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Entscheid

IV.2021.165

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.

31. März 2022Deutsch20 min

Rahmen einer befristeten Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der C____ SA.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

März 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.165

Verfügung vom 14. September 2021

Beschwerde abgewiesen.

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1969 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im Jahr

2006 in die Schweiz ein und war in der Folge bei diversen Arbeitgebern als

Bauarbeiter und Betriebsmitarbeiter tätig (IV-Akte 17). Zuletzt arbeitete er im

Rahmen einer befristeten Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der C____ SA.

Das Arbeitsverhältnis endete zufolge Befristung (vgl. Fragebogen für

Arbeitgebende vom 24. April 2014, IV-Akte 6). Ab dem 1. Mai 2014 erhielt der

Beschwerdeführer Unterstützung von der Sozialhilfe Basel-Stadt (IV-Akte 4).

b)

Am 15. November 2014 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer

erstmals unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine

bidisziplinäre Begutachtung bei der D____ ([...]) in den Fachdisziplinen

Rheumatologie und Psychiatrie. Mit Gutachten vom 31. Dezember 2015

(IV-Akte 37) wurde dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht eine

vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich

mittelschwere Tätigkeiten attestiert. Vor diesem Hintergrund lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 74) einen

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen am 2. Juni 2017 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (IV-Akte 79) wurde

mit Urteil vom 17. Oktober 2017 (IV.2017.113) abgewiesen.

c)

Mit Schreiben vom 9. April 2019 (IV-Akte 85) meldete sich der Beschwerdeführer

unter Angabe einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Daraufhin gab die

Beschwerdegegnerin per Zufallsprinzip eine polydisziplinäre Begutachtung

(Allgemeine Innere Medizin, Infektiologie, Psychiatrie und Rheumatologie) beim E____

GmbH ([...]) in Auftrag (IV-Akte 128). Mit interdisziplinärer Beurteilung vom

8. Dezember 2020 (IV-Akte 131) kamen die Experten und Expertinnen zum Schluss,

der Beschwerdeführer sei in körperlich nicht schwer belastenden Tätigkeiten zu

80% arbeitsfähig. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen verfügte die

Beschwerdegegnerin am 14. September 2021 (IV-Akte 160) abermals die Abweisung

des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 verlangt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 14. September 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente

auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokat und

Notar, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

b)

Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2021 hält der

Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

c)

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)

Mit Replik vom 11. Januar 2022 und Duplik vom 14. Januar 2022 halten die

Parteien an ihren Anträgen fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15.

Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichem Rechtsbeistand

bewilligt.

IV.

Da keiner der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31.

März 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 14. September 2021

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Nach Meinung der

Beschwerdegegnerin sei gestützt auf das voll beweiskräftige E____-Gutachten im

massgeblichen Vergleichsintervall nicht von einer rentenwirksamen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen.

Weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens seien nicht angezeigt. Die

Leistungsablehnung sei zu Recht erfolgt.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, mit Blick auf

die Berichte von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 155, S. 2) und von Dr. med. G____, Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 114, S. 2 ff.)

sei das E____-Gutachten namentlich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht

schlüssig. Gestützt auf die behandelnden Ärzte sei dem Beschwerdeführer

vielmehr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter müsse die in

diagnostischer Hinsicht bestehende Differenz zwischen Dr. med. F____ und dem

Gutachter dazu führen, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten veranlasst

wird.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 14. September 2021 zu Recht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

verneinte.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die

Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;

SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im

Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft

gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.4

Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung

ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Bei einer Neuanmeldung

sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131,

132.

E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Mai

2017.

(IV-Akte 74) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 9. Mai 2017 bis zum 14. September

2021, dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung, eine

revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist

eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft

beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1;

vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom

9.

Mai 2017 das bidisziplinäre Gutachten der D____ vom 31. Dezember 2015

(IV-Akte 37).

4.4.2

Gemäss psychiatrischem Fachgutachten konnte Dr. med. H____,

Facharzt für Hals – Nasen – Ohrenheilkunde, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, beim Beschwerdeführer keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Demgemäss

attestierte er dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 37, S. 35).

4.4.3

Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt

für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, FMH,

hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches

Schmerzsyndrom der BWS und LWS, radiologisch Nachweis einer diffusen

idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH, ICD-10: M48.19) fest. Aus

rheumatologischer Sicht bestehe für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter, wie

zuletzt in der Bäckerei J____ ausgeführt, keine Kontraindikation.

4.4.4

Mit bidisziplinärer Konsensbesprechung hielten die

Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer für körperlich schwere und

überwiegend mittelschwere Tätigkeiten aufgrund der rheumatologischen Diagnose

bleibend nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine körperliche Verweistätigkeit mit

leichtem bis gelegentlich mittelschwerem Anforderungsprofil sei keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dies unter der Voraussetzung

der Möglichkeit zu Wechselpositionen (IV-Akte 37, S. 7).

4.5

4.5.1

Die Verfügung vom 14. September 2021 basierte in

medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären E____-Gutachten vom 8.

Dezember 2020 (IV-Akte 131).

4.5.2

Mit internistischem Teilgutachten konnte Dr. med. K____, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit feststellen und hielt entsprechend fest, aus

allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit (IV-Akte 131, S. 25).

4.5.3

Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, hielt

als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Aus psychiatrischer

Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

mit einem Pensum von acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu

sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit um 20%. Diese Einschätzung resultiere aus einer etwas

verminderten Gesamtbelastbarkeit aufgrund der als limitierend wahrgenommenen

Schmerzsymptomatik, wobei in diesen Überlegungen auch die erheblichen Tendenzen

zur Aggravation und einer nur geringen Motivationslage eine Rolle spielten.

Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Im Verlauf

sei die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 100% auf 80% seit der letzten

Verfügung im Mai 2017 anzunehmen (IV-Akte 131, S. 31 ff.).

4.5.4

Dr. med. M____, Fachärztin für Rheumatologe, FMH, diagnostizierte mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden

muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, ISG Funktionsstörung rechts,

klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, radiologisch unauffälliger

Befund (Rx 03/2019), kernspintomographisch minimale ventrale Osteochondrose

(BWK6/7) (DD aktivierte DISH) und geringe Osteochondrose BWK7/8, kein Nachweis

einer Diskushernie (MRI 03/2019), kein Nachweis eines aktivierten

Knochenstoffwechsels der BWS (Skelettszintigraphie und SPECT-CT 04/2014). Die

zuletzt ausgeführte Tätigkeit eines Hilfsarbeiters in einer Bäckerei entspreche

dem zumutbaren Leistungsprofil und sei dem Beschwerdeführer acht Stunden pro

Tag zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag zumutbar. Es würden

sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten aus Sicht des Bewegungsapparates in den vergangenen

Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (IV-Akte 131, S. 39

ff.).

4.5.5

Mit infektiologischem Teilgutachten attestierte Dr. med. N____, Facharzt

für Infektiologie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC Stadium A2 (ICD-10 B24);

antiretrovirale Behandlung aktuell mit Viramun und Kivexa, ab September 2020

Biktarvy mit supprimiertem Viral Load, anamnestisch rezidivierende Stomatitis,

Status nach Diarrhoe 2007. Aus infektiologischer Sicht könne der

Beschwerdeführer acht Stunden täglich arbeiten. Eine gering reduzierte

Konzentrationsfähigkeit oder Ermüdbarkeit im Bereich von einer Stunde sei

möglich. Insgesamt bestehe seit 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100%.

Anpassungen seien keine notwendig (IV-Akte 131, S. 47 ff.).

4.5.6

Anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten

und Expertinnen fest, aus rheumatologischer Sicht schränke das chronische

thorakolumbospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

qualitativ ein. Körperlich regelmässig schwer belastende Tätigkeiten seien dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Hilfsarbeiter in einer Bäckerei bestehe aus rheumatologischer Sicht eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit. Aus infektiologischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der HIV-Infektion

um maximal 20% eingeschränkt, dies aufgrund einer gering reduzierten

Konzentrationsfähigkeit und Ermüdbarkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht

könne keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden. Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die anhaltende somatoforme

Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Gesamtbelastbarkeit

sei aufgrund der als limitierend wahrgenommenen Schmerzsymptomatik etwas

vermindert. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit um 20% attestiert werden. Dies gelte in sämtlichen

Erwerbstätigkeiten. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht eine

Arbeits – respektive Leistungsfähigkeit von 80% in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Körperlich

schwer belastende Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Im

Verlauf sei die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 100% auf 80% seit der

letzten Verfügung im Mai 2017 aufgetreten. Dies könne seit dem Zeitpunkt der

Wiederanmeldung im April 2019 angenommen werden (IV-Akte 131, S. 9 ff.).

4.6

Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden. Es

erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Die jeweiligen

Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Aktenauszug,

IV-Akte 131, S. 13 ff.), wobei die wichtigsten Vordokumente mit Textpassagen

versehen wurden (IV-Akte 131, S. 16). Die Gutachten sind für die streitigen

Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die

geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt

und bilden ihrerseits die Grundalge für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl.

Befragung und Befund, IV-Akte 131, S. 21 - 23, S. 27 - 30, S. 35 - 38, S. 45 -

47). Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den

jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten

wurden ferner die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297

E. 4.1.3). Schliesslich ist das polydisziplinäre Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertisen

schlüssig.

5.

5.1

Zwischen den Parteien ist grundsätzlich nicht umstritten, dass im

vorliegend zu beurteilenden Zeitintervall vom 9. Mai

2017.

bis zum 14. September 2021 (vgl. E. 4.1. hiervor) von einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, welche sich negativ

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Während die

Beschwerdegegnerin allerdings gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten neu

von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, stellt der Beschwerdeführer die

Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen

Teilgutachtens in Frage und geht unter Hinweis auf die behandelnden Ärzte von

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Er verweist diesbezüglich

namentlich auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 114,

S. 2 ff.) und den Bericht von Dr. med. F____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 155, S.

2).

5.2

5.2.1

Dr. med. G____ attestierte mit Bericht vom 4. Februar 2019

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbales

Schmerzsyndrom DD bei DISH seit 2007, ein depressives Zustandsbild (ICD-10:

F06.3) und eine HIV-Infektion ED 2006. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen

vor allem im Rücken vom Nacken bis in die rechte Schulter ziehend. Aufgrund der

stark bewegungsabhängigen Schmerzen des depressiven Zustandsbildes und der

HIV-Infektion liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

5.2.2

Dr. med. F____ ging mit Bericht vom 22. Juni 2021 in

diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode

aus. Im Antrieb und der Psychomotorik sei der Beschwerdeführer deutlich reduziert,

formalgedanklich eingeengt auf die Schmerzsymptomatik. Neben deutlich

eingeschränkten Vitalitätsgefühlen hätten sich keine Anhaltspunkte für

Ich-Störungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen gefunden. Angaben in

Bezug auf den Umfang der Arbeits(un)fähigkeit sind dem Bericht keine zu

entnehmen.

5.3

5.3.1

Dr. med. G____ begründet die von ihr attestierte

Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit dem Verweis auf die von ihr gestellten

Diagnosen und weist im Besonderen auf die belastungsabhängigen Schmerzen hin.

Dr. med. M____ setzte sich im Rahmen seines Gutachtens eingehend mit der

Schmerzproblematik auseinander, würdigte diese umfassend und führt

nachvollziehbar aus, dass sich nur für einen geringen Teil der angegebenen

Schmerzen ein entsprechendes morphologisches Korrelat finden lasse (vgl.

IV-Akte 131, S. 41). Diese Darstellung deckt sich mit den Beobachtungen von Dr.

med. univ. (AT) O____, behandelnder Arzt im Rheumazentrum Laufen, welcher mit

Bericht vom 11. März 2021 (IV-Akte 144, S. 6) ausführte, dass sich trotz

x-facher Abklärungen mit MRT und Szintigraphen keine morphologische Erklärung

für die generalisierten Schmerzen finden lasse. Dr. med. Apitz führt mit

Bericht vom 4. Februar 2019 auch sonst keine sich allfällig aus den Diagnosen

ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen auf, welche Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten. Die Ausführungen von Dr.

med. G____ vermögen daher insgesamt keine Zweifel an der im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung skizzierten Arbeitsfähigkeit zu erwecken.

Dass die behandelnde Ärztin ohne weitere Begründung von einer höheren

Arbeitsunfähigkeit als die Gutachter ausgeht ist wohl eher auf die

Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde (Haus-)Ärzte im Hinblick

auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 4.5 mit Hinweis

auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).

5.3.2

Hinsichtlich der gestützt auf den Bericht vom 2. Juni 2021 von Dr. med. F____

erfolgten Kritik am psychiatrischen Teilgutachten ist zunächst auf die

stimmigen Ausführungen des RAD, gemäss Bericht vom 8. September 2020 (IV-Akte

157) zu verweisen. Gemäss diesen Ausführungen wurde der Bericht vom 21. Juni

2021.

dem RAD-Psychiater Dr. med. P____ vorgelegt. Dieser hält zutreffend fest,

dass im Bericht von Dr. med. F____ keine höhergradigen Beeinträchtigungen

beschrieben seien, welche auf eine grundsätzliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitintervall schliessen liessen. Der

psychiatrische Gutachter setzte sich ferner im Rahmen seiner Befunderhebung mit

dem Affekt des Beschwerdeführers auseinander. Mit Blick auf das

Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (Mittagessen kochen, Kinder von der

Schule abholen, Freunde treffen, lesen, Gespräche mit der Ehefrau, vgl. IV-Akte

131, S. 29) erscheint es plausibel, dass der Gutachter keinen depressiven

Affekt feststellen konnte und den Antrieb bei ausreichender affektiver

Modulationsfähigkeit als nicht reduziert erachtete. Schliesslich äussert sich

der Bericht von Dr. med. F____ mit Bericht vom 21. Juni 2021 nicht zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ist daher auch unter diesem

Gesichtspunkt nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen

in Zweifel zu ziehen.

6.

6.1

In erwerblicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die

Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Frage, ob sich die im

Vergleichsintervall um 20% reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

rentenrelevant auswirkt, im Rahmen der Verfügung vom 14. September 2021 einen

Einkommensvergleich hätte vornehmen müssen.

6.2

Gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Valideneinkommen

gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wenn der Verlust der

Arbeitsstätte wie im Falle des Beschwerdeführers unabhängig vom

Gesundheitszustand erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19.

Juni 2017 E. 6.2.2, bestätigt in 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1).

Demgemäss ist dem Valideneinkommen vorliegend die LSE 2018 TA1, Total Männer (unter

Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021) zu Grunde zu

legen. Angesichts der dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung

noch zumutbaren Tätigkeiten ist auch für die Berechnung des Invalideneinkommens

auf die LSE 2018 TA1, Total Männer (unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021) abzustellen.

6.3

Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben

Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad

entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter

Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges; sog. Prozentvergleich; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1, 8C_39/2016

vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6). Folglich

resultiert beim Beschwerdeführer ab April 2019 (vgl. E. 4.5.7. hiervor), bei

einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20% ein rentenausschliessender

Invaliditätsgrad von ebenfalls 20%.

6.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das polydisziplinären

ABI-Gutachten abgestellt werden kann und der Beschwerdeführer entsprechend als

zu 80% arbeitsfähig einzustufen ist. Aufgrund des daraus resultierenden nicht

rentenrelevanten Invaliditätsgrades von 20% lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 14. September 2021 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu

Recht ab.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

Dr. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht

im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem

Rechtsvertreter, B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen)

nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: