.

med. H____ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest

(IV-Akte 198, S. 47) und ging daher in der angestammten Tätigkeit als

Reinigungsfrau, welche er als leicht bis mittelschwer erachtete, von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit aus (a.a.O., S. 50).

5.3.3

Dr.

med. I____ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten eine mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 199, S. 18). Hinsichtlich der Affektpathologie

hielt der Gutachter fest, dass eine mittelgradige depressive Grundstimmung

vorliege, weitere affektive Parameter seien mittelgradig pathologisch

ausgelenkt, zu keinem Zeitpunkt aber schwer pathologisch. Psychotische Symptome

würden keine vorliegen. Weder Phänomene aus dem Wahnspektrum noch

Erstrangsymptome, auch keine halluzinatorischen Phänomene. Innerhalb der

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich Inkonsistenzen ergeben,

ebenso im Vergleich zu den objektiven Untersuchungsbefunden. In der bisherigen

Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, spezifische

Arbeitsrahmenbedingungen müssten aus psychiatrischer Sicht nicht definiert

werden (a.a.O., S. 29).

5.3.4

Im

Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest,

dass aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung massgebend

sei, wonach für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit bestehe. Einschränkungen ergäben sich aus somatischer Sicht

(leichte bis mittelschwere, rückenschonende Tätigkeiten).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin stellt das psychiatrische Teilgutachten in

Frage. Das Gutachten sei insgesamt mangelhaft, tendenziös und fehlerhaft.

6.2

Vorweg zu nehmen ist, dass sich in den Akten insgesamt keine

Anhaltspunkte für eine unfaire und tendenziöse Begutachtung finden lassen.

Namentlich sind weder Ausstands- noch Befangenheitsgründe ersichtlich (vgl.

Art. 36 ATSG), wobei solche ohnehin umgehend (innert sechs bis maximal sieben

Tagen) hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 4.2) und im Beschwerdeverfahren als verspätet zu

betrachten sind.

6.3

6.3.1

Dr. med. J____ begründet die von ihr bezifferte

Arbeitsunfähigkeit von 100% in ihrem Bericht nicht weiter. Die von ihr

aufgeführten Befunde (Vergesslichkeit und leichte Verwirrtheit) vermögen

jedenfalls keine überzeugende und nachvollziehbare Erklärung für die vom

Gutachter abweichende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung zu liefern (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2) und somit keine

Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen.

6.3.2

Genauso

wenig vermag der Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, und K____, MSc Psychologin (Beschwerdebeilage [BB] 3),

wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit kognitiven

Einbussen leide und die Beschwerdeführerin auf dem offenen Arbeitsmarkt kaum

mehr belastbar sei, daran etwas zu ändern.

6.3.3

Dr. med.

E____ bezieht sich hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin, während der Gutachter Dr. med. I____ die Ausführungen der

Beschwerdeführerin in Relation zur objektiven Befunderhebung setzt und hierzu

festhält, dass sich sowohl innerhalb der subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin als auch beim Vergleich mit den objektiven

Untersuchungsbefunden Inkonsistenzen ergeben hätten. So setze die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin täglich duschen und ihrer Körperpflege nachgehen

könne eine körperliche Aktivierung und eine Aktivierung des inneren Antriebs

voraus und widerspreche den Angaben, dass sie keiner Haushaltstätigkeit

nachgehe. Auch wäre es der Beschwerdeführerin mit einer schweren depressiven

Episode wohl kaum möglich eine Urlaubs-Fernreise mit ihrer Familie zu

unternehmen und zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern gute Beziehungen

zu pflegen (vgl. IV-Akte 222, S. 2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

während der Begutachtung viel gesprochen habe, zeige, dass keine relevante

Einbusse der innerpsychischen Vitalität vorliege. Schliesslich fällt gegen die

Annahme einer schweren depressiven Episode ins Gewicht, dass die seitens vom behandelnden

Arzt verschriebene Medikation im Vergleich zum Austrittsbericht der G____ nicht

etwa erhöht, sondern vielmehr stark reduziert wurde (vgl. IV-Akte 220, S. 2).

6.4

6.4.1

Insgesamt führt Dr. med. I____ in seinem Gutachten nachvollziehbar

und schlüssig aus, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer mittelgradigen

depressiven Episode auszugehen ist (IV-Akte 199, S. 21). So hält auch der RAD-Arzt

Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in seinen

Berichten vom 8. Januar 2021 (IV-Akte 201), vom 21. April 2021 (IV-Akte 220)

und vom 6. September 2021 (IV-Akte 231) in diesem Zusammenhang zutreffend fest,

dass die gutachterliche Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

schlüssig sei. Der Gutachter habe nachvollziehbar festgehalten, dass die

Intelligenz der Beschwerdeführerin wie auch die allgemeinen kognitiven

Ressourcen im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm gelegen sei. Das

formale Denken zeige eine Einengung auf die Körperschmerzen, sei leicht

verlangsamt und einfach strukturiert aber ansonsten unauffällig. Die

Grundstimmung sei mittelgradig depressiv. Die Beschwerdeführerin zeige eine

mittelgradige Affektminderung, nicht aber eine Affektverflachung oder gar eine

Affektstarre mit erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit. Sie zeige

keinerlei Affektlabilität oder Affektinkontinenz. Anhand der beschriebenen

psychopathologischen Befunde ist keine schwergradige depressive Störung

anzunehmen. Auch eine psychotische Depression sei angesichts des

realitätskonformen Denkens nicht gegeben. Diese vom Gutachter gestellte Diagnose

erweist sich auch unter Berücksichtigung der massgeblichen Vorakten als

schlüssig, gemäss welchen bei der Beschwerdeführerin von einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) auszugehen ist (Austrittsbericht

der G____ vom 11. Februar 2020, IV-Akte 171; Bericht der G____ vom 14. August

2020, IV-Akte 194). Hinweise auf die von Dr. med. E____ angeführten schweren

kognitiven Beeinträchtigungen ergeben sich aus den beiden Berichten der G____

ebenfalls nicht. Insgesamt führen daher auch die Einwendungen des Facharztes Dr.

med. E____ nicht dazu, dass dem Gutachten von Dr. med. I____ der Beweiswert

abgesprochen werden müsste.

6.4.2

Abgesehen

davon war der Gutachter durch zahlreiche Vorakten und Berichte von Dr. med. E____

gut dokumentiert, sodass auch nachvollziehbar erscheint, dass der Gutachter auf

das Einholen einer fremdanamnestischen Auskunft verzichtete, was in seinem

Ermessen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016

E. 4.3.2 bzw. Urteil 9C_794/2012 4. März 2013 E. 4.1).

6.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin

erhobenen Einwände keine hinreichenden Zweifel am Gutachten vom 4. Januar 2021

hervorzurufen vermögen. Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H____

und I____ kann nach dem Gesagten abgestellt werden und die Beschwerdeführerin

ist demgemäss als zu 50% arbeitsfähig einzustufen. Das Gutachten erfüllt die

Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor). Die jeweiligen

Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten

Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt

wurden (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 199, S. 5 ff. und IV-Akte 198, S. 8 ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell

und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten

Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt und bilden

ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung

und Befund, IV-Akte 199, S. 11 ff. und IV-Akte 198, S. 25 ff.). Zu vorhandenen

früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen

Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden insbesondere

auch die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 f. E.

4.1.3). Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellungen der Expertisen

schlüssig begründet (vgl. auch Bericht RAD vom 8. Januar 2021, IV-Akte 201).

7.

7.1

Zu klären gilt es schliesslich die Statusfrage. Die

Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als zu 80% erwerbstätig und zu

20% im Haushalt tätig ein. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden

(Beschwerde, Ziff. 17 ff.) und verweist darauf, dass sie auf dem Formular der

Haushaltsabklärung angegeben habe, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100%

erwerbstätig (Bestätigung Arbeitspensum, IV-Akte 102, S. 3).

7.1.1

Die

Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten

Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde

(Erwerbsbiographie), vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten

Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S.

111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016

E. 3.2). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre.

7.1.2

Zur Erwerbsbiographie

der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Gemäss IK-Auszug per 7. Februar 2012 (IV-Akte 66) ging die

damals 23-jährige Beschwerdeführerin seit 1994, also seit einem Jahr nach ihrer

Einreise in die Schweiz, zwar stets einer Erwerbstätigkeit nach. Aus den dem

IK-Auszug zu entnehmenden Lohnsummen, welche sich im Bereich zwischen CHF

1'117.00 (2005) und CHF 21'434.00 befinden, wird allerdings ersichtlich, dass

die Beschwerdeführerin zumindest in der Schweiz nie eine Vollzeitstelle

innehatte, sondern stets teilzeitlich gearbeitet hatte (vgl. IK-Auszug vom 7.

Februar 2012, IV-Akte 66).

Aus den im IK-Kontoauszug

verzeichneten Beträgen lässt sich vorliegend nicht auf eine höhere als die von

der Beschwerdegegnerin angenommene 80%ige Arbeitstätigkeit schliessen.

7.1.3

Anlässlich

der Haushaltsabklärung vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 102) gab die

Beschwerdeführerin zwar an, bei guter Gesundheit in einem 100% Pensum zu

arbeiten. Die Kinder seien erwachsen, so dass sie in diesem Pensum in der

Reinigung oder im «Zimmerdienst», wie zuletzt im D____, arbeiten würde. Auf

Nachfrage hin fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass sie wohl seit dem Jahr

2002.

in einem Vollzeitpensum arbeiten würde. Zu diesem Zeitpunkt sei das

jüngste Kind in die Schule eingetreten, an drei Nachmittagen nach der Schule am

Arbeitsplatz des Ehemannes betreut worden und an zwei Nachmittagen in der Schule

gewesen. Dieser Einschätzung kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Aus den

echtzeitlichen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003

(vgl. Abklärungsbericht vom 7. Mai 2003, IV-Akte 17) angegeben hatte, bei guter

Gesundheit zu 80% erwerbstätig zu sein, wobei die Abklärungsperson diese

Darstellung angesichts des Schuleintritts des jüngsten Sohnes als

nachvollziehbar erachtete (Aussage der ersten Stunde). Die in der Folge am 27.

Juni 2018 seitens der Beschwerdeführerin getätigte Angabe, dass sie im

Gesundheitsfall seit dem Jahr 2002 in einem Vollzeitpensum arbeiten würde,

erscheint daher nicht plausibel. Dies lässt sich auch an den Äusserungen der

Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt vom 12. April 2012 (IV-Akte

70) erkennen. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin präsentierte sich

im Jahr 2012 insofern ähnlich wie im Jahr 2018, als die älteste Tochter nicht

mehr zu Hause wohnte. Lediglich die beiden Söhne, zum damaligen Zeitpunkt 18

und 16 Jahre alt, wohnten noch bei den Eltern. Beide Söhne befanden sich in

einer Lehre, respektive einem Vorpraktikum und waren entsprechend vollzeitlich

ausser Haus. Hier konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu einem

theoretischen Pensum machen, sodass weiterhin von einer hypothetischen

Erwerbstätigkeit von 80% ausgegangen wurde. Im Vergleich präsentiert sich die

familiäre Situation der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ähnlich wie im Jahr

2018.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass der damals 16-jährige Sohn in

der Zwischenzeit ebenfalls erwachsen wurde. Insgesamt ergeben sich somit keine

objektivierbaren Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der

Haushaltsabklärung im Jahr 2018 ihre Tätigkeit vollzeitlich umsetzen würde. Auf

die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall einer

100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, kann daher nicht abgestellt werden. Ohne Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Verhältnisse kann nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass eine Person

ihre Arbeitsfähigkeit vollschichtig umsetzt, sobald die Kinder die

Volljährigkeit erreicht haben, zumal eine Aufnahme einer vollschichtigen

Tätigkeit auch schon vorher nötig sein kann. Abgesehen davon lässt auch die

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin die Annahme einer vollschichtigen

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich

erscheinen, erwirtschaftet doch der Ehemann bereits alleine ein zwar knappes,

aber existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Ehefrau (vgl. IV-Akte 102,

S. 4). Es ist damit, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig wäre.

7.2

Zusammenfassend kann gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom

4.

Januar 2021 festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin im Vergleich zum 21. Mai 2014 in rentenrelevanter Art und

Weise verbessert hat und die Beschwerdeführerin als zu 50% arbeitsfähig

einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund und unter

Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerb und 20% Haushalt) den

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2021

(IV-Akte 235) korrekt mit 44% beziffert. Unter Berücksichtigung von Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV ist die Rente der Beschwerdeführerin per Ende des auf die

Zustellung der Verfügung folgenden Monats, vorliegend per 31. Oktober 2021, auf

eine Viertelsrente herabzusetzen.

8.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

8.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner

Vertreterin, C____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht

im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der

Rechtsvertreterin, C____, Advokatin, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl.

Auslagen) nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: