IV.2021.162
Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig. Gesundheitszustand gebessert. Gemischte Methode zu Recht angewendet.
31. März 2022Deutsch23 min
Gesundheitszustand aus (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 102; RAD
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
März 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
substituiert durch C____, Advokatin, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.162
Verfügung vom 9. September 2021
Beschwerde abgewiesen. Gutachten
beweiskräftig. Gesundheitszustand gebessert. Gemischte Methode zu Recht
angewendet.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführerin ohne
Berufsausbildung reiste 1993 in die Schweiz ein. Hier kümmerte sie sich um ihre
drei Kinder (1988, 1994, 1996) und arbeitete als
Raumpflegerin (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 4, S. 1 ff., IK-Auszug vom
12. Februar 2003, IV-Akte 13, S. 2). Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 4.
September 2000 bis zum 31. Dezember 2000 im Umfang von 50% im D____ [...] tätig
(vgl. IV-Akten 6, S. 9; 12, S. 4).
b)
Am 20. Dezember 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals
unter Hinweis auf Schulter-, Kopf- und Rückenschmerzen, sowie Allergien zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische
Abklärungen (insbesondere psychiatrisches Gutachten vom 4. Mai 2004, IV-Akte
21; Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Mai 2003, IV-Akte 17) und lehnte mit
Verfügung vom 19. Juli 2004 (IV-Akte 22) aufgrund eines anhand der gemischten
Methode (20% Haushalt, 80% Erwerb) berechneten rentenausschliessenden
Invaliditätsgrades von 4.4% einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab.
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom
14. April 2005 abgewiesen (IV-Akte 32). Der Einspracheentscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
c)
Mit Schreiben vom 18. April 2006 machte der behandelnde Hausarzt
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend
und bat die Beschwerdegegnerin um Durchführung einer
Rentenrevision (IV-Akte 37). Hierauf führte der RAD eine psychiatrische
Exploration der Beschwerdeführerin durch (vgl. Bericht vom 5. September 2006,
IV-Akte 45) und stellte eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Mit Verfügung vom
11. Dezember 2006 (IV-Akte 52) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin unter Anwendung der gemischten Methode (20% Haushalt, 80%
Erwerb) ab dem 1. Oktober 2005 keine Rente, ab dem 1. März 2006 eine
Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2006 eine ganze Rente zu. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte
82) zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 11. Dezember 2006 bei nach wie
vor unveränderten Verhältnissen aufgrund nicht korrekter
Invaliditätsgradberechnung in Wiedererwägung. Die ganze Rente der
Beschwerdeführerin wurde auf eine halbe Rente herabgesetzt, wobei diese
Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.
d)
Der behandelnde Psychiater Dr. med. E____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, machte mit Schreiben vom 22. Dezember 2017
(IV-Akte 87) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin geltend und bat um Überprüfung des Rentenanspruchs. Die
Beschwerdegegnerin ging in der Folge zwar von einem unveränderten
Gesundheitszustand aus (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 102; RAD
Beurteilung vom 29. November 2018, IV-Akte 122), erhöhte allerdings mit
Verfügung vom 21. Dezember 2018 (IV-Akte 127) aufgrund eines seit dem 1. April
2018 geltenden neuen Berechnungsmodells bei der gemischten Methode (vgl. Art.
27bis Abs. 3 lit. a IVV) die Invalidenrente von einer halben Rente auf eine
Dreiviertelsrente (IV-Grad von 61%). Die dagegen am 31. Januar 2019 erhobene
Beschwerde (IV-Akte 128) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 16. Oktober 2019 (Verfahren IV.2019.20, IV-Akte 145)
gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018
wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, namentlich
zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
e)
In Nachachtung des Urteils vom 16. Oktober 2019 erfolgte eine
bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie
und Psychiatrie. Mit Gutachten vom 4. Januar 2021 (IV-Akten 198 und 199)
erachteten die Experten die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht
für leichte bis gelegentlich mittelschwere, rückenschonende Arbeiten als zu 50%
in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Wesentlichen gestützt auf die spezialärztliche
Einschätzung reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 224, 227, 231) mit
Verfügung vom 9. September 2021 (IV-Akte 235) auf eine Viertelsrente.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es
sei die Verfügung vom 9. September 2021 aufzuheben. Zur Ermittlung der
Restarbeitsfähigkeit sei ein Gerichtsgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie
einzuholen, welches sich – sollte die gemischte Methode zur Anwendung gelangen
– auch zur Einschränkung im Haushalt und zur Wechselwirkung zwischen dem
erwerblichen und dem Aufgabenbereich zu äussern habe. Danach sei erneut über
den Leistungsanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
ab dem 1. November 2021 eine halbe Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit der unterzeichneten Advokatin, C____, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 1. Dezember 2021 und Duplik vom 27. Januar 2022 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 2. November 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bzw. MLaw C____, Advokatin.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31.
März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin reduzierte mit Verfügung vom 9. September
2021.
die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente.
Nach Meinung der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf das voll beweiskräftige
bidisziplinäre Gutachten vom 4. Januar 2021 im massgeblichen
Vergleichsintervall von einer rentenwirksamen Verbesserung des
Gesundheitszustandes auszugehen sei. Unter Anwendung der gemischten Methode
(80% Erwerb und 20% Haushalt) sei der Invaliditätsgrad von 44% korrekt
ermittelt und die Rente daher zu Recht von einer halben Rente auf eine
Viertelsrente herabgesetzt worden.
2.2
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, mit Blick
auf die Berichte der behandelnden Ärzte müsse dem psychiatrischen Teilgutachten
der Beweiswert abgesprochen werden. Es sei daher ein Gerichtsgutachten in der
Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen. Sollte wider Erwarten auf das Gutachten
abgestellt werden, so sei der Beschwerdeführerin unter Anwendung eines
Einkommensvergleichs eine halbe Rente auszurichten.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im
massgeblichen Beurteilungszeitraum zu Recht von einer rentenrelevanten
Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hat die Verwaltung die Sache
materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Bei einer Neuanmeldung sind die
Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4
mit weiteren Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte
82).
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.
8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
4.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E.
3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten
selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von
Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder
Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 21. Mai 2014 eine
revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat, wobei
es festzuhalten gilt, dass die Beweistauglichkeit des rheumatologischen
Teilgutachtens zwischen den Parteien nicht umstritten ist.
5.2
5.2.1
Die damalige Verfügung vom 21. Mai 2014 stützte sich in
medizinischer Hinsicht auf die Exploration und Beurteilung durch den RAD-Arzt
Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 5.
September 2006 (IV-Akte 45).
5.2.2
Dr.
med. F____ stellte bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit Verdacht auf
zusätzliche psychotische Symptome (ICD-10 F32.3), DD: Akustische
Halluzinationen bei chronischem Tinnitus (ICD-10 F06.0) und den Verdacht auf
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4). Die mittelgradige
depressive Episode zeige sich mit typischen Symptomen wie Antriebsverlust,
Perspektivlosigkeit, depressive Stimmungslage bei eingeschränkter
Affektmodulation, Einengung des formalen Denkens auf das Schmerzerleben und
lebensmüden Gedanken. Zusätzlich liege im Zusammenhang mit den
psychotischen/akustischen Phänomenen eine ängstliche Symptomatik mit
körperlichen Symptomen vor, wobei sich eine eigene Diagnose im Sinne einer
Angststörung nicht rechtfertige. Aufgrund der depressiven und psychotischen
Symptomatik sei aktuell von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen,
bestehend seit dem 12. Mai 2005 (Hospitalisation in der Klinik G____). Eine
über die aus psychiatrischer Sicht hinausgehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit könne durch die vorliegenden somatischen Beschwerden nicht
begründet werden, da diese in wechselseitiger Wirkung zueinander stünden und
auf der Befundebene keine ausreichende Schwere für eine aus dieser Schwere
abzuleitende eigene Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Arbeitsfähigkeit könne bei
Beachtung der therapeutischen Empfehlungen (Reevaluation der
psychopharmakologischen Therapie, stationäre Therapie während acht bis zwölf
Wochen) verbessert werden.
5.3
5.3.1
Die Verfügung vom 9. September 2021 basierte auf dem
bidisziplinären Gutachten der Dres. med. H____, Facharzt für Rheumatologie,
FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 4. Januar
2021.
(IV-Akten 198, 199). Dieses psychiatrische Gutachten wurde in Nachachtung
des Urteils vom Sozialversicherungsgericht vom 16. Oktober 2019 erstellt,
welches festhielt, der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin sei unter Prüfung der Standardindikatoren gutachterlich
abklären zu lassen (IV.2019.20, E. 6).
5.3.2
Dr.
med. H____ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(IV-Akte 198, S. 47) und ging daher in der angestammten Tätigkeit als
Reinigungsfrau, welche er als leicht bis mittelschwer erachtete, von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit aus (a.a.O., S. 50).
5.3.3
Dr.
med. I____ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten eine mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 199, S. 18). Hinsichtlich der Affektpathologie
hielt der Gutachter fest, dass eine mittelgradige depressive Grundstimmung
vorliege, weitere affektive Parameter seien mittelgradig pathologisch
ausgelenkt, zu keinem Zeitpunkt aber schwer pathologisch. Psychotische Symptome
würden keine vorliegen. Weder Phänomene aus dem Wahnspektrum noch
Erstrangsymptome, auch keine halluzinatorischen Phänomene. Innerhalb der
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich Inkonsistenzen ergeben,
ebenso im Vergleich zu den objektiven Untersuchungsbefunden. In der bisherigen
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, spezifische
Arbeitsrahmenbedingungen müssten aus psychiatrischer Sicht nicht definiert
werden (a.a.O., S. 29).
5.3.4
Im
Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest,
dass aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung massgebend
sei, wonach für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe. Einschränkungen ergäben sich aus somatischer Sicht
(leichte bis mittelschwere, rückenschonende Tätigkeiten).
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin stellt das psychiatrische Teilgutachten in
Frage. Das Gutachten sei insgesamt mangelhaft, tendenziös und fehlerhaft.
6.2
Vorweg zu nehmen ist, dass sich in den Akten insgesamt keine
Anhaltspunkte für eine unfaire und tendenziöse Begutachtung finden lassen.
Namentlich sind weder Ausstands- noch Befangenheitsgründe ersichtlich (vgl.
Art. 36 ATSG), wobei solche ohnehin umgehend (innert sechs bis maximal sieben
Tagen) hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 4.2) und im Beschwerdeverfahren als verspätet zu
betrachten sind.
6.3
6.3.1
Dr. med. J____ begründet die von ihr bezifferte
Arbeitsunfähigkeit von 100% in ihrem Bericht nicht weiter. Die von ihr
aufgeführten Befunde (Vergesslichkeit und leichte Verwirrtheit) vermögen
jedenfalls keine überzeugende und nachvollziehbare Erklärung für die vom
Gutachter abweichende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung zu liefern (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2) und somit keine
Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen.
6.3.2
Genauso
wenig vermag der Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, und K____, MSc Psychologin (Beschwerdebeilage [BB] 3),
wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit kognitiven
Einbussen leide und die Beschwerdeführerin auf dem offenen Arbeitsmarkt kaum
mehr belastbar sei, daran etwas zu ändern.
6.3.3
Dr. med.
E____ bezieht sich hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin, während der Gutachter Dr. med. I____ die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in Relation zur objektiven Befunderhebung setzt und hierzu
festhält, dass sich sowohl innerhalb der subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin als auch beim Vergleich mit den objektiven
Untersuchungsbefunden Inkonsistenzen ergeben hätten. So setze die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin täglich duschen und ihrer Körperpflege nachgehen
könne eine körperliche Aktivierung und eine Aktivierung des inneren Antriebs
voraus und widerspreche den Angaben, dass sie keiner Haushaltstätigkeit
nachgehe. Auch wäre es der Beschwerdeführerin mit einer schweren depressiven
Episode wohl kaum möglich eine Urlaubs-Fernreise mit ihrer Familie zu
unternehmen und zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern gute Beziehungen
zu pflegen (vgl. IV-Akte 222, S. 2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
während der Begutachtung viel gesprochen habe, zeige, dass keine relevante
Einbusse der innerpsychischen Vitalität vorliege. Schliesslich fällt gegen die
Annahme einer schweren depressiven Episode ins Gewicht, dass die seitens vom behandelnden
Arzt verschriebene Medikation im Vergleich zum Austrittsbericht der G____ nicht
etwa erhöht, sondern vielmehr stark reduziert wurde (vgl. IV-Akte 220, S. 2).
6.4
6.4.1
Insgesamt führt Dr. med. I____ in seinem Gutachten nachvollziehbar
und schlüssig aus, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer mittelgradigen
depressiven Episode auszugehen ist (IV-Akte 199, S. 21). So hält auch der RAD-Arzt
Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in seinen
Berichten vom 8. Januar 2021 (IV-Akte 201), vom 21. April 2021 (IV-Akte 220)
und vom 6. September 2021 (IV-Akte 231) in diesem Zusammenhang zutreffend fest,
dass die gutachterliche Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
schlüssig sei. Der Gutachter habe nachvollziehbar festgehalten, dass die
Intelligenz der Beschwerdeführerin wie auch die allgemeinen kognitiven
Ressourcen im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm gelegen sei. Das
formale Denken zeige eine Einengung auf die Körperschmerzen, sei leicht
verlangsamt und einfach strukturiert aber ansonsten unauffällig. Die
Grundstimmung sei mittelgradig depressiv. Die Beschwerdeführerin zeige eine
mittelgradige Affektminderung, nicht aber eine Affektverflachung oder gar eine
Affektstarre mit erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit. Sie zeige
keinerlei Affektlabilität oder Affektinkontinenz. Anhand der beschriebenen
psychopathologischen Befunde ist keine schwergradige depressive Störung
anzunehmen. Auch eine psychotische Depression sei angesichts des
realitätskonformen Denkens nicht gegeben. Diese vom Gutachter gestellte Diagnose
erweist sich auch unter Berücksichtigung der massgeblichen Vorakten als
schlüssig, gemäss welchen bei der Beschwerdeführerin von einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) auszugehen ist (Austrittsbericht
der G____ vom 11. Februar 2020, IV-Akte 171; Bericht der G____ vom 14. August
2020, IV-Akte 194). Hinweise auf die von Dr. med. E____ angeführten schweren
kognitiven Beeinträchtigungen ergeben sich aus den beiden Berichten der G____
ebenfalls nicht. Insgesamt führen daher auch die Einwendungen des Facharztes Dr.
med. E____ nicht dazu, dass dem Gutachten von Dr. med. I____ der Beweiswert
abgesprochen werden müsste.
6.4.2
Abgesehen
davon war der Gutachter durch zahlreiche Vorakten und Berichte von Dr. med. E____
gut dokumentiert, sodass auch nachvollziehbar erscheint, dass der Gutachter auf
das Einholen einer fremdanamnestischen Auskunft verzichtete, was in seinem
Ermessen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016
E. 4.3.2 bzw. Urteil 9C_794/2012 4. März 2013 E. 4.1).
6.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin
erhobenen Einwände keine hinreichenden Zweifel am Gutachten vom 4. Januar 2021
hervorzurufen vermögen. Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H____
und I____ kann nach dem Gesagten abgestellt werden und die Beschwerdeführerin
ist demgemäss als zu 50% arbeitsfähig einzustufen. Das Gutachten erfüllt die
Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor). Die jeweiligen
Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten
Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt
wurden (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 199, S. 5 ff. und IV-Akte 198, S. 8 ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell
und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten
Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt und bilden
ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung
und Befund, IV-Akte 199, S. 11 ff. und IV-Akte 198, S. 25 ff.). Zu vorhandenen
früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen
Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden insbesondere
auch die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 f. E.
4.1.3). Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellungen der Expertisen
schlüssig begründet (vgl. auch Bericht RAD vom 8. Januar 2021, IV-Akte 201).
7.
7.1
Zu klären gilt es schliesslich die Statusfrage. Die
Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als zu 80% erwerbstätig und zu
20% im Haushalt tätig ein. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden
(Beschwerde, Ziff. 17 ff.) und verweist darauf, dass sie auf dem Formular der
Haushaltsabklärung angegeben habe, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100%
erwerbstätig (Bestätigung Arbeitspensum, IV-Akte 102, S. 3).
7.1.1
Die
Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde
(Erwerbsbiographie), vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten
Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S.
111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016
E. 3.2). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre.
7.1.2
Zur Erwerbsbiographie
der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Gemäss IK-Auszug per 7. Februar 2012 (IV-Akte 66) ging die
damals 23-jährige Beschwerdeführerin seit 1994, also seit einem Jahr nach ihrer
Einreise in die Schweiz, zwar stets einer Erwerbstätigkeit nach. Aus den dem
IK-Auszug zu entnehmenden Lohnsummen, welche sich im Bereich zwischen CHF
1'117.00 (2005) und CHF 21'434.00 befinden, wird allerdings ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin zumindest in der Schweiz nie eine Vollzeitstelle
innehatte, sondern stets teilzeitlich gearbeitet hatte (vgl. IK-Auszug vom 7.
Februar 2012, IV-Akte 66).
Aus den im IK-Kontoauszug
verzeichneten Beträgen lässt sich vorliegend nicht auf eine höhere als die von
der Beschwerdegegnerin angenommene 80%ige Arbeitstätigkeit schliessen.
7.1.3
Anlässlich
der Haushaltsabklärung vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 102) gab die
Beschwerdeführerin zwar an, bei guter Gesundheit in einem 100% Pensum zu
arbeiten. Die Kinder seien erwachsen, so dass sie in diesem Pensum in der
Reinigung oder im «Zimmerdienst», wie zuletzt im D____, arbeiten würde. Auf
Nachfrage hin fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass sie wohl seit dem Jahr
2002.
in einem Vollzeitpensum arbeiten würde. Zu diesem Zeitpunkt sei das
jüngste Kind in die Schule eingetreten, an drei Nachmittagen nach der Schule am
Arbeitsplatz des Ehemannes betreut worden und an zwei Nachmittagen in der Schule
gewesen. Dieser Einschätzung kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Aus den
echtzeitlichen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003
(vgl. Abklärungsbericht vom 7. Mai 2003, IV-Akte 17) angegeben hatte, bei guter
Gesundheit zu 80% erwerbstätig zu sein, wobei die Abklärungsperson diese
Darstellung angesichts des Schuleintritts des jüngsten Sohnes als
nachvollziehbar erachtete (Aussage der ersten Stunde). Die in der Folge am 27.
Juni 2018 seitens der Beschwerdeführerin getätigte Angabe, dass sie im
Gesundheitsfall seit dem Jahr 2002 in einem Vollzeitpensum arbeiten würde,
erscheint daher nicht plausibel. Dies lässt sich auch an den Äusserungen der
Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt vom 12. April 2012 (IV-Akte
70) erkennen. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin präsentierte sich
im Jahr 2012 insofern ähnlich wie im Jahr 2018, als die älteste Tochter nicht
mehr zu Hause wohnte. Lediglich die beiden Söhne, zum damaligen Zeitpunkt 18
und 16 Jahre alt, wohnten noch bei den Eltern. Beide Söhne befanden sich in
einer Lehre, respektive einem Vorpraktikum und waren entsprechend vollzeitlich
ausser Haus. Hier konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu einem
theoretischen Pensum machen, sodass weiterhin von einer hypothetischen
Erwerbstätigkeit von 80% ausgegangen wurde. Im Vergleich präsentiert sich die
familiäre Situation der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ähnlich wie im Jahr
2018.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass der damals 16-jährige Sohn in
der Zwischenzeit ebenfalls erwachsen wurde. Insgesamt ergeben sich somit keine
objektivierbaren Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der
Haushaltsabklärung im Jahr 2018 ihre Tätigkeit vollzeitlich umsetzen würde. Auf
die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall einer
100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, kann daher nicht abgestellt werden. Ohne Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Verhältnisse kann nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass eine Person
ihre Arbeitsfähigkeit vollschichtig umsetzt, sobald die Kinder die
Volljährigkeit erreicht haben, zumal eine Aufnahme einer vollschichtigen
Tätigkeit auch schon vorher nötig sein kann. Abgesehen davon lässt auch die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin die Annahme einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich
erscheinen, erwirtschaftet doch der Ehemann bereits alleine ein zwar knappes,
aber existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Ehefrau (vgl. IV-Akte 102,
S. 4). Es ist damit, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig wäre.
7.2
Zusammenfassend kann gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom
4.
Januar 2021 festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Vergleich zum 21. Mai 2014 in rentenrelevanter Art und
Weise verbessert hat und die Beschwerdeführerin als zu 50% arbeitsfähig
einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund und unter
Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerb und 20% Haushalt) den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2021
(IV-Akte 235) korrekt mit 44% beziffert. Unter Berücksichtigung von Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV ist die Rente der Beschwerdeführerin per Ende des auf die
Zustellung der Verfügung folgenden Monats, vorliegend per 31. Oktober 2021, auf
eine Viertelsrente herabzusetzen.
8.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
8.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
8.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner
Vertreterin, C____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht
im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der
Rechtsvertreterin, C____, Advokatin, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen) nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: