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Entscheid

IV.2021.166

Beschwerde abgewiesen. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorhanden.

11. Mai 2022Deutsch20 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli , C. Müller

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.166

Verfügung vom 28. September 2021

Beschwerde abgewiesen. Kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorhanden.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bis zum 27.

September 2020 als juristischer Mitarbeiter bei der Stiftungsaufsicht [...]

(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. Juni 2020, IV-Akte 14; Verfügung vom

1. Oktober 2020, IV-Akte 46).

b)

Am 17. Februar 2020 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer zum

ersten Mal unter Hinweis auf Herzschaden, Gehörschaden, Rücken-, Haut- und

psychische Probleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes

erwerbliche und gesundheitliche Auskünfte und Berichte ein.

c)

Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 59) und Mitteilung vom 22.

Februar 2021 (IV-Akte 77) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines individuellen Jobcoachings für den

Zeitraum vom 23. November 2020 bis 31. Dezember 2021 zu. Dieses Jobcoaching

wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Mai 2021 beendet

(IV-Akte 98).

d)

Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2021 (IV-Akte 95) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines

invalidisierenden Gesundheitsschadens die Ablehnung des Leistungsbegehrens in

Aussicht. Mit Verfügung vom 28. September 2021 (IV-Akte 143) bestätigte die

Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und lehnte den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Leistungen der IV ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit unbegründeter Beschwerde vom 14. Oktober 2021 ficht der

Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. September 2021 an. Er reicht zudem ein

Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 (IV-Akte

146) ein und beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum

Vorliegen eines Entscheides der Beschwerdegegnerin über die beantragte

Wiedererwägung.

b)

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2021 wird das

Verfahren vorerst bis zum 30. November 2021 sistiert und der Beschwerdeführer

gebeten, dem Gericht bis zum 30. November 2021 über den Stand seines

Wiedererwägungsgesuchs zu berichten und Antrag zum weiteren Verfahren zu

stellen.

III.

Mit

Verfügung vom 21. Dezember 2021 verlangt die Instruktionsrichterin unter

anderem von der Beschwerdegegnerin die Einreichung der vollständigen IV-Akten.

IV.

a)

Mit Beschwerde vom 30. November 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es

seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2021 sowie der

Entscheid vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Vorinstanz

verbindlich anzuweisen, eine Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG sowie einen

Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG zu prüfen. Die Vorinstanz habe die

vollständigen Verfahrensakten an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zu

übermitteln. Alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der

Vorinstanz zu überbinden.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

V.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.

Mai 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die

Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR

831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden

jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin

habe den massgeblichen Sachverhalt unrichtig ermittelt, das Recht nicht korrekt

angewendet, ihr Ermessen über bzw. unterschritten, willkürlich gehandelt,

Rechtsverweigerung und –Verzögerung begangen und die datenschutzrechtlichen

Bestimmungen missachtet. Richtigerweise habe er Anspruch auf Arbeitsvermittlung

und Arbeitsversuch, weshalb die Angelegenheit mit entsprechenden Anweisungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist dagegen

im Wesentlichen der Auffassung, sie habe den massgeblichen Sachverhalt

umfassend und willkürfrei dahingehend abgeklärt, dass keine invalidisierende

gesundheitliche Beeinträchtigung seitens des Beschwerdeführers bestehe.

Angesicht der mangelnden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe zudem kein

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wie Arbeitsversuch oder

Arbeitsvermittlung, weshalb die Verfügung vom 28. September 2021 zu schützen

sei.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

ablehnte.

3.

3.1

In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen

die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung –

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt

und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung

ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig die Verfügung

vom 28. September 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Leistungen der IV verneinte, da ihrer Ansicht nach kein

IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe.

3.2.2

Die den Datenschutz betreffenden Rügen sind vordergründig nicht von

der vorgenannten Verfügung erfasst. Doch selbst wenn man zu Gunsten des

Beschwerdeführers einen impliziten Einschluss der datenschutzrechtlichen Fragen

annehmen würde ist Folgendes zu bemerken: Zwar gilt die Beschwerdegegnerin als

Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über den Datenschutz

(DSG, SR.235.1, vgl. BGE 133 V 359, 361, E. 6.4) und hat folglich dieses Gesetz

zu beachten. Jedoch fällt die Beurteilung datenschutzrechtlicher Fragen nicht

in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Es

gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 Abs. 1

DSG). Insoweit ist auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.3

3.3.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage

zweifellos unrichtig sind (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit

Hinweis auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 75, 480 E 1c mit Hinweisen) und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

3.3.2

Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte

auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist – falls auf das Begehren

eingetreten wird – zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt

sind. Wird das bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung

zurück zu kommen) ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der

massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts

8C_321/2012 vom 14. August 2012 mit Hinweisen auf SVR 2006 IV Nr. 21, I 45/02.

E. 1.3). Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen –

grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden –

Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der Versicherungsträger auf ein

Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden

Ermessens zulässig ist) wird durch die bisherige Rechtsprechung die Anfechtung

ausgeschlossen (BGE 133 V 50,55 E. 4.2.2).

3.3.3

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 (IV-Akte 146) trat die

Beschwerdegegnerin nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers

vom 14. Oktober 2021 (IV-Akte 145), mit welchem er die Wiedererwägung der

Verfügung vom 28. September 2021 beantragte, ein. Mit Blick auf die

höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2. hiervor), wonach in solchen

Fällen eine Anfechtung ausgeschlossen ist, ist daher – mangels Vorliegen eines

tauglichen Anfechtungsobjekts – in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde

einzutreten (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 3. Februar 2022, bei

den Gerichtsakten). Es erübrigen sich daher Weiterungen im Zusammenhang mit der

Wiedererwägung.

4.

4.1

4.1.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der

Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu

erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG

bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter

anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die

Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art.

18a IVG),

Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

4.1.2

Ausgangspunkt

jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das

Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als

Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

4.2

Bei

der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und

Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden

die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt

ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,

ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden

Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit

in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.],

Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20

f. mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung

der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie

setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der

versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im

Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im

Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche

Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über

die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente,

die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die

in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von

RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4

S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16.

September 2014 E. 4.2.1).

4.3.2

Der

Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E.

1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich

des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid

ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die

RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2;

135.

V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum

Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.4

4.4.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen unter anderem folgende Unterlagen

vor:

4.4.2

Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie explorierte

den Beschwerdeführer am 16. September 2020 für die zuständige

Krankentaggeldversicherung und diagnostizierte mit Gutachten vom 22. September

2020.

(IV-Akte 82, S. 9 ff.) Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit

(ICD-10 Z56), einen Status nach Anpassungsstörung bei 1., remittiert (ICD-10 F

43.2) und gemäss Akten einen Tinnitus rechts (a.a.O., S. 14). Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der aktuellen Tätigkeit d.h. in

der aktuellen Abteilung im aktuellen Büro bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr.

Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden, insbesondere die Schlafstörung,

ein erneuter Gewichtsverlust sowie die körperlichen Beschwerden erneut zunehmen

würden. In einer angepassten Tätigkeit, das könne auch die bisherige Tätigkeit

in einer angepassten Umgebung sein (ruhigere Arbeitsumgebung, Reduktion der

geforderten Arbeitsmenge) ober aber einer Tätigkeit in einer anderen Abteilung

des aktuellen Arbeitgebers, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (a.a.O., S.

15).

4.4.3

Ebenfalls im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung

erstellte Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, FMH, ein

orthopädisches Gutachten vom 27. August 2020 (IV-Akte 82, S. 17 ff.). Dr. med. C____

attestierte dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht einen schweren

dekompensierten Tinnitus rechts, Verdacht auf Otosklerose rechts,

Mitralklappeninsuffizienz (Reflux ca. 20% anamnestischer Angabe),

Blutbildveränderung (Magnesium, Kalium, Vitamin D, Selen,

Q10-Co-Enzym-Verminderung), Weissfleckenkrankheit am Schädel (anamnestische

Angabe, dermatologische Diagnose), Magen-Darm-Krankheit unklarer Spezifität, in

Remission (a.a.O., S. 22). Aus somatischer Sicht bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der beklagten schwierigen Geräuschsituation sei

die angestammte Tätigkeit als angepasst zu betrachten.

4.4.4

Mit Bericht vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 132, S. 3) diagnostizierte Dr. med.

D____, leitende Ärztin der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des [...]spitals [...] dem

Beschwerdeführer einen schweren, dekompensierten Tinnitus rechts bei Verdacht

auf Otosklerose rechts, Hyperakusis, psychosoziale Belastungssituation.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nichts zu entnehmen. Dem

Bericht vom 3. August 2021 von Dr. med. E____, Facharzt für Hals-, Nasen-,

Ohrenkrankheiten, FMH, sind in diagnostischer Hinsicht ein bekannter schwerer

Tinnitus, Verdacht auf Otosklerose rechts, Hyperakusis und eine psychosoziale

Belastungssituation zu entnehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde explizit nicht

attestiert (IV-Akte 126, S. 2).

4.4.5

Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin

und Rheumatologie, FMH, stellte mit Bericht vom 9. Februar 2021 (IV-Akte 72, S. 1 ff.)

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

einen psycho-physischen Erschöpfungszustand mit psychischen und somatischen

Symptomen bei multifaktorieller Belastungssituation und aus somatischer Sicht

eine leichtgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts und hochbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit

links mit/bei chronischem Rauschtinnitus und subjektiv erhöhter

Lärmempfindlichkeit (HNO-Untersuchung 09/2019); mittelschwere Mitralinsuffizienz

und monomorphe VES (ED 12/2019); arterielle Hypertonie, leichtgradige erektile

Dysfunktion (ED 11/2019); leichtgradige Kolondivertikulose und chronisches

Hämorrhoidalleiden (Coloskopie 10/2019). Die Arbeitsunfähigkeit sei vom 28.

Januar 2020 bis zum 6. Dezember 2020 mit 100% und ab dem 7. Dezember 2020

vorerst bis auf weiteres mit 50% zu beziffern. Mit Bericht vom 7. Juli 2021

(IV-Akte 120) bestätigte Dr. med. F____ seinen Bericht vom 9. Februar 2021

vollumfänglich.

4.4.6

Gemäss Verlaufsbericht des G____spitals vom 19. März 2021 (IV-Akte 85)

bestand beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

mit zeitweise relevanter depressiver Symptomatik und erhöhter psychophysiologischer

Anspannung bei beruflicher und familiärer Überbelastungssituation sowie

biografisch verankerten Vulnerabilitätsfaktoren. Bezüglich des konkreten

Arbeitsplatzes bestehe bei Rückkehr eine erneute Dekompensationsgefahr. In

Bezug auf den konkreten letzten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 100%. Ein Arztzeugnis sei nicht ausgestellt worden.

4.4.7

Mit Bericht vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 121, S. 2) attestierte Dr. med. H____,

Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, FMH, dem Beschwerdeführer keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. H____ eine monomorphe VES und eine Mitralinsuffizienz

mittelschwer fest.

4.4.8

Dr. phil. I____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin FSP, Psychoonkologin

WPO, attestierte dem Beschwerdeführer mit undatiertem Bericht (Posteingang bei

der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021, IV-Akte 133, S. 2 ff.) einen

schweren dekompensierten Tinnitus bei Ostosklerose rechts, Hyperakusis seit

2019.

und eine Anpassungsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie

einerseits fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit 2019 bis

auf Weiteres zu 50% zumutbar. Im selben Bericht hielt Dr. phil. I____ jedoch

ebenfalls fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem 100%

Pensum zumutbar.

4.4.9

Der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH,

Zertifizierter Gutachter SIM, hielt unter Berücksichtigung der medizinischen

Aktenlage fest, es liege vorwiegend eine Arbeitsplatzproblematik vor. Die

Arbeitsfähigkeit betrage 100%. Aufgrund des Tinnitus sollte es sich allerdings

um einen ruhigen Arbeitsplatz ohne Lärm handeln (IV-Akte 87, S. 2). Mit Bericht

vom 31. August 2021 (IV-Akte 135) hielt Dr. med. J____ nochmals fest, dass auch

in den neueren medizinischen Berichten keine Diagnosen angegeben würden, welche

eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit eines Juristen an einem

lärmgeschützten Arbeitsplatz rechtfertigen würden. Aus Sicht des RAD bestehe

aktuell weiterhin kein invalidisierendes Leiden. Schliesslich stellte der

RAD-Arzt mit Bericht vom 15. September 2021 (IV-Akte 140) fest, der

psychopathologische Befund rechtfertige keine Arbeitsunfähigkeit als Jurist an

einem Arbeitsplatz ohne Stressfaktor und Lärm. Damit könne höchstens eine

Anpassungsstörung begründet werden, welche die Psychologin mit Bericht vom 26. August 2021

(vgl. E. 4.4.7. hiervor) auch als einzige Diagnose angebe. Sie gebe jedoch an,

dass der Beschwerdeführer ganztags arbeiten könne. Eine Leistungsminderung von

50% lasse sich allerdings mit zitiertem Befund nicht begründen. Eine dauerhafte

und damit invalidisierende Arbeitsfähigkeit lasse sich mit einer

Anpassungsstörung nicht begründen.

4.5

4.5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich gemäss Angaben in

der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 (vgl. Ziff. 5.3. der Beschwerdeantwort)

vornehmlich auf die Einschätzung des RAD-Arztes J____, welcher grundsätzlich

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Jurist

feststellte, wobei aufgrund des Tinnitus ein Arbeitsplatz ohne Lärm gefordert

werden müsse.

4.5.2

Wie bereits in Erwägung 4.3.2. hiervor ausgeführt, ist den Beurteilungen

der (versicherungsinternen) RAD-Ärzten Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine

auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Solche

Zweifel liegen allerdings bei der Beurteilung durch Dr. med. J____ nicht vor. Der

RAD-Arzt stützte sich bei der Bewertung der medizinischen Sachlage auf die

Beurteilungen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen (vgl. E.

4.4.4

ff. hiervor) und der von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag

gegebenen bidisziplinären Expertise (vgl. E. 4.4.2. f.). Insgesamt gehen die

behandelnden medizinischen Fachpersonen – mit Ausnahme von Dr. med. F____ und

Dr. phil. I____ – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

aus. Da allerdings insgesamt sowohl der Hausarzt als auch die Psychologin in

diagnostischer Hinsicht im Einklang mit der übrigen Aktenlage anzusiedeln sind,

ist die abweichende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht ohne Weiteres

nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass weder Dr. med. F____ noch Dr. phil. I____ die

attestierte Arbeitsunfähigkeit begründen und diese in Relation zu allfälligen

Funktionsbeeinträchtigungen setzen. Die Ausführungen von Dr. med. F____ und Dr.

phil. I____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden Begründungsdichte

keine Zweifel an der Darstellung des RAD – und der übrigen Aktenlage - zu

erwecken und erscheinen insgesamt nicht schlüssig. Ein Administrativgutachten

ist denn auch nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis

gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49

S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.3), was vorliegend nicht der Fall

ist. Die nach oben abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ist wohl

eher der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019

vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_317/2018 vom 13. März 2019;

8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer

bringt im Rahmen seiner Beschwerde nichts vor, was an dieser Betrachtungsweise

etwas ändern würde (vgl. E. 4.5.2. hiervor). Insbesondere ergibt sich

angesichts des klar erhobenen und durchgängig widerspruchsfreien medizinischen

Sachverhaltes keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen.

4.6

4.6.1

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderten

beruflichen Massnahme nach Art. 18 IVG, wonach arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG)

Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei

der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz oder im Hinblick auf die Erhaltung

ihres Arbeitsplatzes haben würden, ist Folgendes zu bemerken: Angesichts der

Feststellung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Jurist an einem anderen als dem bisherigen und ruhigen

Arbeitsplatz sind die von Art. 18 IVG geforderten normativen

Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

9c_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3). Die Erhaltung des bisherigen

Arbeitsplatzes schied unter Berücksichtigung der arbeitsplatzbezogenen

Krankschreibungen ohnehin a priori aus.

4.6.2

Gemäss Art. 18a IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten

Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen

(Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten

Person abzuklären (Abs. 1). Nach Massgabe von Ziffer 5019 des Kreisschreibens

über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand: 1. Januar 2020)

richtet sich Art. 18a IVG an grundsätzlich eingliederungsfähige versicherte

Personen mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung, welche wie

vorliegend dargestellt (vgl. E. 4.5.2 hiervor) nicht besteht. Zudem ist Art.

18a IVG als Kann-Vorschrift formuliert. Es liegt folglich im Ermessen der

Beschwerdegegnerin, ob ein Arbeitsversuch durchzuführen ist oder nicht. Ein

Ermessensmissbrauch ist vorliegend jedenfalls nicht festzustellen. Anzuführen

ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der

Frühintervention ein Jobcoaching von mehr als 12 Monaten zur Verfügung stellte,

insoweit die nach ihrer Ansicht passende Massnahmen anordnete. Der

Beschwerdeführer hat das zugesprochene Job Coaching nicht voll ausgeschöpft.

Allenfalls besteht die Möglichkeit, dieses noch abzuschliessen, sofern die

Beschwerdegegnerin dazu Hand bietet.

4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels fehlendem

invalidenversicherungsrechtlichem Gesundheitsschadens kein Anspruch auf die

beantragten Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente besteht. Allerdings ist

der Beschwerdegegnerin dahingehend zuzustimmen, dass die Formulierung in der

Verfügung vom 28. September 2021 «Kein Anspruch auf Leistungen der IV» insoweit

unglücklich ist, als dass der Beschwerdeführer unabhängig der vorgenannten

Verfügung einen Antrag auf Hilfsmittel (Hörgeräte) stellen kann und die

Beschwerdegegnerin diesen zu prüfen hat. Da schliesslich keine Anhaltspunkte

ersichtlich sind, welche für eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung

sprechen würden, ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist, und die Verfügung vom 28. September 2021 zu

schützen.

5.

5.1

Gemäss

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.2

Bei diesem

Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3

Die

ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: